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Instandhaltung und Reparatur konferenz- und medientechnischer Anlagen

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ZR 3 - Vergaben

Leistungsbeschreibung

Instandhaltung und Serviceunterstützung für die konferenz- und medien-

technischen Anlagen in den Liegenschaften des Deutschen Bundestages.

Inhalt

  1. Glossar ................................................................................................................................... 2

  2. Vertragsgegenstand ................................................................................................................ 3

  3. Leistungen des Auftragnehmers ............................................................................................ 4 2.1 Pauschaler Leistungsanteil................................................................................................... 4 2.2 Aufwandbezogener Leistungsanteil ..................................................................................... 9

  4. Rahmenbedingungen ........................................................................................................... 15 3.1 Leistungsbeginn und -dauer ............................................................................................... 15 3.2 Mengenangaben .................................................................................................................. 16 3.3 Liefer-, Montage- und Ausführungsort .............................................................................. 17 3.4 Vertragsdurchführung und -organisation .......................................................................... 17 3.4.1 Anforderungen an das Personal: Projektleiter ................................................................ 17 3.4.2 Anforderungen an das Personal: Projektmitarbeiter ................................................... 19 3.4.3 Einführungsveranstaltung ............................................................................................... 21 3.4.4 Sonstige Pflichten des Auftragnehmers .......................................................................... 21 3.5 Unterauftragnehmer ........................................................................................................... 22 3.6 Vergütung ........................................................................................................................... 23 3.7 Leistungsstörung ................................................................................................................ 24 3.8 Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, Geheim-, Sabotage- und Datenschutz ............... 25 3.9 Vertragsstrafe ...................................................................................................................... 26 3.10 Pflichten des AN nach Vertragsende ............................................................................... 27 3.11 Nachhaltigkeit und Qualitätsstandards ........................................................................... 28

  5. September 2026

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  1. Glossar

AG = Auftraggeberin AN = Auftragnehmerin UA = Unterauftragnehmer TKP = Tertiärknotenpunkt HE = Höheneinheit LED = Light Emitting Diode LWL = Lichtwellenleiter SM = Single-Mode (Faser) MM = Multi-Mode (Faser) ST = Straight Tip (LWL Stecker) LC = Lucent Connector (LWL Stecker) SC = Subscriber Connector (LWL Stecker) KVS = Kabel-Verwaltungs-System der AG CAT = Category PLH = Paul-Löbe-Haus RTG = Reichstagsgebäude KVA = Kostenvoranschlag OTDR = Optical Time Domain Reflectometry PoE = Power over Ethernet SMPTE = Society of Motion Picture and Television Engineers AES = Audio Engineering Society AV = Audio Video VLAN = Virtual Local Area Network LAN = Local Area Network ACL = Acces Control List (Netzwerkzugangskontrolle) QoS = Quality of Service IGMP = Internet Group Management Protocol GUI = Graphical User Interface

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  1. Vertragsgegenstand

(1) Die Verwaltung des Deutschen Bundestages ist unter anderem für die Durchführung und Be-

treuung von Konferenzen und Tagungen der Gremien des Deutschen Bundestages in Berlin zustän-

dig. Für die Durchführung von Tagungen und Konferenzen verfügt der Deutsche Bundestag über

umfangreiche technische Einrichtungen (mehrere tausend Geräte und Anlagen) in seinen ca. 100

Sitzungssälen und -räumen.

Diese sind unter anderem:

 Konferenzsysteme,

 Dolmetschereinrichtungen,

 Mediensysteme,

 Projektionseinrichtungen,

 LED-Bildwände,

 Zuspieltechnik (Audio und Video),

 Veranstaltungs- und Beschallungstechnik,

 Videokonferenztechnik,

 Lichttechnik,

 Mediensteuerungen.

Diese Einrichtungen stammen von unterschiedlichen Herstellern und Lieferanten, wie z. B. Pro-

dukte von Crestron, Analogway, QSC, Televic, Schoeps, Sennheiser, Shure, Cisco, Fohhn, Bosch,

AOTO, NEC, Samsung, L-Acoustics, Yamaha, Extron, Beyerdynamic, Kramer, Barco und weitere.

(2) Leistungsgegenstand ist die Instandhaltung der medien- und konferenztechnischen Anlagen in

Form der Aufrechterhaltung als auch Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft sowie die Ser-

viceunterstützungs- und Reparaturleistung.

(3) Die Vergütung der Instandhaltungsleistungen gliedern sich in einen

a) pauschalen Anteil (siehe Ziffer 2.1 der Leistungsbeschreibung (LB)) und einen

b) aufwandsbezogenen Anteil (siehe Ziffer 2.2 der LB).

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  1. Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Leistungsumfang ist festgelegt durch die Leistungsbeschreibung und die in der

Anlage I

aufgeführten Arbeiten und Mengenangaben sowie den von der AG nach Zuschlagserteilung zur

Verfügung gestellten Wartungskarten. Der Auftragnehmer (AN) gewährleistet somit jederzeit den

wirtschaftlichen und störungsfreien Betrieb der medientechnischen Anlagen. Die bei der Arbeit-

geberin (AG) z. T. eingelagerte Ersatzteilbevorratung muss beim Austausch von defekten Geräten

zwingend berücksichtigt werden.

(2) Zusätzliche Leistungen wie z. B. Service- und Reparaturleistungen in den Gebäuden des Bun-

destages werden nur nach Absprache und mit Zustimmung von der Fachabteilung der AG durch-

geführt. Diese sogenannten auftragsbezogenen Leistungen werden gesondert vergütet (siehe Ziffer

2.2 der LB). Der Einsatzort für die individuelle Beauftragung kann grundsätzlich für jede Liegen-

schaft der AG in Berlin erfolgen.

Anlage II

(3) Der AN reicht in einem Zeitraum von zwei Wochen nach Zuschlagserteilung ein Übergabe-

konzept ein. Dieses soll folgende Angaben enthalten:

  1. Qualifikationen der eingesetzten Mitarbeiter

  2. Handlungsbefugnisse des Projektleiters (siehe Ziffer 3.4.1 der LB)

  3. Wie stellt der AN den reibungslosen Betrieb ab Vertragsbeginn sicher (z. B.: Übergangsphase

mit höherem Personalstamm etc.)

  1. Wie erfolgt die Einarbeitung der Mitarbeiter?

  2. Wie ist der Arbeitsablauf geplant?

2.1 Pauschaler Leistungsanteil

(1) Der AN führt pro Saal/Anlage einmal jährlich die in den definierten Arbeiten beschriebenen

Instandhaltungsmaßnahmen für die konferenz- und medientechnischen Anlagen in den Sitzungs-

räumen des Deutschen Bundestages nach DIN 31051 durch.

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Dazu zählen:

  • Wartung,

  • Inspektion,

  • Instandsetzung und

  • Verbesserung.

Anlage I

Diese regelmäßigen Instandhaltungsmaßnahmen werden gemäß Position Nummer 1 der Preisanga-

ben pauschal vergütet. Die Arbeiten erfolgen nach gemeinsamer Planung mit der AG, in den sit-

zungsfreien Zeiten zu den normalen Arbeitszeiten (Montag – Freitag in der Zeit von 07:00 – 18:00

Uhr) eigenständig durch den AN.

Hinweis: In den Sitzungswochen des Deutschen Bundestages sind keine Instandhaltungsarbeiten

möglich! Eine Übersicht über die Sitzungswochen findet sich unter:

https://www.bundestag.de/sitzungskalender.

(2) Zu den pauschalen Leistungen, die der AN zu erbringen hat, zählen darüber hinaus folgende

Services:

 Projektleitung und administrative Aufgaben

 Telefonischer Support (Hotline) und Störungsmanagement

 Serviceinformationen zu Hard- und Software nach Bedarf – mind. einmal jährlich

(3) Die Durchführung des Störungsmanagements des AN durchläuft mindestens folgende Punkte:

 Telefonische oder elektronische Störungsannahme an einer zentralen Adresse per E-Mail oder

Störmeldesystem, die Annahme der Störung wird dabei zu den unter Ziffer 2.1 Absatz 10 der

LB angegebenen Zeiten gewährleistet. Der AN sendet umgehend eine elektronische Bestätigung

des Eingangs der Störungsmeldung.

 Prüfung der Störung nach Art und Umfang.

 Einleiten der Entstörung durch Rücksprache bei der AG, z.B. durch Vorlage eines Entstörungs-

angebots (KVA) bei Gerätereparaturen oder Konfigurationsarbeiten.

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 Beseitigung der Störungen erfolgt nach separater Einzelbeauftragung des KVA. Die Dringlichkeit

wird durch die AG eingeschätzt und bei der Beauftragung festgelegt (siehe Ziffer 2.1 Absatz 4

der LB).

 Dokumentation der Leistung durch einen Leistungsbericht je ausgelöster Störungsmeldung.

Diese enthält mindestens eine Unterscheidung nach Materialaufwand und Zeitaufwand.

(4) Es wird zwischen folgenden drei Dringlichkeitsstufen unterschieden:

  1. Eine betriebsverhindernde Störung liegt vor, wenn der Betrieb in einem Sitzungssaal nicht

mehr möglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist.

  1. Eine betriebsbehindernde Störung liegt vor, wenn der Betrieb in einem Sitzungssaal er-

heblich eingeschränkt ist. Eine betriebsbehindernde Störung liegt auch vor, wenn die

leichten Störungen insgesamt zu einer nicht unerheblichen Einschränkung des Betriebs

führen.

  1. Eine leichte Störung liegt vor, wenn der Betrieb in einem Sitzungssaal ohne oder mit un-

wesentlichen Einschränkungen möglich ist.

(5) Zu Beginn der Vertragslaufzeit erstellt der AN ein Wartungskonzept für die Durchführung der

einzelnen Maßnahmen im kommenden Wartungszeitraum. Dieses Konzept wird auch in den fol-

genden Jahren erstellt und spätestens im Februar des betreffenden Jahres vorgestellt.

Aus dem Wartungskonzept wird für die AG ersichtlich, in welcher Kalenderwoche die medien-

und konferenztechnischen Anlagen in welchem Saal/Raum instandgehalten werden. Dafür ist pri-

mär die parlamentarische Sommerpause zu nutzen und zu wartende Räume sind pro Einsatztag so

auszuwählen, dass diese sinnvoll in der gleichen oder benachbarten Liegenschaft liegen. Die AG

muss diesem Zeitplan zustimmen. Aufgrund parlamentarischer Erfordernisse kann dieser Zeitplan

auch nach erteilter Zustimmung durch die AG noch geändert werden. Insofern Teile der Leistung

durch Unterauftragnehmer (UA) erbracht werden sollen, sind diese Leistungen im Zeitplan auszu-

weisen bzw. die Beteiligung des UA deutlich zu machen.

(6) Die bei der Instandhaltung festgestellten Mängel werden im Rahmen der Arbeiten dokumen-

tiert. Funktionsbeeinträchtigungen einzelner Geräte oder der Mediensteuerung, die auf einfache

Fehleinstellungen in der Gerätekonfiguration zurückzuführen sind, werden direkt behoben. Dies

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betrifft weiterhin kleinere Arbeiten, wie z. B. das Austauschen defekter Patchkabel oder die Voror-

treparatur von Kabelstecker. Dabei wird je Konferenzraum eine Materialkostenpauschale von

50,00 € sowie ein Zeitaufwand von bis zu einer Arbeitsstunde festgelegt. Diese Aufwände sowie

die Materialpauschale werden nicht separat abgerechnet und sind in den Angebotspreis einzukal-

kulieren.

(7) Darüber hinausgehende Fehler oder Störungen werden auf den Wartungskarten vermerkt und

in dem Protokoll zur Wartungskarte detailliert erläutert.

(8) Fehler oder Störungen, die die konferenz- oder medientechnische Betriebsfähigkeit eines Sit-

zungssaales beeinträchtigen, sind der AG unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Betriebsverhin-

dernde Fehler sind dabei auf direktem Wege telefonisch oder persönlich den jeweiligen zuständi-

gen Technikgruppen der AG mitzuteilen. Im Nachgang sowie bei betriebsbehindernden Störungen

erfolgt unverzüglich eine schriftliche Mitteilung per Mail. Die Kontaktdaten werden mit der Zu-

schlagserteilung mitgeteilt. Grundsätzlich teilen sich die Zuständigkeiten bei der AG in die folgen-

den Veranstaltungstechnik-Gruppen:

RTG = u. a. Reichstagsgebäude, Jakob-Kaiser-Haus, Wilhelmstraße

PLH = u. a. Paul-Löbe-Haus, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus, Luisenstraße

(9) Die Wartungsmaßnahmen sind so auszuführen, dass die Betriebsfähigkeit der Anlagen weitest-

gehend erhalten bleibt, jedoch in jedem Fall innerhalb von einer Stunde durch den AN wiederher-

gestellt werden kann.

(10) Für die Störungsannahme, die Serviceunterstützung und den telefonischen Support (Hotline)

benennt der AN eine in den folgenden Zeiten besetzte Stelle mit Ansprechpartner, Telefonnummer

und E-Mail-Adresse:

Sitzungswoche: Montag – Freitag 07:00 – 22:00 Uhr

sitzungsfreie Woche: Montag – Freitag 07:00 – 17:00 Uhr

Diese Stelle muss über ausreichende Fachkompetenzen für Fragen zu den betriebenen Systemen

verfügen. Jede Änderung der Kontaktdaten teilt der AN der AG unverzüglich mit.

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(11) Die Instandhaltung kann eine Instandsetzung zur Folge haben. Die dazu unter Umständen

benötigten Verbrauchsmaterialien und Ersatzkleinteile etc. sind je Raum/Saal durch den AN zu

stellen und werden nicht gesondert vergütet.

Verbrauchsmaterialien und Ersatzteile sowie Kleinteile können sein:

Patchkabel, Stecker, Buchsen, Dichtungen, Filter, Schmieröle, Feinsicherungen, Pufferbatterien,

Befestigungsmaterial, Dichtmaterialien, Klebemittel, Schmiermittel, spezielle Putzlappen oder

Reinigungsmittel, etc.

Die hier aufgeführten Materialien und Teile erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.

Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für die rechtzeitige Disposition und Beschaffung von

Material und Ersatzteilen (Ersatzgegenstände). Er kann sich nicht darauf berufen, erforderliche

Materialien oder Ersatzteile seien durch die AG zur Verfügung zu stellen.

(12) Darüber hinausgehende Fehler oder Störungen werden auf den Wartungskarten vermerkt

und in dem Protokoll zur Wartungskarte detailliert erläutert. Ist eine Instandsetzungsmaßnahme

notwendig, welche die inkludierten Aufwände unter Absatz 6 überschreitet, so hat dies der AN

mit der AG in jedem einzelnen Fall abzustimmen und entsprechende Angebote vorzulegen. Diese

Instandsetzungsmaßnahmen werden gesondert vergütet und fallen in den Bereich der aufwands-

bezogenen Leistungen gemäß Ziffer 2.2. Absatz 2 der LB.

(13) Werden austauschbare Geräte als defekt gemeldet, sind diese auf Wunsch der AG mitsamt

einer Fehlerbeschreibung zunächst zur Verfügung zu stellen. Können betroffenen Anlagenteile vor

Ort durch Ersatzteile aus dem Bestand der AG ersetzt werden, ist dies zwingend einer Neubeschaf-

fung vorzuziehen und der Einbau vom AN auszuführen. Müssen defekte Geräte vom AN bei der

AG abgeholt werden, sind diese nach erfolgter Reparatur zurückzubringen und einzubauen. So-

wohl für die Abholung als auch für die Rückgabe wird durch den AN ein Abhol-/Lieferschein

vorbereitet und bei der jeweiligen Übergabe quittiert. Diese Transporte werden nicht separat ver-

gütet.

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(14) Der AN unterstützt die AG beim Einsatz der Anlagenteile in Form regelmäßiger, wenigstens

einmal jährlicher Hardware-Informationen über Veränderungen zu allen eingesetzten Komponen-

ten, wie z. B. End-of-Sale, End-of-Life oder End-of-Service sowie Hinweisen zu Firmwareupdates

und Ähnlichem.

(15) Der AN hat sich eigenständig über die Instandhaltungsanweisungen der Hersteller der in die-

sem Vertrag enthaltenen Komponenten zu informieren und diese bei der Wartung einzuhalten.

(16) Alle für die Instandhaltung erforderlichen Arbeitsmittel und -materialien, insbesondere Werk-

zeuge, Messgeräte, Leitern, Schmierstoffe, Reinigungsmittel, Arbeitsschutzausrüstung und ähnli-

che, sind durch den AN bereitzustellen. Falls erforderlich, kann in Absprache mit der AG ein Hub-

Steiger/Rollrüstung oder ähnliches durch die AG beigestellt werden.

(17) Anfallende Anfahrten, Wartezeiten, Übernachtungen oder Verpflegungen und weitere Auf-

wendungen werden nicht gesondert vergütet.

(18) Abschluss einer pauschalen Wartungsmaßnahme je Raum ist die Fertigung eines Instandhal-

tungsprotokolls auf Grundlage der Wartungskarte, die durch die AG bereitgestellt werden. Stö-

rungen sind unter Angabe der Seriennummer, Fehlerbild, Protokoll und Beseitigungsmaßnahme /

Vorschlag zu dokumentieren. Die Wartungsprotokolle sind unaufgefordert und sofort nach Been-

digung der jeweiligen Inspektionsmaßnahme je Konferenzraum bzw. spätestens nach einer Wo-

che digital auf der von der AG mit Zuschlagserteilung benannten Austauschplattform (z. B.

Cloud) hochzuladen.

2.2 Aufwandbezogener Leistungsanteil

(1) Der Leistungsumfang für den aufwandsbezogenen Leistungsanteil gliedert sich in die folgen-

den Hauptgebiete, die jeweils mit explizitem Abruf durch die AG beauftragt werden und nicht

Bestandteil des pauschalen Leistungsanteils sind:

 Beseitigung von Hardware-, Software und Funktionsstörungen

 Montage- und Demontagearbeiten mit Betriebsunterstützung

 Reparatur von Anlagenteilen/Geräten bzw. Instandsetzungsreparaturen

 Programmierleistungen für Mediensteuerungen Seite 9 von 28

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 Personelle Unterstützung bei Auf- und Abbauten von Konferenztechnik

 Serviceunterstützung für LED-Bildwände

 Serviceunterstützung für Lichtwellenleiter- und Netzwerkverkabelung

 Serviceunterstützung für AV-Netzwerkswitche

 Serviceunterstützung für AV-Routing

(2) Die Vergütung einer Entstörung oder einer Serviceunterstützung erfolgt nach angefallenem

Aufwand. Dazu legt der AN der AG nach Inaugenscheinnahme der Störung oder des Umfangs für

den Serviceeinsatz einen Kostenvoranschlag der Maßnahme vor. Gibt die AG diese in Form eines

Einzelauftrags frei, kann der AN mit der Entstörung oder dem Service beginnen. Die Beauftra-

gung und Vergütung erfolgt auf Grundlage der vereinbarten Stundensätze gemäß der Preisanga-

ben. Bei der Abrechnung legt der AN die vollständigen Leistungsnachweise (Stundenabrechnun-

gen, Nachunternehmerrechnungen etc.) vor. Seitens der AG werden nur diese bzw. die beauftrag-

ten Kosten erstattet.

(3) Der AN beseitigt auftretende Störungen mit dem Ziel den betriebsfähigen Zustand herzustellen.

Die Mitteilungen dazu erfolgen durch die Fachstellen der AG (Bezug Ziffer 2.1 Absatz 8 der LB)

per E-Mail, telefonisch (Hotline) oder diese werden über das hauseigene Störmeldesystem gene-

riert und an den AN übermittelt. Die Störungsbeseitigung erfolgt zu den folgenden Zeiten:

Montag – Freitag 07:00 – 22.00 Uhr

Samstag, Sonntag und Feiertag 07:00 – 17:00 Uhr

(4) Die mit dem Zugang der Störungsmeldung beim AN beginnende und ausschließlich innerhalb

der unter Ziffer 2.2 Absatz 3 genannten Zeiten laufende Reaktionszeit beträgt eine Stunde. Für

den Beginn der Entstörung einer betriebsverhindernden oder betriebsbehindernden Störung

(Dringlichkeitsstufe 1 und 2) wird ein Werktag (24 Stunden) festgelegt. Für die Auftragsannahme

von Arbeiten der Dringlichkeitsstufe 3 und ohne wird eine Reaktionszeit von einem Werktag fest-

gelegt. Die Ausführung der Serviceleistung der Dringlichkeitsstufe 3 hat innerhalb von max. 10

Werktagen ab der Auftragsbestätigung der AG zu erfolgen. Die Auftragsausführung einer allge-

meinen Serviceleistung ohne einer Dringlichkeitsstufe hat innerhalb von max. 20 Werktagen ab

der Auftragsbestätigung der AG zu erfolgen. In Absprache mit der AG kann der Zeitraum für die-

sen Fall individuell ausgedehnt werden. Seite 10 von 28

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(5) Weiterhin werden durch Serviceeinsätze des AN, die Betriebssicherheit wiederhergestellt, Aus-

fälle verhindert oder Demontage- und Montagearbeiten durchgeführt.

Auf Anforderung durch die AG stellt der AN, unabhängig von Störungsbeseitigungsmaßnahmen

und im Rahmen von Einzelfällen, zusätzliche personelle Ressourcen für Einbau, Inbetriebnahme,

Tausch, Konfiguration sowie Ausbau von Geräten, Baugruppen und Komponenten bereit. Hierbei

wird fachkundiges Personal mit tiefgreifendem Wissen über die einzelnen technischen Anlagen

und Geräte, für alle Fragen der Betriebsunterstützung zur Verfügung gestellt und auf Wunsch der

AG kann ein Service zur Verbesserung der Betriebsfunktionen durch den AN geleistet werden.

Diese Dienstleistungen können in Form von Einzelaufträgen auf der Grundlage der vereinbarten

Stundensätze gemäß der Vergütung nach Aufwand abgerufen werden.

(6) Der AN übernimmt die Reparatur von konferenz- und medientechnischen Geräten. Dies ge-

schieht nach einzelner Beauftragung durch die AG. In Absprache mit der AG repariert der AN

defekte Geräte in der eigenen Werkstatt oder sorgt für eine fachgerechte Reparatur beim Hersteller

oder einer anderen Werkstatt. Vorab wird auf Anforderung der AG kostenfrei ein Kostenvoran-

schlag für die Reparatur erstellt. Die in Eigenleistung des AN erbrachten Gerätereparaturen werden

gemäß Position Nummer 3 der Preisangaben berechnet. Das zur Reparatur/Entstörung benötigte

Material wird nach nachgewiesenem Aufwand gesondert in der Rechnung aufgeführt. Das Material

ist zum Einkaufspreis abzurechnen. Für den Beschaffungsaufwand wird jeweils ein Zuschlag von

max. 10 % auf den Einkaufpreis akzeptiert. Auf Anforderung der AG kann zur Prüfung der Preise

eine Nachunternehmer-/Lieferantenrechnungen für den Einsatz von Material eingefordert werden.

Diese Lieferantenrechnung ist spätestens bei der Rechnung mit vorzulegen. Es wird geschätzt, dass

jährlich Material im Wert von 7.000,00 € beschafft werden muss, wobei dieser Wert über- oder

unterschritten werden kann.

(7) Die Anpassung, Pflege oder Erweiterung bestehender Mediensteuerungen von u. a. QSC und

Crestron kann wie folgt beauftragt werden:

 Anpassung von Q-SYS Designs (z. B. Lua) mittels z.B. QSC Designer Software.

 Anpassung von Crestron Desgins (je nach System SIMPL, SIMPL+ oder C#) mittels geeig- neter Programmiersoftware.

 Aktualisierung der Benutzeroberflächen von Touchpanels.

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 Integration neuer Geräte oder Funktionen in bestehende Steuerungslogiken.

 Optimierung von Audio-, Video- und Steuerungsabläufen.

 Diagnose und Behebung von Störungen in QSC und Crestron Systemen durch Vor-Ort Einsätze oder beim Hersteller nach Bedarf.

(8) Nach erfolgreicher Einzelbeauftragung sind durch den AN Serviceunterstützung für LED-Bild-

wände und deren Controller zu leisten. Der Service kann u. a. umfassen:

 Analyse und Fehlerlokalisierung in Form von System Reboots, Testbilder einspielen und Fehlerbild analysieren.

 Bildoptimierung in Form von Kalibrierung (ggfs. pixelweise), Farb-, Helligkeits- oder Gamma-Kurven-Anpassung.

 Messungen DIN/SMPTE konform mittels Kolorimeter sowie Luminanzmessgerät.

 Justage und Ausrichtung von Modulen und Cabinets mittels Spezialwerkzeug und Rein- raumtechniken für Fine-Pitch sowie bei Bedarf Cabinet-, Netzteil- und Pixel-Reparatur oder Tausch von defekten Modulen.

 Versionscheck der Firmware und ggf. mit Up- oder Downgrade nach Rücksprache mit dem Hersteller im Sonderfehlerfall.

(9) Die Serviceunterstützung für die Durchführung von Fehlersuche, Sicherstellung der optischen

Übertragungsqualität, Minimierung von Dämpfungsverlusten und Qualitätssicherung an Lichtwel-

lenleiter Steckverbindungen (LWL) mit Multimode (MM) und Singlemode Fasern (SM) kann be-

auftragt werden. Die betroffenen Steckverbindungen befinden sich in 19"-Racks und sind an akti- ‑ ‑ ‑ ven und passiven Netzkomponenten angeschlossen, darunter insbesondere Router, Switches,

Patchfelder und Spleißboxen. Ziel ist die vollständige Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit

der betroffenen LWL Verbindungen sowie die Sicherstellung normgerechter Dämpfungswerte und

einer stabilen Netzwerkinfrastruktur. Die Arbeiten können u. a. im Detail umfassen: ‑  Die Reinigung, Neuherstellung oder Austausch defekter LWL Stecker (z. B. LC, SC, ST).

 Die Reparatur von MM und SM Fasern gemäß geltenden Nor‑men mit notwendigen Spleißarbeiten. ‑ ‑  Messungen nach geltenden Normen mit Inspektionsmikroskop (z.B. Video Mikroskop), OTDR Messgerät (entsprechend der Faser) oder Leistungspegel Messgerät. ‑  Nach- ‑oder Neubeschriftung mit eindeutiger Zuordnung und D‑okumentationsanpassung KVS-konform nach Vorgabe der AG. Seite 12 von 28

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(10) Die Serviceunterstützung für die Durchführung von Fehlersuche, Sicherstellung der elektri-

schen Übertragungsqualität, Minimierung von Stör- und Leitungsverlusten sowie Qualitätssiche-

rung an Netzwerk Kupferverkabelungen (Twisted-Pair, Cat 5e, Cat 6, Cat 6A und höher) kann be-

auftragt werden. Die betroffenen RJ45 Steckverbindungen befinden sich in 19"-Racks und sind an ‑ ‑ ‑ ‑ aktiven und passiven Netzkomponenten angeschlossen, darunter insbesondere Router, Switches, ‑ Patchfelder und Anschlussdosen. Ziel ist die vollständige Wiederherstellung der Funktionsfähig-

keit der betroffenen Kupfer Datenverbindungen sowie die Sicherstellung normgerechter Parameter

wie Dämpfung, Rückflussdämpfung und einer stabilen Netzwerkinfrastruktur. Die Arbeiten kön- ‑ nen u. a. im Detail umfassen:

 Der Austausch defekter Patchkabel und die Neuherstellung oder der Austausch defekter Stecker z.B. durch Crimpen oder mittels feldkonfektionierter Stecker.

 Messung nach geltenden Normen (z.B. ISO/IEC 11801) sowie der Kontaktwiderstände mit geeigneten Messmittel.

 PoE Lasttest mit geeignetem Tester entsprechend gültiger Aushandlung IEEE 802.3af/at/bt.

 Arbeiten zur Reduktion von thermischer Überbelastung durch z. B. Entflechtung von PoE Bündel.

 Die ‑Änderung des Kabelmanagement im Rack oder Reparatur von Patchpanel-Ports.

 Nach- oder Neubeschriftung mit eindeutiger Zuordnung und Dokumentationsanpassung KVS-konform nach Vorgabe der AG.).

(11) Es sind durch den AN nach erfolgreicher Einzelbeauftragung Serviceeinsätze für AV-Netz-

werkswitche zu leisten. Dabei kann ein Service folgende Arbeiten beinhalten:

 Montage- und Installationsarbeiten in 19" Medienracks mit entsprechender Basis-Einrich- tung des Switch betreffend VLANs, IP-Adressen, Hostname sowie der Integration in die bestehende AV-Netzwerkinfrastruktur.

 Optimierung und tiefere Konfiguration der AV-Protokolle (z.B. Dante), des VLAN-Manage- ments, der QoS Optionen, der Zugriffskontrolllisten (ACL-Verwaltung), der Unicast- und Multicast-Streams (IGMP-Snooping) oder der AV GUI, wenn vorhanden.

 Änderungen im PoE Management, wie die Konfiguration von Prioritätssteuerung, zeitge- steuerte PoE-Schaltung, PoE-Budget Optimierung oder Troubleshooting bei Fehlern.

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 Erstellen von Konfigurations-Backups und Versionscheck der Firmware mit ggf. Up- oder Downgrade nach Herstellervorgaben.

 Beseitigung von Link Fehlern in Form einer Switch Port Diagnose.

‑ ‑ ‑ (12) Die Unterstützung bei der Konfiguration oder Störungsbeseitigung für das Routing von Au-

dio- oder AV-over-IP Systemen kann beauftragt werden. Insbesondere für Unicast oder Multicast

IP Streaming Lösungen der offenen Standards IPMX, ST 2110 und AES67 oder proprietären Ver-

fahren wie SDVoE, Pixel Perfect, NDI, Dante, NEXUS (Fa. Stagetec) und Q-LAN. Der Service kann

die nachfolgenden Arbeiten umfassen:

 Konfiguration und Optimierung von AV-over-IP-Encodern und -Decodern

 Einrichtung, Erweiterungen oder Änderungen an Routings (Quell-Senken-Zuordnungen)

 Fehleranalyse und -behebung im laufenden Betrieb

 Schulung des internen Technikpersonals in Grundbedienung und einfacher Fehlersuche

 Beratung bei Systemerweiterungen oder Migration auf neue Firmwareversionen

(13) Die AG unterhält weitere Konferenzräume und Sitzungssäle, die keiner jährlich festgelegten

pauschalen Wartung zu unterziehen sind. Diese Räume sind dennoch entsprechend in den Preis-

angaben unter Position Nummer 2 mit einem jährlichen Festpreis für eine Wartung nach War-

tungsplan einzustufen. Der Aufwand ist nach Vorgabe über die definierten Arbeiten der Anlage I

entsprechend zu kalkulieren. Die AG kann jährlich max. eine Wartung je Raum abrufen und nach

Maßgabe der individuellen Absprache nach Ziffer 2.2 Absatz 3 und 4 sowie Ziffer 2.1 Absatz 4

der LB. Es wird von einem geschätzten Aufwand von bis zu vier Räumen pro Jahr ausgegangen,

wobei dieser Wert über- oder unterschritten werden kann.

(14) Bei Störungen an austauschbaren Anlagenteilen demontiert der AN diese Teile auf Anforde-

rung der AG und stellt sie mitsamt einer Fehlerbeschreibung zur Verfügung. Die als defekt festge-

stellten Geräte werden durch den AN bei der AG abgeholt und nach erfolgter Reparatur wieder

zurückgebracht und übergeben. Der Einbau oder Anschluss erfolgt nur dann als separater Auf-

trag, wenn kein Wiedereinbau mit einem Ersatzgerät oder die Vorort-Reparatur möglich sind. So-

wohl für die Abholung als auch für die Rückgabe wird durch den AN ein Lieferschein vorbereitet

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und bei der jeweiligen Übergabe quittiert. Für den Transport werden keine separaten Kosten ver-

gütet. Soweit die AG wünscht, sind max. zwei defekte Geräte bis zu einer Größe von 2 HE im

Formfaktor 19“, die im Servicefall pro Wartungstag anfallen, durch den AN im Rahmen der pau-

schalen Aufwendung fachgerecht zu entsorgen.

(15) Nach Beseitigung einer Störung stellt der AN der AG das Ergebnis der Maßnahmen im Rah-

men einer Abnahme vor und belegt dies schriftlich mit einem durch die AG bestätigten Leis-

tungsbericht.

(16) Bei Änderungen an den Anlagen, der Gerätekonfigurationen und der Programmierung der

Mediensteuerung ist die Bestandsdokumentation durch den AN anzupassen und der AG schrift-

lich als auch digital zur Verfügung zu stellen.

(17) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Hinblick auf die Geräte und auch solche Instandhal-

tungsleistungen zu erbringen, die vom Herstellersupport abhängen und für die der Hersteller die-

sen Support nicht mehr anbietet.

(18) Bei Änderungen oder Instandsetzungen an elektrischen Geräten bzw. Elektroinstallationen

ist die betreffende Komponente durch eine zugelassene Elektrofachkraft gemäß der Vorschrift

DGUV V3 zu prüfen. Die Beauftragung von Unterauftragnehmern ist hierbei zulässig.

  1. Rahmenbedingungen

3.1 Leistungsbeginn und -dauer

(1) Der Vertrag hat eine Laufzeit vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2030. Die AG hat das Recht, die-

sen Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 6 Monaten entweder zum Ende des

zweiten Vertragsjahres (31.12.2028) oder zum Ende des dritten Vertragsjahres (31.12.2029) zu

kündigen. Die Kündigung erfolgt in Textform.

(2) Das Recht zur Beendigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Beendet die

AG den Vertrag aus wichtigem Grund, kann der AN keinen Ersatz für seine Aufwendungen und

Investitionen verlangen.

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3.2 Mengenangaben

(1) Die Mengenangabe und der Umfang der zu erbringenden Leistung ist festgelegt durch diese

Leistungsbeschreibung, den definierten Arbeiten der Anlage I sowie den Preisangaben. Die In-

standhaltungsleistungen der Ziffer 2.1 der Leistungsbeschreibung erfolgen in/an insgesamt 64 Sä-

len/Anlagen in folgenden Liegenschaften des Deutschen Bundestages in Berlin:

Paul-Löbe-Haus (PLH), Marie-Elisabeth-Lüders-Haus (MELH), Jakob-Kaiser-Haus (JKH), Reichs-

tagsgebäude Nebenbereiche (RTG NB), Reichstag Fraktionsebene (RTG FE), Reichstag Medienwand

Plenarsaal (RTG PS) und Reichspräsidentenpalais (RPP).

Diese verteilen sich wie folgt:

  • PLH: 36 Säle

  • MELH: 3 Saal

  • RTG NB: 8 Säle (NB = Nebenbereiche)

  • RTG FE: 11 Säle (FE = Fraktionsebene)

  • RTG PS: 1 (PS = Plenarsaal Medienwand)

  • JKH: 4 Säle

  • RPP: 1 Saal (Kaisersaal)

(2) Die abrufbaren Instandhaltungsleistungen als Teil der auftragsbezogenen Leistungen aus Ziffer

2.2 Absatz 13 der LB erfolgen in 40 weiteren Räumen des Deutschen Bundestages in Berlin: Jakob-

Kaiser-Haus (JKH), Unter den Linden 50 (UdL50), Unter den Linden 71 (UdL71), Wilhelmstraße

60 (WS60), Wilhelmstraße 64 (WS64), Wilhelmstraße 65 (WS65), Schadow-Straße 12 (SH12), Neu-

städtische Kirchstraße 15 (NK15), Dorotheenstraße 90 und Dorotheenstraße 93 (DS93).

(3) Die Aufstellungen aus Absatz 1 und 2 sind nicht abschließend (Teilkündigungen und Erweite-

rungen sind im Laufe der Zeit möglich).

(4) Bei einer Änderung der Menge der instand zuhaltenden Anlagen sowie der aufgeführten Kon-

ferenzsäle kann die Vergütung für die pauschalen Leistungen gemäß Ziffer 2.1 der LB angepasst

werden.

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(5) Der AN informiert die AG eigenverantwortlich über Änderungen der Wartungsanweisungen

durch Hersteller und damit über notwendige Änderungen, die die definierten Arbeiten (Anlage I)

betreffen. Sollten daraufhin Wartungsanweisungen angepasst werden müssen, sind diese geän-

derten Leistungen gemäß Ziffer 2.1 der LB bis zu einer finanziellen Erhöhung oder Minderung

von 10 % der Position Nummer 1 in den Preisangaben vom AN zu erbringen. Übersteigt die Erhö-

hung oder Minderung diesen Satz, ist das der AG durch den AN mitzuteilen. Für die betreffen-

den Anlagenteile sowie bei der Erhöhung der Anzahl der Anlagen ist ein Nachtrags- bzw. Anpas-

sungsangebot auf Anforderung vorzulegen, dass sich an den vertraglich vereinbarten Preisen ori-

entiert. Die Gründe der Erhöhung und deren finanzieller Nachweis sind im Nachtragsangebot zu

erläutern. Über die Beauftragung entscheidet die AG. Bei einer Reduzierung der Anlagenmenge

wird der Preis entsprechend der in den Preisangaben aufgeführten Beträge reduziert.

3.3 Liefer-, Montage- und Ausführungsort

(1) Liefer-, Montage- und Ausführungsorte sind über die Anlage I bestimmt und werden bei auf-

wandsbezogenen Einzelaufträgen zwischen der AG und dem AN abgestimmt. Bei Lieferungen an

Liegenschaften des Deutschen Bundestages in Berlin sind gegebenenfalls die Hinweise zum Un-

terirdischen Erschließungssystem der

Anlage III

zu beachten. Einen Überblick der Liegenschaften ist der Anlage II zu entnehmen.

3.4 Vertragsdurchführung und -organisation

3.4.1 Anforderungen an das Personal: Projektleiter

(1) Der AN hat nach Auftragserteilung seinen mit Angebotsabgabe benannten Projektleiter sowie

dessen Stellvertreter mit allen Dispositions- und Weisungsrechten ausgestattet. Er ist gegenüber

der AG im Rahmen der Vertragserfüllung bevollmächtigter Vertreter des AN. Alle Arbeiten des

AN sind durch den Projektleiter oder seinen Stellvertreter zu überwachen bzw. zu koordinieren.

(2) Der Projektleiter verfügt mindestens über eine Ausbildung zum Facharbeiter im Bereich der

Veranstaltungstechnik, Medientechnik, Nachrichtentechnik oder gleichwertig sowie über eine

Berufserfahrung als Projektleiter im Bereich Medien- und Konferenztechnik von mindestens zwei

Jahren.

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(3) Der Projektleiter ist für die unterstützenden, administrativen Aufgaben und vertraglichen Ne-

benleistungen zuständig. Sie übernimmt Aufgaben wie:

• Ansprechpartner für die AG

• Koordination und Steuerung aller beschriebenen Leistungen

• Erstellung von Arbeitsanweisungen

• Personaleinsatzplanung und -steuerung

• Unterweisung der Mitarbeiter

• Datenpflege und Dokumentation

• Weiterleitung von Betriebsabweichungen und Störungen mit Durchführung der Fehlersuche

• Überprüfung von Schaltzuständen und Störmeldungen

• Durchführung des Störungsmanagements

• Vorbereitung behördlicher Abnahmen und Prüfungen

• Kontrolle der Wartungsintervalle

• Kontrolle der durchgeführten Wartungstätigkeiten

• Kontrolle der Leistungen der Unterauftragnehmer

(4) Eine Vertretung der Projektleitung ist durch den AN sicherzustellen. Die Projektleitung muss

die organisatorischen, führungs- und fachtechnischen Anforderungen der beschriebenen Leistun-

gen erfüllen und mit der erforderlichen Finanz- und Handlungskompetenz ausgestattet sein.

(5) Im Zuge der in Absatz 3 beschriebenen Arbeitsphasen steht die Projektleitung jederzeit kurz-

fristig zur Verfügung, sei es per Telefon oder E-Mail.

(6) Zur Klärung auftretender Probleme oder Leistungsmängel, die die Vertragsdurchführung und -

abwicklung betreffen, findet bei Bedarf ein Gespräch zwischen der Projektleitung und der AG

statt. Der Aufwand für diese notwendig werdenden Besprechungen wird nicht gesondert vergü-

tet.

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3.4.2 Anforderungen an das Personal: Projektmitarbeiter

(1) Die Projektmitarbeiter sind in folgende Rollen eingeteilt:

• Der Monteur ist für alle Instandhaltungsarbeiten, für die neben einer Ausbildung kein Spezi-

alwissen notwendig ist (bspw. Installations-, Einrichtungs- und Reparaturarbeiten an medien-

technischen Standardgeräten, wie Konferenzanlagen, Projektoren etc.) einzusetzen.

• Der Systemtechniker ist für alle Arbeiten, für die Spezialwissen (anlagenspezifische Kennt-

nisse, die z.B. durch Schulungen erworben werden müssen) notwendig ist, einsetzbar

• Der Programmierer ist für alle Arbeiten vorzusehen, die eine Programmierung (softwareseitige

Implementierung, Anpassung von Geräten und Anlagen) notwendig machen.

(2) Die einzusetzenden Mitarbeiter müssen zu der jeweiligen Technik/den jeweiligen Geräten

entsprechend über fundierte Kenntnisse und praktische Erfahrungen insbesondere in folgenden

Themenbereichen verfügen:

Konferenzsysteme, Dolmetschereinrichtungen, Mediensysteme, Projektionseinrichtungen, LWL

und CAT-Verkabelung, LED-Bildwandtechnik, Zuspieltechnik (Audio und Video), Veranstal-

tungs- und Beschallungstechnik, Videokonferenztechnik, Lichttechnik und Mediensteuerungen.

(3) Die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung seines Personals obliegt ausschließlich dem

AN selbst, unbeschadet des Rechts der AG, die Ausführung der vertragsmäßigen Leistungen zu

überwachen. Jeder Mitarbeiter erhält vor seinem Einsatz im Objekt eine umfassende, vom AN

selbst intern durchzuführende Schulung, die seine Mitarbeiter auf die speziellen Anforderungen

und die Besonderheiten des Deutschen Bundestages vorbereitet.

(4) Alle anfallenden Arbeiten sind vom AN und dessen Mitarbeitern selbständig zu erledigen. Die

Organisation, insbesondere in Hinblick auf das Personal, obliegt dem AN. Direkte arbeitsbezo-

gene Weisungen der AG an Projektmitarbeiter des AN erfolgen nicht.

(5) Das vom AN zur Leistungserbringung eingesetzte Personal muss über gute und kommunika-

tive Umgangsformen sowie gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen sowie angemessene

und saubere Kleidung tragen.

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(6) Die AG kann bei Bedenken hinsichtlich der Gewährleistung der Sicherheit des Deutschen

Bundestages den Einsatz von Mitarbeitern ohne die Einhaltung von Fristen ablehnen. In diesem

Fall ist der AN verpflichtet, unverzüglich adäquaten Ersatz zu stellen. Die AG ist auch berechtigt,

den Einsatz bestimmter Personen auf Basis der Hausordnung des Deutschen Bundestages und

dieser Leistungsbeschreibung abzulehnen.

(7) Der AN stellt den Wissenstransfer für neue Mitarbeiter sicher. Vor Leistungsbeginn und bei

Personalwechsel sind die Mitarbeiter des AN durch diesen und auf dessen Kosten einzuarbeiten.

Im Rahmen der Einarbeitung sind die Mitarbeiter des AN mit der vorhandenen Technik, den Ört-

lichkeiten in den Liegenschaften des Deutschen Bundestages sowie den Strukturen des Hauses

vertraut zu machen. Unabhängig davon ist die AG berechtigt, vom AN Schulungen für neue

Techniken, Vorschriften und Ähnlichem für die von ihm eingesetzten Mitarbeiter einzufordern,

soweit es für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich ist. Die Kosten hierfür trägt

der AN selbst. Die Schulungsnachweise sind auf Verlangen der AG vorzulegen.

(8) Es sind vom AN für die Leistungserbringung grundsätzlich diejenigen Mitarbeiter einzuset-

zen, die nach Zuschlagserteilung benannt wurden. Soll statt eines benannten Mitarbeiters eine

andere Person eingesetzt werden, so muss diese mindestens das gleiche Qualifikationsniveau

vorweisen, wie der vorgestellte und geprüfte Mitarbeiter, der ersetzt werden soll. Erfüllt ein Mit-

arbeiter die Anforderungen nicht, kann die AG den Einsatz dieses Mitarbeiters ablehnen.

(9) Der AN hat während des Leistungszeitraums den kontinuierlichen Einsatz seiner Mitarbeiter

bzw. einer qualifizierten Vertretung zu gewährleisten. Auch wenn die AG auf personelle Konti-

nuität größten Wert legt, obliegt die Personaldisposition allein dem AN.

Die vertraglichen Regelungen stellen keine Beschränkung der Dispositionsbefugnis des AN dar,

sondern formulieren das einzuhaltende Verfahren, das insbesondere die Einhaltung der gelten-

den Personalanforderungen (Monteur, Systemtechniker, Programmierer) gewährleisten soll.

Die Leistungserbringung darf durch einen Wechsel von Mitarbeitern bzw. Benennung weiterer

Mitarbeiter nicht beeinträchtigt werden.

Die Auswechselung von Personal muss nicht begründet werden, jedoch ist der Einsatz eines

neuen Mitarbeiters nur zulässig, wenn dieser allen Personalanforderungen genügt.

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3.4.3 Einführungsveranstaltung

(1) Nach Zuschlagserteilung findet eine Einführungsveranstaltung durch die AG statt, in der dem

AN die örtlichen Gegebenheiten und die Besonderheiten des Deutschen Bundestages (zum Bei-

spiel Veranstaltungsorte, Werkstätten, Zugangswege, Anlagen, Ansprechpartner, Anfahrt/Anliefe-

rung und Zutrittsberechtigungen) präsentiert werden. Weiterhin findet eine Sicherheitsunterwei-

sung statt. Der AN ist verpflichtet, sich bei dieser Veranstaltung ausreichend und umfassend zu

informieren, um ab Vertragsbeginn einen reibungslosen Betrieb sicherzustellen. Die Terminab-

sprache erfolgt nach Zuschlagserteilung zwischen der AG und dem AN.

3.4.4 Sonstige Pflichten des Auftragnehmers

(1) Nach Zuschlagserteilung schließt der AN in Abstimmung mit der AG eine Vereinbarung über

die für die Erbringung der vertraglichen Leistungen vorgesehene Organisationsstruktur. Diese

Vereinbarung muss mindestens Folgendes enthalten:

 Organigramm mit Angabe der Anzahl des vom AN für die Leistungserbringung vorgesehenen

Personals

 Aufgaben- und Verantwortungsbereiche sowie Zuständigkeiten des vom AN vorgesehenen

Personals

 zur Leitung und Aufsicht vom AN vorgesehenes Personal (einschließlich Qualifikation und

Weisungsbefugnis, Objektleitung, Schichtleitung).

(2) Der AN ist verpflichtet, die Leistung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung, dem

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der für die Durchführung der Arbeiten geltenden techni-

schen, gesetzlichen bzw. sonstigen Regelungen zu erbringen.

(3) Der AN verpflichtet sich darüber hinaus, dass die eingesetzten Arbeitsmittel entsprechend für

den Betrieb zugelassen sind, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die für das

jeweilige Produkt geltenden Vorschriften, insbesondere für elektrische Betriebsmittel, erfüllen.

(4) Alle zu benutzenden Einrichtungen und Arbeitsmittel sind nach den Einsatzbedingungen und

den zu erwartenden Beanspruchungen auszuwählen und bestimmungsgemäß zu verwenden. Soll-

ten beim bestimmungsgemäßen Gebrauch der Einrichtungen und Arbeitsmittel technische Mängel Seite 21 von 28

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festgestellt werden, so sind die Mängel zu beseitigen oder die Einrichtungen oder Arbeitsmittel

auszutauschen.

(5) Auf mögliche Gefährdungen und sicherheitsbeeinträchtigende Zustände an der zu prüfenden

Medientechnik ist die AG vom AN hinzuweisen und die erforderlichen Maßnahmen sind abzu-

stimmen. Vom AN festgestellte oder verursachte Schäden an Gebäuden, Räumen oder Einrich-

tungsgegenständen sind dem AG unverzüglich zu melden und zu dokumentieren. Vom AN fest-

gestellte oder verursachte Unfälle sind dem AG ebenfalls umgehend zu melden und zu dokumen-

tieren. Erkennt der AN außerhalb seines Leistungsbereichs Handlungsbedarf, so wird er unver-

züglich den AG unterrichten. Besonders gilt dies für Mängel oder Schäden, die die Betriebssi-

cherheit bzw. -bereitschaft von für das Objekt relevanten Anlagen gefährden.

(6) Der AN hat im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht dafür Sorge zu tragen, dass

seine Mitarbeiter bei der Ausführung der vertraglichen Leistungen und dem Einsatz von Arbeits-

gerätschaften nicht zu Schaden kommen. Dafür sind die jeweils gültigen Unfallverhütungsvor-

schriften zu beachten und entsprechende Arbeitsbedingungen sicherzustellen. Der AN ist weiter-

hin verpflichtet, über die Anforderungen dieser Ausschreibung hinaus auch die hier nicht aus-

drücklich aufgeführten Auflagen der Arbeitsstättenrichtlinien, der Unfallverhütungsvorschriften

und Ähnlichen zu erfüllen. Dies gilt auch für die von ihm beauftragten Dritten. Dafür hat sich der

AN ständig über Neuerungen von Vorschriften und Gesetzen selbständig zu informieren.

(7) Der AN unterrichtet die AG unaufgefordert schriftlich über neue oder veränderte Vorschriften

oder rechtliche Bestimmungen und den sich daraus ergebenden notwendigen beziehungsweise

empfehlenswerten Maßnahmen. Über das weitere Verfahren entscheidet dann die AG. Gleiches

gilt für wesentliche technische Weiterentwicklungen.

3.5 Unterauftragnehmer

(1) Es können die im Angebotsvordruck benannten Unterauftragnehmer (UA) eingesetzt werden.

UA und deren für den Vertrag relevante Leistungen (beispielsweise Einsatzort, Einsatzgebiet) müs-

sen – soweit möglich – bei Angebotsabgabe benannt werden. Ein Wechsel eines UA oder ein Ein-

satz neuer zusätzlicher UA ist der AG vorab anzuzeigen und von ihr zu genehmigen. Dabei sind

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dieselben Angaben zu machen wie in Ziffer 4 des Angebotsvordrucks vorgesehen. Selbständig tä-

tige Einzelunternehmern oder Freiberuflern sind ebenfalls als Unterauftragnehmer anzugeben.

(2) Etwaige UA unterliegen denselben Vertragsbedingungen wie des AN, insbesondere der Ge-

heimhaltung und den Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit. Unterweisung, Koor-

dination und Überwachung der UA erfolgen durch den AN. Der AN bleibt auch im Falle des Ein-

satzes von UA alleiniger Ansprechpartner der AG und ist ihr gegenüber zur vertragsgerechten Er-

füllung aller Leistungen verpflichtet.

(3) Die Projektleitung des AN ist, insbesondere beim Einsatz von UA, alleiniger Ansprechpartner

der AG und als solche verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Ver-

einbarungen. Für die Mitarbeiter der UA gelten die gleichen vertraglichen Aussagen und Vorga-

ben wie für die Mitarbeiter des AN.

(4) Als UA sind auch selbstständige Einzelunternehmer zu betrachten. Vor dem Einsatz von

selbstständigen Einzelunternehmern und nach Aufforderung der AG müssen der AG vom AN ne-

ben den Qualifizierungsnachweisen auch Nachweise zur Sozialversicherung vorgelegt werden.

(5) Die AG kann weder Räumlichkeiten (wie zum Beispiel Büros, Aufenthaltsräume) noch Park-

möglichkeiten für den AN zur Verfügung stellen.

3.6 Vergütung

Die Vergütung erfolgt zu den in den Preisangaben angebotenen Preisen.

(1) Die aufwandsbezogenen Leistungen aus Ziffer 2.2 der LB (Störungsbeseitigungen, Reparatu-

ren, Betriebsunterstützung etc.) werden über einen Sammelauftrag am Ende eines Quartals abge-

rechnet. Als Referenz ist pro Einzelrechnung die von der AG bei der Auftragserteilung zur Verfü-

gung gestellte Incident oder Auftragsbuch-HÜL-Nummer zu verwenden.

(2) Die Abrechnung für den pauschalen Leistungsanteil aus Ziffer 2.1 der LB (Projektleitung, Hot-

line, Störungsmanagement und Wartung) dieses Vertrages erfolgt quartalsweise. Dabei werden

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Unterauftragnehmerrechnungen und Stundenpreise in einer separaten Tabelle pro Auftrag aufge-

führt. Zu jedem einzelnen Auftrag werden die vollständigen Leistungsnachweise (Nachunterneh-

merrechnungen, Stundennachweise etc.) eingereicht. Die Rechnungslegung erfolgt jeweils frühes-

tens am Ersten des letzten Monats eines Quartales.

(3) Für beide Leistungsarten gilt, dass entsprechende und eventuell zusätzlich geforderte Leis-

tungsnachweise spätestens bei Rechnungsstellung vorzulegen sind. Die Zahlung durch die AG

wird 30 Tage nach Abnahme des jeweiligen Einzelauftrags und dem Rechnungseingang fällig.

(4) Lohnstunden werden je angefangene 0,5 h abgerechnet. Reisekosten, Anfahrtskosten oder sons-

tige Aufwände werden nicht separat vergütet und sind in den Angebotspreis mit einzukalkulieren.

(5) Gemäß der E-Rechnungsverordnung des Bundes ist der AN zur elektronischen Rechnungsstel-

lung verpflichtet. Hierfür ist die Nutzung der Rechnungseingangsplattform des Bundes vorgese-

hen. Für die korrekte Zuordnung einer Rechnung an die AG ist neben der Auftragsnummer die

Angabe der Leitwegidentifikationsnummer (Leitweg-ID) zwingend erforderlich. Die Leitweg-ID

wird dem AN von der AG im Zuschlagsschreiben mit-geteilt. Rechnungen, die nicht elektronisch

gestellt werden, begründen keinen Verzug nach § 286 Absatz 3 BGB.

3.7 Leistungsstörung

(1) Wird eine durch die AG vorgegebene Leistung in der genannten Frist gemäß Ziffer 2.2 Absatz

4 der LB nicht eingehalten oder liefert der AN nicht, behält sich die AG vor, einen Dritten zur

Leistungserbringung zu beauftragen. Da die Aufträge terminkritisch sind, wird die AG dem AN in

derartigen Fällen keine Nachfrist zur Auftragsbestätigung oder Lieferung setzen. Die durch die

Beauftragung eines Dritten entstehenden Mehrkosten sind vom AN zu tragen.

(2) Etwaige darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche der AG bleiben unberührt.

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3.8 Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, Geheim-, Sabotage- und Datenschutz

(1) Der AN verpflichtet sich, Forderungen der AG hinsichtlich der Sicherheit sowie des Geheim-

und Datenschutzes nachzukommen. Es gelten hierzu die zusätzlichen Vertragsbedingungen der

Verwaltung des Deutschen Bundestages. Verwiesen wird insbesondere auf die Bestimmungen

aus Ziffer 9.2 der LB.

(2) Eine im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten erforderliche externe Verwertung von Sys-

temdaten, wie zum Beispiel Logfiles, durch den AN ist nur nach Rücksprache und mit Ein-

schränkungen möglich. Die Verwertung von Systemdaten durch den AN erfolgt ausschließlich

nach Freigabe durch die AG.

(3) Der AN ist verantwortlich für:

Die Sicherung der Daten, die Sicherung der Datenträger und die Sicherung der Dateien gegen Vi-

renbefall von durch ihn instandgehaltener Medien- und Konferenztechnik.

(4) Für den Zutritt zu den Liegenschaften des Deutschen Bundestages wird ein Hausausweis benö-

tigt. Dieser ist von der Projektleitung für alle zum Einsatz vorgesehenen Mitarbeiter des Auftrag-

nehmers (AN) über das zuständige Referat der AG zu beantragen. Diese Personen werden von der

Polizei beim Deutschen Bundestag durch eine Abfrage im polizeilichen Informationssystem des

BKA und des Strafregisters überprüft. Bei entsprechend auffälligem Ergebnis kann der Zugang ver-

weigert werden.

(5) Für die Ausführungen der Vertragsleistung muss das Personal des AN auch sicherheitsemp-

findlichen Stellen der AG nach §1 Absatz 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) betreten. Dies

betrifft u. a. geschützte Konferenzsäle im PLH sowie zentraltechnische Anlagenräume (TKP). Für

jeden vorgesehenen Mitarbeiter hat der AN dem Projektleiter der AG vor dem ersten Einsatz des

Mitarbeiters einen Nachweis über eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung im Bereich des vorbeu-

genden Sabotageschutzes gemäß §9 Absatz 1 Nummer. 3 SÜG vorzulegen. Liegen hierzu oder zu

einer höherwertigen (Ü2- oder Ü3-Überprüfung) Ergebnisse für den Geheimschutz einer bereits

durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) bzw. durch eine andere Be-

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hörde durchgeführten Sicherheitsüberprüfung vor, ist die Geheimschutzstelle und das Fachrefe-

rat der AG darüber zu informieren. Andernfalls sind ausgefüllte Antragsformular der AG (siehe

Dokument „Antrag Sabotageschutzüberprüfung“) bei dem Fachreferat der AG zur Überprüfung

einzureichen.

Anlage IV

Die Auftragsformulare erhält der AN bei der AG auf Anfrage per Mail. Es ist zu beachten, dass für

die Überprüfung von einem Zeitraum von mehr als 6 Monaten ausgegangen werden muss. Bei

Einsatz eines neuen Mitarbeiters hat der AN dies bei seiner Personaleinsatzplanung zu beachten.

3.9 Vertragsstrafe

(1) Erbringt der AN Leistungen nicht, nicht rechtzeitig innerhalb der vereinbarten Fristen oder

nicht wie geschuldet, hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des jeweiligen Einzelauftrages

beziehungsweise der Jahrespauschale für die Wartungsleistung in einem Raum zu zahlen, es sei

denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

(2) Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Nichteinhaltung der vereinbarten Reakti-

ons- und/oder Wiederherstellungszeiten gemäß den vorgegebenen Dringlichkeitsstufen innerhalb

der Servicezeiten berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Einzelauftrags, maximal

jedoch 1 % der jährlichen Gesamtvergütung pro Verzugsfall zu verlangen. Ein Verzug gilt ab ei-

ner Überschreitung von 25 % je angefangener Reaktions- und /oder Wiederherstellungszeit. Dies

gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Hierzu sind

Nachweisen vorzulegen, die eine Verzögerung geschuldet durch Dritte belegen (z. B. bei Lie-

ferverzug vom Hersteller). Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung pro Vertrags-

jahr zu zahlenden Vertragsstrafen nicht mehr als 5 % der jährlichen Gesamtvergütung pro Ver-

tragsjahr betragen.

(3) Die AG ist berechtigt, ihre Vertragsstrafenforderungen aus Absatz 1 und 2 gegen die Vergü-

tungsansprüche des AN aufzurechnen und die Rechnungsbeträge entsprechend zu kürzen. Die

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den AN bleibt von der Verwirkung einer

Vertragsstrafe unberührt.

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3.10 Pflichten des AN nach Vertragsende

(1) Der AN ist verpflichtet, nach Vertragsende sämtliche ihm von der AG überlassene Unterlagen

und Dokumente zu übergeben. Zur Gewährleistung einer vollständigen, zweifelsfreien Rückgabe

erstellt der AN für die von ihm bei Vertragsbeginn entgegengenommenen Unterlagen und Doku-

mente unaufgefordert ein Übergabeprotokoll und legt dieses der AG zur Gegenzeichnung vor.

Sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung durch den AN erstellten oder verwalteten Daten

und Informationen sind alleiniges Eigentum der AG. Bei Vertragsende sind der AG diese Daten in

digitaler Form zu übergeben.

Zu den genannten Unterlagen, Dokumente, Informationen und Daten zählen insbesondere:

 Zeichnungen und Signallaufpläne

 Ersatzteillisten

 Wartungskarten, -Anweisungen- und Protokolle

 Abnahmezeugnisse

 Betriebsgenehmigungen

 Aufzeichnungen über Betriebs- und Verbrauchsdaten

 Backups

 Progammierdaten / Quellcode

 Konfigurations-Dateien (Configfiles)

 Protokolldateien (Logfiles)

(2) Der AN hat die projektspezifischen Daten von seinen Datenträgern zu entfernen. Der AN hat

während und nach dem Vertragszeitraum keinen Anspruch auf Einbehalt der Daten. Die Nut-

zungsrechte für erbrachte Arbeitsergebnisse über technische Dokumentationen vom AN stehen

ausschließlich der AG zu.

(3) Der AN ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit einer Übergabe an die AG oder sei-

nen zukünftigen Partner erforderlichen Informationen rechtzeitig, mindestens jedoch 2 Monate

vor Vertragsende, mitzuteilen. Hierzu steht es der AG frei, regelmäßige Besprechungen mit dem

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AN und dem zukünftigen Partner anzusetzen. Dabei werden maximal drei Zusammenkünfte ver-

anschlagt.

3.11 Nachhaltigkeit und Qualitätsstandards

(1) Die AG orientiert sich bei der Beschaffung von Dienstleistungen an das „Maßnahmenpro-

gramm Nachhaltigkeit“ der Bundesregierung. Dabei gilt es, Leistungen zu beschaffen, die entspre-

chende umweltbezogene, soziale oder ökonomische Kriterien erfüllen.

(2) Zertifizierungen zu Qualitätsstandards oder Management-Systeme wie beispielweise ISO DIN

9001 oder eigene Erklärungen bzw. firmeneigene Konzepte sind zu begrüßen. Für firmeninterne

Eigenerklärungen sind entsprechend fundierte Nachweise den Bieterunterlagen beizufügen.

(3) Um die Auftragsabwicklung von Serviceeinsetzen zwischen dem AN und der AG so emissi-

onsarm wie möglich zu gestalten, ist sämtliche Kommunikation wie z. B. Störungsmeldungen,

Aufträge, Rechnungsstellungen, Angebote oder Einsatzprotokolle auf elektronischem Wege

durchzuführen. Weiterhin hat der AN möglichst darauf zu achten, ansässiges Personal aus der

regionalen Umgebung zum Einsatzort, hier Berlin, einzusetzen.

(4) Wenn eine Überprüfung ergeben sollte, dass das niedrigste Preisangebot auf einen Verstoß ge-

gen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Vorschriften zurückzuführen ist, kann das Angebot

abgelehnt werden.

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