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Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO
zwischen dem
Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Kul-
tus, dieses vertreten durch das Institut für Bildungsanalysen Ba-
den-Württemberg (IBBW), Heilbronner Str. 172, 70191 Stuttgart
als Verantwortlicher (hier bezeichnet als „Auftraggeber“)
und
[Unternehmen Y: Name, Kontaktdetails]
als Auftragsverarbeiter (hier bezeichnet als „Auftragnehmer“)
Präambel Der Auftraggeber möchte den Auftragnehmer mit den in § 3 genannten Leistungen beauftra- gen. Teil der Vertragsdurchführung ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Ins- besondere Art. 28 DS-GVO stellt bestimmte Anforderungen an eine solche Auftragsverarbei- tung. Zur Wahrung dieser Anforderungen schließen die Parteien die nachfolgende Vereinba- rung, deren Erfüllung nicht gesondert vergütet wird, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
§ 1 Begriffsbestimmungen In diesem Vertrag verwendete Begriffe, die in Art. 4, 9 und 10 DS-GVO definiert werden, sind im Sinne dieser gesetzlichen Definition zu verstehen.
§ 2 Vertreter innerhalb der Europäischen Union [sofern einschlägig: Der Auftragnehmer hat als Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DS-GVO be- nannt:] [Name, Vorname, ggf. Firma, Anschrift, E-Mail, ggf. Telefonnr. des Vertreters nach Art. 27 DS- GVO]
§ 3 Vertragsgegenstand (1) Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Leistungen im Bereich „fachliche Bera- tung und operative Unterstützung zur Erfüllung der IT-bezogenen Aufgaben des IBBW“ auf Grundlage des Einzelabrufs „[Titel]“ vom [Datum] [ggf. ([Aktzenzeichen])] im Rahmen des EVB-IT Dienstvertrags vom [Datum] („Hauptvertrag“). Dabei erhält der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogene Daten und verarbeitet diese ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers, sofern der Auftragnehmer nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedsstaaten, dem er unterliegt, zu einer anderen Verarbeitung verpflichtet ist. Umfang und Zweck der Datenverarbeitung durch den Auftragneh- mer ergeben sich aus dem Hauptvertrag (und sofern vorhanden aus der dazugehörigen Leis- tungsbeschreibung) sowie aus der Anlage 1 zu diesem Vertrag. Dem Auftraggeber obliegt die alleinige Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO.
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(2) Zur Konkretisierung der beiderseitigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten schlie- ßen die Parteien die vorliegende Vereinbarung. Die Regelungen der vorliegenden Vereinba- rung gehen im Zweifel den Regelungen des Hauptvertrags vor. (3) Die Bestimmungen dieses Vertrages finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit dem Hauptvertrag in Zusammenhang stehen und bei der der Auftragnehmer und seine Beschäftig- ten oder durch den Auftragnehmer Beauftragte mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, die vom Auftraggeber stammen oder für den Auftraggeber erhoben wurden oder auf sonstige Weise in dessen Auftrag verarbeitet werden. (4) Die Laufzeit dieses Vertrags richtet sich nach der Laufzeit des Hauptvertrages, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht darüberhinausgehende Verpflichtungen oder Kündigungsrechte ergeben. (5) Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in ei- nem Mitgliedsstaat der europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom- mens über den europäischen Vertragsraum (Beschluss 94/1/EG) statt. Jede Verlagerung von Teilleistungen oder der gesamten Dienstleistung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustim- mung des Auftraggebers in Schriftform oder dokumentiertem elektronischen Format und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind.
§ 4 Art der verarbeiteten Daten, Kreis der betroffenen Personen Im Rahmen der Durchführung des Hauptvertrags erhält der Auftragnehmer Zugriff auf die in Anlage 1 näher spezifizierten personenbezogenen Daten der ebenfalls in Anlage 1 näher spe- zifizierten betroffenen Personen. Diese Daten umfassen [Variante 1:] keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten. [Variante 2:] die in Anlage 1 aufgeführten und als solche gekennzeichneten besonderen Kate- gorien personenbezogener Daten.
