03_Vertragsbedingungen_Amerang_HLF20_20260806.pdf

Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF20 mit Beladung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 12:00 (Europe/Berlin)

Herkunft: plattform.aumass.de

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Vertragsbedingungen

  1. Gegenstand der Beauftragung ist die funktions – und abnahmefähige Erbringung der in den Vertragsunterlagen im Einzelnen beschriebenen Leistungen.

  2. Vertragsbestandteile

Vertragsbestandteile sind in nachstehender Reihenfolge, die auch bei Abweichungen oder Widersprüchen maßgeblich ist:

• Diese Vertragsbedingungen • Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Leistungen VOL/B • Angebotsschreiben des Auftragsnehmers • Bietererklärung zur Zusicherung der Zuverlässigkeit • Eigenerklärung Datenübermittlung • Eigenerklärung Wettbewerbsregister und statistische Angaben • Bietererklärung zum Russland-Angriffskrieg • Bewerbungsbedingungen • Bepreistes Leistungsverzeichnis für das jeweils beauftragte Los • Angaben in den Datenabfrageblatt für das jeweils beauftragte Los

Die vorstehende Reihenfolge bestimmt bei Widersprüchen gleichzeitig die Rangfolge der Vertragsbestandteile. Ein Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn und soweit die höherrangige Bestimmung lediglich allgemeine Vorgaben für die zu erbringende Leistung enthält, die durch die nachrangige Regelung konkretisiert werden. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftrages oder des Auftragnehmers sind nicht Bestandteil des Vertrages.

  1. Erforderliche Abstimmungsgespräche zwischen Auftragnehmer und des Auftraggebers haben am Sitz des Auftraggebers stattzufinden. Anfallende Kosten trägt der Auftragnehmer und sind im Angebotspreis enthalten.

  2. Auf eventuell notwendige Ausnahmegenehmigungen ist durch den Auftragnehmer bereits bei Angebotsabgabe schriftlich hinzuweisen. Falls ein entsprechender Hinweis unterbleibt und dies zur Kürzung oder Versagung der Staatszuwendung führt, hat der Auftragnehmer diesen Schaden auszugleichen.

  3. Der Auftragnehmer hat den Empfang eines Zuschlages oder Auftrages innerhalb von 14 Kalendertagen nach Absendung dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten. Die Lieferzeit ist die vom Auftragnehmer im Leistungsverzeichnis angegebene Zeit zur Erfüllung des Auftrages nach Auftragserteilung; hierbei ist die vorgegebene Lieferfrist einzuhalten. Sollten Änderungen im Auftragsumfang

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erfolgen, so vereinbaren die Parteien ggfs. eine angemessene, neue Lieferzeit. Erfolgt keine Einigung, so gilt die im Angebot genannte Lieferzeit ab Datum der Auftragserteilung.

  1. Es wird eine Vertragsstrafe bei Überschreitung der Lieferzeit vereinbart. Je angefangene Woche über den vereinbarten Liefertermin 0,5% der Auftragssumme (netto) jedoch begrenzt auf maximal 5% der Abrechnugssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe. Bei Erreichen der maximalen Vertragsstrafe nach zehn Wochen, kann der Auftraggeber vom geschlossenen Vertrag zurücktreten. Die Vertragsstrafe bzw. ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber ist in Fällen von „höherer Gewalt“ (wie z.B. Covid-19) ausgeschlossen. Hinsichtlich der Vertragsstrafe bzw. eines Rücktrittes vom Vertrag durch den Auftraggeber für Fälle von „höherer Gewalt“ finden die mit Erlass des BMI BW I 7 – 70406/21#1 vom 23.03.2020 und mit Rundschreiben des StMB vom 07.04.2020, Gz. Z5-40016-6, herausgegebenen Hinweise zur Handhabung von Störungen während der Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Covid- 19-Pandemie Anwendung (siehe Anlage „Covid-19“).

  2. Mit der Auftragsbestätigung ist ein Ablaufplan mit voraussichtlichen Terminen für Besprechungen und ggfs. notwendige Abnahmen vom Auftragnehmer zu übersenden. Spätestens vier Wochen vor den jeweiligen Terminen sind diese dem Auftraggeber vom Auftragnehmer endgültig mitzuteilen.

