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Vergaberechtliche Verpflichtungser-
klärung für Beratungsunternehmen
Anlage 7 zum Rahmenvertrag 1607_Breitbanbindung_DMZ_Bördeland
Aktenzeichen: 1607-DE-Breitbandanbindung-DMZ-Bördeland
Die BWI GmbH ist als Inhouse-Gesellschaft des Bundes öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Kartellvergaberechts und verpflichtet, Aufträge oberhalb der Schwellenwerte im Wettbe- werb unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu vergeben.
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Zur Wahrung dieser vergaberechtlichen Grundsätze darf durch die Einschaltung eines Bera- tungsunternehmens kein Bewerber oder Bieter einen Informationsvorsprung oder sonstige Kenntnisse erhalten, die ihn in einem Vergabeverfahren gegenüber anderen Bewerbern oder Bietern privilegieren würden. Zudem dürfen bei Entscheidungen in einem Vergabeverfahren keine Personen mitwirken, bei denen ein Interessenkonflikt besteht.
Hat ein Unternehmen oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen den Auftragge- ber vor Einleitung eines Vergabeverfahrens beraten oder sonst unterstützt, so hat der Auftrag- geber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Unternehmens als Bewerber oder Bieter am Vergabeverfahren nicht verfälscht wird (§ 7 VgV, § 10 Abs. 2 VSVgV).
Berät ein Unternehmen den Auftraggeber bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass keine Personen mitwirken, die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unpartei- lichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte (§ 6 VgV, § 42 VSVgV).
Als voreingenommen in diesem Sinne gelten Personen, die selbst oder deren Angehörige
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Bewerber oder Bieter sind,
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einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzliche Vertre- ter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten,
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beschäftigt oder tätig sind
a) bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt oder bei ihm als Mitglied des Vor- standes, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs oder
b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen, wenn dieses Unter- nehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum öffentlichen Auftraggeber und zum Bewerber oder Bieter hat.
In den Fällen der Ziffer 3)a) oder 3)b) wird das Vorliegen eines Interessenkonfliktes vermutet, solange die Voreingenommenheit nicht widerlegt werden kann.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich daher, den Auftraggeber unverzüglich über bestehende oder mögliche Interessenkonflikte der zur Unterstützung des Auftraggebers eingesetzten Per- sonen zu informieren und In den Fällen eines vermuteten Interessenkonfliktes konstruktiv an der Aufklärung mitzuwirken.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem, sämtliche Informationen zu aktuellen oder künfti- gen Vergabeverfahren, die er oder das von ihm eingesetzte Personal im Rahmen der Unter- stützung des Auftraggebers bei der Vorbereitung oder Durchführung eines Vergabeverfahrens erhält, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Unterstützung des Auftrag- gebers zu verwenden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, dem Auftraggeber seine gesellschaftsrechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu potenziellen Bewerbern oder Bietern offenzulegen und
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ihm unverzüglich mitzuteilen, wenn er selbst die Absicht hat, als Bewerber oder Bieter am Vergabeverfahren, das Gegenstand der Beratung ist, teilzunehmen.
Soweit dies bei Teilnahme des Auftragnehmers im nachfolgenden Vergabeverfahren zur Ver- meidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich ist, wird der Auftragnehmer durch organi- satorische Maßnahmen im Unternehmen unabhängige Vertraulichkeitsbereiche schaffen (sog. Chinese Walls).
Insbesondere wird der Auftragnehmer sicherstellen, dass die zur Unterstützung des Auftrag- gebers eingesetzten Mitarbeiter nicht bei der Erstellung eines Teilnahmeantrags oder Ange- botes oder sonstigen Vertragsanbahnungen mitwirken und die Informationen auch nicht an Dritte (einschließlich Vorgesetzte und Kollegen) weitergeben, die in diesem Bereich tätig sind bzw. Entscheidungen treffen.