§ 5 Weisungsrecht (1) Der Auftragnehmer darf Daten nur im Rahmen des Hauptvertrags und gemäß den Weisun- gen des Auftraggebers erheben, nutzen oder auf sonstige Weise verarbeiten; dies gilt insbe- sondere in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation. Wird der Auftragnehmer durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem er unterliegt, zu weiteren Verarbeitungen verpflichtet, teilt er dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit. (2) Die Weisungen des Auftraggebers werden anfänglich durch diesen Vertrag festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form oder in dokumentiertem elektronischen Format durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Der Auftraggeber ist jederzeit zur Erteilung entsprechender Weisungen berechtigt. Dies um- fasst Weisungen in Hinblick auf die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten. Die wei- sungsberechtigten Personen ergeben sich aus Anlage 4. Bei einem Wechsel oder einer län- gerfristigen Verhinderung der benannten Personen ist dem Vertragspartner unverzüglich der Nachfolger bzw. Vertreter in Textform zu benennen. (3) Alle erteilten Weisungen sind sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer zu dokumentieren und für die Dauer ihrer Geltung sowie anschließend für drei weitere volle Ka- lenderjahre aufzubewahren. Weisungen, die über die hauptvertraglich vereinbarte Leistung hinausgehen, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt. (4) Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen daten- schutzrechtliche Bestimmungen verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf
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hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Der Auf- tragnehmer darf die Durchführung einer offensichtlich rechtswidrigen Weisung ablehnen.
§ 6 Schutzmaßnahmen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder deren Zugriff auszusetzen. Unterlagen und Daten sind gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte unter Berücksichtigung des Stands der Technik zu sichern. (2) Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisa- tion so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird und gewährleistet, dass er alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers gem. Art. 32 DS-GVO, insbesondere mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Maßnahmen getroffen hat. Sofern auch besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, trifft der Auftragnehmer zusätzlich die sich aus § 22 Absatz 2 BDSG ergebenden angemessenen und spezifischen Maßnahmen. Der Auftragnehmer legt auf Anforderung des Auftraggebers die näheren Umstände der Festlegung und Umsetzung der Maßnahmen offen. Eine Änderung der getroffe- nen Sicherheitsmaßnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, wobei er sicherstellt, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird. (3) Beim Auftragnehmer ist als [Variante 1:] betrieblicher Datenschutzbeauftragter [Variante 2: sofern ein Datenschutzbeauftragter nach Art. 37 Abs. 1 DS-GVO nicht bestellt werden muss] als Ansprechpartner für den Datenschutz bestellt: [Vorname, Name, E-Mail (Funktionspostfach), Telefonnr.] [sofern es sich um einen externen Datenschutzbeauftragten handelt, zusätzlich: Firma, Adresse] (4) Den bei der Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu nutzen oder auf sonstige Weise zu verarbeiten. Der Auftragnehmer wird alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung und der Erfüllung dieses Vertrages betraut werden (im folgenden Beschäftigte genannt), entspre- chend verpflichten (Verpflichtung zur Vertraulichkeit, Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO) und über die sich aus diesem Vertrag ergebenden besonderen Datenschutzpflichten sowie die beste- hende Weisungs- bzw. Zweckbindung belehren sowie mit der gebotenen Sorgfalt die Einhal- tung der vorgenannten Verpflichtung sicherstellen. Diese Verpflichtungen müssen so gefasst sein, dass sie auch nach Beendigung dieses Vertrages oder des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Beschäftigten und dem Auftragnehmer bestehen bleiben. Dem Auftraggeber sind die Verpflichtungen auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. (5) Die Verarbeitung von Daten, die Gegenstand dieses Vertrags sind, in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit von Beschäftigten des Auftragnehmers) ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist vor- her der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertrag- lich sicherzustellen. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 6 Absätzen 1 und 2 dieses Vertrags sowie der Maßgaben des Art. 32 DS-GVO ist auch in diesem Fall sicherzustellen.
