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Öffentliche Ausschreibung Individuelle Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung von Frauen - modular gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 3 SGB III
B_Leistungsbeschreibung
Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen sind vom Auftragnehmer zu erfüllen. Zusätzliche Angaben oder Ausführungen im Konzept sind hierzu nicht erforderlich.
B.1 Allgemeine und produktbezogene Rahmenbedingungen
Die nachfolgend genannten Vordrucke werden im Internet unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen
Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) > Vordrucke für die Vertragsausführung „Standard“ > Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III zur Verfügung gestellt.
Diese sind bei der Angebotsabgabe nicht mit vorzulegen.
Es erfolgt eine kontinuierliche Anpassung und Optimierung der Vordrucke. Der Auftragnehmer hat sich daher über die Vordrucke zur Vertragsausführung zu informieren und die aktuell veröffentlichten Vordrucke unverändert zu nutzen.
Soweit der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung eine andere gegebenenfalls elektronische Lösung entwickelt und kostenlos zur Verfügung stellt, ist diese durch den Auftragnehmer auch anzuwenden. Mit der Angebotsabgabe wird hierzu vorab und unwiderruflich die Zustimmung erteilt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Austausch/Kontakt mit dem Bedarfsträger ab Vertragsbeginn. Art und Umfang sind zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger festzulegen.
B.1.1 Beschreibung der Maßnahme (Zielsetzung und Einführung)
Gegenstand der Maßnahme ist die Kombination aus Elementen zur
• Heranführung der Teilnehmenden an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen einschließlich Vermittlung bzw. Erweiterung von berufsfachlichen deutschen Sprachkenntnissen (§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB III) und • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB III).
Diese Maßnahme kann alle Aktivitäten umfassen, die auf die dauerhafte berufliche Eingliederung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III unter Verringerung und Vermeidung der Hilfebedürftigkeit i.S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 SGB II gerichtet sind. Bei der Durchführung der Vermittlung hat der Auftragnehmer insbesondere die Grundsätze der §§ 35 und 36 SGB III zu beachten. Vermittlungsaktivitäten sind schnellstmöglich und von Beginn der Teilnahme an durchzuführen.
Dabei können im Einzelfall auch sozialintegrative Ansätze zur individuellen Hemmnis-Beseitigung zum Einsatz kommen.
Die Gesamtkonzeption (Inhalt, Durchführung und Methodik) liegt in der Gestaltungsfreiheit des Bieters. Die Module im Teil B.2 der Leistungsbeschreibung sind als Mindestanforderung vorgegeben und entsprechend in die Gesamtkonzeption zu integrieren. Eine Konzeptberatung durch den Bedarfsträger darf nicht erfolgen.
B.1.2 Teilnehmende
Teilnehmende sind arbeitsmarktnahe und arbeitsmarktferne Frauen mit Wohnsitz in der Wetterau, die grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II erfüllen.
Teilnehmende sind insbesondere • Frauen, die sich in besonderen Situationen befinden und multiple Integrationshemmnisse und Informationsdefizite (sprachliche, auch Analphabetinnen) aufweisen: gesundheitliche, psychosoziale Probleme, fehlende soziale und kulturelle Eingliederung, religiöse, multiple familiäre Widerstände und Problemlagen gegen beruflich Integration, noch nicht geklärte berufliche Perspektive auf dem deutschen Arbeitsmarkt, sowie sonstige Problemlagen.
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• Migrantinnen, die über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, um den Inhalten der Maßnahme folgen und eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme erreichen zu können • Frauen (auch alleinerziehend, schwanger, in Elternzeit befindlich oder pflegend) mit Problemen bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Die Maßnahme wird grundsätzlich in deutscher Sprache durchgeführt.
B.1.3 Zeitlicher Umfang
Die Maßnahmedauer (Vertragsbeginn und -ende) ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt.
Die individuelle Teilnahmedauer wird vom Bedarfsträger festgelegt. Sie beträgt 6 Monate, mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung um weitere 3 Monate. Die Beantragung der Verlängerung der Teilnahmedauer hat mindestens vier Wochen vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Teilnahmedauer zu erfolgen. Grundlage für die Entscheidung über die Verlängerung durch den Bedarfsträger ist der Aktivierungs- und Eingliederungsplan des Auftragnehmers.
Eine erneute Zuweisung bei veränderter Ausgangslage gemäß der in B.1.1 beschriebenen Zielsetzungen ist zulässig.
Eine vorzeitige Beendigung durch den möglichst frühzeitigen Übergang in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis ist anzustreben.
Die Anwesenheitspflicht (Präsenzzeit) der Teilnehmenden beträgt mindestens 20 Zeitstunden verteilt auf 5 Tage in der Woche. Eine Teilzeitzuweisung von 5 bis 8 Wochenstunden verteilt auf mindestens 2 Präsenztage ist in begründeten Einzelfällen möglich. Eine Anrechnung mehrerer in Teilzeit Teilnehmenden auf einen Platz erfolgt nicht. Die Teilnahme an Workshops oberhalb der individuellen Teilnahmedauer von 20 bzw. 5 bis 8 Wochenstunden ist möglich.
Im Rahmen der vorgesehenen Wochenstunden ist wöchentlich ein Einzelcoaching von 60 Minuten durch eine Sozialpädagogin/einen Sozialpädagogen oder einen Jobcoach, je nach individuellem Bedarf, enthalten.
Termine zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber bzw. Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber gelten als Präsenzzeiten. Sie sind vom Auftragnehmer zu organisieren und zu genehmigen. Bei den Präsenzzeiten sind die ggf. vorhandenen individuellen zeitlichen Einschränkungen der Teilnehmenden zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Maßnahmeteile, die in einem Betrieb durchgeführt werden. Diese Einschränkungen sind dem Bewerberprofil in VerBIS zu entnehmen. Die Teilnahme an der Maßnahme ist entsprechend auszurichten.
Feiertage sowie der 24. und 31. Dezember eines Jahres sind generell maßnahmefreie Tage.
Die individuelle Teilnahmedauer endet jeweils vorzeitig durch: • die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. Ausbildung, • eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von vier Wochen, • den Abbruch der Maßnahme durch den Bedarfsträger, • eine Entbindung und Beginn des Beschäftigungsverbots im Rahmen des Mutterschutzes (§ 3 Abs.1 MuSchG).
Die individuelle Teilnahmedauer eines Teilnehmenden darf nicht über das Ende der Maßnahme hinausgehen.
B.1.4 Personal
B.1.4.1 Allgemeine Regelungen
Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen Anforderungen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit zu
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den üblichen Geschäftszeiten (vgl. B.1.6 Erreichbarkeit) die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen.
Bei der Auswahl des Personals sollte insbesondere auf personelle und soziale Kompetenzen (z.B. Motivationsfähigkeit, Kontaktfreude und Teamfähigkeit) geachtet werden. Das eingesetzte Personal muss über Empathie gegenüber der Zielgruppe sowie Kenntnisse der Gepflogenheiten in unterschiedlichen Kulturkreisen verfügen. Empathisches Verhalten gegenüber der ggf. besonderen Situation von Menschen mit Behinderungen sowie ein Verständnis von Behinderung als Wechselspiel zwischen Individuum und Umwelt und nicht als medizinisches Defizit wird erwartet.
In der Maßnahme dürfen nur solche Personen zum Einsatz kommen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 Strafgesetzbuch verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer sich vor Einsatz in der Maßnahme von allen in der Maßnahme eingesetzten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz vorlegen zu lassen. Dieses darf zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für den Auftraggeber nicht älter sein als drei Monate. Während der Tätigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters für den Auftraggeber hat der Auftragnehmer sich alle drei Jahre ein aktuelles Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Die Einsichtnahme ist - mit Einwilligung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters nach Art. 6 und 7 Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) - vom Auftragnehmer mit den Angaben zur Person der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Meldeadresse), dem Datum der Einsichtnahme, dem Ausstellungszeitpunkt des Führungszeugnisses und der Feststellung zum Nichtvorliegen der o. g. Straftaten zu dokumentieren und auf Verlangen dem Auftraggeber, dem REZ sowie dem Prüfdienst für Arbeitsmarktdienstleistungen vorzulegen. Für die Einholung der Einwilligung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters hat der Auftragnehmer zu sorgen.
Nachweis des Personals Der Nachweis des Personals hat mit dem Vordruck F.1 (Gesamtübersicht) nach Zuschlagserteilung, spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Maßnahmebeginn, gegenüber dem Regionalen Einkaufszentrum zu erfolgen. Bei kurzfristigerem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich.
Bei Personaländerungen während der Vertragslaufzeit hat der Nachweis des Personals durch den Auftragnehmer unverzüglich und vor Einsatz des Personals in der Maßnahme mit der Gesamtübersicht Vordruck F.1 zu erfolgen.
Der Auftragnehmer versichert mit der Abgabe des Vordrucks F.1, dass das gemeldete Personal quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht.
Das Regionale Einkaufszentrum behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit. Eine Vertretungsregelung ist u.a. im Urlaubs- oder Krankheitsfall vom Auftragnehmer durchgängig sicherzustellen, so dass der geforderte Personalumfang gemäß B.1.4.2 in Verbindung mit dem Leistungsverzeichnis/Losblatt eingehalten wird. Bei unvorhersehbaren Krankheitsausfällen ist es ausreichend, wenn dies spätestens am zweiten Krankheitstag gewährleistet ist. Durch organisatorische Vorkehrungen ist auch am ersten Tag eines Krankheitsfalls eine sinnvolle Maßnahmedurchführung sicherzustellen. Bei einem ungeplanten Personalausfall (z. B. Krankheit) von länger als einer Woche und im Urlaubsfall ist eine professionsgerechte Vertretung zu gewährleisten. Ausnahmegenehmigungen sind mit dem zuständigen Regionalen Einkaufszentrum abzustimmen.
Personaleinsatz Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal (vgl. B.1.4.2, B.1.6 und B.1.7) ist im entsprechenden Umfang ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb der Maßnahme auch für andere als die sich in der Maßnahme befindenden Teilnehmenden des Bedarfsträgers tätig zu sein. Die für diese Teilnehmenden entstehenden Kosten werden nicht erstattet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme angegebene Personalkapazität gemäß seinem Angebot ausschließlich für die Leistungserbringung einzusetzen. Das tatsächlich in der Maßnahme eingesetzte Personal ist täglich namentlich in einer separaten Liste zu erfassen. Dabei ist der zeitliche Umfang zu dokumentieren. Für die rechtliche Zulässigkeit (ggf. durch Einholen einer Einwilligung des eingesetzten Personals und/oder
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Beteiligung der Personalvertretung) hat der Auftragnehmer zu sorgen. Diese Erfassungslisten sind auf Verlangen vorzulegen. Die angebotenen Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden.
B.1.4.2 Besondere Regelungen
In der Maßnahme kommen sozialpädagogische Fachkräfte, Jobcoaches und pädagogische Fachkräfte sowie Lehrkräfte zum Einsatz. Darüber hinaus sind Personalkapazitäten für administrative Aufgaben (z. B. Verwaltung der Teilnehmenden, Fahrkostenerstattung, technischer Support, Bereitstellung digitaler Maßnahmeinhalte) vorzuhalten.
Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der verschiedenen Professionen haben sich im Rahmen von Fallbesprechungen bedarfsgerecht zu einzelnen Teilnehmenden auszutauschen.
Die Vermittlung des Maßnahmeinhalts soll auch mithilfe digitaler Medien sowie unter Nutzung von digitalen Lehr- und Lernkonzepten erfolgen. Das Personal muss daher: • die notwendige Medienausstattung (Hardware) sowie • die notwendigen Werkzeuge und deren Funktionsumfang kennen und anwenden können.
Der jeweilige Personalschlüssel ist dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu entnehmen.
Dabei entspricht der Wert „1“ einem Volumen von wöchentlich 39 Zeitstunden à 60 Minuten.
Sollte lt. Maßnahmekonzept Eigenrecherche bzw. Eigenerarbeitung der Teilnehmenden Maßnahmeinhalt sein, ist sicherzustellen, dass permanent eine der benannten Professionen u. a. zur Anleitung zur Verfügung steht.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Leistungserbringung überwiegend fest angestellte sozialpädagogische Fachkräfte, pädagogische Fachkräfte sowie Lehrkräfte und Jobcoaches einzusetzen und dies gegenüber dem Regionalen Einkaufszentrum nachzuweisen. Fest angestellt bedeutet, dass die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge nicht einen geringeren Zeitraum als die vorgesehene Vertragslaufzeit umfassen dürfen. Geringfügig Beschäftigte im Sinne § 8 des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch (SGB IV) gehören nicht zum festangestellten Personal.
Bei den sozialpädagogischen Fachkräften wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/- arbeit bzw. Soziale Arbeit, Heilpädagogik oder Rehabilitations-, Sonderpädagogik (Diplom, Bachelor oder Master) erwartet. Weitere Studienabschlüsse (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) mit den Ergänzungsfächern bzw. Studienschwerpunkten (Sozial-/Heil-) Pädagogik/Sozialarbeit oder Rehabilitations-, Sonderpädagogik oder Jugendhilfe werden ebenfalls zugelassen.
Pädagoginnen/Pädagogen ohne die genannten Ergänzungsfächer bzw. Studienschwerpunkte müssen innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen.
Ein Studium gilt als abgeschlossen, wenn der Erwerb der Berufsbefähigung (z.B. staatliche Anerkennung) vorliegt.
Ersatzweise werden auch Personen aus staatlich anerkannten Erziehungsberufen, wie z. B. aus der Jugend-/Heimerziehung, der Heilerziehung jeweils mit einschlägiger Zusatzqualifikation und staatlich anerkannte Arbeitserzieherinnen/Arbeitserzieher zugelassen, soweit diese mindestens eine einjährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen. Zusatzqualifikationen werden als einschlägig anerkannt, wenn sie insgesamt mindestens 640 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) umfassen und insbesondere folgende Aspekte beinhalten:
• Sozialpädagogik als ein Arbeitsfeld der Pädagogik, • Grundlagen Psychologie, • Praxis- und Methodenlehre der Sozialpädagogik, • Förderpädagogik, • Kommunikation und Gesprächsführung, • Medienpädagogik.
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Eine einschlägige Zusatzqualifikation ist nicht erforderlich, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Einsatz in der Maßnahme mindestens vier Monate rechtmäßig eine Tätigkeit in der Funktion einer sozialpädagogischen Fachkraft im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt wurde.
Jobcoaches müssen fachlich geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer über einen Berufs- oder Studienabschluss und eine mindestens einjährige Berufserfahrung sowie Kenntnisse und Erfahrungen in den Personalauswahlsystemen/-kriterien der Unternehmen und im Personalwesen verfügt. Umfassende Kenntnisse in marktüblicher Office- und Anwendersoftware werden vorausgesetzt. Kenntnisse der Anforderungen in den Berufen und am regionalen und überregionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie entsprechende Betriebskontakte sind unabdingbar. Außerdem erfordern die Aufgaben des Jobcoaches Kommunikationsfähigkeit, Sozialkompetenz sowie ein stark kundenorientiertes Verhalten. Darüber hinaus müssen Internetkenntnisse und Kenntnisse im Umgang mit dem Jobportal der BA (www.arbeitsagentur.de) sowie einschlägige Erfahrungen im Bewerbungscoaching und dem Erstellen von Bewerbungsunterlagen vorhanden sein. Das Personal muss die Fähigkeit besitzen, den Teilnehmenden bei der Anwendung der verschiedenen Suchwege und im Umgang mit dem Jobportal der BA zu unterstützen.
Die pädagogischen Fachkräfte sowie Lehrkräfte müssen fachlich und pädagogisch geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer über einen Berufs- oder Studienabschluss und einschlägige Berufserfahrung mit der Zielgruppe verfügt.
Pädagogisch geeignet ist, wer über Berufserfahrung (mindestens ein Jahr hauptberuflich) in der Aus- oder Weiterbildung, vorzugsweise in der Erwachsenenbildung, verfügt. Die geforderte einjährige Erfahrung entfällt bei Vorliegen eines Abschlusses als Meisterin/Meister oder Technikerin/Techniker und Fachwirtin/Fachwirt mit Eignungsprüfung, um ausbilden zu können.
Auf die bei pädagogischen Fachkräften, Jobcoaches und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen geforderte Berufserfahrung kann verzichtet werden, wenn in der Maßnahme durchgängig eine berufserfahrene Mentorin bzw. ein berufserfahrener Mentor mit derselben geforderten Profession zur Verfügung steht. Damit soll auch Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern die Chance gegeben werden, Berufserfahrung zu sammeln. Die Mentorin bzw. der Mentor muss über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügen. Die Form der Dokumentation des Mentorings ist mit dem Bedarfsträger nach Zuschlagserteilung abzustimmen.
Sowohl Jobcoaches als auch Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen sollten über Beratungswissen bzgl. struktureller Arbeitsmarktveränderungen verfügen. Ist dies nicht der Fall, müssen sie sich dieses bei Bedarf im Verlauf der Maßnahme aneignen.
Bei einer entsprechenden Qualifikation der Fachkräfte ist Personalunion zugelassen.
Zur Sicherstellung der Qualität hat der Auftragnehmer die laufende Qualifizierung des eingesetzten Personals sicherzustellen. Die Inhalte müssen sich an den in der Maßnahme wahrzunehmenden Aufgaben orientieren. Es ist dem Auftragnehmer freigestellt, ob er selbst die Weiterbildung übernimmt oder diese Leistung bei Dritten einkauft. Je Vertragsjahr ist mindestens 1/3 des eingesetzten Personals im Umfang von mindestens drei Kalendertagen weiterzubilden. Dies ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Die Kosten für die Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals sind in den Angebotspreis einzukalkulieren.
Der Auftragnehmer stellt zudem sicher, dass Personalkapazitäten für einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger sowie zur Durchführung von Fallbesprechungen unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung stehen.
B.1.5 Räumlichkeiten und Ausstattung
B.1.5.1 Allgemeine Regelungen
Maßnahmeort Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt, dieser ist zwingend einzuhalten.
Im Leistungsverzeichnis/Losblatt ist der Maßnahmeort jeweils beschrieben.
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• Eine Stadt, ein Ort ohne zusätzliche Bezeichnung bedeutet, dass nur diese Stadt/dieser Ort Maßnahmeort ist. • Der Zusatz "Stadtteil" oder "Ortsteil" bedeutet, dass als Maßnahmeort nur dieser Stadtteil/Ortsteil in Frage kommt (Beispiel: Stadtteil Stuttgart-Vaihingen). • Der vorangestellte Zusatz einer (Beispiel: 23552 Lübeck) oder mehrerer Postleitzahlen (Beispiel: 23552, 23554 Lübeck) grenzt den Maßnahmeort auf dieses Gebiet der Stadt/des Ortes ein. • Der Hinweis "AA" vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Agenturbezirks in Frage kommt. • Der Hinweis "DSt." vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des Dienststellenbezirks (Zuständigkeitsbereich der Hauptagentur oder einer Geschäftsstelle innerhalb des Agenturbezirkes) in Frage kommt. • Der Hinweis „Jobcenter“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Zuständigkeitsbereichs des Jobcenters in Frage kommt. • Der Hinweis "Lkr." vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb dieses Landkreises in Frage kommt.
Sind mehrere Maßnahmeorte angegeben, muss der Auftragnehmer einen oder mehrere als Maßnahmeort auswählen. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „oder“ verbunden, muss der Auftragnehmer einen Maßnahmeort auswählen.
Lage und Zugang Die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zur Durchführung der Maßnahme müssen für die Teilnehmenden ausgehend von einem Verkehrsknotenpunkt (wie z.B. Hauptbahnhof, Busbahnhof), in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die Ausschilderung am Gebäude muss so angebracht sein, dass die Räumlichkeiten, in denen die Maßnahme durchgeführt wird, für die Teilnehmenden gut zu finden sind.
Nachweis der Räumlichkeiten/Außengelände Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn mehr als vier Wochen, ist der Vordruck Räumlichkeiten R.1 spätestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn beim zuständigen Regionalen Einkaufszentrum und dem koordinierenden Bedarfsträger gem. Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.
Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn weniger als vier Wochen ist spätestens fünf Arbeitstage nach Zuschlagserteilung der Vordruck Räumlichkeit R.1 beim zuständigen Regionalen Einkaufszentrum und dem koordinierenden Bedarfsträger gem. Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.
Bei Überschreiten der 5-Tages-Frist finden die §§ 9 und 10 der Vertragsbedingungen Anwendung.
Änderungen der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit sind dem zuständigen Regionalen Einkaufszentrum und dem koordinierenden Bedarfsträger gem. Leistungsverzeichnis/Losblatt unverzüglich und vor Durchführung der Maßnahme in den neuen Räumlichkeiten mit dem Vordruck R.1 anzuzeigen.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten zwei Wochen vor Maßnahmebeginn zu besichtigen.
Sächliche, technische und räumliche Ausstattung Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten. Der Auftraggeber behält sich vor, nach Ablauf einer von ihm zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit. Der Maßnahmebeginntermin bleibt für den Auftragnehmer in jedem Fall verbindlich.
Für alle nachfolgenden räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende jeweils aktuelle Vorschriften/Empfehlungen:
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• Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) • Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften) • Brandschutzbestimmungen • jeweilige Landesbauordnung
Technische Ausstattung für die Durchführung der Maßnahme Für die Teilnehmenden sind vernetzte PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die gleichzeitige Nutzung eines PC-Arbeitsplatzes durch mehrere Teilnehmende ist ausgeschlossen. PC-Arbeitsplätze (PC, Bildschirm, Software und Drucker) müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dafür müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: • Ausstattung mit einer marktüblichen Office- und Anwendersoftware (z.B. MS-Office, OpenOffice.org) in Verbindung mit einem vom herstellenden Unternehmen empfohlenem Betriebssystem • • Die für das Betriebssystem und die eingesetzte Office- und Anwendersoftware verwendete Hardware muss einen performanten und unterbrechungsfreien Betrieb gewährleisten. • Ausreichende Internetanbindung, mit aktuellster Browserversion (HTML5-fähig; z. B. Microsoft Edge oder Mozilla Firefox) • externer Bildschirm mindestens 24 Zoll in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers • Einhaltung elementarer Grundregeln bezüglich der IT-Sicherheit (z. B. Verwendung von Firewalls, Einsatz von Virenscannern, regelmäßige Softwareupdates, Sensibilisierung der Mitarbeitenden zu Themen der Informationssicherheit, Einsatz von Hard- und Software auf dem aktuellen Stand der Technik). Im Rahmen der Informationssicherheit muss der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden, um unerlaubte Systemzugriffe von außenstehenden Dritten zu unterbinden.
