216 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2025 Nr. 10
Verordnung über die Mindestarbeitsbedingungen für die Ausführung ö(cid:3445) entlicher
Aufträge in Mecklenburg-Vorpommern
(Mindestarbeitsbedingungenverordnung – MinArbV M-V)
Vom 30. April 2025
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 703 - 5 - 2
Aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 1, des § 6 Absatz 2 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklen- burg-Vorpommern vom 18. Dezember 2023, verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 18. De- zember 2023 (GVOBl. M-V S. 934), verordnet das Ministerium Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit:
§ 1 1.9 Tarifvertrag zu Grundsätzen der betrieblichen Altersvorsor- Repräsentative Tarifverträge ge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bAV-TV EVG) vom 9. Oktober 2023 (1) Im Schienenpersonennahverkehr sind folgende Tarifverträge repräsentativ nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tariftreue- und Ver- 1.10 Grundsatzregelung zur gemeinsamen Gestaltung der Perso- gabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern: nal-, Sozial- und Tarifpolitik in den Unternehmen des DB Konzerns (DemografieTV) vom 9. Oktober 2023. 1 Tarifverträge zwischen Arbeitgeber- und Wirtschaftsver- band der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (AGV 2 Tarifverträge zwischen dem Arbeitgeber- und Wirtschafts- MOVE) und der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft verband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (EVG): (AGV MOVE) und der Gewerkschaft Deutscher Lokomo- tivführer (GDL): 1.1 Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Ta- rifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifverträgen ver- 2.1 Bundes-Rahmen-Lokomotivführer-Tarifvertrag für die Schie- schiedener Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV) vom nenbahnen des Personen- und Güterverkehrs (BuRa-ZugTV 9. Oktober 2023 AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024
1.2 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten 2.2 Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrs- der Funktionsgruppe 1 – Anlagen- und Fahrzeuginstand- unternehmen des AGV MOVE (LfTV AGV MOVE GDL) haltung – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns vom 26. März 2024 (FGr 1-TV) vom 9. Oktober 2023
2.3 Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von 1.3 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV der Funktionsgruppe 2 – Zugbildung/-bereitstellung, Ver- AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024 kehrliche Aufgaben SGV – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 2-TV) vom 9. Oktober 2023 2.4 Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrs- unternehmen des AGV MOVE (LrfTV AGV MOVE GDL) 1.4 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten vom 26. März 2024 der Funktionsgruppe 3 – Bahnbetrieb und Netze – verschie- dener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 3-TV) vom 2.5 Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunter- 7. November 2023 nehmen des AGV MOVE (DispoTV AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024. 1.5 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 – Lokfahrdienst – verschiedener 3 Tarifverträge mit Bezug auf die Ostdeutsche Eisenbahn Unternehmen des DB Konzerns (FGr 4-TV) vom 1. De- zember 2023 GmbH (ODEG):
1.6 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten 3.1 Konzern-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal (KoRa- der Funktionsgruppe 5 – Bahnservice und Vertrieb – ver- ZugTV NE) für die Schienenbahnen des Personen- und Gü- schiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 5-TV) terverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland zwischen vom 9. Oktober 2023 der NETINERA Deutschland GmbH, Die Länderbahn GmbH, erixx GmbH, erixx Holstein GmbH, metronom Ei- 1.7 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten senbahngesellschaft mbH, ODEG – Ostdeutsche Eisenbahn der Funktionsgruppe 6 – Allgemeine Aufgaben – verschie- GmbH sowie vlexx GmbH und der Gewerkschaft Deut- dener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 6-TV) vom scher Lokomotivführer (GDL) vom 13. Dezember 2023 9. Oktober 2023 3.2 Haustarifvertrag ODEG (HausTV ODEG) zwischen der 1.8 Zusatz-Tarifvertrag für die Tätigkeiten Zugbegleitdienst ODEG – Ostdeutsche Eisenbahn GmbH und der Gewerk- und Bordservices im FGr 5-TV (ZusatzTV FGr 5-TV) vom schaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) vom 13. Dezem- 9. Oktober 2023 ber 2023
Nr. 10 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. Mai 2025 217
(2) Im sonstigen öffentlichen Personennahverkehr ist folgender § 3 Tarifvertrag repräsentativ nach § 5 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V: Maßgaben zur Anwendung von § 2
Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N Mecklenburg-Vor- (1) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer pommern) zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Meck- ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder lenburg-Vorpommern e. V. (KAV) und der Vereinten Dienstleis- das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird. tungsgewerkschaft e. V. (ver.di) vom 18. März 2003 in der Fassung (2) Die Arbeitnehmenden werden entsprechend ihrer tatsächlich des 7. Änderungstarifvertrages vom 12. März 2024. ausgeübten Tätigkeit eingruppiert. Bei dauernder Ausübung ver- schiedener Tätigkeiten erfolgt die Eingruppierung entsprechend (3) Der Wortlaut der Tarifverträge ist über den Internetauftritt des der überwiegenden Tätigkeit. Lässt sich eine überwiegende Tätig- Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit keit nicht feststellen, ist die höhere Tarifgruppe maßgebend. unter folgendem Link zugänglich: https://www.regierung-mv.de/ Landesregierung/wm/Wirtschaft/%C3%96ffentliches-Auftrags- (3) Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeit zusammen, wesen/. so wird nur der jeweils höhere Zuschlag bezahlt.
§ 2 (4) Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätig- Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von keitsmonat des Arbeitnehmenden bei der Ausführung des Auf- Branchentarifverträgen trags. Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermo- nat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel. (1) Es gelten Mindestarbeitsbedingungen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern) (5) Teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden ist Arbeitsentgelt oder auf Grundlage der Branchentarifverträge folgender Tarifbereiche eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu (Stand: 4. November 2024): gewähren, der dem Anteil der Arbeitszeit an der Arbeitszeit ver- gleichbar vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmender entspricht.
- Baugewerbe (Tarifregister-Kennnummer 14.140.01) (6) Soweit eine Sonderzahlung gewährt wird, ist sie am 1. Dezem- ber des Jahres fällig.
- Gebäudereinigerhandwerk (Tarifregister-Kennnummer 21.212.01) § 4 Vergaberechtlicher Mindestlohn
- Metall- und Elektroindustrie Der Vergaberechtliche Mindestlohn nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des (Tarifregister-Kennnummer 06.062.01) Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern be- trägt 13,98 Euro pro Stunde brutto.
- Wach- und Sicherheitsgewerbe (Tarifregister-Kennnummer 25.254.01) § 5 Übergangsregelung
- IT-Dienstleistungen (Tarifregister-Kennnummer 06.062.03) Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einge- leitet wurden, sind ohne Beachtung der Verordnung zu beenden.
- Umweltschutz und Industrieservice (Tarifregister-Kennnummer 21.216.01) § 6 Inkrafttreten (2) Die jeweiligen Mindestarbeitsbedingungen sind als Übernah- Anhang me aus dem Tarifregister im Anhang aufgeführt. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 30. April 2025
Der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Dr. Wolfgang Blank
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 199
Erste Verordnung zur Änderung der Mindestarbeitsbedingungenverordnung*
Vom 12. März 2026
Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit verordnet aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 1, des § 6 Absatz 2 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 934):
Artikel 1 verschiedener Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE Änderung der Mindestarbeitsbedingungenverordnung (FGr 6-TV AGV MOVE EVG) vom 7. Mai 2025
Die Mindestarbeitsbedingungenverordnung vom 30. April 2025 1.8 ZusatzTV für die Tätigkeiten Zugbegleitdienst und (GVOBl. M-V S. 216) wird wie folgt geändert: Bordservices im FGr 5-TV AGV MOVE EVG (Zu- satzTV FGr 5-TV AGV MOVE EVG) vom 7. Mai 2025
- In § 1 Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: 1.9 Tarifvertrag zu Grundsätzen der betrieblichen Alters- vorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Mit- „1 Tarifverträge zwischen Arbeitgeber- und Wirtschafts- gliedsunternehmen des AGV MOVE (bAV-TV AGV verband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. MOVE EVG) vom 7. Mai 2025 (AGV MOVE) und der Eisenbahn- und Verkehrsge- werkschaft (EVG): 1.10 Grundsatzregelung zur gemeinsamen Gestaltung der Personal-, Sozial- und Tarifpolitik in verschiedenen 1.1 Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE (Demogra- Tarifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifver- fieTV AGV MOVE EVG) vom 7. Mai 2025. trägen verschiedener Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE (BasisTV AGV MOVE EVG) vom 7. Mai 2025 2 Tarifverträge zwischen dem Arbeitgeber- und Wirt- schaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleis- 1.2 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätig- ter e. V. (AGV MOVE) und der Gewerkschaft Deut- keiten der Funktionsgruppe 1 – Anlagen- und Fahr- scher Lokomotivführer (GDL): zeuginstandhaltung – verschiedener Mitgliedsunter- nehmen des AGV MOVE (FGr 1-TV AGV MOVE 2.1 Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der EVG) vom 7. Mai 2025 Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV 1.3 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätig- MOVE GDL) vom 26. März 2024 keiten der Funktionsgruppe 2 – Zugbildung/-bereit- stellung, Verkehrliche Aufgaben SGV – verschiedener 2.2 Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenver- Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE (FGr 2-TV kehrsunternehmen des AGV MOVE (LfTV AGV AGV MOVE EVG) vom 7. Mai 2025 MOVE GDL) vom 26. März 2024
1.4 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätig- 2.3 Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen keiten der Funktionsgruppe 3 – Bahnbetrieb und Net- von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE ze – verschiedener Mitgliedsunternehmen des AGV (ZubTV AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024 MOVE (FGr 3-TV AGV MOVE EVG) vom 7. Mai 2025 2.4 Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenver- kehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV AGV 1.5 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätig- MOVE GDL) vom 26. März 2024 keiten der Funktionsgruppe 4 – Lokfahrdienst – ver- schiedener Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE 2.5 Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrs- (FGr 4-TV AGV MOVE EVG) vom 7. Mai 2025 unternehmen des AGV MOVE (DispoTV AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024 1.6 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätig- keiten der Funktionsgruppe 5 – Bahnservice und Ver- 2.6 Bundes-Rahmentarifvertrag für die betriebsnahe Instand- trieb – verschiedener Mitgliedsunternehmen des AGV haltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU MOVE des DB Konzerns (FGr 5-TV AGV MOVE FZITV AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024 EVG) vom 7. Mai 2025 2.7 Tarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Ei- 1.7 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätig- senbahnverkehrsunternehmen des AGV MOVE (EVU keiten der Funktionsgruppe 6 – Allgemeine Aufgaben – FZITV AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024
- Ändert VO vom 30. April 2025; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 703 - 5 - 2
200 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 9
2.8 Tarifvertrag Allgemeine Aufgaben bei Schienen- verkehrsunternehmen des AGV MOVE (TVA AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024.“
- In § 1 wird Absatz 2 durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Im sonstigen öffentlichen Personennahverkehr ist fol- gender Tarifvertrag repräsentativ nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpom- mern:
Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N Mecklenburg- Vorpommern) zwischen dem Kommunalen Arbeitgeber- verband Mecklenburg-Vorpommern e. V. (KAV) und der Ver- einten Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di) vom 18. März 2003 in der Fassung des 8. Änderungstarifvertrages vom 28. März 2025.“
- § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Stand: 4. November 2024“ durch die Angabe „Stand: 28. Juli 2025“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die jeweiligen Mindestarbeitsbedingungen sind als Übernahme aus dem Tarifregister in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt.“
-
In § 4 wird die Angabe „13,98 Euro“ durch die Angabe „14,68 Euro“ ersetzt.
-
Der Anhang wird durch die folgende Anlage ersetzt:
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 201
„Anlage
(zu § 2 Absatz 2)
Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von Branchentarifverträgen
1. Baugewerbe (Tarifregister-Kennnummer 14.140.01)
2. Gebäudereinigerhandwerk (Tarifregister-Kennnummer 21.212.01)
3. Metall- und Elektroindustrie (Tarifregister-Kennnummer 06.062.01)
4. Wach- und Sicherheitsgewerbe (Tarifregister-Kennnummer 25.254.01)
5. IT-Dienstleistungen (Tarifregister-Kennnummer 06.062.03)
6. Umweltschutz und Industrieservice (Tarifregister-Kennnummer 21.216.01)
Geldbeträge ohne Währungsbezeichnung verstehen sich in Euro.
1. Baugewerbe (Tarifregister-Kennnummer 14.140.01)
a) Geltungsbereich
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden
Abschnitte I bis IV fallen.
– Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweck-
bestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art er-
stellen.
– Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der
betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen
Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung
von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung
oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
– Abschnitt Ill
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art
der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen
Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige
bauliche Leistungen erbringen.
– Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
202 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 9
3. technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anla-
gen, soweit nicht unter Abschnitt II oder Ill erfasst, einschließlich von Dämm-(Iso-
lier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder meh-
reren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses — unbe-
schadet der gewählten Rechtsform - für die angeschlossenen Betriebe des Bau-
gewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwal-
tung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten überneh-
men, oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu ei-
nem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und / oder die Werkstatt
betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst
werden.
5. Erfasst werden ferner überbetriebliche Ausbildungsstätten mit eigener Rechtsper-
sönlichkeit, die überwiegend von Mitgliedsverbänden des Hauptverbandes der
Deutschen Bauindustrie oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewer-
bes getragen werden und in denen nicht der Bundes-Angestelltentarifvertrag
(BAT) oder ein Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts i. S. des § 20 Absatz 2
Buchst. c) BAT angewandt wird.
– Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis Ill genannten Betrieben gehören zum Beispiel diejeni-
gen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken
und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs-und
Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des
Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (zum Beispiel Ent-
fernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4. Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des
Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen
oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanie-
rungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische Bodenverfestigungen;
9. Dämm- (Isolier-) Arbeiten (zum Beispiel Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-,
Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Un-
terkonstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbei-
ten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schall-
schutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit,
Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung,
Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 203
von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen an-
deren Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Untemehmenszusammen-
schlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform durch den Betrieb mindestens ei-
nes beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von
Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauer-
plastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen
(Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestell-
ten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betrie-
bes desselben Unternehmens oder innerhalb von Untemehmenszusammen-
schlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform die Baustellen des Betriebes
mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Boden-
durchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leis-
tungen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahr-
bahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, so-
fern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb
desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüs-
sen - unbeschadet der gewählten Rechtsform der Betrieb mindestens eines be-
teiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unter-
konstruktionen und Putzträgem;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (zum Beispiel Wand- und Deckeneinbau bzw. -
verkleidungen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putz-
trägem;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen
mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
204 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 9
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (zum
Beispiel Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes aus-
geführt werden.
– Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen über-
wiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.
Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung.
Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären
Betriebsstätte eines nicht von Abschnitt I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche
Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Ar-
beiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag
erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
– Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche
Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV
oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder
V aufgeführten Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt
I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes er-
fasst werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit
nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder
Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elekt-
roinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes
sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V
aufgeführten Art ausgeführt werden,
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nummer 2.1 des Tarifvertrages über eine
überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhand-
werk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tä-
tigkeiten überwiegend ausgeübt werden.
b) Lohngruppen
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 205
Lohngruppe 1 Werker / Maschinenwerker
einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung oder einfache
Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach
Anweisung.
Regelqualifikation: keine
Lohngruppe 2 Fachwerker / Maschinisten / Kraftfahrer
fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder
angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung
Regelqualifikation: baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten
Stufe oder anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten-
und Landschaftsbauer, Tischler oder anerkannte Ausbildung, deren
Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet
oder Baumaschinistenlehrgang oder anderweitig erworbene gleich-
wertige Fertigkeiten.
Lohngruppe 2a Gilt für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. September 2002 in der
bisherigen Berufsgruppe V im Baugewerbe beschäftigt waren, unab-
hängig von einer Unterbrechung oder einem Wechsel ihres Arbeits-
verhältnisses.
Lohngruppe 3 Facharbeiter / Baugeräteführer / Berufskraftfahrer
Regelqualifikation: baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten
Stufe im ersten Jahr oder baugewerbliche Stufenausbildung in der
ersten Stufe und Berufserfahrung oder anerkannte Ausbildung au-
ßerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung oder anerkannte
Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer,
Tischler jeweils mit Berufserfahrung oder anerkannte Ausbildung,
deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit
findet, und Berufserfahrung oder Berufsausbildung zum Baugeräte-
führer oder Prüfung als Berufskraftfahrer oder durch längere Berufs-
erfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten.
Lohngruppe 4 Spezialfacharbeiter / Baumaschinenführer
(Ecklohn) Regelqualifikation: baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten
Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit oder Prüfung als Bauma-
schinenführer oder Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem
dritten Jahr der Tätigkeit oder durch langjährige Berufserfahrung er-
worbene gleichwertige Fertigkeiten.
Lohngruppe 5 Vorarbeiter / Baumaschinen-Vorarbeiter
Regelqualifikation: Vorarbeiterprüfung und Anstellung als bzw. Um-
gruppierung zum Vorarbeiter oder Anstellung als bzw. Umgruppie-
rung zum Vorarbeiter ohne Vorarbeiterprüfung oder Prüfung als Bau-
maschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung.
Lohngruppe 6 Werkpolier / Baumaschinen-Fachmeister
Regelqualifikation: Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Um-
gruppierung zum Werkpolier oder Anstellung als bzw. Umgruppie-
rung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung.
206 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 9
c) Gehaltgruppen
Gehaltsgruppe A I Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen, die eine kurze Ein-
arbeitungszeit und keine Berufsausbildung erfordern.
Gehaltsgruppe A Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach Anleitung aus-
II führen, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine
durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erfor-
derlich ist.
Gehaltsgruppe A Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach allgemeiner
III Anleitung ausführen, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung
und die entsprechende Berufserfahrung oder eine durch Berufser-
fahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.
Gehaltsgruppe A Angestellte, die fachlich erweiterte Tätigkeiten teilweise selbststän-
IV dig ausführen. für die eine abgeschlossene Ausbildung an einer
staatlich anerkannten Technikerschule oder an einer vergleichba-
ren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwaltungs- und
Wirtschaftsakademie) oder eine durch umfassende Berufserfah-
rung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.
Gehaltsgruppe A Angestellte, die schwierige Tätigkeiten teilweise selbstständig und
V teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die eine abgeschlos-
sene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Technikerschule
oder an einer vergleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsaka-
demie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) und die entspre-
chende Berufserfahrung oder eine durch umfassende Berufserfah-
rung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.
Gehaltsgruppe A Angestellte, die schwierige Tätigkeiten weitgehend selbstständig
VI und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die eine abge-
schlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer ver-
gleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwal-
tungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) oder
eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche durch be-
rufliche Fortbildung erworbene Fachkenntnisse oder eine durch
umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation
erforderlich ist.
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 207
Gehaltsgruppe A Angestellte. die schwierigere Tätigkeiten selbstständig und weitge-
VII hend eigenverantwortlich ausführen, für die eine abgeschlossene
Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität oder
eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an
einer vergleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie,
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomab-
schluss) und die entsprechende Berufserfahrung oder eine abge-
schlossene Berufsausbildung und zusätzliche durch berufliche
Fortbildung erworbene Fachkenntnisse oder eine durch umfas-
sende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erfor-
derlich ist und Poliere, welche die Prüfung gemäß der "Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Polier" er-
folgreich abgelegt haben und als Polier angestellt wurden oder die
als Polier angestellt wurden, ohne diese Prüfung abgelegt zu ha-
ben, sowie Meister.
Gehaltsgruppe A Angestellte, die besonders schwierige Tätigkeiten selbstständig
VIII und eigenverantwortlich ausführen, für die eine abgeschlossene
Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität und
die entsprechende Berufserfahrung oder eine abgeschlossene
Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren
Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirt-
schaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und eine vertiefte
Berufserfahrung oder eine durch vertiefte Berufserfahrung erwor-
bene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist und Poliere, welche
die Prüfung gemäß der „Verordnung über die Prüfung zum aner-
kannten Abschluss „Geprüfter Polier“ erfolgreich abgelegt haben
und als Polier angestellt wurden oder die als Polier angestellt wur-
den, ohne diese Prüfung abgelegt zu haben sowie Meister.
Gehaltsgruppe A Angestellte, die umfassende Tätigkeiten selbstständig und eigen-
IX verantwortlich ausführen, für die eine abgeschlossene Ausbildung
an einer Technischen Hochschule oder Universität und eine ver-
tiefte Berufserfahrung oder eine abgeschlossene Ausbildung an ei-
ner Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (zum
Beispiel Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie
jeweils mit Diplomabschluss) und eine vertiefte Berufserfahrung
oder eine durch vertiefte Berufserfahrung erworbene gleichwertige
Qualifikation erforderlich ist.
Gehaltsgruppe A Angestellte. die umfassende Tätigkeiten selbstständig ausführen,
X eine besondere Verantwortung haben sowie über eine eigene Dis-
positions- und Weisungsbefugnis verfügen, für die eine abge-
schlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Uni-
versität und eine vertiefte Berufserfahrung oder eine abgeschlos-
sene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleich-
baren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie Verwaltungs- und
Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und vertiefte
Berufserfahrung oder eine durch vertiefte Berufserfahrung erwor-
bene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.
208 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 9
d) Stundenlohn gemäß Lohntarifvertrag Ost in Euro
| 01.05.2024 | 01.04.2025 | 01.04.2026 | |
|---|---|---|---|
| Lohngruppe 1 | 14,54 | 15,27 | 15,86 |
| Lohngruppe 2 | 17,04 | 17,90 | 18,73 |
| Lohngruppe 2a | 21,17 | 22,22 | 23,40 |
| Lohngruppe 3 | 21,73 | 22,82 | 23,97 |
| Lohngruppe 4 (Ecklohn) | 23,56 | 24,74 | 26,05 |
| Stuck-, Putz- und Trocken- bauarbeiten | 24,29 | 25,51 | 26,84 |
| Fliesen-, Platten- und Mosaik- leger | 24,29 | 25,51 | 26,84 |
| Baumaschinenführer | 23,93 | 25,13 | 26,45 |
| Lohngruppe 5 | 24,71 | 25,94 | 27,29 |
| Lohngruppe 6 | 26,87 | 28,22 | 29,72 |
Löhne für das Holz- und Bautenschutzgewerbe
In Betrieben des Holz- und Bautenschutzgewerbes haben Arbeitnehmer der Lohngrup-
pen 3 und 4 für die Zeit der tatsächlichen Ausübung der folgenden Tätigkeiten:
- oberflächennahe Betonsanierungsarbeiten bei statisch nicht relevanter Schädi-
gung, Abdichtarbeiten, Sanierungsputzarbeiten, Schimmelpilzbekämpfung,
Anspruch auf nachstehende Löhne in Euro:
ab
01.04.2024
Lohngruppe 3 17,52
Lohngruppe 4 18,44
In Betrieben, die überwiegend Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten (§ 1 Abschn. V
Nummer 34 u. 37 Bundesrahmentarifvertrag) ausüben, haben Arbeitnehmer der Lohn-
gruppen 3 und 4 für die Zeit der tatsächlichen Ausübung der folgenden Tätigkeiten:
- Herstellen von Wänden und Decken im Trockenbau, einschl. Unterkonstruktio-
nen, Herstellen und Sanieren von Innenputz (Trocken- und Nassputz), Sanieren
von Außenputz, dünnlagige Beschichtungsarbeiten, Herstellen von Wärme-
dämmverbundsystemen, Anbringen von Innendämmungen an oberster und un-
terster Geschossdecke und an den Wänden,
Anspruch auf folgende Löhne in Euro:
ab
01.04.2024
Lohngruppe 3 17,52
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 209
Lohngruppe 4 18,44
e) Monatsgehälter gemäß Gehaltstarifvertrag Ost in Euro
| Angestellte und Poliere | 01.05.2024 | 01.04.2026 |
|---|---|---|
| Gehaltsgruppe A I | 2 700,00 | 2 835,00 |
| Gehaltsgruppe A II | 3 082,00 | 3 263,00 |
| Gehaltsgruppe A III | 3 496,00 | 3 671,00 |
| Gehaltsgruppe A IV | 3 927,00 | 4 123,00 |
| Gehaltsgruppe A V | 4 372,00 | 4 591,00 |
| Gehaltsgruppe A VI | 4 833,00 | 5 075,00 |
| Gehaltsgruppe A VII | 5 319,00 | 5 585,00 |
| Gehaltsgruppe A VIII | 5 819,00 | 6 110,00 |
| Gehaltsgruppe A IX | 6 462,00 | 6 785,00 |
| Gehaltsgruppe A X | 7 199,00 | 7 559,00 |
| Poliere im feuerungstechnischen Ge- werbe | ||
| Feuerungs- und Ofenbau-Poliere, Koksofen- und Gaswerksofenbau-Poliere sowie Ofen- meister | 5 881,00 | 6 175,00 |
| Schornsteinbau-Poliere | 6 117,00 | 6 423,00 |
f) Regelarbeitszeit
40,0 Stunden/Woche ≙ 173,3 Stunden/Monat
g) Urlaubsdauer
30 Arbeitstage
h) Urlaubsgeld
gewerbliche Arbeitnehmer 25 Prozent des Urlaubsentgelts
Angestellte/Poliere 24,00 Euro je Urlaubstag
i) Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld)
210 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 9
gewerbliche Arbeitnehmer 54-fache des Gesamttarifstun-
denlohnes
Angestellte/Poliere 32 Prozent des Tarifgehaltes
j) Zulagen
Mehrarbeit 25 Prozent
Sonntagsarbeit 75 Prozent
gesetzliche Feiertage 200 Prozent
Nachtarbeit (22- 6 Uhr) 200 Prozent
2. Gebäudereinigerhandwerk (Tarifregister-Kennnummer 21.212.01)
a) Geltungsbereich
Alle Betriebe, die folgende der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten ausü-
ben:
1. Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an
Bauwerken aller Art,
2. Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwer-
ken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Gerä-
ten sowie von Ausstattungen in Räumen, wie zum Beispiel Möbel, Mobiliar und Bo-
denbelägen aller Art und Verglasungen,
3. Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Pro-
duktionsrückständen,
4. Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, wie zum Beispiel Bussen, Bahnen, Flug-
zeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen
und Autohäusern), Verkehrsanlagen, -einrichtungen und Beleuchtungsanlagen,
5. Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen, einschließlich der Durchführung des Win-
terdienstes, soweit diese Tätigkeiten nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder
Satzung der Kommune bzw. dem Stadtstaat übertragen sind,
6. Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,
7. Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene.
Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen über-
wiegend erbracht werden, als Ganzes unter die Tarifverträge. Betriebe im Sinne der
Tarifverträge sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Be-
triebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines nicht von den Ziffern
1 bis 7 erfassten Betriebes, die außerhalb ihres Betriebes die dort genannten Tätigkei-
ten ausführt.
b) Lohngruppen
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 211
Lohngruppe 1 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung,
pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwer-
ken aller Art und Verkehrsmitteln, wie zum Beispiel Bussen, Bahnen,
Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in
Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haus-
technischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in
Räumen, wie zum Beispiel Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art,
maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrück-
ständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen, einschließlich der
Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung - soweit diese
nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird - wie
zum Beispiel bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren
(Beseitigung von Griffspuren)
Lohngruppe 2 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in OP-, lsolier-, Intensiv-, Dia-
lyse-Räumen sowie TBC-Krankenstationen und lsotopenlabors (qualifi-
zierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten)
Lohngruppe 3 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die eine zusätzliche, aner-
kannte Qualifizierung erfordern (Desinfektoren, Strahlenschutz-, Gift-
und Umweltschutz-Beauftragte)
Lohngruppe 4 Bauschlussreinigungsarbeiten und Vorarbeitende in der Innen- und Un-
terhaltsreinigung
Lohngruppe 5 entfällt
Lohngruppe 6 Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pfle-
gende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme
der lnnenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen
an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln, wie zum Beispiel Bussen,
Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von
Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege
von Verkehrsanlagen (zum Beispiel Verkehrsampeln, Mautanlagen)
und Verkehrseinrichtungen (zum Beispiel Verkehrsschilder) sowie von
Außenbeleuchtungsanlagen
Gebäudereiniger-Gesellen, die nach Inkrafttreten dieses Rahmentarif-
vertrages neu eingestellt werden.
Lohngruppe 7 Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die
durch eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung vermittelt werden.
Lohngruppe 8 Gesellen mit Ausbildereignungsprüfung, denen die Verantwortung für
die Lehrlingsausbildung übertragen worden ist.
Lohngruppe 9 Fachvorarbeitende in der Glas- und Außenreinigung.
c) Stundenlohn gemäß Lohntarifvertrag in Euro
| 01.01.2025 | 01.01.2026 | |
|---|---|---|
| Lohngruppe 1* | 14,25 | 15,00 |
212 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 9
| Lohngruppe 2 | 14,71 | 15,46 |
|---|---|---|
| Lohngruppe 3 | 15,20 | 15,95 |
| Lohngruppe 4 | 15,91 | 16,66 |
| Lohngruppe 5 | seit 2011 entfallen | |
| Lohngruppe 6* | 17,65 | 18,40 |
| Lohngruppe 7 | 18,64 | 19,39 |
| Lohngruppe 8 | 19,67 | 20,42 |
| Lohngruppe 9 | 20,89 | 21,64 |
* Zugleich Stundenlöhne (Mindestlöhne) nach dem Tarifvertrag zur Regelung der
Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 15.11.2024.
d) Mindestlohn je Stunde nach Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für
gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung – TV Mindestlohn
(Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäude-
reinigung) in Euro
| 01.01.2025 | 01.01.2026 | |
|---|---|---|
| Lohngruppe 1* | 14,25 | 15,00 |
| Lohngruppe 6* | 17,65 | 18,40 |
* Mindestlohn der Lohngruppe 1 gilt ebenfalls mindestens für Arbeitnehmer
der Lohngruppen 2, 3, 4.
** Mindestlohn der Lohngruppe 6 gilt ebenfalls mindestens für Arbeitnehmer
der Lohngruppen 7 und höher.
e) Regelarbeitszeit
39,0 Stunden/Woche ≙ 169,0 Stunden/Monat
f) Urlaubsdauer
30 Arbeitstage
g) Urlaubsgeld
1,85 Tarifstundenlöhne je Urlaubstag
h) Zulagen
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 213
Sonn- und Feiertagsarbeit 80 Prozent
Arbeiten am 1. Mai, Neujahrstag, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag 200 Prozent
Nachtarbeit (22- 5 Uhr) 30 Prozent
3. Metall- und Elektroindustrie (Tarifregister-Kennnummer 06.062.01)
a) Geltungsbereich
– Eisen- und Stahlerzeugung, NE-Metallgewinnung und -verarbeitung, Scheide-
anstalten usw.
– Gießereien
– Ziehereien, Walzwerke und Stahlverformung
– Schlossereien, Schweißereien, Schleifereien, Schmieden
– Klempnereien, Rohrinstallationen
– Stahl-, Leichtmetallbau und Metallkonstruktionen
– Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau
– Automobilindustrie und Fahrzeugbau
– Luft- und Raumfahrtindustrie
– Schiffbau (incl. Schiffsreparaturen und -wartung)
– Elektrotechnik, Elektro- und Elektronik-Industrie
– Informations- und Kommunikationstechnologie, insbesondere Soft- und Hard-
wareproduktion einschließlich Entwicklung, Beratung und Service sowie alle üb-
rigen IT-Dienstleistungen
– Feinmechanik und Optik
– Uhren-Industrie und -Handwerk
– Eisen-, Blech- und Metallwaren sowie dazugehörige Verpackungsindustrie
– Musikinstrumente
– Spiel- und Sportgeräte
– Schmuckwaren
b) Entgeltgruppen
Entgeltgruppe 2 Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung im Einzelnen festgelegt
sind. Erforderlich sind Arbeits- oder Materialkenntnisse oder Ge-
schicklichkeit bei der Arbeitsausführung, die durch eine zweckgerich-
tete Einarbeitung und Übung von bis zu vier Wochen erlernt werden.
Berufliche Vorbildung ist nicht erforderlich.
Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung weitgehend festgelegt
sind. Erforderlich sind Arbeits- oder Materialkenntnisse oder beson-
dere Geschicklichkeit bei der Arbeitsausführung, wie sie in der Regel
durch ein systematisches Anlernen von mehr als vier Wochen Dauer
erworben werden. Berufliche Vorbildung ist nicht erforderlich.
214 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 9
Entgeltgruppe 4 Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung teilweise festgelegt sind.
Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel
durch eine mindestens 2-jährige fachspezifische Ausbildung oder
durch eine abgeschlossene 3-jährige fachfremde Berufsausbildung
erworben werden oder auf einem anderen Wege erworben wurden.
Entgeltgruppe 5 Sachbearbeitende Aufgaben und/oder Facharbeiten, deren Erledi-
(Eckentgelt) gung weitgehend vorgegeben ist. Erforderlich sind Kenntnisse und
Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene fach-
spezifische mindestens 3-jährige Berufsausbildung oder durch eine
abgeschlossene fachfremde Berufsausbildung und eine mehrjährige
fachspezifische Berufserfahrung erworben werden oder auf einem
anderen Wege erworben wurden.
Entgeltgruppe 6 Schwierige sachbearbeitende Aufgaben und/oder schwierige Fach-
arbeiten, deren Erledigung überwiegend vorgegeben ist. Erforderlich
sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine ab-
geschlossene fachspezifische mindestens 3-jährige Berufsausbil-
dung und eine mehrjährige Berufserfahrung oder durch eine abge-
schlossene fachfremde Berufsausbildung und eine mehrjährige fach-
spezifische Berufserfahrung sowie zusätzliche spezielle Weiterbil-
dung erworben werden oder auf einem anderen Wege erworben wur-
den.
Entgeltgruppe 7 Umfassende sachbearbeitende Aufgaben und/oder umfassende
Facharbeiten innerhalb des Fachgebietes, deren Erledigung teil-
weise vorgegeben ist. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten,
wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene fachspezifische min-
destens 3-jährige Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufser-
fahrung sowie zusätzliche spezielle Weiterbildung erworben werden
oder auf einem anderen Wege erworben wurden.
Entgeltgruppe 8 Fachgebietsübergreifende Aufgabengebiete, deren Erledigung im
Rahmen von bestimmten Richtlinien erfolgt. Erforderlich sind Kennt-
nisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlos-
sene 2-jährige Fachschulausbildung oder durch eine abgeschlos-
sene fachspezifische mindestens 3-jährige Berufsausbildung und
eine langjährige Berufserfahrung sowie eine zusätzliche spezielle
Weiterbildung erworben werden oder auf einem anderen Wege er-
worben wurden.
Entgeltgruppe 9 Komplexe Aufgabengebiete im Rahmen von Richtlinien. Erforderlich
sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine ab-
geschlossene Hochschulausbildung oder durch eine abgeschlos-
sene 2-jährige Fachschulausbildung und eine mehrjährige Berufser-
fahrung sowie eine zusätzliche spezielle Weiterbildung erworben
werden oder auf einem anderen Wege erworben wurden.
Entgeltgruppe 10 Aufgabenbereiche im Rahmen von allgemeinen Richtlinien. Erforder-
lich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine
abgeschlossene Hochschulausbildung erworben werden oder auf ei-
nem anderen Wege erworben wurden.
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 215
Entgeltgruppe 11 Komplexe Aufgabenbereiche - teilweise nach allgemeinen Richtli-
nien. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Re-
gel durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine lang-
jährige fachspezifische Berufserfahrung sowie eine entsprechende
Fortbildung erworben werden oder auf einem anderen Wege erwor-
ben wurden.
c) Monatsentgelt gemäß Entgelttarifvertrag in Euro
| 01.05.2024 | 01.04.2025 | 01.04.2026 | |
|---|---|---|---|
| Entgeltgruppe 2 Grundstufe | 2 766,00 | 2 821,00 | 2 908,00 |
| Hauptstufe nach 6 Monaten | 2 867,00 | 2 924,00 | 3 015,00 |
| Entgeltgruppe 3 Grundstufe | 2 853,00 | 2 910,00 | 3 000,00 |
| Hauptstufe nach 6 Monaten | 2 956,00 | 3 015,00 | 3 108,00 |
| Entgeltgruppe 4 Grundstufe | 3 007,00 | 3 067,00 | 3 162,00 |
| Hauptstufe nach 6 Monaten | 3 094,00 | 3 156,00 | 3 254,00 |
| Entgeltgruppe 5 (Eckentgelt) Grundstufe | 3 311,00 | 3 377,00 | 3 482,00 |
| Hauptstufe nach 12 Monaten | 3 397,00 | 3 465,00 | 3 572,00 |
| Entgeltgruppe 6 Grundstufe | 3 548,00 | 3 619,00 | 3 731,00 |
| Hauptstufe nach 12 Monaten | 3 629,00 | 3 702,00 | 3 817,00 |
| Entgeltgruppe 7 Grundstufe | 3 781,00 | 3 857,00 | 3 977,00 |
| Hauptstufe nach 12 Monaten | 3 895,00 | 3 973,00 | 4 096,00 |
| Entgeltgruppe 8 Grundstufe | 4 406,00 | 4 494,00 | 4 633,00 |
| Hauptstufe nach 12 Monaten | 4 517,00 | 4 607,00 | 4 750,00 |
| Entgeltgruppe 9 Grundstufe | 5 059,00 | 5 160,00 | 5 320,00 |
| Hauptstufe nach 24 Monaten | 5 214,00 | 5 318,00 | 5 483,00 |
| Entgeltgruppe 10 Grundstufe | 5 739,00 | 5 854,00 | 6 035,00 |
| Hauptstufe nach 24 Monaten | 5 975,00 | 6 095,00 | 6 284,00 |
| Entgeltgruppe 11 Grundstufe | 6 451,00 | 6 580,00 | 6 784,00 |
| Hauptstufe nach 24 Monaten | 6 717,00 | 6 851,00 | 7 063,00 |
d) Regelarbeitszeit
38,0 Stunden/Woche ≙ 164,7 Stunden/Monat
216 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 9
e) Urlaubsdauer
30 Arbeitstage
f) Urlaubsgeld
für jeden Urlaubstag eine zusätzliche Urlaubsvergütung in Höhe von 50 Prozent der für
den Urlaubstag ermittelten (durchschnittlicher Arbeitsverdienst letzten abgerechneten
13 Wochen bzw. abgerechneten drei Monaten vor dem Beginn des Urlaubs) Vergü-
tung
g) Sonderzahlung
Arbeitnehmer nach 6 Monaten Betriebszugehö- 20 Prozent eines Monatsver-
rigkeit dienstes
nach 12 Monaten Betriebszuge- 30 Prozent eines Monatsver-
hörigkeit dienstes
nach 24 Monaten Betriebszuge- 40 Prozent eines Monatsver-
hörigkeit dienstes
nach 36 Monaten Betriebszuge- 50 Prozent eines Monatsver-
hörigkeit dienstes
h) Zulagen
Mehrarbeit
für die beiden ersten zwei Stunden täglich 25 Prozent
für die folgenden Mehrarbeitsstunden 40 Prozent
Sonntagsarbeit 50 Prozent
für Arbeiten am 1. Oster- und 1. Pfingstfeiertag 150 Prozent
bzw. am Neujahrs- und 1. Weihnachtsfeiertag
für Arbeiten an den übrigen gesetzlichen Feierta- 100 Prozent
gen, soweit sie auf einen Sonntag fallen,
für Arbeiten soweit sie auf einen Wochentag 100 Prozent
fallen, an dem im Betrieb regelmäßig nicht ge-
arbeitet wird
soweit sie auf einen Wochentag fallen, an dem 150 Prozent
im Betrieb regelmäßig gearbeitet wird
Nachtarbeit (20 – 24 Uhr und 4 – 6 Uhr) 25 Prozent
Nachtarbeit (0 – 4 Uhr) 35 Prozent
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 217
4. Wach- und Sicherheitsgewerbe (Tarifregister-Kennnummer 25.254.01)
a) Geltungsbereich
Alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte er-
bringen und für alle Berufsbildungseinrichtungen, Bildungsträger und Lehranstalten, die
mit der Ausbildung für Berufe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes befasst sind.
Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbstständige Betriebsabteilungen.
Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern ei-
nes Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen erbringt.
Nicht erfasst sind der Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum
Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahn-
betrieb, Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste, für kerntechnische An-
lagen, für im Betrieb befindliche Kernkraftwerke sowie Kernkraftwerke, in denen sich
noch Brennelemente befinden bzw. im Rückbau befindliche kerntechnische Anlagen so-
wie Standortzwischenlager, Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem
LuftSiG.
b) Lohngruppen
Entgeltgruppe 1 Hilfsarbeiten, angelernte Tätigkeiten, Arbeitnehmer als Serviceper-
sonal (Arbeitnehmerüberlassung).
Entgeltgruppe 2 Angelernte Tätigkeiten mit Erschwernissen oder erhöhten Anforde-
rungen und Qualifizierter Sicherheitsmitarbeiter.
Entgeltgruppe 3 Qualifizierter Sicherheitsmitarbeiter mit Erschwernissen oder er-
höhten Anforderungen und Sicherheitsmitarbeiter mit Berufsab-
schluss (2-jährige Ausbildung) oder abgeschlossener Fortbildungs-
prüfung (IHK).
Entgeltgruppe 4 Sicherheitsmitarbeiter mit Berufsabschluss (3-jährige Ausbildung).
Entgeltgruppe 5 Meister
c) Gehaltsgruppen
Gruppe I Angestellte mit überwiegend selbstständiger Tätigkeit und abge-
schlossener Berufsausbildung oder langjähriger einschlägiger Be-
rufserfahrung (zum Beispiel Buchhalter, Sekretär, Sachbearbeiter)
und Mitarbeiter im Empfangsdienst.
218 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 9
Gruppe II Angestellte mit selbstständiger Tätigkeit in gehobener Verantwor-
tung und abgeschlossener Berufsausbildung und/oder besonderen
fachlichen Kenntnissen und Leistungen, (zum Beispiel abschlusssi-
cherer Buchhalter, Sekretär mit erhöhten Anforderungen, Lohn-/
Gehaltsbuchhalter, Programmierer, Kundenberater, Einkäufer, Ab-
teilungs-/ Gruppenleiter mit bis zu zehn ständigen Mitarbeitern,
Ausbilder sowie Mitarbeiter im Empfangsdienst mit Fremdspra-
chenkenntnissen).
Gruppe III Angestellte für selbstständige, hochqualifizierte Tätigkeiten und mit
großem Verantwortungsbereich und/oder denen Angestellte der
Gehaltsgruppe I bis III unterstellt sind, zum Beispiel Abteilungsleiter
mit mehr als zehn Mitarbeitern.
d) Stundenlöhne gemäß Entgelttarifvertrag in Euro
| 01.03.2024 | 01.01.2025 | |
|---|---|---|
| Entgeltgruppe 1 | -1 | -1 |
| Entgeltgruppe 2 | 14,33 | 15,05 |
| Entgeltgruppe 3 | 14,97 | 15,72 |
| Entgeltgruppe 4 | 16,04 | 16,85 |
| Entgeltgruppe 5 | 19,57 | 20,56 |
e) Monatsgehälter gemäß Entgelttarifvertrag in Euro
| 01.03.2024 | 01.01.2025 | |
|---|---|---|
| Gruppe I | 2 564,00 | 2 693,00 |
| Gruppe II | 2 853,00 | 2 997,00 |
| Gruppe III | 3 297,00 | 3 463,00 |
f) Regelarbeitszeit
40,0 Stunden/Woche ≙ 173,3 Stunden/Monat
g) Urlaubsdauer
Arbeitnehmer gültig ab 01.01.2023
1 Die Entgeltgruppe wird bei öffentlichen Auftragsvergaben nicht angewandt (Protokollnotiz zum Entgelttarifver- trag für Sicherheitsdienstleistungen in Mecklenburg-Vorpommern vom 09.02.2024)
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 219
bis zum vollendeten 3. Beschäftigungsjahr 26 Werktage
ab dem 4. Beschäftigungsjahr 29 Werktage
ab dem 6. Beschäftigungsjahr 30 Werktage
ab dem 8. Beschäftigungsjahr 31 Werktage
h) Zulagen
Sonntagsarbeit 25 Prozent
gesetzliche Feiertage 50 Prozent
Sonn- und Feiertagszuschlag bei Mitarbeiter der Entgeltgruppe 2 im
Veranstaltungsdienst 10 Prozent
Nachtarbeit (22- 6 Uhr) 10 Prozent
5. IT-Dienstleistungen (Tarifregister-Kennnummer 06.062.03)
a) Geltungsbereich
Betriebe der IT-Dienstleistungsbranche sowie verwandter oder verbundener Branchen
(einschließlich ihrer Hilfs-und Nebenbetriebe)
b) Entgeltgruppen
Entgeltgruppe 0 Ausführung von Aufgaben, die durch Anlernen bis zu zwei Monaten
beherrscht werden.
Entgeltgruppe 1 Ausführung einfacher Aufgaben mit geringer Vielseitigkeit oder mit
geringer Spezialisierung und mit geringer Entscheidungsbefugnis
(erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der
Regel durch systematisches Anlernen oder durch eine abgeschlos-
sene berufliche Ausbildung erworben werden).
Entgeltgruppe 2 Ausführung fachlicher Aufgaben mit geringer Vielseitigkeit oder mit
geringer Spezialisierung und mit Entscheidungen im Arbeitsablauf
(erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der
Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsaus-
bildung erworben werden).
Entgeltgruppe 3 Ausführung fachlicher Aufgaben mit begrenzter Vielseitigkeit oder
mit begrenzter Spezialisierung und mit Entscheidungen im Arbeits-
ablauf (erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie
in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Be-
rufsausbildung und zusätzliche Berufserfahrung erworben werden).
220 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 9
Entgeltgruppe 4 Ausführung anspruchsvoller Aufgaben mit deutlicher Vielseitigkeit
oder mit deutlicher Spezialisierung und mit Entscheidungen im Rah-
men spezieller Anweisungen im eigenen Aufgabengebiet (erfordert
üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel
durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung
und zusätzliche aufgabenbezogene Fachkenntnisse sowie mehrjäh-
rige [2 Jahre] Berufserfahrung erworben werden). Tätigkeiten dieser
Entgeltgruppe, die fachliche oder disziplinarische Führung im homo-
genen Umfeld beinhalten, können zur Eingruppierung in die Entgelt-
gruppe 5 führen.
Entgeltgruppe 5 Ausführung anspruchsvoller Aufgaben vielseitiger Art im Rahmen ei-
nes Aufgabengebietes oder mit höherer Spezialisierung und mit Ent-
scheidungen im Rahmen allgemeiner Anweisungen im eigenen Auf-
gabengebiet (erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse,
wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene
Berufsausbildung und zusätzliche aufgabenbezogene Fachkennt-
nisse sowie mehrjährige [2 Jahre] Berufserfahrung oder durch eine
abgeschlossene Hochschulausbildung [Bachelor oder Ähnliches] er-
worben werden). Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe, die fachliche oder
disziplinarische Führung im homogenen Umfeld beinhalten, können
zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 führen.
Entgeltgruppe 6 Ausführung erhöht anspruchsvoller Aufgaben umfangreicher Art im
Rahmen eines Aufgabengebietes oder mit hoher Spezialisierung und
mit Entscheidungen im Rahmen allgemeiner Anweisungen im eige-
nen Aufgabengebiet (erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kennt-
nisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abge-
schlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufgabenübergrei-
fende Fachkenntnisse sowie umfangreiche [5 Jahre] Berufserfah-
rung oder durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung [Ba-
cheloroder Ähnliches] und mehrjährige [2 Jahre] Berufserfahrung er-
worben werden). Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe können fachliche
oder disziplinarische Führung im homogenen Umfeld beinhalten.
Entgeltgruppe 7 Ausführung besonders anspruchsvoller Aufgaben umfangreicher Art
im Rahmen eines Aufgabengebietes oder mit hoher Spezialisierung
und mit Entscheidungen im Rahmen spezieller Richtlinien und Ziel-
setzungen im eigenen Aufgabengebiet (erfordert üblicherweise Fer-
tigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens
3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufga-
benübergreifende Fachkenntnisse sowie langjährige [7 Jahre] Be-
rufserfahrung oder durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung
[Master oder Ähnliches] und mehrjährige [2 Jahre] Berufserfahrung
erworben werden). Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe können fachli-
che oder disziplinarische Führung im heterogenen Umfeld oder um-
fangreicher Art im eigenen Aufgabengebiet beinhalten.
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 221
Entgeltgruppe 8 Ausführung besonders anspruchsvoller Aufgaben ganzheitlicher Art
im Rahmen eines Aufgabenbereiches oder mit sehr hoher Speziali-
sierung und mit Entscheidungen im Rahmen allgemeiner Richtlinien
und Zielsetzungen im eigenen Aufgabenbereich (erfordert üblicher-
weise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine
mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätz-
liche aufgabenübergreifende Fachkenntnisse sowie langjährige (7
Jahre) Berufserfahrung oder durch eine abgeschlossene Hochschul-
ausbildung (Master oder Ähnliches) und umfangreiche (5 Jahre] Be-
rufserfahrung erworben werden). Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe
können fachliche oder disziplinarische Führung im heterogenen Um-
feld oder umfangreicher Art im Aufgabenbereich beinhalten.
Entgeltgruppe 9 Ausführung besonders anspruchsvoller Aufgaben mit erhöhter Kom-
plexität und ganzheitlicher Art im Rahmen eines Aufgabenbereichs
oder mit sehr hoher Spezialisierung und mit Entscheidungen von er-
heblicher Bedeutung über den eigenen Aufgabenbereich hinaus im
Rahmen allgemeiner Richtlinien und Zielsetzungen (erfordert übli-
cherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch
eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und
zusätzliche aufgabenübergreifende Fachkenntnisse sowie langjäh-
rige [7 Jahre] Berufserfahrung oder durch eine abgeschlossene
Hochschulausbildung [Master oder Ähnliches] und langjährige [7
Jahre] Berufserfahrung erworben werden). Tätigkeiten dieser Ent-
geltgruppe können fachliche oder disziplinarische Führung im hete-
rogenen Umfeld oder umfangreicher Art im Aufgabenbereich bein-
halten.
c) Jahresentgelt gemäß Entgelttabelle in Euro
| 01.05.2025 | 01.05.2026 | |
|---|---|---|
| Entgeltgruppe 0 | 27 363,00 | 28 211,00 |
| Entgeltgruppe 1 | 32 717,00 | 33 731,00 |
| Entgeltgruppe 2 | 37 875,00 | 39 049,00 |
| Entgeltgruppe 3 | 44 556,00 | 45 937,00 |
| Entgeltgruppe 4 | 51 077,00 | 52 660,00 |
| Entgeltgruppe 5 | 57 495,00 | 59 277,00 |
| Entgeltgruppe 6 | 64 156,00 | 66 145,00 |
| Entgeltgruppe 7 | 69 540,00 | 71 696,00 |
| Entgeltgruppe 8 | 78 235,00 | 80 660,00 |
| Entgeltgruppe 9 | 86 927,00 | 89 622,00 |
d) Regelarbeitszeit
222 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 9
37,5 Stunden/Woche ≙ 162,5 Stunden/Monat
e) Urlaubsdauer
30 Arbeitstage
f) Zulagen
Mehrarbeit 25 Prozent
Sonntagsarbeit 70 Prozent
Gesetzliche Feiertage 100 Prozent
Feiertage: 1. Januar, 1. Ostertag, 1. Mai, 1. Pfingsttag und 1. 150 Prozent
Weihnachtstag
Nachtarbeit (22 – 6 Uhr) 25 Prozent
6. Umweltschutz und Industrieservice (Tarifregister-Kennnummer 21.216.01)
a) Geltungsbereich
Für Betriebe in den Bereichen Umweltschutz, Industrieanlagenservice sowie im
Dienstleistungsbereich Reinigung und Sanierung.
b) Entgeltgruppen
Entgeltgruppe 1 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die eine Anlernung nicht
erforderlich ist, sodass sie nach kurzer Einweisung verrichtet werden
können.
Entgeltgruppe 2 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die eine Einarbeitungszeit
notwendig ist.
Entgeltgruppe 3 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für welche Kenntnisse bzw.
Fertigkeiten erforderlich sind, wie sie durch eine Einarbeitungszeit und
Erfahrungszeit erworben werden.
Entgeltgruppe 4 Arbeitnehmer, die nach Anweisung Tätigkeiten verrichten, die in der
Regel Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erfordern, die durch eine abge-
schlossene 2-jährige Berufsausbildung oder eine entsprechende an-
dere Ausbildung oder durch entsprechende Berufs- und Betriebser-
fahrung erworben worden sind.
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 223
Entgeltgruppe 5 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die über die Anforderungen
der Entgeltgruppe 4 hinaus zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten
voraussetzen und in der Regel nach allgemeinen Anweisungen aus-
geführt werden.
Entgeltgruppe 6 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, welche nur allgemeiner Auf-
sicht bedürfen und Kenntnisse voraussetzen, die durch eine abge-
schlossene 3-jährige Berufsausbildung, eine entsprechende andere
Ausbildung oder durch längere Berufs- oder Betriebserfahrung erwor-
ben worden sind.
Entgeltgruppe 7 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die Kenntnisse und Fertig-
keiten erfordern, für die über die Entgeltgruppe 6 hinaus zusätzliche
Berufspraxis erforderlich ist oder Arbeitnehmer ohne eine entspre-
chende fachgerechte Berufsausbildung, die aufgrund mehrjähriger Er-
fahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Entgeltgruppe 8 Arbeitnehmer, die nach Anweisung schwierige Tätigkeiten verrichten,
für die ein über die Entgeltgruppe 6 hinaus zusätzliches Spezialwissen
notwendig ist oder Arbeitnehmer ohne eine entsprechende Berufsaus-
bildung, die aufgrund langjähriger Erfahrung eine entsprechende Tä-
tigkeit ausüben. Arbeitnehmer, die aufsichtsführende Tätigkeiten in ei-
nem nicht einfachen Arbeitsgebiet mit Teilverantwortung verrichten.
Entgeltgruppe 9 Arbeitnehmer, die nach Anweisung schwierige Tätigkeiten selbststän-
dig verrichten. Die Kenntnisse hierfür werden durch umfangreiche Be-
rufserfahrung auf einem Arbeitsplatz mit den Anforderungen der Ent-
geltgruppe 7 erworben. Arbeitnehmer, die aufsichtsführende Tätigkei-
ten in einem nicht einfachen Arbeitsgebiet ausführen und für den ihnen
zugewiesenen Aufsichtsbereich die Verantwortung tragen.
Entgeltgruppe Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Anweisungen Tätigkeiten
10 selbstständig verrichten. Die Kenntnisse hierfür werden durch den Ab-
schluss einer zusätzlichen Ausbildung (zum Beispiel Fachschule) oder
durch gleichwertige entsprechende Berufserfahrung erworben. Arbeit-
nehmer, die aufsichtsführende Tätigkeiten in einem schwierigen Ar-
beitsgebiet ausführen und für den ihnen zugewiesenen Aufsichtsbe-
reich die Verantwortung tragen.
Entgeltgruppe Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständig
11 Tätigkeiten verrichten, für die über die Anforderung der Entgeltgruppe
10 hinaus eine mehrjährige Berufserfahrung notwendig ist.
Entgeltgruppe Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständige
12 Tätigkeiten verrichten, für die neben umfangreichen Berufserfahrun-
gen Spezialkenntnisse auf Teilgebieten auf einem Arbeitsplatz mit den
Anforderungen der Entgeltgruppe 10 erworben worden sind. Arbeit-
nehmer, die aufsichtsführende Tätigkeiten in einem vielseitigen oder
nach Umfang und Verantwortung schwierigen Aufsichtsbereich ausü-
ben. Ein solcher Aufsichtsbereich liegt insbesondere dann vor, wenn
Kenntnisse im Umgang mit Material und Maschinen benötigt werden.
224 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 9
Entgeltgruppe Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständig
13 Tätigkeiten verrichten. Die Kenntnisse hierfür werden durch den Ab-
schluss an einer Fachhochschule bzw. einer vergleichbaren Bildungs-
einrichtung oder durch entsprechende Berufserfahrung auf einem Ar-
beitsplatz mit den Anforderungen der Entgeltgruppe 12 erworben. Ar-
beitnehmer, die aufsichtsführende Tätigkeiten in einem besonders
vielseitigen und schwierigen Bereich ausüben.
Entgeltgruppe Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständig
14 Tätigkeiten verrichten, für die neben umfangreichen Berufserfahrun-
gen entweder Spezialwissen vorausgesetzt wird oder bei denen be-
grenzte Leitungsaufgaben zu erfüllen sind. Arbeitnehmer, die auf-
sichtsführende Tätigkeiten in einem besonders vielseitigen oder nach
Umfang und Verantwortung besonders schwierigen Bereich beauf-
sichtigen, insbesondere wenn ihnen Arbeitnehmer der Entgeltgruppe
11 oder der Entgeltgruppe 12 zugeordnet sind.
c) Stunden- und Monatsentgelte gemäß Anlage 1 zum Entgeltrahmentarifver-
trag in Euro
| 01.01.2025 | ||
|---|---|---|
| Stunde | Monat* | |
| Entgeltgruppe 1 | 14,81 | 2 495,00 |
| Entgeltgruppe 2 | 16,43 | 2 769,00 |
| Entgeltgruppe 3 | 18,05 | 3 042,00 |
| Entgeltgruppe 4 | 19,46 | 3 279,00 |
| Entgeltgruppe 5 | 20,54 | 3 461,00 |
| Entgeltgruppe 6 | 21,62 | 3 643,00 |
| Entgeltgruppe 7 | 22,70 | 3 825,00 |
| Entgeltgruppe 8 | 23,78 | 4 007,00 |
| Entgeltgruppe 9 | 24,86 | 4 189,00 |
| Entgeltgruppe 10 | 25,95 | 4 372,00 |
| Entgeltgruppe 11.1 Eingangsstufe (im 1. Jahr) | 26,49 | 4 463,00 |
| Entgeltgruppe 11.2 | 27,57 | 4 645,00 |
| Entgeltgruppe 12.1 Eingangsstufe (im 1. Jahr) | 28,11 | 4 736,00 |
| Entgeltgruppe 12.2 | 29,19 | 4 918,00 |
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 225
| Entgeltgruppe 13.1 Eingangsstufe (im 1. Jahr) | 31,35 | 5 282,00 |
|---|---|---|
| Entgeltgruppe 13.2 | 33,51 | 5 647,00 |
| Entgeltgruppe 14.1 Eingangsstufe (im 1. Jahr) | 35,67 | 6 011,00 |
| Entgeltgruppe 14.2 | 37,83 | 6 375,00 |
*Das Monatsentgelt errechnet sich durch: Stundenentgelt multipliziert 168,5.
d) Regelarbeitszeit
165,0 Stunden/Monat
e) Urlaubsdauer
30 Arbeitstage
f) Jahressondervergütung
112 Prozent des Monatsentgeltes
g) Zulagen
Mehrarbeit 25 Prozent
Sonntagsarbeit sowie Arbeit an gesetzlichen Feiertagen,
sofern diese auf einen Sonntag fallen 65 Prozent
gesetzliche Feiertage, sofern sie nicht auf einen Sonntag
fallen 150 Prozent
Oster- und Pfingstsonntag, am 1. Mai und am 1. Weih-
nachtstag 150 Prozent
Nachtarbeit (20-6 Uhr) 25 Prozent
“
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 12. März 2026
Der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Dr. Wolfgang Blank