§ 7 Informationspflichten des Auftragnehmers
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(1) Bei Störungen, Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen des Auftragnehmers, Verdacht auf sicherheitsrelevante Vorfälle oder andere Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Auftrag- nehmer, bei ihm im Rahmen des Auftrags beschäftigten Personen oder durch Dritte wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform oder dokumentiertem elektroni- schen Format informieren. Dasselbe gilt für Prüfungen des Auftragnehmers durch die Daten- schutz-Aufsichtsbehörde. Die Meldung über eine Verletzung des Schutzes personenbezoge- ner Daten enthält soweit möglich folgende Informationen: a) eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, so- weit möglich mit Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen, der be- troffenen Kategorien und der Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze; b) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung und c) eine Beschreibung der vom Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnah- men zur Behebung der Verletzung und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen. (2) Der Auftragnehmer trifft unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen der betroffenen Person(en), informiert hierüber den Auftraggeber und ersucht diesen um weitere Weisungen. (3) Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit Auskünfte zu erteilen, soweit dessen Daten von einer Verletzung nach Absatz 1 betroffen sind. (4) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber erforderlichenfalls bei der Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers nach Art. 33 und 34 DS-GVO in angemessener Weise (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. f DS-GVO). Meldungen für den Auftraggeber nach Art. 33 oder 34 DS-GVO darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung seitens des Auftraggebers gem. § 5 dieses Vertrags durchführen. (5) Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlag- nahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüg- lich darüber zu informieren, sofern ihm dies nicht durch gerichtliche oder behördliche Anord- nung untersagt ist. Der Auftragnehmer wird in diesem Zusammenhang alle zuständigen Stel- len unverzüglich darüber informieren, dass die Entscheidungshoheit über die Daten aus- schließlich beim Auftraggeber als „Verantwortlichem“ im Sinne der DS-GVO liegen. (6) Über wesentliche Änderungen der Sicherheitsmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 dieses Vertrags hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. (7) Ein Wechsel in der Person des [Variante 1:] betrieblichen Datenschutzbeauftragten [Variante 2:] Ansprechpartners für den Datenschutz ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. (8) Der Auftragnehmer und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis zu allen Ka- tegorien von im Auftrag des Auftraggebers durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das alle Angaben gem. Art. 30 Abs. 2 DS-GVO enthält. Das Verzeichnis ist dem Auftraggeber auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. (9) An der Erstellung des Verfahrensverzeichnisses durch den Auftraggeber sowie bei der Er- stellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DS-GVO und ggf. bei der vor- herigen Konsultation der Aufsichtsbehörden gemäß Art. 36 DS-GVO hat der Auftragnehmer im angemessenen Umfang mitzuwirken. Er hat dem Auftraggeber die jeweils erforderlichen Angaben in geeigneter Weise mitzuteilen.
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8 Kontrollrechte des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber überzeugt sich vor der Aufnahme der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von den technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers. Hierfür kann er z.B. Auskünfte des Auftragnehmers einholen, sich vorhandene Testate von Sachverständigen, Zertifizierungen oder internen Prüfungen vorlegen lassen oder die techni- schen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers nach rechtzeitiger Abstim- mung zu den üblichen Geschäftszeiten selbst persönlich prüfen bzw. durch einen sachkundi- gen Dritten prüfen lassen, sofern dieser nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum Auftrag- nehmer steht. Der Auftraggeber wird Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchführen und die Betriebsabläufe des Auftragnehmers dabei nicht unverhältnismäßig stören. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf dessen mündliche, schriftliche oder elektronische Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist alle Auskünfte und Nach- weise zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung einer Kontrolle der technischen und or- ganisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers erforderlich sind. (3) Der Auftraggeber dokumentiert das Kontrollergebnis und teilt es dem Auftragnehmer mit. Bei Fehlern oder Unregelmäßigkeiten, die der Auftraggeber insbesondere bei der Prüfung von Auftragsergebnissen feststellt, hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. Werden bei der Kontrolle Sachverhalte festgestellt, deren zukünftige Vermeidung Änderungen des an- geordneten Verfahrensablaufs erfordern, teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die not- wendigen Verfahrensänderungen unverzüglich mit. (4) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf dessen Wunsch ein umfassendes und ak- tuelles Datenschutz- und Sicherheitskonzept für die Auftragsverarbeitung sowie über zugriffs- berechtigte Personen zur Verfügung. (5) Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Verpflichtung der Mitarbeiter nach § 6 Abs. 4 auf Verlangen nach.
§ 9 Einsatz von Subunternehmern (1) Die vertraglich vereinbarten Leistungen bzw. die nachfolgend beschriebenen Teilleistun- gen werden unter Einschaltung der in Anlage 3 genannten Subunternehmer durchgeführt. Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Begründung von wei- teren Unterauftragsverhältnissen mit Subunternehmern („Subunternehmerverhältnis“) befugt, soweit er den Auftraggeber hiervon vorab in Kenntnis setzt und dieser der Beauftragung des Subunternehmers vorab schriftlich oder in dokumentiertem elektronischen Format zugestimmt hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Subunternehmer sorgfältig nach deren Eignung und Zuverlässigkeit auszuwählen. Der Auftragnehmer hat bei der Einschaltung von Subunterneh- mern diese entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung zu verpflichten und dabei si- cherzustellen, dass der Auftraggeber seine Rechte aus dieser Vereinbarung (insbesondere seine Prüf- und Kontrollrechte) direkt gegenüber den Subunternehmern wahrnehmen kann. Sofern eine Einbeziehung von Subunternehmern in einem Drittland erfolgen soll, hat der Auf- tragnehmer sicherzustellen, dass beim jeweiligen Subunternehmer ein angemessenes Daten- schutzniveau gewährleistet ist (z.B. durch Abschluss einer Vereinbarung auf Basis der EU- Standarddatenschutzklauseln). Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Verlangen den Abschluss der vorgenannten Vereinbarungen mit seinen Subunternehmern nachweisen. (2) Ein Subunternehmerverhältnis im Sinne dieser Bestimmungen liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer Dritte mit Dienstleistungen beauftragt, die als reine Nebenleistungen anzuse- hen sind. Dazu gehören z.B. Post-, Transport- und Versandleistungen, Reinigungsleistungen,
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Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt und Bewachungsdienste. Wartungs- und Prüfleistungen stellen zustimmungspflichtige Subunternehmerverhältnisse dar, soweit diese für IT-Systeme erbracht werden, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden.
§ 10 Anfragen und Rechte betroffener Personen (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten techni- schen und organisatorischen Maßnahmen bei der Erfüllung von dessen Pflichten nach Art. 12–22 sowie 32 und 36 DSGVO. (2) Macht eine betroffene Person Rechte, etwa auf Auskunftserteilung, Berichtigung oder Lö- schung hinsichtlich seiner Daten, unmittelbar gegenüber dem Auftragnehmer geltend, so rea- giert dieser nicht selbstständig, sondern verweist die betroffene Person unverzüglich an den Auftraggeber und wartet dessen Weisungen ab.
§ 11 Haftung (1) Auftraggeber und Auftragnehmer haften gegenüber betroffener Personen entsprechend der in Art. 82 DS-GVO getroffenen Regelung. Der Auftragnehmer stimmt eine etwaige Erfül- lung von Haftungsansprüchen mit dem Auftraggeber ab. (2) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprü- chen frei, die betroffene Personen gegen den Auftraggeber wegen der Verletzung einer dem Auftragnehmer durch die DSGVO auferlegten Pflicht oder der Nichtbeachtung oder Verletzung einer vom Auftraggeber in dieser AV-Vereinbarung oder einer gesondert erteilten Anweisung geltend machen. (3) Die Parteien stellen sich jeweils von der Haftung frei, wenn / soweit eine Partei nachweist, dass sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden bei einer betroffenen Person eingetreten ist, verantwortlich ist. Im Übrigen gilt Art. 82 Absatz 5 DS-GVO. (4) Sofern vorstehend nicht anders geregelt, entspricht die Haftung im Rahmen dieses Vertra- ges der des Hauptvertrages.
