C-01_BVB_VOEK_446-26.pdf

Hygienereinigung und Hygieneinspektion von 58 raumlufttechnischen Anlagen in Wiesbaden

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 01:10 (Europe/Berlin)

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Teil C – Anlage C-01

Besondere Vertragsbedingungen

für Hygienereinigung mit anschließender Hygieneinspektion

Für:

[ ] eine Neuanlage in Verbindung mit der Bauausführung

[ X ] eine Bestandsanlage

[ ] ………………………………………………..

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)

-Anstalt des öffentlichen Rechts-

vertreten durch den Vorstand

Ellerstraße 56

53119 Bonn

  • nachfolgend „AG“ -

und

der bezuschlagten Auftragnehmerin

  • nachfolgend „AN“ –

wird für: Hygienereinigung und anschließende Hygieneinspektion von Raumlufttechnischen Anlagen

Standort(e) der technischen Anlage(n): Direktion Koblenz (Bundesland: Hessen), gemäß Bestandsliste

mit Preisblatt

Betreiber der technischen Anlage(n): Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Nutzer der technischen Anlage(n): Bundeskriminalamt Wiesbaden, gemäß Bestandsliste mit Preisblatt

Geheimhaltungsgrad der technischen Anlage: keiner

folgende Vereinbarung getroffen:

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Präambel

Mit Zuschlagserteilung kommt der Vertrag zu den Vorgaben dieses Verfahrens auf der Grundlage des abgegebenen Angebotes rechtskräftig zustande. Es bedarf somit keiner zusätzlichen Vertragsunterschrift.

Bei Widersprüchen in den Vertragsbestandteilen hat der AN die AG hierauf in Textform hinzuweisen, sofern sich hieraus unterschiedliche Leistungsverpflichtungen ergeben. Die AG wird in solchen Fällen etwaige Unstimmigkeiten klären und eine Entscheidung der tatsächlich vom AN zu erbringenden Leistung nach Art und Umfang treffen.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN sind ausgeschlossen.

1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages sind Hygienereinigung und -inspektion an den technischen Anlagen und Einrichtungen, nachstehend als technische Anlagen bezeichnet, die in der Bestandsliste mit Preisblatt vom 16.07.2026 (Anlage B-02) aufgeführt sind.

Die Beschreibung der Leistungen bzw. der durchzuführenden Arbeiten (Leistungsbeschreibung etc.) sind nur beispielhaft und nicht vollständig. Die tatsächlich oder eventuell zusätzlich notwendigen Arbeiten können davon abweichen und sind u. a. abhängig vom jeweiligen Zustand und Nutzungsdauer der Anlage.

2 Leistungen des Auftragnehmers

2.1 Dem AN werden die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen einschließlich Dokumentationsanforderungen übertragen. Die Hygienereinigung und -inspektion erfolgt mindestens, entsprechend den Vorgaben des Herstellers und gemäß allen gültigen und relevanten Gesetzen, Vorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik.

2.2 Instandsetzungsarbeiten Leistung nicht Vertragsbestandteil!

2.3 Instandsetzungsarbeiten auf Anforderung Leistung nicht Vertragsbestandteil!

2.4 Der AN ist - auch außerhalb der regelmäßigen Leistungstermine - verpflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden, nach Aufforderung zu beseitigen. Dabei handelt es sich um zusätzliche Hygienereinigungen und - inspektionen, wenn diese notwendig werden. Er hat die Arbeiten unverzüglich

[ X ] innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit auszuführen.

[ ] auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit (z. B. nachts und an Sonn und Feiertagen) auszuführen und zwar

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3 Pflichten des Auftragnehmers

Sämtliche Verpflichtungen des AN aus diesem Vertrag gelten gleichermaßen auch für vom AN eingesetzte Unterauftragnehmer. Der AN ist daher verpflichtet, Unterauftragnehmer über sämtliche Regelungen dieses Vertrages in Kenntnis zu setzen und sie gegenüber der AG entsprechend zu verpflichten.

