Anlage 1_WBVB_Zuverlässigkeitsprüfung_der_Polizei_2025-01.pdf

Installationsarbeiten für Heizung, Lüftung und Klimatisierung bei der Erweiterung des Polizeireviers Werdau

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 14:31 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.sachsen-vergabe.de

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Anlage zum Vergabeverfahren Version vom 08.10.2024 08:51

Information zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 2 Absatz 1 Sächsisches Gesetz zur Regelung polizeilicher Zuverlässigkeitsüberprüfung (SächsPolZÜG) für externe Personen1, die in/für Dienststellen/Einrichtungen der Sächsischen Polizei tätig werden sollen

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie beabsichtigen, als Fremdfirma im aktuellen Vergabeverfahren des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) ggf. als Bieter teilzunehmen.

Da es sich bei der Ausschreibung voraussichtlich um Arbeiten im Gebäude/Areal oder an sonstigen sicherheitsrelevanten Strukturen der Polizei handelt, bedarf es zum Schutz dieser Strukturen und der darin beschäftigten Bediensteten für die zum Einsatz kommenden Beschäftigten ihrer Firma und/oder ggf. Unterauftragnehmer vor der Aufnahme ihrer vorgesehenen Tätigkeit einer Zuverlässigkeitsüber- prüfung gemäß § 2 Abs. 1 SächsPolZÜG, wenn die mit Zugangs-, Nutzungs-, Einwirkungsmöglichkeiten verbundenen abstrakten Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Polizei weder auszuschließen noch durch geeignete und/oder verhältnismäßige Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen auszusteuern sind.

Die Rechtsgrundlagen der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind in Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO in §§ 1 ff. SächsPolZÜG geregelt. Nach § 5 Abs. 2 SächsPolZÜG benötigen wir vor der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung die schriftliche Zustimmung der betroffenen Per- son. Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung beruht insoweit auf Freiwilligkeit.

Wird die Zustimmung nicht erteilt, kann die Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht durchgeführt und die be- troffene Person in der Folge nicht mit der Tätigkeit betraut werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsPolZÜG). Ein Zutritt zur betreffenden Liegenschaft ist somit verwehrt.

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung kann des Weiteren nur durchgeführt werden, wenn die betroffene Per- son die abgefragten Personendaten vollständig und wahrheitsgetreu angibt. Sofern die betroffene Per- son in der Vergangenheit einer Zuverlässigkeits- oder Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden ist, findet nach § 2 Abs. 3 SächsPolZÜG eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht statt, wenn sie

  • geltend machen kann, dass innerhalb der letzten zwei Jahren eine Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Gesetz SächsPolZÜG mit einer positiven Abschlussbewertung durchgeführt wurde und diese Angaben von der jeweiligen Dienststelle/Einrichtung der Polizei bestätigt werden oder
  • nachweisen2 kann, dass eine Sicherheitsüberprüfung oder eine andere der Zuverlässigkeitsüber- prüfung gleichwertige3 Zuverlässigkeitsüberprüfung mit noch gültigem Ergebnis durchgeführt wurde.

Verfahrensablauf:

Für die Zustimmung zur Durchführung des Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahrens werden nach Ab- schluss des Vergabeverfahrens vom SIB die zutreffenden Formulare und Informationsdokumente an Sie als Arbeitgeber (sog. Dritter) übersandt. Diese sind dem zum Einsatz kommenden Beschäftigten auszuhändigen. Der Beschäftigte füllt diese persönlich aus. Es wird um eine koordinierte Rückübermitt- lung der ausgefüllten Unterlagen an den Bedarfsträger gebeten.

1 Davon betroffen sind u. a. auch Personen, die beispielsweise im Rahmen eines Referendariates oder Praktikums o.ä. Kontext verwendet werden sollen. 2 Ein entsprechender Nachweis – sofern vorhanden – ist beizufügen. 3 Als gleichwertig anerkannt werden Zuverlässigkeitsüberprüfungen auf Grundlage von § 7 LuftSiG und § 12b AtomG. Zu- verlässigkeitsüberprüfungen auf Grundlage von § 34a GewO und § 5 WaffG werden dagegen nicht als gleichwertig aner- kannt.

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Anlage zum Vergabeverfahren Version vom 08.10.2024 08:51

Nach Vorliegen der Zustimmungs- bzw. Einwilligungserklärung und nach Auslösung der Zuverlässig- keitsüberprüfung durch den Bedarfsträger der Dienststelle/Einrichtung werden die Personenstammda- ten sodann durch die zuständige interne Prüfstelle der Polizei zur Bewertung der Zuverlässigkeit nach § 3 SächsPolZÜG mit den dafür einschlägigen Datenbeständen4,5 der Polizeien des Bundes und der Länder bzw. die noch gültige positive Abschlussbewertung und deren Angaben von der mit der voran- gegangen Prüfung befassten Stelle zur Bestätigung abgeglichen.

Kriterien zur Bewertung der Zuverlässigkeit: Die Kriterien zur Bewertung der Zuverlässigkeit sind § 3 SächsPolZÜG zu entnehmen. Bedenken ge- gen die Zuverlässigkeit liegen im Fall des § 2 vor, wenn es Anhaltspunkte für die Annahme gibt, dass von Ihnen Gefahren für die Funktionsfähigkeit der schützenden Institutionen oder Liegenschaften aus- gehen können.

Gelegenheit zur Stellungnahme: Die betroffene Person wird gemäß § 7 Abs. 2 SächsPolZÜG vor der Mitteilung an den Bedarfsträger der Zuverlässigkeitsüberprüfung oder ihren Arbeitgeber oder Vertragspartner als Dritten über das Er- gebnis der Überprüfung informiert. Soweit Zuverlässigkeitsbedenken bestehen, werden die tragenden Gründe für die Zuverlässigkeitsbedenken durch die zuständige Prüfstelle der Polizei der überprüften Person mitgeteilt und diese schriftlich um Stellungnahme gebeten. Die Mitteilung der Gründe unter- bleibt, soweit Geheimhaltungspflichten entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafverfol- gungsbehörden eine Gefährdung des Strafverfahrens zu besorgen ist (§ 7 Abs. 2 SächsPolZÜG).

Die Dauer der Stellungnahmefrist beträgt 10 Kalendertage ab Zugang der Mitteilung der Prüfstelle. Nach Ablauf der Stellungnahmefrist wird durch die zuständige Prüfstelle der Polizei eine Abschlussbe- wertung durchgeführt. Das Ergebnis wird ohne Begründung dem Bedarfsträger mitgeteilt. Im Anschluss werden die betroffene Person und Sie als Dritter vom Bedarfsträger der Dienststelle/Einrichtung dar- über informiert, ob die Person für die vorgesehene Tätigkeit in der Dienststelle/Einrichtung eingesetzt werden kann/Zugang zur betreffenden Liegenschaft erhält.

Speicherungsdauer des Prüfungsergebnisses: Nach Abschluss der Überprüfung werden die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung erhobenen Daten zu Dokumentationszwecken drei Jahre gespeichert (§ 8 Satz 1 SächsPolZÜG). Eine darüber hinaus gehende Speicherung ist nur zulässig, soweit dies aufgrund eines bereits anhängigen oder voraussicht- lich zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist (§ 5 Abs. 2 SächsPolZÜG).

Gesetzestext: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/20788-SaechsPolZUeG: QR-Code zum Gesetzestext auf REVOSax:

4 Der polizeiliche Abgleich umfasst die Verfahren IVO-Land, PASS, INPOL-Z und SIS: IVO ist das Vorgangsbearbeitungs- system der sächsischen Polizei. Es liefert Informationen zu tatverdächtigen oder betroffenen Personen im Zusammenhang mit Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der sächsischen Polizei. PASS ist ein Auskunftssystem der sächsischen Polizei zu Einzelinformationen, dient als Aktenindex und liefert Statistikangaben. Gespeichert sind Angaben zur Person, Haftdaten, kriminal-aktenführende Dienststelle, Falldaten zu begangenen Straftaten sowie personengebundene Hinweise (gewalttätig, bewaffnet, Betäubungsmittel u.ä.). INPOL dient dem Abgleich zu Personenfahndungen im Bundesge- biet und liefert Angaben zu Straftaten und Straftätern in anderen Bundesländern sowie Angaben zur sachbearbeitenden Dienststelle. SIS dient der automatisierten Personen- und Sachfahndung in der EU. 5 Es gelten die allgemeinen Regelungen zur Speicherung von Daten in polizeilichen Dateien, welche sich aus den Bestim- mungen der Polizeigesetze des Bundes und der Länder ergeben.

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