Geheimhaltungsvereinbarung.pdf

Implementierungsbegleitung für ein Tourenplanungs- und Managementsystem

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 11:32 (Europe/Berlin)

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Vertraulichkeitsvereinbarung

zwischen

der Stadtreinigung Hamburg, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die

Geschäftsführer Prof. Dr. Rüdiger Siechau und Holger Lange, Bullerdeich 19, 29537 Hamburg

-nachfolgend „Auftraggeberin“ (AG)/ Inhaberin-

und

Name, vertreten durch XX , Sitz in XX

-nachfolgend „Bieter“/ „Auftragnehmer“ (AN)/ Empfänger–

beide nachfolgend auch „Partei“ oder „Parteien“ genannt, wird folgende

Verschwiegenheitsvereinbarung (nachfolgend „Vereinbarung“) geschlossen:

  1. Präambel

Die AG zählt zu den größten kommunalen Dienstleistern im Bereich der Ver- und Entsorgungs-

sowie Recyclingwirtschaft in Deutschland und übernimmt dabei Aufgaben nach dem

Stadtreinigungsgesetz, u. a. die Sammlung, Transport als auch die Behandlung von Hausmüll

und hausmüllähnlichen Abfällen in Ihren Müllverwertungsanlagen Borsigstraße (MVB) und

Rugenberger Damm (MVR). Im Rahmen Ihrer Tätigkeiten beabsichtigt die AG mittels eines

Vergabeverfahrens nun, den Service für die bestehende Telekommunikationslösung der AG

neu abzuschließen und die Beschaffung, die Implementierung und den Service für neue

Telekommunikationslösungen der Müllverbrennungsanlagen zu vergeben. Zur Regelung von

zukünftigen Dienstleistungsabrufen und nachträglichen Käufen, sogenannten Nachkäufen,

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werden auch die Konditionen für etwaige Nachkäufe und Dienstleistungen im Sinne eines

Rahmenvertrages vereinbart.

Im Zuge des Vergabeverfahrens werden besonders schützenswerte Informationen, die die IT-

Sicherheit der AG betreffen, an die Bieter ausgegeben, um die fundierte Abgabe von

Angeboten zu ermöglichen. Hierzu enthalten die Vergabeunterlagen Informationen über den

derzeitigen Ausbaustand der Telekommunikationslösungen der AG sowie der

Müllverbrennungsanlagen sowie Planungsinformationen über den geplanten Ausbaustand der

zukünftigen Lösungen. Zweck der zusätzlichen Vertraulichkeitsvereinbarung ist daher, den

besonderen Schutz der in diesem Zuge erteilten Informationen, die die unternehmerischen

Sicherheitssysteme der AG betreffen, zu gewährleisten.

  1. Begrifflichkeiten

2.1 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche

Informationen (ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form),

die von der Inhaberin (AG) an den Empfänger (Bieter/AN) oder einem mit diesem im Sinne der

§§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zum vorgenannten Zweck offenbart werden.

Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere:

2.1.1 Geschäftsgeheimnisse, Produkte, System- und Lösungsbeschreibungen von IT-

Systemen, Herstellungsprozesse, Know-how, Erfindungen, geschäftliche

Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung,

Personalangelegenheiten, digital verkörperte Informationen (Daten);

2.1.2 Jegliche Unterlagen und Informationen der AG, die Gegenstand technischer und

organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich

gekennzeichnet oder nach der Art der Information oder den Umständen der

Übermittlung als vertraulich anzusehen sind;

2.1.3 das Bestehen dieser Vereinbarung und ihr Inhalt. Eine detaillierte Beschreibung

des Projektes und der Vertraulichen Informationen sind den Ausschreibungsunterlagen

zu entnehmen.

2.2 Nicht Vertrauliche Informationen sind in Bezug auf eine Partei solche Informationen,

2.2.1 die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe durch eine Partei der

Partei bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt

ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden;

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2.2.2 die dieser Partei bereits vor der Offenlegung durch eine andere Partei

nachweislich und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich

bekannt waren;

2.2.3 die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche

Informationen der offenlegenden Partei selbst gewonnen wurden; oder

2.2.4 die dieser Partei von einem berechtigten Dritten ohne für diese Partei

offenkundigen Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich

gemacht werden.

2.3 Als Inhaberin wird die natürliche oder juristischer Person bezeichnet, die Kontrolle über

das Geschäftsgeheimnis hat.

2.4 Als Empfänger wird jede natürliche oder juristische Person bezeichnet, gegenüber

welcher das Geschäftsgeheimnis offengelegt wird. Der Empfänger hat keinerlei

Kontrolle über das Geschäftsgeheimnis und ist nicht berechtigt, dass

Geschäftsgeheimnis entgegen der Vereinbarung zu nutzen oder offenzulegen. Durch

die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses wird der Empfänger nicht zum Inhaber im

Sinne der vorstehenden Definition.

2.5 Vertreter in Bezug auf eine Partei sind:

2.5.1 die verbundenen Unternehmen;

2.5.2 alle Organe, leitende Angestellte, Mitarbeiter, Stellvertreter sowie interne und

externe Berater (einschließlich aber nicht beschränkt auf Finanz-, Rechts- und

technische Berater) einer Partei sowie der Verbundenen Unternehmen einer Partei.

2.6 Dritter im Sinne dieser Vereinbarung ist jeder, der nicht einer der

vertragsschließenden Partei dieser Vereinbarung zugehörig ist.

2.7 Offenlegung bezeichnet das Eröffnen des Geschäftsgeheimnisses gegenüber einem

Dritten. Offenlegung bedeutet nicht Öffentlichkeit.

  1. Geheimhaltungspflichten

Der Empfänger (Bieter/ AN) verpflichtet sich,

3.1 die vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur im

Zusammenhang mit dem Zweck zu verwenden;

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3.2 die vertraulichen Informationen nur gegenüber solchen Vertretern offen zu legen, die

auf die Kenntnis dieser Informationen für den Zweck angewiesen sind, vorausgesetzt, dass

der Empfänger sicherstellt, dass ihre Vertreter diese Vereinbarung ebenfalls einhalten, als

wären sie selbst durch diese Vereinbarung gebunden;

3.3 die erhaltenen vertraulichen Informationen durch angemessene

Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern und bei der

Verarbeitung der vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften

zum Datenschutz einzuhalten. Dies beinhaltet auch, dem aktuellen Stand der Technik

angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) anzuwenden und die

Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art.

28 Abs. 3 lit. b DS-GVO) hinzuweisen;

3.4 sofern der Empfänger aufgrund geltender Rechtsvorschriften gerichtlicher oder

behördlicher Anordnungen oder aufgrund einschlägiger börsenrechtlicher Regelungen

verpflichtet ist, teilweise oder sämtliche vertraulichen Informationen offenzulegen, die

Inhaberin (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) hierüber unverzüglich schriftlich

zu informieren und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Umfang der

Offenlegung auf ein Minimum zu beschränken und der Inhaberin erforderlichenfalls jede

zumutbare Unterstützung zukommen zu lassen, die eine Schutzanordnung gegen die

Offenlegung sämtlicher Vertraulicher Informationen oder von Teilen hiervon anstrebt.

  1. Rückgabe/ Löschung der Vertraulichen Informationen

4.1 Auf Aufforderung der Inhaberin (AG) sowie ohne Aufforderung spätestens nach

Erreichung des in der Präambel beschriebenen Zwecks ist der Empfänger verpflichtet,

sämtliche vertraulichen Informationen einschließlich der Kopien hiervon innerhalb von zehn

(10) Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung bzw. nach Beendigung des Projektes

zurückzugeben oder zu vernichten (einschließlich elektronisch gespeicherter Vertraulicher

Informationen), sofern nicht mit der Inhaberin vereinbarte oder gesetzliche

Aufbewahrungspflichten dem entgegenstehen.

4.2 Die Vernichtung elektronisch gespeicherter vertraulicher Informationen erfolgt durch

die vollständige und unwiderrufliche Löschung der Dateien oder unwiederbringliche

Zerstörung des Datenträgers. Vollständige und unwiderrufliche Löschung bedeutet bei

elektronisch gespeicherten vertraulichen Informationen, dass die vertraulichen Informationen

derart gelöscht werden, dass jeglicher Zugriff auf diese Informationen unmöglich wird, wobei

spezielle Löschverfahren (z.B. mittels „Wiping“) zu verwenden sind, welche den anerkannten

Standards genügen (bspw. Standards des Bundesamts für Informationssicherheit). 4

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4.3 Ausgenommen hiervon sind – neben vertraulichen Informationen, bzgl. derer eine

Aufbewahrungspflicht besteht

– Vertrauliche Informationen, deren Vernichtung bzw. Rückgabe technisch nicht

möglich ist, z.B. da sie aufgrund eines automatisierten elektronischen Backup-Systems

zur Sicherung von elektronischen Daten in einer Sicherungsdatei gespeichert wurden;

hierzu zählt auch das technisch notwendige Vorhalten von Stammdaten (z.B. Personal-

oder Kundennummern), welches nötig ist, um eine Verknüpfung zu den archivierten

Informationen herzustellen.

4.4 Auf Verlangen der Inhaberin hat der Empfänger schriftlich zu versichern, dass er

sämtliche Vertrauliche Informationen nach den Maßgaben der vorstehenden Ziffern und den

Weisungen der Inhaberin vollständig und unwiderruflich gelöscht hat.

  1. Eigentumsrechte an den vertraulichen Informationen

5.1 Die Inhaberin hat, unbeschadet der Rechte, die sie nach dem GeschGehG hat,

hinsichtlich der vertraulichen Informationen alle Eigentums-, Nutzungs- und

Verwertungsrechte. Die Inhaberin behält sich das ausschließliche Recht zur

Schutzrechtsanmeldung vor. Der Empfänger erwirbt kein Eigentum oder – mit Ausnahme der

Nutzung für den oben beschriebenen Zweck – sonstige Nutzungsrechte an den vertraulichen

Informationen (insbesondere an Know-how, darauf angemeldeten oder erteilten Patenten,

Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten) aufgrund dieser Vereinbarung oder sonst

wegen konkludenten Verhaltens.

5.2 Der Empfänger hat es strikt zu unterlassen, die vertraulichen Informationen außerhalb

des vereinbarten Zwecks in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich oder auf andere Weise zu

verwerten, nachzuahmen (insbesondere im Wege des sog. „Reverse Engineering“), durch

Dritte zu verwerten oder nachahmen zu lassen und insbesondere auf die vertraulichen

Informationen gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken, Designs, Patente oder

Gebrauchsmuster – anzumelden.

  1. Vertragsstrafe

Verletzt der Bieter/ AN oder Mitarbeiter des Empfängers (Bieter/ AN) oder sonstige Personen,

für die der Empfänger gemäß §§ 31, 278, 831 BGB einzustehen hat, die sich aus dieser

Vereinbarung ergebenden Pflichten, so vereinbaren die Parteien die Zahlung einer

verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe durch den Empfänger an die Inhaberin in

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angemessener Höhe, wobei die Inhaberin die Höhe nach billigem Ermessen i.S.v. § 315 BGB

bestimmen wird und die Angemessenheit der Vertragsstrafe im Streitfall von dem zuständigen

Gericht überprüft werden kann. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt

vorbehalten.

  1. Laufzeit

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet 5 Jahre nach Beendigung des

Informationsaustausches alternativ den Zweck hier nennen zum vorgenannten Zweck. Die

Pflicht zur Geheimhaltung bleibt von der Beendigung dieser Vereinbarung unberührt. Sie gilt

auch dann, wenn kein weiterer Vertrag im Zusammenhang mit dem Zweck geschlossen wird.

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die Bestimmungen dieser Vereinbarung unterliegen in ihrer Durchführung und Auslegung

deutschem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Ausschließlicher

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist

Hamburg, Deutschland.

  1. Schlussbestimmungen

9.1 Die vorliegende Vereinbarung stellt die gesamte zwischen den Parteien getroffene

Vereinbarung über die vertrauliche Behandlung von Informationen zur Durchführung des

Vertragszweckes dar und ersetzt alle evtl. bestehenden früheren Vereinbarungen zu dem oben

genannten Zweck. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen

dieser Vereinbarung sowie Kündigungen bedürfen der Schriftform, wobei die elektronische

Schriftform nicht ausreicht. Dies gilt auch für eine Änderung bzw. Aufhebung dieser Klausel.

9.2 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder

werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die

Parteien verpflichten sich in diesem Fall, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die der

nichtigen oder fehlenden Vereinbarung wirtschaftlich in gesetzlich erlaubter Weise am

nächsten kommt.

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Ort, Datum Ort, Datum


Stadtreinigung Hamburg AöR XX


Stadtreinigung Hamburg AöR XX

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