01_Bewerbungsbedingungen_Amerang_HLF20_20260806.pdf

Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF20 mit Beladung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 12:00 (Europe/Berlin)

Herkunft: plattform.aumass.de

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Bewerbungsbedingungen

  1. Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen

Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, so hat er unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.

  1. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen (z.B. Preisabsprachen, Austausch von Angebotsteilen), werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.

  1. Angebot

3.1. Das Angebot und sämtlicher Schriftverkehr sind in deutscher Sprache abzufassen.

3.2. Das Angebot ist über das angegebene Online-Portal (Vergabeplattform) elektronisch abzugeben. Die Kommunikation zwischen Bieter und der Vergabestelle, insbesondere Fragen zur Ausschreibung und deren Beantwortung, erfolgen ausschließlich über die Vergabeplattform. Der Bieter hat sicherzustellen, dass er während des Vergabeverfahrens unter der von ihm auf der Vergabeplattform angegebenen E-Mail-Adresse erreichbar ist. Der Auftraggeber wickelt das Verfahren ausschließlich über diese Kontaktdaten ab. Antworten auf Bieterfragen werden allen Bietern, die sich auf der Vergabeplattform registriert haben, zeitgleich in der Nachrichtenfunktion der Vergabeplattform angezeigt. Rechtzeitig, d. h. bis 8 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist, gestellte Fragen werden noch beantwortet. Für jede geforderte Signatur gilt die Textform nach § 126 (b) BGB.

3.3. Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerechtes Angebot wird ausgeschlossen.

3.4. Die Ausschreibung und Vergabe erfolgt unter Maßgabe des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) sowie unter Berücksichtigung der Europäischen Vergaberichtlinien im Rahmen eines nach §119 GWB offenem Verfahren.

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3.5. Die Vorgaben des Anschreibens, die Bewerbungsbedingungen und Vertragsbedingungen sind unbedingter Bestandteil der Ausschreibung. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers, die Bestandteile seines Angebotes oder seiner Auftragsbestätigung sind, gelten nur insoweit, als sie der Auftraggeber schriftlich bestätigt hat. Veränderungen der Verdingungsunterlagen führen zum Ausschluss aus dem Ausschreibungsverfahren.

3.6. Dem Angebot liegen folgende Verdingungsunterlagen zugrunde, die bei Auftragserteilung Vertragsbestandteil werden:

a. Das Leistungsverzeichnis in der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Fassung b. Bewerbungsbedingungen mit Datenabfrageblättern c. Vertragsbedingungen

3.7. Diese Bewerbungsbedingungen, die Vertragsbedingungen, sowie die Endseite des Leistungsverzeichnis des jeweils angebotenen Loses und dazugehörigen Datenblätter müssen signiert sein. Für die Signatur gilt die Textform nach §126 (b) BGB.

3.8. Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu signieren. Für die Signatur gilt die Textform nach §126 (b) BGB.

3.9. Vom Bieter sind die jeweiligen Datenblätter der Lose auszufüllen, für die er ein Angebot abgibt. Die Abfrage im Datenblatt für das jeweilige Los dient der Informationsgewinnung des Auftraggebers. Die Abfrage hat keinerlei Einflüsse auf die Anforderungen im jeweiligen Leistungsverzeichnis. Die Angaben im Datenblatt dienen der Bewertung des Angebotes. Fehlende Angaben im jeweiligen Datenblatt führen nicht zum Ausschluss, können jedoch nicht bei der Bewertung des Angebotes berücksichtigt werden. Die Angaben im Datenblatt sind Teil des Angebotes.

3.10. Das Leistungsverzeichnis für das jeweils angebotene Los muss vollständig ausgefüllt sein; es darf nur die Preise in Euro und die in den Verdingungsunterlagen geforderten Erklärungen enthalten. Zusätzliche Angaben sind ggfs. mit Fußnote auf einem Beiblatt aufzuführen.

3.11. Jegliche Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig. Angebote, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden ausgeschlossen. Erläuterungen oder Ergänzungen dürfen durch den Bieter nicht in den Ausschreibungsunterlagen vermerkt werden; lediglich Fußnoten können angebracht und auf einer beizufügenden Anlage kommentiert werden. Im Leistungsverzeichnis geforderte Angaben sind auf dem dort gekennzeichneten Feld einzutragen oder ebenfalls auf einer beizulegenden Anlage anzugeben.

