1607_RV_Anl. 8b_RL Bundesreg. Korruptionsprävention Bundesverwaltung_V1.0.pdf

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Bundesministerium des Innern

3.2 Die Transparenz der Entscheidungen ein- Richtlinie der Bundesregierung schließlich der Entscheidungsvorbereitung ist sicher- zur Korruptionsprävention zustellen (z. B. durch eindeutige Zuständigkeitsrege- in der Bundesverwaltung lung, Berichtswesen, IT-gestützte Vorgangskontrolle, genaue und vollständige verfahrensbegleitende Do- kumentation). Vom 30. Juli 2004

4 Personal

Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird fol- 4.1 Das Personal für besonders korruptionsge- gende Richtlinie erlassen: fährdete Arbeitsgebiete ist mit besonderer Sorgfalt auszuwählen. 1 Anwendungsbereich 4.2 In besonders korruptionsgefährdeten Berei- 1.1 Die Maßnahmen aller Dienststellen des chen ist die Verwendungsdauer des Personals grund- Bundes zur Korruptionsprävention bestimmen sich sätzlich zu begrenzen; sie sollte in der Regel eine nach dieser Richtlinie; als Dienststellen des Bundes Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Bei einer gelten die obersten Bundesbehörden, die Behörden der erforderlichen Verlängerung sind die Gründe akten- unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwal- tung, kundig zu machen. die Gerichte des Bundes und Sondervermögen des Bundes. Die Vorschrift findet auch auf die Streit- kräfte Anwendung; Einzelheiten regelt das Bundes- 5 Ansprechperson für Korruptionsprävention ministerium der Verteidigung. 5.1 Abhängig von Aufgabe und Größe der 1.2 Diese Richtlinie gilt sinngemäß auch für Dienststelle ist eine Ansprechperson für Korruptions- juristische Personen des öffentlichen oder privaten prävention zu bestellen. Sie kann auch für mehrere Rechts, an denen ausschließlich die Bundesrepublik Dienststellen zuständig sein. Ihr können folgende Deutschland beteiligt ist. Aufgaben übertragen werden: a) Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin für 1.3 Im Übrigen ist den jeweiligen organisatori- Beschäftigte und Dienststellenleitung, auch ohne schen und fachlichen Besonderheiten Rechnung zu Einhaltung des Dienstweges, sowie für Bürgerin- tragen. nen und Bürger; b) Beratung der Dienststellenleitung; c) Aufklärung der Beschäftigten (z. B. durch regel- 2 Feststellen und Analysieren besonders korrup- mäßige Informationsveranstaltungen); tionsgefährdeter Arbeitsgebiete d) Mitwirkung bei der Fortbildung; e) Beobachtung und Bewertung von Korruptionsan- In allen Dienststellen des Bundes sind in regelmäßi- zeichen; gen Abständen sowie aus gegebenem Anlass die f) Mitwirkung bei der Unterrichtung der Öffentlich- besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiete keit über dienst- und strafrechtliche Sanktionen festzustellen. (Präventionsaspekt) unter Beachtung der Persön- Für diese ist die Durchführung von Risikoanalysen zu lichkeitsrechte der Betroffenen. prüfen. Je nach den Ergebnissen der Risikoanalyse ist zu prüfen, wie die Aufbau-, Ablauforganisation 5.2 Werden der Ansprechperson Tatsachen und/oder die Personalzuordnung zu ändern ist. bekannt, die den Verdacht einer Korruptionsstraftat begründen, unterrichtet sie die Dienststellenleitung und macht in diesem Zusammenhang Vorschläge zu 3 Mehr-Augen-Prinzip und Transparenz internen Ermittlungen, zu Maßnahmen gegen Ver- schleierung und zur Mitteilung an die Strafverfol- 3.1 Vor allem in besonders korruptionsgefähr- gungsbehörden. Die Dienststellenleitung veranlasst deten Arbeitsgebieten ist das Mehr-Augen-Prinzip die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen (Beteiligung bzw. Mitprüfung durch mehrere Be- Schritte. schäftigte oder Organisationseinheiten) sicherzustel- len. Stehen dem Rechtsvorschriften oder unüber- 5.3 Der Ansprechperson dürfen keine Diszipli- windliche praktische Schwierigkeiten entgegen, kann narbefugnisse übertragen werden; in Diszipli- die Mitprüfung auf Stichproben beschränkt werden narverfahren wegen Korruption wird sie nicht als oder es sind zum Ausgleich andere Maßnahmen der Ermittlungsführer tätig. Korruptionsprävention (z. B. eine intensivere Dienst- und Fachaufsicht) vorzusehen. 5.4 Die Dienststellen haben die Ansprechperson zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben rechtzeitig und

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  • 2 - umfassend zu informieren, insbesondere bei korrupti- auf. Hierbei ist vor allem der Fortbildungsbedarf der onsverdächtigen Vorfällen. Führungskräfte, der Ansprechpersonen für Korrup- tionsprävention, der Beschäftigten in besonders kor- 5.5 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur ruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten und der Be- Korruptionsprävention ist die Ansprechperson wei- schäftigten der in Nr. 6 genannten Organisationsein- sungsunabhängig. Sie hat ein unmittelbares Vortrags- heiten zu berücksichtigen. recht bei der Dienststellenleitung und darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. 9 Konsequente Dienst- und Fachaufsicht 5.6 Die Ansprechperson hat über ihr bekannt gewordene persönliche Verhältnisse von Beschäftig- 9.1 Die Vorgesetzten üben ihre Dienst- und ten, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit, Still- Fachaufsicht konsequent aus („Leitfaden für Vorge- schweigen zu bewahren; dies gilt nicht gegenüber der setzte und Behördenleitungen“; Anlage 2). Dies um- Dienststellenleitung und der Personalverwaltung, fasst eine aktive vorausschauende Personalführung wenn sie Tatsachen erfährt, die den Verdacht einer und -kontrolle. Korruptionsstraftat begründen. Personenbezogene Daten sind nach den Grundsätzen der Personalakten- 9.2 In diesem Zusammenhang achten die Vorge- führung zu behandeln. setzten auf Korruptionssignale. Sie sensibilisieren regelmäßig und bedarfsorientiert ihre Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter für Korruptionsgefahren. 6 Organisationseinheit zur Korruptions- prävention 10 Unterrichtungen und Maßnahmen bei Kor- Wenn Ergebnisse von Risikoanalysen oder besondere ruptionsverdacht Anlässe es erfordern, sollte befristet oder auf Dauer eine gesonderte weisungsunabhängige Organisations- 10.1 Bei einem durch Tatsachen begründeten einheit zur Überprüfung und Bündelung der im je- Verdacht einer Korruptionsstraftat hat die Dienst- weiligen Hause praktizierten Maßnahmen zur Kor- stellenleitung unverzüglich die Staatsanwaltschaft und ruptionsprävention eingerichtet werden; es besteht ein die oberste Dienstbehörde zu unterrichten; au- ßerdem unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellen- sind behördeninterne Ermittlungen und vor- beugende leitung. Diese Aufgabe kann auch von der Innenrevi- Maßnahmen gegen eine Verschleierung einzuleiten. sion wahrgenommen werden. Bei Mängeln in der Korruptionsprävention unterrichtet diese Organisati- 10.2 Die obersten Bundesbehörden teilen jährlich onseinheit die Dienststellenleitung und die An- dem Bundesministerium des Innern – auch für den sprechperson für Korruptionsprävention unmittelbar; jeweils nachgeordneten Bereich – in vorgegebener sie soll Empfehlungen für geeignete Änderungen anonymisierter Form die Verdachtsfälle mit, in denen unterbreiten. Verfahren eingeleitet wurden (untergliedert nach Bereich, Sachverhalt, eingeleiteten Maßnahmen) sowie den Ausgang der Verfahren, die im Berichts- 7 Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftig- jahr abgeschlossen wurden. ten

7.1 Die Beschäftigten sind anlässlich des 11 Leitsätze für die Vergabe Diensteides oder der Verpflichtung auf Korruptions- gefahren aufmerksam zu machen und über die Folgen 11.1 Wettbewerb korrupten Verhaltens zu belehren. Die Belehrung ist Der Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung bzw. zu dokumentieren. Hinsichtlich möglicher Korrupti- des offenen Verfahrens hat im Rahmen der Korrup- onsgefahren sind die Beschäftigten auch in der weite- tionsprävention besondere Bedeutung. ren Folge zu sensibilisieren. Darüber hinaus soll ein Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist regelmäßig „Verhaltenskodex gegen Korruption“ (siehe An- lage im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht zu prüfen, ob

  1. allen Beschäftigten vermitteln, was sie insbe- unzulässige Einflussfaktoren vorgelegen haben. sondere in besonders korruptionsgefährdeten Ar- beitsgebieten oder Situationen zu beachten haben. 11.2 Grundsätzliche Trennung von Planung, Vergabe und Abrechnung 7.2 Bei Tätigkeiten in besonders korruptionsge- Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach den fährdeten Arbeitsgebieten – auch bei einem Wechsel haushalts- und vergaberechtlichen Bestimmun- gen dorthin – sollen in regelmäßigen Abständen eine sind Vorbereitung, Planung und Bedarfsbe- erneute Sensibilisierung und eine vertiefte arbeits- schreibung einerseits und die Durchführung des platzbezogene Belehrung der Beschäftigten erfolgen. Vergabeverfahrens andererseits sowie möglichst auch 8 Aus- und Fortbildung die spätere Abrechnung grundsätzlich organisa- torisch zu trennen. Die Aus- und Fortbildungseinrichtungen nehmen das Thema „Korruptionsprävention“ in ihre Programme

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  • 3 - wendungsverträgen ist die entsprechende Anwen- dung der Richtlinie vertraglich zu vereinbaren. 11.3 Wettbewerbsausschluss Die Dienststellen prüfen, ob schwere Verfehlungen 14.2 Mit institutionellen Zuwendungsempfängern von Bietern bzw. Bieterinnen oder Bewerbern bzw. im Ausland sind vertraglich Grundsätze zur Korrup- Bewerberinnen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit in tionsprävention zu vereinbaren. Frage stellen und die zum Ausschluss vom Wettbe- werb führen können. Eine solche schwere Verfehlung liegt insbesondere 15 Besondere Maßnahmen vor, wenn eine der genannten Personen demjenigen, der mit der Vorbereitung oder Durchführung eines Soweit erforderlich, können die Dienststellen weitere Vergabeverfahrens befasst ist, einen Vorteil für die- über die Richtlinie hinausgehende Maßnahmen tref- sen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder ge- fen. währt.