Vor dem Einsatz eines Mitarbeiters zur Unterstützung des Auftraggebers bei der Vorbereitung oder Durchführung eines Vergabeverfahrens wird der Auftragnehmer den Mitarbeiter auf Basis des Formblatts „Belehrung und Verpflichtung des Auftragnehmerpersonals für die Ausführung eines Auftrags der BWI GmbH“, dass dieser Anlage als Anhang beigefügt ist, belehren und verpflichten. Dies umfasst auch die Verpflichtung des Mitarbeiters, den Auftraggeber unver- züglich zu informieren, falls sich während des konkreten Einsatzes ein Interessenkonflikt ergibt.
Auf Anforderung wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Beschreibung der Firmenor- ganisation vorlegen, aus der sich die Position des beratenden Mitarbeiters und die Umsetzung der Chinese Wall-Maßnahmen entnehmen lassen.
Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber ihn im Fall eines Interessenkonfliktes nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB bzw. im Fall einer Wettbewerbsverzerrung aufgrund der Mitwir- kung bei der Vorbereitung des Vergabeverfahrens nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB vom Verga- beverfahren ausschließen kann.
Dem Auftragnehmer ist ferner bekannt, dass eine Wettbewerbsverzerrung als Verstoß gegen das Vergaberecht Schadensersatzansprüche begründen kann. Die Haftung des Auftragneh- mers richtet sich nach dem dieser Erklärung zugrundeliegenden Vertragsverhältnis.
Soweit der Auftragnehmer seinerseits Teile der vertraglichen Leistungen durch Unterauftrag- nehmer oder verbundene Unternehmen erbringen lässt, verpflichtet er sich, durch geeignete organisatorische Maßnahmen und durch Weitergabe der in der vorliegenden Vereinbarung enthaltenen Pflichten Interessenkonflikte und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.
Anhang
Belehrung und Verpflichtung des Auftragnehmerpersonals für die
Ausführung eines Auftrags der BWI GmbH
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Die vom Auftragnehmer bei der Leistungserbringung für die BWI eingesetzten Mitarbeiter1 müssen stets allgemeine Anforderungen an die Vertraulichkeit von Informationen sowie die IT- Sicherheit beachten. Besondere Anforderungen bestehen in Vergabeverfahren, beim Umgang mit personenbezogenen Daten oder Verschlusssachen und in militärischen Bereichen. In die- sen Fällen können Pflichtverstöße sowohl zur Haftung für entstandene Schäden führen als auch ggf. als Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat geahndet werden.
I. Vertraulichkeit
Alle im Zusammenhang mit der Auftragsausführung erlangten Informationen über rechtliche, betriebliche, geschäftliche, technische oder wissenschaftliche Angelegenheiten der BWI bzw. ihrer Endkunden, die nicht offenkundig sind, müssen vertraulich behandelt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Informationen als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht. Uner- heblich ist zudem, auf welche Weise und in welcher Form sie zur Kenntnis gelangt sind.
Ich verpflichte mich zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Informationen der BWI und ihrer Endkunden – auch über die Laufzeit des Auftrags hinaus. Ich werde sie ausschließlich zum Zweck der Auftragsausführung einsetzen und auch nur zu diesem Zweck Aufzeichnungen darüber erstellen. Schriftstücke und Datenträger mit vertraulichen Informationen werde ich ge- gen unberechtigte Kenntnisnahme sichern und die Informationen nur an Personen weiterge- ben, die ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind und die zum Zweck der Auf- tragsausführung von den Informationen Kenntnis erhalten müssen. Nach Aufforderung werde ich alle Schriftstücke und Datenträger mit vertraulichen Informationen an die BWI bzw. ihren Endkunden herausgeben bzw. vernichten. Bei Verlust vertraulicher Informationen werde ich unverzüglich die BWI benachrichtigen.
II. IT-Sicherheit
Hauptziel der IT-Sicherheit ist die Gewährleistung der Verfügbarkeit, der Integrität und der Vertraulichkeit von Informationen bei Einsatz und Nutzung von Informations- und Kommunika- tionstechnik.
Ich verpflichte mich, bei der Auftragsausführung alle für die IT-Sicherheit erforderlichen Maß- nahmen zu treffen und die Vorgaben der BWI bzw. des jeweiligen Endkunden zur IT- Sicher- heit zu beachten.
