Anlage_BVB_Bundestariftreuegesetz
Anlage Besondere Vertragsbedingungen nach dem
Bundestariftreuegesetz
1. Tariftreueversprechen nach § 3 des
Bundestariftreuegesetzes
-
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Tariftreueversprechen).
-
Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.
2. Nachweispflichten und Kontrolle
-
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Nummer 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist.
-
Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dieser Anlage wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert.
-
Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftragnehmer,
• die Kontrolle zu dulden,
• die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,
• die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,
• die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,
• auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie
• datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
- Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
© ALDB 2026 Version: 1 Stand: 25.08.2026 Seite 1 von 3
Anlage_BVB_Bundestariftreuegesetz
3. Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen.
Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Nummer 1 Absatz 2 entsprechend.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Nummer 2 Absatz 3 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Nummer 2 Absatz 4 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.
4. Information
- Auftragnehmer als Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die sie im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes zur Leistungserbringung einsetzen, spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung des Auftrags oder der Konzession folgenden Monats schriftlich oder in Textform darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen haben.
5. Zivilrechtliche Sanktionen, außerordentliches
Kündigungsrecht des Auftraggebers
-
Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers, den die Prüfstelle Bundestariftreue durch Verwaltungsakt nach § 13 des Bundestariftreuegesetzes feststellt, ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 vom Hundert des Auftragswertes (Nettoauftrags(abrechnungs)summe in objektiv richtiger Höhe), bei mehreren Verstößen in Summe der Vertragsstrafen maximal 10 vom Hundert des Auftragswertes verpflichtet.
-
Ein Verstoß nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes liegt vor, wenn
a) ein Arbeitgeber in erheblichem Maße gegen seine Pflichten nach § 4 Absatz 1 oder 3 des Bundestariftreuegesetzes verstoßen hat,
b) ein Auftragnehmer in erheblichem Maße gegen seine Pflicht gemäß § 3 Absatz 2 des Bundestariftreuegesetzes verstoßen hat, oder
c) ein Auftragnehmer in erheblichem Maße gegen eine in § 9 des Bundestariftreuegesetzes genannte Pflicht verstoßen hat.
© ALDB 2026 Version: 1 Stand: 25.08.2026 Seite 2 von 3
Anlage_BVB_Bundestariftreuegesetz
-
Die Feststellung eines Verstoßes setzt voraus, dass dieser durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten einer natürlichen Person verursacht wurde, das dem Arbeitgeber oder dem Auftragnehmer zuzurechnen ist. Die Feststellung eines Verstoßes ist ausgeschlossen, wenn seit Ende der Leistungspflicht drei Jahre verstrichen sind.
-
Die Höhe der einzelnen Vertragsstrafe bestimmt der Auftraggeber nach billigem Ermessen. Die verwirkte Vertragsstrafe muss durch den Auftraggeber nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend gemacht werden. Eine etwaige Vereinbarung von Vertragsstrafen für Verstöße gegen anderweitige Vertragspflichten, etwa über die Vereinbarung von Terminen und Fristen, bleibt unberührt.
-
Für den Fall der Verwirkung der Vertragsstrafe gemäß Absatz 1 ist der Auftraggeber berechtigt, das Auftragsverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen. Anderweitige vertragliche oder gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
© ALDB 2026 Version: 1 Stand: 25.08.2026 Seite 3 von 3