06. DESY-Baustellenordnung.pdf

Herstellung und Montage von Edelstahlverrohrungen, Kühleranschlüssen und Armaturen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 14:42 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.tender24.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

DESY-Baustellenordnung

A. Allgemeines

  1. Lage der Baustelle Pläne über die Lage und Anbindung der Baustelle innerhalb DESYs sind als Anlage 1 beigefügt. Zur Baustelle gehören außer dem Baugrundstück die vom Bauherrn zur Verfügung gestellten Flä- chen und angrenzende Bereiche, die durch den Baustellenbetrieb beeinträchtigt werden können.

  2. Organisation Die Organisation sowie die erforderlichen Kontaktinformationen gehen aus dem Leistungsverzeich- nis hervor.. Dieses enthält Festlegungen zur Leitung von Planung und Ausführung sowie der Koor- dination und Überwachung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

  3. Koordination und Überwachung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Der vom Bauherrn eingesetzte Koordinator ist über seine Rechte nach BaustellV hinaus den aus- führenden Firmen gegenüber sowie deren Arbeitnehmern weisungsbefugt.

Der Auftragnehmer hat dem Koordinator vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben. Der Koordinator legt die Ausschreibung, den SIGEPLAN und den Bauablaufplan zugrunde und prüft die Angaben daraufhin, ob die Arbeiten wie vorgesehen und ohne gegenseitige Gefährdung durchgeführt werden können. Ergibt die Prüfung, dass die Sicherheitsmaßnahmen unzureichend sind, veranlasst der Koordinator notwendige Ände- rungen der Arbeitsverfahren oder des Arbeitsablaufs.

Der Koordinator kontrolliert die Einhaltung dieser Baustellenordnung, des SIGE-PLANES, der Ar- beitsschutzvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Die Tätigkeit des Koordinators befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmern entsprechend § 8 ArbSchG und § 6 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1). Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unberührt.

Dem Koordinator sind alle Arbeitsunfälle und Schadensfälle unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossenschaften bleibt davon unberührt.

  1. Berichterstattung Der Auftragnehmer hat in geeigneter Form den Personaleinsatz, den Geräteeinsatz, die Materiallie- ferungen, die Arbeitsleistungen und den Arbeitsfortschritt zu dokumentieren. Dem Koordinator sind alle Arbeitsunfälle und Schadensfälle unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossenschaften bleibt davon unberührt.

  2. Personal Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn oder seiner Beauftragten hierzu nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein.

  3. Weitervergabe von Arbeiten Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Bauherrn auf der Grundlage dieser Baustellen- ordnung an Subunternehmer weitervergeben werden. Der Auftragnehmer hat bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer seiner Abstimmungspflicht entsprechend § 8 ArbSchG sowie § 6 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) nachzukommen.

1

DESY-Baustellenordnung

B. Arbeitsstätten

  1. Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr • Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung auf den vom Bauherrn zugewiesenen Flächen vorzunehmen. • Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau- oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Aus- nahmen sind mit dem Koordinator zu vereinbaren. • Baustellenabsperrungen sind in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Sie dürfen nicht ei- genmächtig entfernt oder verändert werden. Sofern ein kurzzeitiges Öffnen zur Durchfahrt er- forderlich ist, sind die Absperrungen anschließend wieder herzustellen. • Rückwärtsfahren ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Es besteht Einweisungspflicht. • Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhal- ten. • Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustel- le zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind mit dem Koordi- nator abzustimmen. Dies gilt z.B. für Schwertransporte. • Der Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. • Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flä- chen sind nach der Räumung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit der Ver- trag nichts anderes vorsieht. Abfälle sind mitzunehmen.

  2. Unterkünfte und soziale Anlagen Der Bauherr stellt Flächen mit den erforderlichen Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten für die Ein- richtung von Unterkünften und sozialen Anlagen zur Verfügung. Der Bauherr behält sich vor, diese Sozialanlagen selbst einzurichten.

  3. Erste-Hilfe-Einrichtungen Ein Ruheraum steht beim Technischen Notdienst (Geb. 35) zur Verfügung. Weitere Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung und den Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) oder der Unfallverhü- tungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), dritter Abschnitt (Erste Hilfe) hat der Auf- tragnehmer zu erfüllen.

  4. Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung Die Stromversorgung erfolgt entsprechend dem Baustelleneinrichtungsplan. Der Bauherr veran- lasst die Einrichtung des Anschlusspunktes und der Hauptverteilung. Ab Hauptverteilung ist die Unterverteilung Sache des Auftragnehmers und mit dem Koordinator abzusprechen.

Der Bauherr stellt auch die Allgemeinbeleuchtung. Für ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung hat der Auftragnehmer zu sorgen.

  1. Ordnung, Sauberkeit und Hygiene Die Auftragnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitsbereich sowie ihre Unterkünfte und sanitären An- lagen in ordentlichem Zustand zu halten. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. An- dernfalls vergibt die Baustellenleitung den Auftrag hierfür und legt die Kosten auf die Verursacher um. Unterkünfte und Sozialanlagen müssen den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung ent- sprechend vorgehalten und betrieben werden.

  2. Rauschmittelmissbrauch Der Auftragnehmer hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- und Drogenein- fluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der Bauherr behält sich vor, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen.

2

DESY-Baustellenordnung

C. Arbeitssicherheit

  1. Allgemeines Jeder Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter bzw. Aufsichtführenden, einschließlich seiner Subunternehmer, Kenntnis über den SIGEPLAN, diese Baustellenordnung sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Gefährdungs- und Belastungsanalysen für die von ihm durch- zuführenden Arbeiten dem Koordinator vorzulegen. Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Auf- tragnehmer ineinander, sind die vorgefundenen Gegebenheiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und Gräben, hoch gelegene Arbeitsplätze sowie alle Verkehrswege, Gerüste, für die Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle. Stellt der Auftragnehmer Mängel fest, sind diese unverzüglich dem Koordinator zu melden und es ist auf deren Abstellung hinzuwir- ken. Nimmt ein Auftragnehmer trotz erkennbarer Mängel seine Arbeit auf, ist er zur Mängelbeseiti- gung verpflichtet. Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten.

Der Auftragnehmer hat der Baustellenleitung und dem Koordinator Name und Anschrift seiner Mon- tageleiter bzw. Aufsichtführenden und der Sicherheitsfachkräfte mitzuteilen.

  1. Unterweisung Erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal ist vor Beginn der Arbeiten über die besonderen Bedingungen auf der Baustelle durch ihren Aufsichtführenden zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

  2. Arbeitsmedizinische Vorsorge Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheits- schädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird. Der Nachweis hierfür muss dem Koordinator vorgelegt werden.

  3. Erdarbeiten Unplanmäßiges Ausheben von Gruben und Gräben, das Eintreiben von Pfählen und Metallstangen bedarf der vorherigen Zustimmung der Baustellenleitung.

  4. Baumaschinen und Geräte Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie überwa- chungsbedürftigen Anlagen, die einer Prüfpflicht unterliegen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen, Zulassungsbescheide, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher an der Baustelle vorzuhalten.

Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu beauftrag- ten Personen bedient werden. Sofern eine schriftliche Beauftragung in Rechtsvorschriften vorgese- hen ist, muss die beauftragte Person diese ständig bei sich haben. Gefahrenbereiche sind abzu- sperren. Personen dürfen sich dort nicht aufhalten.

  1. Montagearbeiten Bei Montagearbeiten ist eine Montageanweisung, in der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind, dem Koor- dinator vorzulegen und von diesem genehmigen zu lassen.

  2. Gerüste Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Tragge- rüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbescheide sowie Auf- bau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Jeder Benutzer hat den ord- nungsgemäßen Zustand zu prüfen und ihn zu erhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüsthersteller vorgenommen werden. Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden.

3

DESY-Baustellenordnung

  1. Gefahrstoffe Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die Betriebsanweisungen auf der Baustelle vorzuhalten.

  2. Persönliche Schutzausrüstung Personen ohne Schutzhelm und Schutzschuhe haben keinen Zutritt zur Baustelle. Sind darüber hinaus weitere Schutzausrüstungen erforderlich (z.B. Augen- oder Gesichtsschutz, Gehörschutz, Atemschutz, Warnkleidung), hat der Auftragnehmer deren Benutzung sicherzustellen. Zuwiderhan- delnde Personen können nach einmaliger Verwarnung von der Baustelle gewiesen werden.

  3. Abbrucharbeiten Bei der Durchführung von Abbrucharbeiten ist eine Abbruchanweisung, in der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge er- kennbar sind, dem Koordinator vorzulegen und von diesem genehmigen zu lassen.

  4. Dacharbeiten Bei allen anderen Dacharbeiten sind grundsätzlich die vorhandenen Sicherungseinrichtungen zu benutzen. Auf Dächern mit Sekuranten sind als Absturzsicherungen Auffanggurte mit für waage- rechten Zug zugelassenem Höhensicherungsgerät einzusetzen. Der Einsatz einstellbarer Verbin- dungsmittel als Rückhaltesystem ist kritisch zu prüfen.

D. Brand- und Explosionsschutz

  1. Allgemeines Jeder Auftragnehmer muss die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen Brand- bzw. Explosions- schutzmaßnahmen mit dem Koordinator abstimmen. Werden in brandgefährdeten Bereichen Schweiß- bzw. Schneidarbeiten durchgeführt, ist eine schriftliche Schweißerlaubnis einzuholen. Diese ist vom Koordinator gegenzuzeichnen.

Die Beschäftigten müssen im Gebrauch der Löscheinrichtungen anhand praktischer Übungen un- terwiesen sein.

  1. Brandfall Für den Brandfall gilt der DESY-Alarmplan. Bei jedem Brand – auch wenn er selbst gelöscht wer- den konnte – ist der Technische Notdienst (Tel. -2500 zu verständigen).

E. Umweltschutz

  1. Abfall Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen anfallenden Abfall zu beseitigen. Das Verbrennen oder „wilde“ Entsorgen von Abfällen ist verboten. Gefährliche Abfälle und Bauschutt sind getrennt zu lagern und umgehend zu beseitigen.

Der Bauherr behält sich vor, eine Sammelstelle für Abfälle vorzuhalten.

  1. Gewässerschutz Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhal- ten und der Umgang ist dem Koordinator zu melden.

Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich und das Einleiten wassergefährdender Stoffe in die Kanalisation sind verboten. Leckagen sind unverzüglich zu beheben und mit geeignetem Mate- rial aufzunehmen. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Auftraggeber einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor.

4

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung