AMEV_2018_Vertrag_FhG 440 - Instandhaltung.pdf

Installation von Stromversorgungsanlagen inklusive Mittelspannungsschaltanlagen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 17:56 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.fraunhofer.de

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Vertrag für Wartung und Inspektion1 (Wartung 2018) Hinweis: Erläuterungen zum Vertrag (eingerückt und kursiv) sind nicht Vertragsbestandteil für eine Neuanlage in Verbindung mit der Bauausführung für eine Bestandsanlage für Zwischen: Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. Hansastraße 27c 80686 München vertreten durch:

Fraunhofer-Institut für Grafische Datenverarbeitung

-nachstehend Auftraggeber (AG) genannt- Instandhaltungs-SAP- Bestellnummer des Auftraggebers2:

Bauvergabenummer: und der Firma

-nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt-

Auftragsnummer des Auftragnehmers: wird für Standort(e) der Anlage(n): Fraunhofer-Institut für Grafische Datenverarbeitung Alter Hafen Nord 218, 18069 Rostock

Betreiber der Anlage(n): Fraunhofer-Institut für Grafische Datenverarbeitung

Nutzer der Anlage(n): Fraunhofer-Institut für Grafische Datenverarbeitung

1 Bei Bezuschlagung im Rahmen eines Bauausführungsvertrags nach VOB/B handelt es sich nicht um einen eigenständigen Vertrag, sondern um die für den Leistungsteil „Instandhaltung“ geltenden Konditionen, auch wenn der Begriff „Vertrag“ verwendet wird 2 folgt nach Abnahme

Wartung 2018 Vertrag für Wartung und Inspektion 1

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Baudurchführende siehe Bauauftrag Dienststelle: folgende Vereinbarung getroffen:

Wartung 2018 Vertrag für Wartung und Inspektion 2

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  1. Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages sind Wartung und Inspektion, nachstehend als Wartung bezeichnet, sowie kleine Instandsetzungsarbeiten an den technischen Anlagen und Einrichtungen, nachstehend als Anlagen bezeichnet, die in der/ den Bestandsliste/n vom Fraunhofer-Institut für Grafische Datenverarbeitung aufgeführt sind. Die Bestandsliste/n ist/sind Vertragsbestandteil (siehe Nr. 12, Anhang 1).

  1. Leistungen des Auftragnehmers

2.1 Dem Auftragnehmer werden die in der/ den Arbeitskarte/n vom Fraunhofer-Institut für Grafische Datenverarbeitung beschriebenen Leistungen übertragen. Die Arbeitskarte/n ist/sind Vertragsbestandteil (siehe Nr.12, Anhang 2).

2.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung diejenigen Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich, nicht ohnehin in der Arbeitskarte erfasst sind und den normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht erhöhen.

2.3 Andere Instandsetzungsarbeiten hat der Auftragnehmer auf Anforderung in angemessener Frist auszuführen. Hierfür ist ein gesonderter Vertrag zu schließen. Auf Übertragung dieser Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

2.4 Der Auftragnehmer ist - auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine - verpflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden, nach Aufforderung zu beseitigen.

Wartung 2018 Vertrag für Wartung und Inspektion 3

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Er hat die Arbeiten unverzüglich innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit auszuführen.

auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit (z.B. nachts und an Sonn- und Feiertagen) auszuführen und zwar

  1. Pflichten des Auftragnehmers

3.1 Der Auftragnehmer hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist. Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Der Auftragnehmer hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen. Er ist verpflichtet, entsprechend qualifizierte Fachkräfte einzusetzen.

Die sich aus Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten des Betreibers werden durch den Abschluss eines Wartungsvertrages nicht eingeschränkt.

3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z.B. Messgeräte und Werkzeuge) und Hilfsstoffe (z.B. Schmier- und Reinigungsmittel) zu stellen bzw. zu liefern.

3.3 Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die Sicherheit oder Betriebsbereitschaft einer Anlage gefährden können, hat er unverzüglich folgende Stelle (Anschrift, Telefon)3: Fraunhofer-Institut für Grafische Datenverarbeitung Alter Hafen Nord 218, 18069 Rostock

zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage zu veranlassen. Er hat mündliche Benachrichtigungen schriftlich zu bestätigen. Auf andere Mängel oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den in den Nummern 2.1 und 2.2 beschriebenen Leistungen gehören, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich hinzuweisen.

3.4 Erkennt der Auftragnehmer, dass wegen Änderung der Nutzung, von gesetzlichen Bestimmungen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik oder aufgrund der

3 folgt nach Abnahme

Wartung 2018 Vertrag für Wartung und Inspektion 4

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nach einer mehrjährigen Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen andere Wartungsintervalle notwendig werden, hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen.

3.5 Der Auftragnehmer hat seine Rechnungen wie folgt zu adressieren:

Rechnungsanschrift Fraunhofer Gesellschaft (Seite 1) Rechnungsempfänger Fraunhofer-Institut (Seite 1) Die Auftragsnummer des Auftraggebers ist auf der Rechnung anzugeben

  1. Ausführung der Leistung

4.1 Der Auftragnehmer hat die ausgeführten Leistungen in der Arbeitskarte und den in diesem Zusammenhang festgestellten allgemeinen Anlagenzustand einschließlich etwaiger, in absehbarer Zeit notwendig werdender Instandsetzungsleistungen sowie die gegebenenfalls ausgewechselten Teile in einem Arbeitsbericht zu dokumentieren.

4.2 Bei den besonders zu vergütenden Leistungen nach Nr. 2.4 sind außerdem Zeitaufwand, Namen und Entgelt- bzw. Berufsgruppen (z.B. Monteur) des eingesetzten Personals sowie verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe anzugeben.

4.3 Als Beauftragter des Auftraggebers bestätigt4 Fraunhofer-Institut für Grafische Datenverarbeitung Alter Hafen Nord 218, 18069 Rostock

die Durchführung der Arbeiten. Die Bestätigung erstreckt sich nicht auf die fachgerechte Ausführung.

4.4 Der Zeitpunkt der Durchführung der Wartungsarbeiten ist mit dem Beauftragten des Auftraggebers rechtzeitig vor Beginn abzustimmen.

4.5 Die Wartung ist innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit auszuführen. zu folgenden Zeiten durchzuführen:

  1. Vergütung

4 folgt nach Abnahme

Wartung 2018 Vertrag für Wartung und Inspektion 5

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5.1 Für die in der/den Bestandsliste/n aufgeführte/n Anlage/n wird/werden nachstehende jährliche Vergütung/en5 unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer geltenden Umsatzsteuersatzes vereinbart: Für KG 441 von €

Für KG 443 von €

Für KG 445 von €

Für von €

Für von €

Für von €

Netto-Vergütung pro Jahr €

  • Umsatzsteuer % €

Brutto-Vergütung pro Jahr €

Mit dieser Vergütung sind abgegolten:  die Wartung nach Nr. 2.1,

die Instandsetzung nach Nr. 2.2 (Ersatzteile werden gesondert vergütet),

die Instandsetzung nach 2.2.bis zum Nettowert von insgesamt €

je Wartung und Anlage (Ersatz teile mit einem Nettowert über €

je Teil werden gesondert vergütet),  die Kosten für die in Nr. 3.2 bezeichneten Hilfsmittel und –stoffe,  die Kosten von entsprechend der Arbeitskarte zu liefernden Materialien,  die Kosten für die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmende Entsorgung von ausgetauschten Teilen, Hilfs-/Betriebsstoffen, Abfällen und Verpackungen,  alle sich aus den Leistungen nach Nr. 2.1 und 2.2 ergebenden Nebenkosten, z.B. Fahrt- und Transportkosten, Auslösungen, Tage- und Übernachtungsgelder, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge.

5 Getrennte jährliche Vergütungen sind nur zu vereinbaren, wenn in einem Vertrag mehrere unterschiedliche Anlagen zusammengefasst werden.

Wartung 2018 Vertrag für Wartung und Inspektion 6

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5.2 Die Leistungen nach Nr. 2.4 werden wie folgt vergütet (netto): Stundenverrechnungssatz: Monteur €6 Obermonteur €6 Spezialist €6

Zuschlag für Leistungen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit Überstunden %6 Nacht-/Schichtarbeit %6 Sonn-/Feiertagsarbeit %6

Fahrtkosten (An- und Abfahrt): €/Auftrag6 Entfernung Einsatzort – nächstgelegene km6 Niederlassung km-Pauschale pro Fahrtkilometer €/km6 Für die Fahrtzeit werden keine Arbeitsstunden vergütet.

