[Seite 1]
WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN – WBV 03.21 / BKA
Für alle Liegenschaften des Bundeskriminalamtes
Nr. 1) Sicherheitsüberprüfung
- Die Auftragsvergabe wird von der Zustimmung der bauausführenden Firmen zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung (SÜ) nach dem SÜG für das eingesetzte Personal abhängig gemacht. Der Geheimschutzbeauftragte des BKA legt fest, welche SÜ im Einzelfall erforderlich ist.
- Alle Tätigkeiten an allen Standorten des Bundeskriminalamts sind als sicherheitsempfindlich im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes (SÜG) sowie des BKA-Gesetzes einzuordnen. Es ist daher für jede Tätigkeit auf dem Amtsgelände eine entsprechende Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeitenden erforderlich. Die Zuständigkeit für die Durchführung dieser Sicherheitsüberprüfung obliegt dem Geheimschutz des Auftraggebers. Die erforderlichen Formulare werden durch diesen zur Verfügung gestellt. Die Sicherheitsüberprüfung muss grundsätzlich vor Beginn der Baumaßnahme durchgeführt und erfolgreich abgeschlossen sein. Sofern Art und/oder Dauer der Tätigkeiten es zulassen, kann an den Dienstorten Wiesbaden und Berlin in Abhängigkeit der jeweiligen Baumaßnahme sowie der betroffenen Räumlichkeiten von der Durchführung der SÜ abgesehen werden. Diese Entscheidung obliegt dem Geheimschutzbeauftragten des BKA.
- Bei begründeter Notwendigkeit eines Tätigkeitwerdens vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung kann im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung unter Auflagen durch den Geheimschutzbeauftragten des BKA (nach vorheriger Überprüfung der/s Betroffenen in polizeilichen Systemen durch das Sicherheitsreferat des BKA) erteilt werden. Ein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung besteht nicht.
- Im Falle einer erteilten Ausnahmegenehmigung nach Ziffer 1.3) bedarf es für einen Aufenthalt auf dem Amtsgelände des BKA einer positiv abgeschlossenen Zutrittsüberprüfung durch das Sicherheitsreferat des BKA. Hierzu sind persönliche Angaben der Mitarbeitenden der bauausführenden Firmen sowie deren Einverständniserklärung zur personenbezogenen Überprüfung und Speicherung der Daten bis zu zwei Jahren abzugeben. Des Weiteren ist die Firma anzugeben, in deren Namen eine Tätigkeit ausgeführt werden soll. Das Bundeskriminalamt ist berechtigt, Personen den Zutritt zu verweigern, wenn polizeiliche Erkenntnisse zu diesen Personen eine Gefahr für die Sicherheit des Bundeskriminalamtes, seiner behördlichen Liegenschaften bzw. seiner Mitarbeitenden begründen, die einen Zutritt ausschließen. Aus der Ablehnung kann der Auftragnehmer keine Schadensersatzansprüche und keine anderen vertraglichen oder sonstigen Rechte ableiten.
Nr. 2) Zutritt zum Amtsgelände / Ausweispflicht
- Nach positiv abgeschlossener Sicherheitsüberprüfung oder im Ausnahmefall nach Ziffer 1.4) erhalten die bei der Baumaßnahme im BKA eingesetzten Mitarbeitenden der bauausführenden Firmen eine Zutrittsberechtigung für die Liegenschaft des BKA zur Aufgabenwahrnehmung im Rahmen des Vertrages.
- Das Betreten des Amtsgeländes des BKA ist für diese Personen während der Bautätigkeit mit Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes und bestehender Zutrittsberechtigung zulässig.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet (ggf. über die zuständige Objektverwaltung der BImA bzw. der zuständigen Bauverwaltung) dem BKA unverzüglich mitzuteilen, wenn im BKA eingesetzte Personen aus der Firma ausgeschieden sind bzw. wenn Personal nicht mehr für das BKA tätig wird, so dass deren Zutrittsberechtigung aufgehoben werden kann. Es sind Einverständniserklärungen der Mitarbeitenden des Auftragnehmers zur personenbezogenen Überprüfung und Speicherung der Daten bis zu 5 Jahren abzugeben.
- Nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung liegt für zutrittsberechtigte Personen für die Dauer der Tätigkeit ein Hausausweis im BKA bereit, der beim Betreten des Amtsgeländes täglich gegen Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes ausgehändigt wird.
- Für die Wiesbadener BKA-Liegenschaften W1, W2, W3, W6, W7, W8 und W9 liegen die Zutrittsberechtigungen an den jeweiligen Liegenschaftseingängen bereit. Für die Wiesbadener BKA-Liegenschaften W4 (Tränkweg 3) und W5 (Rosselstr. 22) müssen die Zutrittsberechtigungen an einem der Eingänge der Liegenschaft W1 (Eingang Thaerstr. 11 oder Eingang am Tränkweg) abgeholt werden.
Für die Meckenheimer Liegenschaft liegen die Zutrittsberechtigungen an der Wache bereit. Für die Berliner Liegenschaften B1, B2, B3 und B4 liegen die Zutrittsberechtigungen an den jeweiligen Liegenschaftseingängen bereit.
Nr. 3) Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern
-
Das Betreten von Bereichen des BKA, in denen mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert wird, setzt die Abgabe eines DNA- Identifizierungsmusters voraus.
-
Zur Erkennung von DNA-Trugspuren ist es erforderlich, dass von Mitarbeitenden der bauausführenden Firmen, die Bereiche gemäß Absatz 1 betreten müssen, mittels eines Mundschleimhautabstrichs Körperzellen entnommen, zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht und die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den an Spurenmaterial festgestellten DNA- Identifizierungsmustern automatisch abgeglichen werden.
-
Die Entnahme der Körperzellen darf nicht erzwungen werden.
-
Die Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 2 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden. Sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch drei Jahre nach dem letzten Zutritt zu einem in Absatz 1 bezeichneten Bereich. Der Mitarbeitende hat dem BKA seine Einwilligung in die Untersuchung und den Abgleich schriftlich zu erteilen.
1
[Seite 2]
Nr. 4) Arbeitszeit
- Der Aufenthalt im BKA-Gelände ist aus sicherheitstechnischen Gründen grundsätzlich nur innerhalb einer täglichen Zeit wie folgt möglich: Montag bis Freitag von 6.30 Uhr bis 20.00 Uhr
- Der Winterdienst wird von jeglichen Einschränkungen in Bezug auf den Aufenthalt im BKA-Gelände ausgenommen.
Nr. 5) Ausführungsbeginn
-
Der Hausverwaltung des BKA bzw. der BImA Frankfurt/M. (für Aufträge, die durch die BImA erteilt wurden), soweit es sich um Maßnahmen handelt, die am Standort Wiesbaden beauftragt werden, ist vom Auftragnehmer unverzüglich nach Erhalt des Auftrages (spätestens jedoch 2 Tage vor Ausführungsbeginn) Mitteilung über Art, Umfang und Beginn der Arbeiten zu machen.
-
Arbeiten an den elektrotechnischen Anlagen am Standort Wiesbaden sind vom Auftragnehmer zusätzlich der TÜZ (Technische Überwachungszentrale) unter der Tel.-Nr.: 0611 / 55 - 1 22 22 mit folgenden Angaben vor Ausführungsbeginn bekannt zu geben: Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten, möglichst mit Uhrzeit, die Art und der Umfang der Arbeiten, den Bereich, wo die Arbeiten ausgeführt werden.
-
Bei Maßnahmen am Standort Meckenheim hat der Auftraggeber ZV 44-Liegenschaftmanagement vor Ausführung des Auftrages (spätestens 2 Tage vor Ausführungsbeginn) Mitteilung über Art, Umfang und Beginn der Arbeiten sowie das zum Einsatz kommende Personal des AN zu machen. Bei Arbeiten an elektronischen Anlagen sind zusätzlich folgende Angaben vor Ausführungsbeginn bekannt zu geben: Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten, möglichst mit Uhrzeit, die Art und der Umfang der Arbeiten, den Bereich, wo die Arbeiten ausgeführt werden.
-
Bei Maßnahmen am Standort Berlin hat der Auftraggeber ZV 43-Liegenschaftsmanagement vor Ausführung des Auftrages (mindestens 2 Tage vor
Ausführungsbeginn) Mitteilung über Art, Umfang und Beginn der Arbeiten sowie das zum Einsatz kommende Personal des AN zu machen. Bei Arbeiten an elektrischen Anlagen sind zusätzlich folgende Angaben vor Ausführungsbeginn bekannt zu geben: Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten, möglichst mit Uhrzeit, die Art und der Umfang der Arbeiten, den Bereich, wo die Arbeiten ausgeführt werden.
Nr. 6) Sicherheitsregeln des BKA
-
Der AN hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeitenden die nachfolgend aufgeführten Sicherheitsregeln des jeweiligen BKA-Standorts einhalten, indem er diese Regeln den im BKA zutrittsberechtigten und zum Einsatz befugten Mitarbeitenden in geeigneter Form und Sprache zur Kenntnis bringt.
-
Der AN ist verantwortlich, dass seine Mitarbeitenden bei der Durchführung der Arbeiten keine Fehlalarme (evtl. Rauch-, Feuer- und Einbruchmeldeeinrichtungen) auslösen. Zu diesem Zweck hat der AN sich vor Beginn der Arbeiten bei dem AG über die Örtlichkeiten zu informieren und ggf. dazu fachkundige Ansprechpartner des BKA / der BImA hinzuzuziehen sowie eine notwendige Abschaltung von Anlagen abzustimmen. Bei Nichtbeachtung sind die entstehenden Kosten vom AN zu tragen. Auch diese Verpflichtung trifft den AN, wenn das BKA als Auftraggeber agiert.
-
a) Sicherheitsregeln BKA-Meckenheim
Besondere Sicherheitsregeln
Zu Beginn Ihrer Tätigkeit haben Sie sich bei dem Ihnen vom Auftraggeber (AG) benannten Ansprechpartner zu melden. Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten sowie sonstige Arbeiten mit offener Flamme sind grundsätzlich rechtzeitig vor Beginn zwecks Ausstellung eines Erlaubnisscheines beim AG zu beantragen, der wiederum das BKA informiert Die Durchführung dieser Arbeiten muss mindestens 2 Stunden vor Arbeitsende abgeschlossen sein. Zur Vermeidung von Fehlalarmen sind die Arbeitsräume nach evtl. Rauch-, Feuer-, und Alarmeinrichtungen zu untersuchen und ggf. Ihr Ansprechpartner um Abschaltung der Einrichtungen zu bitten. Arbeiten mit starker Rauch-, Staub-, Geruchs- oder Lärmentwicklung sind bei dem von Ihrem AG genannten Ansprechpartner anzumelden.
2
[Seite 3]
Bei Eingriff in betriebstechnische Anlagen ist stets ZV 44-Liegenschaftmanagement (Tel.-Nr.: 02225- 89 22722) anzurufen und über die geplanten Arbeiten zu informieren (Wo? Was? Wann?). Werden Arbeiten an Asbestvorkommen / Künstlichen Mineralfasern vorgenommen oder wird das Vorkommen dieser Stoffe erkannt (in jeglicher Form), ist dies sofort beim zuständigen Ansprechpartner und Asbestverantwortlichen des AG zu melden.
Allgemeine Sicherheitsregeln
Der beim Betreten des BKA ausgehändigte Hausausweis ist stets deutlich sichtbar in Sichthöhe zu tragen. Die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ist auf den zugewiesenen Arbeitsbereich bzw. Gebäudeteil beschränkt. Das Abstellen von Arbeits- und Transportfahrzeugen ist nur auf den zugewiesenen Plätzen erlaubt und beschränkt sich auf die arbeitsbedingte Anwesenheit im BKA. Die Arbeitszeitregelung des BKA ist unbedingt zu beachten. Ausnahmen sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber/Ansprechpartner zu beantragen. Die den Arbeitsschutz betreffenden Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regeln sind einzuhalten. Im BKA besteht ein grundsätzliches Rauchverbot. Rauchen ist nur in den dafür ausgewiesenen Zonen erlaubt. Im Gefahrenfalle und bei Arbeitsunfällen ist umgehend der BKA Sicherungsdienst (Notruf: 02225- 89 3 33 33 ) zu verständigen. Lautsprecherdurchsagen bezüglich Feueralarmes, Bombendrohung und Räumungsalarm sind genau zu befolgen. Zuwiderhandlungen können zum sofortigen Entzug der Zutrittsberechtigung und des Hausausweises führen.
b) Sicherheitsregeln BKA-Wiesbaden
Besondere Sicherheitsregeln
Zu Beginn Ihrer Tätigkeiten haben Sie sich bei dem Ihnen vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner des BKA bzw. der BImA Frankfurt/M., soweit der Standort Wiesbaden betroffen ist, zu melden. Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten sowie sonstige Arbeiten mit offener Flamme sind grundsätzlich rechtzeitig vor Beginn bei dem Ansprechpartner des BKA/der BImA zu beantragen. Die Durchführung dieser Arbeiten muss mindestens 2 Stunden vor Arbeitsende abgeschlossen sein. Zur Vermeidung von Fehlalarmen sind die Arbeitsräume nach evtl. Rauch-, Feuer- und Alarmeinrichtungen zu untersuchen und ggf. Ihr Ansprechpartner (s.o.) um Abschaltung der Einrichtungen zu bitten. Arbeiten mit starker Rauch-, Staub-, Geruchs- oder Lärmentwicklung sind bei Ihrem Ansprechpartner (s.o.) anzumelden. Bei Eingriffen in betriebstechnische Anlagen ist die technische Überwachungszentrale, Telefon 0611 / 55 - 1 22 22, anzurufen und über die geplanten Arbeiten zu informieren (Wo?, Was?, Wann?) Werden Arbeiten an Asbestvorkommen / Künstlichen Mineralfasern vorgenommen oder wird das Vorkommen diese Stoffe erkannt (in jeglicher Form), ist dies sofort beim zuständigen Ansprechpartner (s.o.) und Asbestverantwortlichen der BImA (Telefon 0611 / 55 - 1 22 22), soweit es sich um eine Maßnahme am Standort Wiesbaden handelt, zu melden.
Allgemeine Sicherheitsregeln
Der beim Betreten des BKA ausgehändigte Hausausweis ist stets deutlich sichtbar in Sichthöhe zu tragen. Die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ist auf den zugewiesenen Arbeitsbereich bzw. Gebäudeteil beschränkt Das Abstellen von Arbeits- und Transportfahrzeugen ist nur auf den zugewiesenen Plätzen erlaubt und beschränkt sich auf die arbeitsbedingte Anwesenheit im BKA. Die Fahrzeugplakette ist gut sichtbar im Fahrzeug abzulegen. Die Arbeitszeitregelung des BKA ist unbedingt zu beachten. Ausnahmen sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber / Ansprechpartner zu beantragen. Die den Arbeitsschutz betreffenden Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regeln sind einzuhalten. Im BKA besteht ein grundsätzliches Rauchverbot. Rauchen ist nur in den dafür ausgewiesenen Zonen erlaubt. Meldepflicht Im Gefahrenfalle und bei Arbeitsunfällen ist umgehend der BKA-Sicherungsdienst, Notruf 0611/ 55 - 3 33 33 zu verständigen, soweit der Standort Wiesbaden betroffen ist Lautsprecherdurchsagen bezüglich Feueralarmes, Bombendrohung oder Räumungsalarm sind genau zu befolgen. Zuwiderhandlungen können zum sofortigen Entzug der Zutrittsberechtigung und des Hausausweises führen.
c) Sicherheitsregeln BKA Berlin
Besondere Sicherheitsregeln
Zu Beginn Ihrer Tätigkeiten haben Sie sich bei dem Ihnen vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner des BKA bzw. der BImA zu melden.
3
[Seite 4]
Schweiß-, Schneid-, Lot-, Auftau- und Trennschleifarbeiten sowie sonstige Arbeiten mit offener Flamme sind grundsätzlich rechtzeitig vor Beginn bei dem Ansprechpartner des BKA bzw. der BlmA zu beantragen und den hierfür erforderlichen Erlaubnisschein ausstellen zu lassen. Die Durchführung dieser Arbeiten muss mindestens 2 Stunden vor Arbeitsende abgeschlossen sein. Zur Vermeidung von Fehlalarmen sind die Arbeitsräume nach evtl. Rauch-, Feuer- und Alarmeinrichtungen zu untersuchen und ggf. beim Ansprechpartner um Abschaltung der Einrichtungen zu bitten. Arbeiten mit starker Rauch-, Staub-, Geruchs- oder Lärmentwicklung sind bei Ihrem Ansprechpartner anzumelden. Bei Eingriffen inbetriebstechnische Anlagen ist die Sicherheitszentrale (Telefon 030 / 5361 - 2 96 66, 2 96 86 oder 2 96 96) und die Haustechnik (030 / 5361 - 2 63 17, - 2 99 45, 2 99 46, 2 99 47) anzurufen und über die geplanten Arbeiten zu informieren (Wo?, Was?, Wann?). Werden Arbeiten an Asbestvorkommen/Künstlichen Mineralfasern vorgenommen oder wird das Vorkommen diese Stoffe erkannt (in jeglicher Form), ist dies sofort beim zuständigen Ansprechpartner zu melden.
Allgemeine Sicherheitsregeln
Der beim Betreten des BKA ausgehändigte Hausausweis ist stets deutlich erkennbar in Sichthöhe zu tragen. Die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ist auf den zugewiesenen Arbeitsbereich bzw. Gebäudeteil beschränkt Das Abstellen von Arbeits- und Transportfahrzeugen ist nur auf den zugewiesenen Plätzen erlaubt und beschränkt sich auf die arbeitsbedingte Anwesenheit im BKA. Die Arbeitszeitregelung des BKA ist unbedingt zu beachten. Ausnahmen sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber/Ansprechpartner zu beantragen. Die den Arbeitsschutz betreffenden Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regeln sind einzuhalten. Im BKA besteht ein grundsätzliches Rauchverbot Rauchen ist nur in den dafür ausgewiesenen Zonen erlaubt Meldepflicht Gefahren- und Arbeitsunfälle sind umgehend unter Telefon 030 / 5361 - 3 33 33 zu melden, bei Sachschäden ist der Ansprechpartner im BKA (s.o.) zu verständigen. Lautsprecherdurchsagen bezüglich Feueralarmes, Bombendrohung oder Räumungsalarm sind genau zu befolgen. Zuwiderhandlungen können zum sofortigen Entzug der Zutrittsberechtigung und des Hausausweises führen.
Nr. 7) Ausländische Arbeitskräfte
Innerhalb der Liegenschaften des BKA dürfen ausländische Arbeitskräfte beschäftigt werden, sofern diese überprüft werden können und keine sicherheitsrelevanten Erkenntnisse vorliegen.
Nr. 8) Anlieferung von Stoffen und Bauteilen / Zufahrt von Kraftfahrzeugen
- Für die Anlieferung von Stoffen und Bauteilen zur Baustelle gelten die gleichen Bedingungen wie Nr. 1 bis 5.
- Vor der Zufahrt von Kraftfahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt eine Sicherheitskontrolle. Für die Dauer der Zufahrt in das Amtsgelände des BKA ist der Kfz-Schein an der Kontrollstelle des BKA auf Anforderung zu hinterlegen.
Nr. 9) Asbestvorkommen / Künstliche Mineralfasern
Die "Technischen Regeln für Gefahrstoffe" und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind bei der Bearbeitung und Entsorgung zwingend einzuhalten.
Nr. 10) Fotografierverbot
Das Fotografieren und Filmen innerhalb des Amtsbereiches sind strengstens untersagt. Ausnahmen davon sind nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch das BKA zugelassen.
Nr. 11) Werbeverbot
Im Zusammenhang mit der Auftragserteilung bzw. den für das BKA durchgeführten Arbeiten darf der AN nur mit schriftlicher Zustimmung des BKA werben.
Nr. 12) Pflichten des Fremdpersonals
Das Firmenpersonal hat ständig Sozialversicherungsnachweise mit sich zu führen. Außerdem ist beim Betreten der BKA-Liegenschaften von den vom AN eingesetzten Mitarbeitenden beim Empfang des BKA-Hausausweises, welchen die eingesetzten Mitarbeitenden des AN bei ihrer Tätigkeit in der jeweiligen BKA-Liegenschaft ständig mit sich führen müssen, das als Anlage beigefügte Empfangsdokument zu unterzeichnen.
4