241212 BSK FW Heuchelheim gesamt.pdf

Innenputz- und Malerarbeiten für ein neues Feuerwehrgerätehaus

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 02:12 (Europe/Berlin)

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BRANDSCHUTZKONZEPT

NEUBAU FEUERWEHRHAUS HEUCHELHEIM,

HEUCHELHEIM A. D. LAHN

REICHMANN + PARTNER Ingenieurgesellschaft mbH + Co. KG

BÜRO EHRINGSHAUSEN Eichenweg 1 35630 Ehringshausen Telefon: 06443 / 8240 - 0 Telefax: 06443 / 8240 - 50

BÜRO ERFURT Meuselwitzer Straße 11 99092 Erfurt Telefon: 0361 / 74906 - 10 Telefax: 0361 / 74906 – 12

MAIL + WEB E-Mail: info@reichmann-partner.de Internet: www.reichmann-partner.de

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PROJEKTDATEN

REICHMANN + PARTNER Ingenieurgesellschaft mbH + Co. KG

BÜRO EHRINGSHAUSEN Eichenweg 1 35630 Ehringshausen Telefon: 06443 / 8240 - 0 Telefax: 06443 / 8240 - 50

BÜRO ERFURT Meuselwitzer Straße 11 99092 Erfurt Telefon: 0361 / 74906 - 10 Telefax: 0361 / 74906 - 12

MAIL + WEB E-Mail: info@reichmann-partner.de Internet: www.reichmann-partner.de

Bauvorhaben Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim

Projektnummer 22 785

Standort Marktstraße 35452 Heuchelheim a. d. Lahn

Bauherr Gemeinde Heuchelheim Am Linnpfad 30 35452 Heuchelheim a. d. Lahn

Stand 12.12.2024

SITZ DER GESELLSCHAFT 35630 Ehringshausen Registergericht Wetzlar HRA 7033

GESCHÄFTSFÜHRER Dipl.-Ing.Carsten Reichmann

PERS. HAFT. GESELLSCHAFTER Reichmann Verwaltungs GmbH Sitz: Ehringshausen Registergericht Wetzlar HRB 5918

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Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim Seite 2 von 33 zum Brandschutzkonzept

INHALTSVERZEICHNIS

1 ALLGEMEINE ANGABEN ................................................................... 4

1.1 Auftraggeber ..................................................................................................................... 4 1.2 Anlass und Auftrag ............................................................................................................ 4 1.3 Rechtsgrundlage ................................................................................................................ 5 1.4 Literatur .............................................................................................................................. 5 1.5 Brandschutztechnische Definitionen für Bauprodukte ................................................... 6

2 BESCHREIBUNG UND NUTZUNG ........................................................ 10

2.1 Gebäudebeschreibung und örtliche Situation ............................................................... 10 2.2 Art der Nutzung ............................................................................................................... 11 2.3 Anzahl und Art, der die bauliche Anlage nutzenden Personen .................................... 11 2.4 Brandlasten von Nutz- und Lagerflächen ....................................................................... 12

3 BESCHREIBUNG DER BAUKONSTRUKTION ............................................ 13

3.1 Statisches Grundkonzept und tragende Bauteile .......................................................... 13 3.2 Baumaßnahmen ............................................................................................................... 13

4 BEURTEILUNGSGRUNDLAGE .................................................................... 14

4.1 Darstellung der Schutzziele ............................................................................................. 14 4.2 Gebäudeklasse ................................................................................................................. 14 4.3 Sondervorschriften ........................................................................................................... 14

5 VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ ....................................................... 16

FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE ......................................................... 16

5.1 Rettungswege auf dem Grundstück ............................................................................... 16 5.2 Rettungswege im Gebäude ............................................................................................. 16

BAULICHER BRANDSCHUTZ.............................................................. 18

5.3 Vorbemerkung ................................................................................................................. 18 5.4 Tragende und aussteifende Wände und Stützen ........................................................... 18 5.5 Außenwände, Außenwandteile ...................................................................................... 18 5.6 Trennwände ..................................................................................................................... 18 5.7 Brandwände ..................................................................................................................... 19 5.8 Decken .............................................................................................................................. 20 5.9 Dächer .............................................................................................................................. 20 5.10 Notwendige Treppen ....................................................................................................... 21 5.11 Notwendige Treppenräume ............................................................................................ 22 5.12 Notwendige Flure ............................................................................................................ 22 5.13 Aufzüge ............................................................................................................................ 23 5.14 Besondere Räume und Bereiche ..................................................................................... 23

ANLAGENTECHNISCHER BRANDSCHUTZ .............................................. 25

5.15 Brandmeldeanlage ........................................................................................................... 25 5.16 Automatische Löschanlagen............................................................................................ 25 5.17 Brandschutztechnische Einrichtungen ............................................................................ 25 5.18 Rauch- und Wärmefreihaltung ....................................................................................... 25 5.19 Lüftungsanlagen .............................................................................................................. 25

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Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim Seite 3 von 33 zum Brandschutzkonzept

HAUSTECHNISCHE ANLAGEN ........................................................... 26

5.20 Leitungsanlagen ............................................................................................................... 26 5.21 Alarmierungseinrichtung ................................................................................................ 26 5.22 Sicherheitsstromversorgung ............................................................................................ 27 5.23 Blitz- und Überspannungsschutzanlagen ....................................................................... 27 5.24 Sicherheits- und Notbeleuchtung ................................................................................... 27

6 ORGANISATORISCHER BRANDSCHUTZ ................................................ 28

6.1 Brandschutzordnung ....................................................................................................... 28 6.2 Flucht- und Rettungspläne .............................................................................................. 28 6.3 Kennzeichnung der Rettungswege und Sicherheitseinrichtungen ............................... 28 6.4 Bereitstellung von Kleinlöschgeräten ............................................................................. 28 6.5 Hinweis auf die Ausbildung des Personals ..................................................................... 28

7 ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ ........................................................ 29

7.1 Löschwasserversorgung und -rückhaltung ..................................................................... 29 7.2 Feuerwehrpläne ............................................................................................................... 29 7.3 Flächen für die Feuerwehr .............................................................................................. 29 7.4 Einrichtung eines Feuerwehrschlüsseldepots ................................................................. 30 7.5 Stärke und Ausstattung der zuständigen Feuerwehr .................................................... 30

8 UMSETZUNG DES BRANDSCHUTZKONZEPTES ........................................ 31

8.1 Überprüfung und Wartung sicherheitstechnischer Einrichtungen ............................... 31 8.2 Notwendige Dokumentation .......................................................................................... 31 8.3 Verantwortlichkeit im Betrieb......................................................................................... 31 8.4 Brandschutz während der Bauzeit .................................................................................. 31 8.5 Fortschreibung des Brandschutzkonzeptes bei Nutzungsänderung ............................. 32 8.6 Abweichungen / Erleichterungen ................................................................................... 32 8.7 Zusammenfassung ........................................................................................................... 33

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Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim Seite 4 von 33 zum Brandschutzkonzept

1 ALLGEMEINE ANGABEN

1.1 Auftraggeber

Das Brandschutzkonzept wird erstellt im Auftrag von:

Gemeinde Heuchelheim Am Linnpfad 30 35452 Heuchelheim a. d. Lahn

1.2 Anlass und Auftrag

Reichmann + Partner (R+P) wurde beauftragt für den Neubau des Feuer- wehrhauses in Heuchelheim das Brandschutzkonzept zu erstellen.

Die allgemeinen Schutzziele sowie die Schutzziele des Brandschutzes, kon- kretisiert in den §§ 3 und 14 der HBO, werden in dem vorliegenden Brand- schutzkonzept für das Gebäude nachgewiesen. Erhöhte Sachschutzaspekte werden auftragsgemäß nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht Gegenstand die- ses Brandschutzkonzeptes sind Anforderungen des Arbeitsrechtes, die über den baurechtlich geforderten Brandschutz hinausgehen. Ausnahmen bilden die im Konzept explizit genannten Maßnahmen.

