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Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen
Herstellung und Konfektionierung von Einzelsets,
einschließlich Layouterstellung, für die
10-Euro-Sammlermünze (Prägequalität Spiegelglanz)
der Ausgaben 2027 und 2028 (Münze Deutschland)
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Vorbemerkung
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) vergibt im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens die
Herstellung von Verpackungen inklusive der Konfektionierung für die 10-Euro-
Sammlermünze der Jahrgänge 2027 und 2028 in der Prägequalität Spiegelglanz (SP).
Wir würden uns freuen, wenn Sie sich an dem Verfahren durch Abgabe eines Angebots
beteiligen würden.
1 Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen
1.1 Grundsätzliches
Der Ausgabetag der 10-Euro-Sammlermünze 2027 „Bundeswehr“ ist geplant für den
13.05.2027. Es ist davon auszugehen, dass der Ausgabetag im Jahr 2028 ebenfalls im April
oder Mai liegen wird.
Dem Auftragnehmer (AN) obliegen die Layout-Erstellung, die Herstellung der
Produktverpackung (Details siehe 1.5) sowie die Konfektionierung der Sammlermünzen zu
einem Einzelset (Einlegen der gekapselten Münzen in die Produktverpackung, Verschließen
der Produktverpackung etc.). Die gekapselten Sammlermünzen werden durch einen
Werttransport angeliefert. Die fertigen Sammlermünzen-Einzelsets sind zur Abholung für den
vom Auftraggeber (AG) beauftragten Dienstleister bereit zu stellen.
1.2 Produktionsmengen
Die herzustellende Mindestmenge sowie Optionsmenge der Ausgaben 2027 und 2028
ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle 1.
| Jahr | Mindestmenge | Optionsmenge |
|---|---|---|
| 2027 | 35.000 Stück | bis zu 20.000 Stück |
| 2028 | 35.000 Stück | bis zu 20.000 Stück |
Tabelle 1
Die Optionsmenge von 20.000 Stück kann flexibel bis zur maximalen Optionsmenge
abgerufen werden. Dabei wird eine Mindestmenge von 1.000 Stück nicht unterschritten. Die
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Optionsmenge kann durch den AG einseitig bis spätestens zum 31.12.2027 bzw. 31.12.2028
abgerufen werden.
1.3 Terminierung
Die konkreten Liefertermine für die fertig konfektionierten Sammlermünzensets sind direkt
nach Zuschlagerteilung zwischen AN, der Prägestätte und dem vom AG beauftragten
Fulfillment-Dienstleister abzustimmen. Die entsprechend vereinbarten Liefertermine sind
zwingend einzuhalten, damit die Auslieferung der fertig verpackten Sammlermünzen
rechtzeitig vor dem Ausgabetermin erfolgen kann. Es ist davon auszugehen, dass die ersten
Sammlermünzen bereits KW 10/27 beim AN zur Konfektionierung angeliefert werden. Eine
erste Teilauflage von mind. 60% wird ca. sechs Wochen später, die restlichen 40% weitere
drei Wochen später abgeholt werden.
Die fertig konfektionierten Sets der Optionsmenge müssen vier Wochen nach Abrufdatum
zur Abholung bereitstehen.
Die mit der Prägestätte und dem Fulfillment Dienstleister abgestimmte Terminplanung für die
Lieferung der zu konfektionierenden Sammlermünzen und für die Abholung der fertig
konfektionierten Sammlermünzensets durch den Fulfillment Dienstleister muss durch den AN
erarbeitet und dem AG vier Wochen nach Zuschlagerteilung per E-Mail an vertrieb-
muenze@bva.bund.de mitgeteilt werden. Ebenso sind etwaige Verzögerungen per E-Mail
mitzuteilen.
Selbiges gilt für das Ausgabejahr 2028. Zur Vereinbarung der Termine ist spätestens im
dritten Quartal 2027 Kontakt mit den beteiligten Stellen aufzunehmen.
1.4 Anlieferung der Sammlermünzen
Für die Herstellung der Einzelsets der 10-Euro-Sammlermünzen in der Prägequalität
Spiegelglanz erteilt der AG den fünf Prägestätten (Berlin, München, Stuttgart, Karlsruhe und
Hamburg) jeweils einen Prägeauftrag. Über die Erteilung des Prägeauftrags wird der AN
entsprechend informiert.
