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Anlage ANG 13 Offenes Verfahren Rahmenvertrag IT-Dienstleistungen IBBW - EU 1/2026
Anlage ANG 13
Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der
Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem
Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge
in Baden-Württemberg
(Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)
- Mindestentgelte
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsende- gesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedin- gungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden;
(2) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu bezah- len, das insgesamt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung, entspricht, und während der Ausführung des öffentlichen Auftrags eintretende tarifvertragliche Änderungen des Ent- gelts nachzuvollziehen;
(3) für Leistungen,
• deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, • die den freigestellten Verkehr betreffen und die nicht vom Anwendungsbereich der einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den straßengebundenen Per- sonenverkehr umfasst werden, • die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen,
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seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens ein Entgelt zu bezahlen, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohnge- setzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte Werk- statt für behinderte Menschen, einen Inklusionsbetrieb oder eine anerkannte Blinden- werkstatt (bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 224 und 226 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) oder der Auftrag wird ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen oder Ar- beitsnehmern eines Nachtunternehmens ausgeführt;
(4) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (3) getroffenen Rege- lungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden.
- Nachunternehmen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen,
(2) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflich- tungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen,
(3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflichtungs- erklärung oder Versicherung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auftraggeber auf Verlan- gen vorzulegen,
(4) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
- Kontrolle
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
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(1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nachunter- nehmen und Verleihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen,
(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,
(3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen,
(4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auf- traggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die be- auftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen.
- Sanktionen
(1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie ge- gen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach ins- gesamt auf fünf von Hundert des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Ver- stoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auf- tragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen.
(2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichti- gem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstan- denen Schaden zu ersetzen.
(3) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt.
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(4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG
▪ kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftrags- vergaben ausschließen, ▪ informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.
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