Innenausbau von sieben Servicefahrzeugen (Mercedes-Benz Sprinter)

Rhein-Neckar-Verkehr GmbH

Status
Vergeben
Angebotsfrist
01.11.2025, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Rhein-Neckar-Verkehr GmbH
Erfüllungsregion
Baden-Württemberg, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
17.10.2025
Originalbekanntmachung
ted.europa.eu
Bekanntmachungsnummer
685218-2025
Verfahrensnummer
2ec5d3fa-9705-4823-a4c0-9ab6fdcc2384
CPV-Codes
Umbau von Kraftfahrzeugen (50117100)

Kurzbeschreibung

Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH schreibt den Innenausbau von sieben Mercedes-Benz Sprinter-Fahrzeugen aus, die als Werkstatt- und Servicefahrzeuge dienen sollen. Die Ausbauten sind je nach Nutzzweck in verschiedene Cluster unterteilt und müssen innerhalb von maximal 10 Monaten nach Zuschlagserteilung abgeschlossen sein. Es handelt sich um ein Verhandlungsverfahren, bei dem neben dem Preis auch die Lieferzeit als Zuschlagskriterium gewertet wird.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Die rnv beabsichtigt, den Auftragnehmer mit dem Innenausbau von insgesamt 7 Servicefahrzeugen, welche dem Transport und der Aufbewahrung von Werkzeugen und Instandhaltungsmaterial dienen sollen, zu beauftragen. Der Innenausbau ist konform der StVZO durchzuführen und bei Bedarf als Umbau in den Fahrzeugpapieren einzutragen. Bei den Fahrzeugen handelt es sich um Mercedes-Benz Sprinter (Seihe Dokument Zuordnung Fahrzeuge 2.2). Die Servicefahrzeuge sollen jeweils unterschiedliche Nutzzwecke erfüllen und bedürfen insofern eines unterschiedlichen Innenausbaus. Den erforderlichen Innenausbau hat die Auftraggeberin je nach Nutzzweck der Fahrzeuge geclustert und einzelnen Buchstaben zugeordnet (siehe Dokument Zuordnung Fahrzeuge 2.2). Die Anforderungen an den Innenausbau ergeben sich je nach Clusterzuordnung aus der beigefügten Leistungsbeschreibung (Siehe Dokumente LB Variante „…“). Bei der Erstellung der Angebote werden die Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung einzuhalten sein. Darüberhinausgehende Vorgaben macht die Auftraggeberin nicht, dh. der Bieter hat einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung seines Angebotes (z.B. bei der Länge der Regale, Material, etc. sofern nicht ausdrücklich vorgegeben). Mit dem Angebot werden die Bieter aufgefordert, Darstellungen einzureichen, aus denen sich Einzelheiten des Innenausbaus ergeben (weitere Details hierzu werden Sie in der Aufforderung zur Abgabe der Erstangebote AzA finden). Diese Darstellungen werden Bestandteil des Angebotes und somit auch Gegenstand des Vertrages werden. Die Auftraggeberin behält sich ausdrücklich vor, die Clusterzuordnung der Fahrzeuge vor Abgabe des Erstangebotes zu verändern und die Vergabeunterlagen entsprechend zu überarbeiten. Der Innenausbau von den Fahrzeugen muss schnellstmöglich nach Erteilung des Zuschlags abgeschlossen sein, spätestens jedoch genau 10 Monate nach der Zuschlagserteilung (Mindestanforderung). Die Auftraggeberin behält sich ausdrücklich vor, nach Abgabe der Erstangebote und im Anschluss an die hier möglichen Verhandlungsgesprächen die Vergabeunterlagen zu überarbeiten und die Bieter zur Abgabe endgültiger Angebote auf Basis der geänderten Vergabeunterlagen aufzufordern. Die Auftraggeberin legt im Vorfeld fest, über welche Punkte sie mit den zugelassenen Bietern verhandeln wird. Die Abgabe von Teilangeboten ist unzulässig.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Innenausbau von 7 Mercedes-Benz Sprinter

    Innenausbau von 7 Mercedes-Benz Sprinter zum Transport und der Aufbewahrung von Werkzeugen und Instandhaltungsmaterial. Die Fahrzeuge sollen jeweils unterschiedliche Nutzzwecke erfüllen und bedürfen insofern eines unterschiedlichen Innenausbaus. Den erforderlichen Innenausbau hat die Auftraggeberin je nach Nutzzweck der Fahrzeuge geclustert.

