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Leistungsbeschreibung
OV-RV 2026-100
nach VgV
als Rahmenvereinbarung
Implementierungsbegleitung Digitalisierungsprojekt
ab Zuschlag für 24 Monate
mit einmaliger Verlängerungsoption um 12 Monate
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Inhaltsverzeichnis Präambel 3
Teil A Leistungsbeschreibung 4
1 Gegenstand der Leistung 4
2 Vertragslaufzeit, Verlängerungen 5
3 Abrufe aus der Rahmenvereinbarung (Einzelauftragsvergabe) 5
4 Leistungsanforderungen 5
5 Verschwiegenheit 9
6 Herausgabe 9
8 Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten 10
8.1 Lieferkettensorgfaltspflichten für LkSG-verpflichtete Zulieferer 10
8.2 Lieferkettensorgfaltspflichten für nicht LkSG-verpflichtete Zulieferer 11
8.3 Meldungen zu Regelverstößen über das SRH-Hinweisgebersystem 11
Teil B Besondere Vertragsbedingungen 12
1 Vertragsbestandteile 12
2 Vertragsstrafen 12
3 Salvatorische Klausel 12
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Präambel
Die Stadtreinigung Hamburg AöR (nachfolgend „SRH“) mit ihren organisatorischen Einheiten
Abfalllogistik und Reinigung ist maßgeblich für die Entsorgungssicherheit der Haushalte und die
Stadtsauberkeit in Hamburg verantwortlich. In beiden Bereichen sind rund 2.300 Mitarbeitende an acht
Standorten beschäftigt.
Die Leistungen der Geschäftseinheit Abfalllogistik (AB) lassen sich in folgende Geschäftsfelder
unterteilen:
• Systemmüllabfuhr: Dieser Leistungsbereich stellt die regelmäßige Leerung der Restmüll-,
Bioabfall und PPK-Tonnen sämtlicher privater Haushalte sowie teilweise gewerblicher Kunden
sicher. Insgesamt handelt es sich dabei um rund 470.000 wöchentliche Leerungen. Die
Neustellung, der Einzug sowie die Umsetzung von Volumenänderungswünschen des Kunden
werden über kleine LKW mit Hebebühne (sog. Hubwagen) realisiert.
• Sperrmüllabfuhr: Dieser Leistungsbereich holt privaten und gewerblichen Sperrmüll beim Kunden ab. Eine vorherige Schätzung der abzuholenden Menge wird zum Teil vorab vorgenommen und
schriftlich festgehalten sowie manuell in SAP übertragen. Zudem kann ein Zerlegeservice sowie Transport des Sperrmülls aus den privaten Räumlichkeiten gebucht werden. Neben den genannten
Services haben die Privatkunden auch die Möglichkeit einen Sprint-Service zu buchen (Leistungserbringung
am Folgetag, wenn bis 12 Uhr bestellt wurde). Die Abholung erfolgt im Presswagen sowie im
Möbelwagen zur schonenden Abfuhr (Weiterverkauf über Tochterfirma „Stilbruch“).
• Containerdienste
o Entleerung der Depot- und Unterflurbehälter: Dieser Leistungsbereich führt die regelmäßige Leerung der Restmüll-, Bioabfall und PPK-Unterflursysteme durch. Darüber hinaus werden die PPK-Depotcontainer geleert und die Container für Elektro-Altgeräte gewechselt.
o Abrollcontainer/Absetzmulden: Dieser Leistungsbereich führt die Stellung, den Einzug, die Leerung sowie den Wechsel von Containern/Mulden für verschiedenste Abfälle der Kunden durch. Zudem wird die Entsorgung der Abfälle aller SRH-Recyclinghöfe sichergestellt.
In der Systemmüll- und Sperrmüllabfuhr sowie bei der Entleerung der Depot- und Unterflurbehälter sind
bereits Telematik-Lösungen (Smartphones/ Tablets mit Applikationen) implementiert, wobei weitere
(kleinere) Digitalisierungsbedarfe bestehen. Die Containerdienste arbeiten derzeit noch überwiegend
analog. Auftragszuweisung und der Leistungsnachweis erfolgen auf Papier, die Leistungsrückschreibung
in das DV- System findet händisch statt.
Die Geschäftseinheit Reinigung (RE) ist maßgeblich verantwortlich für die Stadtsauberkeit, also für die
Geh- und Radwege, Grünflächen, Strände, Papierkörbe, Straßenschilder sowie den Winterdienst in
Hamburg. Die Ausführung der Arbeit in der Reinigung ist durch einen hohen manuellen Grad geprägt.
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Naheliegend, dass dies insbesondere für die gewerblichen Mitarbeitenden gilt, aber auch im
administrativen Bereich erfolgen viele Tätigkeiten noch immer „von Hand“. Verlassen beispielsweise die
Reinigungsteams die Betriebsplätze, besteht Kontakt überwiegend nur noch über Mobiltelefone. Aufträge
werden in Papierform mitgenommen, Leistungsdaten von Hand zurückgeschrieben, um sie dann wieder
ins DV-System zu übertragen. In der stetigen Reinigung wurden die Papierpläne durch eine digitale
Leistungsrückmeldung ersetzt. An anderer Stelle existieren bereits ausgereifte und etablierte Lösungen,
wie z.B. das GIS-Planungstool zur Tourenplanung, eine Applikation zur Meldung von Verschmutzungen
inkl. KI- basierter Bilderkennung und digitaler Auftragsbearbeitung oder die Telematik im Winterdienst.
Wenngleich bereits zahlreiche digitale Lösungen entwickelt und eingeführt wurden, lassen sich diese
derzeit überwiegend als Insellösungen bzw. eigenständige Prozesse betrachten. Einzelne Aufträge,
insbesondere im Verkehrssicherungsdienst und die Nassreinigung, sind bislang nicht vollständig in SAP
erfasst. Die Tourenplanung erfolgt auf Basis vorhandener Richtwerte, die jedoch auf statischen
Annahmen beruhen und somit nur begrenzt dynamisch anpassbar sind. Der Planungsprozess ist
hochspezialisiert und erfordert bei Personalausfällen einen erheblichen Einarbeitungsaufwand für neue
Planer.
Zur Bewältigung schwankender Auftragslagen wird mit dem gezielten Einbehalt freier
Personalkapazitäten gearbeitet. Ad-hoc-Aufträge werden über pauschale Zeitwerte
(Vorkommnispauschale) berücksichtigt, ohne dass hierfür separate Touren generiert werden. Die
Übermittlung der Touren an die operativen Kräfte erfolgt teilweise noch analog in Papierform.
Prozesse in der Tourenplanung sowie im Tourenmanagement und der Tourendurchführung sind in den
Geschäftseinheiten RE und AB bereits überwiegend softwaregestützt.
Teil A Leistungsbeschreibung
1 Gegenstand der Leistung
Im Zuge der Einführung eines neu beschafften Tourenplanungs- und Managementsystems sowie weiterer
geplanter Digitalisierungsinitiativen steht die Organisation vor einer umfassenden fachlichen, technischen
und organisatorischen Transformation (Umsetzung Digitalisierungsprogramm). Die Implementierung bildet
dabei die Grundlage für eine langfristige, datenbasierte Steuerung und Weiterentwicklung der
Geschäftsprozesse und geht mit einer hohen Komplexität sowie zahlreichen Schnittstellen zwischen
Fachbereichen, IT und externen Dienstleistern einher.
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Vor diesem Hintergrund ist eine strukturierte und übergreifende Steuerung der Implementierung erforderlich,
um eine konsistente Zielerreichung sicherzustellen, Risiken zu minimieren und die Zusammenarbeit aller
Projektbeteiligten effektiv zu gestalten. Zur Unterstützung dieser Zielsetzung soll ein externer Dienstleister
eingebunden werden, der die Implementierung in einer koordinierenden, steuernden und unterstützenden
Funktion begleitet. Weiterführend müssen weitere Kernprozesse digitalisiert werden.
2 Vertragslaufzeit, Verlängerungen
Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit Erteilung des Zuschlags, jedoch spätestens ab 01.12.2026, und hat
eine Dauer von 24 Monaten
Es besteht für die Stadtreinigung Hamburg (nachfolgend auch „SRH“) die Option, den Vertrag einmalig um
12 Monate zu den Konditionen und Bedingungen dieser Leistungsbeschreibung nebst Anlagen und dem
Angebot des Auftragnehmers (nachfolgend „AN“), zu verlängern. Die SRH übt die Option spätestens einen
Monat vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit aus. Die Erklärung der Optionsausübung muss dem AN in Textform
zugehen. Übt die SRH das Optionsrecht nicht aus, endet der Vertrag ohne dass es einer Kündigung bedarf.
3 Abrufe aus der Rahmenvereinbarung (Einzelauftragsvergabe)
Die Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung erfolgen nach Bedarf der Stadtreinigung Hamburg (nachfolgend
„SRH“) mittels einer Bestellung. Mit der Bestellung teilt die SRH dem Auftragnehmer (nachfolgend „AN“) den
Umfang des Abrufs mit.
Die Rahmenvereinbarung ist nicht exklusiv. Die SRH behält sich vor, im Einzelfall Leistungen, die
Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung sind, auch an andere Unternehmen zu vergeben.
4 Leistungsanforderungen
Der externe Dienstleister übernimmt im Rahmen der Implementierungsbegleitung eine
übergreifende Rolle bei der Planung, Steuerung und Überwachung des Gesamtvorhabens. Ziel ist
eine strukturierte und zielgerichtete Umsetzung der Implementierung sowie die Förderung einer
effektiven Zusammenarbeit aller beteiligten Akteure. Dabei muss der externe Dienstleister als
verbindende Instanz zwischen den Fachbereichen, dem Management und dem Softwareanbieter
fungieren, ohne die fachliche oder technische Verantwortung der jeweiligen Beteiligten zu
ersetzen.
Schwerpunkte der Tätigkeit sind insbesondere die übergreifende Projekt- und
Programmsteuerung, die Koordination von Zeitplänen, Meilensteinen und Abhängigkeiten sowie
die Unterstützung der Projektleitung in der Gesamtsteuerung. Ergänzend wird der externe
Dienstleister eine konsistente Projektorganisation fördern, klare Verantwortlichkeiten unterstützen
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und zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen beitragen.
Darüber hinaus wird der externe Dienstleister Aufgaben im Bereich Kommunikation und
Stakeholder-Management übernehmen. Hierzu zählen insbesondere die Sicherstellung einer
transparenten, einheitlichen und zielgruppengerechten Kommunikation, die Vorbereitung und
Moderation von Abstimmungen und Gremien sowie die übergreifende Koordination und
Organisation von Workshops.
Ziel ist es, die Zusammenarbeit zu verbessern und Reibungsverluste zu reduzieren.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Monitoring und Reporting des Projektfortschritts. Der externe
Dienstleister muss Transparenz über Status, Risiken und Abweichungen schaffen, Kennzahlen
aufbereiten und Entscheidungsgrundlagen für Projektleitung und Management bereitstellen.
Im Bereich Risiko- und Qualitätsmanagement wird der externe Dienstleister die Identifikation,
Bewertung und Steuerung von Risiken sowie die Qualitätssicherung zentraler Projektergebnisse
unterstützen. Dazu gehört insbesondere die Begleitung von Anforderungen, Prozessen und
Testaktivitäten mit dem Ziel, Umsetzungssicherheit und Ergebnisqualität zu gewährleisten.
Zudem wird der externe Dienstleister die fachbereichsübergreifende Abstimmung und
Harmonisierung von Geschäftsprozessen unterstützen. Durch die End-to-End-Betrachtung der
Prozesse und Schnittstellen trägt er zur Etablierung durchgängiger, konsistenter Prozessketten
bei und reduziert nachgelagerten Anpassungsbedarf.
Ergänzend wird der externe Dienstleister unterstützende Aufgaben im Change-Management
übernehmen, insbesondere bei der Konzeption von Maßnahmen zur Begleitung organisatorischer
Veränderungen und zur Förderung der Akzeptanz neuer Prozesse und Systeme.
Insgesamt wird der externe Dienstleister durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben einen
wesentlichen Beitrag zur erfolgreichen Umsetzung der Implementierung leisten, indem
Transparenz und Struktur geschaffen, Risiken reduziert und die Zusammenarbeit aller Beteiligten
nachhaltig verbessert werden.
Die Hauptziele der Digitalisierung der Kernprozesse sind:
• Vereinfachung, Flexibilität, Transparenz, Ganzheitlichkeit, Zukunftsfähigkeit
• Digitalisierung aller wesentlichen Datenflüsse und Prozesse innerhalb der Betriebe unter Berücksichtigung
des führenden ERP-Systems (SAP) Teilaspekte sind dabei:
• Prozessoptimierung: Schaffung ganzheitlicher End-to-End Prozesse
• Effizienz und Optimierung im Fokus, einfache Prozesse
• Arbeitserleichterung für Mitarbeitende
• Datentransparenz zu jedem Zeitpunkt → Steuerung über Prozessdaten
• Zukunftsfähigkeit sichern und Flexibilität in den Abläufen steigern
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Es müssen bestehende Prozesse standardisiert und vereinheitlicht sowie digitale End-to-End Prozesse
entwickelt und eingeführt werden. Zudem gilt es die IT-Systemlandschaft gemäß Digitalstrategie zu gestalten.
Zur Entwicklung und Umsetzung dieses Digitalisierungsvorhabens sucht die Stadtreinigung Hamburg ein
Beratungsunternehmen mit den Kernaufgaben der/des:
• Analyse
o Prüfung und Bewertung betroffener Prozesse, Verfahren und Schnittstellen. Eine grundsätzliche
Prozessaufnahme mittels BPMN ist bereits durch den AG erfolgt und kann als Basis der weiteren
Betrachtung genutzt werden.
o Prüfung und Bewertung fachbereichsübergreifender Schnittstellen
o Durchführung einer Inventur der bereits bestehenden digitalen Infrastruktur von RE und AB
• Prozessberatung
o Entwickeln ganzheitlicher End-to-End-Prozesse
o Ermittlung des Digitalisierungsbedarfs dieser E2E-Prozesse
• Portfolio- und Projektmanagement
o Fachliche Projektleitung und Prozessberatung, Begleitung der Umsetzung
• Change Management
o Weiterentwicklung der bestehenden Change Management-Strategie
o Analyse möglicher Herausforderungen der betrieblichen Veränderungen und Konfliktpotenzialen
o Information/Kommunikation/Beratung der Mitarbeiter:innen und der Führungskräften zur
Vorbereitung auf den Wandel
Der AN übernimmt dabei im Wesentlichen die Aufgaben des Projektmanagements und der Projektsteuerung,
während der AG die operative Umsetzung der Prozesse vorbehält.
Beispiele für Kernthemen/ geplanten Vorhaben der Digitalisierung AB
- Digitalisierung der Containerdienste
a. Einheitliche Bestellaufnahme inkl. Auftragsgenerierung
b. Bereitstellung und Abarbeitung der Aufträge auf mobilen Endgeräten
c. Generierung digitaler Transportpapiere
d. Leistungsrückmeldung ins ERP-System
- Disposition und Bearbeitung von Hubwagen-Aufträgen
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a. IT-gestützte oder automatisierte Auftragsdisposition
b. Tourenplanung und Sortierung der Aufträge
c. Produktivitätsauswertungen
- Abfuhr „on demand“/ Innovationen im Rahmen von Tourenplanung
a. Nutzung von Füllstandssensorik
b. Einbinden der Messdaten in Tourenplanung
c. Einbinden der bereits vorhandenen App zur Füllstandsmeldung in die Systemlandschaft d.
Routenoptimierung
e. Nutzung von KI und Big Data
- Digitalisierung der Administration, wie z.B.
a. Personal-/ Schichtplanung, Urlaubsplanung
b. Auftrags- und Fahrzeugdisposition
- Telematik-Einsatz
a. Leistungsnachweis
b. Routenoptimierung
c. Tracking (ggf. inklusive Live-Auftragsdisposition)
Beispiele für Kernthemen/ geplanten Vorhaben der Digitalisierung RE
- Digitale Leistungsdatenrückmeldung
a. Erfassung der Leistungsdaten mittels Telematik
b. Erfassung der Leistungsdaten ohne Telematik (z.B. Reinigungsteams ohne Fahrzeug)
c. Automatisierte Rückmeldung von Leistungsdaten
d. Daraus resultierend: Dynamisierung der Tourenplanung
e. Visualisierung erbrachter Leistungen im Dashboard
- Einsatz mobiler Kamerasysteme
a. Objekterkennung (z.B. Straßenschilder) über KI-gesteuerte Bilderkennung
b. Erkennen und Bewerten von Verschmutzungszuständen der Umgebung
- Qualitätsbewertung der Reinigung
a. Daten der Bilderkennung für Qualitätsindex nutzen
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b. KI-basierte Bewertung zur Erhöhung der Stichprobe
c. Automatisierte Rückmeldung in Tourenplanung zur Nachbesserung der Reinigung
- Digitalisierung der Administration, wie z.B.
a. Personal-/ Schichtplanung, Urlaubsplanung
b. Auftrags- und Fahrzeugdisposition
- Ganzheitliche Betrachtung der Reinigung
a. Zusammenführen und integrieren bisheriger Digitalisierungsansätze
b. Schnittstellen zu anderen Unternehmensteilen
c. Standardisierung und Vereinfachung von Prozessen
Teil der Beratung ist es, weitere Prozesse zu identifizieren, in das gesamte Digitalisierungsvorhaben
aufzunehmen und zu berücksichtigen.
5 Verschwiegenheit
Der AN wird alle ihm zugehenden oder zugänglichen Informationen im Rahmen seiner Auftragsdurchführung
absolut vertraulich behandeln und seine Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen zur absoluten
Verschwiegenheit verpflichten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berechtigt die AG zur Kündigung des
Vertrages aus wichtigem Grund und im Falle eines Schadenseintritts zur Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen.
6 Herausgabe
Die vom AN zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Original-Unterlagen (Berichte, Berechnungen
etc.) sind dem AG auszuhändigen. Sie werden dessen Eigentum. Gleiches gilt auch bei Beendigung des
Vertrages durch Kündigung einer der beiden Vertragsparteien.
6 Leistungspflichten des AN
6.1. Zur Durchführung des Projektes hat der AN einen konkreten Zeitplan mit Arbeits- und
Meilensteinterminen aufzustellen. Der Zeitplan wird gemeinsam mit der SRH abgestimmt. Der AN
übernimmt das Projektmanagement, welches Präsenz- und Präsentationstermine in Hamburg
verpflichtend beinhaltet. Projektstatusberichte sind quartalsweise mit dem Kernprojektteam der SRH in
Präsenz abzuhalten. Für die Durchführung der Leistungen können zudem weitere Präsenztage in
Hamburg erforderlich sein, die durch den AN im Rahmen des Bearbeitungskonzeptes zu benennen
sind.
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6.2. Nach Aufnahme der betrieblichen Prozesse und Identifizierung einzelner Digitalisierungsthemen soll im
Verlauf der Beratungsleistung zusammen mit der SRH die Umsetzung priorisieren und erste Teilprojekte
begonnen werden. Der AN begleitet dabei die Projektleitung beratend bei der Implementierung.
Am Ende des Projektes ist ein ausführlicher Abschlussbericht zu erstellen und der SRH zu übergeben.
7 Leistungen der SRH
Die SRH wird eventuell erforderliche und/oder zweckmäßige Unterstützung (z.B. Informationen, Unterlagen,
Hilfsmittel, Systemumgebung usw.) und Mitwirkung (z.B. an Spezifikationen usw.) dem AN zur Verfügung
stellen.
Die SRH wird den Mitarbeitenden des AN den erforderlichen Zutritt zu den hauseigenen Systemen gewähren.
Die SRH stellt eingesetzten Mitarbeitenden des AN gemeinsam abgestimmte und festgelegte Arbeitsmittel
und entsprechend ausgerüstete Arbeitsräume zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten, in der Regel werktags
(montags bis freitags) in der Zeit von 07.00h bis 17.00h zur Verfügung.
.
8 Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten
8.1 Lieferkettensorgfaltspflichten für LkSG-verpflichtete Zulieferer
(1) Auftragnehmer, die in den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)
fallen, weil sie die entsprechenden Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 1 LkSG erfüllen, sind, auch im
Verhältnis zum Auftraggeber, verpflichtet, die grundlegenden menschenrechtsbezogenen und
umweltbezogenen Verbote des LkSG einzuhalten und entlang der eigenen Lieferkette angemessen zu
adressieren. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtungen des Auftragnehmers, die
menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen einzuhalten und entlang der weiteren
Lieferkette angemessen zu adressieren, den Auftraggeber unverzüglich über Verletzungen, über unmittelbar
bevorstehende Verletzungen und über Anhaltspunkte für Verletzungen menschenrechtsbezogener oder
umweltbezogener Verbote im eigenen Geschäftsbereich des Auftragnehmers oder seiner unmittelbaren
Zulieferer, soweit diese zur Lieferkette des Auftraggebers gehören, zu informieren und in Bezug auf solche
Verstöße oder möglichen oder bevorstehenden Verstöße angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen,
um die Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren, wozu
Auftraggeber und Auftragnehmer in geeigneten Fällen gemeinsam geeignete Abhilfemaßnahmen erarbeiten
und durchsetzen werden.
(2) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Recht ein, die Einhaltung der Pflichten nach dem
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz einmal jährlich durch eigene Kontrollen vor Ort und ggf. durch die
Durchführung eines Audits zu überprüfen. Die Kontrolle wird dem Auftragnehmer mindestens zwei Wochen
zuvor schriftlich angekündigt. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Eine eigene Kontrolle durch den
Auftraggeber findet nicht statt, wenn der Auftragnehmer stattdessen einen unabhängigen Dritten mit der
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Auditierung beauftragt oder ein anerkanntes Zertifizierungs- oder Audit-System in Anspruch nimmt und die
Ergebnisse, soweit sie die Umsetzung der Pflichten nach dem LkSG betreffen, dem Auftraggeber nach
Aufforderung einmal jährlich zur Verfügung stellt.
8.2 Lieferkettensorgfaltspflichten für nicht LkSG-verpflichtete Zulieferer
(1) Auftragnehmer, die selbst nicht in den Anwendungsbereich des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) fallen, weil sie die entsprechenden
Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 1 LkSG nicht erfüllen, verpflichten sich, bei der Erfüllung der
Sorgfaltspflichten des Auftraggebers im gebotenen Umfang mitzuwirken und den Auftraggeber bei der
Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten nach dem LkSG in geeigneter und angemessener Weise zu unterstützen
(Mitwirkungs- und Unterstützungspflicht). Der Auftraggeber kann in diesem Rahmen Mitwirkungs- und
Unterstützungshandlungen des Auftragnehmers der Art und in dem Maße und Umfang verlangen, wie sie
aufgrund der Regelungen des LkSG und der zur vollständigen Umsetzung der Verpflichtungen des
Auftraggebers nach dem LkSG bestehenden Handlungspflichten (z.B. aufgrund der Risikoanalyse)
erforderlich sind, soweit es sich um Sachverhalte handelt, die in die Sphäre des Auftragnehmers oder der
Lieferkette des Auftragnehmers fallen.
(2) Welche Mitwirkungs- und Unterstützungshandlungen der Auftragnehmer dem Auftraggeber jeweils
schuldet, ist im Einzelfall aufgrund einer entsprechenden Anforderung des Auftraggebers einvernehmlich zu
konkretisieren. Je nach Erfordernis kann die Mitwirkungs- und Unterstützungspflicht des Auftragnehmers,
ohne Anspruch auf Vollständigkeit, die erforderlichen Maßnahmen und Unterstützungsleistungen bei der
Risikoanalyse des Auftraggebers nach § 5 LkSG, bei der Vorbereitung, Durchführung und Umsetzung von
Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG, bei der Vorbereitung, Durchführung und Umsetzung von
Abhilfemaßnahmen nach § 7 LkSG, bei der Vorbereitung, Einleitung und Durchführung von
Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG (wobei der Auftraggeber in diesem Zusammenhang die Wahrung der
Vertraulichkeit der Identität potenzieller Beteiligter und den wirksamen Schutz vor Benachteiligung und
Bestrafung aufgrund einer Beschwerde gewährleistet) und bei der Umsetzung und Durchsetzung der
menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Pflichten bei Zulieferern des Auftragnehmers, soweit
substantiierte Kenntnis über mögliche menschenrechtsbezogene oder umweltbezogene Pflichtverletzungen
bei diesen besteht und die Maßnahmen nicht ohne Mitwirkung des Auftragnehmers umgesetzt werden
können, umfassen.
8.3 Meldungen zu Regelverstößen über das SRH-Hinweisgebersystem
Die Stadtreinigung Hamburg (SRH) hat auf ihrer Unternehmenswebsite ein anonymes Hinweisgebersystem
eingerichtet:
Link: https://www.stadtreinigung.hamburg/ueber-uns/compliance/
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Dieses ermöglicht es betroffenen Personen sowie Dritten, potenzielle Verstöße gegen geltende Gesetze,
insbesondere gegen die Regelungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), vertraulich und
anonym zu melden. Die Meldungen können über verschiedene bereitgestellte Kanäle erfolgen. Die SRH
verpflichtet sich, alle eingehenden Hinweise zu prüfen und die Vertraulichkeit der Meldenden zu wahren.
Teil B Besondere Vertragsbedingungen
1 Vertragsbestandteile
Mit dem Zuschlag werden folgende Regelungen – bei Unklarheiten oder Auslegungsfragen in folgender
Reihenfolge – Vertragsbestandteil:
• diese Leistungsbeschreibung einschließlich der Besonderen Vertragsbedingungen (Teile A und B
dieser Unterlage) nebst Anlagen
• der beantwortete Bieterfragenkatalog in seiner finalen Fassung
• die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) der SRH (Link: ZVB)
• die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
• Auftragsverarbeitungsvertrag nach DSGVO der Stadtreinigung Hamburg
• die Vorschriften des BGB
• das (ggf. letztverbindliche) Angebot des AN
2 Vertragsstrafen
Ergänzend zu Nr. 11 Abs. (2) der ZVB gilt:
Kommt der AN mit Leistung in Verzug, so hat die SRH das Recht, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% pro
vollendeter Woche des Nettowertes desjenigen Teils der Leistung zu fordern, der nicht genutzt werden kann,
höchstens jedoch 5% des Gesamtnettoauftragswertes.
Das Recht der SRH zur Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unter
Anrechnung der verwirkten Vertragsstrafe unberührt.
.
3 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien
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diejenige wirksame und durchführbare Regelung vereinbaren , deren Wirkungen der wirtschaftlichen
Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren
Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich
der Vertrag als lückenhaft erweist.
Hamburg, im September 2026 Stadtreinigung Hamburg,
Anstalt des öffentlichen Rechts
Zentraler Einkauf
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