3.1 Der AN hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der technischen Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist. Alle relevanten Gesetze, Vorschriften, insbesondere die Unfallverhütungs-vorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Der AN hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung der AG an Nachunternehmer übertragen. Er ist verpflichtet, entsprechend qualifizierte Fachkräfte einzusetzen.

3.2 Der AN ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z. B. Messgeräte, Werkzeuge), Hilfsstoffe (z. B. Schmier- und Reinigungsmittel) sowie auch geeignete Zugangstechnik (z. B. Leitern, Hubarbeitsbühnen) usw. zu stellen bzw. zu liefern. Die Kosten sind, wenn nicht anders angegeben mit den Einheitspreisen abgegolten.

3.3 Erkennt oder vermutet der AN Mängel oder Schäden, die die Sicherheit oder Betriebsbereitschaft einer technischen Anlage gefährden können, hat er unverzüglich folgende Stelle (Anschrift, Telefon):

(wird nach Zuschlag bekannt gegeben)

zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der technischen Anlage zu veranlassen. Er hat mündliche Benachrichtigungen in Textform zu bestätigen. Auf andere Mängel oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den in der Nummer 2.1 beschriebenen Leistungen gehören, hat der AN die AG unverzüglich in Textform hinzuweisen.

3.4 Erkennt der AN, dass wegen Änderung der Nutzung, von gesetzlichen Bestimmungen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik oder aufgrund der nach einer mehrjährigen Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen andere Leistungsintervalle notwendig werden, hat er die AG in Textform darauf hinzuweisen.

3.5 Der AN ist verpflichtet, zur Ausführung der vertraglich festgelegten Leistungen, fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen. Das eingesetzte Personal besitzt die Qualifikation als Sachkundiger nach VDI 6022. Hierfür gültige Nachweise hat der AN auf Verlangen der AG unverzüglich vorzulegen. Das Personal muss für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

4 Ausführung der Leistung

Der AN hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die Haus- bzw. Sicherheitsregeln der jeweiligen Wirtschaftseinheit (WE)/Liegenschaft einhalten. Das Wach- und Kontrollpersonal des Nutzers ist berechtigt, den AN beim Betreten, Verlassen oder während des Aufenthaltes

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im Bereich der Liegenschaft zu kontrollieren. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Sicherheitsvorschriften des Nutzers kann der Zutritt für Personal des AN eingeschränkt, vorübergehend oder auf Dauer verwehrt werden (siehe Anlage C-01a – Weitere Besondere Vertragsbedingungen - WBV 03.21 / BKA).

Das eingesetzte Personal des AN einschließlich der genehmigten Unterauftragnehmer muss grundsätzlich über eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG) verfügen. Erforderlich ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung gem. § 8 Abs. 1 SÜG (sog. Ü1). Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen erfolgt in der Zuständigkeit der AG gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SÜG. Eine Abweichung hiervon ist nur möglich, sofern sich der AN bereits in der Geheimschutzbetreuung der Wirtschaft im Zuständigkeitsbereich des BMWK befindet. Der AN verpflichtet sich, nach Aufforderung durch das Objektteam der AG die einzusetzenden Personen zu benennen, welche bereit sind, sich einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen bzw. für die die Sicherheitsüberprüfungen bereits von einer anderen öffentlichen Stelle oder vom BMWK durchgeführt worden sind – unter Angabe der Art und des Datums des SÜ –. Das gilt auch bei Nachmeldungen für zusätzlich einzusetzendes Personal. Der Stabsbereich Geheimschutz der AG übersendet dem Personalkoordinator des AN die für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen erforderlichen Unterlagen, die dieser dann kurzfristig an die zu überprüfenden Personen weiterleitet bzw. diesen zur Verfügung stellt. Der AN verpflichtet sich, dem Stabsbereich Geheimschutz der AG innerhalb der von ihm benannten Frist (in der Regel 14 Tage) die geforderten Unterlagen der zu überprüfenden Beschäftigten vollständig, korrekt und leserlich ausgefüllt zuzusenden. Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung ist die AG berechtigt, Personal ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kosten für die Sicherheitsüberprüfungen fallen für den AN nicht an. Personal, welches den von der AG vorgegebenen Kriterien nicht entspricht oder welches durch Unzuverlässigkeit oder durch Fehlverhalten auffällt, kann von der AG ohne weitere Begründung abgelehnt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nur sicherheitsüberprüftes Personal Zugang zu den Liegenschaften erhält. Ersatzpersonal ist frühzeitig anzumelden, so dass die Sicherheitsüberprüfungen rechtzeitig eingeleitet und durchgeführt werden können. Der Zeitbedarf für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung beträgt gegenwärtig grundsätzlich acht (8) bis zwölf (12) Wochen und kann auch bis sechs (6) Monate in Anspruch nehmen. Der Einsatz des Personals ist erst nach Vorliegen der Freigabe durch die Sicherheitsdienststellen möglich. Die Sicherheitsüberprüfung von ausländischen Beschäftigten kann, je nach Herkunftsland, mitunter unmöglich sein. Daher birgt die Anmeldung ausländischen Dienstleistungspersonals zu Überprüfungen nach Ü1 die Möglichkeit der Ablehnung mangels Überprüfbarkeit und damit für den Auftragnehmer das Risiko, dass der vorgesehene Arbeitnehmer ggf. nicht auf der Liegenschaft eingesetzt werden kann.

Die Auftraggeberin weist auf Folgendes hin: Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung von Personen mit einem Auslandsbezug (z.B. nichtdeutsche Staatsangehörigkeit, Aufenthalt in den letzten 5 Jahren nicht in Deutschland oder im EU-Ausland u.a.) kann, je nach Einzelfall, unmöglich sein bzw. führt in jedem Fall zu längeren Verfahrenslaufzeiten. Sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit der Folge der Ablehnung können insbesondere vorliegen bei: Straftaten der Person in den letzten 5 Jahren, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Insolvenzverfahren, Beziehungen und Kontakte in Staaten im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG (Staatenliste des BMI), Alkohol- und Drogenabhängigkeit

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u.a.. Es handelt sich hierbei um eine nicht abschließende Beispielnennung. In jedem Fall führen diese Sachverhalte stets zu verlängerten Verfahrenslaufzeiten der Sicherheitsüberprüfung. Das Risiko der Verfahrensverzögerung sowie der Ablehnung einer Person im Ergebnis einer nicht erfolgreich durchgeführten Sicherheitsüberprüfung, gleich aus welchem Grund, verbleibt beim Auftragnehmer.

Um Personallücken vorzubeugen, ist stets eine ausreichende Personenanzahl mit der Sicherheitsstufe Ü1 vorzuhalten. Es wird darauf hingewiesen, dass nach Maßgabe des Nutzers, auch bei nach Sicherheitsstufe Ü1 überprüftem Dienstleistungspersonal des AN, zusätzlich die Begleitung durch Bedienstete der Nutzer erforderlich sein kann.

Darüber hinaus können auf Grund aktueller Ereignisse weitere Anforderungen an die Sicherheitsüberprüfung des vom AN eingesetzten Personals notwendig werden. Die AG / Nutzer wird den AN bei entsprechendem Erfordernis kurzfristig informieren.

4.1 Der AN hat die ausgeführten Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung und den in diesem Zusammenhang festgestellten allgemeinen Anlagenzustand einschließlich etwaiger, in absehbarer Zeit notwendig werdender Instandsetzungsleistungen in einem Leistungsnachweis zu dokumentieren.

Die Leistungsnachweise müssen dem Beauftragten der AG bis spätestens 5 Werktage Beendigung der Arbeiten je Wirtschaftseinheit und Gebäude und Anlage mindestens digital (via E-Mail) übergeben werden. Der Leistungsnachweis muss dabei mindestens die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Informationen enthalten. Dazu gehören u.a.:

 Eine eindeutige Identifikation (z. B. Vor- und Nachname, Mitarbeiterkennung) des eingesetzten Personals mit Datum und Unterschrift.  Objektadresse und Wirtschaftseinheit (WE) und Gebäude.  Anlagendaten und eindeutige Identifikation (Typ, Bezeichnung, Standort etc.).  Angaben zur erbrachten Leistung mit eindeutiger und geeigneter Zustandsbewertung.  Mängelbericht (falls Mängel vorhanden) inkl. Auflistung der voraussichtlich in absehbarer Zeit zu erneuernden Anlagenteile.  Ausführungsbestätigung der AG oder des Nutzers mit Datum und Unterschrift.

Der Leistungsnachweis muss folgenden Qualitätsanforderungen entsprechen:  Format: DIN A4, Einzugscanner-fähig, dunkle Schrift auf hellem Grund.  Handschriftliche Eintragungen haben leserlich in Druckbuchstaben zu erfolgen.  Das Original ist von einem Beauftragen der AG gegenzeichnen zu lassen und ihm für die Ablage in der Anlagendokumentation wieder zur Verfügung zu stellen.  Die Kopie ist der Rechnung, in hinreichend hoher Auflösung beizufügen.

4.2 Bei den besonders zu vergütenden Leistungen nach Nr. 2.4 sind außerdem Zeitaufwand, Namen und Entgelt- bzw. Berufsgruppen (z. B. Monteur) des eingesetzten Personals sowie verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe anzugeben.

4.3 Als Beauftragter der AG bestätigt:

(wird nach Zuschlag bekannt gegeben)

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die Durchführung der Arbeiten. Die Bestätigung erstreckt sich nicht auf die fachgerechte Ausführung.

4.4 Der Zeitpunkt der Durchführung der Hygienereinigung und -inspektion ist mit dem Beauftragten der AG rechtzeitig vor Beginn abzustimmen.

Der AN hat die Termine für die Ausführung der Leistungen gemäß Bestandsliste mit Preisblatt (nachfolgend Hygienereinigungs- und -inspektionsplan genannt) für das laufende Geschäftsjahr im Vorfeld zu planen. Zu diesem Zweck erstellt der AN innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Zuschlagsschreibens bzw. bis zur 4. Woche des jeweiligen Kalenderjahres einen Hygienereinigungs- und -inspektionsplan. Die Termine für die Leistung sind unter Berücksichtigung der innerbetrieblichen Abläufe des Nutzers, mit dem Beauftragten der AG (wird nach Zuschlag bekannt gegeben) abzustimmen.

Der Hygienereinigungs- und -inspektionsplan enthält mindestens folgende Angaben:  Eindeutige Zuordnung von WE, Gebäude und Adresse.  Eindeutige Zuordnung der betroffenen technischen Anlagen.  Leistungsart (gemäß Leistungsbeschreibung).  Geplanter Ausführungstermin (mindestens verbindliche Angabe der Kalenderwoche).

Der AN hat den geplanten Termin für die Durchführung der Leistung mit dem Beauftragten der AG (wird nach Zuschlag bekannt gegeben) mindestens 4 Wochen vorher nochmalig abzustimmen, und sich den Termin für die tatsächliche Ausführung schriftlich bestätigen zu lassen. Der Objekt-Verantwortliche oder ein Vertreter des Nutzers sind nicht verpflichtet, dem AN, ohne bestätigten Termin, Zugang zum Objekt oder der WE zu gewähren. Die dem AN hierdurch evtl. entstehenden Kosten gehen zu Lasten des AN.

4.5 Die Leistung ist durchzuführen:

[ X ] innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit

[ ] zu folgenden Zeiten

5 Vertragskoordination

Für eine kontinuierliche Vertragskoordination werden seitens der AG nachfolgende vertrags- und ausführungsverantwortliche Stellen benannt.

5.1 Vertragsverantwortlich auf Seiten der AG ist: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben -Anstalt des öffentlichen Rechts - Stabsbereich Einkauf (Abt. Strategischer Einkauf Dienstleistungen & Sonderbedarf) Technisches Gebäudemanagement/Vertragsmanagement August-Bebel-Str. 19, Haus E, 01219 Dresden E-Mail: Einkauf-TGM@bundesimmobilien.de

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5.2 Ausführungsverantwortlich auf Seiten der AG ist: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben -Anstalt des öffentlichen Rechts - Direktion Koblenz - Sparte Facility Management Eschersheimer Landstraße 223 60320 Frankfurt am Main

Der konkrete Ansprechpartner der AG wird nach Zuschlagserteilung mitgeteilt.

Der AN teilt der AG umgehend nach Zuschlagserteilung, die seinerseits vertrags- und aus- führungsverantwortlichen Personen mit, inkl. Kontaktdaten (Telefon-Durchwahl, E-Mail- Adresse etc.). Änderungen sind rechtzeitig, unaufgefordert, max. innerhalb von 2 Wochen in Textform mitzuteilen.

6 Vergütung

6.1 Für die in der Bestandsliste mit Preisblatt aufgeführten technischen Anlagen werden Vergütungen, gemäß 6.7 unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer geltenden Umsatzsteuersatzes vereinbart:

gemäß den Angaben in der Bestandsliste mit Preisblatt. Die Summe der zu reinigenden technischen Anlagen, kann von der Anzahl der in der Bestandsliste mit Preisblatt aufgeführten Mengen abweichen. Die Rechnungsstellung erfolgt für die tatsächlich gereinigten technischen Anlagen.

Mit dieser Vergütung sind abgegolten:

 die Hygienereinigung und -inspektion nach Nr. 2.1  die Kosten für die in Nr. 3.2 bezeichneten Hilfsmittel und -stoffe,  die Kosten von entsprechend der Leistungsbeschreibung zu liefernden Materialien,  die Kosten für die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmende Entsorgung von ausgetauschten Teilen, Hilfs-/Betriebsstoffen, Abfällen und Verpackungen,  alle sich aus den Leistungen nach Nr. 2.1 ergebenden Nebenkosten, z. B. Fahrt-, Wege-, Rüst-, Rüstplatz- und Transportkosten, Auslösungen, Tage- und Übernachtungsgelder, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge.

6.2 Bei denen in der Bestandsliste mit Preisblatt angegebenen Bedarfspositionen besteht generell nur ein Anspruch auf Vergütung: ausschließlich nach gesonderter Beauftragung in Textform durch die Auftraggeberin (AG) und einen, zusammen mit der Rechnung eingereichten und von der AG bestätigten Leistungsnachweis. Ein pauschaler Anspruch auf Abrechnung besteht nicht!

Leistungen nach Nr. 2.4 werden wie folgt vergütet (netto):

Stundenverrechnungssatz:

gemäß den Angaben in der Bestandsliste mit Preisblatt.

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Zuschlag für Leistungen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit:

gemäß den Angaben in der Bestandsliste mit Preisblatt.

Fahrtkosten (An- und Abfahrt):

gemäß den Angaben in der Bestandsliste mit Preisblatt. Für die Fahrtzeit werden keine Arbeitsstunden vergütet.

6.3 Die Vergütung nach Nr. 6.1 und 6.2 ist - ausschließlich der Umsatzsteuer - für eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten ein Festpreis (Regelungen zur Vertragslaufzeit s. Nr. 9.1) ab Leistungsbeginn. Die Fahrtkosten sind Bestandteil der Vergütung.

Nach Ablauf dieser Frist kann, auf schriftliches Verlangen des AN, die Vergütung angepasst werden. Eine Anpassung ist zulässig, wenn sich der maßgebliche Tarifvertrag ändert und/oder im Falle von kostenrelevanten gesetzlichen Änderungen (im Bereich Mindestlohn, Lohnnebenkosten/Sozialabgaben).

Die Anpassung der Vergütung erfolgt nach folgender Preisgleitklausel:

L n K = K * ( P + P * ) n a l L

K = Ver gütung – ohne Umsatzsteuer – bei Vertragsangebot

K = neue Vergütung n

P = Allgemeinkostenanteil a

P = Entgeltkostenanteil l

L = Entgelt der maßgebenden Entgeltgruppe bei Vertragsangebot

L = neues Entgelt der maßgebenden Entgeltgruppe n

Die Lohnänderung ist schriftlich nachzuweisen. Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lohnänderung vorliegt, ist das jeweils eingetretene Ereignis (z. B. Tarifänderung) maßgebend.

Der Änderungsantrag ist an die vertragsverantwortliche auf Seiten der AG benannten Stelle (gem. Vertragskoordination) zu richten. Der Eingang des Änderungsantrages wird dem AN unter Angabe des Eingangsdatums in Textform bestätigt. Tarifänderungen sind rückwirkend spätestens drei Monate nach Unterzeichnung des geänderten Tarifvertrages an die vertragsverantwortliche auf Seiten der AG benannten Stelle zu senden.

Die neue Vergütung tritt frühestens an dem Tage in Kraft, an dem das jeweils maßgebende Ereignis (z. B. Tarifänderung) eingetreten und wirksam geworden ist. Eine rückwirkende Anpassung ist nur bis zwei Monate vor dem Zugang des Antrags möglich.

6.4 Sofern die Preisgleitklausel gemäß Anlage C-03 zum Vertrag nicht ausgefüllt eingereicht wurde, gelten für die gesamte Vertragslaufzeit die Preise in der Bestandsliste mit Preisblatt als Festpreis.

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6.5 Der Nettowert von im Zusammenhang mit Leistungen nach Nr. 2.2 oder 2.4 benötigten Ersatzteilen wird anhand von Listenpreisen ermittelt.

6.6 Bei Mängelhaftung des AN aus der Errichtung der technischen Anlage/n wird für zur Erfüllung dieser Pflicht erbrachte Leistungen keine Vergütung gewährt.

6.7 Die Vergütung wird gezahlt, nach erbrachter, vertragsgemäßer Leistungserbringung und Vorlage eines Leistungsnachweises:

[ X ] nach erfolgter Leistungserbringung [ ] in Teilbeträgen halbjährlich [ ] Die Zahlungsweise richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Leistungsart der betreffenden WE. Für ausschließlich jährliche zu erbringende Leistungen, wird eine jährliche Zahlungsweise vereinbart. Für alle monatlich zu erbringenden Leistungen, wird eine monatliche/ggf. vierteljährliche Zahlungsweise vereinbart.

6.8 Rechnungslegung

Vor Leistungsbeginn erhält der AN von der AG eine Bestellnummer pro Wirtschaftseinheit (WE) / Liegenschaft (Rechnungen ohne Bestellnummer werden ungeprüft an den AN zurück- gesendet).

Die Rechnungslegung hat je WE zu erfolgen, Sammelrechnungen sind unzulässig.

Die Hygienereinigung und -inspektion ist von eventuellen Instandsetzungsleistungen abzugrenzen. In diesem Fall sind 2 separate Rechnungen zu stellen, mit jeweils einer eigenständigen (AG)-Bestellnummer.

6.8.1 Die elektronische Rechnungsstellung an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist gemäß E-Rechnungsverordnung verpflichtend. Eine E-Rechnung ist ein strukturiertes elektronisches Datenformat nach EN 16931, wie z. B. XRechnung. Rechnungen sind ausschließlich über die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangs- plattform (OZG-RE) einzureichen: https://xrechnung-bdr.de/ . Zulässige Übermittlungswege innerhalb der OZG-RE sind:

  • Rechnungserstellung auf der Plattform
  • Rechnungsupload über die Plattform
  • Rechnungsversand per E-Mail an die nutzerkontospezifische Zieladresse
  • Rechnungsübermittlung über Peppol

Für die Nutzung ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Die Leitweg-ID zur Übermittlung von Rechnungsinformationen an die Bundesanstalt lautet 991-80032-33

Weitere verbindlich einzuhaltende Vorgaben zur Rechnungsstellung an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Pflichtangaben auf Rechnungen, der Nutzung der OZG-RE für den zentralen Rechnungseingang sowie mögliche Ausnahmen nach der E-RechV sind unter www.bundesimmobilien.de -> Information -> Rechnungsstellung aufgeführt.

6.8.2 Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt werden, begründen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB. Hiervon ausgenommen sind Rechnungen nach § 3 Absatz 3 ERechV.

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6.8.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, lautet die Rechnungsadresse:

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Rechnungseingang Ellerstraße 56 53119 Bonn

6.8.4 Mahnungen sind bitte ausschließlich an: FI-Mahnungen@bundesimmobilien.de zu richten.

6.8.5 Die Fälligkeit von Zahlungsansprüchen tritt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang einer mit allen notwendigen Unterlagen in prüffähiger Form gemäß § 15 Nr. 1 VOL/B aufgestellten Rechnung ein, die auch den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts entspricht. Die Zahlungsfrist beginnt jedoch frühestens mit Ablauf des Tages, an dem alle die Zahlung begründenden Voraussetzungen (ordnungsgemäße Lieferung und ggf. erfolgreiche Güteprüfung und/oder Abnahme) vorliegen. Die Zahlung erfolgt auf ein von dem AN noch zu benennendes Konto. Anfallende Überweisungsgebühren trägt der AN. Überzahlungen und Guthaben sind grundsätzlich zurück zu erstatten und können nicht aufgerechnet werden. Dem AN wird hierfür durch die AG eine Bankverbindung mitgeteilt. Der AN verpflichtet sich, die Guthaben binnen 30 Kalendertagen nach Mitteilung der Bankverbindung zu überweisen.

7 Mängelansprüche

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für durch den AN ausgeführte Bauleistungen (Instandsetzungsarbeiten) beträgt vier Jahre. Für alle anderen Leistungen gelten die Regelungen der VOL/B.

8 Haftung

8.1 Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen Schäden an den technischen Anlagen verursacht, hat der AN die Schäden zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt für

Sachschäden auf 500.000 € je Schadensfall höchstens aber 1.000.000 € insgesamt Vermögensschäden auf 250.000 € je Schadensfall höchstens aber 500.000 € insgesamt

Werden im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen andere Schäden verursacht, hat der AN in vollem Umfang Ersatz zu leisten, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

8.2 Der AN hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Sach-, Vermögens- und Personenschäden in nachfolgender Höhe (pro Versicherungsjahr zweifach maximiert) abdeckt und die auf Verlangen nachzuweisen ist.

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Sachschäden 1.000.000 €

Vermögensschäden 500.000 €

Personenschäden 2.000.000 €

9 Vertragslaufzeit, Kündigung und Leistungsänderungen

9.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt:

[ X ] Der Vertrag tritt mit der Zuschlagserteilung in Kraft. Feste Vertragslaufzeit bis: 31.03.2032 (24 Uhr)

Der Leistungsbeginn ist der 01.04.2027.

[ ] An dem der Abnahme der Bauleistung folgenden Tag.

[ X ] Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages ist nicht vorgesehen. Der Vertrag endet damit am 31.03.2032, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

9.2 Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung kann für den gesamten Vertrag oder für Teile des Vertrags (z. B. einzelne Wirtschaftseinheiten, Gebäude oder Anlagen) erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn:

a) der Vertrag zur Erstellung der technischen Anlage vorzeitig beendet worden ist.

b) die in der Bestandsliste mit Preisblatt aufgeführten technischen Anlage/n verkauft oder nicht nur vorübergehend außer Betrieb genommen werden sollen.

c) die in der Bestandsliste mit Preisblatt aufgeführten technischen Anlage/n aus rechtlichen Gründen von Dritten gereinigt werden müssen.

d) die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass der AN seine Leistungen nicht nur vorübergehend einstellt, wiederholt in Verzug gerät oder wiederholt mangelhaft ausführt.

e) wiederholt vereinbarte Reaktionszeiten oder Ausführungsfristen überschritten wurden.

f) der Betrieb des AN infolge wesentlicher Änderungen der technischen Anlage/n nicht mehr auf die dann erforderlichen Arbeiten eingerichtet ist.

g) über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung zulässigerweise beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

h) der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.

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i) der AN der AG oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder Ihnen nahestehende Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, verspricht oder gewährt, es sei denn, es handelt sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“.1

j) der AN gegenüber der AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

Darüber hinaus bleibt das Recht der außerordentlichen Kündigung vorbehalten, wenn die AG Kenntnisse erlangt, welche darauf schließen lassen, dass der AN im Rahmen des Vergabeverfahrens falsche Angaben gemacht hat.

Schadensersatzansprüche des AN infolge außerordentlicher Kündigung der AG sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die AG bleibt unberührt.

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

9.3 Wird ein Teil der in der Bestandsliste mit Preisblatt aufgeführten technischen Anlagen nicht nur vorübergehend außer Betrieb genommen, ist eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren.

9.4 Werden die in der Bestandsliste mit Preisblatt aufgeführten technischen Anlagen oder Teile davon vorübergehend außer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und Vergütungspflicht in entsprechendem Umfang.

9.5 Werden die in der Bestandsliste mit Preisblatt aufgeführten technischen Anlagen wesentlich geändert, kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt werden.

10 Leistungsverzug

10.1 Der AN haftet für die fach- und fristgerechte Leistungserbringung.

10.2 Bestehende Leistungsfristen sind gem. Bestandsliste mit Preisblatt festgelegt. Soweit nicht anders gekennzeichnet, handelt es sich dabei um Fixtermine. Dies gilt auch für darüber hinaus vereinbarte oder abgeänderte Termine, vorausgesetzt die AG hat diesen Änderungen zuvor in Textform zugestimmt.

10.3 Kann der AN die Vertragsleistung nicht fristgerecht erfüllen, so hat er dies der AG (siehe Vertragskoordination) unverzüglich in Textform mitzuteilen.

1 http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_08112004_DI32101701.htm

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10.4 Überschreitet der AN schuldhaft die bestehenden Leistungsfristen, so ist die AG berechtigt, die nachfolgend aufgeführten Vertragsstrafen geltend zu machen.

11 Vertragsstrafe

11.1 Die AG kann eine Vertragsstrafe geltend machen:

 Die Höhe der gesamten Vertragsstrafe ist auf max. 8,0 % des Auftragswertes (gem. Bestandsliste mit Preisblatt) begrenzt.  Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt je Verstoß: 0,1 % der jeweiligen Hygienereinigungs- und Hygieneinspektions-Pauschale (gem. Bestandsliste mit Preisblatt).

11.2 Als Verstoß gilt:  Jeder Werktag, um den der festgelegte oder nachträglich vereinbarte Terminüberschritten wurde.

12 Verschwiegenheit/Datenschutz

Der AN hat sein Personal zur Verschwiegenheit gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Verschwiegenheitserklärung zu verpflichten und von diesem vor dem erstmaligen Arbeitseinsatz eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung zu verlangen. Der AN hat die Verschwiegenheit seiner Arbeitnehmer sicherzustellen.

Soweit der AN in Ausführung der vertraglichen Leistungspflichten personenbezogene Daten erlangt, ist er verpflichtet, die Bestimmungen der europäischen Datenschutz- Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und der anwendbaren Datenschutzgesetze der Länder zu beachten.

13 Pflichten der Auftraggeberin

13.1 Die AG hat dem AN zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (z. B. Strom, Wasser, Brennstoffe) kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zutritt zu den technischen Anlagen und Versorgungsanschlüssen zu verschaffen.

13.2 Die AG stellt folgende Arbeitskräfte Keine

Die Pflichten des AN nach Nr. 3 bleiben unberührt.

14 Streitigkeiten

Ein Streitfall berechtigt den AN nicht, die vertraglichen Leistungen einzuschränken oder einzustellen.

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15 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Bonn.

16 Textform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle den Vertrag betreffenden wesentlichen Mitteilungen bedürfen der Textform.

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17 Anlagen zum Vertrag

Die nachfolgenden Anlagen zum Vertrag sind Vertragsbestandteil:

 Anlage C-01a: Weitere Besondere Vertragsbedingungen – WBV 03.21 / BKA

 Anlage B-02: Bestandsliste mit Preisblatt

 Anlage C-02: Leistungsbeschreibung

weitere Anlagen:

 Anlage C-03: Preisgleitklausel

 Anlage C-07: Verschwiegenheitserklärung

weitere Vertragsbestandteile:

 Angebotsschreiben des Bieters inkl. Anlagen

 Zugelassene Bieterfragen und deren Beantwortung sowie sonstige allgemeine Bieterinformationen

 Informationsblatt – Meldung und Erkennung von IT – sicherheits- und geheimschutzrelevanten Vorfällen und Datenschutzvorfällen

 Datenschutzrichtlinie für die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (DSRL-BImA)

 Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. August 2003

 Zuschlagsschreiben

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