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Holz-Innentüren für den Erweiterungsbau des Fraunhofer ITWM in Kaiserslautern

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 18:01 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.fraunhofer.de

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Weitere Besondere Vertragsbedingungen Stand 01.01.2023

Baumaßnahme: Fraunhofer ITWM, Fraunhofer-Platz 1, 67663 Kaiserslautern 70-00001-2880 ITWM 4.BA J+K Gewerk: 58 ‐ Holzinnentüren

Abschnitt a)

10.01 Zuschlag Die Auftragserteilung erfolgt mittels Zuschlag (§ 18 EU VOB/A / § 18 VOB/A) Die Empfangsbestätigung des Zuschlags ist innerhalb 2 Kalenderwochen einzureichen und beinhaltet folgende Pflichtangaben:

  • Nennung des bevollmächtigten Vertreters
  • Ansprechpartner für den Sicherheitskoordinator

Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass die Rechnungsabwicklung ohne Vorliegen der geforderten Angaben nicht möglich ist.

10.02 Ergänzung zu Ziffer 2 Besondere Vertragsbedingungen - Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) Die Vertragsstrafe – sofern gefordert – bei Überschreitung einer Einzelfrist wird jeweils auf 0,1 % der Nettoauftragssumme für jeden Werktag des Verzugs, maximal jedoch auf 5,0 % der Nettoauftragssumme begrenzt, die der bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. Die Obergrenze für alle Vertragsstrafen nach Ziffer 2 der BVB insgesamt ergibt sich aus Ziffer 2.2 der BVB

10.03 Ergänzung zu Ziffer 5 Besondere Vertragsbedingungen - Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) Eine Sicherheit für Mängelansprüche gemäß Ziffer 5 ist nur zu stellen, wenn die Auftragssumme (ohne Nachträge) mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt. Sofern zum Zeitpunkt der Abnahme noch keine Abschlagzahlungen geleistet werden konnten, oder die geleisteten Zahlungen zur erwarteten Gesamt-Abrechnungssumme im Missverhältnis stehen würde, gilt als Bezugsgröße für die Höhe der Sicherheit für Mängelansprüche die erwartete Gesamt-Abrechnungssumme als vereinbart. Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B): Mit Ablauf der vereinbarten Mängelanspruchsfrist Sicherheiten sind inkl. Umsatzsteuer zu stellen.

10.04 Wasser- und Energieverbrauch Abweichend von VOB/B §4 Abs.4 Ziffer3 stellt der Auftraggeber Baustrom und Bauwasser kostenfrei zur Verfügung. Die Bereitstellung von kostenfreier Energie ist vom Auftragnehmer entsprechend kalkulatorisch zu berücksichtigen. Der Baustrom darf nicht ohne Zwischenzähler zur Beheizung der Baustelleneinrichtung genutzt werden und muss in diesem Fall vom AN vergütet werden.

10.05 Umlage Sanitär-/Sanitätscontainer Für vom Auftraggeber bereitgestellten Sanitär- und Sanitätscontainer wird keine Umlage erhoben. Die kostenfreie Bereitstellung der Sanitär- und Sanitätscontainer ist vom Auftragnehmer entsprechend kalkulatorisch zu berücksichtigen.

10.06 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und -beschränkungen Zwischen einzelnen Arbeitsschritten sind ggf. Arbeitsschritte von bauseitigen Unternehmern erforderlich, die bei der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen üblich sind. Diese Arbeitsunterbrechungen sind einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet. Vorgesehene Bauabschnitte sind – sofern sie bei der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen nicht üblich sind – im Leistungsverzeichnis beschrieben und werden nicht besonders vergütet. Hebezeuge, Schuttrutschen, Materialcontainer, Abfallcontainer sind von jedem Unternehmer nach Erfordernis zu stellen und werden nicht gesondert vergütet.

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10.07 Urkalkulation Die vom Auftragnehmer beim Auftraggeber in einem verschlossenen Umschlag hinterlegte Urkalkulation ist notwendigenfalls zu öffnen, um die Preisermittlung des Auftragnehmers aus der Urkalkulation nachvollziehen zu können. Der Auftraggeber hat die Öffnung des Umschlags mit der Urkalkulation dem Auftragnehmer rechtzeitig anzukündigen, um ihm Gelegenheit zu geben, der Öffnung beizuwohnen. Kommt der Auftragnehmer dieser Aufforderung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Urkalkulation auch ohne den Auftragnehmer zu öffnen.

10.08 Grant Agreement Kontrollen, Prüfungen, Rechnungsprüfungen bei Erwerb von Gütern sowie Bau- und Dienstleistungen gem. Artikel 22 und 23 des Grant Agreements bei EU-geförderten Projekten Der Auftragnehmer erkennt die Rechte der EU-Kommission, des Europäischen Rechnungshofs (EURH), des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) oder von durch die Kommission benannten Dritten an, Kontrollen und Prüfungen sowie Bewertungen dieses Vertrags gemäß den Regelungen aus Artikel 22 und 23 der Finanzhilfevereinbarung vorzunehmen.

10.09 Datenschutzgrundverordnung DSGVO Die von Ihnen erbetenen Angaben werden im Rahmen des Vergabeverfahrens gemäß der bestehenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gespeichert und verarbeitet. Sie erklären sich mit der Abgabe Ihres Angebotes hiermit einverstanden. Wir weisen darauf hin, dass gem. unseren zuwendungsrechtlichen Vorgaben die Daten bis zu 30 Jahre gespeichert werden können.

10.10 Nachprüfungsverfahren Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) haben die Vergabekammern u. U. Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggfs. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen (§165 Abs. 1 GWB). Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist (§165 Abs. 2 GWB). Nach §165 Abs. 3 GWB hat jeder Beteiligte bei Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die Wahrung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt keine Kenntlichmachung, kann die Vergabekammer von der Zustimmung auf Einsicht ausgehen. Sollten Sie von dieser Regelung Gebrauch machen wollen, haben Sie die Möglichkeit, in Ihren Unterlagen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse als solche deutlich zu kennzeichnen.

10.11 Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit zur Einhaltung der diesem Vertrag beigefügten und Vertragsbestandteil gewordenen Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten der FhG. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, FhG von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen die Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten der FhG ergeben, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Bei Verstößen des Auftragnehmers gegen den NHS ist FhG berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn der Verstoß nicht nach angemessener Fristsetzung beseitigt wird. Handelt es sich um einen schwerwiegenden, andauernden oder sich wiederholenden Verstoß, ist die Fristsetzung entbehrlich. Insbesondere ist die Fristsetzung entbehrlich bei den in Ziff. 6.2 Nr. 1-3 NHS genannten Fällen

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10.12 Verpflichtung zum Mindestlohngesetz (MiLoG) Der Auftragnehmer verpflichtet sich stets die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten, insbesondere seine Beschäftigten rechtzeitig nach dem MiLoG zu entlohnen. Beauftragt der Auftragnehmer zum Zwecke der Durchführung des Vertrags Nachunternehmer oder Verleiher, verpflichtet er sich, diese wiederum zur Einhaltung der Vorgaben nach dem MiLoG zu verpflichten. Gleiches gilt für von diesen Nachunternehmern beauftragte Nachunternehmer oder Verleiher. Die Einhaltung der Vorgaben des MiLoG hat der Auftragnehmer Fraunhofer durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Auf Verlangen von Fraunhofer hat der Auftragnehmer diese Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Der Auftragnehmer stellt Fraunhofer bei Verstößen gegen das MiLoG von allen Ansprüchen seiner Beschäftigten, der Beschäftigten der von ihm beauftragten Nachunternehmer und Verleiher oder der Beschäftigten der von diesem Nachunternehmer beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher, frei. Mit Annahme des Auftrags garantiert der Auftragnehmer, dass er nicht gemäß § 19 Abs. 1 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen ist.

10.13 entfällt

Abschnitt b)

10.14 Übergabe von Ausführungszeichnungen an den AN Die Ausführungszeichnungen werden als

  • Digital 1-fach und
  • Lichtpausen 2-fach (optional) übergeben.

10.15 Werkstatt- und Montageplanung Soweit die VOB Teil C die Erstellung einer Werkstatt- und Montageplanung verlangt, ist diese der beauftragten Fachbauleitung vorzulegen. Die Prüfung erfolgt auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung. Die Ausführungsplanung sind

  • Digital 1-fach und
  • Lichtpausen 2-fach Zu übergeben.

10.16 Baufristenplan Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist dem Auftraggeber 12 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich jeweils in 2-facher Fertigungen zu übergeben.

Abschnitt c)

10.17 Baustellenbesprechungen Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig durchführt, einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Die Besprechungen finden wöchentlich statt.

10.18 Bautagesberichte Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen und der AG-Bauleitung zeitnah (mind. 1mal wöchentlich) zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen zumindest Angaben über Wetter, Temperatur, Anzahl der Mitarbeiter, Zahl und Art der eingereichten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Unfälle und sonstige Vorkommnisse, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können) enthalten.

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10.19 Bauleitung des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat bei Ausführung von Leistungen einen weisungsbefugten Firmenbauleiter / Vorarbeiter auf der Baustelle einzusetzen, der die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht. Es ist zu jeder Zeit ein deutschsprachiger Mitarbeiter auf der Baustelle einzusetzen.

10.20 Anordnung von Stundenlohnarbeiten Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des Auftraggebers oder seines Bevollmächtigten zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. §2 Abs. 10 VOB/B gilt nicht, wenn die Parteien individualvertraglich die Abrechnung nach Stunden während oder nach der Ausführung vereinbaren.

10.21 Einrichten von Unterkünften Unterkünfte wie Schlafräume und Aufenthaltsräume für Freizeit dürfen in der Liegenschaft, in der sich die Baustelle befindet, nicht eingerichtet werden.

10.22 Alkohol Für alle am Bau tätigen Mitarbeiter des AN gilt ein striktes Alkoholverbot. Bei Zuwiderhandlung wird von der Bauleitung ein Baustellenverbot ausgesprochen.

10.23 Annahme von anzuliefernden Materialien und Baustoffen Die Fraunhofer Gesellschaft nimmt keine Materialien, Baustoffe, etc. an, die für den Auftragnehmer angeliefert werden. Annahmen solcher Waren müssen durch den Auftragnehmer erfolgen.

10.24 Intrastat Sind bei Lieferungen von Waren an den Auftraggeber Meldungen für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der EU (Intrastat) zu machen, so hat der Auftragnehmer alle hierfür erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und unaufgefordert zu übergeben.

Diese sind unter anderem: Warentarifnummer: _______________________________ (8stellig) (Ca.-) Nettogewicht: _______________________________ (kg) Ursprungsland: _______________________________ Versandland: _______________________________ Verkehrszweig: _______________________________

10.25 Abnahme (§ 12 VOB/B) Die förmliche Abnahme gilt als vereinbart.

10.26 Regelung über spezielle Arbeitszeiten MO -SA 7:00 -19:00 Uhr; die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind zu berücksichtigen.

10.27 Regelung über lärmintensive Arbeiten und Arbeiten mit starken Erschütterungen oder Emissionen Emissionen sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Ausreichende Maßnahmen zur Verminderung von Emissionen sind in die Leistungsposition einzukalkulieren. Auf der Baustelle sind ausschließlich Geräte und Maschinen einzusetzen, die einen verminderten Lärmpegel besitzen. Beim Betrieb von Baumaschinen einschließlich der auf der Baustelle betriebenen Kfz sind 55 dB als Immissionsrichtwerte (gemessen in ca. 50 m Entfernung) einzuhalten. Zudem sind einschlägige Gesetze und Vorschriften zu beachten (BIMSCHG, Allgemeine Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm - Geräuschimmission- und zusätzliche landesrechtliche Vorschriften). Es dürfen nur elektrisch betriebene Geräte wie Hebezeuge und Kleingeräte verwendet werden. Erdbaugeräte, Kompressoren und sonstige Geräte, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, müssen schallgedämpft sein. Die Vorschriften hinsichtlich Arbeitszeit (siehe WBVB 10.25) und zulässigem Lärmpegel sind zu beachten und genau einzuhalten.

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10.28 Regelung über spezielle Zutrittskontrolle / Sicherheitsbereiche Beschäftigte des Auftragnehmers erhalten nur Zutritt zur Baustelle, wenn sie im Besitz eines vom Auftraggeber oder vom Nutzer der Liegenschaft ausgestellten Ausweises sind. Der Auftragnehmer hat die Ausweise rechtzeitig beim Auftraggeber oder bei der vom Auftraggeber benannten Stelle anzufordern. Der Anforderung ist eine Liste mit Zunamen, Vornamen und Geburtstagen, Wohnsitzen und Nummern der Personalausweise beizufügen. Für die Kraftfahrzeuge des Auftragnehmers sind zusätzlich das polizeiliche Kennzeichen und der Fahrzeugtyp anzugeben. Nicht mehr benötigte Ausweise sind unverzüglich an die Ausgabestelle zurückzugeben. Dort ist auch unverzüglich der Verlust eines Ausweises anzuzeigen.

Abschnitt d)

10.29 Nachtragsvereinbarungen Für die Nachtragsvereinbarungen gelten die Bedingungen des Hauptauftrages einschl. der dort vereinbarten Nachlässe. Skontovereinbarungen zum Hauptauftrag gelten auch für Nachtragsvereinbarungen. Nachtragsvereinbarungen werden ausschließlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen.

Nachtragsangebote müssen folgende Unterlagen beinhalten:

  • Nachtragsangebot
  • Kalkulation für alle Positionen
  • Preisnachweise für wesentliche Positionen

10.30 Abrechnung (§14 VOB/B) Zusätzlich zu den Vorgaben aus §14 Abs. 1 VOB/B müssen auf dem Schriftverkehr und allen Rechnungen folgende Angaben (gem. Zuschlagsschreiben) enthalten sein:

Baumaßnahme (Bezeichnung der Baumaßnahme) Vorgangsnummer und Gewerkebezeichnung SAP-Bestellnummer

Alle Rechnungen sind bei dem mit der Bauüberwachung beauftragten Ingenieurbüro 1-fach einzureichen. Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind 1-fach einzureichen.

10.31 entfällt

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