Anl102_B_1415_Einweisung_von_Fremdfirmen_und_Erstunterweisung_von_Betriebsneulingen.pdf

Instandsetzung und Störungsbeseitigung an Müll- und Holzverbrennungskesseln

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 09:07 (Europe/Berlin)

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MVB Betriebsanweisung

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Arbeitsbereich; gesamteAnlage, übergreifend urä3c.hrgä WZ Tätigkeit: Einweisungvon Fremdfirmen und Erstunterweisungvon /ß ) Betriebsneulingen ” An: AV Schicht Ingenieure Labor Techn. Assistent Ü E-Werkstatt M-Werkstatt EDV—Leiter Leiterkaufm. Büro Waage Sekretariat

Kurzbeschreibung Nach Arbeitsschutzgesetz und Betriebsicherheitsverordnung sind alle Beschäftigten vorAufnahme derArbeiten über mögliche Gefahren und die betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen einer Unterweisung zu unterrichten. Dies gilt auch für Betriebsneulinge und Fremdrmen, die aufdem Betriebsgelände im Auftrag der MVB tätig werden.

In den Bestellungen wird entsprechend darauf hingewiesen. Einweisung von Diejenige Stelle bei MVB, die die Arbeiten in Auftrag gibt, informiert den Fremdrmen Verantwortlichen der Fremdfirmen über den Vorgang zur eigenständigen (Anlage 1, 2, 4) Absolvierung der Sicherheitseinweisung. Die Stelle bei MVB führt zudem Kontrollen zu den geforderten arbeitsmedizinischen Untersuchungen dervon der Fremdrma eingesetzten Personen durch (su).

Die Fremdrma absolviert die Sicherheitseinweisung in dem dafürzurVerfügung gestellten e-learning-Bereich im Infocenter der MVB. Bei erfolgreicherAbsolvierung derTestfragen erhält derzu Unterweisende ein Zertikat, das ein Jahrgültig ist. DerVerantwortliche der Fremdrma mit dem Zertikat kann ggf. dann seine Mitarbeiter einweisen und sich diese Einweisung mit einer Unterschrift bestätigen lassen (Anlage 1, Seite 4). Beim erstmaligen Erscheinen desjeweiligen Mitarbeiters bei MVB hat dieserdas Zertikat bzw. den Nachweis über die erforderliche Sicherheitseinweisung an der Waage vorzulegen. Das Zertikat und die gegebenenfalls dazugehörige Unterschriftenliste wird von den Wägern im Ordner an derWaage abgelegt. Eine Kopie der Unterlage wird den Unterwiesenen mitgegeben. AufWunsch kann eine fürein Jahr gültige Eintragung in den Sicherheitspass des Fremdrmenmitarbeiters durch die Wägervorgenommen werden. In Ausnahmefällen z. B. bei technischen Schwierigkeiten kann die Unterweisung auch durch den Sicherheitsingenieur oder einem MVB-Mitarbeiter durchgeführt werden.

Zusätzlich zur e-learning-Unterweisung führt derArbeitsverantwortliche der MVB oder die Arbeitsvorbereitung die spezielle Einweisung für Fremdrmen anhand derAnlage 2 durch.

| MVBBetriebshandbuch 03.12.2001 Rev.H: 09.11.2016 Rev.|: 27.02.2017 Rev.J:26.06.2019 lRev.K:02.02.2022

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Seite2von4 Arbeitsbereich: gesamteAnlage Tätigkeit: Einweisungvon Fremdfirmen und Erstunterweisungvon Betriebsneulingen Arbeitsmedizini- Die Prüfung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist Bestandteil derspezischen sche Vorsorge Unterweisung. Sie erfolgt stichprobenartig anhand des Formulares Anlage 2 einschließlich der entsprechenden persönlichen Unterlagen der Fremdrmenmitarbeiter durch den Arbeitsveranhrvortlichen der MVB oder die Arbeitsvorbereitung. Das Ergebnis der Überprüfung ist aufdem Formblatt (Anlage 2) zu dokumentieren. Die Ablage erfolgt in Ornder 11-6.

Nutzung von MVB erkennt Führerscheine z. B. für Stapler oder Kräne grundsätzlich an. Arbeitsmitteln Zusätzlich hat die Einweisung konkret aufdasjeweilige MVB-Arbeitsmittel zu (Anlage 4) erfolgen und istwie oben beschrieben zu dokumentieren. Voraussetzung isteine Fahrerlaubnis.

Die Nutzung von MVB-eigenen Arbeitsmitteln (z. B. Stapler) darfnur nach Einweisung (Dokumentation durch Unterschrift und Ablage der Unterschriftenliste, Anlage 2) erfolgen.

Die Nutzung von gemieteten Arbeitsmitteln (z. B. Hebebühnen) ist nur nach Einweisung durch den Vermieter (Dokumentation durch Unterschrift und Ablage der Liste) zulässig. Sollte im Rahmen dieser Einweisung nicht alle vorgesehenen Nutzer erreicht werden. ist diese entweder durch den Vermieter oderdurch bereits untemiesenenes MVB—Personal nachzuholen. Die Organisation liegt beim jeweiligen Arbeitsverantwortlichen der MVB.

Erfassung des Die MVB ist verpflichtet die Stromverbräuche Dritter aufihren Betriebsgelände Stromverbrauch mittels geeichter Stromzählerzu erfassen und abzugrenzen. Dafürwird den für Fremdfirmen Fremdrmen mit derArbeitserlaubnis die Anlage 6 der Betriebsanweisung 14.03 für die Erfassung mit ausgeh'a'ndigt und nach Beendigung derArbeiten zusammen mit derArbeitserlaubnis bei derWarte abgegeben. Die geeichten Zähler sind irn Magazin erhältlich.

Unterweisung DerVorgesetzte, in dessen Bereich ein neuer Mitarbeiter seine Tätigkeit von Betriebs- aufnehmen soll, führt eine allgemeine Erstunterweisung durch oder bittet den neuüngen Sicherheitslngenieur, dies zu übernehmen. Die fach- bzw. arbeitsplatzspezische Untewveisung erfolgt durch den Vorgesetzten oder einervon ihm bestimmten (Anlage 3) Person (Inhalte siehe u.a. Anlage 3 + 4). Der unterschriebeneNachweis der ' Unterweisung wird im Ordner 11-09 abgelegt.

WVBBetriebshandbuch 03.12.2001 Rev.H:09.11.2016 Rev.l: 27.02.2017 Rev.J:26.06.2019 Rev.K:02.02.2022 | | |

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Seite3von4 Arbeitsbereich: gesamte Anlage Tätigkeit: Einweisungvon Fremdfirmen und Erstunterweisungvon Betriebsneulingen Sicherheits- Der Sicherheitsingenieur kann im Einzel- und Bedarfsfall ebenso wie die ingenieur Arbeitsvorbereitung, die Meister und die Schichtleiter die Verantwortlichen der Fremdrmen bezüglich der bei MVB geltenden Arbeitsschutzvorschriften anhand einer Untewveisungsliste (siehe Anlage 1) einweisen. Die erfolgte Einweisung wird schriftlich festgehalten. Wie der Leiter betriebliche Überwachung überprüft auch die Sicherheitsfachkraft stichprobenartig. ob die eingesetzten Fremdrmen- Mitarbeiter die erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge absolviert haben.

Koordinator Der Betriebsleiter der MVB ist der Koordinator im Sinne der DGUVVorschrift 1. Er bestellt schriftlich die Aufsichtsführenden für die Arbeitsbereiche, überträgt dem Schichtleiter gemäß B 14.03 Aufgaben und stimmt sich eng mit dem Arbeitsvorbereiter über die anstehenden Arbeiten ab. Er kann Teilkoordinatoren bestimmen. ‘ ' Ertrifft Maßnahmen zur Koordinierung der anstehenden Arbeiten und deniert die Veranhrvortungsbreiche für die Auftragnehmer und MVB. Arbeits- DerArbeitsvorbereitervemreist bereits bei derAnfrage an potentielle vorbereiter Auftragnehmer aufden Nachweis der erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge und informiert über die arbeitssicherheitsrelevanten Anforderungen bei der MVB. Er beauftragt den Auftragnehmer über den Einkauf unterVerweis auf die spezischen Anforderungen bei MVB Er erstellt ggf. den Arbeitsablaufplan . (=Revisionsplan) und kontrolliert die Unterlagen derAuftragnehmer wie Namensliste und die stichprobenartig die erfolgte Sicherheitsuntenrveisung. Letzteres kann optional auch durch den Schichtleiter erfolgen.