Anforderungen an deinen Betrieb

Öffentliche Aufträge werden durch öffentliche Auftraggeber gemäß § 122 GWB an Unter-nehmen vergeben, die anhand objektiver Kriterien, die allen interessierten Unternehmen zugänglich sind, ausgewählt wurden und die nicht nach §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind. § 46 SektVO sieht vor, dass die Auftraggeberin die Unternehmen anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien auswählt. Die objektiven und nicht-diskriminierenden Kriterien sowie die entsprechenden Nachweise sind nachfolgend be-schrieben. Die Auftraggeberin wird einen Bewerber von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein zwingender Ausschlussgrund i. S. d. § 123 GWB vorliegt. Die Auftragnehmerin kann einen Bewerber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein fakultativer Ausschlussgrund i.S.d. § 124 GWB gegeben ist. Zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB, § 21 AentG, § 19 MiLoG oder § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG gibt der Bieter entsprechende Eigenerklärungen mit Angebotsabgabe ab. Diese Erklärungen sind in dem Teilnahmeantrag (TW1- Anschreiben Teilnahmeantrag) integriert. Die Bewerber werden darauf hingewiesen, dass öffentliche Auftraggeber für die Bewerber und Bieter zusätzlich Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung und eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 WRegG in der aktuell gültigen Fassung anfordern können. Im Falle einer Bewerbergemeinschaft oder einer Eignungsleihe muss der Vordruck TW 7 – Ausschlussgründe Dritte für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft und für jedes Unternehmen, das zur Eignungsleihe in Anspruch genommen wird, wahrheitsgemäß ausgefüllt, unterschrieben und mit dem Teilnahmeantrag eingereicht werden. Soweit Ausschlussgründe in der Person des Bieters vorliegen sollten, sind diese der Auftraggeberin in einem gesonderten, vom Bieter selbst zu erstellenden Dokument mit dem Teilnahmeantrag mitzuteilen. Eventuell ergriffene Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB sind der Auftraggeberin durch Vorlage geeigneter vom Bieter selbst zu erstellender Unterlagen mit der Abgabe des Teilnahmeantrags nachzuweisen. Eine Nachforderung im Rahmen der Grenzen der SektVO ist möglich.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Innenausbau von 7 Mercedes-Benz Sprinter

Das Zuschlagskriterium Preis hat einen Gesamtanteil von 70 %. Maßgeblich für die Wertung ist der im Preisblatt errechnete Nettovertragspreis (inkl. etwaiger Optionen, sofern einschlägig).
Die Lieferzeit findet mit einem Anteil von 30 % Eingang in die Angebotswertung. Der Ausbau aller Fahrzeuge muss schnellstmöglich nach Erteilung des Zuschlags – spätestens jedoch 10 Monate nach dem Zuschlag – abgeschlossen sein (Mindestanforderung). Der Bieter darf die 10-Monatsfrist für den vollständigen Innenausbau aller Fahrzeuge unterschreiten und in seinem Angebot eine kürzere Ausbaufrist verbindlich anbieten. In diesem Fall wird mit Zuschlag die vom Bieter verbindlich angebotene kürzere Ausbaufrist Vertragsbestandteil. Entsprechende Angaben werden im Angebotsvordruck zu machen sein. Dieser wird den Bietern erst mit der Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten zur Verfügung gestellt. Gibt der Bieter in seinem Angebot an, die 10-Monatsfrist für den vollständigen Innenausbau aller Fahrzeuge zu unterschreiten, wird dies in der Angebotswertung positiv berücksichtigt, und zwar wie in dem Dokument "Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen und Bewerbungsbedingungen" angeführt (7 Monate ab Zuschlag 2 Punkte; 6 Monate ab Zuschlag 4 Punkte, 5 Monate ab Zuschlag 6 Punkte, 4 Monate ab Zuschlag 8 Punkte, 3 Monate ab Zuschlag 10 Punkte).

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Zum Ursprungsportal

Anforderungen

Öffentliche Aufträge werden durch öffentliche Auftraggeber gemäß § 122 GWB an Unter-nehmen vergeben, die anhand objektiver Kriterien, die allen interessierten Unternehmen zugänglich sind, ausgewählt wurden und die nicht nach §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind. § 46 SektVO sieht vor, dass die Auftraggeberin die Unternehmen anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien auswählt. Die objektiven und nicht-diskriminierenden Kriterien sowie die entsprechenden Nachweise sind nachfolgend be-schrieben. Die Auftraggeberin wird einen Bewerber von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein zwingender Ausschlussgrund i. S. d. § 123 GWB vorliegt. Die Auftragnehmerin kann einen Bewerber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein fakultativer Ausschlussgrund i.S.d. § 124 GWB gegeben ist. Zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB, § 21 AentG, § 19 MiLoG oder § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG gibt der Bieter entsprechende Eigenerklärungen mit Angebotsabgabe ab. Diese Erklärungen sind in dem Teilnahmeantrag (TW1- Anschreiben Teilnahmeantrag) integriert. Die Bewerber werden darauf hingewiesen, dass öffentliche Auftraggeber für die Bewerber und Bieter zusätzlich Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung und eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 WRegG in der aktuell gültigen Fassung anfordern können. Im Falle einer Bewerbergemeinschaft oder einer Eignungsleihe muss der Vordruck TW 7 – Ausschlussgründe Dritte für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft und für jedes Unternehmen, das zur Eignungsleihe in Anspruch genommen wird, wahrheitsgemäß ausgefüllt, unterschrieben und mit dem Teilnahmeantrag eingereicht werden. Soweit Ausschlussgründe in der Person des Bieters vorliegen sollten, sind diese der Auftraggeberin in einem gesonderten, vom Bieter selbst zu erstellenden Dokument mit dem Teilnahmeantrag mitzuteilen. Eventuell ergriffene Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB sind der Auftraggeberin durch Vorlage geeigneter vom Bieter selbst zu erstellender Unterlagen mit der Abgabe des Teilnahmeantrags nachzuweisen. Eine Nachforderung im Rahmen der Grenzen der SektVO ist möglich.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 10.06.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 397422-2026

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