BE-G-009_PFS_ARC_ZVB_ukb Abfall_JJMMTT.pdf

Holzbau und Gebäudehülle für den Neubau einer Pflegeschule in Berlin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 11:19 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Merkblatt zur Abfallentsorgung bei Bau- und Sanierungsmaßnahmen im

Unfallkrankenhaus Berlin

Vorwort

Das Unfallkrankenhaus Berlin ist im Rahmen seiner Aufgaben und Tätigkeiten bestrebt, den verschiedenen gesetzlichen und gesellschaftlichen Anforderungen des Umweltschutzes gerecht zu werden. In diesem Zusammenhang legt das Unfallkrankenhaus Berlin hohen Wert darauf, dass die auf seinem Grundstück im Zuge von Baumaßnahmen erzeugten Abfälle schadlos und umweltgerecht entsorgt werden.

Mit diesem Merkblatt richtet sich das Unfallkrankenhaus Berlin (ukb) an die mit Bau- und Sanierungsarbeiten beauftragten Firmen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Abfälle erzeugten Abfälle ordnungsgemäß zu behandeln und zu entsorgen.

Allgemeine Grundsätze

Der Bauunternehmer ist verpflichtet:

  • die Einhaltung des geltenden bundesdeutschen und landesspezifischen Rechts unter Berücksichtigung europäischer und internationaler verbindlicher Regeln bei allen abfall- und gefahrgutrechtlich relevanten Vorgängen im Zusammenhang mit den Bautätigkeiten auf dem Gelände des ukb vollständig einzuhalten;
  • mit eventuell beauftragten Nachunternehmen die Einhaltung des Rechts und der Regeln zu vereinbaren und die Einhaltung der Vertragsbedingungen seitens der Nachunternehmen vollumfänglich zu garantieren.

Abfallbezogene Grundsätze

Der Bauunternehmer ist verpflichtet:

  • das Entstehen von Abfällen nach Möglichkeit zu vermeiden;
  • Abfälle, die nicht vermieden werden können, in erster Linie einer Verwertung zu zuführen;
  • Abfälle, die nicht verwertet werden können, schadlos und umweltgerecht zu beseitigen;
  • die verschieden Abfallarten getrennt zu sammeln und eine Vermischung verschiedener Abfallarten zu vermeiden;
  • gefährliche Abfälle sicher zu lagern, so dass von ihnen keine Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen können;
  • die Behandlung, die Bereitstellung zur Abholung, den Abfalltransport und die Zwischenlagerung, die Verwertung oder Beseitigung gemäß der rechtlichen Bestimmungen und nach anerkannten Regeln durchzuführen.

Tätigkeitsbezogene Grundsätze

Der Bauunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass

  • dem UKB ein kompetenter Ansprechpartner für Fragen der Abfallentsorgung benannt wird;

Stand: 5. Mai 2011

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  • für alle Abfallströme, für die der Bauunternehmer als Erzeuger auftritt, die jedoch auf dem Gelände des ukb anfallen, dem ukb sämtliche Nachweisdokumente des gesamten Entsorgungsweges in Kopie vollständig zur Verfügung gestellt werden; o die Nachweisdokumente korrekte und vollständige Angaben enthalten (siehe Muster und Hinweise zum Ausfüllen von Übernahme- und Begleitscheinen); o für Abfälle mit Nachweispflicht keine Entsorgung ohne gültigen Entsorgungsnachweis vorgenommen wird; o für Abfälle, bei denen keine Nachweispflicht besteht, er unaufgefordert dem ukb sämtliche Registerinhalte in übersichtlicher, bearbeitbarer, mindestens in tabellarischer Form mitteilt; o für Abfälle, bei denen weder Nachweis- noch Registerpflicht besteht, er dem ukb unaufgefordert Abfallart, Menge und Verbleib in tabellarischer Form mitteilt.

  • für alle Abfallströme, bei denen ihm vertragsgemäß die Abwicklung obliegt, das ukb jedoch als Abfallerzeuger gilt, ist er verpflichtet, vor jeder ersten Entsorgung die abfallrechtlich korrekte Entsorgung sicherzustellen; o vor der Entsorgung gefährlicher Abfälle nach AVV ein gültiger Entsorgungsnachweis vorliegt; o abfallrechtliche Dokumente als Original bzw. Kopie dem ukb innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist übergeben werden; o die Nachweisdokumente korrekte und vollständige Angaben enthalten (siehe Muster und Hinweise zum Ausfüllen von Übernahme- und Begleitscheinen); o für Abfälle, bei denen keine Nachweispflicht besteht, er unaufgefordert dem ukb sämtliche Registerinhalte in übersichtlicher, bearbeitbarer, mindestens in tabellarischer Form mitteilt; o für Abfälle, bei denen weder Nachweis- noch Registerpflicht besteht, er dem ukb unaufgefordert Abfallart, Menge und Verbleib in tabellarischer Form mitteilt.

  • wenn Zweifel an einer rechtskonformen Entsorgung bestehen, das ukb unverzüglich zu informieren und Vorschläge zur Vermeidung eines unkorrekten Vorgehens zu unterbreiten. Eine bereits begonnene Entsorgung ist in diesem Fall unverzüglich abzubrechen.

Stand: 5. Mai 2011

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