Er istzudem verantwortlich fürdie Dokumentation und Ablage der erfolgten Untewveisungen (Ordner 11-06) und arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Schichtleiter Der Schichtleiterträgt die Verantwortung für den Betrieb und die Sicherheit in der Anlage bei Ausführung derArbeiten. Er erstellt gemäß Betriebsanweisung B 14.03 die Arbeitserlaubnisscheine (ggf. gemäß Revisionsplan), benenntdie Aufsichtsführenden vor Ort (AVG) und gibt nach Prüfung derAuftragnehmer- unterlagen (z. B. Einweisungsnachweis) und ggf. Rücksprache mit dem Arbeitsvorbereiter die Arbeitserlaubnisscheine frei. Er kann ebenfalls die arbeitsplatzspezische Einweisung der Fremdrmen vor Ort übernehmen. Die Arbeiten können anschließend beginnen.

/IVB Betriebshandbuch |oa.1z.zoo1 IRev.ii:09.11.2016 |Rev.|: 27.02.2017 |Rev.i:26.06.2019 |Rev.i<:02.02.2022

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Seite4von4 Arbeitsbereich: gesamte Anlage Tätigkeit: Einweisungvon Fremdrmen und Erstuntenneisungvon Betriebsneulingen ‘ Auftragnehmer DerAuftragnehmer benennt dern Auftraggeber mit derAuftragsbestätigung einen Firmenverantwortlichen, der die Sicherheitsuntemreisung fürArbeiten aufdem MVB-Gelände im Internet absolviert. Die benannten Verantwortlichen der Auftragnehmer bestätigen durch den Erhalt des Zertikates die erhaltene Unterweisung. DerAuftragnehmer hat dem Auftraggeber zeitnah das fürdie Arbeiten vorgesehene Personal schriftlich aufdem im Anlage 1 dargestellten Vordruckzu benennen. Er untewveist seinerseits seine Mitarbeiter in den MVB- Arbeitsschutzvorschriften und belegt dies gegenüber MVB schriftlich vor der Arbeitsaufnahme. Für das eingesetzte Personal hat derAuftragnehmerdie Durchführung der vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Vorsorge (Vorgaben in Anlage 4) für jeden bei MVB tätig werdenden Mitarbeiterzu bestätigen (Anlage 2). Dieses wird durch den Auftraggeber stichprobenartig kontrolliert. Die Festlegungen über mögliche Konsequenzen bei Verstößen sind bereits in der Bestellung getroffen worden.

Werden vom AuftragnehmerArbeiten untervergeben, muß derAuftragnehmer die Sub- bzw. Subsubunternehmer aufdie oben genannten Regelungen entsprechend verpflichten. Ausnahmen von Folgende Personen sind von der Picht zur Fremdrmeneinweisung der Pflicht zur ausgenommen: Fremdfirmen- o Besuchergruppen, die sich am Infocentertreffen untenrveisung o Besucher, die zum Verwaltungsgebäude möchten, erhalten an derWaage sicherheitsrelevante Hinweise fürden Weg zum Besprechungsort. Die Waage informierttelefonisch den MVB-Ansprechpartnerfürdie Besucher. Der Besuch bendet sich anschließend in seiner Betreuung.

o Besatzung der Müll- und Holzfahrzeuge

o Speditionen (Reststoffe, Produkte, Betriebsmittel, Schlacke, Schrott, ...)

o Lieferanten und Postdienste

o Service-Techniker EDV/Drucker Bei Störungen des e-learning-Systems erfolgt die Einweisung anhand der UnterlagenderAnlage 1 dieser Betriebsanweisung durch den zuständigen MVB- Mitarbeiter.

WeitereAusnahmen sind nur nach Rücksprache mit der Betriebsleitung möglich. Ablage Die Ablage der in dieser Betriebsanweisung genannten Dokumente erfolgt zentral im Archiv 2 auf+21mNN im Ordner 11-6 bzw. fürdie Unterweisung von Betriebsneulingen im Ordner 11-9.

Die Fremdrmeneinweisungszeitikate (e-learning-Eiriweisung) werden als Kopie auch an derWaage abgelegt, um dort eine Kontrolle zu ermöglichen.

[MVBBetriebshandbuch I03.12.2001 Rev.H:09.11.2015 [Rev.l: 27.02.2017 [Rev.i:26.05.2019 |Rev.k:02.02.2022

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