260908-Anlage 4 Muster-Ingenieurvertrag-Lauscha.pdf

Ingenieur- und Gutachterleistungen zur Standsicherheitsbewertung der Böschungen der Deponie Lauscha

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 16:52 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Bezeichnung: Gefahrenabwehrmaßnahmen am Standort der ehemaligen Deponie Lauscha

Vertragsgegenstand: Ingenieur- und Gutachterleistungen zur Abschließenden Gefährdungs- bewertung hinsichtlich Böschungsstandsicherheit

Muster-Ingenieurvertrag

  • Ingenieurbauwerke -

Inhaltsübersicht:

Ingenieurvertrag - Ingenieurbauwerke - § 1 Gegenstand des Vertrags § 2 Grundlagen des Vertrags § 3 Umfang der Leistungen des Auftragnehmers § 4 Leistungen des Auftraggebers und anderer fachlich Beteiligter/Beteiligung von Fachbehörden § 5 Termine und Fristen § 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers § 7 Pflichten des Auftragnehmers § 8 Pflichten des Auftraggebers § 9 Vergütung § 10 Ausschließlichkeitsbindung § 11 Verbot der Vorteilsnahme § 12 Geheimhaltung § 13 Vertragsstrafen § 14 Werbung § 15 Kündigung § 16 Sonstiges

Zusätzliche Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen

  • ZVB -

Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen

  • AVB -

Anlagen Anlage 1: Leistungsanfrage des Auftraggebers vom <BITTE ERGÄNZEN> Anlage 2: Angebot des Auftragnehmers vom <BITTE ERGÄNZEN>

1

[Seite 2]

Ingenieurvertrag

  • Ingenieurbauwerke -

Zwischen dem/der: Thüringer Sonderabfalldeponie Gesellschaft mbH (TSD)

vertreten durch: Herrn Andreas Krey und Frau Sabine Wosche

in 99084 Erfurt, Mainzerhofstraße 12

  • nachstehend Auftraggeber genannt -

und dem/der: <BITTE ERGÄNZEN>

vertreten durch: die Geschäftsleitung

in <BITTE ERGÄNZEN>

  • nachstehend Auftragnehmer genannt -

wird folgender Vertrag geschlossen:

2

[Seite 3]

§ 1 Gegenstand des Vertrags

Gegenstand des Vertrags sind Ingenieur- und Gutachterleistungen zur Abschließenden Gefährdungsab- schätzung hinsichtlich der Böschungsstandsicherheit in Vorbereitung von Gefahrenabwehrmaßnahmen am Standort der ehemaligen Deponie Lauscha.

§ 2 Grundlagen des Vertrags

Soweit dieser Vertrag mit seinen Anlagen nichts anderes bestimmt, gelten in nachstehender Reihenfolge folgende Vertragsbestandteile:

  1. Bestimmungen dieses Vertrags,
  2. Leistungsanfrage des Auftraggebers vom <BITTE ERGÄNZEN> (Anlage 1),
  3. Angebot des Auftragnehmers vom <BITTE ERGÄNZEN> (Anlage 2),
  4. die Zusätzlichen Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen (ZVB),
  5. die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen (AVB),
  6. die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB).

Die vorstehende Reihenfolge stellt im Falle von Widersprüchen gleichzeitig die Rangfolge der Vertragsbe- standteile dar. § 3 Umfang der Leistungen des Auftragnehmers

Dem Auftragnehmer werden Ingenieur- und Gutachterleistungen zur Abschließenden Gefährdungsabschät- zung am Standort der ehemaligen Deponie Lauscha übertragen. Hierzu hat der Auftragnehmer die in der Leistungsanfrage des Auftraggebers beschriebenen Leistungen zu erbringen.

§ 4 Leistungen des Auftraggebers und anderer fachlich Beteiligter/ Beteiligung von Fachbehörden

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle zur Bearbeitung des Auftrags notwendigen Unterlagen zur Verfügung, sofern diese dem Auftraggeber vorliegen.