Die u.a. Ausstattung ist vorzuhalten, sofern für die Maßnahmedurchführung erforderlich: • integrierte oder externe Kamera • je Unterrichts-/Gruppenraum ein Farbdrucker • je Standort ein Foto-Scanner • Möglichkeiten zum Einlesen von mitgebrachten Speichermedien (z. B. USB-Stick) • Software zum Erstellen und Lesen von Dokumenten im aktuellen Microsoft-Office-Format (z. B. docx, txt, xlsx, pptx) • PDF-Generator, PDF-Reader • Ausstattung mit einer Software für Videotelefonie
Der Auftragnehmer muss durch technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen dafür sorgen, dass unbefugte Dritte weder Kenntnis noch Zugriff auf schützenswerte Daten und Informationen erhalten. Ferner ist bei der Kommunikation mit schützenswerten Geschäftsinformationen ein sicherer Übertragungsweg zu nutzen. Unter Einhaltung dieser technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops mit einer Mindestgröße des Bildschirms von 15,4 Zoll zulässig, sofern ein Diebstahlschutz und eine Verschlüsselung gewährleistet sind.
Es ist sicher zu stellen, dass die Teilnehmenden die von ihnen erarbeiteten Aufgaben, Texte, Bewerbungsunterlagen u. ä. erforderlichenfalls in Farbe ausdrucken können.
Der Auftragnehmer stellt den Teilnehmenden zur Speicherung dieser erarbeiteten Dokumente jeweils einen USB-Stick zur Verfügung. Dieser verbleibt bei der teilnehmenden Person zur weiteren Verwendung und geht in ihr Eigentum über.
Die parallele Nutzbarkeit des Internet durch alle Maßnahmeteilnehmenden ist auch für datentrafficintensive Anwendungen (bspw. Videotelefonie) sicherzustellen.
Vorhalten der Räumlichkeiten Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotenen Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Dauer der Maßnahme vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit
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eingeräumt, die Räumlichkeiten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen. Eine anderweitige Nutzung darf keine Auswirkung auf die Vertragserfüllung haben.
Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten Die fachpraktische und theoretische Qualifizierung – sofern Bestandteil der Maßnahme – kann auch gemeinsam mit nicht von der BA geförderten Teilnehmenden erfolgen, wenn für die durch die BA geförderten Teilnehmenden insgesamt weiterhin die individuellen Förderbedarfe durch Unterweisung gewährleistet werden können. Der Personalschlüssel der jeweiligen Maßnahme – sofern vorgegeben – ist zwingend einzuhalten.
Barrierefreiheit Sofern im Leistungsverzeichnis/Losblatt Barrierefreiheit gefordert ist, ist diese unter Berücksichtigung vorhandener Behinderungen der Teilnehmenden zu gewährleisten. Rechtzeitig zum Maßnahmenbeginn gewährleistet der Auftragnehmer die ggf. erforderliche Anpassung der Ausstattung der Bildungseinrichtung an die Bedürfnisse der Teilnehmenden mit Behinderung entsprechend den einschlägigen Vorschriften.
In diesem Fall hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass auch Teilnehmenden, die, z. B. im Rollstuhl fahren oder eine außergewöhnliche Gehbehinderung haben, gemäß den geltenden Vorschriften, der Zugang zur Bildungsstätte sowie zu den Unterrichts- und Sozialräumen selbständig möglich ist. Entsprechende Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe zum behinderungsgerechten Zugang sind vorzuhalten. Es ist weiterhin sicherzustellen, dass behinderungsgerechte Toiletten gemäß der einschlägigen DIN im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.
Sofern besondere Hilfen notwendig sind, sind diese Leistungen individuell durch den Bedarfsträger zu prüfen.
B.1.5.2 Besondere Regelungen
Besondere Regelungen zur sächlichen, technischen und räumlichen Ausstattung Für die Durchführung der Maßnahmen sind die erforderlichen Räumlichkeiten in ausreichender Zahl, Größe und sächliche/technische Ausstattung durch den Auftragnehmer bereit zu stellen. Hierzu gehören Unterrichtsräume, IT-Unterrichtsräume und Besprechungsräume sowie ein Café-Raum und ein Raum für eine Kinderbeaufsichtigung (siehe B.1.8.2.1). Er kann zur Erledigung seines Auftrages die Teilnehmenden nicht auf die Nutzung anderer Einrichtungen verweisen. Dies gilt auch für die vorhandenen Einrichtungen des Bedarfsträgers.
Es sind geeignete Medien zur Unterstützung der anzuwendenden Methodik vorzuhalten und einzusetzen. Diese müssen einen engen Bezug zur jeweiligen Zielsetzung der Maßnahme haben und die individuellen Belange der zugewiesenen Teilnehmenden angemessen berücksichtigen.
Unterrichtsräume sind Gruppenräume, in denen theoretische Lerninhalte vermittelt werden. Besprechungsräume sind Räume für Einzelberatungen und Kleingruppengespräche. Dabei muss der Schutz der persönlichen Daten gewährleistet sein. Die Größe des Raumes ist so zu bemessen, dass mindestens vier Personen ausreichend Platz haben.
IT-Unterrichtsräume sind Gruppenräume, die mit PC-Arbeitsplätzen für mindestens 8 Teilnehmende plus Lehrkraft ausgestattet sind. Für die Durchführung von IT-Unterricht steht ein Beamer oder anderes digitales Präsentationsgerät (Smartboard o.ä.) zur Verfügung. Es ist mindestens ein IT- Unterrichtsräume vorzuhalten, wobei in mindestens einem jederzeit im Rahmen der u.a. Öffnungszeiten die Nutzung der PC-Arbeitsplätze auch außerhalb der Termine der jeweiligen teilnehmenden Person zum Erstellen von individuellen Bewerbungsunterlagen bzw. zur Eigenrecherche zur Verfügung stehen müssen.
Das Mobiliar sowie die Gesamtausstattung (inklusive Geschirr, Lampen, Pflanzen, Dekoration, etc.) des Cafés soll einladend, ansprechend und gemütlich mit natürlichem Sonnenlicht, gestaltet sein, zu kleinen Gesprächsgruppen animieren und Platz für ca. 15 Personen bieten. Die Farbgestaltung sollte entsprechend angepasst sein.
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Angeschlossen an das Café ist eine dem Café-Stil angepasste moderne Küchenzeile (incl. Spüle, Geschirrspüler, Kühlschrank, Mikrowelle, Backofen) zur Verfügung zu stellen sowie eine Kinderspielecke (zusätzlich zum Raum für die Kinderbeaufsichtigung). Das Café soll den Teilnehmenden während der Maßnahme-Öffnungszeiten montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr dauerhaft frei zugänglich zur Verfügung stehen
Digital unterstützte Maßnahmedurchführung Die Maßnahme soll soweit sinnvoll und möglich und unter Berücksichtigung der individuellen Belange der Teilnehmenden digital unterstützt (webbasiert und unter Nutzung von E-Learning) stattfinden.
Webbasiert bedeutet, dass Lerneinheiten nicht auf einem Datenträger verbreitet, sondern von einem Web-server online abgerufen werden.
Unter E-Learning versteht man die Unterstützung von Lehr-/Lernprozessen durch digitale Medien oder Hilfsmittel, im vorliegenden Fall den Einsatz von: • Videotelefonie mit all ihren technischen Ausprägungen (insb. Präsentation von Inhalten). Unter den Begriff der Videotelefonie fällt jegliche Form von Technologie für den Empfang und die Übertragung von Audio-Video-Signalen, über die Nutzende an verschiedenen Standorten in Echtzeit kommunizieren können. Im Rahmen des Einsatzes einer Video-Konferenz-/Meeting-Plattform besteht auch die Möglichkeit, datenschutzrechtlich unbedenkliche Dokumente gemeinsam einzusehen. • Lernplattformen: Systeme, die für das Online- und/oder Präsenz-Kursangebot den kompletten (oder Teile des) internen (beim Auftragnehmer) und externen (zwischen Auftragnehmer und Teilnehmenden) Arbeitsablauf von Buchungsprozessen, Lehr- und Lernprozessen und –mitteln bis zur Ressourcenadministration unterstützen können. Diese unterstützen unterschiedliche Kommunikationsarten, wie z. B. Chat und Foren, um somit die Nutzer der Lernplattform beim direkten Austausch und Anwenden des Gelernten zu fördern. • virtuellen Klassenzimmern.
Beim Einsatz dieser technischen Medien und Hilfsmittel sind besondere technische und datenschutzrechtliche Restriktionen zu beachten, die unter B.1.5.3 konkretisiert werden.
Für die Arbeitsplätze des eingesetzten Personals ist die - abhängig von der konkreten Maßnahmedurchführung - erforderliche IT-Ausstattung vorzuhalten.
Der Auftragnehmer stellt jeder teilnehmenden Person für die Dauer der Maßnahmeteilnahme ein Headset zur Verfügung. Dieses wird von den Teilnehmenden jeweils zum Ende der Teilnahme an der Maßnahme an den Auftragnehmer zurückgegeben.
B.1.5.3 Datenschutzrechtliche Regelungen
B.1.5.3.1 Allgemeine Regelungen
Der Auftragnehmer hat die Bestimmungen der DSGVO zu beachten und in der Maßnahme umzusetzen.
Die Nutzung von Clouds ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: • Es ist technisch und/oder organisatorisch sichergestellt, dass keine personenbezogenen Daten in Clouds abgespeichert werden. Dies betrifft insbesondere Namen, Geburts- und Adressdaten. Dies kann auch durch eine Anonymisierung der Daten beispielsweise durch eine nichtzuordenbare Verwendung von Teilnehmendennummern erfolgen. • Wenn personenbezogene Daten in Clouds gespeichert werden bzw. bei Nutzung von Online- Kommunikationstools ist sicherzustellen, dass die Daten der Teilnehmenden nur auf eigenen Plattformen des Auftragnehmers gespeichert werden und nicht auf Plattformen Dritter (on-premise- Lösungen als Sonderform der Private Cloud). Eingesetzte Server müssen sich in der Bundesrepublik Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), zumindest aber im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befinden. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren. • Der Einsatz von Clouds europäischer Anbieter ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Auftragnehmer die Herrschaft über die Daten und die Kommunikationswege behält.
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Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich den Nachweis zu erbringen, ob eine bestimmte Anwendung die datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend der Orientierungshilfe des BfDI erfüllt. Dieses könnte z.B. durch eine vorzuhaltende Eigenerklärung (Datenschutz-Folgenabschätzung) durch den Datenschutzbeauftragten des Auftragnehmers erfolgen, welche sich inhaltlich an der ISO 29134 orientiert und aktuelle Bewertungen der Datenschutzaufsichtsbehörden aufgreift. Des Weiteren könnte dieses auch durch Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden (auf Bundesebene = BfDI, auf Landesebene = LfDI) oder zertifizierte Prüfeinrichtungen erfolgen.
Es wird in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde gem. Art 33 DSGVO hingewiesen. Es wird ebenfalls auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gem. Art. 34 DSGVO hingewiesen.
Die Nutzung von sog. Messenger-Diensten muss der DSGVO entsprechen.
Bei der Nutzung von Kommunikationstools sind durch den Auftragnehmer folgende Anforderungen umzusetzen:
• Daten sind zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerledigung nicht oder nicht länger erforderlich sind. Dies bedeutet für die Speicherung von Lernverläufen und/oder Videoaufnahmen, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation zu löschen sind. Im Übrigen dürfen alle weiteren verarbeiteten Daten grundsätzlich nur solange gespeichert werden, wie sie für ordnungsgemäße Rechnungslegungen gegenüber dem Auftraggeber erforderlich sind (z.B. Teilnahmenachweis). Abschließend bleiben die gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Löschfristen erhalten. • Eine Nutzung von Online-Kommunikationstools soll grundsätzlich im Sinne von „on-premise- Lösungen“ erfolgen. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer die Software in eigener Verantwortung auf eigener Hardware, regelmäßig durch die Nutzung eines eigenen oder angemieteten allein ihm zugänglichen Servers, verwendet. Der Ort der Verarbeitung von Daten – und damit der Standort der Hardware – muss dabei in der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der EU, zumindest aber im EWR liegen. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren und die notwendigen Einwilligungserklärungen zu konkretisieren. • Video- und Tonaufnahmen sowie die Bearbeitung personenbezogener bzw. -beziehbarer Themen auf digitalem Wege sind nur mit vorheriger Einwilligung der teilnehmenden Person erlaubt.
Die Teilnehmenden sind über ihre Rechte aus den Art. 13 bis 21 DSGVO zu informieren. Für die Auskunftserteilung, die sich auf die Umsetzung bezieht, ist der Auftragnehmer zuständig. Entsprechendes gilt für die Berichtigung und Löschung von Daten. Im Übrigen ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber bei der Erfüllung der Betroffenenrechte zu unterstützen.
Es liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers, Einwilligungserklärungen individuell, konkret auf die Situation bezogen sowie datenschutzkonform zu erstellen.
Für Einwilligungserklärungen von Teilnehmenden sind durch den Auftragnehmer mindestens folgende Anforderungen zu beachten:
• Die Erklärung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss immer konkret erfolgen und umfasst alle Punkte der Verarbeitung und der Speicherung dieser Daten. • Bei der Mediennutzung (z.B. Kommunikationstools) muss klargestellt werden, ob eine on-premise- Lösung vorgesehen ist oder inwieweit im Ausnahmefall Dritte für die Dienstleistung genutzt werden. • Die Einwilligung muss widerrufen werden können. Auf den Widerruf und auf die Art des Widerrufs sowie die Konsequenzen (Löschung bzw. Einschränkung in der Verarbeitung von Daten (Art. 18 DSGVO) etc.) muss konkret hingewiesen werden. • Die Einwilligung sollte grundsätzlich alle Betroffenenrechte aus der DSGVO umfassen. • Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Sie muss protokolliert bzw. dokumentiert und durch den Auftragnehmer sicher aufbewahrt werden. • Die Einwilligung ist vom Auftragnehmer und der teilnehmenden Person zu unterzeichnen.
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Sofern den Teilnehmenden für die Dauer der Maßnahme mobile Hardware zur Verfügung gestellt wird, ist eine Speicherung der eigenen Daten auf dieser oder dem eigenen USB-Stick zulässig. Dies gilt nicht für Daten anderer Teilnehmender, die bspw. im Rahmen einer gemeinsamen Kommunikation angefallen sind. Im Übrigen dürfen alle weiteren verarbeiteten Daten grundsätzlich nur solange gespeichert werden, wie sie für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung gegenüber dem Auftraggeber erforderlich sind (z.B. Teilnahmenachweis). Abschließend bleiben die gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Löschfristen erhalten.
Video- und Tonaufnahmen dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden.
Personenbezogene Aufnahmen (Video-/Tonaufnahmen) und Inhalte sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach Abschluss des jeweils damit verbundenen Maßnahmeinhalts zu löschen. Dies bedeutet für die Speicherung dieser Daten, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation von allgemein zugänglichen Speicherorten endgültig zu löschen sind.
Bei Maßnahmeinhalten, die in der Gruppe durchgeführt werden, hat der Auftragnehmer strikt auf Einhaltung des Datenschutzes und Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmenden zu achten. In diesem Zusammenhang sind ausschließlich anonymisierte Beispiele vor der Gruppe aufzugreifen, die keinen Rückschluss auf bestimmte teilnehmende Personen zulassen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Teilnehmende keine Daten von anderen Teilnehmenden zur Kenntnis nehmen können.
Im Rahmen von Einzelgesprächen bedarf die Bearbeitung von Themen, die das informationelle Selbstbestimmungsrecht tangieren, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der teilnehmenden Person. Das Einverständnis kann von der teilnehmenden Person jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Nach Ende der Nutzung durch die teilnehmende Person sind deren vorhandene Daten und Aufzeichnungen vom Auftragnehmer unverzüglich und endgültig zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist findet hier keine Anwendung.
B.1.5.3.2 Besondere Regelungen
Im Rahmen einer ggf. unterstützten Durchführungsform zur Verfügung gestellte mobile Hardware ist durch den Auftragnehmer wie folgt technisch zu sichern: • Diebstahlschutz • Zugangscode bzw. Passwortschutz (individuelles, von den Teilnehmenden selbst festzulegendes Passwort) • automatischer Passwortwechsel alle 90 Tage • Installation eines Bildschirmschoners • Passwortschutz zu dem Internetzugang • Überprüfung von externen Ausgabemedien auf Viren • Virenschutzprogramm • Reglementierung der Zugriffsmöglichkeit auf das Betriebssystem des zentralen Netzwerkes des Auftragnehmers
Da die mobile Hardware im Verlauf der Maßnahme durch verschiedene Nutzende bedient werden könnte, dürfen bei einem Wechsel der nutzenden Person keinerlei Daten auf dem Gerät verbleiben. Vor einem Wechsel der nutzenden Person ist es notwendig, gespeicherte Daten/Sitzungsdaten/Footprints etc. der vorher nutzenden Person zu löschen (Browser-Historie, Suchverläufe in Apps, Leeren des App- Caches und Zurücksetzen des Dateisystems auf den ursprünglichen Zustand), damit keinerlei „Spuren“ mehr ersichtlich sind.
B.1.6 Durchführung der Maßnahme
Diversity Management und Gewaltschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen des Diversity Managements die Vielfalt (u. a. Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) sowie die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Teilnehmenden zu berücksichtigen und
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wertzuschätzen. Bei der Durchführung der Maßnahme soll eine produktive Gesamtatmosphäre erreicht, soziale Diskriminierung von Minderheiten verhindert und die Chancengleichheit verbessert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, zu treffen.
Allgemeine organisatorische Regelungen Nach Zuschlagserteilung ist vom Auftragnehmer ein Informationsblatt nach vorgegebenem Muster (siehe Vordruck F.2.1) zu ergänzen und in elektronischer Form spätestens vier Wochen vor dem Maßnahmebeginn zur Verteilung an potentielle Teilnehmende dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte beziehen sich ausschließlich auf diese Maßnahme. Das Informationsblatt kann nicht durch einen Flyer des Auftragnehmers ersetzt werden.
Wenn die Einrichtung des Auftragnehmers unter § 33 des Infektionsschutzgesetzes fällt, ist ein Hinweis aufzunehmen, dass Teilnehmende einen Masernschutz bzw. einen entsprechenden Immunitätsnachweis beim Auftragnehmer vorlegen.
Bekanntgabe Bankverbindung und Kontaktperson Spätestens fünf Arbeitstage nach Zuschlagerteilung hat der Auftragnehmer den Vordruck F.8 (Erhebungsbogen Bankverbindung und Kontaktperson) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Änderungen der Bankverbindung und/oder der Kontaktperson sind ebenfalls mit diesem Vordruck unverzüglich bekannt zu geben.
Einreichung Trägerzulassung Fünf Arbeitstage vor Maßnahmebeginn – spätestens jedoch zum Maßnahmebeginn – hat der Auftragnehmer die gültige Trägerzulassung (§ 178 SGB III) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Sollte die Gültigkeit vor Vertragsende ablaufen, ist die neue Zulassung dem Bedarfsträger unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Erreichbarkeit Spätestens zwei Wochen vor Maßnahmebeginn ist die postalische und telefonische Erreichbarkeit der für die Maßnahme verantwortlichen Kontaktperson des Auftragnehmers sicherzustellen und dem jeweiligen Bedarfsträger schriftlich mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer muss am Maßnahmeort mindestens zu den üblichen Geschäftszeiten montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr persönlich oder telefonisch gesprächsbereit sein. Darüber hinaus muss eine Kontaktaufnahme während der o.g. Gesprächszeiten mit den üblichen Kommunikationsmitteln (Fax, E-Mail sowie postalisch) sichergestellt sein. Auf diesem Wege eingehende Nachrichten sind spätestens im Laufe des nächsten Arbeitstages abzuarbeiten und zu beantworten. Hinsichtlich der telefonischen Erreichbarkeit muss es sich um einen „Festnetzanschluss“ handeln. Etwaige kostenintensive Weiterleitungen (z.B. auf bestimmte Service-Nr., Handy) dürfen nicht zu Lasten der teilnehmenden Person gehen.
Neben der persönlichen oder telefonischen Erreichbarkeit hat der Auftragnehmer für die Anliegensklärung der Teilnehmenden ohne vorherige Terminvereinbarung an mindestens einem Tag in der Woche für mindestens zwei Zeitstunden (à 60 Minuten) innerhalb der üblichen Geschäftszeiten feststehende gleichbleibende Sprechzeiten für persönliche Vorsprachen einzurichten. Dieser Sprechtag muss zwischen Montag und Freitag liegen.
Teilnahme an der Maßnahme Die Teilnahme an der Maßnahme wird ausschließlich vom Bedarfsträger veranlasst. Bei der Auswahl der Teilnehmenden steht dem Auftragnehmer kein Mitwirkungsrecht zu. Während der gesamten Maßnahmedauer kann eine Nachbesetzung vorgenommen werden.
Die Ablehnung einer durch den Bedarfsträger benannten teilnehmenden Person durch den Auftragnehmer ist nicht möglich – mit einer Ausnahme:
Es ist Auftragnehmern, die unter § 33 des IfSG fallen, erlaubt, Teilnehmende, die keinen Masernimpfschutz oder Masernimmunitätsnachweis vorlegen können und ein Nachholen des Impfschutzes ablehnen, abzuweisen, da sie sonst gegen das Infektionsschutzgesetz verstoßen.