Die Ausarbeitung des Brandschutzkonzeptes erfolgt in Anlehnung an:

-

vfdb-Richtlinie 01/01-2008-04 – Brandschutzkonzept und

-

Bauvorlagenerlass des Landes Hessen in der Fassung vom 20. Januar 2022

Für die Erstellung des Brandschutzkonzeptes dienten folgende Unterlagen als Grundlage für die Ausarbeitung:

[U.1] Planunterlagen der kplan AG (Eiserfelder Straße 316, 57080 Siegen)

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Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim Seite 5 von 33 zum Brandschutzkonzept

1.3 Rechtsgrundlage

HBOHessische Bauordnung in der Neufassung vom 28. Mai 2018, zuletzt geändert 20. Juli 2023
HE-HBOHandlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO 2011, aktuali- sierter Stand 1. Oktober 2014
H-VV TBHessische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmun- gen: 2023/01, Stand 01. September 2023
DIN 4844-2Sicherheitskennzeichnung: 2021-11
ASR A2.2ASR A2.2Technischen Regeln für Arbeitsstätten – Maßnahmen gegen Brände
ASR A2.3Technische Regeln für Arbeitsstätten – Fluchtwege und Not- ausgänge, Flucht- und Rettungsplan
FeuVVerordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung – Feuerungsverordnung: 2020-10
MLARMuster-Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforde- rungen an Leitungsanlagen: 2015-02, Redaktionsstand 03.09.2020
M-LüARMuster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen: 2005-09, zuletzt geändert Sept. 2020
- - -Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr: 2009-10
W 405W 405Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trink- wasserversorgung: 2008-02
DIN 14092-1Feuerwehrhäuser – Teil 1: Planungsgrundlagen, 2012-04

1.4 Literatur

[L.1] Brandschutzatlas Von Dipl.-Ing. Josef Mayr und Dipl.-Ing. Lutz Battran FeuerTRUTZ Network GmbH

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Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim Seite 6 von 33 zum Brandschutzkonzept

1.5 Brandschutztechnische Definitionen für Bauprodukte

Feuerwiderstandsdauer

Bauaufsichtliche AnforderungFeuerwiderstandsdauer
Feuerbeständig≥ 90 min
Hochfeuerhemmend≥ 60 min
Feuerhemmend≥ 30 min

Brandverhalten von Bauteilen (HBO § 29) „(1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten un- terschieden in

  1. nichtbrennbare,
  2. schwerentflammbare,
  3. normalentflammbare Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtent- flammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflamm- bar sind.

(2) 1Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfä- higkeit unterschieden in

  1. feuerbeständig,
  2. hochfeuerhemmend,
  3. feuerhemmend. 2Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und ausstei- fenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumab- schließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbrei- tung. 3Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Bau- stoffe unterschieden in
  4. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,
  5. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennba- ren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bautei- len zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nicht brennbaren Baustoffen haben,
  6. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brand- schutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustof- fen haben,
  7. Bauteile aus brennbaren Baustoffen.

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Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim Seite 7 von 33 zum Brandschutzkonzept

4Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen

  1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anfor- derungen von Satz 3 Nr. 2,
  2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen von Satz 3 Nr. 3 entsprechen. 5Abweichend von Satz 4 sind andere Bauteile, die feuerbe- ständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustof- fen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 90 entsprechen. […] 8Satz 5 gilt nicht für Wände nach § 33 Abs. 3 Satz 1 [Brandwände] und Wände nach § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [Treppenraumwände in Gebäuden der Gebäudeklasse 5].“

Mindestens erforderliche Leistungen zum Brandverhalten (H-VVTB Anhang 4 Abs. 1.2) Tabelle 1.2: Bauaufsichtliche Anforderung und mindestens erforderliche Leistungen zum Brandverhalten

Bauaufsichtliche An- forderung, konkreti- siert durch A2.1.2Mindestens erforderliche Leistungen
Bauprodukte, ausge-Lineare RohrdämmstoffeBodenbelägeBodenbeläge
nommen lineare
Rohrdämmstoffe und
Bodenbeläge
1234
1nichtbrennbarA2 – s1,d0 1, 2,3A2 – s1,d0 1, 2, 3 LA2 – s1 fl
2schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder ab- tropfend, sowie ge- ringe Rauchentwick- lungC – s1,d0 2, 3C – s1,d02, 3 L-
3schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder ab- tropfendC – s2,d0 2, 3C – s2,d0 2, 3 L-
4schwerentflammbar und geringe Rauch- entwicklungC – s1,d2 2, 3C – s1,d2 2, 3 LC – s1 fl
5schwerentflammbarC – s2,d2 2, 3C – s2,d2 2, 3 LC – s1 fl
6normalentflammbar und nicht brennend abfallend oder ab- tropfendEE L-
7normalentflammbarE – d2E – d2 LE fl
1ggf. zusätzlich Schmelzpunkt > 1000 °CAngabe: Schmelz- punkt von mind.1000 °CAngabe: Schmelz- punkt von mind. 1000 °C-
2soweit erforderlich zusätzlich RohdichteAngabe: RohdichteAngabe: Roh- dichte-
3soweit erforderlich Glimmverhaltensiehe 1.3siehe 1.3-

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Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim Seite 8 von 33 zum Brandschutzkonzept

Mindestens erforderliche Leistungen zum Glimmverhalten (H-VVTB Anhang 4 Abs. 1.3)

Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.2 bei schwerentflammba- ren oder nichtbrennbaren Teilen baulicher Anlagen, bei denen Bauprodukte nach folgenden harmonisierten Normen (EN 438-7:2005, EN 13162:2012+ A1:2015, EN 13168:2012+A1:2015, EN 13170:2012+A1:2015, EN 13171:2012+A1:2015, EN 13950:2014, EN 13964:2014, EN 13986:2004+A1:2015, EN 14064-1:2010, EN 14190:2014, EN 14303:2009+A1:2013, EN 15037-4:2010+A1:2013, EN 15498:2008) verwendet werden sollen, sind gemäß Tabelle 1.2 Angaben zum Glimmverhalten erforderlich. Zur Bestimmung des Glimmverhaltens liegt ein europäisches Prüfverfahren DIN EN 16733:2016-07 vor; die notwen- dige Angabe lautet: "Die Prüfung wurde bestanden: das Produkt zeigt keine Neigung zum kontinuierlichen Schwelen.".

Erläuterung zu Tabelle 1.2:

Herleitung des Kurz-KriteriumAnwendungsbereich
zeichens
s (Smoke)RauchentwicklungAnforderungen an die Rauchentwick- lung: ▪ s1: geringe Rauchentwicklung ▪ s2: begrenzte Rauchentwicklung
d (Droplets)Brennendes Ab- tropfen/AbfallenAnforderungen an das brennende Ab- tropfen/Abfallen ▪ d0: kein brennendes Abtropfen/Ab- fallen ▪ d1, d2: brennendes Abtropfen/Ab- fallen
… fl (Floorings)Brandverhaltensklasse für Bodenbeläge
… L (Linear Pipe Thermal Insulation Products)Brandverhaltensklasse für lineare Pro- dukte zur Wärmedämmung von Rohren

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Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim Seite 9 von 33 zum Brandschutzkonzept

Klassifizierung für Feuer- und Rauchschutzabschlüsse nach DIN EN 16034 Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN EN 13501-2:2010-02 für Feuer- und Rauchschutzabschlüsse nach DIN EN 16034

Bauaufsichtliche AnforderungFeuerschutz-/sonstige Feuerschutz-/ Rauch-
Rauchschutztürenschutzabschlüsse
(Drehflügelabschlüsse)(z.B. Klappen, Tore)
feuerhemmend, dichtschließend, selbstschließendEI 30-S C51 2 aEI 30-S C21 2 a
hochfeuerhemmend, dichtschließend, selbstschließendEI 60-S C51 2 aEI 60-S C21 2 a
feuerbeständig, dichtschließend, selbstschließendEI 90-S C51 2 aEI 90-S C21 2 a
feuerhemmend, rauchdicht, selbstschließendEI 30-S C51 2 200EI 30-S C21 2 200
hochfeuerhemmend, rauchdicht, selbstschließendEI 60-S C51 2 200EI 60-S C21 2 200
feuerbeständig, rauchdicht, selbstschließendEI 90-S C51 2 200EI 90-S C21 2 200
rauchdicht und selbstschließendS C51 200S C21 200
dicht- und selbstschließendS C51 aS C21 a
dicht- und selbstschließend aus nichtbrennbaren BaustoffenS C52 aS C22 a
1Brandverhalten E – d2 2Brandverhalten A 2-s1, d0 (soweit erforderlich gilt Abschnitt 1.3)

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Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim Seite 10 von 33 zum Brandschutzkonzept

2 BESCHREIBUNG UND NUTZUNG

2.1 Gebäudebeschreibung und örtliche Situation

Das Grundstück, auf dem das neue Feuerwehrhaus errichtet werden soll, befindet sich am nordwestlichen Rand von Heuchelheim und wird über die öffentlichen Straßen „Marktstraße“, „Am Drosselschlag“ und „Auf dem Pfannstiel“ erschlossen.

Grundstück Neubau Feuerwehrhaus

Abbildung 1 – Luftbild (Quelle: openstreetmap.de)

Der langstreckte Baukörper unterteilt sich in drei Nutzungsbereiche; einen 2- geschossigen Sozialtrakt, die Fahrzeughalle (1-geschossig) und einen Werk- stattbereich (1-geschossig). Freistehend vor dem Gebäude wird, anschließend an den Betriebshofein Übungsturm errichtet (nicht Gegenstand der Bewer- tung).

Sozialtrakt I Fahrzeughalle I Werkstatt

Abbildung 2 – Grundriss mit Darstellung der Nutzungsbereiche

Im Erdgeschoss des Sozialtraktes werden Umkleiden, sanitäre Anlagen, ein Bereitschaftsraum, ein Sportraum sowie Technikräume angeordnet. Im

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Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim Seite 11 von 33 zum Brandschutzkonzept

Bereich der Fahrzeughalle werden neben Stellplätzen für die Einsatzfahr- zeuge, funktionszugehörige Lager- und Nebenraumflächen sowie eine Waschhalle untergebracht. Im anschließenden Werkstattabschnitt werden neben nutzungsüblichen Arbeitsräumen funktionszugehörige Lagerräume sowie ein Technikraum (Trinkwasser) verortet.

Das Obergeschoss ist durch die Hanglage von der Nordseite her ebenerdig er- reichbar. Hier werden Aufenthaltsräume für Ausbildungs- und Schulungs- zwecke sowie für Büro- und sonstige Arbeitstätigkeiten untergebracht. Das Raumprogramm wird durch funktionszugehörige Nebenräume (z.B. Sanitär- räume, Küche, Lager- und Technikräume) ergänzt. Der große Schulungsraum erhält eine mobile Trennwand, um den Raum bedarfsgerecht nutzen zu kön- nen. Die Dachfläche der Fahrzeughalle wird als Parkdeck ausgebildet. Die Zufahrt erfolgt rückwärtig über eine Zufahrt im Bereich Dachebene des Werkstattge- bäudes.

Der Hauptzugang (Alarmeingang) erfolgt über das Erdgeschoss des Sozial- traktes auf der Südseite. Im Verlauf des anschließenden Betriebshofes befin- den sich weitere Zu- und Ausgänge. Das Obergeschoss des Sozialtraktes kann von der Nordseite und über das Parkdeck von Osten über weitere Zugänge ebenerdig erreicht werden. Innerhalb des Sozialtraktes wird ein Treppen- raum zur vertikalen Erschließung (EG/OG) vorgehalten. Des Weiteren wird eine Treppe ausgebildet, die vom Parkdeck aus einen direkten Zugang zum Erdgeschoss ermöglicht.

Gebäudedaten:

-

Gebäudehöhe < 7 m (i.S.v. HBO § 2 Abs. 4)

-

Max. Länge ca. 132,4 m

-

Max. Breite ca. 24,0 m

-

Brutto-Grundfläche EG ca. 1.900 m²

2.2 Art der Nutzung

Bei der baulichen Anlage handelt es sich um ein Feuerwehrhaus mit Fahrzeug- halle und Werkstatt.

2.3 Anzahl und Art, der die bauliche Anlage nutzenden Personen

Das Gebäude wird von den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Ge- meinde Heuchelheim genutzt. Es handelt sich dabei sowohl um Minderjäh- rige (Jugend-, Kinderfeuerwehr) als auch Erwachsene. Den Mitgliedern ist zu

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Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim Seite 12 von 33 zum Brandschutzkonzept

unterstellen, dass sie mit der Gebäudestruktur vertraut sind. Ortsunkundige Personen halten sich nur in Begleitung ortskundiger Personen im Gebäude auf.

Im Rahmen des vorliegenden Brandschutzkonzeptes wird davon ausgegan- gen, dass alle Gebäudenutzer aufgrund ihrer physischen und psychischen Kondition in der Lage sind das Gebäude im Gefahrfall selbstständig und zügig zu verlassen, ohne in eine für Leib und Leben bedrohliche Gefahr zu geraten. Sofern im Rahmen der Nutzung mobilitätseingeschränkte Personen zu erwarten sind, sind im Zuge der konkreten Einzelfälle betrieblich-organi- satorische Maßnahmen zu treffen, die eine Rettung gewährleisten.

2.4 Brandlasten von Nutz- und Lagerflächen

Brandlasten resultieren insbesondere aus brennbaren Einrichtungsgegen- ständen sowie technischen Geräten, die beispielsweise durch einen Defekt in Brand geraten können. In der Fahrzeughalle bestehen die Brandlasten aus den dort abgestellten Fahrzeugen sowie den dazugehörigen Lagerflächen.

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Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim Seite 13 von 33 zum Brandschutzkonzept

3 BESCHREIBUNG DER BAUKONSTRUKTION

3.1 Statisches Grundkonzept und tragende Bauteile

Das gesamte Gebäude wird in Massivbauweise aus Mauerwerk und Stahlbeton errichtet. Die Dächer über allen drei Teilbereichen – Sozialtrakt, Fahrzeughalle und Werkstatt - werden als Flachdach ausgebildet.

3.2 Baumaßnahmen

Bei dem vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich um einen Neubau.

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Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim Seite 14 von 33 zum Brandschutzkonzept

4 BEURTEILUNGSGRUNDLAGE

4.1 Darstellung der Schutzziele

Nach HBO § 14 ist die zentrale Aufgabe des vorbeugenden Brandschutzes in vier Grundaussagen zusammengefasst:

-

Der Entstehung von Bränden ist vorzubeugen.

-

Der Ausbreitung von Feuer und Rauch ist vorzubeugen.

-

Die Rettung von Mensch und Tier ist zu ermöglichen.

-

Wirksame Löscharbeiten sind zu ermöglichen.

Das Gebäude wird in allen Bereichen hinsichtlich dieser grundsätzlichen Schutzzieldefinitionen betrachtet.

4.2 Gebäudeklasse

Das Gebäude ist gemäß HBO § 2 Abs. 4 auf Grund seiner Höhe (h < 7 m) und der Größe seiner Nutzungseinheit (> 400 m²) der

Gebäudeklasse 3

zuzuordnen.