16 Inkrafttreten 12 Antikorruptionsklausel, Verpflichtung von Auftragnehmern oder Auftragnehmerinnen nach Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffent- dem Verpflichtungsgesetz lichung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 17. Juni 1998 (BAnz Nr. 127, 12.1 Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen S. 9665) außer Kraft. sind in geeigneten Fällen Antikorruptionsklauseln vorzusehen. Berlin, den 30. Juli 2004 12.2 Wirken private Unternehmen bei der Aus- O 4 – 634 140-15/1 führung von Aufgaben der öffentlichen Hand mit, sind die einzelnen Beschäftigten dieser Unternehmen – soweit erforderlich – nach dem Verpflichtungs- Der Bundesminister des Innern gesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Oblie- genheiten aus dem Auftrag zu verpflichten. Ein ent- S c h i l y sprechender Hinweis ist bereits in die jeweilige Aus- schreibung aufzunehmen (einschließlich der Einfor- derung einer Bereitschaftserklärung). Den genannten Personen sind der „Verhaltenskodex gegen Korrup- tion“ (siehe Anlage 1) und ein Abdruck der gelten- den Regelungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken auszuhändigen.

13 Zuwendungen zu Gemeinschaftsveranstaltun- gen und Gemeinschaftseinrichtungen; Sponsoring

Für die Annahme von Geld-, Sach- oder Dienstleis- tungen durch Private (Sponsoren) an eine oder meh- rere Dienststellen des Bundes gilt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur För- derung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schen- kungen) vom 7. Juli 2003 (BAnz. S. 14906).

14 Zuwendungsempfänger

14.1 Für Zuwendungen des Bundes im Rahmen institutioneller Förderungen ist der Zuwendungsemp- fänger durch besondere Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid zu verpflichten, diese Richtli- nie sinngemäß anzuwenden, wenn ihm durch Haus- haltsrecht die Anwendung des Vergaberechts aufge- geben worden ist (Höhe der Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbe- trag der Zuwendung mehr als 100.000 €). Bei Zu-

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  • 4 - Anlage 1 setzte oder Ihren Vorgesetzten bei konkreten Anhaltspunkten für korruptes Verhalten. Verhaltenskodex gegen Korruption 7. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle beim Er- kennen fehlerhafter Organisationsstruktu- Dieser Verhaltenskodex soll die Beschäftigten auf ren, die Korruption begünstigen. Gefahrensituationen hinweisen, in denen sie unge- wollt in Korruption verstrickt werden können. Wei- 8. Lassen Sie sich zum Thema Korruptionsprä- terhin soll er die Beschäftigten zur pflichtgemäßen und vention aus- und fortbilden. gesetzestreuen Erfüllung ihrer Aufgaben anhal- ten und ihnen die Folgen korrupten Verhaltens vor Augen 9. Und was tun, wenn Sie sich bereits verstrickt führen: haben? Befreien Sie sich von der ständigen Angst vor Entdeckung! Machen Sie reinen Tisch! Offenbaren Sie sich aus eigenem Antrieb und führen Ihre Angaben zur vollständigen Auf- klärung des Sachverhaltes, kann dies sowohl Korruption bei der Strafzumessung als auch bei dienst- schadet allen. rechtlichen Reaktionen mildernd berücksich- Korruption beschädigt tigt werden. das Ansehen des Staats und seiner Beschäftigten.

Korruption ist kein Kavaliersdelikt; zu 1. sie führt direkt in die Strafbarkeit. Korruption in der öffentlichen Verwaltung könnte Korruption fängt schon besser verhindert werden, wenn sich jeder zum Ziel bei kleinen Gefälligkeiten an. setzt, Korruption zu bekämpfen. Dies entspricht auch den Pflichten, die Beschäftigte bei der Einstellung Korruption macht abhängig. gegenüber dem Dienstherrn bzw. dem Arbeitgeber Korruption macht arbeitslos. übernommen haben: Beschäftigte haben sich bei ihrer Einstellung ver- pflichtet, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die geltenden Gesetze zu wahren und ihre Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Be- schäftigte haben sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen Daher: des öffentlichen Dienstes erwartet wird und sich darüber hinaus durch ihr gesamtes Verhal- ten zur

  1. Seien Sie Vorbild: Zeigen Sie durch Ihr Ver- freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne halten, dass Sie Korruption weder dulden des Grundgesetzes zu bekennen. Alle Beschäf- tigten noch unterstützen. haben ihre Aufgaben daher unparteiisch und gerecht zu erfüllen.
  2. Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und informieren Sie unverzüglich die An- Korruptes Verhalten widerspricht diesen Verpflich- sprechperson für Korruptionsprävention und tungen und schädigt das Ansehen des öffentlichen Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetz- ten. Dienstes. Es zerstört das Vertrauen in die Unpartei- lichkeit und Objektivität der Staatsverwaltung und
  3. Vermuten Sie, dass jemand Sie um eine damit die Grundlagen für das Zusammenleben in pflichtwidrige Bevorzugung bitten will, so einem staatlichen Gemeinwesen. ziehen Sie einen Kollegen oder eine Kollegin als Zeugen oder Zeugin hinzu. Alle Beschäftigten haben daher die Aufgabe, durch ihr Verhalten Vorbild für alle anderen, für Vorge- setzte
  4. Arbeiten Sie so, dass Ihre Arbeit jederzeit und für Bürger und Bürgerinnen zu sein. überprüft werden kann. zu 2.
  5. Trennen Sie strikt Dienst- und Privatleben. Bei Außenkontakten, z. B. mit Personen der Auftrag- nehmerseite oder der antragstellenden Seite oder bei Prüfen Sie, ob Ihre Privatinteressen zu einer Kontrolltätigkeiten, müssen Sie von Anfang an klare Kollision mit Ihren Dienstpflichten führen. Verhältnisse schaffen und jeden Korruptionsversuch sofort abwehren. Es darf nie der Eindruck entstehen,
  6. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle bei der dass Sie für „kleine Geschenke“ offen sind. Scheuen Entdeckung und Aufklärung von Korrup- Sie sich nicht, ein Geschenk zurückzuweisen oder es tion. Informieren Sie die Ansprechperson für zurückzusenden – mit der Bitte um Verständnis für die Korruptionsprävention und Ihre Vorge- für Sie geltenden Regeln.

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  • 5 - Arbeiten Sie in einem Verwaltungsbereich, der sich gen erhält (Konzertkarten, verbilligter gemeinsamer mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen beschäf- Urlaub, Einladungen zu teuren Essen, die man nicht tigt, so seien Sie besonders sensibel für Versuche erwidern kann usw.). Bei privaten Kontakten sollten Dritter, Einfluss auf Ihre Entscheidung zu nehmen. In Sie daher von Anfang an klarstellen, dass Sie streng diesem Bereich gibt es die meisten Korruptions- zwischen Dienst- und Privatleben trennen müssen, um handlungen. nicht in den Verdacht der Vorteilsannahme zu geraten.

Halten Sie sich daher streng an Recht und Gesetz und Diese strenge Trennung zwischen privaten Interessen beachten Sie die Richtlinien zum Verbot der An- und dienstlichen Aufgaben müssen Sie ohnehin nahme von Belohnungen oder Geschenken. – unabhängig von einer Korruptionsgefahr – bei Ihrer gesamten dienstlichen Tätigkeit beachten. Ihre Wenn Sie von Dritten um eine zweifelhafte Gefällig- Dienststelle, jeder Bürger und jede Bürgerin haben keit gebeten worden sind, so informieren Sie unver- Anspruch auf Ihr faires, sachgemäßes, unparteiisches züglich Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten und Verhalten. Prüfen Sie daher bei jedem Verfahren, für die Ansprechperson für Korruptionsprävention. Das das Sie mitverantwortlich sind, ob Ihre privaten Inte- hilft zum einen, selbst jeglichem Korruptionsver- ressen oder solche Ihrer Angehörigen oder z. B. auch dacht zu entgehen, zum anderen aber auch, u. U. von Organisationen, denen Sie verbunden sind, zu rechtliche Maßnahmen gegen Dritte einleiten zu einer Kollision mit Ihren hauptberuflichen Ver- können. Wenn Sie einen Korruptionsversuch zwar pflichtungen führen können. Vermeiden Sie jeden selbst abwehren, ihn aber nicht offenbaren, so wird bösen Schein möglicher Parteilichkeit. Sorgen Sie sich Ihr Gegenüber an einen anderen wenden und es dafür, dass Sie niemandem befangen erscheinen, auch bei ihm versuchen. Schützen Sie daher auch Ihre nicht durch „atmosphärische“ Einflussnahmen von Kollegen und Kolleginnen durch konsequentes Of- interessierter Seite. fenlegen von Korruptionsversuchen Außenstehender. Erkennen Sie bei einer konkreten dienstlichen Auf- Alle Beschäftigten (Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und gabe eine mögliche Kollision zwischen Ihren dienst- Mitarbeiter) müssen an einem Strang ziehen, um lichen Pflichten und Ihren privaten Interessen oder den einheitlich und glaubhaft aufzutreten. Interessen Dritter, denen Sie sich verbunden fühlen, so unterrichten Sie darüber Ihren Vorgesetz- ten oder Ihre zu 3. Vorgesetzte, damit angemessen reagiert werden kann Manchmal steht Ihnen ein Gespräch bevor, bei dem (z. B. Befreiung von Tätigkeiten im konkreten Sie vermuten, dass ein zweifelhaftes Ansinnen an Sie Einzelfall). gestellt und dieses nicht leicht zurückzuweisen sein wird. Hier hilft oftmals auch eindeutige Distanzie- Auch bei von Ihnen ausgeübten oder angestrebten rung nicht. In solchen Fällen sollten Sie sich der Nebentätigkeiten muss eine klare Trennung zwischen Situation nicht allein stellen, sondern einen anderen zu der Arbeit und der Nebentätigkeit bleiben. Persönli- dem Gespräch hinzubitten. Sprechen Sie vorher mit che Verbindungen, die sich aus der Nebentätigkeit ihm und bitten Sie ihn, auch durch sein Verhalten ergeben, dürfen die hauptberufliche Tätigkeit nicht jeglichen Korruptionsversuch abzuwehren. beeinflussen. Verzichten Sie im Einzelfall auf die Nebentätigkeit. zu 4. Bedenken Sie außerdem, dass bei Ausübung geneh- Ihre Arbeitsweise sollte transparent und für jeden migungspflichtiger, aber nicht genehmigter Neben- nachvollziehbar sein. tätigkeiten dienst- bzw. arbeitsrechtliche Konse- Da Sie Ihren Arbeitsplatz in der Regel wieder verlas- quenzen drohen; dasselbe gilt bei Versäumnis von sen werden (Übertragung neuer Aufgaben, Verset- Anzeigepflichten. zung) oder auch einmal kurzfristig ausfallen (Krank- heit, Urlaub), sollten Ihre Arbeitsvorgänge schon Unabhängig davon schadet es früher oder später Ihrem deshalb so transparent sein, dass sich jederzeit eine Sie Ansehen – und damit dem Ansehen des ge- samten vertretende Person einarbeiten kann. Die transpa- öffentlichen Dienstes – wenn Sie im Kon- fliktfall rente Aktenführung hilft Ihnen aber auch, sich bei Ihren privaten Interessen den Vorrang gege- ben Kontrollvorgängen vor dem ausgesprochenen oder haben. Das gilt in besonderem Maße, wenn Sie an unausgesprochenen Vorwurf der Unredlichkeit zu einflussreicher Stelle tätig sind. Achten Sie in diesem schützen. "Nebenakten" sollten Sie vermeiden, um Fall besonders darauf, nur jene Konditionen in jeden Eindruck von Unredlichkeit von vornherein Anspruch zu nehmen, die für vergleichbare Um- auszuschließen. Handakten sind nur zu führen, wenn stände abstrakt geregelt sind. es für die Erledigung der Arbeit unumgänglich ist. zu 6. zu 5. Korruption kann nur verhindert und bekämpft wer- Korruptionsversuche werden oftmals gestartet, indem den, wenn sich jeder verantwortlich fühlt und alle als Dritte den dienstlichen Kontakt auf Privatkontakte gemeinsames Ziel die "korruptionsfreie Dienststelle" ausweiten. Es ist bekanntermaßen besonders schwie- verfolgen. Das bedeutet zum einen, dass alle Be- rig, eine „Gefälligkeit“ zu verweigern, wenn man sich schäftigten im Rahmen ihrer Aufgaben dafür sorgen privat hervorragend versteht und man selber oder die müssen, dass Außenstehende keine Möglichkeit zur eigene Familie Vorteile und Vergünstigun-