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Der Bedarfsträger informiert den Auftragnehmer vor Maßnahmebeginn über die Zugangsmodalitäten zur Nutzung des Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und stellt die für den Zugang notwendigen Benutzernamen und das Kennwort zur Verfügung.
Teilnehmende werden im Vorfeld durch den Bedarfsträger über das Maßnahmeangebot und den Zugriff des Auftragnehmers auf die selektiven persönlichen Daten („Bewerberdaten“) in VerBIS informiert. Im Anschluss wird dem Auftragnehmer der Zugriff auf diese Daten in VerBIS gewährt. Die Information über das Maßnahmeangebot an die Teilnehmenden und den eingeräumten Datenzugriff erfolgt in elektronischer Form über VerBIS.
Die Beschreibung zur Funktionalität und Handhabung von VerBIS zur Leistungserbringung steht im Internet auf der Homepage der BA unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Merkblätter und Formulare > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten zum Download zur Verfügung.
Im Rahmen von Prozessoptimierungen können sich Änderungen in VerBIS ergeben. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn im Internet auf der Homepage der BA unter vorstehend genanntem Link über geänderte Funktionalitäten und Handhabung zu informieren. Er hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil aufzunehmen. Mit Angebotsabgabe erklärt der Auftragnehmer hierzu unwiderruflich seine Zustimmung.
Das Maßnahmeangebot entlässt den Bedarfsträger nicht aus der Verantwortung, den Eingliederungsprozess zu begleiten.
Der Auftragnehmer hat ab Gewährung des Zugriffs auf die selektiven Bewerberdaten in VerBIS teilnahmebezogene Aktivitäten aufzunehmen und während der gesamten Teilnahmedauer entsprechend den individuellen Erfordernissen fortzuführen.
Informationen zum Infektionsschutzgesetz Nach dem IfSG müssen in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, sowohl das Betreuungspersonal als auch die Teilnehmenden einen Nachweis über ihre Masernschutzimpfung oder -immunität vorlegen. Diese Regelung gilt für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden.
Auftragnehmer, in deren Einrichtungen arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für junge Menschen durchgeführt werden, zählen als Ausbildungseinrichtungen zu den „Gemeinschaftseinrichtungen“ im Sinne des § 33 IfSG, wenn dort überwiegend Minderjährige betreut werden. Bei der Betrachtung ist nicht nur auf die jeweilige arbeitsmarktpolitische Maßnahme und deren potenzielle Teilnehmenden abzustellen, vielmehr sind alle in der Einrichtung betreuten Personen zu berücksichtigen, d. h. auch Personen in Maßnahmen anderer Leistungsträger.
Der Auftragnehmer hat nach der Zuschlagserteilung dem Bedarfsträger mitzuteilen, ob seine Einrichtung unter § 33 IfSG fällt.
Status „Teilnehmer“ Der Status „Teilnehmer“ liegt vor, wenn das Maßnahmeangebot durch den Bedarfsträger erfolgt ist und die teilnehmende Person mindestens einen Tag tatsächlich persönlich in der Maßnahme anwesend war und somit eingetreten ist.
Auslastung der Gesamtplatzzahl Der Auftragnehmer hat für die gesamte Maßnahmedauer die Platzkapazität gemäß dem Leistungsverzeichnis/Losblatt vorzuhalten. Ein Platz gilt bis zum Austritt der teilnehmenden Person aus der Maßnahme als besetzt. Eine Nachbesetzung offener Plätze ist jederzeit möglich. Zur optimalen Nutzung der Platzkapazitäten informiert der Auftragnehmer den Bedarfsträger regelmäßig über die Auslastung. Freie Plätze sind dem Bedarfsträger unverzüglich mitzuteilen. Ein zeitgleiches Maßnahmeangebot an mehrere Teilnehmende, die in Teilzeit teilnehmen auf einen Platz erfolgt nicht. Das konkrete Vorgehen ist nach Zuschlagserteilung zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger individuell abzustimmen.
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Teilnahmebezogene Durchführung Der Auftragnehmer führt eine Fehlzeitenliste. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind von der teilnehmenden Person sofort mitzuteilen und ab dem ersten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung innerhalb von drei Werktagen nachzuweisen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dem Bedarfsträger durch den Auftragnehmer zeitnah zu übergeben. Die Teilnehmenden sind hierüber zu unterrichten.
Die in der Maßnahme angewendeten Methoden und Medien sollen einen engen Bezug zur jeweiligen Zielsetzung haben und die Lernfähigkeit der Teilnehmenden angemessen berücksichtigen. Den besonderen Bedürfnissen der Teilnehmenden ist Rechnung zu tragen. Die Lernsituation ist so zu schaffen, dass sie an die vorhandenen Kenntnisse, Kompetenzen und beruflichen Erfahrungen der Teilnehmenden anknüpft. Die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und in Unterricht und Unterweisung zu nutzen. Als Lernmittel sind mindestens einzusetzen: Skripte zum Verbleib bei der teilnehmenden Person sowie einschlägige Fachliteratur als Leihexemplar oder Nachschlagewerk.
Notwendige Arbeitsschutzbekleidung (Arbeitskleidung sowie geeignete Schutzausrüstung) ist vom Auftragnehmer für die Dauer der Maßnahme zur Verfügung zu stellen.
Nutzung der Online-Angebote der BA und des Bewerbungsmanagements der BA Der Auftragnehmer hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil (im Rahmen Einschaltung Dritter) aufzunehmen Hierzu gehört insbesondere die Optimierung des Stellengesuchs, des Lebenslaufs sowie der Kenntnisse und Fertigkeiten. Soweit dies zu einer schnellen und zielorientierten Eingliederung der teilnehmenden Person beiträgt, sind Stellengesuche für alternative Tätigkeiten anzulegen. Dies hat in Abstimmung mit der teilnehmenden Person zu erfolgen.
Im Rahmen der Auftragserfüllung ist das Bewerbungsmanagement der BA inklusive Anlagenverwaltung zu nutzen. Dafür ist ein schreibender Zugriff für den Auftragnehmer erforderlich. Der Zugriff wird erteilt, wenn die teilnehmende Person dem Bedarfsträger ihr Einverständnis hierzu erklärt hat. Die teilnehmende Person kann dieses Einverständnis jederzeit beim Bedarfsträger mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Die Einstellung eines Lichtbildes ist nur dann zulässig, wenn die teilnehmende Person dies ausdrücklich wünscht, sie die vollumfänglichen Nutzungsrechte bzw. Urheberrechte an dem einzustellenden Lichtbild besitzt.
Bei der Förderung von Eingliederungsbemühungen kommen auch Bewerbungen per E-Mail oder online in Betracht. Für die Nutzung dieser Verfahren ist eine vorherige Einwilligung der teilnehmenden Person erforderlich. Liegt die Einwilligung der teilnehmenden Person vor, sind durch den Auftragnehmer gemeinsam mit der teilnehmenden Person insbesondere die Online-Angebote der BA unter www.arbeitsagentur.de zu nutzen.
Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich über die Funktionalitäten des Bewerbungsmanagements der BA inklusive Anlagenverwaltung unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Merkblätter und Formulare > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten bereits im Vorfeld zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über geänderte Funktionalitäten und Handhabungen zu informieren.
Der Auftragnehmer hat die teilnehmende Person im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) zu unterstützen.
Aktivierungs- und Eingliederungsplan Für jede teilnehmende Person ist ein individueller Aktivierungs- und Eingliederungsplan zu erstellen. Der Aktivierungs- und Eingliederungsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: (1) Personenbezogene Daten (2) Eingliederungsziel und Zielvereinbarungen (3) Aufgaben/Schritte (aller Beteiligten) (4) Differenzierte Angebote (5) Individuelle Förderung (6) Fortschreibung des Aktivierungs- und Eingliederungsplans/Zwischenziele
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(7) Zielerreichung (Austritt/Verbleib)
Dieser Aktivierungs- und Eingliederungsplan ist laufend zu aktualisieren.
Der Aktivierungs- und Eingliederungsplan ist sowohl bei der erstmaligen Erstellung, als auch bei der Fortschreibung mit der teilnehmenden Person zu besprechen und ihr zur Kenntnis zu geben. Die Gespräche mit der teilnehmenden Person sind durch den Auftragnehmer zu dokumentieren. Weitere Einzelheiten sind mit dem Bedarfsträger nach Zuschlag abzustimmen.
Vermittlung Eine Vermittlung liegt vor, wenn teilnehmende Person und Arbeitgeber durch den Auftragnehmer zusammengeführt wurden und daraus der Abschluss eines Arbeitsvertrages erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Vermittlungsbemühungen im Ergebnis zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen betrieblichen Ausbildung oder einer betrieblichen Umschulung führen.
Aufnahme der Vermittlungstätigkeit: Die Aufnahme der Vermittlungstätigkeit erfolgt als Leistungspflicht i. S. der Vertragsbedingungen unmittelbar nach Eintritt der jeweiligen teilnehmenden Person in die Maßnahme.
Mitteilungspflichten des Auftragnehmers Eine Kommunikation per E-Mail mit der im Zusammenhang mit der Maßnahmedurchführung festgelegten Kontaktperson des Bedarfsträgers darf nur auf einem verschlüsselten Übertragungsweg erfolgen. Die entsprechenden Vorgaben können über www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Downloads eingesehen werden. Alternativ können die Informationen auf dem Postweg übermittelt werden.
Durch den Auftragnehmer sind folgende Mitteilungs- und Berichtspflichten zu erfüllen:
Teilnahmebezogene Berichte/Informationen an den Bedarfsträger (Vordruck F.5.1): • Bei Nichtantritt berichtet der Auftragnehmer dem Bedarfsträger sofort durch Übersendung des Vordruckes F.5.1 über VerBIS. Als Berichtsanlass ist „Nichtantritt der teilnehmenden Person“ anzukreuzen. • Bei Entwicklungen (z. B. unzureichender Mitwirkung die das Erreichen des Maßnahmeziels der teilnehmenden Person gefährden, informiert der Auftragnehmer sofort den Bedarfsträger und stimmt mit diesem das weitere Vorgehen ab. • Während der Maßnahme erfasst der Auftragnehmer die Aktivitäten und deren Ergebnisse für jede teilnehmende Person in einem aussagekräftigen, auf den individuellen Einzelfall abgestellten teilnahmebezogenen Bericht (Vordruck F.5.1). Dieser ist als Zwischenbericht für jede teilnehmende Person nach 2 Monaten Teilnahme im darauffolgenden Monat sowie zum Ende der individuellen Teilnahme als Abschlussbericht an den Bedarfsträger zu übersenden. Der teilnahmebezogene Bericht ist jedoch spätestens am letzten Tag der individuellen Teilnahmedauer zu übersenden, da der Zugriff auf VerBIS endet. Bei Abbruch durch den Bedarfsträger übermittelt der Auftragnehmer den abschließenden teilnahmebezogenen Bericht sofort nach Abstimmung mit dem Bedarfsträger (Vordruck F.5.1).
Die teilnahmebezogenen Berichte sind ausschließlich in elektronischer Form im PDF-Format über das System VerBIS zu übermitteln.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Übermittlung dieser Berichte in Listenform nicht zulässig.
Maßnahmebezogene Berichte an den Bedarfsträger: • Halbjährlich nach Beginn der Maßnahme ist dem Bedarfsträger ein Zwischenbericht über die bisherige Durchführung der Maßnahme und deren Ergebnisse sowie ggf. aufgetretene Problemlagen vorzulegen. • Vier Wochen nach dem Ende der jeweiligen Maßnahme laut Leistungsverzeichnis/Losblatt ist ein Gesamtbericht über die Durchführung der Maßnahme und deren Ergebnisse sowie ggf. aufgetretene Problemlagen vorzulegen. In diesem Bericht ist auch aufzunehmen, inwieweit der Auftragnehmer seiner Verpflichtung bezüglich der teilnahmebezogenen Berichte nachgekommen ist (Anzahl der übersandten teilnahmebezogenen Berichte im Verhältnis zu der Zahl der Teilnehmenden). Die Inhalte des Abschlussberichtes sind mit dem Bedarfsträger abzustimmen.
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B.1.7 Rahmenvertrag/Einzelabruf
Die Gesamtsumme der Plätze wurde vom Bedarfsträger im Rahmen seiner Bedarfsanalyse ermittelt und spiegelt die voraussichtliche Abnahmemenge wider.
Der tatsächliche Bedarf kann während der Vertragslaufzeit schwanken. Das voraussichtliche Auftragsvolumen ist dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu entnehmen. Der Bedarfsträger ist jedoch verpflichtet, für die gesamte Maßnahme die Mindestplatzzahl nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt abzunehmen. Die Mindestplatzzahl beträgt 70 % der Gesamtplatzzahl. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile, ist stets auf volle Plätze aufzurunden.
Über die Mindestplatzzahl hinaus kann der Bedarfsträger jederzeit weiteren Teilnehmenden bis zur Höhe der Gesamtplatzzahl nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt Maßnahmeangebote unterbreiten.
Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Unterbreitung von Maßnahmeangeboten oberhalb der Mindestplatzzahl.
Die Zahlung der Vergütung wird erst dann rechtswirksam, wenn die teilnehmende Person mindestens einen Tag tatsächlich persönlich in der Maßnahme anwesend war und somit eingetreten ist.
Sofern der Bedarfsträger bereits ab Vertragsbeginn mehr Plätze als die im Leistungsverzeichnis/Losblatt angegebene Mindestplatzzahl benötigt und er dies dem Auftragnehmer unmittelbar nach Zuschlagserteilung, spätestens jedoch vier Wochen vor Maßnahmebeginn mitteilt, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass das entsprechende Personal hierfür ab Vertragsbeginn zur Verfügung steht.
Bei Maßnahmeangeboten oberhalb der Mindestplatzzahl muss der Auftragnehmer die Personalkapazität entsprechend anpassen. Liegt bis zum individuellen Vertragsbeginn ein Zeitraum von weniger als vier Wochen, muss die Anpassung des Personals spätestens nach vier Wochen erfolgen.
Die Unterbreitung von Maßnahmeangeboten an die Teilnehmenden erfolgen durch den Bedarfsträger.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Vertragslaufzeit in vollem Umfang entsprechend der im Leistungsverzeichnis/Losblatt angegebenen Gesamtplatzzahl durchgängig vorzuhalten.
Die konkrete Ausgestaltung des Rahmenvertrages ist den Vertragsbedingungen zu entnehmen.
B.1.8 Vergütung/Angebotspreis
Die Vergütung für diese Maßnahme ist der Monatspreis je Platz (Angebotspreis). Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme abgegolten.
Diese Aufwendungen sind insbesondere: • Kosten für Maßnahmeinhalte (einschließlich Lern- und Arbeitsmittel) • Kosten für Räume einschließlich Café-Raum, Personal inkl. Urlaubs- und Krankheitsvertretung etc. • Aufwendungen des Auftragnehmers für Eingliederungsbemühungen • Kosten für die teilnehmende Person, die im Rahmen der Leistungserbringung (Konzept) entstehen und vom Auftragnehmer veranlasst werden, z.B. Leistungen zur Unterstützung der Eigenbemühungen der teilnehmenden Person wie Bewerbungskosten, Reisekosten für Vorstellungsgespräche. Diese sind vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung zu übernehmen. Der Auftragnehmer soll die teilnehmende Person bei Maßnahmebeginn darauf hinweisen, dass diese Kosten vor ihrer Entstehung mit ihm abzustimmen sind. • Initiierung und Betreuung der Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber (betriebliche Erprobung) • notwendige Kosten für Maßnahmeteile, die bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden (z. B. Arbeitsschutzbekleidung) – dies gilt nicht für die Fahrkosten zum Arbeitgeber. • ) • Kosten für die Unfallversicherung • Absicherung (Versicherung) gegen Schäden (außer grober Fahrlässigkeit und Vorsatz), die durch die Teilnehmenden während der Maßnahmedauer verursacht werden • Kosten, die durch gesetzliche Auflagen (z. B. Verordnungen zum Gebot des Gesundheitsschutzes) entstehen.
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Sofern im Einzelfall behinderungsbedingt zusätzliche Leistungen (z.B. Einsatz einer Gebärdensprachdolmetscherin/eines Gebärdensprachdolmetschers für hör-/sprachbehinderte Teilnehmende) oder behindertenspezifische Arbeitsmittel zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme notwendig sind, sind diese einzelfallbezogen bei der zuständigen Rehabilitationsträgerin/dem zuständigen Rehabilitationsträger (i.d.R. Agentur für Arbeit) zu beantragen.
Im Einzelfall notwendige technische Arbeitshilfen zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme sind durch die teilnehmende Person, ggf. unter Einbeziehung des Auftragnehmers, bei der zuständigen Rehabilitationsträgerin/dem zuständigen Rehabilitationsträger (i.d.R. Agentur für Arbeit) zu beantragen.
Darüber hinaus ist die Gewährung von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung an den Auftragnehmer bzw. die teilnehmende Person für Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme ausgeschlossen.
B.1.8.1 Fahrkosten und Kinderbetreuungskosten
Die Fahrkosten der teilnehmenden Person zum Auftragnehmer aus Anlass der Teilnahme an der Maßnahme sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren. Dies gilt auch für die Fahrkosten für Teile der Maßnahmen bei einem Arbeitgeber.
Bei den Fahrkosten handelt es sich um einen individualspezifischen Anspruch der teilnehmenden Person gegen den Bedarfsträger.
Der Auftragnehmer erklärt sich mit der Angebotsabgabe bereit, die Abrechnung und Verauslagung der Fahrkosten der Teilnehmenden zu übernehmen, soweit diese ihren Anspruch an ihn abtreten.
Der Bedarfsträger entscheidet im Rahmen der Ermessensausübung über die Angemessenheit und Höhe der Fahrkosten und teilt dies dem Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme mit.
Die Auszahlungsmodalitäten an die teilnehmende Person stimmen Bedarfsträger und Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme untereinander ab.
Die Erstattung der verauslagten Fahrkosten erfolgt durch den Bedarfsträger gegenüber dem Auftragnehmer. Sie erfolgt i.d.R. anhand von Abrechnungslisten. Der Auftragnehmer führt den Nachweis gegenüber dem Bedarfsträger. Etwaige Forderungen gegenüber dem Bedarfsträger bei fehlerhafter Abrechnung des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Wurden die Kosten einer Monatskarte durch den Auftragnehmer ordnungsgemäß ausgezahlt und die Mittel zweckentsprechend verwendet, werden dem Auftragnehmer die Kosten auch bei späteren Fehlzeiten oder einem Abbruch der Teilnahme in vollem Umfang erstattet.
Das konkrete Abrechnungsverfahren wird nach Zuschlagserteilung zwischen dem Auftragnehmer und dem Bedarfsträger abgestimmt. Hierbei können monatliche Abschlagszahlungen und eine Schlussabrechnung zu den verauslagten Fahrkosten vereinbart werden.
Notwendige Kinderbetreuungskosten sind nicht Bestandteil der o.g. Maßnahmekosten. Sie werden gesondert übernommen. Die Übernahme der durch die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich entstehenden Kinderbetreuungskosten erfolgt durch den Bedarfsträger direkt an die teilnehmende Person.
Nähere Regelungen zur Vergütung und Zahlungsweise sind in den Vertragsbedingungen enthalten.
B.1.8.2. Kinderbeaufsichtigung während der Präsenzzeiten beim Auftragnehmer und Kinderbetreuung (Regelangebot)
B.1.8.2.1 Rechtsanspruch auf Regelangebot – grundlegende Hinweise: Oberste Priorität hat die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Kinderbetreuung und die damit einhergehende verlässliche Kinderbetreuung für die Dauer der Maßnahme und darüber hinaus in einem Regelangebot.
Ziel ist aufgrund der besonderen Situation der Teilnehmenden und ihrer Kinder die ortsnahe und qualitätsgesicherte Kinderbetreuung während der Teilnahme an der Maßnahme sowie beim Übergang und während einer sich anschließenden Beschäftigung oder Ausbildung.
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Idealerweise besteht dieses Angebot bereits vor Maßnahmebeginn. Ist dies nicht der Fall, hat der Auftragnehmer die Teilnehmenden bei der Organisation einer qualitätsgesicherten Kinderbetreuung während der Maßnahme zu unterstützen.
Diese Unterstützungsleistung beinhaltet die aktive Kontaktaufnahme zu beispielsweise Tagespflegeeinrichtungen, Großtagespflegestellen, zugelassenen Tagespflegepersonen, Kindertagesstätten oder die Begleitung der Teilnehmenden zum ersten Termin in der Kinderbetreuungseinrichtung. Eine Kinderbetreuung in unmittelbarer Nachbarschaft zum Maßnahmeort ist anzustreben.
Pflichten des Auftragnehmers - vorübergehende Kinderbeaufsichtigung: Das Angebot der Kinderbeaufsichtigung stellt ein subsidiäres Angebot zu den Regelbetreuungsangeboten dar.
Der Auftragnehmer hat insbesondere für folgende Fälle eine Möglichkeit der Kinderbeaufsichtigung vorzuhalten: (Zeitweise) fehlendes Regelangebot, Schließung der Kindertageseinrichtung, kurzfristige Verhinderung der Betreuungsperson, etc.
Der Auftragnehmer richtet einen angemessenen Beaufsichtigungsraum für Kinder im Alter von einem Jahr bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres für maximal 6 Kinder (mindestens 30 Quadratmeter) ein. Der Beaufsichtigungsraum ist angemessen auszustatten. Mögliche Gefahrenquellen für Kinder sind zu beseitigen.
Die Nutzung des Beaufsichtigungsraums ist für Kinder mit schweren oder ansteckenden Krankheiten ausgeschlossen.
Auch in Zeiten, in denen die Kinderbeaufsichtigung im Beaufsichtigungsraum erfolgt, hat der Auftragnehmer intensiv die Realisierung einer verlässlichen Kinderbetreuung im Regelangebot zu unterstützen.
Bei der Kinderbeaufsichtigung handelt sich nicht um ein Angebot im Rahmen des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB). Es handelt sich um ein reines Beaufsichtigungsangebot ohne jeglichen Bildungsanspruch mit hoher Flexibilität. Die allgemeinen Regelungen des BGB sind zu beachten.
Betriebserlaubnis: Betriebserlaubnis und Pflegeerlaubnis sind nicht erforderlich, da das Angebot nicht unter das SGB VIII i.V.m. dem HKJGB fällt. Das örtliche Jugendamt ist jedoch in die Planung mit einzubeziehen.
Personal: Bezüglich Personaleinsatz bestehen Empfehlungen. Personalqualifizierungsvorgaben gibt es nicht, da die durch den Auftragnehmer sichergestellte Kinderbeaufsichtigung nicht unter das HKJGB fällt. Es empfiehlt sich auf Beaufsichtigungspersonen mit pädagogischer Vorerfahrung zurückzugreifen. Dies können u.a. Tageseltern, Studierende aus pädagogischen Studiengängen, Absolventinnen und Absolventen des Bundesfreiwilligendienstes, Wiedereinsteigerinnen/Wiedereinsteiger, Ruheständlerinnen/Ruheständler aus dem pädagogischen Bereich, Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus der Jugendarbeit oder schon jetzt in der Kinderbeaufsichtigung Aktive aus den Freundeskreisen/Ehrenamtlichen Asyl etc. sein. Darüber hinaus sollte ein polizeiliches bzw. erweitertes polizeiliches Führungszeugnis, erweiterte Haftpflichtversicherung zur Betreuung fremder Kinder, Gesundheitszeugnis und eine Unfallversicherung für die Kinder und die Beaufsichtigungspersonen vorhanden sein.
Entlohnung/ Vergütung: Bei der Kalkulierung der Entlohnung/ Vergütung ist der Mindestlohn zu beachten. Die Vergütungsempfehlung für die Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII kann mit einbezogen werden. Die Höhe der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege wird in Hessen vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) festgelegt. Es bestehen insoweit keine landesrechtlichen Regelungen.
Rahmenbedingungen: Zur Sicherung der Aufsichtspflicht muss mindestens eine Person ständig anwesend sein.
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Für Spielmöglichkeiten und kleine Verpflegung (z. B. Getränke, Obst, belegte Brote) hat der Auftragnehmer zu sorgen.
Personalrekrutierungsmöglichkeiten u.a.: • mögliche Beaufsichtigungspersonen sind unter Personal aufgeführt • Jobbörse • Jugendämter • Suche über lokale Anzeigenblätter
Das Kinderbeaufsichtigungsangebot ist nicht in den Angebotspreis mit einzukalkulieren.
B.1.8.2.2 Abrechnung der Kosten für Kinderbeaufsichtigung durch den Auftragnehmer:
Notwendige Kinderbetreuungskosten (Regelangebot) bzw. bis zur Realisierung des Regelangebots anfallende Kinderbeaufsichtigungskosten sind nicht Bestandteil der unter B.1.8 aufgeführten Maßnahmekosten. Als Kinderbetreuungskosten gelten u.a. Kindergarten-/Hortgebühren, Kosten für eine Tagespflegeperson, Mehraufwendungen für die Betreuung bei Nachbarn und Verwandten. Die Kinderbetreuungskosten können auch übernommen werden, wenn der Auftragnehmer selbst geeignete Kinderbeaufsichtigungsmöglichkeiten anbietet.
Sie werden gesondert auf Antrag (Erklärungsbogen) vom zuständigen Jobcenter übernommen. Die Übernahme der durch die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich entstehenden und angemessenen Kinderbetreuungskosten erfolgt durch den Bedarfsträger auf Nachweis direkt an die Teilnehmenden.
Die für Beaufsichtigung beim Auftragnehmer entstandenen Kinderbetreuungskosten kann sich der Auftragnehmer durch Abtretungserklärung der Teilnehmenden durch das zuständige Jobcenter erstatten lassen.
Der Auftragnehmer hat für die Teilnehmenden während des gesamten Maßnahmeverlaufs darauf hinzuwirken, dass der Übergang in eine ortsnahe und qualitätsgesicherte Kinderbetreuung (Regelangebot) zustande kommt. Dabei hat er auch darauf zu achten, dass die Teilnehmenden auf den entsprechenden Wartelisten bei den Kommunen bzw. den Tagespflegeeinrichtung vermerkt sind.
B.1.9 Umsatzsteuerregelung
B.1.10 Umsatzsteuer
§ 4 Nummer 15b Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III regelt § 4 Nummer 15b UStG.
Umsatzsteuerfrei sind danach, „Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.
Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, a) die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder c) die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;“ (§ 4 Nummer 15b UStG in der Fassung vom 04.02.2026)
§ 4 Nummer 15c Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB IX regelt § 4 Nummer 15c UStG.
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht
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werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind.“
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B.2 Inhalte der Maßnahme und deren Qualitätsstandards
B.2.1 Grundsätzliches
Vorrangiges Ziel der Maßnahme ist die Integration der Teilnehmenden in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Durch intensive Beratung, Begleitung und Information sollen auf Seiten der Teilnehmenden Integrationshemmnisse beseitigt oder zumindest so reduziert werden, dass der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nichts mehr im Wege steht oder die Inanspruchnahme weiterführender beruflicher Qualifizierungen zur Orientierung möglich wird.
Das Selbstwertgefühl, die Eigenverantwortung, die Autonomie und die Selbstkompetenz der Teilnehmenden sowie die Vorbildfunktion der erziehenden Personen für Kinder sollen auf der Basis des Empowerments gestärkt und Synergieeffekte erzielt werden.
Ziel der Maßnahme ist es, den individuellen Coachingbedarf der nachfolgend genannten diversen Zielgruppen durch ein breites, modulgebundenes Angebot abzudecken. Das Angebot soll einen integrativen Charakter haben und sich, je nach individuellem Bedarf, in Pflicht- und Wahlmodule gliedern, wobei diese grundsätzlich allen zugänglich sein müssen. Zudem soll ein interessantes Vortrags- & Workshopangebot entwickelt und angeboten werden. Die diesbezüglichen Themen sollen aktuell sein und Inhalte jenseits der klassischen geschlechterspezifischen Rollenbilder aufgreifen. Im Rahmen von Open Government wäre eine teilweise gemeinsame Themenerarbeitung mit den Teilnehmenden wünschenswert.
Welcher Zielgruppe die einzelne teilnehmende Person zugeordnet ist, ist dem Bewerberprofil in VerBIS sowie dem Schreiben zur Unterbreitung des Maßnahmeangebotes an die teilnehmende Person zu entnehmen.
In der Maßnahme sind maximal bis zu 320 Stunden berufliche Kenntnisvermittlung (einschließlich ggf. notwendiger berufsbezogener Sprachförderung) je teilnehmender Person möglich. Maßnahmeteile zur Feststellung, Aktivierung und Entwicklung von personenbezogenen Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie die praktische Erprobung der vermittelten beruflichen Kenntnisse zählen nicht zu der auf 320 Stunden begrenzten beruflichen Kenntnisvermittlung.
Es sind die folgenden Module in den Rahmenzeiten von montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr anzubieten:
| Modulbezeichnung | Inhalte | Pflichtmodul für Teilnehmende, die folgenden Kriterien zugeordnet sind |
|---|---|---|
| Erstellung Bewerbungsunterlagen | • Anschreiben • Lebenslauf • Zusammenstellung weiterer Unterlagen • Bewerben per Mail und online | • arbeitsmarktnah |
| Bewerbungsmanagement | • Stellensuche • Vorstellungsgespräch • Telefoninterview und Onlinegespräche • Arbeitserprobung | • arbeitsmarktnah |
| Orientierung am Arbeitsmarkt | • Profiling • Eigene Potenziale erkennen und nutzen • betriebliche Erprobungen • Typisch Mann? – Heranführung an Männerberufe • Ausbildung und Teilzeitausbildung | • arbeitsmarktnah • mit Migrationshintergrund • arbeitsmarktfern • schwanger oder sich in Elternzeit befindlich |
| IT und digitales Lernen | • IT-Training für Einsteiger und Fortgeschrittene | • arbeitsmarktfern |
Fortgeschrittene
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| • Digitale Grundkompetenzen • Lernen von zu Hause aus | • mit Migrationshintergrund | |
|---|---|---|
| Persönlichkeitsentwicklung | • Konstruktiver Umgang mit Konflikten • Kontrolle über die eigenen Finanzen • Achtsamkeit als Frau (und Mutter) | • arbeitsmarktfern • mit Migrationshintergrund |
| Hier in Deutschland | • Rollenbilder und Stereotype - Ausbruch aus dem klassischen Frauenbild • Schule und Ausbildung (auch Anerkennung) • Informationsdschungel • Das Jobcenter und ich | • mit Migrationshintergrund |
| Ressourcenmanagement | • Gesundheits- und Versicherungssysteme • Behörden und Ämter sowie Kommunikation mit diesen • Kinderbetreuung sichern und absichern | • arbeitsmarktfern • mit Migrationshintergrund • schwanger oder sich in Elternzeit befindlich |
| Perspektiven schaffen | • Ü50 - Und das Erwerbsleben ist noch nicht vorbei • Adé Helferjob, wie kann ich mich Qualifizieren | • arbeitsmarktfern • mit Migrationshintergrund |
| Praktisches für den Beruf | • Berufsbezogenes Englisch • MS Word • MS Excel • Berufsbezogenes Deutsch • u. ä. | • arbeitsmarktnah • mit Migrationshintergrund |
| Für Mütter | • Netzwerke für schwangere und sich in Elternzeit befindliche Teilnehmende • Kinderbetreuung sichern und absichern | • schwangere oder sich in Elternzeit befindlich |
Im Rahmen der Wahlmodule ist ein bedarfsorientiertes, flexibles und über die Angaben dieser Leistungsbeschreibung hinaus erweiterbares Curriculum zur Verbesserung der Lebensqualität durch kreative und bewegungs-/gesundheitsorientierte Workshops zu installieren:
• Gesundheit für meine Familie und mich • Fitness im Alltag • Upcycling Qualitytime • Waldspaziergänge • Basteln Beispielsweise: • Schöner Wohnen • gemeinsames Kochen • gesunde Ernährung u. ä.
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• Café als Begegnungs- und Austauschort Café • Projektarbeit
Für arbeitsmarktnahe Teilnehmende: Für diese Teilnehmenden steht die Erstellung von Bewerbungsunterlagen sowie ein Bewerbungscoaching und eine unterstütze Stellensuche im Vordergrund. Zudem können freiwillige Modul-, Beratungs- und Workshop-Angebote zur Kompetenzerweiterung (Bsp. digitales Lernen, IT- Training, e-Learning) belegt werden. Ziel ist es, die Frauen durch Self-Empowerment schnell und nachhaltig in Arbeit zu vermitteln.
Für arbeitsmarktfernere/arbeitsmarktferne Teilnehmende: Vermittelt werden sollten unter Anderem (Grund-) Kenntnisse zur Verbesserung der Alltagsorganisation und Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt durch intensive Gruppen- und Einzelcoachings der unten beschriebenen Personengruppen. Durch intensive Beratung, Information und Begleitung (und gemeinsame Gespräche in vertrautem Rahmen sollen die auf Seiten der Teilnehmenden vorhandenen Integrationshemmnisse ermittelt und bearbeitet werden. Individuelle Probleme können in Einzelterminen besprochen und bearbeitet werden. Nach Rücksprache mit der zuständigen Integrationsfachkraft des Auftragnehmers soll dann die Inanspruchnahme weiterführender beruflicher Eingliederungsleistungen bzw. die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglicht werden. Insbesondere für arbeitsmarktferne Teilnehmende sollen motivierende, digitale Weiterbildungsangebote entwickelt werden. Ein Jobcoach wirkt unterstützend bei der Stellensuche und sucht passende Stellen für die Teilnehmenden.
Innerhalb der arbeitsmarktferneren/arbeitsmarktfernen Teilnehmenden gibt es zwei besonders zu fördernde Untergruppen, für die jeweils eine separate Modulkombination vorgesehen ist:
Für Teilnehmende, die schwanger sind oder sich in Elternzeit befinden Angelehnt an die Inhalte für arbeitsmarktferne Teilnehmende soll mit Frauen, die schwanger sind oder sich in Elternzeit befinden eine Anschlussperspektive erarbeitet werden.
Für Teilnehmende mit Migrationshintergrund Im Speziellen Frauen mit Migrationshintergrund benötigen eine intensive Unterstützung bei der Orientierung im deutschen Sozialsystem, dem deutschen Arbeitsmarkt und der eigenen Positionierung in der Gesellschaft außerhalb verfestigter Rollenbilder. Durch Einzelcoaching, berufsbezogene Sprachförderung und entsprechend ausgerichteten Gruppenangeboten sollen Migrantinnen möglichst niederschwellig an den Arbeitsmarkt herangeführt und im weiteren Verlauf der Teilnahme integriert werden.
Begegnungs- und Projekt-Café Die Frauenmaßnahme dient auch als Begegnungszentrum für die sich in der Maßnahme befindlichen Teilnehmenden. Ein mit ansprechendem Mobiliar und Dekoration ausgestattetes „Begegnungscafé“ soll dauerhaft zur Verfügung stehen, um die Netzwerkarbeit der Frauen informell und niederschwellig zu unterstützen. Es handelt sich nicht um ein öffentliches Café, sondern dieses wird nur von den Teilnehmenden betrieben und genutzt.
Es sind rund um die Bewirtschaftung des Cafés Projektansätze durchzuführen, die den unterschiedlichen Interessenslagen der Zielgruppe entsprechen. Den Teilnehmenden sind alle Projektansätze bedarfsgerecht zu ermöglichen. Diese Projektansätze werden durch den Bedarfsträger nicht vorgegeben, sondern vom Auftragnehmer zusammen mit den Teilnehmenden entwickelt und bei Angebotsabgabe eingereicht. Darüber hinaus sind unter Berücksichtigung der individuellen Interessenslagen der Teilnehmenden mindestens drei weitere Projektansätze zu entwickeln.
Ein Projekt ist ein zielgerichtetes, für die jeweilige teilnehmende Person einmaliges Vorhaben, das aus einem Satz von abgestimmten, gelenkten Tätigkeiten mit Anfangs- und Endtermin besteht und durchgeführt wird.
Diese Projekte sollen durch kreative Ansätze die Förderung der Schlüsselqualifikationen, das Kennenlernen praktischer Tätigkeiten, die Vermittlung theoretischer Inhalte und die Aufarbeitung schulischer Defizite ermöglichen.
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Klassische Methoden der Kenntnisvermittlung sind hier ausdrücklich nicht gefordert.
B.2.2 Zusätzliche Inhalte
Im Rahmen der oben aufgeführten Module sowie begleitend dazu im Einzelcoaching sind folgende Inhalte zu behandeln:
• Coaching und Unterstützung bei der Integration in Ausbildung oder Arbeit • Entwicklung einer Berufsperspektive • Feststellung bereits erworbener beruflicher sowie der im Alltag erworbenen Kompetenzen und Leistungsfähigkeit • Infos zu Arbeitsbedingungen (z. B. Zeitarbeit, Arbeitsschutz, Urlaubsanspruch, Nachweis von Berufsabschlüssen …) • Steigerung und Stärkung der eigenen Ressourcen und damit der beruflichen Leistungsfähigkeit • Unterstützende Erstellung von vollständigen marktorientierten Bewerbungsunterlagen (in elektronischer Form auf USB-Stick) sowie Erstellen schriftlicher Bewerbungsunterlagen (mindestens ein vollständiges Exemplar) • Akquise von Stellen für die betriebliche Erprobung • IT-Training (digitales Lernen) • Optimierung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf • Unterstützung bei der Organisation von Hilfen (z. B. Beratungsstellen, Anerkennungsberatung, öffentliche Fördermöglichkeiten im Wetteraukreis Angebote der Familienzentren vor Ort, Angebote der Familienbildungsstätte und Angebote anderer Netzwerkpartner) • Berücksichtigung und Hilfestellung bei häuslichen Problemen (Trennung, Angst, Gewalterfahrung) • Mobilitätstraining (auch im Hinblick auf die Erlangung unterstützender Hilfen, z. B. Hessenpass mobil) • Passgenaue Impulse setzen im Rahmen des Integrationsprozesses (Anerkennung von Abschlüssen, Schaffung von familiären Rahmenbedingungen, die eine Integration in Arbeit fördern) • Offene Impulse (Begegnung und Vernetzung im Frauencafé als Dauerangebot, Feste, Ausflüge, Flohmärkte, Mutter und Kind)
Im Besonderen für Frauen mit Migrationshintergrund sollen zusätzlich folgende Themen angeboten werden. Diese sind dennoch auch für Frauen ohne Migrationshintergrund zu öffnen, wenn die Themen individuell im Rahmen des Eingliederungsplans sinnvoll sind: • Berufsbezogenes Sprachtraining • Verbesserung der Alltagsorganisation und Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt durch Information, Beratung und Schulung zum deutschen Sozial-, Bildungs- und Rechtssystem • Rechte und Pflichten, die sich aus dem SGB II ergeben, an Frauen als erwerbsfähige Leistungsberechtigte • Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung • Arbeitslosenversicherung, SGB III und SGB II • Arbeitsmarkt • Ausbildungsmarkt (duale, schulische, universitäre berufliche Ausbildungssystem) • Beratung und Unterstützung bei der Anerkennung von Schul- und Berufsabschlüssen • Bildungssystem (Kindergarten, Schule, Beruf) • Familienberatung (Informationen über Kindertagesstätten und Schulsystem, Rechte des Kindes, Gesundheitsförderung, Geschlechterrolle, Sport und Bewegung, Umgang mit Medien und Social Media, gesunde Ernährung, Suchtvorbeugung) • Politische, rechtliche und kulturelle Grundwerte in Deutschland • Rechte und Stellung der Frau in der Gesellschaft
Allgemeine Anforderungen – Verzahnung und Vernetzung: Um dem multiplen Unterstützungsbedarf der Teilnehmenden wirksam begegnen zu können, ist ein differenziertes Beratungs- und Hilfeangebot erforderlich. Deshalb wird eine enge Verzahnung und Vernetzung mit den örtlichen Einrichtungen und Diensten des Sozialwesens (Schuldnerberatung, Suchtberatung, Familienhilfe etc.) gefordert. Die hierzu erforderliche intensive Kenntnis des regionalen Arbeitsmarktes wird vorausgesetzt.
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B.2.3 Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber (betriebliche Erprobung) Es ist zu forcieren, dass die Teilnehmenden im Rahmen von Maßnahmeteilen bei einem Arbeitgeber (betriebliche Erprobung), ihre Fähigkeiten auch in der Praxis trainieren bzw. überprüfen, ob eine bestimmte Tätigkeit für sie in Frage kommt.
Die Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber können bis zu sechs Wochen betragen.
Die Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber für • Langzeitarbeitslose i. S. d. § 18 SGB III oder • Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist
können bis zu zwölf Wochen betragen.
Die Entscheidung, ob eine teilnehmende Person zu diesem Personenkreis zählt, erfolgt ausschließlich durch den Bedarfsträger. Mit dem Angebotsschreiben wird der Auftragnehmer darüber informiert. Es ist grundsätzlich von einer Dauer von fünf Arbeitstagen unter Beachtung der arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften je Woche auszugehen. Bei branchen- bzw. betriebsüblicher Besonderheit kann diese abweichen.
Ziel ist entweder die Anwendung, Überprüfung und Vertiefung der beim Auftragnehmer erworbenen berufsfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in der betrieblichen Praxis oder die Eignungsprüfung für eine Beschäftigung beim jeweiligen Betrieb.
Die Inhalte der Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber beziehen sich auf die vorhergehenden Modulinhalte und sind auf sie abzustimmen.
Der Auftragnehmer akquiriert die entsprechenden betrieblichen Möglichkeiten und übernimmt die Gewährleistung für die ordnungsgemäße Durchführung. Hierzu gehören insbesondere angemessene Arbeitsbedingungen, die Sicherstellung der Betreuung der Teilnehmenden während der Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber sowie eine individuelle Vor- und Nachbereitung. Ist eine Akquise nicht möglich, ist dies im teilnahmebezogenen Bericht gegenüber dem Bedarfsträger zu begründen.
Übungseinrichtungen wie Übungsfirmen oder -werkstätten dürfen dabei nicht anstelle der Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber herangezogen werden. Maßnahmeteile bei einem Zeitarbeitsunternehmen sind nur dann zulässig, wenn sie nicht beim Entleiher erfolgen. Die Durchführung beim Arbeitgeber darf nicht dazu genutzt werden, urlaubs- oder krankheitsbedingte Ausfälle oder betriebliche Spitzenbelastungen aufzufangen. Die fachliche Anleitung der Teilnehmenden ist durch den Betrieb sicherzustellen, der eine verantwortliche Mitarbeiterin/einen verantwortlichen Mitarbeiter zu bestimmen hat. Dem Auftragnehmer obliegt weiterhin die Betreuung der Teilnehmenden, der hierfür ebenfalls eine verantwortliche Mitarbeiterin/einen verantwortlichen Mitarbeiter zu benennen hat. Von dem im Leistungsverzeichnis/Losblatt vorgegebenen Maßnahmeort kann für die Durchführung von Maßnahmen bei einem Arbeitgeber abgewichen werden. Der Durchführungsort muss im Tagespendelbereich der teilnehmenden Person liegen.
Die Durchführung für eine teilnehmende Person bei mehreren Arbeitgebern ist möglich.
Der persönliche Kontakt des Auftragnehmers zu den Teilnehmenden und/oder Arbeitgebern muss während der betrieblichen Erprobung mindestens einmal wöchentlich bestehen.
Zwischen Auftragnehmer, Betrieb und teilnehmender Person ist vor Beginn eine Vereinbarung abzuschließen (siehe Muster unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) > Vordrucke für die Vertragsausführung „Standard“ > Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III).
Während einer betrieblichen Erprobung wird das Einzelcoaching durch eine Visitation am Arbeitsplatz der teilnehmenden Person ersetzt.
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