  3. Die Angebotspreise sind Festpreise für den Ausführungszeitraum und müssen sämtliche Nebenkosten, Gebühren und Steuern enthalten. Dies gilt auch für alle Lose. Die angegebenen Preise sind verbindlich für die gesamte Vertragslaufzeit. Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht. Die vereinbarten Preise beinhalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.

  4. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Es gelten somit zur Endpreisfeststellung die Bruttopreise, wie sie vom Auftraggeber zu entrichten sind.

Von Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle der Auftragsvergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§13 UStG) geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen. Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten (ggfs. ist die Einfuhrumsatzsteuer anzugeben).

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Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Falle der Auftragserteilung Vertragsinhalt.

  1. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Kaufpreis des Fahrgestells bei Anlieferung des Fahrgestells beim Aufbauhersteller fällig wird. Dies stellt eine Vorauszahlung gemäß Punkt 14 der Vertragsbedingungen dar. Der Kaufpreis für den Aufbau wird 30 Tage nach mängelfreier Erfüllung bzw. Lieferung und Abnahme des gesamten Auftragsgegenstandes durch die Vergabestelle bzw. Auftraggeber zur Zahlung fällig. Der Kaufpreis für die Beladung wird 30 Tage nach der mängelfreien und vollständigen Anlieferung bei einer vom Auftraggeber genannten Adresse fällig.

  2. Dem Aufbauhersteller durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausrüstungsgegenstände/Fahrgestell verbleiben zu jedem Zeitpunkt im uneingeschränkten Eigentum des Auftraggebers. Eine Eigentumsübertragung auf den Auftragnehmer erfolgt nicht. Der Aufbauhersteller erwirbt auch durch Verbindung, Verarbeitung oder Umbildung kein Eigentum an der Ausrüstung/Fahrgestell. Soweit durch den Aufbau oder Einbau von Komponenten eine Verbindung oder Verarbeitung erfolgt, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an der hierdurch entstehenden Gesamtsache mit dem Zeitpunkt der Verbindung oder Verarbeitung auf den Auftraggeber übergeht. Der Auftragnehmer verwahrt die Gesamtsache unentgeltlich für den Auftraggeber. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ab Übergabe bis zur Abnahme des Gesamtgegenstandes beigestellte Objekte auf eigene Kosten ausreichend gegen Diebstahl, Beschädigung, Untergang sowie Elementarschäden zum Neuwert zu versichern. Der Versicherungsschutz ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Im Falle einer Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist die Ausrüstung / das Fahrgestell bzw. das bis dahin hergestellte Gesamtfahrzeug unverzüglich an den Auftraggeber herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

  3. Rechnungen

Alle Rechnungen sind für jedes Los elektronisch einzureichen (bei baugleichen Fahrzeugen/Gerätschaften für verschiedene Gemeinden die Rechnungen für jedes Los der jeweiligen Gemeinde einzureichen). In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller Leistungen nach den Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses aufzuführen und mit Nettopreisen anzuzeigen. Der Umsatzsteuerbetrag ist mit dem Steuersatz hinzuzusetzen, der zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.

  1. Separat in Auftrag gegebene Beladeteile und/oder Aggregate sind soweit gesetzlich erlaubt in betriebsbereiten, vollständig zusammengebauten Zustand jedoch ohne Betriebsstoffe beim der vom Auftraggeber benannten Adresse (je nach Vereinbarung) anzuliefern.

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Die Lieferung der gesamten Beladung hat komplett, in einer Lieferung termingerecht (in Abstimmung mit dem Auftraggeber) mit Lieferschein / Kommissionsnummer, mit allen notwendigen Bedienungsanleitungen und Zertifizierungen in einem DIN A4 Ordner und/oder auf Stick an eine von Auftraggeber festgelegte Lieferadresse kostenfrei zu erfolgen. Anfallende Mehrkosten wegen Teillieferungen hat der Lieferant der Beladung zu tragen.

  1. Die Lieferung der Beladungsteile hat in Absprache mit dem Auftraggeber zu erfolgen. Der Liefertermin wird rechtzeitig (mind. drei Monate vorher für einen fixen Zeitraum von max. drei Tagen) vom Auftraggeber dem Lieferanten der Beladungsteile mitgeteilt. Die Lieferung der Beladungsteile hat innerhalb von zehn Monaten nach Auftragserteilung an eine vom Auftraggeber genannte Adresse zu erfolgen. Die angelieferte Beladung muss innerhalb von 15 Werktagen auf Vollständigkeit vom Empfänger geprüft und der Eingang dem Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Das Lagerrisiko für etwaige Verluste liegt dann beim Empfänger. Der Empfänger ist verpflichtet die Lademittel wie Gitterboxen und Europaletten zu tauschen. Der Lieferant der Beladungsteile hat die Anzahl der zu tauschenden Lademittel vorab rechtzeitig dem Empfänger mitzuteilen. Für die evtl. angelieferten Beladungsteile dürfen keine Einlagerungskosten entstehen. Die Güteprüfung durch den Auftraggeber der Beladungsteile erfolgt gemeinsam mit der Güteprüfung des Fahrzeuges.

  2. Vorauszahlungen bei Fahrgestell und Aufbau werden nur dann geleistet, wenn diese ausdrücklich vereinbart und vertraglich anerkannt wurden. In diesem Falle wird als Sicherheit für die Vertragserfüllung eine selbstschuldnerische Bürgschaft, ausgestellt eines Kreditinstitutes mit Sitz innerhalb der Europäischen Union, fällig.

Statt der selbstschuldnerischen Bürgschaft kann auch eine schriftliche Sicherungsübereignung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer für Los Fahrgestell und Aufbau geschlossen werden, wenn eine Anzahlung in Höhe der Auftragssumme für das Fahrgestell geleistet werden soll. Dies erfordert die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers.

Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Vereinbarung der Vorauszahlung bzw. Nachweis der Leistungserfüllung, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Vorauszahlungen nicht zu leisten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.

  1. Änderungen des Liefer-/Leistungsumfanges bedürfen der Schriftform. Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich vor Ausführung der Leistung in Textform anzeigen., insbesondere preisrelevante Änderungen.

  2. Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15% der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Sonstige vertragliche oder

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gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere aus § 8 Nr.2, bleiben unberührt. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.

  1. Dokumente, Bestätigungen und Nachweise bei der Auslieferung

Vor Beginn der Abnahme des Fahrzeuges durch den Auftraggeber sind folgende Dokumente, Bestätigungen und Nachweise in deutscher Sprache durch den Lieferanten des feuerwehrtechnischen Aufbaus zu übergeben (grundsätzlich ausgedruckt und als Datei im PDF-Format auf USB-Stick; Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers:

  • Bestätigung des Auftragnehmers, dass der Auftragsgegenstand der Norm und dem Angebotsinhalt entspricht, sowie einer firmeninternen Qualitätskontrolle unterzogen wurde.
  • Bestätigung über die Ablieferinspektion des Fahrzeugherstellers (falls Fahrzeug Auftragsgegenstand), nicht älter als einen Monat.
  • Bestätigung über die Einhaltung der Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers (falls ein Fahrzeug Auftragsgegenstand und getrennte Vergabe von Fahrgestell und Aufbau)
  • Wiegeprotokoll mit Gewichtsaufstellung (Gesamt, Vorderachse, Hinterachse).
  • Ersatzteillisten (Fahrgestell, Aufbau, Einbauten) soweit verfügbar – auf die garantierte Ersatzteilversorgungsliste gemäß Datenblätter wird verwiesen.
  • Schaltpläne
  • Prüfprotokoll nach VDE bzw. DGUV3 der elektrischen Abnahme.
  • TÜV-SÜD-Abnahmeprotokoll (oder vergleichbarer vereidigter unabhängiger Gutachter) mit der Bestätigung über die Beseitigung von festgestellten Mängeln (Begutachtung §21 StVZO).
  • TÜV-SÜD-Gutachten (oder vergleichbarer vereidigter unabhängiger Gutachter) über die Abnahmeprüfung eines Feuerwehrfahrzeuges (Bestätigung über Einhaltung der DIN).
  • Bestätigung der Baugleichheit (siehe Vorgaben des Ministeriums) und Beladeplan für alle Fahrzeuge, wenn der Auftrag im Rahmen einer gemeinsamen Beschaffung mehrerer baugleicher Fahrzeuge erteilt wurde.
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeug-Checkheft (Wartungsheft)
  • Garantiekarten für Fahrzeug und mitgelieferte Aggregate und Geräte
  • Geräteprüfkarten und -bücher, soweit erforderlich
  • Werkstatthandbuch mit Schmierplan
  • EG-Konformitätserklärungen für Fahrzeug und entsprechende Gerätschaften
  • Pneumatikschaltplan mit DIN-Symbolen (in deutscher Sprache).
  • Hydraulikschaltplan mit DIN-Symbolen (in deutscher Sprache).
  • Eine ausführliche Bedienungs- und Wartungsanleitung mit Schmierplan mit sämtlichen Plänen und Zeichnungen sowie Ersatzteillisten für

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Fahrgestell, Aufbau und Lichtmast und ggfs. Seilwinde ist in einem oder mehreren stabilen DIN A4 – Ordnern mit dem Fahrzeug sowie in Dateiform (PDF) auszuliefern.

  • Kundendienstheft und Garantieschein für Fahrgestell
  • Typenschild für Pumpe, Fahrgestell und Motor
  • Typenschild mit tatsächlichen Gewichten
  • Service- und Prüfbuch jeweils für alle Einbauten (Aufbau) soweit erforderlich
  • Energiebilanz entsprechend E DIN 14502-2:2014-07 oder vergleichbar.
  • Funkeinbauprotokoll für Digitalfunk gemäß den Vorgaben der jeweiligen TTB der zuständigen ILS zum Zeitpunkt der Auslieferung
  • Farbgebungsprotokoll gem. DIN 14502-3

Sollten während der Garantie- bzw. Gewährleistungsfrist Änderungen an den vorstehenden Unterlagen nötig sein, sind diese kostenlos anzupassen und nachzureichen.

  1. Der Auftraggeber behält sich eine getrennte Vergabe der Aufträge für die Lose (z.B. Aufbau und feuerwehrtechnische Ausrüstung) vor. In einem derartigen Fall verpflichten sich die Auftragsnehmer zu einer konstruktiven Zusammenarbeit und einer Abstimmung aller Details aufeinander im Sinne des Auftraggebers. Nachträgliche Mehrpreise hierzu (in Form von zusätzlichen Lieferkosten, Verpackungskosten, Ent- sorgung von Verpackungsmaterial, Versicherungen usw.) werden nicht akzeptiert.

  2. Der Auftragnehmer hat mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die von ihm mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten beauftragt sind, die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz beachten und die aus dem Bereich des Auftraggebers er- langten Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, nicht an Dritte weitergeben und sonst verwerten.

  3. Nutzungsrechte

  • Jede Veröffentlichung, Auswertung oder Weitergabe der Angebotsunterlagen oder von Teilen durch den Auftragnehmer, auch nach Vertragsbeendigung, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.
  • Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber dafür, dass er alle für die Veröffentlichung oder Verwertung erforderlichen Urheber- oder sonstigen Rechte besitzt oder erwirbt oder, soweit diese Rechte Dritten zustehen, er die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt erhält und übertragen darf.
  • Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vornehmen.

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  1. Gewährleistung
  • Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von mindestens 24 Monaten.
  • Weist die erbrachte Leistung Mängel auf, so kann der Auftraggeber kurzfristige Vertragserfüllung durch Nachbesserung verlangen. Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material-, Fracht- und Überführungskosten zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Teile, die er durch andere ersetzt zu seinen Lasten zurückzunehmen. Werden die durch Nachbesserung zusätzlich vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsarbeiten erforderlich, müssen auch diese Kosten einschließlich der anfallenden Kosten für die benötigten Materialien, Betriebs- und Verbrauchsmittel (z.B. Schmierstoffe) vom Auftragnehmer getragen werden. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um die Zeit, während das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß vom Auftraggeber genutzt werden kann.
  • Etwa notwendig werdende Güteprüfungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Sie sind am Ort der Erfüllung auszuführen. Art und Durchführung bestimmen sich nach der Verkehrsüblichkeit.
  • Der Auftragsgegenstand muss bei der Übergabe an den Auftraggeber mängelfrei sein. Die Übergabe und die Güteprüfung haben, soweit nicht bei der Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, an einem Standort des Auftragnehmers zu erfolgen. Bei der Güteprüfung nicht erkennbare Mängel, die bei der stichprobenartigen Prüfung vom Auftraggeber nicht festgestellt wurden, müssen vom Auftragnehmer auch zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Gewährleistung kostenlos beseitigt werden. Evtl. Transportkosten in diesem Fall oder Kosten der An-/Abreise, Unterbringung und Verpflegung, die für den/die Beauftragten des Auftraggebers bei der Überführung zu Reparaturen/Nachbesserungen innerhalb der Gewährleistungsfrist entstehen, trägt der Auftragnehmer. Die Mängelbehebung erfolgt entweder beim Kunden, bei einer autorisierten Niederlassung oder im Werk des Auftragnehmers. Die Gewährleistungspflicht verlängert sich um die Zeit, während der Auftragsgegenstand nicht bestimmungsgemäß vom Auftraggeber genutzt werden kann.
  • Die Pflicht zur Gewährleistung besteht auch dann, wenn der Mangel während der Rohbau- oder Gebrauchsgüteprüfung bereits bestand, jedoch nicht erkannt wurde.
  1. Abnahmen
  • Die Beauftragten des Auftraggebers führen unter Anwesenheit des Auftragnehmers am Ort des Auftragnehmers des feuerwehrtechnischen Aufbaus eine stichprobenartige Rohbau- oder Zwischenbaugüteprüfung durch. Der Termin für diese Abnahme muss so gewählt werden, dass alle tragenden Konstruktionen sowie der Einbau von fest installierten

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Aggregaten besichtigt werden können, bevor die Verkleidungen montiert sind.

  • Der Auftragnehmer von Los „Aufbau“ hat für die Dauer der Projektbesprechung im Herstellerwerk und der evtl. erforderlichen Rohbau- oder Zwischenbauabnahme die Verpflegungs- und Übernachtungskosten von bis zu vier Personen (bei Beschaffung mehrerer Fahrzeuge im Rahmen einer interkommunalen Beschaffung je Fahrzeug), sowie für die Dauer der Gebrauchs- und Endabnahme bei der Abholung des Fahrzeuges die Verpflegungs- und Übernachtungskosten von bis zu neun Personen (bei Beschaffung mehrerer Fahrzeuge im Rahmen einer interkommunalen Beschaffung je Fahrzeug) zu übernehmen und bei allen Terminen sämtliche anfallenden Kosten (u.a. Reisekosten und Unterbringung) zu übernehmen und bei allen Terminen sämtliche anfallenden Kosten zu tragen. Diese Kosten sind als Bestandteil des Angebotes kenntlich zu machen. Sofern das Herstellerwerk des Auftragnehmers mehr als 350 km vom Ort des Auftraggebers entfernt ist, sind nach Absprache mit dem Auftraggeber schnellstmögliche Reiseverbindungen anzubieten sowie von Übernachtungen auszugehen.

  • Alle im Laufe der Projektrealisierung zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber abgestimmten Detailplanungen und ggfs. notwendigen Änderungen zur Leistungsbeschreibung müssen vom Auftragnehmer schriftlich festgehalten und dem Auftraggeber kurzfristig zugeleitet werden. Alle Änderungen in dieser Leistungsbeschreibung bedürfen vor Ausführung der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber (die mündliche Zustimmung des Auftraggebers reicht nicht aus).

  • Über die Abnahme wird vom Auftragnehmer ein Protokoll gefertigt und mit dem Auftraggeber abgestimmt. Mängel, die bei der stichprobenartigen Rohbaugüteprüfung vom Auftragnehmer nicht festgestellt oder nicht beseitigt wurden, müssen vom Auftragnehmer auch zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Gewährleistung kostenlos beseitigt werden.

  • Nach Fertigstellung aller Arbeiten erfolgt vor der Auslieferung am Ort des Auftragnehmers eine Güteprüfung durch die Beauftragten des Auftraggebers. Alle Kosten zur Beseitigung der bei der Prüfung festgestellten Mängel gehen uneingeschränkt zu Lasten des Auftragnehmers.

  • Bei der Fahrzeugauslieferung ist das Fahrzeug mit voll aufgetanktem Kraftstofftank und allen erforderlichen Betriebsmitteln zu übergeben. Das gilt auch für Wasser- und Schaummitteltank.

  • Alle elektrischen Ausrüstungsgegenstände wie Funk, Handscheinwerfer, Wärmebildkamera usw. sind in betriebsfertigen Zustand einzubauen bzw. zu übergeben.

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  1. Die einschlägigen Normen und gängigen Regelwerke der Technik und die Unfallverhütungsvorschriften müssen jeweils in der neuesten Fassung im Angebot und bei der Realisierung des Projektes berücksichtigt werden.

Zum Beispiel:

  • Die einschlägige Fahrzeug-DIN-Norm mit Änderungen in der aktualisierten Fassung zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung
  • E DIN 14502-2 – Allgemeine Anforderungen Feuerwehrfahrzeuge
  • DIN EN 1846-1, -2, -3
  • Alle anerkannten Regeln der Technik
  • Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO BRD
  • Vorschriften über elektrische Anlagen VDE-/DIN-Normen
  • Unfallverhütungsvorschriften UVV Feuerwehr DGUV Vorschrift 49
  • Unfallverhütungsvorschriften UVV Fahrzeuge DGUV Vorschrift 70
  • Unfallverhütungsvorschriften UVV Fahrzeuge DGUV Vorschrift 71
  • Sonstige mit geltenden Unfallverhütungsvorschriften
  • Technische Richtlinie (TR BOS)
  • EMV Richtlinien 2004/104 EG (für Fahrbetrieb) ansonsten EMVG in aktueller Fassung
  • Qualitätsanforderungen gemäß ISO 9001 und 9002

Der Anschaffungsgegenstand muss zum Auslieferungszeitpunkt dem neuesten Stand der Technik, den neuesten ISO- und EN- Normen, den Unfallverhütungsvorschriften, den VDE Bestimmungen, sowie den weiteren allgemein gültigen verabschiedeten Normen, Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Alle für das Fahrzeug/Gerät existierenden Normvorschriften müssen vom Auftragnehmer eingehalten werden. Nachträgliche Mehrkosten, um Normen zu erfüllen, trägt der Auftragnehmer. Während des Baues des Fahrzeuges hat der Auftragnehmer die Einhaltung der Gewichts- und sonstigen Größenvorgaben zu überwachen. Ggfs. ist hierzu insbesondere mehrfach die Gewichtsbilanz des Fahrzeuges zu erstellen. Der Auftraggeber hat ein Recht, sich Gewichtsbilanzen vorlegen zu lassen. Werden die vorgegebenen Größen-, Mengen- und Gewichtsvorgaben überschritten, so kann der Auftraggeber vom Auftrag jederzeit zurücktreten. Damit verbundene Kosten trägt der Auftragnehmer. Es ist vom Auftragnehmer des Aufbaus die Original-Gewichtsbilanz des Fahrgestellherstellers mit abzugeben, die Grundlage für seine Gewichtsbilanz (u.a. Datenblatt) ist. Abweichungen des Auftragnehmers von den angegebenen Gewichten des Fahrgestellherstellers sind auf einem Beiblatt zu begründen.

  1. Sofern nicht anders angegeben, werden die in Los Aufbau und Beladung genannten Gegenstände geliefert und eingebaut. Sofern diese angeschlossen werden müssen (z.B. elektrisch) so gehört dies ebenso zum Lieferumfang des Aufbauherstellers. Vorhandene Ausrüstungsgegenstände werden mit dem Vermerk „beigestellt“ versehen.

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  1. Alle Wartungsfristen der festverbauten Aggregate sowohl des Fahrgestells als auch des Aufbaus sind in Form eines Serviceplans deutlich herauszustellen und anzugeben. Dieser soll in Papier- und digitaler Form für das Gesamtfahrzeug durch den Aufbauhersteller geliefert werden.

  2. Eine ausführliche Beladeliste (Stückzahl und Unterbringungsort) ist sowohl als Ausdruck als auch als Datei für das Fahrzeug mitzuliefern. Dies gilt für die gesamte Beladung (auch für durch den Auftraggeber Beladungsteile beigestellte Gegenstände).

  3. Beim Ausbau des Aufbaus ist unbedingt darauf zu achten, dass möglichst Beladungsgruppen gebildet werden und mögliche Freiräume nicht unnötig durch Einbauten zugebaut werden. Leerräume sollen nutzbar erhalten werden. Der Ausbau ist nach den neuesten ergonomischen Erkenntnissen auszuführen. Für die Zusammenfassung der Baugruppen sind möglichst baugleiche – zumindest aber maßabgestimmte – ausreichend stabile Kunststoffbehälter (in Maßen der Euro-Boxen) zu verwenden. Der Behälterinhalt ist jeweils auf Stirn- und Rückseite am Behälter deutlich lesbar zu beschriften. Auf ausreichenden Freiraum zur einfachen Lagerung und Verstauung (auch im nicht mehr neuverpackten Zustand) ist zu achten. Der Hersteller des Aufbaus bzw. der Einbauten übernimmt die Garantie, dass durch die von ihm vorgenommene Lagerung der einzelnen Geräte im Aufbau bei sachgemäßer Handhabung auch nach mehreren Jahren Gebrauch keine überdurchschnittlichen Gebrauchs- oder Verschleißspuren am Aufbau bzw. den Ausrüstungsgegenständen erfolgen.

  4. Durch den Lieferanten des Aufbaus ist rechtzeitig vor der ersten Baubesprechung eine erste Skizze über die Unterbringung der gesamten Beladung für das Fahrzeug vorzulegen. Der genaue und verbindliche Einbauort wird jedoch erst bei der Rohbauabnahme des Fahrzeuges am Herstellungsort endgültig festgelegt. Ein entsprechender Beladeplan ist dann zur Genehmigung durch den Auftraggeber vorzulegen.

  5. Für die technische Anlieferinspektion des Fahrgestells ist der Auftragnehmer des Aufbaus alleinverantwortlich. Der Fahrgestelleingang und die technische Inspektion des Fahrgestells ist dem Auftraggeber vom Aufbauhersteller schriftlich mitzuteilen.

  6. Unterauftragnehmer (andere Unternehmer) (§ 4 Nr. 4) Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die geeignet im Sinne der §§ 122 und 128 GWB sind. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name und Anschrift des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers in Textform bekannt zu geben. Sollen Leistungen, die Unterauftragnehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben.

  7. Sprache Alle Unterlagen und Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche Äußerungen Dritter (z. B.

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Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen.

  1. Equal Pay“ Gebot Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 AEntG oder einer nach § 3a AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, sowie gem. § 7 Abs. 1 AGG und § 3 Abs. 1 EntgTranspG Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen. (StMWi Az.: Z4-5801/21/5 vom 19.11.2019).

  2. Eine Einweisung für Bedienpersonal (Maschinisten) und Gerätewarte in die Funktionen des Fahrzeugs (Fahrgestell und Aufbau) am Ort des Auftraggebers hinsichtlich Bedienung sämtlicher Aufbaufunktionen (betriebssichere Nutzung des Fahrzeuges, der Pumpe und allen Einbauten wie Lichtmast, Seilwinde, Generator usw.) und Wartung ist innerhalb einem Monat nach Auslieferung des Fahrzeuges in Abstimmung mit der Feuerwehr vorzusehen. Dies erfolgt durch den Auftragnehmer von Los Aufbau.

  3. Eine theoretische und praktische Schulung für neun Maschinisten des jeweiligen Auftraggebers hat durch Fachpersonal des Auftragnehmers von Los Fahrgestell und Los Aufbau zu erfolgen. Die Einweisung umfasst folgende Punkte:

  • Betrieb des Aufbaus inkl. aller verbauten und mitgelieferten Geräte
  • Hinweise auf Besonderheiten, Vermeidung von Fehlbedienungen und Schäden
  • Wartung, Pflege und Reinigung des Aufbaus inkl. aller verbauten und der mitgelieferten Geräte

Die Schulung ist nach Fertigstellung z. B. bei Auslieferung durchzuführen, der Termin ist mit der Feuerwehr abzustimmen.

Die Vertragsbedingungen werden hiermit anerkannt.

(Ort, Datum, Unterschrift (bei elektronisch übermittelten Angeboten Textform nach § 126 (b) BGB -Firmenname und die Rechtsform sowie der Name der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt))

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