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3.12. Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Werden die Unterlagen nicht vollständig fristgerecht eingereicht, wird das Angebot ausgeschlossen (Beachte Bestimmungen über Nachforderungen des GWB bzw. der VgV).

3.13. Erfüllt das Angebot nicht die Mindestanforderung der Verdingungsunterlagen, wird es ausgeschlossen.

3.14. Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit Zusatz „oder mindestens gleichwertig“ und wird vom Bieter dazu eine Produktangabe verlangt, ist das Fabrikat (insbesondere Herstellerangabe und genaue Typenbezeichnung) auch dann anzugeben, wenn der Bieter das vorgegebene Fabrikat anbieten will. Dies kann unterbleiben, wenn er im Angebotsschreiben erklärt, dass er das in der Leistungsbeschreibung benannte Produkt anbietet. In der Leistungsbeschreibung wird u.a. Bezug auf nationale technische Spezifikationen, Zulassungen und Normen (z.B. DIN) genommen. Für diese gilt grundsätzlich der Zusatz „oder mindestens gleichwertig“. Die Gleichwertigkeit ist wie folgt definiert: Die Produkteigenschaften (technischen Eigenschaften) des angegebenen Produktes sind als Standard vorgegeben und sind bei Abgabe eines Angebotes eines vergleichbaren Produktes zu erfüllen. Wird ein anderes als das angegebene Produkt angeboten, so hat der Bieter dessen Gleichwertigkeit nachzuweisen. Technische Bezugssysteme ggfs. des genannten Fabrikats, Spezifikationen, Zulassungen und Normen anderer Staaten der EU werden ebenfalls anerkannt, wenn der Bieter die Abweichungen in seinem Angebot entsprechend kennzeichnet und deren Gleichwertigkeit nachweist. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist von einer anerkannten Institution zu erbringen und dem Angebot als Anlage beizulegen.

3.15. Änderungen des Bieters an seinen eigenen Eintragungen müssen absolut zweifelsfrei sein. Nicht zweifelsfrei sind Eintragungen, die unleserlich, überklebt, überlackt, ausgeschabt u.ä. wurden und dadurch in gescannter Form nicht zweifelsfrei sind. Sind Korrekturen notwendig, sind die nicht mehr gültigen Eintragungen dick schwarz oder blau auszustreichen und die neuen darüber oder daneben zu schreiben. Die Änderungen sind mit Kürzel und Datum zu versehen. Für die Signatur gilt die Textform nach §126 (b) BGB.

3.16. Die Angebotspreise sind Festpreise für den Ausführungszeitraum und müssen sämtliche Nebenkosten, Gebühren und Steuern enthalten. Die angegebenen Preise sind verbindlich bis zur Auslieferung.

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3.17. Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht. Die vereinbarten Preise beinhalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist.

3.18. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen.

3.19. Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben. Im Leistungsverzeichnis sind die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) ohne Umsatzsteuer anzugeben.

Von Bietern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle der Auftragsvergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§13 UStG) geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen. Bieter aus anderen EU-Mitgliedsstaaten haben bei der Aufstellung des Gesamtpreises die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten (ggfs. ist die Einfuhrumsatzsteuer anzugeben). Es gelten somit zur Endpreisfeststellung die Bruttopreise, wie sie im Auftragsfalle zu entrichten sind.

Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und an der im zugehörigen Datenblatt bezeichneten Stelle aufgeführt sind.

Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Falle der Auftragserteilung Vertragsinhalt.

3.20. Bei sogenannten „Optionalpositionen“ im Leistungsverzeichnis werden alle Positionen bei der Ermittlung des gesamten Angebotspreises berücksichtigt.

3.21. Die angebotene Leistung muss den jeweiligen Förderrichtlinien des Bestimmungslandes Bayern entsprechen. Bei Vorliegen eines Förderbescheides müssen die Auflagen erfüllt werden (siehe Anlage).