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  • 6 - unredlichen Einflussnahme auf Entscheidungen ha- in Ihrem Arbeitsumfeld entdecken. Aus- und Fortbil- ben. dung werden Sie sicher machen, mit dem Thema Das bedeutet aber auch, dass korrupte Beschäftigte Korruption in der richtigen, gesetzestreuen Weise nicht aus falsch verstandener Solidarität oder Loyali- umzugehen. tät gedeckt werden dürfen. Hier haben alle die Ver- pflichtung, zur Aufklärung von strafbaren Handlun- gen beizutragen und die eigene Dienststelle vor Schaden zu bewahren. Ein "schwarzes Schaf" ver- dirbt die ganze Herde. Beteiligen Sie sich deshalb nicht an Vertuschungsversuchen.

Für jede Dienststelle gibt es eine Ansprechperson für Korruptionsprävention. Sie sollten sich nicht scheu- en, mit ihr zu sprechen, wenn das Verhalten von anderen Beschäftigten Ihnen konkrete und nachvoll- ziehbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie bestech- lich sein könnten. Die Ansprechperson wird Ihren Wunsch auf Stillschweigen berücksichtigen und dann entscheiden, ob und welche Maßnahmen zu treffen sind. Ganz wesentlich ist allerdings, dass Sie einen Verdacht nur dann äußern, wenn Sie nachvollziehba- re Hinweise dafür haben. Es darf nicht dazu kom- men, dass andere angeschwärzt werden, ohne dass ein konkreter Anhaltspunkt vorliegt.

zu 7. Oftmals führen lang praktizierte Verfahrensabläufe dazu, dass sich Nischen bilden, in denen Korruption besonders gut gedeihen kann. Das können Verfahren sein, bei denen nur eine Person allein für die Vergabe von Vergünstigungen verantwortlich ist. Das können aber auch unklare Arbeitsabläufe sein, die eine Über- prüfung erschweren oder verhindern. Hier kann meistens eine Änderung der Organisati- onsstrukturen Abhilfe schaffen. Daher sind alle Be- schäftigten aufgefordert, entsprechende Hinweise an die Organisatoren zu geben, um zu klaren und trans- parenten Arbeitsabläufen beizutragen. Auch innerhalb von Arbeitseinheiten müssen Ar- beitsabläufe so transparent gestaltet werden, dass Korruption gar nicht erst entstehen kann.

Ein weiteres Mittel, um Gefahrenpunkte wirksam auszuschalten, ist das Rotieren von Personal. In be- sonders korruptionsgefährdeten Bereichen ist daher dieses Personalführungsinstrument verstärkt einzu- setzen. Dazu ist die Bereitschaft der Beschäftigten zu einem regelmäßigen Wechsel – in der Regel sollte die Verwendungsdauer fünf Jahre nicht überschreiten – der Aufgaben zwingend erforderlich, auch wenn dies im Regelfall mit einem höheren Arbeitsanfall (Einarbeitungszeit!) verbunden ist.

zu 8. Wenn Sie in einem besonders korruptionsgefährdeten Bereich tätig sind, nutzen Sie die Angebote der Dienststelle, sich über Erscheinungsformen, Gefah- rensituationen, Präventionsmaßnahmen, strafrechtli- che sowie dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequen- zen von Korruption aus- und fortbilden zu lassen. Dabei werden Sie lernen, wie Sie selbst Korruption verhindern können und wie Sie reagieren müssen, wenn Sie korrumpiert werden sollen oder Korruption

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  • 7 - Anlage 2 c) durch wiederholten Wechsel der Nummern- oder Buchstabenzuständigkeiten einzelner Personen. Leitfaden für

Vorgesetzte und Behördenleitungen Realisieren Sie – wenn irgend möglich – das Mehr-Augen-Prinzip auch in Ihrem Verantwor- I. tungsbereich. Eventuell bietet sich die Bildung von Arbeitsteams bzw. -gruppen an. Prüfen Sie, Als Vorgesetzte und Behördenleitungen haben Sie ob die Begleitung einzelner Beschäftigter durch eine Vorbildfunktion und Fürsorgepflicht für die weitere Bedienstete zu Ortsterminen, Kontrollen Ihnen unterstellten Beschäftigten. vor Ort usw. oder die Einrichtung von „gläser- Ihr Verhalten, aber auch Ihre Aufmerksamkeit sind nen Büros“ für die Abwicklung des Besucher- von großer Bedeutung für die Korruptionsprävention. verkehrs geboten ist, damit Außenkontakte der Sie sollten daher eine aktive, vorausschauende Perso- Dienststelle nur nach dem Mehr-Augen-Prinzip nalführung und -kontrolle praktizieren. Insbesondere wahrgenommen werden. Wo sich das wegen der sollten Sie klare Zuständigkeitsregelungen und trans- tatsächlichen Umstände nicht realisieren lässt, parente Aufgabenbeschreibungen für die Mitarbeite- organisieren Sie Kontrollen – in nicht zu großen rinnen und Mitarbeiter sowie eine angemessene Kon- zeitlichen Abständen. trolldichte sicherstellen.

Setzen Sie personalwirtschaftliche Instrumente Schwachstellen und Einfallstore für Korruption sind insbesondere bei Tätigkeiten mit schnell erlern- z. B.: baren Fachkenntnissen konsequent ein:

  1. mangelhafte Dienst- und Fachaufsicht;
  2. In besonders korruptionsgefährdeten Berei-
  3. blindes Vertrauen gegenüber langjährigen Be- chen in der Regel Rotation nach einem Zeit- schäftigten und spezialisierten Beschäftigten; raum von 5 Jahren.
  4. charakterliche Schwächen von Beschäftigten in
  5. Ein Verzicht auf Umsetzung im Ausnahme- korruptionsgefährdeten Bereichen; fall – z. B. bei Tätigkeiten mit langfristig er-
  6. negatives Vorbild von Vorgesetzten bei der An- worbenem Sachverstand – erfordert eine nahme von Präsenten; schriftliche Begründung und eine besonders
  7. ausbleibende Konsequenzen nach aufgedeckten gründliche Kontrolle des Arbeitsbereichs Manipulationen; dadurch keine Abschreckung. durch Vorgesetzte. Ist in Ihrer Dienststelle die Zweierbelegung von Sie können solchen Schwachstellen durch folgende Diensträumen nicht ungewöhnlich, so nutzen Sie Maßnahmen begegnen: dies ebenfalls zur Korruptionsprävention in be- sonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten,
  8. Belehrung und Sensibilisierung z. B. durch sporadischen Wechsel der Raumbe- setzungen (auch ohne Aufgabenänderung für die Sprechen Sie mit Ihren Beschäftigten in regel- Beschäftigten). mäßigen Abständen anhand des „Verhaltensko- dex gegen Korruption“ über die Verpflichtun-
  9. Fürsorge gen, die sich aus dem Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken und aus den Vor- In besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsge- schriften zur Vermeidung von Interessenkollisi- bieten erfordert Korruptionsprävention auch eine onen ergeben. erhöhte Fürsorge für Ihre Beschäftigten. a) Berücksichtigen Sie stets die erhöhte Gefähr-
  10. Organisatorische Maßnahmen (im Rahmen dung Einzelner. Ihrer Befugnisse) b) Auch der ständige Dialog ist ein Mittel der Fürsorge. Achten Sie auf klare Definition und ggf. auf Ein- c) Beachten Sie dienstliche und private Prob- schränkungen der Entscheidungsspielräume. leme Ihrer Beschäftigten. d) Sorgen Sie für Abhilfe z. B. durch Entbin- Erörtern Sie die Delegationsstrukturen, die Gren- dung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbei- zen der Ermessensspielräume und die Notwen- terin von Aufgaben, wenn Ihnen Interessen- digkeit von Mitzeichnungspflichten. kollisionen durch Nebentätigkeiten oder durch Tätigkeiten von Angehörigen bekannt werden. Achten Sie in besonders korruptionsgefährdeten e) Besondere Wachsamkeit ist bei erkennbarer Arbeitsgebieten auf eine Flexibilisierung der Überforderung oder Unterforderung Einzel- Vorgangsbearbeitung nach numerischen oder ner geboten. Buchstabensystemen durch f) Ihre erhöhte Aufmerksamkeit verlangt es, a) kritische Überprüfung der Sachbearbeitung wenn Ihnen persönliche Schwächen (z. B. nach diesen Systemen; Suchtprobleme, Hang zu teuren, schwer zu b) Einzelzuweisung nach dem Zufallsprinzip oder

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  • 8 - finanzierenden Hobbys) oder eine Überschul- Auftreten eines Indikators zusammen mit den dung bekannt werden; Beschäftigte, deren Umfeldbedingungen eine Korruptionsgefahr an- wirtschaftliche Verhältnisse nicht geordnet zeigt. sind, sollen im Beschaffungswesen sowie auf Dienstposten, auf denen sie der Gefahr einer 1.1 Neutrale Indikatoren unlauteren Beeinflussung durch Dritte beson- a) auffallender und unerklärlich hoher Lebens- ders ausgesetzt sind, nicht eingesetzt werden. standard; aufwändiger Lebensstil; Vorzeigen g) Schließlich müssen Sie auch bei offen vorge- von Statussymbolen; tragener Unzufriedenheit mit dem Dienst- b) auffällige private Kontakte zwischen Be- herrn besonders wachsam sein und versu- schäftigten und Dritten (z. B. Einladungen, chen, dem entgegenzuwirken. Nebentätigkeiten, Berater- oder Gutachter- verträge, Kapitalbeteiligungen);
  1. Aufsicht; Führungsstil c) unerklärlicher Widerstand gegen eine Aufga- benänderung oder eine Umsetzung, insbeson- Machen Sie sich bewusst, dass es bei Korruption dere wenn sie mit einer Beförderung bzw. keinen beschwerdeführenden Geschädigten gibt Gehaltsaufbesserung oder zumindest der und Korruptionsprävention deshalb wesentlich Aussicht darauf verbunden wäre; von Ihrer Sensibilität und der Sensibilisierung d) Ausübung von Nebentätigkeiten ohne ent- Ihrer Beschäftigten abhängt. Sie erfordert aber sprechende Genehmigung bzw. Anzeige; auch Ihre Dienst- und Fachaufsicht – ohnehin Ih- e) atypisches, nicht erklärbares Verhalten (z. B. re Kernpflicht als Vorgesetzter. Ein falsch ver- aufgrund eines bestehenden Erpressungsver- standener kooperativer Führungsstil oder eine hältnisses bzw. schlechten Gewissens); auf- „laissez-faire“-Haltung können in besonders kor- kommende Verschlossenheit; plötzliche Ver- ruptionssensiblen Bereichen verhängnisvoll sein. änderungen im Verhalten gegenüber Kolle- Versuchen Sie deshalb, gen und Kolleginnen und Vorgesetzten; a) die Vorgangskontrolle zu optimieren, indem f) abnehmende Identifizierung mit dem Dienst- Sie z. B. Kontrollmechanismen (Wiedervor- herrn oder den Aufgaben; lagen o. ä.) in den Geschäftsablauf einbauen, g) soziale Probleme (Alkohol-, Drogen- oder b) das Abschotten oder eine Verselbständigung Spielsucht u. ä.); einzelner Beschäftigter zu vermeiden, h) Geltungssucht, Prahlen mit Kontakten im c) dem Auftreten von Korruptionsindikatoren dienstlichen und privaten Bereich; besondere Wachsamkeit zu schenken, i) Inanspruchnahme von Vergünstigungen Drit- d) stichprobenweise das Einhalten vorgegebener ter (Sonderkonditionen beim Einkauf, Frei- Ermessensspielräume zu überprüfen, halten in Restaurants, Einladungen zu priva- e) die Akzeptanz des Verwaltungshandelns ten oder geschäftlichen Veranstaltungen von durch Gespräche mit “Verwaltungskunden“ „Verwaltungskunden“); zu ermitteln. j) auffallende Großzügigkeit von Unternehmen Nutzen Sie das Fortbildungsangebot bei Lehr- (z. B. Sponsoring). gängen zur Korruptionsprävention. 1.2 Alarmindikatoren Außer diesen eher neutralen gibt es solche Indi- II. katoren, die nach den Erfahrungen des BKA charakteristisch für die Verwaltungskorruption
  2. Anzeichen für Korruption, Warnsignale sind und deshalb als „Alarmindikatoren“ einge- stuft werden müssen. Trotzdem ist Korruption nicht auszuschließen. Nach dem Ergebnis einer vom Bundeskriminal- Dienststelleninterne Indikatoren: amt durchgeführten Expertenbefragung1 ist kor- a) Umgehen oder „Übersehen“ von Vorschrif- ruptes Verhalten häufig mit Verhaltensweisen ten; Häufung „kleiner Unregelmäßigkeiten“; verbunden, die als Korruptionssignale gewertet Abweichungen zwischen tatsächlichem Vor- werden können. Diese Wertung ist aber mit Un- gangsablauf und späterer Dokumentation; wägbarkeiten verbunden, weil einige der Indika- b) mangelnde Identifikation mit dem Dienst- toren als neutral oder sogar positiv gelten, ob- herrn oder den Aufgaben; wohl sie sich nachträglich als verlässliche Sig- c) ungewöhnliche Entscheidungen ohne nach- nale erwiesen haben. vollziehbare Begründung; Keiner der Indikatoren ist ein „Nachweis“ für d) unterschiedliche Bewertungen und Entschei- Korruption. Wenn Ihnen aber aufgrund von Äu- dungen bei Vorgängen mit gleichem Sach- ßerungen oder Beobachtungen ein Verhalten verhalt und verschiedenen antragstellenden auffällig erscheint, müssen Sie prüfen, ob das Personen; Missbrauch von Ermessensspiel- räumen; e) Erteilung von Genehmigungen (z. B. mit Be- 1Vgl. BKA Forschungsreihe „Korruption - hinneh- freiung von Auflagen) unter Umgehung an- derer zuständiger Stellen; men oder handeln? S. 151 – 160; Wiesbaden 1995

