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Holz-Innentüren für den Erweiterungsbau des Fraunhofer ITWM in Kaiserslautern

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 18:01 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.fraunhofer.de

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Beiblatt (Ergänzung Aufforderung zur Angebotsabgabe/Teilnahmebedingungen)

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Ergänzung zu

• 211 EU Nr. 2 Kommunikation

Die gesamte Kommunikation während des Vergabeverfahrens wird ausschließlich über die Vergabeplattform geführt. Abweichend von dieser Regelung gilt: Nachforderungen und Einreichung von Erklärungen / Nachweisen nach § 15 (EU) VOB/A erfolgen durch den Fachplaner außerhalb der Vergabeplattform. Um Bieterfragen stellen, Bieterinformationen erhalten und ein elektronisches Angebot abgeben zu können ist eine Registrierung auf der Vergabeplattform erforderlich.

Fristen zur Stellung von Rückfragen/Beantwortung von Rückfragen:

  • Offenes Verfahren/Nichtoffenes Verfahren /Verhandlungsverfahren: Rückfragen müssen 10 Kalendertage vor Ablauf der Teilnahme-/Angebotsfrist eingehen; die Fragen werden spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf der Teilnahme-/Angebotsfrist beantwortet
  • Beschleunigte Verfahren: Rückfragen müssen 6 Kalendertage vor Ablauf der Teilnahme-/Angebotsfrist eingehen; die Fragen werden spätestens 4 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist beantwortet

Es ist zu beachten, dass die Kommunikation auch nach Ablauf der Teilnahmefrist/Angebotsfrist, z.B. zum Zwecke der Nachforderung von Unterlagen, der Aufklärung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausschließlich über die Vergabeplattform geführt wird. Abweichend von dieser Regelung gilt: Nachforderungen und Einreichung von Erklärungen / Nachweisen nach § 15 (EU) VOB/A erfolgen durch den Fachplaner außerhalb der Vergabeplattform. Da in diesem Zusammenhang Fristen gesetzt werden können, die im Falle der Nichteinhaltung den Ausschluss bedingen, obliegt es dem Bewerber/Bieter, sich stets tagesaktuell darüber zu informieren, ob entsprechende Mitteilungen für ihn auf der Plattform hinterlegt sind. Dies umfasst auch die Prüfung von SPAM-Mail-Ordnern. Die Versäumung derart bekanntgegebener Fristen geht zu Lasten des Bieters/Bewerbers.

• 211 EU Nr. 3, 212 EU 7.1, 216

(1) Fehlen Unterlagen, die mit dem Angebot einzureichen sind (216 Nr. 1), werden diese mit einer Frist von 6 Kalendertagen nachgefordert. Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen.

(2) Unterlagen, die auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle einzureichen sind (216 Nr. 2), werden mit einer Frist von 13 Kalendertagen nachgefordert. Werden die geforderten Unterlagen nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen.

© VHB - Bund - Ausgabe 2008 Seite 1 von 2

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Beiblatt

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(3) Für präqualifizierte Unternehmen gilt: Zum Nachweis der Eignung und dem Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist – soweit unter III.1.1–1.3, VI.3 der Bekanntmachung nicht ausdrücklich etwas anders verlangt ist - die Angabe der PQ-Nummer sowie die Vorlage von 3 vergleichbaren Referenzen gem. Formblatt 444 Seite 1-2, sowie auf Aufforderung Seite 3 ausreichend. Dies gilt auch für etwaige präqualifizierte Nachunternehmer.

(4) Für nicht präqualifizierte Unternehmen gilt: Zum Nachweis der Eignung und dem Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist – soweit unter III.1.1–1.3, VI.3 der Bekanntmachung nicht ausdrücklich etwas anders verlangt ist - die Abgabe der geforderten Eigenerklärungen (124, 444 Seite 1 und 2) ausreichend. Der Auftraggeber behält sich aber vor, entsprechende Nachweise und Belege anzufordern (216 Nr. 2.2), wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 6b Abs.2 Nr. 1 VOB/A-EU), insbesondere wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Eigenerklärungen unrichtig sein könnten. Dies gilt auch für etwaige nicht präqualifizierte Nachunternehmer.

(5) Hinsichtlich der Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Sozialversicherungsbeiträge kann auch von präqualifizierten Unternehmen grundsätzlich eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden.

(6) Die Vorlage von Eignungsnachweisen für einen Nachunternehmer/anderes Unternehmen (PQ-Nummer oder Eigenerklärung) ist nicht erforderlich, wenn dessen Anteil an der Leistung 10.000 € netto nicht übersteigt und der Anteil vom Bieter im Formblatt NU 233/235 FhG betragsmäßig ausgewiesen wird.

(7) Der Auftraggeber behält sich zur Überprüfung der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor, eine Bonitätsauskunft bei der Creditreform oder bei Coface einzuholen. Sofern die Einholung der Bonitätsauskunft bei einem Dienstleister nicht möglich ist, wird Rückgriff auf den anderen genommen.

•212 Nr. 3, neue Nr. 3.8: Nachfolgeklausel Für den Fall, dass der bezuschlagte Bestbieter vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung, Rücktritt, Insolvenz oder aus einem anderen Grund endgültig ausfällt, behält sich der Auftraggeber vor, die verbleibenden Leistungen den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses auf der Grundlage ihrer Angebote anzutragen.

© VHB - Bund - Ausgabe 2008 Seite 2 von 2

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