Die bauliche Anlage ist entsprechend HBO § 2 Abs. 9 Nr. 3 (BGF > 1.600 m²) als

bauliche Anlage besonderer Art und Nutzung (Sonderbau)

zu betrachten.

4.3 Sondervorschriften

Garagenverordnung Eine Anwendung der Garagenverordnung (GaV) ist mit Verweis auf den Gel- tungsbereich nicht vorgesehen. §1 der GaV sagt hierzu aus, dass die Verord- nung nicht für Stellplätze und Räume für Kraftfahrzeuge von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben gilt.

Hessische Versammlungsstättenrichtline Die Schulungs- und Unterrichtsräume im Obergeschoss des Sozialtraktes bie- ten mit dem vorgelagerten Flur- und Foyerbereich Flächen, die gemäß den

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Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim Seite 15 von 33 zum Brandschutzkonzept

pauschalen Bemessungsansätze der Hessischen Versammlungsstättenrichtli- nie (H-VStättR) einen Aufenthalt von mehr als 200 Besuchern ermöglichen könnten. Eine Nutzung im Sinne der H-VStättR ist jedoch nicht vorgesehen bzw. wird im Bedarfsfall auf weniger als 200 Besucher beschränkt. Die Richt- linie kommt somit bei der gegenständlichen Brandschutzbewertung nicht zur Anwendung.

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Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim Seite 16 von 33 zum Brandschutzkonzept

5 VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ

FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE

5.1 Rettungswege auf dem Grundstück

Für die Nutzer des Gebäudes wird durch die Anordnung der Ausgänge sichergestellt, dass sich diese unmittelbar und zügig über angrenzende feste Wege vom Gebäude entfernen können.

Die vorhandenen Rettungswege auf dem Grundstück stellen gleichzeitig die erforderlichen Angriffswege für die Feuerwehr dar. Sie sind ständig freizu- halten.

5.2 Rettungswege im Gebäude

Allgemeine Angaben Alle Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen sind so auszubilden, dass sie, während der Betriebszeiten, mit einem Griff und ohne fremde Hilfs- mittel (z.B. Schlüssel) geöffnet werden können.

Sollen Türen im Zuge von Flucht- und Rettungswegen gesichert werden, sind entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der Fluchtwegsituation vorzu- sehen (z. B. Türknauf von außen, Panikbeschlag, etc.).

Besteht das Bedürfnis Feuerschutzabschlüsse im täglichen Betrieb offen zu halten (Feststellanlagen) oder mit Freilauftürschließern auszustatten, so sind bauaufsichtlich anerkannte Produkte zu verwenden.

Die erforderlichen Rettungswegbreiten sind in Abhängigkeit der Personen- anzahlen auf Basis der einschlägigen Arbeitsvorschriften zu bestimmen.

Rettungswegführung Sozialtrakt Im Erdgeschoss werden die Rettungswege über den direkten Ausgang ins Freie in der Südfassade und den Zugang zum notwendigen Treppenraum mit seinem Ausgang ins Freie im Obergeschoss sichergestellt.

Im Obergeschoss werden die Rettungswege über den direkten Ausgang ins Freie in der Nordfassade und den Zugang zum notwendigen Treppenraum mit seinem Ausgang ins Freie sichergestellt.

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Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim Seite 17 von 33 zum Brandschutzkonzept

Fahrzeughalle Die Rettungswege werden über Schlupftüren in den Hallentoren sicherge- stellt.

Werkstatt Der erste Rettungsweg aus den Aufenthaltsräumen wird über die jeweiligen direkten Ausgänge ins Freie sichergestellt. Der zweite Rettungsweg führt über den Flur und eine Verbindungstür in die angrenzende Fahrzeughalle, wo ein unmittelbarer Ausgang ins Freie erreicht werden kann.

Rettungsweglänge Gemäß HBO darf die Rettungsweglänge von einem Aufenthaltsraum bis zum notwendigen Treppenraum oder ins Freie maximal 35 m betragen. Diese zulässige Rettungsweglänge wird in allen Teilen des Gebäudes eingehalten.

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Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim Seite 18 von 33 zum Brandschutzkonzept

BAULICHER BRANDSCHUTZ

5.3 Vorbemerkung

Die Anforderungen an die Bauteile ergeben sich aus der Hessischen Bauord- nung (HBO) in Verbindung mit der Hessischen Verwaltungsvorschrift Techni- sche Baubestimmungen (H-VV TB).

5.4 Tragende und aussteifende Wände und Stützen

Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausrei- chend lang standsicher sein.

Nr.Bauteile, BaustoffeRechtsgrundlageAnforderung
1tragende und aussteifende Wände und StützenHBO §§ 29 und 30 Abs. 1feuerhemmend

5.5 Außenwände, Außenwandteile

Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausrei- chend lang begrenzt ist.

Nr.Bauteile, BaustoffeRechtsgrundlageAnforderung
2nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tra- gender AußenwändeHBO §§ 29 und 31 Abs. 5normalentflammbar
3Oberflächen von Außenwän- den sowie Außenwandbe- kleidungen einschließlich Dämmung und Unterkonstr.HBO §§ 29 und 31 Abs. 5normalentflammbar

5.6 Trennwände

Trennwände müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstands- fähig gegen die Brandausbreitung sein.

Trennwände sind gemäß HBO bis an die Rohdecke bzw. im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen. Werden im Dachraum Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließ- lich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustel- len. Öffnungen in Trennwänden sind zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.

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Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim Seite 19 von 33 zum Brandschutzkonzept

Die Fahrzeughalle wird als anders genutzter Bereich mit einer feuerhemmen- den Trennwand vom Sozialtrakt abgetrennt. Ebenso wird der Werkstattbe- reich durch eine feuerhemmende Trennwand von der Fahrzeughalle abge- trennt.

Nr.Bauteile, BaustoffeRechtsgrundlageAnforderung
4TrennwändeHBO §§ 29 und 32 Abs. 2 und 3feuerhemmend
5Abschlüsse von Öffnungen in TrennwändenHBO §§ 29 und 32 Abs. 5feuerhemmend, dicht- und selbstschließend

5.7 Brandwände

Allgemeine Anforderungen Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.

Äußere Brandabschnittsbildung Das Gebäude weist einen Abstand von mehr als 2,5 m gegenüber den Grund- stücksgrenzen auf. Brandschutztechnisch qualifizierte Gebäudeabschluss- wände (Brandwände) sind damit nicht erforderlich.

Innere Brandabschnittsbildung Gemäß § 33 Abs. 2 HBO werden innere Brandwände zur Unterteilung von Gebäuden in Abständen von nicht mehr als 40 m gefordert.

Abweichung von HBO § 33 Abs. 2 – Innere Brandwand Hinweis: Es handelt sich hierbei um eine Abweichung, die im Sinne von HBO § 53 als Erleichterung zu behandeln ist.

Umfang Das Gebäude hat eine maximale Ausdehnung von ca. 132 m, dennoch wird auf die Ausbildung von inneren Brandwänden verzichtet.

Begründung

-

Die Gebäudeform ist lang und schmal und verfügt in beiden Geschos- sen über mehrere Zugänge. Sowohl das Erdgeschoss als auch das Ober- geschoss werden bedingt durch die Hanglage ebenerdig erschlossen. Im Hinblick auf wirksame Löscharbeiten bestehen somit gute Zugangs- möglichkeiten und günstige Angriffswege zur Brandbekämpfung.

-

Das Gebäude wird durch qualifizierte Trennwände in drei Nutzungsab- schnitte unterteilt, die eine Brand- und Rauchausbreitung behindern.

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Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim Seite 20 von 33 zum Brandschutzkonzept

-

Das Gebäude wird aus Sachschutzgründen mit einer Brandmeldeanlage der Sicherheitskategorie K1 (Vollschutz) ausgestattet. Diese wird in Zusam- menhang mit der gegenständlichen Abweichung als Kompensationsmaß- nahme baurechtlich in Ansatz gebracht.

5.8 Decken

Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.

Die Verbindungstreppe zwischen Erdgeschoss und Parkdeck auf der Fahr- zeughalle durchläuft das Obergeschoss. Um hier eine wirksame Geschosstren- nung zwischen Erd- und Obergeschoss zu erreichen, sind der Treppenlauf und die Umfassungswände im Obergeschoss (einschließlich der aufgehenden Außenwände oberhalb der Dachfläche des Obergeschosses) als raumabschlie- ßende Bauteile feuerhemmend auszubilden.

Nr.Bauteile, BaustoffeRechtsgrundlageAnforderung
6Decke zwischen Erdge- schoss und ObergeschossHBO §§ 29 und 34 Abs. 1feuerhemmend
7Dachdecke / Dachtragwerk des Sozialtraktes und des WerkstattbereichesHBO §§ 29 und 34 Abs. 1normalentflammbar
8befahrbare Dachdecke über der FahrzeughalleHBO §§ 29 und 34 Abs. 1feuerhemmend

5.9 Dächer

Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flug- feuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Dies gilt nicht für lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrenn- baren Baustoffen (brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind zulässig) sowie Eingangsüberdachungen oder Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen.

An die Baustoffklasse der Dachdämmung des Gebäudes werden aus baurecht- licher Sicht keine gesonderten Anforderungen gestellt. Entsprechend der Min- destanforderung der HBO kann die Dachdämmung daher mit normalent- flammbaren Baustoffen erfolgen.

Begrünte Dächer Intensive Dachbegrünungen gelten als Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind. Extensive Dachbegrünungen sind widerstandsfähig gegen Flugfeuer und

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Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim Seite 21 von 33 zum Brandschutzkonzept

strahlende Wärme, wenn sie folgende Eigenschaften aufweisen:

-

mineralisch bestimmte Vegetationsschicht mit max. 20 % (Massenan- teil) organischer Bestandteile

-

Vegetationstragschicht mit einer Schichtdicke ≥ 30 mm

-

Gebäudeabschlusswände, Brandwände oder Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen in Abständen von höchstens 40 m mindestens 0,3 m über das Dach, bezogen auf Oberkante Vegetations- tragschicht, geführt werden. Sofern diese Wände nicht über Dach ge- führt sind, genügt auch eine 0,3 m hohe Aufkantung aus nichtbrennba- ren Baustoffen oder ein 1 m breiter Streifen aus massiven Platten oder Grobkies

-

ein Abstandsstreifen aus massiven Platten oder Grobkies von ≥ 0,5 m Breite ist gegenüber Öffnungen in der Dachfläche (Lichtkuppeln, Dachfenster) oder aufgehenden Wänden mit Fenstern auszubilden, wenn sich deren Brüstung ≤ 0,8 m oberhalb der Vegetationstragschicht befindet.

Dächer von Anbauten Am Übergang der Fahrzeughalle (Erdgeschoss) zum Obergeschoss des Sozial- traktes ist für die Dachdecke (Parkdeck) zu beachten und umzusetzen: Gemäß HBO § 35 Abs. 7 müssen Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öff- nungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, innerhalb eines Ab- standes von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der tragenden und aussteifenden Bauteile einen qualifizierten Feuerwiderstand (hier: feuerhem- mend) aufweisen. Deckendurchdringungen (z.B. Dachentwässerung, Haustech- nikdurchführungen, etc.) in diesen Bereichen sind entsprechend (feuerhem- mend) zu sichern.

5.10 Notwendige Treppen

Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss muss über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe).

Das Erdgeschoss ist über eine Treppe an das Parkdeck auf der Fahrzeughalle angebunden. Diese Treppe dient den Einsatzkräften im Alarmfall als direkter Zugang vom Parkdeck zu den Umkleidebereichen im Erdgeschoss. Über diese Treppe wird kein Rettungsweg geführt. Somit stellt diese Treppe keine not- wendige Treppe im Sinne der HBO dar. Die Treppenanlage bildet jedoch mit den Umfassungswänden eine erforderliche Geschosstrennung zwischen Erd- und Obergeschoss. Hierzu wird auf die Angaben im Abschnitt 5.8 hingewie- sen.

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Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim Seite 22 von 33 zum Brandschutzkonzept

Das Obergeschoss des Sozialtraktes wird über einen notwendigen Treppen- raum erschlossen. Die Treppenläufe innerhalb des notwendigen Treppenrau- mes stellen notwendige Treppen dar.

Nr.Bauteile, BaustoffeRechtsgrundlageAnforderung
9tragende Teile notwendiger TreppenHBO §§ 29 und 37 Abs. 4nichtbrennbar oder feuer- hemmend

5.11 Notwendige Treppenräume

Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so ange- ordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumabschließen- des Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben. Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraum- wände bis unter die Dachhaut reichen. Öffnungen in Treppenräumen dürfen nicht breiter als 2,5 m sein. Die Feuer- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Ober- lichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,5 m ist.

Nr.Bauteile, BaustoffeRechtsgrundlageAnforderung
10Wände*)HBO §§ 29 und 38 Abs. 4feuerhemmend
11Oberer AbschlussHBO §§ 29 und 38 Abs. 4 Satz 3feuerhemmend
12Bekleidungen, Putze, Dämm- stoffe, Unterdecken und Ein- bautenHBO §§ 29 und 38 Abs. 5, Nr. 1nichtbrennbar
13Bodenbeläge, ausgenommen GleitschutzprofileHBO §§ 29 und 38 Abs. 5, Nr. 3schwerentflammbar
Abschlüsse von Öffnungen in Treppenraumwänden
14zu den Nutzungseinheiten (> 200 m²)HBO §§ 29 und 38 Abs. 6 Nr. 1feuerhemmend, rauchdicht- und selbstschließend

*) Gilt nicht für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diesen Außenwänden anschließenden Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können

5.12 Notwendige Flure

Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen in notwendige Treppen- räume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

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Abweichung von HBO § 39 Abs. 1 – Verzicht auf notw. Flure Hinweis: Es handelt sich hierbei um eine Abweichung, die im Sinne von HBO § 53 als Erleichterung zu behandeln ist.

Umfang Die brandschutztechnischen Abschnitte im Sozialtrakt verfügen über eine Grundfläche von ca. 570 m² im Erdgeschoss und ca. 615 m² im Obergeschoss. Der Werkstattbereich verfügt über eine Grundfläche von ca. 215 m². Auf die Ausbildung von notwendigen Fluren wird trotz Flächen von > 200 m² bzw. > 400 m² verzichtet.

Begründung

-

Beide Geschosse des Sozialtraktes verfügen über zwei bauliche Rettungs- wege, welche über direkte Ausgänge ins Freie oder Zugänge zum not- wendigen Treppenraum erfolgen. Ebenso verfügt der Werkstattbereich über bauliche Rettungswege. Es ist somit gegenüber den baurechtlichen Mindestanforderungen eine günstigen Rettungswegsituation zu unter- stellen.

-

Die vorhandene maximale Rettungsweglänge in den vorgenannten Be- reichen liegt mit 25 m deutlich unter der zulässigen Rettungsweglänge von 35 m.

-

Das Gebäude wird aus Sachschutzgründen mit einer Brandmeldeanlage der Sicherheitskategorie K1 (Vollschutz) ausgestattet. Diese wird in Zusam- menhang mit der gegenständlichen Abweichung als Kompensationsmaß- nahme baurechtlich in Ansatz gebracht.

5.13 Aufzüge

Das Gebäude verfügt über keine Aufzüge.

5.14 Besondere Räume und Bereiche

Aufstellraum Brandmeldeanlage (BMA) – EG, Sozialtrakt Das Gebäude wird aus Sachschutzgründen mit einer Brandmeldeanlage aus- gestattet. Diese wird in Zusammenhang mit baurechtlichen Abweichungen als Kompensationsmaßnahme in Ansatz gebracht. Sie dient somit im bau- rechtlichen Sinn als sicherheitsrelevante Anlage. Zur Gewährleistung dieser Funktion wird die Anlagentechnik in einem geschützten Raum angeordnet. Die Umfassungsbauteile des Raumes werden einschließlich des Türabschlus- ses mindestens feuerhemmend hergestellt.

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Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim Seite 24 von 33 zum Brandschutzkonzept

Aufstellraum Heizung – EG, Sozialtrakt Das Gebäude wird mit einer Wärmepumpe ausgestattet. Die Anlagentechnik wird auf dem Dach des Sozialtraktes aufgestellt. Demnach ergeben sich auf Grundlage von § 10 FeuV keine weitergehende Anforderungen an den Raum „Heizung“, da hier ausschließlich Folgeinstallationen wie Pufferspeicher und Verteiler für Heizung und Wasser aufgestellt werden. Für den Technikraum ergeben sich damit keine besonderen Brandschutzanforderungen.

Sonstige besondere Räume Aus baurechtlicher Sicht ergeben sich im Hinblick auf vorhandene Raumnut- zungen keine Anforderungen, die im Hinblick auf den Brandschutz eine be- sondere Bewertung oder qualifizierte Abtrennung erforderlich macht.

In dem Gebäude wird Anlagentechnik vorgehalten, die zur Gewährleistung der Einsatzfähigkeit der Wache erforderlich ist. Hierzu gehören u. a. eine Netzersatzanlage (NEA), eine NSHV für die Sicherheitsstromversorgung sowie eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage. Diese Anlagen werden in entsprechen- den Technikräumen angeordnet. Baurechtliche Anforderungen werden an die Ausgestaltung dieser Räume und deren Umfassungsbauteile nicht ge- stellt.

Photovoltaikanlage Auf dem Dach des Sozialtrakes und des Werkstattgebäudes ist die Anordnung von Photovoltaikanlagen beabsichtigt. Die Anlagen sind so herzustellen, dass im Brandfall keine Gefährdung der Einsatzkräfte vorliegt. Mögliche Maßnah- men hierfür sind, z.B.:

-

eine sichere Verlegung von nicht abschaltbaren DC-Leitungen im Ge- bäude

-

die Verlegung der DC-Leitung außerhalb des Gebäudes bzw. die Instal- lation der Wechselrichter im Außenbereich oder direkt am Gebäude- austritt

-

ein DC-Freischalter (im String/Hauptleitung) – vorzugsweise Lage des Schalters am Feuerwehranlaufpunkt

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ANLAGENTECHNISCHER BRANDSCHUTZ

5.15 Brandmeldeanlage

Eine Brandmeldeanlage wird aus Sachschutzgründen und zur Begründung baurechtlicher Abweichungen vorgesehen. Die Anlage ist flächendeckend aus- zuführen; Schutzumfang: Kategorie 1 (Vollschutz) nach DIN 14675

Die Brandmeldeanlage ist entsprechend der DIN 14675, DIN VDE 0833 und der Normenreihe DIN EN 54 zu errichten und in der Betriebsart TM (Techni- sche Maßnahmen gegen Täuschungsalarme) zu betreiben. Die Fernalarmie- rung muss auf die zuständige Leitstelle des Landkreises erfolgen.

Die Alarmierungsanlage ist unabhängig vom Brandort immer im gesamten Betriebsgebäude auszulösen.

5.16 Automatische Löschanlagen

Eine automatische Löschanlage ist aus baurechtlicher Sicht nicht erforderlich.

5.17 Brandschutztechnische Einrichtungen

Es sind keine besonderen brandschutztechnischen Einrichtungen (z. B. Wand- hydranten) erforderlich. Auf die Angaben im Abschnitt 6.4 wird hingewie- sen.

5.18 Rauch- und Wärmefreihaltung

Rauchableitung - Notwendiger Treppenraum Zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten muss der notwendige Treppen- raum belüftet und entraucht werden können. Diese Anforderung wird im vor- liegenden Fall durch die Ausgangstür im Obergeschoss des Gebäudes (Öffnung

0,5 m²) sichergestellt.

5.19 Lüftungsanlagen

Das Gebäude wird mit Lüftungsanlagen ausgestattet. Ein zentrales Lüftungs- gerät (Anlage 1) wird als Außeneinheit auf dem Dachgeschoss des Gebäudes angeordnet. Dieses versorgt innenliegende Räume im Erd- und Obergeschoss mit Zu- und Abluft. Sofern Lüftungskanäle qualifizierte Bauteile (Geschossde- cke und Wände) durchdringen, werden qualifizierte Brandschutzklappen (feu- erhemmend) vorgesehen.

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Im Werkstattgebäude wird ein weiteres Lüftungsgerät (Anlage 2) angeordnet. Dieses wird im Raum „Kfz-Werkstatt/Schlosserei“ als Kompaktgerät unter der Decke angeordnet. Innerhalb des Werkstattgebäudes sind keine qualifizierten Wände vorhanden. Die Anlage versorgt jedoch den Lagerraum „Öle/ Fette“, der im Bereich der Fahrzeughalle verortet ist. Im Verlauf der Lüftungskanäle wird somit die Trennwand (feuerhemmend) in Achse 23 durchdrungen. Hier werden entsprechende brandschutzklappen (feuerhemmend) vorgesehen. Da die Lüftungsleitungen der Anlage 2 ausschließlich innerhalb des gleichen Geschosses verlaufen und lediglich eine Trennwand innerhalb des gleichen Brandabschnittes überbrücken, ist die Ausbildung einer Lüftungszentrale im Sinne der M-LüAR Abs. 6.4 nicht erforderlich.

Im Bereich der Fahrzeughalle werden dezentrale Abluftventilatoren als Ab- sauganlagen der Fahrzeugstellplätze (Anlagen 3.1 + 3.2) sowie für den Feuch- teschutz der Waschhalle (Anlage 4) angeordnet.

Bei der Planung und Ausführung von Lüftungsanlagen sind die Angaben der M-LüAR zu beachten und umzusetzen. Abweichungen von der Richtlinie ist auf Grundlage von HBO § 90 Abs. 1 zulässig.

HAUSTECHNISCHE ANLAGEN

5.20 Leitungsanlagen

Grundsätzlich sind die MLAR und die M-LüAR für Leitungen, die durch raum- anschließende Bauteile geführt werden, zugrunde zu legen. Abweichungen von den Richtlinien sind auf Grundlage von HBO § 90 Abs. 1 zulässig.

5.21 Alarmierungseinrichtung

Im Zusammenhang mit der Brandmeldeanlage ist das Gebäude mit einer Alar- mierungsanlage auszustatten. Die interne Alarmierungseinrichtung ist mit der Brandmeldeanlage zu koppeln und muss an jeder Stelle jederzeit gut wahr- nehmbar sein. Die Alarmierung erfolgt entsprechend den einschlägigen Vorschriften mittels Warnton. Eine Sprachalarmierung ist nicht erforderlich. Sofern betriebsbe- dingte Störschallquellen eine akustische Wahrnehmung einschränken sind in betreffenden Bereichen nach Erfordernis zusätzliche Maßnahmen (z.B. opti- sche Signalgeber) vorzusehen.

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5.22 Sicherheitsstromversorgung

Baurechtlich erforderliche sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen im Gebäude müssen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben. Die Vorgaben der MLAR sind entsprechend zu beachten.

Vorbehaltlich der nach MLAR möglichen Ausnahmen ist der Funktionserhalt der Leitungsanlagen von nachfolgenden Anlagen und Einrichtungen für min- destens 30 Minuten auszulegen:

-

Brandmeldeanlage

-

Alarmierungseinrichtung

Folgende Anlagen müssen bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung über eine Sicherheitsstromversorgung verfügen:

-

Brandmeldeanlage

-

Alarmierungseinrichtung

5.23 Blitz- und Überspannungsschutzanlagen

Gemäß HBO § 49 sind Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

Bei dem vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich um ein Feuerwehrhaus. Das Gebäude wird entsprechend DIN 14092-1 (Feuerwehrhäuser) mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet. Neben dem äußeren Blitzschutz sind die min- destens die Brandmelde- und Alarmierungsanlage (baurechtlich sicherheitsre- levante Einrichtungen und Anlagen) gegen Auswirkungen des Blitzstromes und der Blitzspannung auf Installationen sowie elektrische und elektronische Teile der anderen Einrichtungen und Anlagen in der baulichen Anlage bei un- mittelbarem oder mittelbarem Blitzeinschlag zu schützen (zusätzlicher innerer Blitzschutz).

5.24 Sicherheits- und Notbeleuchtung

Eine Sicherheits- und Notbeleuchtung ist für das Gebäude aus baurechtlicher Sicht nicht erforderlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich z. B. aus der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) Anforderungen hinsichtlich einer Sicherheitsbeleuchtung ergeben können.

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6 ORGANISATORISCHER BRANDSCHUTZ

6.1 Brandschutzordnung

Eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 ist aus baurechtlicher Sicht für da Gebäude nicht erforderlich.

6.2 Flucht- und Rettungspläne

Aus baurechtlicher Sicht sind Flucht- und Rettungswegpläne nicht erforder- lich. Es wird darauf hingewiesen, dass sich aus der Arbeitsstättenverordnung in Ver- bindung mit den Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) Anforderungen hinsichtlich der Anordnung von Flucht- und Rettungsplänen können.

6.3 Kennzeichnung der Rettungswege und Sicherheitseinrichtungen

Die Flucht- und Rettungswege, sowie die Notausgänge sind durch mindestens langnachleuchtende Sicherheitskennzeichen zu beschildern. Die Sicherheits- zeichen müssen der DIN EN ISO 7010 entsprechen. Bezüglich der Art und Aus- führung der Beschilderung wird auf die einschlägigen Arbeitsstätten-Richtli- nien (ASR) hingewiesen.

6.4 Bereitstellung von Kleinlöschgeräten

Das Gebäude ist entsprechend den Vorgaben der ASR A2.2 mit geeigneten Feuerlöschern an gut sichtbaren und jederzeit zugänglichen Stellen auszustat- ten. Die Stellen sind mit Kennzeichen entsprechend der DIN EN ISO 7010 zu kennzeichnen.

Zur Minderung von Folgeschäden sollten – sofern geeignet – Feuerlöscher mit Wasser, Wasser mit Zusätzen bzw. mit Schaum in Betracht gezogen werden. Halterungen für Handfeuerlöscher sind möglichst so anzubringen, dass eine Griffhöhe von 80 bis 120 cm eingehalten wird.

6.5 Hinweis auf die Ausbildung des Personals

Die Feuerwehrangehörigen sind bei Beginn des freiwilligen Dienstes und da- nach in regelmäßigen Abständen über die Lage und die Bedienung der Feuer- löscheinrichtung sowie über das Verhalten im Brandfall zu belehren.

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7 ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ

7.1 Löschwasserversorgung und -rückhaltung

Löschwasserversorgung Gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 405 ist ein Löschwasserbedarf von 48 m³/h über einen Zeitraum von 2 Stunden sicherzustellen.

Für den Nachweis der erforderlichen Löschwassermenge dürfen alle Löschwas- serentnahmemöglichkeiten im Umkreis von 300 m um das Brandobjekt in Ansatz gebracht werden.

Bei der erforderlichen Löschwassermenge handelt es sich um den Grundschutz, welcher durch die Gemeinde sicherzustellen ist.

Löschwasserrückhaltung Auf Grundlage der Art und Nutzung des Gebäudes werden wassergefähr- dende Stoffe nicht in einer Menge gelagert, die baurechtlich einer genaue- ren Betrachtung bedarf.

7.2 Feuerwehrpläne

Für das Objekt sind in Zusammenhang mit der Brandmeldeanlage Feuerwehr- pläne zu erstellen und mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle abzustimmen.

7.3 Flächen für die Feuerwehr

Das Gebäude wird über die öffentlichen Straßen „Marktstraße“, „Am Dros- selschlag“ und „Auf dem Pfannstiel“ erschlossen. Auf dem Grundstück ste- hen durch den vorhandenen Alarm- und Betriebshof der Feuerwehr ausrei- chend befestigte Flächen für den Einsatz von Feuerwehr- und Rettungsgerä- ten zur Verfügung. Die Fläche kann hierbei als Bewegungsfläche genutzt werden. Die weiteren Anforderungen der „Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr“ werden aufgrund der geplanten Nutzung bereits berück- sichtig und erfüllt.

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7.4 Einrichtung eines Feuerwehrschlüsseldepots

Für das Gebäude ist im Zusammenhang mit der Brandmeldeanlage ein Feuer- wehrschlüsseldepot erforderlich.

7.5 Stärke und Ausstattung der zuständigen Feuerwehr

Der Aufgabenträger für den örtlichen abwehrenden Brandschutz und die Allgemeine Hilfe sind die Städte und Gemeinden. Diese haben zur Erfüllung der v.g. Aufgaben auf der Grundlage einer Bedarfs- und Entwicklungspla- nung eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuer- wehr aufzustellen, diese mit den notwendigen baulichen Anlagen und Ein- richtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten. Die Feuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann.

Abweichungen von den v. g. Anforderungen an die Aufstellung und Unter- haltung der Feuerwehr der Gemeinde Heuchelheim sind nicht bekannt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die örtliche Feuerwehr in der Lage ist, den abwehrenden Brandschutz sicherzustellen.

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Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim Seite 31 von 33 zum Brandschutzkonzept

8 UMSETZUNG DES BRANDSCHUTZKONZEPTES

8.1 Überprüfung und Wartung sicherheitstechnischer Einrichtungen

Sicherheitstechnische Anlagen sind beim Einbau zu prüfen. Es ist zu kontrol- lieren, ob die Anlagen in allen Einzelheiten dem Zulassungsbescheid entspre- chen und ob der Einbau entsprechend den Angaben des Zulassungsbeschei- des erfolgte. Außerdem ist darauf zu achten, ob die Anlagen (z.B. Türab- schlüsse), wie im Brauchbarkeitsnachweis angegeben, gekennzeichnet sind.

Der Gebäudebetreiber muss für jede installierte brandschutztechnische An- lage im Besitz der entsprechenden Verwendbarkeitsnachweise (Zulassungs- bescheide) sein. Nur so können bei später eventuell auftretenden Fragen schnelle und einfache Antworten getroffen werden.

Sofern bauaufsichtlich angeordnet, sind sicherheitsrelevante Anlagen in re- gelmäßigen Abständen durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverstän- dige im Sinne der TPrüfV hinsichtlich Wirksamkeit und Betriebssicherheit ein- schließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk- Prinzip-Prüfung) prüfen zu lassen.

Des Weiteren ist der Betreiber verpflichtet die sicherheitstechnischen Einrich- tungen in seinem Gebäude entsprechend den Herstellervorschriften zu war- ten oder warten zu lassen.

8.2 Notwendige Dokumentation

Durchgeführte Wartungen und Kontrollen sollten zur Entlastung der zustän- digen Verantwortlichen in einem Prüfbuch dokumentiert werden.

8.3 Verantwortlichkeit im Betrieb

Grundsätzlich liegt die Verantwortlichkeit beim Betreiber der baulichen Anlage. Er hat die erforderlichen Maßnahmen festzulegen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu sichern und zu verbessern. Hierzu gehört auch der Brandschutz.

8.4 Brandschutz während der Bauzeit

Bei allen Arbeiten zur Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Ände- rung und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür

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Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim Seite 32 von 33 zum Brandschutzkonzept

vorbereitenden und abschließenden Arbeiten ist der Brandschutz zu beach- ten (HBO § 3).

Folgende Punkte sind im Rahmen von Baumaßnahmen zu berücksichtigen:

-

Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege

-

Absichern und Abgrenzen der Baustelle

-

Brandlasten geringhalten (Abfälle regelmäßig entsorgen)

-

Abfälle regelmäßig entsorgen

-

Bereitstellung von Mittel zur Brandbekämpfung

-

Gewährleistung der Brandmeldung ggf. Feuerwehr im Vorfeld informie- ren

Das Merkblatt zur Schadensverhütung des VdS 2021 „Brandschutz bei Bauar- beiten” liefert hierzu Hinweise.

8.5 Fortschreibung des Brandschutzkonzeptes bei Nutzungsänderung

Das vorliegende Brandschutzkonzept ist nur für die beschriebene bauliche Anlage gültig. Sollten bauliche Veränderungen oder Umnutzungen von Ge- bäudebereichen erfolgen, ist das Brandschutzkonzept zu überprüfen und ggf. anzupassen.

8.6 Abweichungen / Erleichterungen

Das vorliegende Brandschutzkonzept beinhaltet Bewertungen zu Abweichun- gen gegenüber den baurechtlichen Vorschriften. Es handelt sich dabei um Er- leichterungen im Sinne von HBO § 53.

Nachfolgend dazu die entsprechenden Textverweise zu den Beschreibungen und Bewertungen in tabellarischer Zusammenfassung:

Nr.AbweichungenTextabschnitt im BSK
1Verzicht auf die Ausbildung innerer Brand- wände (HBO § 33 Abs. 2)Abs. 5.7
2Verzicht auf die Ausbildung notwendiger Flure (HBO § 39 Abs. 1)Abs. 5.12

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8.7 Zusammenfassung

Das vorliegende Brandschutzkonzept zeigt die baulichen Maßnahmen auf, die für die brandschutztechnische Beurteilung des Gebäudes unter Berücksichti- gung der Nutzung erforderlich sind.

Mit der Voraussetzung, dass die in diesem Konzept genannten Grundlagen erfüllt sind bzw. erfüllt werden, bestehen gegen die Nutzung der baulichen Anlage keine Bedenken.

Das vorliegende Konzept wurde nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie der an- geführten Literatur ohne Ansehen der Person des Auftraggebers angefertigt.

Das Brandschutzkonzept ist geistiges Eigentum der Autoren und darf ohne de- ren Zustimmung keinen weiteren Empfängern zur Verfügung gestellt werden.

Eine Vervielfältigung (auch auszugsweise) ist ohne Zustimmung der Autoren nicht zulässig. Gültig sind nur die Original-Ausfertigungen.

Aufgestellt: Ehringshausen im Dezember 2024

Dipl.-Ing. Hanno Müller-Schlösser

ANLAGE 1 Brandschutzpläne (BK1 – Erdgeschoss, BK2 – 1.OG + 2.OG), Reichmann + Partner

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109.5

EG-17 TF - Sicherheitsbeleuchtung 6.2m EG-12 EG-16 WC Herren Trockenraum 9.3m 13.5m EG-14 EG-11 EG-13 EG-24 30-S Duschen Herren Waschen Herren Schleuse Herren Stiefelwsche / Grobwsche 8.7m 11.1m 8.7m 31.2m G EG-09 1 2 3 4 12 13 14 EG-28 TRH Raum le/ Fette 20.4m 30-S 8.9m 30 F EG-10 Umkleide Herren /Jungen EG-29 162.7m 30 EG-25 EG-27 Lager Paletten/ Hubwagen EG-07 E TF G -

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flchendeckende BMA

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Dieser Plan gilt nur in Verbindung mit dem schriftlichen Brandschutzkonzept.

Projekt: Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim Legende Marktstrae 35452 Heuchelheim

feuerhemmender, rauchdichter Bauherr: feuerhemmende Wand (F30) 30-S und selbstschlieender Abschluss Gemeinde Heuchelheim Linnpfad 30, 35452 Heuchelheim feuerhemmender, dicht- und notwendiger Treppenraum / Treppe 30 selbstschlieender Abschluss Darstellung: REICHMANN + PARTNER Rettungsweg Brandschutzplan Ingenieurgesellschaft mbH + Co. KG Erdgeschoss Eichenweg 1 35630 Ehringshausen gezeichnet: Projekt Nr.: Plan Nr.: Telefon: 06443 / 8240 - 0 E-Mail: info@reichmann-partner.de ge / 12.12.24 22 785 BK1 Internet:www.reichmann-partner.de

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  1. Obergeschoss 33.6

Legende

1OG-07.2 1OG-04.2 1OG-05 WC Damen WC Herren TF - Server 5.2m 6.7m 7.8m 1OG-09 1OG-11 feuerhemmende Wand/ Dachdecke (F30) 1OG-06 Bro Brandinspektor Flur Workspace PuMi und Stellvertreter 17.5m 1OG-01 30-S 4m 23.3m TRH G notwendiger Treppenraum / Treppe 20.4m 1OG-13 1OG-14 Bro Verein Bro Gertewart 1OG-24 13.5m 22.8m Rettungsweg Unterrichtsvorbereitung 13.5m F 1 W O C G b -0 a 8 rrierefrei 1 6 O .1 G m -03 Flur 1 K 2 O 7 le . G i 9 d m - e 1 r 0 kammer N 1 O fr O p b G e is n - 1 z W 2 u o 6 r k P s e p r a so ce n en Luftraum Fahrzeughalle 30-S f u e n u d e r s h e e lb m st m sc e h n l d ie e e r n , d ra e u r c A h b d s ic c h h t lu er s s 5.7m 44.8m 1OG-15 nichtabschliebare Tr 1OG-23 1OG-02.1 Flur 1OG-02.2 Flur / Garderobe Lager N Stuhllager 49,5 m 8m Workspace 11m 8 E 9.8m .8 1

D 1OG-22 Rettungsw 1OG-21 1 Fo O y G e

r 1 / 7 Kommunikation / Stab 1OG-16

C J 5 F 0 . R 3 a m um eglnge: 17m S 1 c 1 h 3 u m lungsraum 36.4m L 4 a m gerraum u.T.

1OG-20 1OG-18 Kche Funk- und B 15.7m Telekommunikation 1OG-25 27.1m A Balkon 60.8m 1OG-19 Lager Kche 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 12.3m 1 2 3 4 5 6

T1

flchendeckende BMA

TB

TA 2. Obergeschoss 5.0

T1 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21

G

2OG-03 25 Stellpltze F Parkdeck Stellpltze 456.5m

N

Dachdecke feuerhemmend innerhalb von 5m zur aufgehenden Auenwand 2OG-03 des Obergeschosses Parkdeck Fahrbahn E 487.5m Dieser Plan gilt nur in Verbindung mit dem schriftlichen Brandschutzkonzept. D 2OG-01 Eingang Parkdeck C 2.5m Projekt: 2OG-02 Neubau Feuerwehrhaus Heuchelheim B T 2 r 1 e . p 4 p m e Parkdeck Marktstrae 35452 Heuchelheim A Bauherr: Gemeinde Heuchelheim Linnpfad 30, 35452 Heuchelheim

Darstellung: REICHMANN + PARTNER Brandschutzplan Ingenieurgesellschaft mbH + Co. KG

  1. OG und 2. OG Eichenweg 1 flchendeckende BMA 35630 Ehringshausen gezeichnet: Projekt Nr.: Plan Nr.: Telefon: 06443 / 8240 - 0 E-Mail: info@reichmann-partner.de ge / 12.12.24 22 785 BK2 Internet:www.reichmann-partner.de
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