Leistungsbeschreibung.pdf

Implementierungsbegleitung für ein Tourenplanungs- und Managementsystem

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 11:32 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Leistungsbeschreibung

OV-RV 2026-100

nach VgV

als Rahmenvereinbarung

Implementierungsbegleitung Digitalisierungsprojekt

ab Zuschlag für 24 Monate

mit einmaliger Verlängerungsoption um 12 Monate

1

[Seite 2]

Inhaltsverzeichnis Präambel 3

Teil A Leistungsbeschreibung 4

1 Gegenstand der Leistung 4

2 Vertragslaufzeit, Verlängerungen 5

3 Abrufe aus der Rahmenvereinbarung (Einzelauftragsvergabe) 5

4 Leistungsanforderungen 5

5 Verschwiegenheit 9

6 Herausgabe 9

8 Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten 10

8.1 Lieferkettensorgfaltspflichten für LkSG-verpflichtete Zulieferer 10

8.2 Lieferkettensorgfaltspflichten für nicht LkSG-verpflichtete Zulieferer 11

8.3 Meldungen zu Regelverstößen über das SRH-Hinweisgebersystem 11

Teil B Besondere Vertragsbedingungen 12

1 Vertragsbestandteile 12

2 Vertragsstrafen 12

3 Salvatorische Klausel 12

2

[Seite 3]

Präambel

Die Stadtreinigung Hamburg AöR (nachfolgend „SRH“) mit ihren organisatorischen Einheiten

Abfalllogistik und Reinigung ist maßgeblich für die Entsorgungssicherheit der Haushalte und die

Stadtsauberkeit in Hamburg verantwortlich. In beiden Bereichen sind rund 2.300 Mitarbeitende an acht

Standorten beschäftigt.

Die Leistungen der Geschäftseinheit Abfalllogistik (AB) lassen sich in folgende Geschäftsfelder

unterteilen:

• Systemmüllabfuhr: Dieser Leistungsbereich stellt die regelmäßige Leerung der Restmüll-,

Bioabfall und PPK-Tonnen sämtlicher privater Haushalte sowie teilweise gewerblicher Kunden

sicher. Insgesamt handelt es sich dabei um rund 470.000 wöchentliche Leerungen. Die

Neustellung, der Einzug sowie die Umsetzung von Volumenänderungswünschen des Kunden

werden über kleine LKW mit Hebebühne (sog. Hubwagen) realisiert.

• Sperrmüllabfuhr: Dieser Leistungsbereich holt privaten und gewerblichen Sperrmüll beim Kunden ab. Eine vorherige Schätzung der abzuholenden Menge wird zum Teil vorab vorgenommen und

schriftlich festgehalten sowie manuell in SAP übertragen. Zudem kann ein Zerlegeservice sowie Transport des Sperrmülls aus den privaten Räumlichkeiten gebucht werden. Neben den genannten

Services haben die Privatkunden auch die Möglichkeit einen Sprint-Service zu buchen (Leistungserbringung

am Folgetag, wenn bis 12 Uhr bestellt wurde). Die Abholung erfolgt im Presswagen sowie im

Möbelwagen zur schonenden Abfuhr (Weiterverkauf über Tochterfirma „Stilbruch“).

• Containerdienste

o Entleerung der Depot- und Unterflurbehälter: Dieser Leistungsbereich führt die regelmäßige Leerung der Restmüll-, Bioabfall und PPK-Unterflursysteme durch. Darüber hinaus werden die PPK-Depotcontainer geleert und die Container für Elektro-Altgeräte gewechselt.

o Abrollcontainer/Absetzmulden: Dieser Leistungsbereich führt die Stellung, den Einzug, die Leerung sowie den Wechsel von Containern/Mulden für verschiedenste Abfälle der Kunden durch. Zudem wird die Entsorgung der Abfälle aller SRH-Recyclinghöfe sichergestellt.

In der Systemmüll- und Sperrmüllabfuhr sowie bei der Entleerung der Depot- und Unterflurbehälter sind

bereits Telematik-Lösungen (Smartphones/ Tablets mit Applikationen) implementiert, wobei weitere

(kleinere) Digitalisierungsbedarfe bestehen. Die Containerdienste arbeiten derzeit noch überwiegend

analog. Auftragszuweisung und der Leistungsnachweis erfolgen auf Papier, die Leistungsrückschreibung

in das DV- System findet händisch statt.

Die Geschäftseinheit Reinigung (RE) ist maßgeblich verantwortlich für die Stadtsauberkeit, also für die

Geh- und Radwege, Grünflächen, Strände, Papierkörbe, Straßenschilder sowie den Winterdienst in

Hamburg. Die Ausführung der Arbeit in der Reinigung ist durch einen hohen manuellen Grad geprägt.

3

[Seite 4]

Naheliegend, dass dies insbesondere für die gewerblichen Mitarbeitenden gilt, aber auch im

administrativen Bereich erfolgen viele Tätigkeiten noch immer „von Hand“. Verlassen beispielsweise die

Reinigungsteams die Betriebsplätze, besteht Kontakt überwiegend nur noch über Mobiltelefone. Aufträge

werden in Papierform mitgenommen, Leistungsdaten von Hand zurückgeschrieben, um sie dann wieder

ins DV-System zu übertragen. In der stetigen Reinigung wurden die Papierpläne durch eine digitale

Leistungsrückmeldung ersetzt. An anderer Stelle existieren bereits ausgereifte und etablierte Lösungen,

wie z.B. das GIS-Planungstool zur Tourenplanung, eine Applikation zur Meldung von Verschmutzungen

inkl. KI- basierter Bilderkennung und digitaler Auftragsbearbeitung oder die Telematik im Winterdienst.

Wenngleich bereits zahlreiche digitale Lösungen entwickelt und eingeführt wurden, lassen sich diese

derzeit überwiegend als Insellösungen bzw. eigenständige Prozesse betrachten. Einzelne Aufträge,

insbesondere im Verkehrssicherungsdienst und die Nassreinigung, sind bislang nicht vollständig in SAP

erfasst. Die Tourenplanung erfolgt auf Basis vorhandener Richtwerte, die jedoch auf statischen

Annahmen beruhen und somit nur begrenzt dynamisch anpassbar sind. Der Planungsprozess ist

hochspezialisiert und erfordert bei Personalausfällen einen erheblichen Einarbeitungsaufwand für neue

Planer.

Zur Bewältigung schwankender Auftragslagen wird mit dem gezielten Einbehalt freier

Personalkapazitäten gearbeitet. Ad-hoc-Aufträge werden über pauschale Zeitwerte

(Vorkommnispauschale) berücksichtigt, ohne dass hierfür separate Touren generiert werden. Die

Übermittlung der Touren an die operativen Kräfte erfolgt teilweise noch analog in Papierform.

Prozesse in der Tourenplanung sowie im Tourenmanagement und der Tourendurchführung sind in den

Geschäftseinheiten RE und AB bereits überwiegend softwaregestützt.

Teil A Leistungsbeschreibung

1 Gegenstand der Leistung

Im Zuge der Einführung eines neu beschafften Tourenplanungs- und Managementsystems sowie weiterer

geplanter Digitalisierungsinitiativen steht die Organisation vor einer umfassenden fachlichen, technischen

und organisatorischen Transformation (Umsetzung Digitalisierungsprogramm). Die Implementierung bildet

dabei die Grundlage für eine langfristige, datenbasierte Steuerung und Weiterentwicklung der

Geschäftsprozesse und geht mit einer hohen Komplexität sowie zahlreichen Schnittstellen zwischen

Fachbereichen, IT und externen Dienstleistern einher.

4

[Seite 5]

Vor diesem Hintergrund ist eine strukturierte und übergreifende Steuerung der Implementierung erforderlich,

um eine konsistente Zielerreichung sicherzustellen, Risiken zu minimieren und die Zusammenarbeit aller

Projektbeteiligten effektiv zu gestalten. Zur Unterstützung dieser Zielsetzung soll ein externer Dienstleister

eingebunden werden, der die Implementierung in einer koordinierenden, steuernden und unterstützenden

Funktion begleitet. Weiterführend müssen weitere Kernprozesse digitalisiert werden.

2 Vertragslaufzeit, Verlängerungen

Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit Erteilung des Zuschlags, jedoch spätestens ab 01.12.2026, und hat

eine Dauer von 24 Monaten

Es besteht für die Stadtreinigung Hamburg (nachfolgend auch „SRH“) die Option, den Vertrag einmalig um

12 Monate zu den Konditionen und Bedingungen dieser Leistungsbeschreibung nebst Anlagen und dem

Angebot des Auftragnehmers (nachfolgend „AN“), zu verlängern. Die SRH übt die Option spätestens einen

Monat vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit aus. Die Erklärung der Optionsausübung muss dem AN in Textform

zugehen. Übt die SRH das Optionsrecht nicht aus, endet der Vertrag ohne dass es einer Kündigung bedarf.

3 Abrufe aus der Rahmenvereinbarung (Einzelauftragsvergabe)

Die Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung erfolgen nach Bedarf der Stadtreinigung Hamburg (nachfolgend

„SRH“) mittels einer Bestellung. Mit der Bestellung teilt die SRH dem Auftragnehmer (nachfolgend „AN“) den

Umfang des Abrufs mit.

Die Rahmenvereinbarung ist nicht exklusiv. Die SRH behält sich vor, im Einzelfall Leistungen, die

Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung sind, auch an andere Unternehmen zu vergeben.

4 Leistungsanforderungen

Der externe Dienstleister übernimmt im Rahmen der Implementierungsbegleitung eine

übergreifende Rolle bei der Planung, Steuerung und Überwachung des Gesamtvorhabens. Ziel ist

eine strukturierte und zielgerichtete Umsetzung der Implementierung sowie die Förderung einer

effektiven Zusammenarbeit aller beteiligten Akteure. Dabei muss der externe Dienstleister als

verbindende Instanz zwischen den Fachbereichen, dem Management und dem Softwareanbieter

fungieren, ohne die fachliche oder technische Verantwortung der jeweiligen Beteiligten zu

ersetzen.

Schwerpunkte der Tätigkeit sind insbesondere die übergreifende Projekt- und

Programmsteuerung, die Koordination von Zeitplänen, Meilensteinen und Abhängigkeiten sowie

die Unterstützung der Projektleitung in der Gesamtsteuerung. Ergänzend wird der externe

Dienstleister eine konsistente Projektorganisation fördern, klare Verantwortlichkeiten unterstützen

5

[Seite 6]

und zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen beitragen.

Darüber hinaus wird der externe Dienstleister Aufgaben im Bereich Kommunikation und

Stakeholder-Management übernehmen. Hierzu zählen insbesondere die Sicherstellung einer

transparenten, einheitlichen und zielgruppengerechten Kommunikation, die Vorbereitung und

Moderation von Abstimmungen und Gremien sowie die übergreifende Koordination und

Organisation von Workshops.

Ziel ist es, die Zusammenarbeit zu verbessern und Reibungsverluste zu reduzieren.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Monitoring und Reporting des Projektfortschritts. Der externe

Dienstleister muss Transparenz über Status, Risiken und Abweichungen schaffen, Kennzahlen

aufbereiten und Entscheidungsgrundlagen für Projektleitung und Management bereitstellen.

Im Bereich Risiko- und Qualitätsmanagement wird der externe Dienstleister die Identifikation,

Bewertung und Steuerung von Risiken sowie die Qualitätssicherung zentraler Projektergebnisse

unterstützen. Dazu gehört insbesondere die Begleitung von Anforderungen, Prozessen und

Testaktivitäten mit dem Ziel, Umsetzungssicherheit und Ergebnisqualität zu gewährleisten.

Zudem wird der externe Dienstleister die fachbereichsübergreifende Abstimmung und

Harmonisierung von Geschäftsprozessen unterstützen. Durch die End-to-End-Betrachtung der

Prozesse und Schnittstellen trägt er zur Etablierung durchgängiger, konsistenter Prozessketten

bei und reduziert nachgelagerten Anpassungsbedarf.

Ergänzend wird der externe Dienstleister unterstützende Aufgaben im Change-Management

übernehmen, insbesondere bei der Konzeption von Maßnahmen zur Begleitung organisatorischer

Veränderungen und zur Förderung der Akzeptanz neuer Prozesse und Systeme.

Insgesamt wird der externe Dienstleister durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben einen

wesentlichen Beitrag zur erfolgreichen Umsetzung der Implementierung leisten, indem

Transparenz und Struktur geschaffen, Risiken reduziert und die Zusammenarbeit aller Beteiligten

nachhaltig verbessert werden.

Die Hauptziele der Digitalisierung der Kernprozesse sind:

• Vereinfachung, Flexibilität, Transparenz, Ganzheitlichkeit, Zukunftsfähigkeit

• Digitalisierung aller wesentlichen Datenflüsse und Prozesse innerhalb der Betriebe unter Berücksichtigung

des führenden ERP-Systems (SAP) Teilaspekte sind dabei:

• Prozessoptimierung: Schaffung ganzheitlicher End-to-End Prozesse

• Effizienz und Optimierung im Fokus, einfache Prozesse

• Arbeitserleichterung für Mitarbeitende

• Datentransparenz zu jedem Zeitpunkt → Steuerung über Prozessdaten

• Zukunftsfähigkeit sichern und Flexibilität in den Abläufen steigern

6

[Seite 7]

Es müssen bestehende Prozesse standardisiert und vereinheitlicht sowie digitale End-to-End Prozesse

entwickelt und eingeführt werden. Zudem gilt es die IT-Systemlandschaft gemäß Digitalstrategie zu gestalten.

Zur Entwicklung und Umsetzung dieses Digitalisierungsvorhabens sucht die Stadtreinigung Hamburg ein

Beratungsunternehmen mit den Kernaufgaben der/des:

• Analyse

o Prüfung und Bewertung betroffener Prozesse, Verfahren und Schnittstellen. Eine grundsätzliche

Prozessaufnahme mittels BPMN ist bereits durch den AG erfolgt und kann als Basis der weiteren

Betrachtung genutzt werden.

o Prüfung und Bewertung fachbereichsübergreifender Schnittstellen

o Durchführung einer Inventur der bereits bestehenden digitalen Infrastruktur von RE und AB

• Prozessberatung

o Entwickeln ganzheitlicher End-to-End-Prozesse

o Ermittlung des Digitalisierungsbedarfs dieser E2E-Prozesse

• Portfolio- und Projektmanagement

o Fachliche Projektleitung und Prozessberatung, Begleitung der Umsetzung

• Change Management

o Weiterentwicklung der bestehenden Change Management-Strategie

o Analyse möglicher Herausforderungen der betrieblichen Veränderungen und Konfliktpotenzialen

o Information/Kommunikation/Beratung der Mitarbeiter:innen und der Führungskräften zur

Vorbereitung auf den Wandel

Der AN übernimmt dabei im Wesentlichen die Aufgaben des Projektmanagements und der Projektsteuerung,

während der AG die operative Umsetzung der Prozesse vorbehält.

Beispiele für Kernthemen/ geplanten Vorhaben der Digitalisierung AB

  1. Digitalisierung der Containerdienste

a. Einheitliche Bestellaufnahme inkl. Auftragsgenerierung

b. Bereitstellung und Abarbeitung der Aufträge auf mobilen Endgeräten

c. Generierung digitaler Transportpapiere

d. Leistungsrückmeldung ins ERP-System

  1. Disposition und Bearbeitung von Hubwagen-Aufträgen

7

[Seite 8]

a. IT-gestützte oder automatisierte Auftragsdisposition

b. Tourenplanung und Sortierung der Aufträge

c. Produktivitätsauswertungen

  1. Abfuhr „on demand“/ Innovationen im Rahmen von Tourenplanung

a. Nutzung von Füllstandssensorik

b. Einbinden der Messdaten in Tourenplanung

c. Einbinden der bereits vorhandenen App zur Füllstandsmeldung in die Systemlandschaft d.

Routenoptimierung

e. Nutzung von KI und Big Data

  1. Digitalisierung der Administration, wie z.B.

a. Personal-/ Schichtplanung, Urlaubsplanung

b. Auftrags- und Fahrzeugdisposition

  1. Telematik-Einsatz

a. Leistungsnachweis

b. Routenoptimierung

c. Tracking (ggf. inklusive Live-Auftragsdisposition)

Beispiele für Kernthemen/ geplanten Vorhaben der Digitalisierung RE

  1. Digitale Leistungsdatenrückmeldung

a. Erfassung der Leistungsdaten mittels Telematik

b. Erfassung der Leistungsdaten ohne Telematik (z.B. Reinigungsteams ohne Fahrzeug)

c. Automatisierte Rückmeldung von Leistungsdaten

d. Daraus resultierend: Dynamisierung der Tourenplanung

e. Visualisierung erbrachter Leistungen im Dashboard

  1. Einsatz mobiler Kamerasysteme

a. Objekterkennung (z.B. Straßenschilder) über KI-gesteuerte Bilderkennung

b. Erkennen und Bewerten von Verschmutzungszuständen der Umgebung

  1. Qualitätsbewertung der Reinigung

a. Daten der Bilderkennung für Qualitätsindex nutzen

8

[Seite 9]

b. KI-basierte Bewertung zur Erhöhung der Stichprobe

c. Automatisierte Rückmeldung in Tourenplanung zur Nachbesserung der Reinigung

  1. Digitalisierung der Administration, wie z.B.

a. Personal-/ Schichtplanung, Urlaubsplanung

b. Auftrags- und Fahrzeugdisposition

  1. Ganzheitliche Betrachtung der Reinigung

a. Zusammenführen und integrieren bisheriger Digitalisierungsansätze

b. Schnittstellen zu anderen Unternehmensteilen

c. Standardisierung und Vereinfachung von Prozessen

Teil der Beratung ist es, weitere Prozesse zu identifizieren, in das gesamte Digitalisierungsvorhaben

aufzunehmen und zu berücksichtigen.

5 Verschwiegenheit

Der AN wird alle ihm zugehenden oder zugänglichen Informationen im Rahmen seiner Auftragsdurchführung

absolut vertraulich behandeln und seine Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen zur absoluten

Verschwiegenheit verpflichten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berechtigt die AG zur Kündigung des

Vertrages aus wichtigem Grund und im Falle eines Schadenseintritts zur Geltendmachung von

Schadenersatzansprüchen.

6 Herausgabe

Die vom AN zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Original-Unterlagen (Berichte, Berechnungen

etc.) sind dem AG auszuhändigen. Sie werden dessen Eigentum. Gleiches gilt auch bei Beendigung des

Vertrages durch Kündigung einer der beiden Vertragsparteien.

6 Leistungspflichten des AN

6.1. Zur Durchführung des Projektes hat der AN einen konkreten Zeitplan mit Arbeits- und

Meilensteinterminen aufzustellen. Der Zeitplan wird gemeinsam mit der SRH abgestimmt. Der AN

übernimmt das Projektmanagement, welches Präsenz- und Präsentationstermine in Hamburg

verpflichtend beinhaltet. Projektstatusberichte sind quartalsweise mit dem Kernprojektteam der SRH in

Präsenz abzuhalten. Für die Durchführung der Leistungen können zudem weitere Präsenztage in

Hamburg erforderlich sein, die durch den AN im Rahmen des Bearbeitungskonzeptes zu benennen

sind.

9

[Seite 10]

6.2. Nach Aufnahme der betrieblichen Prozesse und Identifizierung einzelner Digitalisierungsthemen soll im

Verlauf der Beratungsleistung zusammen mit der SRH die Umsetzung priorisieren und erste Teilprojekte

begonnen werden. Der AN begleitet dabei die Projektleitung beratend bei der Implementierung.

Am Ende des Projektes ist ein ausführlicher Abschlussbericht zu erstellen und der SRH zu übergeben.

7 Leistungen der SRH

Die SRH wird eventuell erforderliche und/oder zweckmäßige Unterstützung (z.B. Informationen, Unterlagen,

Hilfsmittel, Systemumgebung usw.) und Mitwirkung (z.B. an Spezifikationen usw.) dem AN zur Verfügung

stellen.

Die SRH wird den Mitarbeitenden des AN den erforderlichen Zutritt zu den hauseigenen Systemen gewähren.

Die SRH stellt eingesetzten Mitarbeitenden des AN gemeinsam abgestimmte und festgelegte Arbeitsmittel

und entsprechend ausgerüstete Arbeitsräume zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten, in der Regel werktags

(montags bis freitags) in der Zeit von 07.00h bis 17.00h zur Verfügung.

.

8 Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten

8.1 Lieferkettensorgfaltspflichten für LkSG-verpflichtete Zulieferer

(1) Auftragnehmer, die in den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)

fallen, weil sie die entsprechenden Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 1 LkSG erfüllen, sind, auch im

Verhältnis zum Auftraggeber, verpflichtet, die grundlegenden menschenrechtsbezogenen und

umweltbezogenen Verbote des LkSG einzuhalten und entlang der eigenen Lieferkette angemessen zu

adressieren. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtungen des Auftragnehmers, die

menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen einzuhalten und entlang der weiteren

Lieferkette angemessen zu adressieren, den Auftraggeber unverzüglich über Verletzungen, über unmittelbar

bevorstehende Verletzungen und über Anhaltspunkte für Verletzungen menschenrechtsbezogener oder

umweltbezogener Verbote im eigenen Geschäftsbereich des Auftragnehmers oder seiner unmittelbaren

Zulieferer, soweit diese zur Lieferkette des Auftraggebers gehören, zu informieren und in Bezug auf solche

Verstöße oder möglichen oder bevorstehenden Verstöße angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen,

um die Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren, wozu

Auftraggeber und Auftragnehmer in geeigneten Fällen gemeinsam geeignete Abhilfemaßnahmen erarbeiten

und durchsetzen werden.

(2) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Recht ein, die Einhaltung der Pflichten nach dem

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz einmal jährlich durch eigene Kontrollen vor Ort und ggf. durch die

Durchführung eines Audits zu überprüfen. Die Kontrolle wird dem Auftragnehmer mindestens zwei Wochen

zuvor schriftlich angekündigt. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Eine eigene Kontrolle durch den

Auftraggeber findet nicht statt, wenn der Auftragnehmer stattdessen einen unabhängigen Dritten mit der

10

[Seite 11]

Auditierung beauftragt oder ein anerkanntes Zertifizierungs- oder Audit-System in Anspruch nimmt und die

Ergebnisse, soweit sie die Umsetzung der Pflichten nach dem LkSG betreffen, dem Auftraggeber nach

Aufforderung einmal jährlich zur Verfügung stellt.

8.2 Lieferkettensorgfaltspflichten für nicht LkSG-verpflichtete Zulieferer

(1) Auftragnehmer, die selbst nicht in den Anwendungsbereich des

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) fallen, weil sie die entsprechenden

Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 1 LkSG nicht erfüllen, verpflichten sich, bei der Erfüllung der

Sorgfaltspflichten des Auftraggebers im gebotenen Umfang mitzuwirken und den Auftraggeber bei der

Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten nach dem LkSG in geeigneter und angemessener Weise zu unterstützen

(Mitwirkungs- und Unterstützungspflicht). Der Auftraggeber kann in diesem Rahmen Mitwirkungs- und

Unterstützungshandlungen des Auftragnehmers der Art und in dem Maße und Umfang verlangen, wie sie

aufgrund der Regelungen des LkSG und der zur vollständigen Umsetzung der Verpflichtungen des

Auftraggebers nach dem LkSG bestehenden Handlungspflichten (z.B. aufgrund der Risikoanalyse)

erforderlich sind, soweit es sich um Sachverhalte handelt, die in die Sphäre des Auftragnehmers oder der

Lieferkette des Auftragnehmers fallen.

(2) Welche Mitwirkungs- und Unterstützungshandlungen der Auftragnehmer dem Auftraggeber jeweils

schuldet, ist im Einzelfall aufgrund einer entsprechenden Anforderung des Auftraggebers einvernehmlich zu

konkretisieren. Je nach Erfordernis kann die Mitwirkungs- und Unterstützungspflicht des Auftragnehmers,

ohne Anspruch auf Vollständigkeit, die erforderlichen Maßnahmen und Unterstützungsleistungen bei der

Risikoanalyse des Auftraggebers nach § 5 LkSG, bei der Vorbereitung, Durchführung und Umsetzung von

Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG, bei der Vorbereitung, Durchführung und Umsetzung von

Abhilfemaßnahmen nach § 7 LkSG, bei der Vorbereitung, Einleitung und Durchführung von

Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG (wobei der Auftraggeber in diesem Zusammenhang die Wahrung der

Vertraulichkeit der Identität potenzieller Beteiligter und den wirksamen Schutz vor Benachteiligung und

Bestrafung aufgrund einer Beschwerde gewährleistet) und bei der Umsetzung und Durchsetzung der

menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Pflichten bei Zulieferern des Auftragnehmers, soweit

substantiierte Kenntnis über mögliche menschenrechtsbezogene oder umweltbezogene Pflichtverletzungen

bei diesen besteht und die Maßnahmen nicht ohne Mitwirkung des Auftragnehmers umgesetzt werden

können, umfassen.

8.3 Meldungen zu Regelverstößen über das SRH-Hinweisgebersystem

Die Stadtreinigung Hamburg (SRH) hat auf ihrer Unternehmenswebsite ein anonymes Hinweisgebersystem

eingerichtet:

Link: https://www.stadtreinigung.hamburg/ueber-uns/compliance/

11

[Seite 12]

Dieses ermöglicht es betroffenen Personen sowie Dritten, potenzielle Verstöße gegen geltende Gesetze,

insbesondere gegen die Regelungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), vertraulich und

anonym zu melden. Die Meldungen können über verschiedene bereitgestellte Kanäle erfolgen. Die SRH

verpflichtet sich, alle eingehenden Hinweise zu prüfen und die Vertraulichkeit der Meldenden zu wahren.

Teil B Besondere Vertragsbedingungen

1 Vertragsbestandteile

Mit dem Zuschlag werden folgende Regelungen – bei Unklarheiten oder Auslegungsfragen in folgender

Reihenfolge – Vertragsbestandteil:

• diese Leistungsbeschreibung einschließlich der Besonderen Vertragsbedingungen (Teile A und B

dieser Unterlage) nebst Anlagen

• der beantwortete Bieterfragenkatalog in seiner finalen Fassung

• die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) der SRH (Link: ZVB)

• die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

• Auftragsverarbeitungsvertrag nach DSGVO der Stadtreinigung Hamburg

• die Vorschriften des BGB

• das (ggf. letztverbindliche) Angebot des AN

2 Vertragsstrafen

Ergänzend zu Nr. 11 Abs. (2) der ZVB gilt:

Kommt der AN mit Leistung in Verzug, so hat die SRH das Recht, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% pro

vollendeter Woche des Nettowertes desjenigen Teils der Leistung zu fordern, der nicht genutzt werden kann,

höchstens jedoch 5% des Gesamtnettoauftragswertes.

Das Recht der SRH zur Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unter

Anrechnung der verwirkten Vertragsstrafe unberührt.

.

3 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach

Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im

Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien

12

[Seite 13]

diejenige wirksame und durchführbare Regelung vereinbaren , deren Wirkungen der wirtschaftlichen

Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren

Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich

der Vertrag als lückenhaft erweist.

Hamburg, im September 2026 Stadtreinigung Hamburg,

Anstalt des öffentlichen Rechts

Zentraler Einkauf

13

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung