Installation einer Lüftungsanlage für die Aula der Astrid-Lindgren-Schule in Schleiden

Status
Vergeben
Angebotsfrist
06.03.2026, 09:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Stadt SchleidenProfil ansehen
Erfüllungsregion
Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Bauleistung
Veröffentlicht
03.02.2026
Bekanntmachungsnummer
76491-2026
Verfahrensnummer
da8e1dd3-0421-4fd3-8c13-fcdb4df27d63
CPV-Codes
45331210 · Installation von Lüftungsanlagen

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Kurzbeschreibung

Die Stadt Schleiden schreibt die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme einer Lüftungsanlage für die Aula der Astrid-Lindgren-Schule aus. Der Auftrag umfasst die vollständige technische Ausstattung inklusive Lüftungsgeräten und Kanalsystemen. Die Ausführung ist für das Frühjahr 2026 geplant, mit einem engen Zeitfenster zwischen der 13. und 20. Kalenderwoche.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Lieferung, Aufbau, Montage und fachgerechte Installation der Abluftanlage einschließlich der Lüftungsgeräte, Lüftungskanäle, Formteile, Aufhängungen sowie aller erforderlichen Befestigungs- und Anschlusskomponenten. Einschließlich der vollständigen Inbetriebnahme, Funktionsprüfung, Einregulierung der Anlage sowie Übergabe in betriebsbereitem Zustand.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Lüftungsanlage Aula-Astrid Lindgren-Schule- Wiederaufbau Schulzentrum Schleiden

    CPV-Codes 42512300-1 Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, 45331210-1 Installation von Lüftungsanlagen Mit der Ausführung ist zu beginnen innerhalb von 12 Werktagen der Aufforderung durch den Auftraggeber. Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zur 13. KW 2026 zugehen. Frist für die Vollendung der Leistung (abnahmereif zu stellen) ist in der 20. KW 2026, spätestens am letzten Werktag dieser KW. Hinweise zur Ausführung 0.1 Angaben zur Baustelle 0.1.1 Hauptwindrichtung. Süd-West 0.1.2 Ausbildung von Baugruben. Ausbildung von Baugruben erfolgt bauseits. 0.1.3 Bebauung der Umgebung. s. Satellitenfoto 0.1.4 Art der Abdichtung von Bauwerken und Bauwerksteilen, z. B. Wannenausbildung von Kellern. unbekannt 0.1.5 Aufbau der Fußboden- und Dachkonstruktion, Dämmung und Abdichtung. Dach über Foyer als Spannbetonplatten ausgebildet. 0.1.6 Art und Umfang der Schutzmaßnahmen gemäß VDE-Bestimmungen. Potentialausgleich für metallische Luftleitungen, Schutzbereiche in Technikräumen, sichere Leitungsführung für anlageninterne Elektrik. 0.1.7 Art, Lage, Maße und Ausbildung sowie Termine des Auf- und Abbaus von bauseitigen Gerüsten. 0.1.8 Art und Lage der für Ablaufstellen zur Verfügung stehenden Entwässerungsstellen. Ablaufstellen werden bauseitig an benötigter Stelle zur Verfügung gestellt. 0.2 Angaben zur Ausführung 0.2.1 Anzahl, Art, Lage, Maße, Stoffe und Ausbildung der herzustellenden Anlagen. Deckeneinbaugerät zur Belüftung des Foyers im Erdgeschoss der ALS mit freier Einblasung in perforierte Decke und Abluftführung in Kanälen. Außen- und Fortluft durch Spannbetondeckenplatten. Standgeräte in Kellergeschoss mit nichtkanalgeführter Luftumwälzung. Außen- und Fortluft durch Kellerwand. 0.2.2 Umfang der vom Auftragnehmer vorzunehmenden Installation der anlageninternen elektrischen Leitungen einschließlich Auflegen auf die Klemmen. vollständige Installtion bis zur Betriebsfertigkeit 0.2.3 Art und Bedarfe, z. B. thermischer Energiebedarf, anderer, nicht zur vertraglichen Leistung gehörender Komponenten. 0.2.4 Geforderte Druckstufen und Dichtheitsklassen für Luftleitungssysteme. gem. Leistungspositionen 0.2.5 Anzahl, Art, und Maße von Öffnungen und deren Deckel für technische und hygienische Arbeiten im Luftleitungsnetz. gem. Leistungspositionen 0.2.6 Beibringen von Genehmigungen, Prüfungen und Abnahmen, z. B. Verwendbarkeitsnachweise. gem. Leistungspositionen 0.2.7 Anzahl, Art und Maße von Mustern und Musterkonstruktionen. Ort der Anbringung. Bemusterung in Form von Datenblättern und Bildmaterial 0.2.8 Art und Umfang von Leistungen für den Winterbau. Temporäre Einhausungen von Wand- und Dachöffnungen

    Frist: 06.03.2026, 01:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

1. Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt (Erklärung des Bieters durch Ankreuzen im Formblatt 124 für nicht präqualifizierte Unternehmen) Ich / Wir erkläre(n), dass - für mein / unser Unternehmen keine Ausschlussgründe gemäß § 6e EU VOB/A vorliegen. - keine Eintragungen im Wettbewerbsregister gespeichert sind. - für mein / unser Unternehmen ein Ausschlussgrund gemäß § 6e EU Absatz 6 VOB/A vorliegt. - zwar für mein / unser Unternehmen ein Ausschlussgrund gemäß § 6e EU Absatz 6 VOB/A vorliegt, ich / wir jedoch für mein / unser Unternehmen Maßnahmen zur Selbstreinigung ergriffen habe(n), durch die für mein / unser Unternehmen die Zuverlässigkeit wieder hergestellt wurde. Ab einer Auftragssumme von 30.000,- Euro netto wird der Auftraggeber über den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, eine Abfrage beim Wettbewerbsregister durchführen. 2 Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation (Erklärung des Bieters durch Ankreuzen im Formblatt 124 für nicht präqualifizierte Unternehmen) - Ich / Wir erkläre(n), dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich mein / unser Unternehmen nicht in Liquidation befindet. - Ein Insolvenzplan wurde rechtskräftig bestätigt, auf Verlangen werde ich / werden wir ihn vorlegen. 3. Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung Ich erkläre / wir erklären, dass ich / wir meine / unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt habe / haben. Falls mein / unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich / werden wir eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse (soweit mein Betrieb beitragspflichtig ist), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen (soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt) sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegen. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 3 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) (§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB), und - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB), und - § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB), - den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) (§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn - (1.) das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder - (2.) die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1, 2, Nr. 2 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen zahlungsunfähig ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 5, 6 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - über das Vermögen des Unternehmens ein der Insolvenz vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3, 4 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB), oder - das Unternehmen o versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, o versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB).

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Lüftungsanlage Aula-Astrid Lindgren-Schule- Wiederaufbau Schulzentrum Schleiden

Der Preis (EUR, brutto) ist das einzige Zuschlagskriterium. Der Bieter hat zur Ermittlung des Preises das Leistungsverzeichnis vorzugsweise im GAEB-Format (.d83;.x83) ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen. Daneben kann er das Leistungsverzeichnis im PDF-Format ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen. Sollte der Bieter das Leistungsverzeichnis weder im GAEB-Format noch im PDF-Format ausgefüllt mit dem Angebot eingereicht haben, führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung ist insoweit nicht möglich.
100 %

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Anforderungen

1. Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt (Erklärung des Bieters durch Ankreuzen im Formblatt 124 für nicht präqualifizierte Unternehmen) Ich / Wir erkläre(n), dass - für mein / unser Unternehmen keine Ausschlussgründe gemäß § 6e EU VOB/A vorliegen. - keine Eintragungen im Wettbewerbsregister gespeichert sind. - für mein / unser Unternehmen ein Ausschlussgrund gemäß § 6e EU Absatz 6 VOB/A vorliegt. - zwar für mein / unser Unternehmen ein Ausschlussgrund gemäß § 6e EU Absatz 6 VOB/A vorliegt, ich / wir jedoch für mein / unser Unternehmen Maßnahmen zur Selbstreinigung ergriffen habe(n), durch die für mein / unser Unternehmen die Zuverlässigkeit wieder hergestellt wurde. Ab einer Auftragssumme von 30.000,- Euro netto wird der Auftraggeber über den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, eine Abfrage beim Wettbewerbsregister durchführen. 2 Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation (Erklärung des Bieters durch Ankreuzen im Formblatt 124 für nicht präqualifizierte Unternehmen) - Ich / Wir erkläre(n), dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich mein / unser Unternehmen nicht in Liquidation befindet. - Ein Insolvenzplan wurde rechtskräftig bestätigt, auf Verlangen werde ich / werden wir ihn vorlegen. 3. Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung Ich erkläre / wir erklären, dass ich / wir meine / unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt habe / haben. Falls mein / unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich / werden wir eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse (soweit mein Betrieb beitragspflichtig ist), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen (soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt) sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegen. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 3 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) (§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB), und - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB), und - § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB), - den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) (§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn - (1.) das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder - (2.) die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1, 2, Nr. 2 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen zahlungsunfähig ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 5, 6 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - über das Vermögen des Unternehmens ein der Insolvenz vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3, 4 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB), oder - das Unternehmen o versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, o versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB).

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 21.05.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 347307-2026
Vergleichbare Verfahren264vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag93 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 12 Vergaben

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Lüftungsanlage für Grundschule Brühl-Pingsdorf inkl. WartungStadt Brühl - Der BürgermeisterBrühl, Deutschland01.06.2026 -
Installation von Lüftungstechnik für das Kultur- und Bildungszentrum (KuBiZ) ZevenSamtgemeinde ZevenZeven, Deutschland21.07.2026 -
Installation einer Lüftungsanlage für das Leibniz Gymnasium RemscheidStadt Remscheid, Fachdienst Recht und Vergabe, Abteilung Zentrale VergabestelleRemscheid, Deutschland12.06.2026 -
Lüftungs- und Kältetechnik sowie Gebäudeautomation für den Neubau der Petrus-Canisius-Grundschule WeezeGemeinde WeezeWeeze, Deutschland15.06.2026 -
Lüftungs- und Kältetechnik sowie Gebäudeautomation für den Neubau der Petrus-Canisius-Grundschule WeezeGemeinde WeezeWeeze, Deutschland15.06.2026 -
Installation raumlufttechnischer Anlagen für das Freiherr-vom-Stein-Gymnasium in BündeKommunalbetriebe Bünde - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - GebäudemanagementBünde, Deutschland22.07.2026 -
Installation raumlufttechnischer Anlagen für die Regenbogenschule GöttingenStadt GöttingenGöttingen, Deutschland07.05.2026298 Tsd. €

Wer gewinnt solche Vergaben?

Die 300 inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand
Trend
H&Hagemann & Henrichsmann GmbHSteinfurt2017.08.2026254 Tsd. €steigend
DLDresdener Lüftungsmontagen GmbH & Co. KGDresden2014.07.2026403 Tsd. €steigend
PGPolarlicht GmbHBassum2022.06.20260,01 €steigend
S&Schenk & Plomer GmbHEssenbach2012.06.2026269 Tsd. €stabil
SGSchinabeck GmbHWaldmünchen2029.05.2026424 Tsd. €steigend
W+Wärme + Wasser GmbHSchlieben2026.05.20261,4 Mio. €steigend
BKBROCKMANN KLIMA GmbH, Geschäftsbereich Klima + KälteDresden2018.05.2026761 Tsd. €steigend
ESEinsiedler Services GmbHHaldenwang1008.09.2026155 Tsd. €steigend
K+Kretz + Wahl Gebäudetechnik GmbH & Co.KGFernwald-Steinbach1008.09.2026 - steigend
LLLKT Lüftungs- und Klimatechnik GmbHBützow1007.09.2026 - steigend

Wer schreibt solche Vergaben aus?

Regionen: Nordrhein-Westfalen (62) · Bayern (56) · Baden-Württemberg (30) · Niedersachsen (28) · Hessen (15) · Rheinland-Pfalz (14)
SGStadt GelsenkirchenGelsenkirchen427.07.2026
SLStadt LeipzigLeipzig415.07.2026
SBStadt Brühl - Der BürgermeisterBrühl410.07.2026
SSStadt SchleidenSchleiden425.06.2026
SDStadt DelmenhorstDelmenhorst427.05.2026
FZFraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V.München305.08.2026
GWGemeinde WeezeWeeze331.07.2026
S|SBH | Schulbau HamburgHamburg327.07.2026

Laufende Rahmenverträge

Nordrhein-Westfalen
  • Wartung und Instandsetzung von Klima- und LüftungsanlagenWollersheim GmbH & Co. KGBau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ZentraleDüsseldorf, Deutschland
    772 Tsd. €
    07.09.2026noch 26 Monate30.11.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Wartung und Instandsetzung von Klima- und LüftungsanlagenK&S Gesellschaft für Gebäudetechnik mbHBau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ZentraleDüsseldorf, Deutschland
    1,4 Mio. €
    05.02.2025noch 29 Monate05.02.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Wartung und Instandsetzung von Klima- und LüftungsanlagenHerber & Petzel Gebäudetechnik GmbH & Co. KGBau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ZentraleDüsseldorf, Deutschland
    414 Tsd. €
    26.01.2026noch 30 Monate31.03.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Wartung und Instandsetzung von Klima- und LüftungsanlagenHubert Niewels GmbHBau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ZentraleDüsseldorf, Deutschland
    2,1 Mio. €
    22.08.2025noch 35 Monate22.08.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2029 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Wartung und Instandsetzung von Klima- und LüftungsanlagenHubert Niewels GmbHBau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ZentraleDüsseldorf, Deutschland
    2 Mio. €
    22.08.2025noch 35 Monate22.08.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2029 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Wartung und Instandsetzung von Klima- und LüftungsanlagenHubert Niewels GmbHBau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ZentraleDüsseldorf, Deutschland
    1,4 Mio. €
    22.08.2025noch 35 Monate22.08.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2029 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

Stadt Schleiden

Aktiv seit 2024 · 26 Verfahren
Profil öffnen
Verfahren pro Jahr14Ø seit 2024
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 26 seit 2024Spitze KW 18 · 2026 · 7

Leistungsbereiche

Top 5 nach Verfahren

Erfüllungsorte

nach Verfahren

Bisherige Auftragnehmer

Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche
NBNatur Breitegger GmbH211.05.2026668 Tsd. €
M&Metall & Maschinenbau Hufschmidt GmbH111.05.2026167 Tsd. €
AFA. Frauenrath Recycling GmbH123.04.202639 Tsd. €
HKHolthausen Kälte-, Klima- und Lüftungstechnik GmbH123.04.202668 Tsd. €
AGA+B GmbH112.03.202626 Tsd. €
PVProvinzial Versicherung AG112.12.20251,3 Mio. €
FTFliesen Thönnes Meisterbetrie115.07.202574 Tsd. €
FBFlorack Bauunternehmung GmbH107.10.2024124 Tsd. €

Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende

Letzte Verfahren

neueste zuerst · Zuschlagsempfänger, wo veröffentlicht
30.07.2026Erstellung einer provisorischen Baustraße und von zwei Beton-Bodenplatten für den Bauhof Schleiden-HerhahnOffen - -
02.07.2026Fliesenarbeiten zur Wiederherstellung des Johannes-Sturmius-Gymnasiums SchleidenVergebenFTFliesen Thönnes Meisterbetrie74 Tsd. €
25.06.2026Arbeiten zur Wiederherstellung und Erweiterung einer LüftungsanlageVergeben - -
18.06.2026Estricharbeiten zur Wiederherstellung des Johannes-Sturmius-GymnasiumsVergebenFGFBS GmbH113 Tsd. €
12.06.2026Gebäudeautomationssysteme für den Wiederaufbau des Schulzentrums SchleidenOffen - -
20.05.2026Erneuerung der Außenanlagen und Wiederherstellung des Haupteingangs am Johannes-Sturmius-GymnasiumVergebenNBNatur Breitegger GmbH337 Tsd. €
05.05.2026Wiederherstellung und Erweiterung der Lüftungsanlage am Johannes-Sturmius-GymnasiumVergeben - -
04.05.2026Dachdeckerarbeiten zur Wiederherstellung und Erweiterung eines Sport- und JugendzentrumsVergeben - -
28.04.2026Schlosserarbeiten zur Wiederherstellung am Johannes-Sturmius-Gymnasium SchleidenVergeben - -
28.04.2026Dachdeckerarbeiten für Wiederherstellung und Erweiterung SchulgebäudeVergeben - -
28.04.2026Lüftungsanlage für Johannes-Sturmius-GymnasiumVergeben - -
28.04.2026Malerarbeiten für die Wiederherstellung des Johannes-Sturmius Gymnasiums SchleidenVergeben - -
27.04.2026Dachdeckerarbeiten für Wiederherstellung und Erweiterung JSGVergeben - -
27.04.2026Schlosserarbeiten zur Wiederherstellung am Johannes-Sturmius-Gymnasium SchleidenVergeben - -
27.04.2026Wiederherstellung und Erweiterung Lüftungsanlage am Johannes-Sturmius-Gymnasium, SchleidenVergeben - -
25.03.2026Malerarbeiten zur Wiederherstellung des Johannes-Sturmius-GymnasiumsVergebenMLMalermeister Lars Elsen93 Tsd. €
25.03.2026Stahlbauarbeiten für den Wiederaufbau des Schulzentrums SchleidenVergebenM&Metall & Maschinenbau Hufschmidt GmbH167 Tsd. €
24.03.2026Schlosserarbeiten zur Wiederherstellung des Johannes-Sturmius-GymnasiumsVergebenGGGriesch GmbH & Co. KG264 Tsd. €
23.03.2026Dachdeckerarbeiten zur Wiederherstellung und Erweiterung eines GebäudesVergebenBPBietergemeinschaft Poyck + Dreßen526 Tsd. €
03.02.2026Installation einer Lüftungsanlage für die Aula der Astrid-Lindgren-Schule in SchleidenVergebenHKHolthausen Kälte-, Klima- und Lüftungstechnik GmbH68 Tsd. €
02.02.2026Abrissarbeiten für den Ersatzneubau des Feuerwehrgerätehauses in SchleidenVergebenAFA. Frauenrath Recycling GmbH39 Tsd. €
10.12.2025Schadstoffsanierung und Rückbau des Feuerwehrgerätehauses in SchleidenVergebenAGA+B GmbH26 Tsd. €
01.09.2025Gebäude-, Inhalts-, Elementar- und Elektronikversicherungen für städtische LiegenschaftenVergebenPVProvinzial Versicherung AG1,3 Mio. €
13.05.2025Lieferung und Montage von Sonnenschutz für das Johannes-Sturmius-GymnasiumVergebenESEder Sonnenschutz GmbH100 Tsd. €
18.04.2025Erneuerung der Außenanlagen von Schulhof und DachgartenVergebenNBNatur Breitegger GmbH998 Tsd. €

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