§ 5 Termine und Fristen

  1. Für die Bearbeitung gelten die im Rahmenterminplan in Abschnitt 5 der Aufgabenbeschreibung an- gegebenen Termine/Fristen als vertraglich vereinbart.

  2. Im Übrigen haben der Auftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen und der Auftraggeber seine Bauherrenleistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass die weitere Planung und Durchführung von Gefahrenabwehr- und Überwachungsmaßnahmen nicht aufgehalten werden.

§ 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 10 der AVB müssen mindestens betragen:

  • für Personenschäden: 1.000.000,00 EUR

  • für sonstige Schäden: 1.000.000,00 EUR

3

[Seite 4]

§ 7 Pflichten des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer führt seine Leistungen auf der Grundlage sämtlicher gesetzlicher und unterge- setzlicher Regelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung und der ihm vom Auftraggeber zur Verfü- gung gestellten Unterlagen aus. Zu beachten sind insbesondere die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zum Bodenschutz- und Abfallrecht. Über etwaige öffentlich-rechtliche Hindernisse und Bedenken hat sich der Auftragnehmer rechtzeitig zu vergewissern.

  2. Der Auftragnehmer hat die ihm vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen und das Fehlen von Unterlagen sowie sonstige Vorbehalte und Bedenken wegen Unvollstän- digkeit oder Unrichtigkeit dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.

  3. Der Auftragnehmer bestätigt seine Kenntnis über die sichtbare Beschaffenheit des Geländes der De- ponie Lauscha. Einwände des Auftragnehmers gegen die vertraglich vereinbarte Leistungserbrin- gung auf Grund der örtlichen Verhältnisse oder des Zustands der Deponie Lauscha sind spätestens vor Beginn der Ausführung der Vertragsleistungen schriftlich gegenüber dem Auftraggeber zu erhe- ben. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der auf der Nichtbeachtung der sichtbaren Beschaffenheit beruht.

  4. Der Auftragnehmer benennt als verantwortlichen Projektleiter: <BITTE ERGÄNZEN>

Als Stellvertreter des Projektleiters fungiert: <BITTE ERGÄNZEN>

Für die Projektbearbeitung werden folgende Mitarbeiter eingesetzt: <BITTE ERGÄNZEN> <BITTE ERGÄNZEN>

§ 8 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber unterstützt die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Tätigkeiten des Auftrag- nehmers, soweit möglich. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforder- lich sind und die ihm rechtzeitig vom Auftragnehmer angezeigt werden.

  2. Der Auftraggeber liefert die für die Erfüllung des Auftrags notwendigen Unterlagen bzw. übernimmt die anfallenden Kosten für deren Beschaffung durch den Auftragnehmer. Vor der Beschaffung ist der schriftlich nachgewiesene Kostenumfang durch den Auftraggeber schrift- lich zu bestätigen.

  3. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer gemeinsam ausgewählte Gutachten, Stellungnahmen und sonstige Angaben zur Verfügung, soweit sie für den Auftraggeber verfügbar und zur Erfüllung der dem Auftragnehmer übertragenen Aufgabenstellung erforderlich sind.

  4. Für die Durchführung der Leistungen dieses Vertrags erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf dessen schriftliche Anforderung eine befristete schriftliche Vollmacht.

  5. Der Auftraggeber benennt folgende Ansprechpartner, die befugt sind, verantwortliche Erklärungen dem Auftragnehmer gegenüber abzugeben:

Herr Matthias Herzog

  1. Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben, und über die mit diesen vereinbarten Termine und Fristen.

  2. Der Auftraggeber sichert die Betretungsrechte für den Auftragnehmer auf den eigenen Grundstücken und auf den Grundstücken Dritter ab.

4

[Seite 5]

§ 9 Vergütung

  1. Für die Vergütung der Ingenieur- und Gutachterleistungen des Auftragnehmers wird folgende Ver- einbarung getroffen:

Das Honorar für die gemäß diesem Vertrag zu erbringenden Ingenieur- und Gutachterleistungen wird in Anlehnung an § 3 Abs. 3 HOAI frei vereinbart. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der ange- botenen Preise.

Für die vertraglich vereinbarten Leistungen wird ein Höchstbetrag in Höhe von <BITTE ERGÄNZEN> €(netto) festgelegt.

  1. Inbegriffen ist die Lieferung der jeweiligen Dokumentationen in 8facher Ausfertigung (Entwurf: 3fach; Endfassung: 5fach) inklusive Datenträger (1fach). Einzukalkulieren sind bis zu zwei Überarbeitungen. Zusätzliche Vervielfältigungen werden auf Nachweis abgerechnet.

  2. Zusätzliche Ingenieur- und Gutachterleistungen, die nicht Gegenstand der mit diesem Vertrag ver- einbarten Leistungen sind, werden nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftraggeber auf der Grundlage folgender Stundensätze auf Nachweis abgerechnet:

Für die Projektleitung: <BITTE ERGÄNZEN> € Für die Projektbearbeitung: <BITTE ERGÄNZEN> € Für die Technische Assistenz: <BITTE ERGÄNZEN> €

  1. Nebenkosten werden nicht gesondert erstattet.

  2. Von den vereinbarten Preisen wird alles erfasst, was zur vollständigen und ordnungsgemäßen Durch- führung der Leistungen des Auftragnehmers notwendig ist. Die Leistung gilt als ordnungsgemäß und vollständig erbracht, wenn die Anforderungen aus den in § 2 des Vertrags benannten Vertragsbe- standteilen erfüllt sind, und wenn sie vom Auftraggeber schriftlich als vertragsgemäß abgenommen ist.

  3. Mehr- und/ oder Minderleistungen sowie Zusatzleistungen werden nur insoweit berücksichtigt, als sie auf ausdrückliche Anordnungen des Auftraggebers sowie durch den Auftraggeber bestätigten Plan- und Ausführungsänderungen beruhen. Die Kosten sind, soweit dies möglich ist, auf der Grundlage der Einheitspreise zu ermitteln und vom Auftraggeber vor Ausführung schriftlich bestätigen zu lassen. Die Erbringung zusätzlicher Leistungen ist dem Auftraggeber gegenüber schriftlich zu begründen und zur Einwilligung einzureichen. Mehrleistungen, die vom Auftraggeber nicht schriftlich bestätigt worden sind, begründen keinen Zahlungsanspruch des Auftragnehmers.

  4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, prüffähige Rechnungen zu stellen. Das Zahlungsziel für die prüf- fähigen Rechnungen ist 30 Kalendertage nach Rechnungseingang beim Auftraggeber.

  5. Abschlagsrechnungen für die nachgewiesenen Leistungen können nach Übergabe von Berichten, Gutachten oder anderen vom Auftragnehmer zu erstellenden Unterlagen bis zu einer Höhe von 90 % des für diese Leistung vereinbarten Honorars gestellt werden. Die restlichen 10 % sind nach Bestä- tigung des Leistungserfolgs durch den Auftraggeber in Abstimmung mit dem Freistaat Thüringen ab- rechenbar.

  6. Die Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind dem Auftraggeber einschließlich der Nach- weise in einfacher Ausfertigung zu übergeben. Die Schlussrechnung ist erst nach Abnahme der Leis- tungen dieses Vertrags zu stellen.

5

[Seite 6]

  1. Wird nach Annahme der Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Das gleiche gilt bei Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Absatz 3 BGB).

§ 10 Ausschließlichkeitsbindung

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich jeder Tätigkeit für Dritte zu enthalten, bei der sich die Mög- lichkeit einer Interessenkollision zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten ergeben könnte. Er ist verpflichtet, eine etwaige Interessenkollision offen zu legen.

  2. Ziffer 1. gilt auch für Personen, die der Auftragnehmer zur Durchführung eines Auftrags einsetzt.

§ 11 Verbot der Vorteilsnahme

  1. Dem Auftragnehmer und den für ihn tätigen Personen ist es nicht gestattet, Geschenke, Vergünsti- gungen oder Entgelte zum eigenen oder fremden Vorteil von Personen, die mit dem Auftraggeber Geschäftsverbindungen anstreben oder unterhalten, zu fordern, sich versprechen zu lassen oder ent- gegenzunehmen. Dies gilt auch für Vorteile oder Zuwendungen, die von Dritten mit Rücksicht auf die Stellung des Auftragnehmers im Verhältnis zum Auftraggeber gewährt werden.

  2. Verstößt der Auftragnehmer gegen Absatz 1, erhält er für den mit der Vorteilsnahme im Zusammen- hang stehenden Einzelauftrag keine Vergütung. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 12 Geheimhaltung

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller technischen und kaufmännischen Details des Auftraggebers, welche ihm durch die vertragsgegenständlichen Arbeiten mittelbar oder unmittel- bar zur Kenntnis gelangen. Der Auftragnehmer wird Dritten weder während der Erbringung der Leis- tungsinhalte dieses Vertrags noch nach Abschluss derselben Einblick in die vertragsgegenständli- chen Entwicklungen gestatten.

  2. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter in eben der gleichen Weise.

§ 13 Vertragsstrafen

Hält der Auftragnehmer die gemäß diesem Vertrag vereinbarten Termine und Fristen nicht ein, so hat der Auftragnehmer für jeden Werktag der Verspätung gegenüber den verbindlich vereinbarten Terminen 0,1 vom Hundert der Auftragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen, höchstens jedoch 5 vom Hundert der Ab- rechnungssumme, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Nichteinhaltung der Termine und Fristen nicht zu vertreten.

§ 14 Werbung

Der Auftragnehmer wird bei der Leistungserbringung und nach Erbringung der Leistungsinhalte dieses Ver- trages jeden werblichen Hinweis auf die Tätigkeit für den Auftraggeber unterlassen. Unberührt hiervon ist das Recht des Auftragnehmers zur Aufnahme des Vorhabens samt relevanter Eckda- ten in die eigenen Referenzlisten sowie die Benennung von Ansprechpartnern des Auftraggebers im Rah- men zukünftiger Bewerbungen um vergleichbare Vorhaben. Veröffentlichungen vor einem Fachpublikum bedürfen der vorangegangenen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers und des Hinweises auf den Freistaat Thüringen als Finanzierungsgeber; der Auftraggeber hat hierbei das Recht der Berücksichtigung als Mitautor der Veröffentlichung.

6

[Seite 7]

§ 15 Kündigung

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können den Vertrag nur aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht.

Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor,

  • wenn das Vorhaben nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird oder
  • bei Wechsel der Projektleitung/des Hauptbearbeiters oder
  • wenn eine schwere und / oder andauernde Vertragsverletzung durch den Auftragnehmer vorliegt, die dieser trotz einer durch den Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht behebt oder
  • bei wiederholter Terminüberschreitung oder
  • wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Insolvenzmasse abgelehnt wird oder wenn die ordnungsgemäße Abwicklung dieses Vertrages dadurch in Frage gestellt ist oder
  • wenn der Auftragnehmer gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit, die Ausschließlichkeitsbindung oder das Verbot der Vorteilsnahme verstößt.

§ 16 Sonstiges

  1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Lückenhafte oder unwirksame Bestimmungen sind im Wege der Auslegung so zu ergänzen, dass eine angemessene Regelung gefunden wird, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien unter Berück- sichtigung des mit dem Vertrag verfolgten Zwecks gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Lückenhaftigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten.

Erfurt, den <BITTE ERGÄNZEN>, den


für den Auftraggeber für den Auftragnehmer

(Stempel) (Stempel)

7

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung