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Neubau Pflegeschule
Baustellenordnung
(Stand Mai 2026)
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Inhalt
- Allgemeines ................................................................................................................................... 4
1.1 Geltungsbereich ..................................................................................................................4
1.2 Baubeschreibung .................................................................................................................4
1.3 Baustelleneinrichtungsplan ..................................................................................................4
1.4 Zweck der Baustellenordnung ..............................................................................................5
1.5 Bestimmungen der Leistungsausführung .............................................................................5
1.6 Schadensersatz ...................................................................................................................6
- Koordination und Überwachung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ...................... 7
2.1 Berichterstattung .................................................................................................................7
2.2 Personal ..............................................................................................................................7
2.3 Arbeitszeit............................................................................................................................8
2.4 Weitervergabe von Arbeiten .................................................................................................8
- Arbeitsstätten ................................................................................................................................ 9
3.1 Baustelleneinrichtung und Baustellenverkehr .......................................................................9
3.2 Unterkünfte und soziale Anlagen........................................................................................ 10
3.3 Erste-Hilfe-Raum, Notaufnahme (Sanitätsraum) ................................................................. 10
3.4 Baustrom- und Bauwasserversorgung, Baustellenbeleuchtung .......................................... 10
3.5 Fernmelde- und Funksprechverkehr................................................................................... 11
3.6 Ordnung, Sauberkeit und Hygiene ..................................................................................... 11
3.7 Rauschmittelmissbrauch .................................................................................................... 11
3.8 Rauchen ............................................................................................................................ 12
- Arbeitssicherheit ..........................................................................................................................13
4.1 Allgemeines ....................................................................................................................... 13
4.2 Unterweisung .................................................................................................................... 13
4.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge ............................................................................................ 13
4.4 Erdarbeiten ........................................................................................................................ 13
4.5 Baumaschinen und Geräte ................................................................................................ 14
4.6 Montagearbeiten ................................................................................................................ 14
4.7 Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege / Gerüste ................................................. 14
4.8 Überwachungsbedürftige Anlagen ..................................................................................... 15
4.9 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel .............................................................................. 15
4.10 Gefahrstoffe ....................................................................................................................... 16
4.11 Persönliche Schutzausrüstung ........................................................................................... 16
4.12 Abbrucharbeiten ................................................................................................................ 16
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| Status: Entwurf | Erstellt am: 27.07.2026 | Version 7_2021 |
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4.13 Lärm- und Vibrationsarbeitsplätze ...................................................................................... 16
4.14 Kranaufstellung/ sonstiges Hebegerät ................................................................................ 17
4.15 Arbeiten am Helikopterlandeplatz....................................................................................... 17
- Brand- und Explosionsschutz .....................................................................................................18
5.1 Allgemeines ....................................................................................................................... 18
5.2 Blitzschutz ......................................................................................................................... 18
- Umweltschutz ...............................................................................................................................19
6.1 Abfall ................................................................................................................................. 19
6.2 Lärm .................................................................................................................................. 19
6.3 Gewässerschutz ................................................................................................................ 19
- Sicherung der Baustelle...............................................................................................................20
7.1 Wachdienst, Ausweise ....................................................................................................... 20
7.2 Fotografieren ..................................................................................................................... 20
7.3 Besucher ........................................................................................................................... 20
7.4 Webcam ............................................................................................................................ 20
- Organisation der Baustelle ..........................................................................................................21
8.1 Planmanagement und Kommunikation auf der Baustelle .................................................... 21
8.2 Baubesprechung ............................................................................................................... 21
8.3 Bauablaufplan.................................................................................................................... 21
8.4 Bautagesberichte ............................................................................................................... 22
8.5 Stundenzettel .................................................................................................................... 22
8.6 Rechnungslauf................................................................................................................... 22
8.7 Behördliche Genehmigungen und Abnahmen .................................................................... 22
- Ergänzende Hinweise des Standorts ..........................................................................................24
9.1 Objektüberwachung des Auftraggebers / Auftragnehmers .................................................. 24
9.2 Baumaße ........................................................................................................................... 24 9.3 Baustellenlageplan / -einrichtungsplan ............................ Fehler! Textmarke nicht definiert.
9.4 Für das Ver- und Entsorgen der Baustelle gelten folgende Beschränkungen: ..................... 24
9.5 Gefahrstoffe - Umgang und Lagerung ................................................................................ 24
9.6 Leitern und Tritte ............................................................................................................... 24
9.7 Dokumentation .................................................................................................................. 24
9.8 Planung ............................................................................................................................. 26
9.9 Stoffe und Bauteile ............................................................................................................ 26
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| Status: Entwurf | Erstellt am: 27.07.2026 | Version 7_2021 |
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1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Für die Baustelle
Pflegeschule Warener Straße 7, 12683 Berlin
ist nachstehende Baustellenordnung aufgestellt.
Sie gilt für alle Unternehmen (Auftragnehmer), Subunternehmer und Lieferanten, die für das genannte Bauvorhaben vertraglich gebunden und tätig werden, und zwar in Verbindung mit den jeweils vereinbarten Auftragsbedingungen des AGs.
Die Baustellenordnung ist Bestandteil der jeweiligen Verträge und ergänzt den Plan für Sicherheits- und Gesundheitsschutz. Für einzelne Gewerke bestehende beson- dere Regelungen gelten neben dieser Baustellenverordnung.
Die Baustellenordnung wird durch den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator an jeden Auftragnehmer (AN) übergeben. Der Erhalt, die Kenntnisnahme und die Ein- haltung der Baustellenordnung ist diesem schriftlich zu bestätigen.
Jeder AN hat sein Personal, wie auch seine Nachunternehmer, über den Inhalt der Baustellenordnung zu unterrichten. Der durch die AN jeweils benannte Projekt- oder Bauleiter muss diese Baustellenordnung auf der Baustelle jederzeit zur Verfügung haben.
1.2 Baubeschreibung
Das Unfallkrankenhaus Berlin erstellt eine Pflegeschule als Ausbildungszentrum am eigenen Hauptstandort.
Der Neubau wird in Holzbauweise errichtet auf einer Flachgründung aus Streifen- fundamenten und Bodenplatte. Das Gebäude hat einen L-förmigen Grundriss, wobei einer der Schenkel zweigeschossig ist und der andere ebenerdig. Jeder Teil für sich ist über einen Betonkern ausgesteift.
Die Haupttreppe wird als Holzbau hergestellt. Die Nottreppen sind außenliegende Stahltreppen.
1.3 Baustelleneinrichtungsplan
Der Baustelleneinrichtungsplan ist Teil dieser Baustellenordnung.
Der AN erhält vom AG den Baustellenlageplan. Diesem sind die Lage der Ver- und Entsorgungsanschlüsse, der Lagerplätze, der Transportwege, der Container, der Entladebereiche, der Zufahrten etc. zu entnehmen.
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1.4 Zweck der Baustellenordnung
Diese Baustellenordnung gilt für alle Auftragnehmer und ihre Arbeitnehmer sowie für Nachunternehmer und Lieferanten. Der AN hat die Baustellenordnung seinen Ar- beitnehmern, Nachunternehmern und Lieferanten zur Kenntnis zu geben. Die Bau- stellenordnung beschreibt die Baustelle nach DIN 18299, ist Kalkulationsgrundlage und gilt ab Vertragsschluss bis Abnahme inkl. Restleistungen/ Mängelbeseitigung. Der AN hat die Baustellenordnung gegenüber seinen Mitarbeitern und Nachunter- nehmern durchzusetzen und deren Einhaltung sicherzustellen.
Die Baustellenordnung soll einen unfall-, schadens- und störungsfreien Bauablauf ermöglichen und wesentlich zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Be- schäftigten und sonstiger Personen beitragen.
Sie enthält Regelungen zur Organisation, Koordination und Überwachung des si- cheren Baustellenbetriebes und umfasst Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, die ins- besondere die Zusammenarbeit aller am Bau Beteiligten betreffen.
Sie ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsplanes, der nach der Baustel- lenverordnung und den dort genannten Voraussetzungen zu erstellen ist.
1.5 Bestimmungen der Leistungsausführung
1.5.1 Zufahrt zur Baustelle
Die Zufahrt erfolgt über den Blumberger Damm stadtauswärts Richtung Norden.
1.5.2 Verkehrswege auf dem Baufeld
Auf dem Baufeld bestehen keine Wendemöglichkeiten.
Muldenkipper als Sattelzug können rückwärts auf das Gelände fahren, längere Sat- telzüge nicht.
Auf dem Blumberger Damm (zweispurig stadtauswärts) besteht ein uneingeschränk- tes Halteverbot, dass von täglich von 10-15 Uhr aufgehoben ist. In dieser Zeit kann direkt von der Straße entladen werden.
Auf dem Bürgersteig und Radweg ist jederzeit mit sporadischem, aber eben doch vorhandenen Verkehr zu rechnen. Das Befahren des Geländes rückwärts erfolgt grundsätzlich nur mit Einweiser. Der Einweiser ist durch den AN zu stellen.
Bei gleichzeitigen Arbeiten mehrerer Gewerke (Ausbau) sind größere Transporte oder Transporte mit mehreren LKW vorab abzustimmen. So dass auf dem Grund- stück der Straßenmeisterei kein Rückstau entsteht. Grundsätzlich sind durch den AN Gabelstapler oder anderes Ladegerät vorzusehen werden. Dazu wird ein Inter- netkalender eingerichtet, in dem anderen Gewerken Transporte anzukündigen sind.
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Wege, Lagerplätze, Standorte Container, Stellflächen Fahrzeuge, Krane und Bau- aufzüge sind dem BE-Plan zu entnehmen.
Wegeflächen der Baustelle sind nicht befestigt, sondern mit RC-Material ertüchtigt.
Der Zugang zum Gebäude erfolgt über die Bauzeit ebenerdig über eine Anrampung
1.5.3 Beschränkende Einflüsse aus dem Umfeld
Grundwasserschutzgebiet: nein
Naturschutzgebiet: nein
Wohngebiet: nein
Das Baufeld liegt abseits vom eigentlichen Krankenhausgelände, so dass Kranken- hausbetrieb und Baustellenbetrieb nicht in Beziehung stehen.
Es gibt keinen Anlass, dass Krankenhausgelände im Rahmen der geplanten Arbei- ten zu betreten oder zu befahren.
1.5.4 Bestimmungen des Auftraggebers
Der AN ist zur Einhaltung der die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer, den Schutz der Umwelt, den Transport gefährlicher Güter und den Brandschutz be- treffenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einschließlich des berufsge- nossenschaftlichen Regelwerkes und des Verbandes der Schadensversicherer ver- pflichtet, soweit sie für die Erbringung der jeweils vertraglich geschuldeten Leistun- gen einschlägig sind.
Führt die Nichteinhaltung der Baustellenverordnung zu einem Mehraufwand des AGs, wird dieser dem Verursacher in Rechnung gestellt.
Arbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Ka- beln, Dränagen, Kanälen sowie Verkehr und Lagerungen im Nahbereich der Bö- schungen sind mit besonderer Vorsicht durchzuführen.
Werden beim Aushub Medien, Leitungen, Kabel und Kanäle angetroffen, die nicht bekannt sind, müssen die Arbeiten in diesem Bereich sofort eingestellt und eine Klä- rung des Sachverhalts herbeigeführt werden.
Grundsätzlich sind die erschütterungsärmsten Verfahren anzuwenden bzw. sind un- umgängliche Erschütterungen auf das technisch erforderliche Mindestmaß zu be- schränken, um Schäden an der bestehenden Bebauung zu vermeiden.
1.6 Schadensersatz
Bei unsachgemäßer Handhabung / Nutzung von AG-Eigentum oder dessen mutwil- lige Zerstörung behält sich der AG die Forderung von Schadensersatz oder – beseitigung ggü. dem Verursacher bzw. dem AN vor.
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2. Koordination und Überwachung von Arbeitssi-
cherheit und Gesundheitsschutz
Der vom Bauherrn gemäß Baustellenverordnung eingesetzte Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators – nachfolgend SiGe-Koordinator genannt – ist über seine Rechte nach Baustellenverordnung hinaus den ausführenden Firmen gegen- über sowie deren Arbeitnehmern weisungsbefugt, sofern Gefahr im Verzug ist.
Der AN hat dem SiGe-Koordinator 7 Werktage vor Beginn der Arbeiten seine Ar- beitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben (unter- nehmensbezogene Gefährdungsbeurteilung). Der SiGe-Koordinator legt die Aus- schreibung, den SiGe-Plan und den Bauablaufplan zugrunde und prüft die Angaben daraufhin, ob die Arbeiten wie vorgesehen und ohne gegenseitige Gefährdung durchgeführt werden können. Ergibt die Prüfung, dass die Sicherheitsmaßnahmen unzureichend sind, veranlasst der SiGe-Koordinator notwendige Änderungen der Arbeitsverfahren oder des Arbeitsablaufs.
Die Objektüberwachung und der SiGe-Koordinator kontrollieren die Einhaltung die- ser Baustellenordnung, des SiGe-Plans, der Arbeitsschutzvorschriften und schreiten bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die AN sind zur unverzüglichen Mängel- beseitigung verpflichtet. In Abstimmung mit der Objektüberwachung arbeitet der SiGe-Koordinator einen Terminplan für Sicherheitsbesprechungen und Baustellen- begehungen aus.
Über diese Aktivitäten führt er Protokoll. Die Tätigkeit des SiGe-Koordinators befreit den AN nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmern entspre- chend § 8 ArbSchG und DGUV V1 „Grundsätze der Prävention“. Die Verantwort- lichkeit des AN für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten gegenüber seinen Be- schäftigten bleibt unberührt.
2.1 Berichterstattung
Der AN hat einen Bautagesbericht nach Vorgabe der BG KLINIKEN zu führen und über den Personaleinsatz, den Geräteeinsatz, die Materiallieferungen, die Arbeits- leistungen, den Arbeitsfortschritt und über besondere Vorkommnisse zu berichten. Nachunternehmer sind dem Koordinator unaufgefordert zu benennen. Wesentliche Bauablaufänderungen oder Abweichungen von den Zeitvorgaben sind bekannt zu geben.
Dem SiGe-Koordinator sind alle Unfälle und Schadensfälle auf den hierfür vorgese- henen Formularen unverzüglich mitzuteilen.
Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossen- schaften bleibt davon unberührt.
2.2 Personal
Das Personal des AN muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den An-
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weisungen des Bauherrn / AGs oder seiner Beauftragten nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen.
Die Beauftragung von Nachunternehmern bedarf in allen Fällen der vorherigen Zu- stimmung des Bauherrn / AGs. Dem Nachunternehmer ist aufzuerlegen, dass dieser nur solche Beschäftigten zur Erfüllung des Nachunternehmerauftrages einsetzen darf, die im Besitz eines in der Regel Deutschen Sozialversicherungsausweises sind und diesen auf der Baustelle stets bei sich führen. Der AG bzw. dessen Beauftragter ist befugt, sich von den Beschäftigten gültige Ausweispapiere vorzeigen zu lassen. Der AG hat das Recht, solche Beschäftigten, die keine gültigen Papiere vorzeigen, sofort von der Baustelle zu verweisen
Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein.
Alle AN müssen vor der ersten Aufnahme und ggf. Wiederaufnahme der Arbeiten eine Liste der auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer der Objektüberwachung und dem AG übergeben, damit die Zutrittsberechtigungen erteilt werden können. Für den Fall, dass sich die Personen / Arbeitnehmer auf der Baustelle ändern, ist die Liste unaufgefordert zu aktualisieren und zu übergeben.
Der AN ist verpflichtet, seine Mitarbeiter, die auf der Baustelle tätig sind, mit sichtbar angebrachten Namen- oder Firmenschild an der Arbeitskleidung auszustatten.
2.3 Arbeitszeit
Lärmintensive Bautätigkeiten sind grundsätzlich nur in der Zeit von 07:00 bis 18:00 Uhr gestattet. Während der Nachtzeit (20:01 bis 06:59 Uhr) sind lärmintensive Ar- beiten verboten. Vertragliche Vereinbarungen sowie die Bestimmungen des Arbeits- zeitgesetzes bleiben unberührt.
2.4 Weitervergabe von Arbeiten
Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Bauherrn / AGs auf der Grundla- ge dieser Baustellenordnung an Subunternehmer weitervergeben werden. Der AN hat bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer seiner Abstimmungs- pflicht entsprechend § 8 ArbSchG sowie DGUV V1 „Grundsätze der Prävention“ nachzukommen.
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3. Arbeitsstätten
3.1 Baustelleneinrichtung und Baustellenverkehr
Der AN hat seine Baustelle auf den von der Objektüberwachung zugewiesenen Flä- chen einzurichten. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind mit der Objektüberwachung abzustimmen. Der AN hat die ihm angelieferten Materialien sicher zu lagern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Bau- stelle unverzüglich zu räumen.
Die benutzten Flächen sind nach der Räumung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Abstellflächen für Fahrzeuge im Baustellengelände müssen in jedem Fall mit der örtlichen Objektüberwachung abgesprochen werden.
Auf der gesamten Baustelle gilt die jeweils aktuelle Straßenverkehrsordnung (StVO). Beim Befahren der Baustelle ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten.
Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau- und Montagearbeiten beeinträchtigt wer- den. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten. Bei Nichterfüllung werden Fahrzeuge kostenpflichtig zu Lasten des Verursachers abgeschleppt.
Das Personal darf die Baustelle nur durch die gekennzeichneten Zugänge betreten und verlassen.
Geplante Beeinträchtigungen des öffentlichen Straßenlandes sind durch den AN bei den entsprechenden zuständigen Stellen rechtzeitig anzumelden bzw. anzuzeigen.
Freiflächen, Beläge und insbesondere Pflasterflächen sind vor Beschädigung zu schützen und nach Abschluss der Maßnahme wiederherzustellen. Vor Beginn der Arbeiten ist der Zustand der Freiflächen, Beläge und insbesondere Pflasterflächen zu dokumentieren (Beweissicherung).
Baum- und Pflanzbestände bzw. Vegetationsflächen dürfen durch Fahrzeugverkehr, Transporte und Lagerungen nicht beschädigt werden. Bei Schäden, soweit der AN den Schaden zu vertreten hat, ist Schadensersatz zu leisten. Fallen durch eine Ver- letzung der Baumschutzbestimmungen Wiederherstellungskosen an, so gehen die- se zu Lasten des Verursachers.
Auf der Baustelle wird durch den AG ein Bauschild aufgestellt. Hierfür trägt der AG die Kosten. Ein Anspruch des AN auf Ausweisung seines Unternehmens auf dem Bauschild besteht nicht.
Das Aufstellen von eigenen Schildern oder von Werbung durch den AN ist nicht ge- stattet.
Die für die Ver- und Entsorgung der Baustelle notwendigen Fahrzeuge sind hinsicht- lich der zulässigen Breite, Höhe, Länge und dem maximal zulässigen Gesamtge- wicht mit der Objektüberwachung und dem AG abzustimmen (siehe dazu 9.3).
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3.2 Unterkünfte und soziale Anlagen
Sanitärcontainer als Herren-WC – und Damen-WC werden bauseits gestellt. Die Sanitärcontainer sind mit Abwassertanks ausgestattet.
Übernachtungsunterkünfte sind auf dem Grundstück nicht zugelassen. Dazu gehört auch das Parken von Fahrzeugen und Übernachtung in denselben.
Für die nach der Arbeitsstättenverordnung vorgeschriebenen Pausenräume und Tagesunterkünfte hat jeder AN selbst zu sorgen. Der Bauherr / AG stellt hierfür die Flächen auf dem Grundstück zur Verfügung. Die Aufstellung hat nach dem Baustel- leneinrichtungsplan zu erfolgen. Die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen in den Unterkünften müssen jederzeit gewährleistet sein.
Allen Baubeteiligten ist es grundsätzlich untersagt, Toiletten- und Waschräume im ukb zu nutzen.
Die AN sind verpflichtet, ihren Arbeitsbereich sowie die Unterkünfte und sanitären Anlagen in ordentlichen Zustand zu halten.
3.3 Erste-Hilfe-Raum, Notaufnahme (Sanitätsraum)
Die Notaufnahme der BG Klinik dient als Ersatz für den Sanitätscontainer. Weitere Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung und den Arbeitsstätten- Richtlinien (ASR) oder der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV V1) hat der AN zu erfüllen.
Alle Unfälle sind der Objektüberwachung und dem SiGe-Koordinator zu melden. Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossenschaft bleibt davon unberührt.
Es wird darauf hingewiesen, dass zur Wahrung der Arbeitssicherheit die berufsge- nossenschaftlichen Vorschriften und Regeln des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaft sowie die brandschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten sind.
Der Notfallplan ist Anlage der Baustellenordnung. Aus ihm gehen die wichtigsten Telefonnummern und Ansprechpartner im Notfalle hervor.
3.4 Baustrom- und Bauwasserversorgung, Baustellenbeleuch-
tung
Baustromverteiler (BSV) stehen im Baufeld und im Gebäude in den Geschossen mit Stromentnahmestellen bis 32A, Kran 64A
Durch den AN ist auf einen sparsamen Stromverbrauch zu achten. Dies betrifft z.B. das Ausschalten der Containerheizung zum Feierabend oder über das Wochenen- de. Es ist grundsätzlich verboten, Kraftfahrzeuge über das Stromnetz der Baustelle zu laden.
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Kabelwege AN bis 25m, für Arbeiten an Fassade und Dach bis 50m
Krane sind grundsätzlich mit Frequenzumrichter zur Reduzierung des Anlaufstro- mes auszustatten.
Der erste Benutzer eines Baustromverteilers hat täglich die FI eines Baustromvertei- lers per Prüfschalter auszulösen und so auf Funktion zu prüfen. Fehler an der Bau- stromanlage, wie auch beschädigte Kabel und andere offensichtliche Schäden, sind unmittelbar der Bauüberwachung mitzuteilen.
Es gibt eine Baustellenbeleuchtung. Für die Ausleuchtung der eigenen Arbeitsplätze im und am Baukörper ist der Auftragnehmer eigenverantwortlich zuständig.
Standorte Bauwasseranschlüsse: am Sanitärcontainer
Leitungswege AN bis 50m.
Es dürfen keine Wasserschläuche in das Gebäude geführt werden.
Der Sanitärcontainer ist nicht am Abwasser angeschlossen, sondern wird über ei- nen Tank entsorgt.
Anfallendes Regenwasser versickert auch über die Bauzeit über Mulden.
3.5 Fernmelde- und Funksprechverkehr
Bei Funksprechverkehr sind Gerätezahl und -typ sowie die verwendete Frequenz der Objektüberwachung zu melden und ist die Nutzungsberechtigung hierfür einzu- holen. Die Anforderungen des Post- und Fernmeldewesens sind einzuhalten.
Ein Fernsprechgerät zur Absetzung eines Notrufes steht in der örtlichen Objekt- überwachung zur Verfügung.
3.6 Ordnung, Sauberkeit und Hygiene
Der AN ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Flächen und seinen Arbeitsbereich in ordentlichem Zustand zu halten. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls führt der AG eine Ersatzvornahme durch und legt die Kosten auf den Verursacher um.
Die behördlichen Vorschriften für die Abfalltrennung sind zu beachten.
Essen ist im Gebäude verboten. Entsprechend können im Gebäude keine Essen- reste anfallen.
In den Tagesunterkünften und Sanitäranlagen ist Ordnung und Sauberkeit zu hal- ten. Anfallende Reinigungskosten bei Zuwiderhandlungen gehen zu Lasten des Schadensverursachers.
3.7 Rauschmittelmissbrauch
Der AN hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- und Dro- geneinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der Bauherr / AG
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behält sich vor, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen. Auf der Baustelle besteht grundsätzlich Alkohol-, Rauch- und Drogenverbot.
3.8 Rauchen
Rauchen ist in den dafür vorgesehenen Bereichen erlaubt. Geeignete Behältnisse und Löschmittel sind vom Nutzer (Raucher) bereit zu stellen und arbeitstäglich zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung gilt für die Baustelle Rauchverbot.
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4. Arbeitssicherheit
4.1 Allgemeines
Jeder AN ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter bzw. Aufsichtführenden, einschließlich seiner Subunternehmer, Kenntnis über den SiGe-Plan, diese Baustellenordnung sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben.
Der AN verpflichtet sich, für die von ihm durchzuführenden Arbeiten Gefährdungs- analysen zu erstellen und dem SiGe-Koordinator vorzulegen. Greifen Arbeitsvor- gänge verschiedener AN ineinander, sind die vorgefundenen Gegebenheiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und Gräben, hoch gelegene Arbeits- plätze sowie alle Verkehrswege, Gerüste, für die Stromversorgung und die Allge- meinbeleuchtung der Baustelle.
Stellt der AN Mängel fest, sind diese unverzüglich der Objektüberwachung zu mel- den, und es ist auf deren Abstellung hinzuwirken. Nimmt ein AN trotz erkennbarer Mängel seine Arbeit auf, ist er zur Mängelbeseitigung verpflichtet.
Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten.
Der AN hat der Objektüberwachung und dem SiGe-Koordinator Name und Anschrift seiner Montageleiter bzw. Aufsichtführenden mitzuteilen.
4.2 Unterweisung
Erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal ist vor Beginn der Arbeiten über die besonderen Bedingungen auf der Baustelle durch ihren Aufsichtführenden zu unterweisen und diese Unterweisung zu protokollieren. Gleiches gilt für spezielle, nach den jeweiligen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) geforderte Unterweisungen (z. B. in Geräte).
4.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der AN hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheits- schädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen über- wacht wird. Der Nachweis hierfür muss dem Koordinator vorgelegt werden.
4.4 Erdarbeiten
Das Ausheben von Gruben und Gräben, das Eintreiben von Pfählen und Metall- stangen bedarf der vorherigen Zustimmung der Objektüberwachung und ggf. des AG in Form eines Schachtscheins.
Das Grundstück liegt in einer Verdachtsfläche für Kampfmittel.
Die Vorgaben und Empfehlungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes sind zu be- achten. Der AN hat eine Holpflicht zu den Bestandsunterlagen (Leitungspläne,
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Schachtpläne etc.) sowie zu den Ausführungen / Auflagen des Kampfmittelbeseiti- gungsdienstes bei der Objektüberwachung.
Wird ein Sprengkörper oder explosionsverdächtiger Gegenstand gefunden, so ha- ben die Beschäftigten die Arbeit sofort zu unterbrechen und die Fundstelle zu kenn- zeichnen und abzusperren. Sie haben den Fund dem AG, der Objektüberwachung und dem SiGe-Koordinator unverzüglich zu melden. Die Objektüberwachung hat dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde unverzüglich benachrichtigt wird.
4.5 Baumaschinen und Geräte
Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie überwachungsbedürftigen ortsveränderlichen Anlagen, die einer Prüfpflicht unterliegen, verpflichtet sich der AN, die entsprechenden Nachweise, Aufbauanlei- tungen, Zulassungsbescheide, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher an der Bau- stelle vorzuhalten.
Der AN hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu beauf- tragten und eingewiesenen Personen bedient werden. Sofern eine schriftliche Be- auftragung in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, muss die beauftragte Person diese ständig bei sich haben. Gefahrenbereiche sind abzusperren. Personen dürfen sich dort nicht aufhalten.
Der Standort von ortsgebundenen Maschinen ist mit der Objektüberwachung und dem Koordinator abzustimmen.
4.6 Montagearbeiten
Bei Montagearbeiten ist eine schriftliche Montageanweisung, in der die erforderli- chen Sicherheitsmaßnahmen sowie die zum Einsatz kommenden Maschinen, Gerä- te und Werkzeuge erkennbar sind, der Objektüberwachung vorzulegen. Der SiGe- Koordinator soll zuvor (7 Werktage) Kenntnis davon erhalten.
4.7 Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege / Gerüste
Das Gewerk Rohbau stellt Rüstungen für eigene Zwecke.
Die Fassade des Holzbaus wird im Auftrag des AG eingerüstet. Standgerüst, län- genorientiert, Fassadengerüst DIN EN 12810-1, Lastklasse 4 (3kN/m2), Breiten- klasse W09. Zur Mitbenutzung aller Gewerke, z.B. Dachabdichtung, Klempner, Blitzschutz.
Bauseits gestellte Gerüste im Gebäudeinneren: Rüstung Raumgerüst im Foyer, Lastklasse 3.
Alle anderen erforderlichen Rüstungen, Tritte, Leitern für eigene Zwecke sind durch den AN zu stellen.
Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsplätze und Verkehrswege mit Absturz- gefahr erst benutzbar werden, wenn die Sicherheitseinrichtungen bzw. Maßnahmen gegen Abstürzen vom Aufsichtsführenden überprüft worden sind. Gefahrenbereiche unterhalb hochgelegener Arbeitsplätze sind abzusperren.
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| Status: Entwurf | Erstellt am: 27.07.2026 | Version 7_2021 |
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Der AN hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Trag- gerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Das Entfernen von Sicherheitseinrichtungen ist grundsätzlich nicht zulässig.
Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prü- fen und ihn zu erhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüsthersteller vorgenommen werden. Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden.
Gerüste sind entsprechend ihrer Verwendung nach den zur Zeit der Leistungser- bringung gültigen Normen zu errichten. Für Aufbau und Abbau sowie die betriebssi- chere Herstellung (einschl. Gerüstkennzeichnung) ist der Gerüstbauer verantwort- lich.
Der AN hat sich vor der Benutzung des Gerüstes vom ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen. Die Benutzung von beschädigten oder nicht den Vorschriften ent- sprechenden Gerüsten ist nicht gestattet.
Es dürfen grundsätzlich keine Absturzsicherungen entfernt bzw. außer Kraft ge- setzt werden. Wenn ein AN Abschrankungen, Abdeckungen oder sonstige Siche- rungseinrichtungen beseitigt, weil dies kurzzeitig für seine Arbeit erforderlich ist, muss er anderweitige und geeignete Maßnahmen für seine eigene Sicherheit tref- fen. Beim Verlassen dieser Arbeitsstelle hat er wieder eine ordnungsgemäße Absi- cherung anzubringen.
4.8 Überwachungsbedürftige Anlagen
Überwachungsbedürftige Anlagen nach § 24 Gewerbeordnung (Dampfkessel, Auf- züge, Druckbehälter, Acethylenanlagen, elektrische Anlagen in explosionsgefährde- ten Räumen, Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüs- sigkeiten) dürfen nur im Einvernehmen mit der Objektüberwachung eingerichtet und betrieben werden. Der SiGe-Koordinator soll zuvor Kenntnis davon erhalten. Der AN hat für die vorgeschriebenen Anzeigen, Erlaubnisse und Sachverständigenprüfun- gen sowie den sicheren Unterhalt selbst zu sorgen.
4.9 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Wenn Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender aktiver Teile elektrischer An- lagen und Betriebsmittel erforderlich werden und ein Freischalten nicht möglich ist, hat der AN vor Beginn der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung mit den erforderli- chen Sicherheitsmaßnahmen der Objektüberwachung vorzulegen. Der SiGe- Koordinator soll 7 (sieben) Werktage zuvor Kenntnis davon erhalten.
Der AN darf eigene elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von Speisepunkten versorgen, die mit einer FI-Schutzschaltung ausgerüstet sind.
Alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen den einschlägigen technischen Regeln entsprechen und nachweislich auf ihren ordnungsmäßigen Zustand geprüft sein. Es sind ausschließlich unbeschädigte Leistungsroller (Kabeltrommeln) mit Kennzeichnung nach DIN VDE 0620 48/8.89 einzusetzen.
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4.10 Gefahrstoffe
Der Umgang mit Gefahrstoffen (z. B. Strahlmittel, Oberflächenbehandlungsmittel, Lösemittel) einschließlich ihrer Lagerung ist nur mit Genehmigung der Objektüber- wachung gestattet. Wenn die Genehmigung erteilt wird, sind die in Absprache mit der Gewerbeaufsicht und der zuständigen Berufsgenossenschaft erstellten Be- triebsanweisungen vorzulegen. Der SiGe-Koordinator soll 7 (sieben) Werktage zu- vor Kenntnis davon erhalten.
Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die Betriebsanweisungen auf der Baustelle vorzuhalten.
Lagerstätten für Gefahrstoffe müssen verschließbar, belüftet und beschildert sein.
4.11 Persönliche Schutzausrüstung
Personen ohne Schutzhelm und Schutzschuhe haben keinen Zutritt zur Baustelle. Sind darüber hinaus weitere Schutzausrüstungen erforderlich (z. B. Augen- oder Gesichtsschutz, Gehörschutz, Atemschutz, Warnkleidung), hat der AN deren Benut- zung sicherzustellen. Zuwiderhandelnde Personen können nach einmaliger Verwar- nung von der Baustelle gewiesen werden.
Auf der Baustelle besteht, angepasst an die jeweiligen Tätigkeiten, die Tragepflicht von: Schutzhelm (nach DIN EN 397) Sicherheitsschuhen S3 (nach DIN EN 345-1) Augen- oder Gesichtsschutz (nach DIN EN 166) Gehörschutz (nach DIN EN 352) Atemschutz (nach DN EN 136) Warnkleidung (nach DIN EN 471)
Für alle Arbeiten hat der AN seinem Personal die notwendigen Körperschutzmittel bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter die Körperschutzmit- tel benutzen.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass der gesamte Bereich seiner Bau- und Monta- gestelle auch bei vorübergehender Abwesenheit so gesichert ist, dass keine Unfall- gefährdungen bestehen.
4.12 Abbrucharbeiten
entfällt
4.13 Lärm- und Vibrationsarbeitsplätze
An Arbeitsplätzen, bei denen Lärm- und / oder Vibrationsexpositionen auftreten, sind Ermittlungen zu den Belastungen der Arbeitnehmer durchzuführen. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) ist umzusetzen.
Der Einsatz ist mit dem AG abzustimmen, da die Arbeiten ggf. zu evtl. Diagnosti- schen Beeinträchtigungen führen können.
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4.14 Kranaufstellung/ sonstiges Hebegerät
Es werden bauseits keine Bauaufzüge gestellt. Kranstellung ist Sache des AN. Sonstige Hebetechnik ist Sache des AN. Das Obergeschoss Gebäude besitzt eine Terrasse, über die Anlieferungen mittels Ladekran erfolgen können.
Gewerkespezifische Angaben sind den jeweiligen Leistungsbeschreibungen zu ent- nehmen. Für das Gewerk Holzbau wird bauseits ein Kranfundament hergestellt und wider zurückgebaut. Für alle Krane und Kranstandorte darüber hinaus sind durch den AN Standsicherheitsnachweise durchzuführen, Fundamente herzustellen und zurückzubauen.
Krane sind grundsätzlich mit Frequenzumrichter zur Reduzierung des Anlaufstro- mes auszustatten. Krane stehen in der Einflugschneisse des Hubschrauberlande- platzes des Unfallkrankenhauses und sind mit akkugepufferter Befeuerung auszu- statten. Vor Aufstellung des Kranes ist bei der zuständigen Luftfahrtbehörde min- destens 14 Tage vor dem Aufstelldatum die Genehmigung zur Errichtung eines Kranes einzuholen (Antrag auf Genehmigung zur Errichtung eines Kranes der ent- sprechenden Luftfahrtbehörde).
Aufbau und Änderungen der Baustellenkräne sowie Einsätze von Autokränen sind 4 (vier) Kalenderwochen vor Beginn bei der Objektüberwachung des AGs anzumel- den.
Der Schwenkbereich der Kräne ist weitestmöglich auf das Baufeld zu begrenzen. Es dürfen keine Lasten über benachbarte Flächen oder Gebäude gehoben/geschwenkt werden.
4.15 Arbeiten am Helikopterlandeplatz
entfällt
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5. Brand- und Explosionsschutz
5.1 Allgemeines
Werden in brandgefährdeten Bereichen Schweiß- bzw. Schneidarbeiten durchge- führt, ist eine schriftliche Schweißerlaubnis einzuholen. Diese ist von der Objekt- überwachung gegenzuzeichnen. Der Brandschutzbeauftragte des AGs und der SiGe-Koordinator sind zuvor davon in Kenntnis zu setzen.
Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe dürfen auf der Baustelle nicht ge- lagert werden. Sie dürfen nur in Mengen, die für den Fortschritt der Arbeiten erfor- derlich sind, am Arbeitsplatz vorgehalten werden. Jeder AN, der gefährliche Arbeits- stoffe (z. B. Flüssiggas, Anstriche, Säuren, Laugen, Silikone) verwendet, ist für die Einhaltung der Bauarbeiterschutzverordnung selbst verantwortlich.
Nicht in Verwendung stehende gefährliche Stoffe bzw. deren Behältnisse sind unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sofort von der Baustelle zu entfernen.
An diesen Arbeitsstellen hat der AN geeignete Löscheinrichtungen bereitzustellen. Die Beschäftigten müssen im Gebrauch der Löscheinrichtungen unterwiesen sein. Brandgefährdete Bereiche sind zu kennzeichnen.
Brände, die mit den vorhandenen Löscheinrichtungen gelöscht werden können, sind der Objektüberwachung unverzüglich nach dem Löschen zu melden.
Wird im Zuge der Ausführung ein gefährlicher Arbeitsstoff eingesetzt, so ist dies rechtzeitig vor dem Einsatz des Arbeitsstoffes dem SiGe-Koordinator mitzuteilen, wenn daraus eine Gefahr (z. B. Explosion, Brand, gesundheitsschädliche Atmo- sphäre) für Arbeitnehmer bzw. für Selbständige im Sinne des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes entsteht.
Es ist darüber hinaus sicher zu stellen, dass die betroffenen Meldelinien der BMA in Revision geschaltet und die betroffenen Rauchmelder sowie alle anderen Anlagen- komponenten und Einrichtungsgegenstände vor Verschmutzung geschützt sind. Für die Abmeldung der Linien sind die entsprechenden Formblätter des ukb zu verwen- den.
5.2 Blitzschutz
Der AN, dessen Einrichtungen, z. B. Kräne, Masten oder ähnliches zu erhöhter Blitzschlaggefahr führen, hat die vorgesehenen Blitzschutzmaßnahmen der Objekt- überwachung und dem SiGe-Koordinator zu melden.
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6. Umweltschutz
6.1 Abfall
Abfallentsorgung von eigenen Bauabfällen und Verpackungsmaterialien ist Sache des AN zu Lasten des AN.
Es sind abschließbare Deckelcontainer zu verwenden.
Transport und Verwertung bzw. Entsorgung von Aushub- und Abbruchmaterial er- folgt über den AN, ausgenommen gefährliche Abfälle.
Verbrennen von Abfällen ist verboten. Sondermüll und Bauschutt sind getrennt zu lagern, umgehend zu beseitigen und fachgerecht zu entsorgen. Die Abfallverwer- tung ist der Beseitigung vorzuziehen. Kommt der AN seiner Abfallbeseitigungspflicht nicht von sich aus nach und hat ihm der AG oder die Objektüberwachung erfolglos eine Frist hierzu gesetzt, so ist der AG berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des AN zu veranlassen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die damit verbundene Verzögerung für den AG unzumutbar ist.
6.2 Lärm
Zur Vermeidung von Lärm ist jeder AN angehalten, lärmgedämmte Maschinen und Geräte auf der Baustelle zum Einsatz zu bringen, keinen Lärm zu verursachen, der nicht durch Arbeiten erzeugt wird, wie z. B. Radios o. ä.
6.3 Gewässerschutz
Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvor- schriften einzuhalten und der Umgang ist dem SiGe-Koordinator zu melden.
Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten.
Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom AN zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich der AG einen Bodenaustausch zu Lasten des Ver- ursachers vor.
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7. Sicherung der Baustelle
7.1 Wachdienst, Ausweise
Das Baufeld wird im zum Zweck des Schutzes vor Vandalismus und Diebstahl um die Uhr videoüberwacht.
7.2 Fotografieren
Das Fotografieren und Filmen auf der Baustelle ist nur mit Einwilligung des Bau- herrn / AGs gestattet. Entsprechende Anträge sind schriftlich an die Gesamtprojekt- leitung des Bauherrn / AGs zu stellen.
7.3 Besucher
Besichtigungen und Führungen sind mit dem Bauherrn / AG abzustimmen. Der AN wird die Gäste auf die typischen Gefahren einer Baustelle hinweisen und den Bau- herrn / AG von Ansprüchen der Gäste auf Schadenersatz freistellen, es sei denn, der Bauherr / AG hat diesen Schaden zu vertreten.
7.4 Webcam
Der Bauherr / AG ist jederzeit berechtigt, die Baustelle zu betreten, zu besichtigen und zu filmen bzw. zu fotografieren und Webcams auf der Baustelle zur Dokumenta- tion zu installieren.
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| Status: Entwurf | Erstellt am: 27.07.2026 | Version 7_2021 |
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8. Organisation der Baustelle
8.1 Planmanagement und Kommunikation auf der Baustelle
Die Ausführung erfolgt auf Grundlage der Ausführungspläne des Architekten sowie auf Grundlage der Leistungsbeschreibung. Widersprüche zwischen den Unterlagen sind mit der Bauüberwachung vor Ausführung abzustimmen. Die Ausführungsunterlagen, also auch die Leistungsbeschreibung, sind vom AN vor Ort vor- zuhalten, so dass diese den Ausführenden als Ausführungsgrundlage zur Verfügung stehen.
Für die Übergabe von Planunterlagen und Dokumenten wird eine digitale Plattform (DALUX Box) durch den AG bereitgestellt. Für den AN entstehen keine Lizenzkosten. Eine Dokumentation der Funktionalitäten, eine Schulung und Support wird durch den AG zur Verfügung gestellt. WERK- UND MONTAGEPLANUNG Alle Ausführungsunterlagen sind über die Plattform im Format PDF zu übergeben; abwei- chend kann gem. LV-Text auch das Format DWG verlangt werden. Die Übergabe der Werk- und Montageplanung hat über die Projektplattform zu erfolgen. Die Empfänger sind nach erfolgtem Upload über die Bereitstellung der Unterlagen zu informieren (Bringschuld). Kommentierungen zur Werk- und Montageplanung erfolgen ausschließlich über die Platt- form. Nach Einarbeitung der Kommentare sind überarbeitete Planungsstände als neue Versi- on auf die Plattform hochzuladen. AUFGABENMANAGEMENT Die Abwicklung des Baustellenmanagements (u. a. Qualitätssicherung, Zustandsfeststellun- gen, Abnahmen sowie das Management von Mängeln und Zusatz- bzw. Restleistungen) er- folgt über die durch den AG vorgegebenen Funktionalitäten der Plattform (DALUX Field/Box). Die Zuweisung von Aufgaben (z. B. Mängel oder Restleistungen) ist über die Plattform zu ak- zeptieren. Die Bearbeitung ist dort zu dokumentieren; abgeschlossene Aufgaben sind als er- ledigt freizumelden. Teile des Antragswesens (u. a. Stundenlohnanträge, Kernbohranträge, Anträge für Lagerplät- ze) sowie Meldungen zum Bautagesbericht werden über die Plattform abgewickelt. Zur Nutzung der Plattform ist die Einrichtung eines Benutzerkontos erforderlich. Die Platt- form ist sowohl über den Browser als auch über kostenfreie mobile Apps nutzbar. Aufwendungen aus der Nutzung der Plattform, auch für Lehrgänge, werden nicht gesondert vergütet.
8.2 Baubesprechung
Baubesprechungen finden wöchentlich mittwochs 8.00Uhr statt. Die Teilnahme ist für alle zu der Zeit auf der Baustelle tätigen AN Pflicht. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
8.3 Bauablaufplan
Es gilt der Bauablaufplan der Bauüberwachung. Nach diesem richten sich die ver- traglich vereinbarten Einzeltermine des AN.
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| Status: Entwurf | Erstellt am: 27.07.2026 | Version 7_2021 |
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8.4 Bautagesberichte
Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen und der Objektüberwachung des AGs zeitnah (innerhalb der darauffolgenden 5 (fünf) Werktage) zu übergeben. In den Bautagesberichten enthalten sein müssen mindestens Angaben über Wetter, Temperatur, Anzahl der Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingereichten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt, die erbrachten Leistungen und den Ort / Raum der Erbringung sowie Unfälle und sonstige Vorkommnisse, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
Die Bautagesberichte werden über die Plattform DALUX in der dort vorgesehenen Form geführt.
8.5 Stundenzettel
Arbeiten zum Nachweis dürfen nur auf Anweisung des AG bzw. schriftlicher Anord- nung der Objektüberwachung durch den AN erfolgen. Arbeiten, die ohne schriftliche Anweisung stattfinden, werden nicht vergütet.
Stundenlohnzettel sind der Bauüberwachung des AG persönlich zur Unterschrift oder per E-Mail zu übergeben. Stundenzettel werden nicht per Post oder als Anlage zu Rechnungen übergeben.
8.6 Rechnungslauf
Die Rechnungen des AN sind durch den AN per E-Mail an die Rechnungsstelle und den Projektleiter des Unfallkrankenhauses sowie an die Bauüberwachung zu sen- den. Die Rechnungen sind durch den AN mit einem fortzuschreibenden Rech- nungsdeckblatt zu versehen. Der Vordruck für dieses Deckblatt wird durch AG er- stellt und als Office-Dokument übergeben.
Abschlagsrechnungen sind in Mindestabständen von 4 Wochen oder Mindestzahl- beträgen von 20.000€ zu stellen.
Die in der Schlussrechnung unstrittigen Beträge werden ohne Verzögerung zur Zah- lung angewiesen. Dafür wird die Schlussrechnung auf der AG-Seite zur Abschlags- rechnung umfirmiert und durch den AN ist eine neue Schlussrechnung über die noch offenen und dann abschließend verhandelten Beträge zu stellen.
Durch den AN sind Aufmasspläne anzufertigen und mit den Abschlagsrechnungen zu übergeben.
8.7 Behördliche Genehmigungen und Abnahmen
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen für das Bauvorhaben insgesamt werden durch den AG eingeholt.
Sonstige Genehmigungen und Abnahmen (z. B. Schwerlast für Autokran etc.), die zur Durchführung der Leistungen des AN notwendig sind, werden durch den AN ei- genverantwortlich und rechtzeitig eingeholt; die Kosten für die Beauftragung und Durchführung der Verfahren trägt der AN.
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| Status: Entwurf | Erstellt am: 27.07.2026 | Version 7_2021 |
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Die bei Baustellenbegehungen der Sachverständigen und Prüfingenieuren festge- stellten Ausführungsmängel sind innerhalb von 10 (zehn) Tagen zu beseitigen und die Beseitigung ist der Objektüberwachung schriftlich anzuzeigen.
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| Status: Entwurf | Erstellt am: 27.07.2026 | Version 7_2021 |
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9. Ergänzende Hinweise des Standorts
………………………………………………………………………………………………….
9.1 Objektüberwachung des Auftraggebers / Auftragnehmers
Die Projektleitung erfolgt durch den AG. Die Fachbauleitungen werden den AN nach Auftragserteilung durch den AG benannt.
Die Amtssprache auf der Baustelle ist deutsch. Der AN hat daher bei der Ausfüh- rung von Leistungen einen weisungsbefugten Firmenbauleiter / Fachbauleiter / Vor- arbeiter auf der Baustelle einzusetzen, der die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht.
9.2 Baumaße
Das Aufmaß ist vom AN grundsätzlich eigenverantwortlich am Bau zu nehmen.
Alle Maße sind vor der Ausführung und vor der Erstellung der Werkplanungen am Bau zu überprüfen. Abweichungen sind der Objektüberwachung unverzüglich mitzu- teilen, Abrechnungsaufmaße sind gemeinsam mit der Objektüberwachung zu erstel- len. Abschlagsrechnungen, die ohne ein durch die Objektüberwachung bestätigtes Aufmaß eingereicht werden, werden zurückgeschickt. Ausgenommen hiervon sind anderslautende Absprachen mit dem AG.
9.3 Für das Ver- und Entsorgen der Baustelle gelten folgende
Beschränkungen:
Breite der Fahrzeuge: allgemein zulässige Fahrzeugbreite entsprechend StVO/StVZO: 2,55 m.
Höhe der Fahrzeuge: allgemein zulässige Fahrzeughöhe entsprechend StVO/StVZO: 4,00 m.
9.4 Gefahrstoffe - Umgang und Lagerung
Die Lagerung von Gefahrstoffen sowie größeren Brandlasten muss von der Objekt- überwachung des AG schriftlich genehmigt werden. Der Antrag zur Genehmigung ist formlos zu stellen.
9.5 Leitern und Tritte
Leitern und Tritte des AN müssen die Forderungen der Unfallverhütungsvorschrift – Leitern und Tritte – erfüllen sowie eine gültige Prüfplakette besitzen.
9.6 Dokumentation
Revisionsunterlagen und Revisionspläne
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Die Revisionsunterlagen bestehen aus allen notwendigen Plänen und Zeichnungen sowie Dokumentationen.
Die Lieferung der Revisionsunterlagen ist im Sinne der VOB/B ein wesentlicher Teil der Leis- tung; insofern ist die vollständige Dokumentation Voraussetzung für die Abnahme.
Aufbau Dokumentationsunterlagen Folgende Ordnerstruktur ist in der Dokumentation vorgegeben: 1.1_Abnahmeprotokoll 1.2_Fachunternehmererklärung 1.3_Gewährleistungsbescheinigung 1.4_Übersicht Bauteile, Baumaterialien (=Tabelle erstellen lassen) und zugehörige Datenblät- ter 1.5_Lieferscheine 1.6_Entsorgungsnachweise inkl. Deckblatt je Abfallsorte gem. Anlage 1.7_Betriebsanleitungen 1.8_Wartungs-, Pflegehinweise Sollte ein Ordner nicht benötigt werden, so bleibt der Ordner leer.
Alle Unterlagen sind nach Bauabschluss dem AG im pdf-Format, bei mit CAD erstellten Unter- lagen auch im dwg-Format, auf einem USB-Stick zu übergeben. Wird die digitale Akte vom AG als vollständig anerkannt, ist die Dokumentation im identischen Inhalt 1 fach in Papier zu übergeben.
Die Dokumentation ist vorab als Entwurf per pdf 3Wochen nach Abruf zu übergeben. Wie- dervorlage der vollständigen Dokumentation binnen 3Wochen nach Prüfrücklauf. Die Ab- nahme der Leistung nach VOB/B erfolgt nicht vor Vorlage der vollständigen Dokumentation.
Grundsätzlich dürfen hierbei nur gängige Datenformate eingesetzt werden: CAD erstellte Planunterlagen im CAD-Format als DWG-/DXF-Dateien; Tabellenkalkulationen und Listen im EXCEL Format als XLS-Dateien; Textdokumente und Beschreibungen im WORD-Format als doc-Dateien oder als PDF-Dateien. Folgende Unterlagen sind durch den AN vor der Abnahme zu übergeben: Fertigungs-, Detail- und Montagezeichnungen mit dem letzten freigegebenen Stand; Revisionspläne, insbesondere – falls vorhanden – aller technischen Anlagen mit Funktionsbeschreibung, Schaltplänen etc.; Vollständige Dokumentation (Nutzanweisungen, Wartungsanweisungen, Reinigungsanweisungen, Zulassungen für Baustoffe und Bauarten, Ersatz- teillisten, Paneellisten, Fabrikatslisten, Prüfbücher, Sicherheitsdatenblätter etc.); Prüfzeugnisse und Nachweise über Stoffe und Bauteile, an die Anforderun- gen gemäß ZTV wie z. B. Brandschutz, Schallschutz etc. gestellt sind.
| Baustellenordnung des ukb | Ersteller: FM Bereich Bau | Seite 25 von 26 |
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| Status: Entwurf | Erstellt am: 27.07.2026 | Version 7_2021 |
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Die Dokumentationsunterlagen sind ab Beginn der Ausführung zu erstellen und dann sukzessive begleitend zu vervollständigen.
9.7 Planung
Die für die Leistungserbringung erforderliche Ausführungsplanung bekommt der AN von der Objektüberwachung 1-fach in Papierformat und in digitaler Form (PDF, DXF und / oder DWG). Auf dieser Grundlage hat der AN seine Werk- und Montagepla- nung entsprechend der vorgegebenen Fristen anzufertigen und vorzulegen. Die Kosten für die Erstellung und Reproduktion der Ausführungszeichnung in Papier- format sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
9.8 Stoffe und Bauteile
Sämtliche zur Verwendung kommenden Materialien müssen den einschlägigen DIN- Vorschriften entsprechen und gemäß den Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller sach- und fachgerecht eingebaut und verarbeitetet werden. Es sind nur bauaufsicht- lich zugelassene Produkte zu verwenden.
Ohne Aufforderung des AGs sind zu allen Stoffen und Bauteilen: die Werksgarantien und Lieferscheine, die technischen Merkblätter und Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller, die notwendigen gültigen bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfbescheide, erforderliche Qualitätsnachweise.
vor der Verwendung / dem Einbau vorzulegen.
| Baustellenordnung des ukb | Ersteller: FM Bereich Bau | Seite 26 von 26 |
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| Status: Entwurf | Erstellt am: 27.07.2026 | Version 7_2021 |