5.3 Die Vergütung nach Nr. 5.1 ist - ausschließlich der Umsatzsteuer - für eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten Festpreis (Regelungen zur Vertragslaufzeit s. Nr. 8.1).

Ändert sich nach Ablauf dieser Frist das maßgebende Entgelt, so kann auf Verlangen jedes Vertragspartners die jährliche Vergütung nach folgender Preisgleitklausel angepasst werden.

 E 

K  K  P  P  n 

n

A E

E 

Dabei bedeuten

K = Vergütung - ohne Umsatzsteuer - bei Vertragsangebot

K = neue Vergütung n

P = = Allgemeinkostenanteil A

P = = Entgeltkostenanteil (P +P = 1) E A E

Entgelt der maßgebenden Entgeltgruppe bei E = €/Std. = Vertragsangebot

6 vom Bieter auszufüllen

Wartung 2018 Vertrag für Wartung und Inspektion 7

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E = neues Entgelt der maßgebenden Entgeltgruppe n Maßgebender Tarifvertrag mit Bundesland7


Die Pflichten des Auftragnehmers nach Nr. 3 bleiben unberührt. (bei tariflosem Zustand gelten die maßgebenden orts- oder gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen)

Maßgebende Entgeltgruppe8


_ (z.B. auf Grundlage der ERA-Entgelttabelle, Monatsgrundentgelt eines Facharbeiters der Entgeltgruppe 7)

Die Anpassung erfolgt im Folgemonat nach Erbringung des Nachweises der Änderung des maßgebenden Entgelts durch den Auftragnehmer.

5.4 Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir die Leistung für die Laufzeit des Vertrages zu einem Festpreis anbiete(n), wenn die Bieterangaben im Punkt 5.3 nicht vollständig von mir/uns ausgefüllt wurden.

5.5 Der Nettowert von im Zusammenhang mit Leistungen nach Nr. 2.2 oder 2.4 benötigten Ersatzteilen wird anhand von Listenpreisen ermittelt.

5.6 Bei Mängelhaftung des Auftragnehmers aus der Errichtung der Anlage/n wird für zur Erfüllung dieser Pflicht erbrachte Leistungen keine Vergütung gewährt.

5.7 Die Vergütung wird gezahlt: jährlich nach erfolgter Leistungserbringung in Teilbeträgen halbjährlich nach erfolgter Leistungserbringung

Die Erfüllung der berechtigten Entgeltforderungen erfolgt binnen 30 Tagen nach Rechnungszugang.

7 vom Bieter auszufüllen 8 vom Bieter auszufüllen

Wartung 2018 Vertrag für Wartung und Inspektion 8

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  1. Mängelansprüche

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus diesem Vertrag beträgt 1 Jahr.

  1. Haftung

7.1 Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen Schäden an den Anlagen verursacht, hat der Auftragnehmer die Schäden zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt für

Sachschäden auf 500.000 € je Schadensfall

höchstens aber 1.000.000 € insgesamt

Vermögensschäden auf 500.000 € je Schadensfall

höchstens aber 500.000 € insgesamt

Werden im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen andere Schäden verursacht, hat der Auftragnehmer in vollem Umfang Ersatz zu leisten, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

7.2 Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Sach-, Vermögens- und Personenschäden in nachfolgender Höhe abdeckt und die auf Verlangen nachzuweisen ist:

Sachschäden 2.500.000 €

Vermögensschäden 1.000.000 €

Personenschäden 2.500.000 €

  1. Vertragslaufzeit, Kündigung und Leistungsänderungen

8.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt am an dem der Abnahme der Bauleistung folgenden Tag

und beträgt 4 Jahre.

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Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr gilt als vereinbart, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages ist nicht vorgesehen.

8.2 Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn:

a) der Vertrag zur Erstellung der Anlage vorzeitig beendet worden ist

b) die in der/ den Bestandsliste/n aufgeführten Anlage/n verkauft oder nicht nur vorübergehend außer Betrieb genommen werden sollen

c) die in der/ den Bestandsliste/n aufgeführten Anlage/n aus rechtlichen Gründen von Dritten gewartet werden müssen

d) der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat (§ 323 BGB)

e) der Betrieb des Auftragnehmers infolge wesentlicher Änderungen der Anlage/n nicht mehr auf die dann erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eingerichtet ist

f) über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung zulässigerweise beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

g) der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.

h) der AN dem AG oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder Ihnen nahestehende Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, verspricht oder gewährt, es sei denn, es handelt sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“.9

i) der AN gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB

9 http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_08112004_DI32101701.htm

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(Vorteilsgewährung), § 334 (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

8.3 Wird ein Teil der in der/ den Bestandsliste/n aufgeführten Anlagen nicht nur vorübergehend außer Betrieb genommen, ist eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren.

8.4 Werden die in der/n Bestandsliste/n aufgeführten Anlagen oder Teile davon vorübergehend außer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und Vergütungspflicht in entsprechendem Umfang.

Die Absicht, Anlagen außer Betrieb zu setzen, ist möglichst frühzeitig mitzuteilen. Dabei ist die voraussichtliche Dauer der vorübergehenden Außerbetriebsetzung anzuzeigen.

Für die bei der Außerbetriebsetzung und Wiederinbetriebnahme gegebenenfalls erforderlichen Leistungen sind ergänzende Vereinbarungen zu treffen.

8.5 Werden die in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen wesentlich geändert, kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt werden.

Wesentliche Änderungen an den auszuführenden Leistungen der Anlage oder des Vertrages können zur Neuausschreibung führen.

  1. Pflichten des Auftraggebers

9.1 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (z.B. Strom, Wasser, Brennstoffe) kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zutritt zu den Anlagen und Versorgungsanschlüssen zu verschaffen.

9.2 Der Auftraggeber stellt folgende Arbeitskräfte keine

Die Pflichten des Auftragnehmers nach Nr. 3 bleiben unberührt.

  1. Gerichtsstand

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

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  1. Schriftform und salvatorische Klausel

11.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie den Vertrag betreffende Mitteilungen bedürfen der Schriftform, wenn sie bedeutsam für die weitere Vertragsabwicklung sind (z.B. Preisanpassungen, Leistungsänderungen, Wechsel von Ansprechpersonen).

Sonderregelung für Instandhaltungsverträge in Zusammenhang mit Bauleistungen: Mit Bezuschlagung des Angebots der Bauleistung gilt das Angebot der Instandhaltung ebenfalls als bezuschlagt, auch wenn dies im formalen Bauauftrag nicht gesondert erwähnt wird. Die formale Auftragserteilung der Instandhaltung erfolgt nach der Abnahme des Baugewerks. Der Instandhaltungsvertrag ist mit Abnahme des Baugewerks in folgenden Punkten anzupassen:

  • Alle mit "B)" bezeichneten Stellen sind vom Auftraggeber festzulegen
  • Der Wartungsumfang ist vom Auftragnehmer zu prüfen. Sollte sich der Wartungsumfang geändert haben, so ist der Wartungsvertrag anzupassen. Die Ermittlung der Vergütung erfolgt analog einer Auftragsanpassung gem. VOB/B und ist vom AN nachzuweisen.
  • Der endgültige Instandhaltungsvertrag wird formal beauftragt.

11.2 Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte, sind die Vertragspartner verpflichtet, diese durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die den gewollten Zweck wirtschaftlich gleichwertig erreicht.

  1. Anhänge zum Vertrag

Die Bestandsliste/n (Anhang 1) und die Arbeitskarte/n (Anhang 2) für folgende Anlagenarten sind Vertragsbestandteil:

KG 441 Hoch-und Mittelspannungsanlagen KG 443 Niederspannungsschaltanlagen KG 445 Beleuchtungsanlagen KG KG KG

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Für den Auftraggeber10: Für den Auftragnehmer: München, den , den

………………………………………….. ………………………………………….. Name/ Unterschrift Name/ Unterschrift

10 Unterschrift und Stempel sind entbehrlich bei Bezuschlagung im Rahmen eines Bauausführungsauftrages nach VOB/B einschließlich Instandhaltung.

Wartung 2018 Vertrag für Wartung und Inspektion 13

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