Version vom 30.07.2004

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  • 9 - f) gezielte Umgehung von Kontrollen, Abschot- m) Ausbleiben von Konflikten mit Unternehmen tung einzelner Aufgabenbereiche; bzw. Antragstellern/Antragstellerinnen dort, g) Verheimlichen von Vorgängen; wo sie üblicherweise vorkommen. h) auffallend kurze Bearbeitungszeiten bei ein- zelnen begünstigenden Entscheidungen; Nach der Forschungsarbeit des BKA macht die i) Parteinahme für bestimmte antragstellende Liste dieser Indikatoren deutlich, dass die Merk- oder bietende Personen; male insbesondere dann von Interesse sein kön- j) Verharmlosung des Sparsamkeitsprinzips; nen, wenn sich etwas außerhalb der üblichen k) Versuche der Beeinflussung von Entschei- Norm bewegt („unerklärlich“, „nicht nachvoll- dungen bei Aufgaben, die nicht zum eigenen ziehbar“, „sich plötzlich verändernd“, „auffal- Zuständigkeitsbereich gehören und bei denen lend“). Als häufiges und hervorstechendes Drittinteressen von Bedeutung sind; Warnsignal hebt es den typischerweise aufwän- l) stillschweigende Duldung von Fehlverhalten, digen bzw. ungewöhnlich hohen Lebensstandard insbesondere bei rechtswidrigem Verhalten; von Beschäftigten mit „Nebenverdiensten“ her- m) fehlende oder unzureichende Vorgangskon- aus, wozu auch das Vorzeigen entsprechender trolle dort, wo sie besonders notwendig wäre; Statussymbole gehört. Understatement sei in die- zu schwach ausgeprägte Dienst- und Fach- sen Täterkreisen weniger zu erwarten. aufsicht; n) Ausbleiben von Reaktionen auf Verdachts- Als Warnsignale bezeichnen die vom BKA be- momente oder Vorkommnisse; fragten Experten ferner Andeutungen im Kolle- o) zu große Aufgabenkonzentration auf eine genkreis, Gerüchte von außen sowie anonyme Person. Hinweise (z. B. von benachteiligten und dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Unter- Indikatoren im Bereich der Außenkontakte: nehmen). Diese Signale würden noch deutlicher, a) auffallend entgegenkommende Behandlung wenn sie sich häufen und auf bestimmte Perso- von antragstellenden Personen; nen oder Aufgabenbereiche konzentrieren. Al- b) Bevorzugung beschränkter Ausschreibungen lerdings sei eine ständige Gewichtung und Ana- oder freihändiger Vergaben; auch Splitten von lyse der „Gerüchteküche“ unabdingbar, um Aufträgen, um freihändige Vergaben zu Missbrauch auszuschließen. Andererseits haben ermöglichen; Vermeiden des Einholens von anonyme Hinweise vielfach den Anlass zu Er- Vergleichsangeboten; mittlungen gegeben, durch die dann tatsächlich c) erhebliche bzw. wiederholte Überschreitung Korruption aufgedeckt wurde. der vorgesehenen Auftragswerte; d) Beschaffungen zum marktunüblichen Preis; 2. Verdacht unsinnige Anschaffungen; Abschluss lang- fristiger Verträge ohne transparenten Wett- Bei konkreten und nachvollziehbaren Anhalts- bewerb mit für die Dienststelle ungünstigen punkten für einen Korruptionsverdacht müssen Konditionen; Sie sich unverzüglich mit der Ansprechperson für e) auffallend häufige „Rechenfehler“, Nachbes- Korruptionsprävention beraten und die Per- serungen in Leistungsverzeichnissen; sonalverwaltung bzw. Behördenleitung informie- f) Eingänge in Vergabesachen ohne Eingangs- ren. Eventuell aber erfordern die Umstände auch, stempel (Eingang „über die persönliche dass Sie selbst sofort geeignete Maßnahmen ge- Schiene“); gen eine Verschleierung ergreifen. Infrage kom- g) aufwändige Nachtragsarbeiten; men z. B. h) Nebentätigkeiten von Beschäftigten oder Tä- a) der Entzug bestimmter laufender oder abge- tigkeit ihrer Angehörigen für Firmen, die schlossener Vorgänge, gleichzeitig Auftragnehmer oder Antragstel- b) das Verbot des Zugangs zu Akten, ler der öffentlichen Verwaltung sind; c) die Sicherung des Arbeitsraumes, der Auf- i) „kumpelhafter“ Umgangston oder auffallen- zeichnungen mit dienstlichem Bezug oder der de Nachgiebigkeit bei Verhandlungen mit Arbeitsmittel (z. B. Computer und Dis- ketten Unternehmen; o. ä.). j) Ausspielen von (vermeintlichen) Machtposi- Das Maß und der Umfang der gebotenen Maß- tionen durch Unternehmen; nahmen können sich nur nach den Umständen des k) häufige „Dienstreisen“ zu bestimmten Fir- Einzelfalles richten. men (auffallend insbesondere dann, wenn ei- Bedenken Sie, dass Korruption kein „Kavaliers- gentlich nicht erforderliche Übernachtungen delikt“ und Vertuschen auch Ihrem Ansehen anfallen); schädlich ist. l) „permanente Firmenbesuche“ von Unterneh- Bei Verletzung Ihrer Pflichten können Sie sich men in der Dienststelle (bei bestimmten Ent- eines Dienstvergehens schuldig und strafbar ma- scheidungsträgern oder Sachbearbeitern) und chen. Vorsprache bestimmter Unternehmen nur dann, wenn Beschäftigte „ihrer“ Dienststelle anwesend sind;

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