Anlage4_Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 14:56 (Europe/Berlin)

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Anlage 4

Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz

1 Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes

(1) Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausfüh- rung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbe- dingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt (Tariftreueversprechen).

(2) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Ver- pflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsver- ordnung nach § 5 BTTG fällt.

2 Nachweispflichten und Kontrolle

(1) Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Nummer 1 einhält. Die Doku- mentationspflicht gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer nach § 10 Ab- satz 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist.

(2) Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dieser Anlage wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert.

(3) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich die Auf- tragnehmerin/der Auftragnehmer,

− die Kontrolle zu dulden, − die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen, − die nach Absatz 1 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen, − die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, − auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie − datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.

(4) Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

3 Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern

(1) Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG erfüllen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch dann, wenn für die Auftragnehmerin/den Auf- tragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Unterauftragnehmer und Verleiher gilt Nummer 1 Absatz 2 entsprechend.

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(3) Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Unterauftragnehmern und Verleihern die in Nummer 2 Absatz 3 geregelten Mitwirkungs- pflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Nummer 2 Absatz 4 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unter- auftragnehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Unterauftragnehmern oder Ver- leihern getroffen wird.

4 Vertragsstrafe und Kündigung

(1) Die Auftraggeberin kann eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1 Prozent des Auftrags- wertes ohne Umsatzsteuer verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Bei mehreren von der Prüfstelle Bundestariftreue festge- stellten Verstößen kann die Auftraggeberin maximal 10 Prozent des Auftragswertes ohne Umsatzsteuer verlangen. Die Auftraggeberin muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.

(2) Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich ganz oder teilweise in schriftlicher Form zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundesta- riftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat.

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