§ 12 Außerordentliches Kündigungsrecht Der Auftraggeber kann den Hauptvertrag fristlos ganz oder teilweise kündigen, wenn der Auf- tragnehmer seinen Pflichten aus diesem Vertrag nicht nachkommt, Bestimmungen der DS- GVO oder sonstige anwendbare Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig ver- letzt oder eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder der Auftrag- nehmer sich den Kontrollrechten des Auftraggebers auf vertragswidrige Weise widersetzt. Ins- besondere die Nichteinhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten und aus Art. 28 DS-GVO abgeleiteten Pflichten stellt einen schweren Verstoß dar.
§ 13 Beendigung des Hauptvertrags (1) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach Beendigung des Hauptvertrags oder je- derzeit auf dessen Anforderung alle ihm überlassenen Unterlagen, Daten und Datenträger zu- rückgeben oder – auf Wunsch des Auftraggebers, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Bundesrepublik Deutschland eine Verpflichtung zur Speicherung der perso- nenbezogenen Daten besteht – löschen: Dies gilt auch für die vom Auftragnehmer angefertig- ten Kopien oder Reproduktionen von Datenbeständen, Unterlagen, und erstellten Verarbei- tungs- und Nutzungsergebnissen, mit Ausnahme von Kopien, die im Rahmen regelmäßiger
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Backups automatisiert erstellt wurden. Letztere werden nach Abschluss des Backup-Zyklus gelöscht. Der Auftragnehmer hat den dokumentierten Nachweis der ordnungsgemäßen Lö- schung noch vorhandener Daten zu führen. Zu entsorgende Unterlagen sind mit einem Akten- vernichter nach DIN 32757-1 zu vernichten. Zu entsorgende Datenträger sind nach DIN 66399 zu vernichten. (2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgerechte Rückgabe bzw. Löschung der Daten beim Auftragnehmer in geeigneter Weise zu kontrollieren bzw. durch ei- nen sachkundigen Dritten prüfen lassen, sofern dieser nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum Auftragnehmer steht. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch über das Ende des Hauptvertrags hinaus die ihm im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag bekannt gewordenen Daten vertraulich zu behan- deln. Die vorliegende Vereinbarung bleibt über das Ende des Hauptvertrags hinaus solange gültig, wie der Auftragnehmer über personenbezogene Daten verfügt, die ihm vom Auftragge- ber zugeleitet wurden oder die er für diesen erhoben hat.
§ 14 Schlussbestimmungen (1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einrede des Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer i.S.d. § 273 BGB hinsichtlich der zu verarbeitenden Daten und der zuge- hörigen Datenträger ausgeschlossen ist. (2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform oder eines dokumentierten elektronischen Formats. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfor- dernis. Der Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt hiervon unberührt. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirk- sam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der jeweils übrigen Bestimmungen nicht berührt. (4) Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stutt- gart.
Anlagen: Anlage 1 – Beschreibung der betroffenen Personen/Betroffenengruppen sowie der (beson- ders schutzbedürftigen) Daten/Datenkategorien Anlage 2 – Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers Anlage 3 – Genehmigte Subunternehmer Anlage 4 – Weisungsberechtigte Personen
Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer:
(Vorname, Name, Funktion) (Vorname, Name, Funktion)
Ort, Datum, Unterschrift Ort, Datum, Unterschrift
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Anlage 1 – Beschreibung der betroffenen Personen/Betroffenengruppen sowie der (be- sonders schutzbedürftigen) Daten/Datenkategorien [z. B. Mitarbeiter, Lieferanten, Kunden etc.] [z. B. Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse etc.] [besonders schutzbedürftige Daten/Datenkategorien sind entsprechend zu markieren]
Anlage 2 – Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers
Anlage 3 – Genehmigte Subunternehmer Die nachfolgenden Unternehmen sind genehmigte Subunternehmer im Sinne des § 9: [Unternehmen mit Namen, Rechtsform, Kontaktdaten und ladungsfähiger Anschrift]
Anlage 4 – Weisungsberechtigte Personen und Kommunikationsweg zur Weisung Weisungsberechtigte Personen des Auftraggebers sind: [Name, Rolle, ggf. Kontaktdaten]
Weisungsempfänger beim Auftragnehmer sind: [Name, Rolle, ggf. Kontaktdaten]
Für die Weisung zu nutzende Kommunikationskanäle: [genaue postalische Anschrift / E-Mail-Adresse / Telefonnr.]
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