3.22. Mit dem Angebot ist eine Referenzliste (Auf der Eigenerklärung in der Anlage) über bereits geliefert vergleichbare Fahrzeuge bzw. Geräte der letzten drei Jahre verbindlich vorzulegen. Diese sollte das Jahr der Auslieferung, den Auftragswert sowie den Namen eines Ansprechpartners enthalten.

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3.23. In erster Linie sollen nur neue Gegenstände bzw. Fahrzeuge angeboten werden. Als zweites Hauptangebot eines Bieters können Vorführfahrzeuge bzw. Gegenstände dann angeboten werden, wenn sie neuwertig und überholt sind und der Hersteller Gewähr wie für ein neues Fahrzeug bzw. neuen Gegenstand leistet. Darüber hinaus sind bei einem Vorführfahrzeug neben den Vorgaben der Leistungsverzeichnisse folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:

  • Das Fahrzeug darf nicht älter als 18 Monate sein;
  • Die bisherige Laufleistung des Fahrzeuges darf nicht mehr als 20.000 km betragen (Tachostand);
  • Sofern das Fahrzeug einen Nebenantrieb besitzt (z.B. bei Drehleitern/RW), darf die Betriebsstundenzahl (bezogen auf den Nebenantrieb) maximal 200 Stunden betragen;
  • Die Bereifung und Lackierung müssen neuwertig sein;
  • Die Batterien dürfen – wie bei Neufahrzeugen – nicht älter als ein halbes Jahr sein;
  • Für das Fahrzeug ist eine Abnahmeprüfung nach DIN EN 1846-2 durchzuführen;
  • In der Zulassungsbescheinigung Teil 2 darf lediglich die Hersteller-/ Aufbaufirma als Vorbesitzer eingetragen sein.

3.24. Auf Wunsch der Vergabestelle ist innerhalb von drei Wochen ab schriftlicher Anforderung durch die Vergabestelle ein angebotenes Gerät/Fahrzeug vorzuführen. Dies kann auch ein bereits ausgeliefertes Fahrzeug/Gerät sein bzw. ein mit dem Auftragsgegenstand im Grundsatz vergleichbares Fahrzeug/Gerät. Eine Erstattung von Kosten erfolgt hierfür nicht. Sollte die Vorführung am Ort der Vergabestelle nicht möglich sein, organisiert der Bieter die Vorführung und trägt die Reisekosten (ggf. auch Übernachtung) für drei Personen zum Standort des Vorführfahrzeuges/gerät. Sollte dies nicht möglich sein, kann das Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden.

3.25. Angaben über die vorgeschriebenen Wartungsmaßnahmen und –intervalle für den Vergabegegenstand sowie die Kosten eines evtl. Wartungsvertrages sind dem Angebot beizufügen. Verlängerte Gewährleistungsfristen bei Abschluss eines Wartungsvertrages sind anzugeben.

3.26. Die verbindliche Lieferzeit für die angebotene Leistung ist anzugeben. Hierbei ist die von der Vergabestelle vorgegebene Lieferfrist einzuhalten.

3.27. Für den Einbau des digitalen Funkgerätes muss vom Bieter für Los „Aufbau“ eine entsprechende Zertifizierung vorliegen sowie müssen ggfs. die von der zuständigen TTB der jeweiligen ILS genannten Vorgaben eingehalten werden.

3.28. Bietern, die nicht berücksichtigt werden, werden keine Aufwandskosten erstattet.

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3.29. Der Auftrag wird in Losen vergeben.

Los 1: Fahrgestell Los 2: Aufbau Los 3: Beladung

Die beschriebenen Lose Los Fahrgestell und Los Aufbau können nur gemeinsam angeboten werden. Die Zusammenfassung der beiden Lose Fahrgestell und Aufbau wurde vorgenommen, da nur so Schnittstellenprobleme ausgeschlossen werden können. Diese Schnittstellenproblematiken werden im Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern und für Integration vom 20.04.2018 (ID1-2244-2-87) mit einer „Handreichung zu aktuellen Fragestellungen des Vergaberechts, insbesondere zur Bildung und Ausschreibung von Losen bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen“ genannt. Im Ergebnis ist gemäß §97 (4) GWB aus wirtschaftlichen und technischen Gründen eine gemeinsame Ausschreibung der Lose „Fahrgestell“ und „Aufbau“ aus Sicht der Vergabestelle zwingend erforderlich, die Beladung ist jedoch als separates Los bzw. ggfs. in mehreren Fach-/Teillosen auszuschreiben.

Der Anbieter des Loses „Fahrgestell“ und „Aufbau“ garantiert mit der Abgabe seines Angebotes die Verträglichkeit des gewählten Fahrgestelles (Los Fahrgestell) (insbesondere die Einhaltung der Gewichtsvorgaben in Hinblick auf die Anforderung eines möglichst großen Löschwassertanks und der vorgesehenen Beladung) mit den von ihm angebotenen Aufbau (Los Aufbau), die deshalb zusammengehörig anzubieten sind. Er tritt hier als Generalunternehmer auf.

Die Zusammenfassung der beiden Lose „Fahrgestell und Aufbau“ wurde vorgenommen, da nur so die Einhaltung der Gewichtsvorgaben nach DIN im Hinblick auf einen möglichst großen Löschwassertank gewährleistet werden kann.

In der Vergangenheit hat es bei mehreren Abnahmen von Feuerwehrfahr- zeugen Überschreitungen des vorgeschriebenen Normgewichtes gegeben. Ebenso wurde die Löschwassermenge von einer festen DIN-Größe in eine Mindestanforderung umgewandelt. Dadurch wird bei der Bewertung des Aufbaus dieser Aspekt für die Funktionalität des Fahrzeuges ein wesentlicher Faktor. Auf Grund der unterschiedlichen Achslasten bzw. Gesamtgewichtes der Fahrgestelle ist es daher unabdingbar, dass der Aufbauhersteller das Fahrgestell mitanbietet, da nur so im Angebot verbindliche Aussagen zur möglichen Löschwassermenge und zum Fahrzeuggewicht und Gewichtsreserven möglich sind (Transparenz!). Ebenso kann es sein, dass bei den verschiedenen Fahrgestellen je nach Aufbauhersteller unterschiedliche zusätzliche Maßnahmen/Umbauten notwendig werden, die vom Aufbauhersteller in seinem Angebot noch nicht berücksichtigt werden können. Je nach Zuschlag beim Los Fahrgestell

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können dann je nach Aufbauhersteller zusätzliche Kosten anfallen. Dies verhindert aber eine Preistransparenz bzw. Vergleichbarkeit von den Angeboten der Aufbauhersteller.

So muss –jeweils bei Einsatzfahrzeugen mit integrierten Stromaggregaten und/oder Pumpen- der Nebenantrieb des Fahrgestells in der gewählten Übersetzung mit dem jeweiligen Pumpentyp abgestimmt werden. Dies setzt die notwendigen Kenntnisse beim Aufbauhersteller- der ja dann insbesondere Aggregat und Pumpe montiert- voraus. Jedoch weiß er –bei einer Aufteilung in Fachlose- zum Zeitpunkt der Ausschreibung gerade nicht, auf welches Fahrgestell er bei Zuschlag aufbauen muss. Dieser Umstand macht es für den Aufbaulieferanten schwierig bis unmöglich, belastbar zu kalkulieren.

Entsprechendes gilt auch für das Versetzen oder Montieren von Nebenaggregaten wie Tank, Batterie, Luftkessel usw. Dies ist ebenfalls aufbauabhängig und kann daher im Vorfeld nicht ausreichend exakt durch die Vergabestelle definiert werden. Somit ist es auch für den Aufbaulieferanten in seinem Angebot nicht hinreichend belastbar möglich, etwaig notwendig werdende Umbauten einzukalkulieren. Einerseits weiß er bei Angebotsabgabe nicht, ob er selbst überhaupt bei einem späteren Fahrgestell dazu in der Lage sein wird. Andererseits ist dies für ihn zwar massiv kalkulationsrelevant, er weiß jedoch nicht, welche Tätigkeiten schließlich überhaupt notwendig werden.

Ein weiteres Problem kann durch die gemeinsame Vergabe von Aufbau mit Fahrgestell vermieden werden, dass bei Los Fahrgestell das wirtschaftlichste Angebot nicht vereinbar mit dem wirtschaftlichsten Angebot bei Los Aufbau ist. Hier könnte nur die komplette Ausschreibung in einem solchen Fall aufgehoben werden, was aber auch vergaberechtlich problematische Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Die Verbindung von Fahrgestell (mit Nebenantrieb(-en)) und/oder der Aufbau ggfs. mit Seilwinde erfordert technisch eine enge Abstimmung der erforderlichen Details (z.B. Art und Ausführung des Nebenantriebs, Schnittstellen insbesondere für die Elektronik bis hin zur Abstimmung der CAN-Bus-Steuerungen). Es ist nach Auffassung der Vergabestelle schlicht unmöglich, dies hinreichend genau und trotzdem allgemeingültig zu beschreiben. Die gestaffelte Ausschreibung und Vergabe von zunächst nur des Fahrgestells und erst nach dieser Vergabe die Ausschreibung des Aufbaus verzögert den Beschaffungsablauf allein schon um mehrere Monate und erhöht den Beschaffungsaufwand drastisch. Kommt es in der Folge im Bau einzelner Komponenten zu Lieferverzügen ist die Durchsetzung von Konventionalstrafen nur für diese Teile und insgesamt sehr schwer möglich. Die Möglichkeit von Vergabeverfahren in jeder Losteilung mit den dann jeweils unterschiedlichen Folgen kommt noch hinzu. Ferner ist es zudem bei technischen Problemen einfacher, den Gewährleistungsanspruch geltend zu machen. Außerdem kann es bei der

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Bauphase zu Unstimmigkeiten oder notwendigen Anpassungen kommen, die zu erheblichen Problemen mit zusätzlichen Kosten führen können. Bei einer Generalunternehmerschaft ist nur ein verantwortlicher Ansprechpartner vorhanden, wodurch das Risiko erheblich reduziert und die Überwachung deutlich vereinfacht wird.

Im Ergebnis ist in diesem Fall gemäß §97 (4) GWB aus wirtschaftlichen und technischen Gründen eine gemeinsame Ausschreibung der Lose „Fahrgestell“ und „Aufbau“ aus Sicht der Vergabestelle zwingend erforderlich.

Alle geforderten Einrichtungen bei Los „Aufbau“ sind mit betriebsbereitem Einbau anzubieten.

3.30. Es ist vom Bieter der Lose Fahrgestell und Aufbau die Original- Gewichtsbilanz des Fahrgestellherstellers mit abzugeben, die wiederum Grundlage für die Gewichtsbilanz des Aufbauherstellers (u.a. Datenblatt) sein muss. Abweichungen des Bieters von den angegebenen Gewichten des Fahrgestellherstellers sind auf einem Beiblatt zu begründen.

3.31. Werden mehrere baugleiche Fahrzeuge beschafft, so beziehen sich die angegebenen Preise im Los Fahrgestell und Los Aufbau auf die Kosten für jeweils ein Fahrzeug. Die weiteren Teil-/Fachlose sind dann die jeweiligen Beladungen für die verschiedenen Fahrzeuge.

  1. Nebenangebote

4.1. Nebenangebote sind nicht zugelassen.

4.2. Es können von einem Bieter jedoch mehrere vollständige Angebote (Hauptgebote) abgegeben werden (z.B. von einem Bieter mehrere Fahrgestelle bzw. Aufbauvarianten).

Angebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind.

4.3. Bei sogenannten „Optionalpositionen“ im Leistungsverzeichnis werden alle Positionen bei der Ermittlung des gesamten Angebotspreises berücksichtigt.

  1. Unterlagen zum Angebot

5.1. Soweit Bescheinigungen verlangt werden, haben ausländische Bieter eine gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen. 5.2. Dem Angebot sind folgende Unterlagen beizufügen:

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  • Angebotsschreiben des Bieters
  • Für das angebotene Los das entsprechende ausgefüllte Datenblatt
  • Die Vertragsbedingungen
  • Für das angebotene Los das entsprechende ausgefüllte Leistungsverzeichnis
  • Eigenerklärung für nicht präqualifizierte Unternehmen zur Eignung (Anlage) bzw. Einheitliche Europäische Eigenerklärung („EEE“)
  • Bietererklärung zur Sicherung der Zuverlässigkeit bzw. zur Wiederherstellung der Zuverlässigkeit (Anlage), ggfs. Zertifizierung der Selbstreinigung (wenn vorhanden)
  • Eigenerklärung zum Rußland-Angriffskrieg
  • Eigenerklärung Datenübermittlung
  • Eigenerklärung Wettbewerbsregister und statistische Angaben
  • Allgemeine Informationsunterlagen mit den technischen Daten des Fahrzeuges oder der gelieferten Gegenstände, mit Maßen, Gewichten und Leistungen sowie Zeichnungen, Bilder usw.…
  • Bei Angebot von Los Fahrgestell und Los Aufbau: Maßstabsgetreue Zeichnung zur Ausführung des Gesamtfahrzeuges mit der Angabe aller relevanter Abmaße
  • Bei Angebot von Los Fahrgestell und Los Aufbau: Beladeplanvorschlag (Beladeplanzeichnung), aus dem die Unterbringung der Ausrüstungsgegenstände hervorgeht; der Beladeplan kann ein Beladeplan eines ähnlichen, bereits ausgelieferten Fahrzeuges gleichen „Normtyps“ sein.
  • Bei Angebot von Los Fahrgestell und Los Aufbau: Gewichtsbilanz mit Achsbelastberechnung des angebotenen Fahrzeuges
  • Bei Angebot von Los Fahrgestell und Los Aufbau: Energiebilanz entsprechend E DIN 14502-2:2014-07 oder vergleichbar.
  1. Angebotsfrist

Die Angebotsfrist läuft mit dem in der „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ genannten Termin ab. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote zurückgezogen werden.

Bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist ist der Bieter an das Angebot gebunden.

  1. Zuschlagskriterien

Die Wahl des Angebotes für den Zuschlag erfolgt bei den Losen Fahrgestell und Aufbau nach dem gewichtetem Preis-Leistungs-Prinzip. Bei dem/den Los/Losen für die Beladung nach dem Best-Preis-Prinzip.

Der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot für das Los Fahrgestell und Aufbau erfolgt nach der in Summe jeweils erreichten Punktzahl bei den Bewertungen für Los Fahrgestell und Los Aufbau.

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Bei der Auslobung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes sind folgende Kriterien im Einzelnen bei der Bewertung von Fahrgestell maßgebend:

Die Gewichtung wird in Prozent angegeben (siehe auch Bewertungsmatrix in der Anlage).

1.Preis 70,0%

2.Leistung 30,0%

2.1 Technische Beschaffenheit/Ausführung/Verarbeitung 2.2 Funktionalität/Einsetzbarkeit/Handling 2.3 Kundendienst/Garantie

Für das Kriterium Preis gilt: Das Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis (die nachgerechnete Angebotssumme) erhält die maximale Punktezahl von 100 Punkten. 0 Punkte erhält ein fiktives Angebot mit dem doppelten des niedrigsten Angebotspreises. Alle Angebotspreise darüber erhalten 0 Punkte. Die Punktebewertung für die dazwischenliegenden Angebotspreise erfolgt über eine lineare Interpolation. D.h. ein x% vom niedrigsten Angebotspreis teureres Angebot erhält x% weniger Preispunkte. Maßgeblich ist der Quotient mit bis zu drei Stellen nach dem Komma.

Beim Kriterium Leistung ergibt sich die Leistungspunktzahl aus den erreichten Punkten der Unterkriterien.

Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus der Summe der gewichteten Preispunkte und gewichteten Leistungspunkte (siehe Gewichtung). Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot, welches unter Berücksichtigung vorstehend genannter Kriterien und Wichtungen insgesamt den höchsten Punktwert erreicht. Bei Punktgleichheit erfolgt der Zuschlag auf das Angebot mit der niedrigsten Wertungssumme.