III. Vergabeverfahren
Die BWI GmbH ist als Inhouse-Gesellschaft des Bundes öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Kartellvergaberechts und verpflichtet, Aufträge oberhalb der Schwellenwerte im Wettbe- werb unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu vergeben.
1 Mitarbeiterinnen sind ebenfalls gemeint. Zur leichteren Lesbarkeit wird hier nur die männliche Form verwendet.
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a) Zur Sicherstellung dieser vergaberechtlichen Grundsätze dürfen Mitarbeiter, bei de- nen ein Interessenkonflikt besteht, in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken. Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabever- fahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens neh- men können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rah- men des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte. Bei den derzeit in § 6 Abs. 3 und 4 der Vergabeverordnung (VgV) bzw. § 42 Abs. 1 und 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) genannten Fällen wird ein solcher Interessen- konflikt vermutet.
Für den Fall, dass ich bei der Auftragsausführung in einem Vergabeverfahren mit- wirke bzw. mitwirken soll, verpflichte ich mich, unverzüglich die BWI über beste- hende oder mögliche Interessenkonflikte zu informieren. Zudem verpflichte ich mich, die Vorschriften zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung zu befolgen. In diesem Zusammenhang erkläre ich mich auch einverstanden, mich nach dem Ge- setz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (VerpflG) verpflichten zu lassen, was zur Anwendung der für Amtsträger geltenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) führt.
b) Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen darf außerdem ein möglicher Be- werber oder Bieter keinen Informationsvorsprung oder sonstige Kenntnisse erhalten, durch die er gegenüber anderen Bewerbern oder Bietern privilegiert wird.
Für den Fall, dass ich bei der Auftragsausführung Informationen zu aktuellen oder künftigen Vergabeverfahren erlange, verpflichte ich mich, nicht bei der Erstellung eines Teilnahmeantrages oder Angebotes oder bei sonstigen Vertragsanbahnungen jeglicher Art mitzuwirken und die Informationen auch nicht mit Dritten (einschließlich Vorgesetzten und Kollegen) auszutauschen, die bei aktuellen oder künftigen Ange- boten oder sonstigen Vertragsanbahnungen mitwirken.
IV. Datenschutz und Verschwiegenheit über Privatgeheimnisse
Ich verpflichte mich, beim Umgang mit personenbezogenen Daten alle gesetzlichen Regelun- gen über den Datenschutz zu beachten, insbesondere die EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten werde ich nur entsprechend der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und den Weisungen der BWI bzw. des jeweiligen Endkunden durchführen.
Für den Fall, dass mir bei der Ausübung oder bei der Gelegenheit meiner Tätigkeit fremde, zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse im Sinne des § 203 StGB bekannt werden, verpflichte ich mich zur Verschwiegenheit über diese Privatgeheimnisse (z.B. Patien- tendaten, die in IT-Systemen der Bundeswehrkrankenhäuser gespeichert sind).
V. Geheimschutz
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Dem Geheimschutz unterliegende Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheim- haltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Dar- stellungsform – d.h. auch Datenträger, Kryptomittel oder das gesprochene Wort. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle des Bundes oder auf deren Veranlassung in Geheimhaltungsgrade eingestuft. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) bedeutet, dass die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundes- republik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
Für den Fall des Umgangs mit VS-NfD verpflichte ich mich, die Bestimmungen des VS-NfD- Merkblattes zu befolgen.
VI. Militärische Sicherheitsbereiche
Für den Fall, dass bei der Auftragsausführung militärische Bereiche im Sinne des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) betreten werden müssen, verpflichte ich mich, den dortigen Vorschriften zur Wahrung der mi- litärischen Sicherheit Folge zu leisten.
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Datum Unterschrift Mitarbeiter
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Firma
Die Belehrung hat durch den Auftragnehmer vor dem Einsatz des Mitarbeiters zu erfolgen. Die unterzeichnete Verpflichtungserklärung ist dem Auftraggeber auf Anforderung vorzulegen. Der Mitarbeiter erhält eine Kopie und
– soweit relevant – die Vorschriften zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung und das VS-NfD- Merkblatt. Sonstige für die Auftragsausführung relevante Vorgaben der BWI bzw. des jeweiligen Endkunden sind dem Mitar- beiter in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben
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