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Holzbau und Gebäudehülle für den Neubau einer Pflegeschule in Berlin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 11:19 (Europe/Berlin)

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BG Klinikum Unfallkrankenhaus Berlin gGmbH

Neubau Pflegeschule

10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen (wBVB)

10.1 Ausführungsunterlagen (§ 3 VOB/B)

10.1.1 Bereitstellung der Ausführungsunterlagen des AG

Der Auftragnehmer erhält die Auftragsunterlagen vom Auftraggeber unentgeltlich in digitaler Form. Plansätze auf Papier erhält der Auftragnehmer auf Anforderung gegen Bezahlung. Der aktuelle Planstand wird

☐ digital per Email übermittelt.

☒ auf der digitalen Plattform des AG bereitgestellt.

10.1.2 Prüfpflicht des AN

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ausführungsunterlagen auf ihre Übereinstimmung hin zu überprüfen (z.B. Maßangaben in Werk- und Schalplänen). Sollten zwischen den Ausführungszeichnungen und der Leistungsbe- schreibung Differenzen in der Art und der Ausführung auftreten, ist mit dem Bauherrn und der Objektüberwachung eine Entscheidung herbeizuführen.

Die für die Ausführung notwendigen Maße und Stückzahlen hat der Auftragnehmer selbst, soweit notwendig an Ort und Stelle, festzustellen. Abweichungen gegenüber den Zeichnungen, Angaben und Beschreibungen sind unverzüglich mit der Objektüberwachung vor Ausführung zu klären.

Die in der Leistungsbeschreibung ausgeworfenen Mengen dienen nicht als Bestellgrundlage.

10.1.3 Ausführungsunterlagen des AN

Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erstellten Ausführungsunter- lagen wird durch die Freigabe des Auftraggebers nicht berührt.

10.2 Abnahme (§ 12 VOB/B)

Alle fertiggestellten Leistungen bedürfen der förmlichen Abnahme. Voraussetzung für die rechtsgeschäftliche Ab- nahme ist die Abnahmereife des vom Auftragnehmer geschuldeten Werkes.

Voraussetzungen hierfür sind:

  • Vorlage der vom Auftragnehmer nach den Vertragsbestandteilen sowie der Dokumentationsrichtlinien des Auf- traggebers zu liefernden Dokumentationsunterlagen.

  • Darüber hinaus müssen die zur Nutzung und Inbetriebnahme erforderlichen behördlichen Genehmigungen und bauordnungsrechtlichen Abnahmen vorliegen, soweit diese nicht nach den vorliegenden Vertragsbestandteilen vom Auftraggeber beizubringen sind.

  • Nachweis über die Durchführung vereinbarter Einweisungen und Schulungen.

10.3 Mängelansprüche (§ 13 VOB/B)

In Abweichung von § 13 Abs. 4 Abs. 1 VOB/B wird eine Verjährungsfrist von 5 Jahren vereinbart. § 13 Abs. 4 Abs. 2 VOB/B bleibt unberührt.

10.4 Rechnungen (§ 14 VOB/B und § 16 VOB/B)

Beinhaltet ein Leistungsverzeichnis mehrere Titel, so ist die Rechnung nach Titeln zu gliedern.

Alle Rechnungen sind kumuliert in der Ordnung des Leistungsverzeichnisses einschl. Regie aufzustellen.

Für alle Aufmaße sind Aufmaßpläne vorzulegen, die eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Leistungsansätze ermöglichen. Die angesetzten Maße sind zu markieren, oder ggf. ergänzend in die Pläne einzutragen. Digitale Aufmaße sind zugelassen, ersetzen aber nicht die Aufmaßpläne. Auf die Vorgaben der DIN 18299 i.V.m. den Leistungsspezifischen Normen wird hingewiesen.

Rechnungen werden ohne abweichende Vereinbarung in einfacher Ausfertigung auf die Auftraggeberin ausge- stellt und in elektronischer Form übermittelt. Sofern die Voraussetzungen der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung - ERechV) erfüllt sind, ist die Übermittlung der Rechnung über die Leitweg ID der Auftraggeberin nach den Vorschriften dieser Verord- nung vorzunehmen. Im Übrigen erfolgt die Rechnungsstellung per E-Mail an ukb-rechnungen@ukb.de.

Des Weiteren ist eine Kopie an die Objektüberwachung an folgende E-Mail-Adresse zu senden:

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10.5 Vertragsstrafen

Die Bezugsgröße für etwaig anfallende Vertragsstrafen ist nicht wie unter Ziffer 2 der Besonderen Vertragsbedin- gungen (Formblatt 214) aufgeführt die (vorläufige) Auftragssumme ohne Umsatzsteuer, sondern die tatsächliche Abrechnungssumme ohne Umsatzsteuer.

10.6 Sicherheiten

10.6.1 zu Pkt. 4 der besonderen Vertragsbedingungen (Formblatt 214): Die Sicherheitsleistungen für Vertragserfüllung werden nicht, wie angegeben, von der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) berechnet, sondern von der vorläufigen Auftragssumme ohne Umsatzsteuer.

10.6.2 zu Pkt. 5 der besonderen Vertragsbedingungen (Formblatt 214): Die Sicherheitsleistungen für Mängelansprüche werden nicht, wie angegeben, von der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme berechnet, sondern von der der geprüften Schlussrechnung zuzüglich Umsatzsteuer.

10.6.3. Rückgabe von Sicherheiten: Als Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche wird abweichend zu § 17 Abs. 8 (2) VOB/B der Tag vereinbart, an dem die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abläuft

10.7 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)

10.7.1 Ergänzend zur Baustellenordung, Punkt 8.2 Bauablaufplan, gilt ergänzend: Für die jeweiligen Einzelleistungen ist die vorgesehene Personalstärke anzugeben.

10.7.2 Ergänzend zu 214 Besondere Vertragsbedingungen, Punkt 1.2 werden folgende als Vertragsfrist vereinbarte Ein- zelfristen vereinbart.

Vorgang Ausführungsbeginn Ausführungsende

10.8 Bauseitige Leistungen

10.8.1 Baustelleneinrichtungsfläche

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Lagerplätze auf dem Gelände. Benötigte Materialien, Geräte, Werk- zeuge etc. sind zum Zeitpunkt der Nutzung in Abstimmung mit der Objektüberwachung anzuliefern. Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden in bestehendem Zustand zur Ver- fügung gestellt und von der Objektüberwachung zugewiesen. Sie können vom Auftragnehmer nur auf eigene Gefahr benutzt werden. Übernachtungsunterkünfte dürfen auf dem Grundstück nicht errichtet werden. Die für die Baumaßnahme für alle Auftragnehmer (nur anteilig) zur Verfügung stehenden Flächen sind dem La- geplan bzw. Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen und können nur anteilig genutzt werden. Lagerflächen sind vom AN stets in aufgeräumten Zustand zu halten und nach Abschluss in dem vorgefundenen Zustand zu übergeben. Die zur Verfügung stehenden Lagerflächen werden jedem Auftragnehmer von der Objektüberwa- chung zugewiesen.

10.8.2 Bauumlage

Für alle Auftragnehmer wird durch den AN Rohbauarbeiten eine Wasserversorgung und Baustromversorgung aufgebaut. Die Kosten für den Verbrauch an Strom und Wasser trägt der Auftraggeber. Trinkwasser, Sanitärcon- tainer, WCs, Aufenthaltscontainer und sonstige Baustelleneinrichtung sind vom AN nach eigenem Bedarf mitzu- bringen bzw. zu organisieren. Über Leistungsquerschnitt und Wasserdruck wird im Bedarfsfall Auskunft erteilt. Die Versorgung eigener Container trägt der AG selbst incl. Verbrauch, Anschlüsse und Zählerkosten.

10.9 Leistungsumfang des Auftragnehmers (§ 1 Abs. 1 VOB/B, § 2 VOB/B und § 4 VOB/B)

Mit den Einheitspreisen sind abgegolten (soweit in der Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt ist):

10.9.1 Alle Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung nicht anders benannt sind, beinhalten aller Vor-, Neben- und Nacharbeiten einschl. der Lieferung der erforderlichen Werkstoffe.

10.9.2 Der Einsatz aller erforderlichen Geräte, Maschinen, Transportmittel und sonstiger Hilfsmittel z.B. Gerüste soweit es sich nicht um „Besondere Leistungen“ handelt.

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10.9.3 Das Vermessen des zu erstellenden Bauwerkes und den Vorleistungen anderer Unternehmer, das Sichern der Vermessungspunkte, die Anbringung und Unterhaltung der Meterrisse und Achsenkennzeichnung, vom Auftrag- geber übernommene Maßpunkte sind während der Vertragsdauer zu sichern.

10.9.4 Prüfungen von Stoffen und Leistungen, die dem Auftragnehmer gewerbeüblich oder ausdrücklich nach dem Ver- trag obliegen. Der Auftragnehmer hat für die Prüfung von Stoffen und Bauteilen - auch wenn er nach dem Vertrag die Kosten nicht zu tragen hat - alle erforderlichen Leistungen nach Weisung des Auftraggebers durchzuführen. Er hat den Auftraggeber über Art, Ort und Zeit von Probeentnahmen und Prüfungen rechtzeitig zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfungen ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

10.9.5 Anlagen im Baubereich Der Auftragnehmer hat sich mit den sachlich oder örtlich für die von den Bauarbeiten berührten Versorgungslei- tungen zuständigen Dienststellen in Verbindung zu setzen und mit ihnen die Einzelheiten der Behandlung der Versorgungsanlagen abzustimmen. Durch Bauarbeiten gefährdete Bäume und sonstige Anpflanzungen, ferner Zäune, Masten und dgl. sind geeignet zu schützen, Baumkronen und Wurzeln zu schonen; das Anlagern von Material ist nicht zulässig. Über- und Un- terflurhydranten, Schieber, Verteilungskästen, Straßenabläufe und ähnliche, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgesehene Einrichtungen müssen zugänglich, zugehörige Hinweisschilder sowie Verkehrszeichen sichtbar bleiben.

10.9.6 Beigestellte Baustoffe und Bauteile Werden Baustoffe oder Bauteile vom Auftraggeber beigestellt, so hat der Auftragnehmer diese unter Angabe der benötigten Menge und Anlieferungstermine rechtzeitig abzurufen. Der Auftragnehmer hat für das Abladen, die sachgemäße Behandlung und Lagerung sowie den ordnungsgemä- ßen Schutz der vom Auftraggeber beigestellten Baustoffe und Bauteile und für deren wirtschaftliche Verwendung zu sorgen. Der Verbrauch ist dem Auftraggeber nachzuweisen, Restbestände sind zurückzugeben. Mit der Über- nahme der beigestellten Stoffe, Bauteile und sonstigen Gegenstände geht die Gefahr für Untergang, Verschlech- terung und Schwund auf den Auftragnehmer über.

10.9.7 Baustellenreinigung (DIN 18299 Abs. 4.1.11 VOB/C) (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Baustelle bzw. das Bauwerk während der gesamten Vertragsdauer sauber zu halten. Durch seine Leistungen angefallener Bauschutt, Materialreste, Verpackungsmaterial usw. ist laufend fachgerecht zu beseitigen. Für die Entsorgung von Abfällen ist die Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallversorgung – GewAbfV), welche am 01.08.2017 in Kraft getreten ist, besonders zu beachten. Die dadurch verbundenen Kos- ten sind in die Einheitspreise ein zu kalkulieren. Auf Verlangen des Arbeitgebers sind die Verwertungs- / Entsor- gungsnachweise des Arbeitsnehmers dem Arbeitgeber vorzulegen. (2) Sind mehrere Auftragnehmer auf der Baustelle nebeneinander tätig und lässt sich nicht mehr feststellen, in welchem Umfang der Einzelne von ihnen seiner Verpflichtung nach Abs. (1) trotz Mahnung nicht nachgekommen ist, dann wird die Objektüberwachung die Reinigung durchführen lassen und die Kosten in angemessener Weise auf die betroffenen Auftragnehmer umlegen.

10.9.8 Die Bauarbeiten sind bei folgenden Witterungswerten fortzuführen:

Lufttemperatur, Uhrzeit: >= 0°C um 07:00Uhr

10.9.9 Arbeitszeiten und Lärmschutzauflagen Es darf nur zu den üblichen Tageszeiten gearbeitet werden. Wird in Bereichen gearbeitet, die benachbart zu sensiblen Abteilungen liegen (insbesondere Labor- und Schulbereich), müssen lärmintensive Arbeiten zuvor ge- meldet und mit der Objektüberwachung sowie dem Auftraggeber abgestimmt werden. Unter Umständen ist davon auszugehen, dass außergewöhnliche Arbeitszeiten, wie z. B. Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit erforderlich werden, bedürfen jedoch vorab der Abstimmung mit der Objektüberwachung und dem Auftraggeber

10.9.10 Abnahme von Vorleistungen Der AN hat alle Vorleistungen, mind. 3 Wochen vor Arbeitsbeginn zu prüfen und das Prüfergebnis in Form eines schriftlichen Protokolls der Objektplanung vorzulegen. Terminverzögerungen oder Mehrkosten, die sich aus der Nichteinhaltung dieser vertraglichen Regelung ergeben, gehen zu Lasten des AN.

10.9.11 Baubeleuchtung Die Baubeleuchtung (Allgemeinbeleuchtung) wird für die Ausbauarbeiten im gesamten Bau und in Teilbereichen der Außenanlagen bauseits erstellt und unterhalten. Die Arbeitsbeleuchtung hat jeder Auftragnehmer für sein Gewerk selbst zu erbringen.

10.9.12 Baustellenbesprechungen Baubesprechungen werden in bestimmten Abständen, im Regelfall wöchentlich, von der Objektüberwachung an- beraumt. Der Auftragnehmer oder sein Vertreter ist verpflichtet, an diesen Besprechungen während der Ausfüh- rung der Leistungen des Auftragnehmers, teilzunehmen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise ein- zukalkulieren.

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10.10 Objekt- / Bauüberwachung (§ 4 VOB/B)

10.10.1 Anordnungsrecht der Objekt-/Bauüberwachung

Während der Vertragserfüllung vertreten die Objektüberwachung und die jeweiligen Fachbauleitungen nach Zu- stimmung des Auftraggebers die Rechte des Auftraggebers gegenüber den Behörden, den Auftragnehmern und Dritten gegenüber und üben das Hausrecht auf der Baustelle aus. Rechtsverbindliche Erklärungen kann nur der Auftraggeber selbst abgeben. Der Auftragnehmer hat den Anordnungen der Objektüberwachung bezüglich der Reihenfolge und Ausführung der Arbeiten sowie der Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Baustelle Folge zu leisten.

10.10.2 Anlieferungen, Rücksendung, Verwahrung

Die Anlieferung von Baustoffen und Bauteilen ist terminlich mit der Objektüberwachung abzustimmen. Alle Liefe- rungen, auch kleinsten Umfanges, sind vom Auftragnehmer auf der Baustelle in Empfang zu nehmen. An den Auftraggeber gesandte Lieferungen werden auf Kosten des Auftragnehmers zurückgeschickt.

10.11 Allgemeine Auflagen des Auftraggebers

10.11.1 Verkehrsregelung

Die Straßenverkehrsverordnung gilt auf dem gesamten Gelände. Einfahrtsverbot gilt für alle Kraftfahrzeuge des Auftragnehmers, die nicht der Baustellenversorgung dienen, Parkverbot gilt für alle Baustellenversorgungs- Kfz.

Parkplätze für die Arbeitnehmer des Auftragnehmers stehen auf dem Baugelände nicht zur Verfügung.

10.10.2 Abtransport der Material- und Schuttabfälle

Der Abtransport der Material- und Schuttabfälle muss möglichst geräusch- und staublos erfolgen. Aufgrund des ständigen Flugverkehrs des Rettungshubschraubers unmittelbar neben dem Baufeld sind Schutt oder die Abfälle sofort zu beseitigen und werden Eigentum des Auftragnehmers. Ist eine Zwischenlagerung unvermeidbar, so hat der Auftragnehmer den Anweisungen der Objektplanung zu folgen.

10.10.3 Anzeigepflicht gegenüber der Objektplanung:

(1) Alle Einzelleistungen, die eingeleitet, unter- oder abgebrochen und begonnen werden oder abgeschlossen sind.

(2) An- und Abmeldung des Führungspersonals, der Erfüllungsgehilfen vor und nach Arbeitsunterbrechungen.

10.11 Bauleistungsversicherung des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen: Der Auftragnehmer hat Bauleistungsschä- den unverzüglich nach deren Entdeckung zu melden. Die Schadensmeldung hat auf dem vom Auftraggeber hierzu vorgegebenen Formblattmuster zu erfolgen, welches kostenlos bei der Objektüberwachung/Bauüberwa- chung bezogen werden kann. Der Auftragnehmer hat die vollständig ausgefüllte Schadensmeldung über die Ob- jektüberwachung/Bauüberwachung zur Weiterleitung an den Bauwesenversicherer einzureichen. Bauleistungs- schäden, die voraussichtlich € 5.000 übersteigen, sind zusätzlich vorab telefonisch zu melden. Versicherte Ver- luste oder Schäden durch Diebstahl oder Feuer hat der Auftragnehmer darüber hinaus der Polizeibehörde zu melden und sich dies bestätigen zu lassen. Gemäß den Versicherungsbedingungen der Bauleistungsversiche- rung beträgt der Selbstbehalt des Auftragnehmers je Schadensfall € 500,00.

10.12 Bauhaftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat für die Dauer seiner Bauzeit eine Betriebshaftpflichtversicherung zur Abdeckung der Ri- siken der spezifischen Tätigkeit des Auftragnehmers mit einer Mindestdeckungssumme von € 2.500.000,00 für Personen- und Sachschäden insgesamt und € 1.000.000,00 für Vermögens- und sonstigen Schäden zu führen und deren Vorhandensein dem Auftraggeber vor Vertragsschluss durch ein an den Auftraggeber gerichtetes Be- stätigungsschreiben seines Versicherers nachzuweisen (s. Bekanntmachung, Formblatt Erklärung Haftpflichtver- sicherung).

10.13 Bauschild

Das Anbringen eigener Firmenschilder ist auf der Baustelle nicht zulässig.

10.14 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gemäß Baustellenverordnung Der Bauherr überträgt seine Verpflichtung gemäß Baustellenverordnung einem Dritten. Als Dritter wird für die Koordinierung gemäß §2 und §3 der Baustellenverordnung (BaustellVO), ein SiGe-Koordinator mit dem Auftrags- schreiben bekannt gegeben. Im Rahmen der Rechte und Befugnisse des Auftraggebers hat der Koordinator Wei- sungsbefugnis in allen Belangen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Dem Koordinator gegen- über ist nur der Auftraggeber weisungsbefugt. Ein für die Baumaßnahme erstellter Sicherheits- und Gesundheits- schutzplan mit Baustellenverordnung ist von den am Bau Beteiligten zu berücksichtigen und einzuhalten.

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10.15 Zeichnungen Vom Auftragnehmer anzufertigende Zeichnungen und Berechnungen sind dem Arbeitgeber rechtzeitig vor Ausführung bzw. Fertigungsbeginn vorzulegen. Zeitraum für die Prüfung mind. 8 Werktage, für die Freigabe mind. 8 Tage. Vom Auftragnehmer freigegebene Zeichnungen müssen mit dem Prüfvermerk – Zur Ausführung freigegeben – versehen und unterschrieben sein. Die Ausführungszeichnungen sind sofort nach Auftragserteilung zu erstellen.

  • Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen -

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