Bei der Auslobung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes sind folgende Kriterien im Einzelnen bei der Bewertung vom Aufbau maßgebend:

Die Gewichtung wird in Prozent angegeben (siehe auch Bewertungsmatrix in der Anlage):

  1. Preis 60,0%
  2. Leistung 40,0%

2.1 Technische Beschaffenheit/Ausführung/ Verarbeitung 2.2 Wartungs- und Reparaturfreundlichkeit 2.3 Funktionalität/Einsetzbarkeit

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2.4 Kundendienst/Service

Für das Kriterium Preis gilt: Das Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis (die nachgerechnete Angebotssumme) erhält die maximale Punktezahl von 100 Punkten. 0 Punkte erhält ein fiktives Angebot mit dem doppelten des niedrigsten Angebotspreises. Alle Angebotspreise darüber erhalten 0 Punkte. Die Punktebewertung für die dazwischenliegenden Angebotspreise erfolgt über eine lineare Interpolation. D.h. ein x% vom niedrigsten Angebotspreis teureres Angebot erhält x% weniger Preispunkte. Maßgeblich ist der Quotient mit bis zu drei Stellen nach dem Komma.

Beim Kriterium Leistung ergibt sich die Leistungspunktzahl aus den erreichten Punkten der Unterkriterien.

Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus der Summe der gewichteten Preispunkte und gewichteten Leistungspunkte (siehe Gewichtung). Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot, welches unter Berücksichtigung vorstehend genannter Kriterien und Wichtungen insgesamt den höchsten Punktwert erreicht. Bei Punktgleichheit erfolgt der Zuschlag auf das Angebot mit der niedrigsten Wertungssumme.

Der Zuschlag erfolgt beim Los Beladung auf das wirtschaftlichste Angebot (niedrigsten Angebotspreis und hier die nachgerechnete Angebotssumme) unter Berücksichtigung des Kriterium Preis bei Erfüllung der technischen und qualitativen Vorgaben gemäß des Leistungsverzeichnisses und der Mindestanforderung der Verdingungsunterlagen (Best-Preis-Prinzip).

Preis 100%

  1. AGB´s

Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen VOL/B werden Vertragsbestandteil sofern in den Vertragsbedingungen nichts anderweitig geregelt ist. Änderungen und Ergänzungen in den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebots. Es ist zu beachten, dass auch ein beigefügtes Begleitschreiben oder Ausführungen in einem Konzept, Mustermappe… die Vergabeunterlagen in diesem Sinne ändern können.

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  1. Einsatztaktische Vorgaben der Feuerwehr:

(die bestmögliche Umsetzung findet bei der Bewertung Funktionalität eine entsprechende Berücksichtigung):

  • Größtmögliche Löschwassermenge (möglichst ≥ 2.000 l Löschwasser)
  • Positionierung der Druckabgänge möglichst außerhalb der Traversenkästen und somit Vermeidung von Staunässe.
  • Möglichst Pneumatisch/mechanisch abklappbare Mannschaftsraumauftritte
  • Kleinlöschgeräte sollen möglichst auf einem Teleskopauszug verlastet sein.
  • Belastbare Geräteraum- und Radkastenauftritte möglichst mind. 650 kg
  • Sämtliche Fugen sind sehr ordentlich darzustellen und auf Dauerhaftigkeit auszulegen
  1. Bietergemeinschaften

Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,

  • in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
  • in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
  • dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber der Vergabestelle rechtsverbindlich vertritt,
  • dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte Erklärung abzugeben.

  1. Vergabekammer & Nachprüfungsstelle

Stelle, an die sich Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen halten können:

Bei Vergaben deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, bzw. in Art. 15 der Richtlinie 2014/25/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 sowie in Art. 8 der Richtlinie 2014/23/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (EU- Schwellenwerte) veröffentlicht sind:

Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern, Maximilianstraße 38, 80538 München, für den Bereich der Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben

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Für die Nachprüfung von Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte:

VOB- bzw. VOL-Stellen der jeweils zuständigen Regierung

Eine Rüge im Vergabeverfahren ist an den Auftraggeber als formfreie Erklärung zu richten. Die Rüge muss als solche erkennbar sein (Ernsthaftigkeit) und die Person des Rügenden erkennen lassen.

Ferner weisen wir in diesem Zusammenhang auf §160 Abs. 3 des GWB hin: Der Antrag ist unzulässig, soweit

der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Die Bewerbungsbedingungen werden mit Abgabe des Angebots anerkannt.

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