Die bereits gekapselten Münzen werden von einem Werttransporteur bei der jeweiligen
Prägestätte in verplombten Münztransportbehältern (Bundesbankcontainer) abgeholt und
zum Produktionsort des AN geliefert.
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Den Empfang der sich im verplombten Münztransportbehälter befindlichen Sammlermünzen
hat der AN bei Übernahme (Anlieferung) auf einer, vom Werttransporteur vorbereiteten
Empfangsbescheinigung, zu bestätigen. Jeweils eine Ausfertigung der bestätigten
Empfangsbescheinigung erhalten der AG und der Werttransporteur. Die unterzeichnete
Empfangsbescheinigung ist dem AG in Kopie mit der Rechnungsstellung vorzulegen. Der AN
hat bei Übergabe der vorgenannten Container zu kontrollieren, ob die Verplombung der
transportierten Münztransportbehälter einwandfrei ist. Werden beschädigte Verplombungen
an den betreffenden Behältern seitens des AN festgestellt, ist dies umgehend dem
Werttransporteur und dem AG anzuzeigen.
Beim AN müssen entsprechende Sicherheitsvorrichtungen für die Lagerung der gekapselten
Münzen und Bundesbankcontainer vorhanden sein (bspw. Zugangskontrolle, keine
geöffneten Fenster, Diebstahlwarnanlage, Schulung der Mitarbeiter etc.). Die
Münztransportbehälter / Bundesbankcontainer bleiben im Eigentum des BVA bzw. der
Bundesbank.
Ansprechpartner der Prägestätten und des Fulfillment-Dienstleisters nebst Kontaktdaten sind
nach Zuschlag beim AG zu erfragen.
1.5 Produktverpackung
Das Layout der Produktverpackung der 10-Euro-Sammlermünzen muss jährlich neu erstellt
bzw. an das entsprechende Motiv-Thema angepasst werden. Nach Auftragsvergabe wird
hierzu ein Briefing an den AN erfolgen. Das Layout muss dem Corporate Design der Münze
Deutschland entsprechen (kann nach Zuschlag beim AG angefragt werden) und soll das
Thema der Münzausgabe 2027 „Bundeswehr“ in den Vordergrund rücken. Das Thema für
2028 wird noch vom Finanzministerium bekanntgegeben. Die Abmessungen der
Produktverpackung und die Position der Münze im Blister müssen identisch mit der
Verpackung der 10-Euro-Sammlermünzen des Jahres 2025 sein (vgl. Anlage 1).
Vor dem Seriendruck ist dem AG ein unbedrucktes Muster zur Freigabe der generellen
Qualität vorzulegen. Außerdem ist vor Druck eine Bildvorlage (als pdf-Datei) zur Freigabe zu
übersenden (Layout-Freigabe). Ebenfalls hat der AN vor Durchführung der Serienproduktion
dem AG drei entsprechende physische Muster der Einzelsets zwecks einer finalen
Abnahme/Freigabe vorzulegen. Dabei soll es sich um ein Mock-Up inkl. finalem Layout
handeln. Der AG erteilt die erforderlichen Freigaben in der Regel innerhalb von maximal 5
Arbeitstagen ab Erhalt des jeweiligen Musters /der jeweiligen Vorlage.
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Die Kosten für Korrekturschleifen und Designanpassungen müssen im Angebot enthalten sein
und werden nicht gesondert vergütet. Die erforderlichen Bildrechte sind nicht im Angebotspreis
zu berücksichtigen. Bei Inanspruchnahme von Stock Fotos werden Bildkosten in Höhe
maximal 600 Euro netto pro Jahr akzeptiert. Ein Nachweis über die entstandenen Kosten für
Bildrechte ist dem Auftraggeber zu übersenden.
Außerdem ist eine druckfähige Retusche (als jpg- und psd-Datei) der Verpackung mit der
Münze zu übersenden. Hier müssen die einzelnen Komponenten (Vorderseite, Rückseite und
aufgeklapptes Set) auch einzeln geliefert werden (vgl. Anlage 2). An der Retusche sind die
Rechte unbeschränkt abzutreten. Die Abbildung der Münze kann dem AN vom AG zur
Verfügung gestellt werden.
EINZELSET
10-Euro-Sammlermünzen
bestehend aus:
A) Trägerkarte:
-
Format offen: 306 mm x 120 mm
-
Format geschlossen: 150 mm x 120 mm
-
Material: 330 g/qm Allgro Design, beidseitig matt gestrichen
-
Druck: 4/4-farbig
-
Veredelung je nach Layout. Derzeit:
außen: mit Softtouchfolie kaschiert, partieller UV-Glanzlack auf den
Münzabbildungen, einseitig Heißprägung Gold (Titel Serie und Münze)
B) bezogene Verstärkungspappe:
B1) Bezug
-
Format: 190 mm x 160 mm
-
Material: 115 g/qm Bilderdruck matt
-
Druck: 4/0-farbig
-
Veredelung je nach Layout. Derzeit: einseitig Softtouchfolie kaschiert, einseitig
Heißprägung Gold (Adler / Logo)
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B2) Pappe
-
Format: 149 x 119 mm
-
Material: MPG 2,0 mm
-
Verarbeitung: Pappe passgenau beziehen
-
Verarbeitung: bezogene Verstärkungspappe Loch stanzen
Passgenaues, vollflächiges Verkleben (keine Streifenbeleimung) der gestanzten
Verstärkungspappe mit der Trägerkarte bei Einarbeitung eines Formblisters =
Trägerelement (siehe C)
C) Trägerelement zur Aufnahme einer Münzkapsel = Formblister:
Der Formblister soll die mit einer Münze bestückte Kapsel aufnehmen und durchsichtig
sein. Die Kapsel soll vom Sammler problemlos dem Formblister entnommen werden
können und die Münze von beiden Seiten sichtbar sein. Eine mehrmalige Entnahme
muss gesichert sein, ohne dass sich die Kapsel lockert. Die Größe des Trägers richtet
sich nach der Größe der Kapsel. Die Kapsel darf sich im Trägerelement nicht verdrehen.
D) Münzkapseln – nicht Teil dieser Ausschreibung:
Die Münzkapseln werden entsprechend den folgenden Münzspezifikationen hergestellt
(die Herstellung von Münzkapseln ist nicht Teil dieser Ausschreibung):
| Soll | Toleranz | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Münzdurchmesser | 28,75 mm | +/- 0,08 mm | ||||||
| Münzdicke | 2,20 mm | +/- 0,10 mm | ||||||
| Masse (Gewicht) | 9,80 g | +/- 0,29 g (3%) |
Stand 13.05.2022 Um eine genaue Passung zwischen dem Formblister und der Münzkapsel
sicherzustellen, können Muster der Kapsel beim AG angefordert werden.
E) OPP-Flachbeutel mit reversiblem Klebeverschluss
Format: 140 x 160/30 mm
F) Etikett zur Kennzeichnung der Prägestätte
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Rundes Etikett mit Durchmesser 3 cm mit Bezeichnung der jeweiligen Prägestätte
inkl. Prägebuchstabe zur Kennzeichnung auf dem OPP-Beutel (vgl. Anlage 3)
G) Verarbeitung
-
Druck, Veredelung von Trägerkarte und Pappe
-
Stanzung der Karte und der Pappe inkl. Anpassung der Löcher auf Karte und Pappe
-
Passgenaues und vollflächiges Verkleben der Pappe auf der Trägerkarte und
-
Einarbeitung des Formblisters zur Aufnahme der Münzkapsel.
1.6 Konfektionierung
Jedes Einzelset der 10-Euro-Sammlermünzen setzt sich aus einer Trägerkarte und
einem Formblister zusammen, der je eine Münze der Prägequalität SP aus einer der fünf
Prägestätten enthält. Die gekapselten Sammlermünzen sind so in die Formblister
einzulegen, dass jeweils die Bildseite innen und die Wertseite außen zu sehen ist und
die Münzschrift entsprechend dem Text ausgerichtet ist (vgl. Anlage 2).
Folgende Arbeitsschritte müssen durch den AN erbracht werden:
-
Eindrücken der Münzkapsel in Formblister
-
Einlegen der Einzelsets in einen OPP-Beutel und Verschließen
-
Aufbringen des Etiketts der jeweiligen Prägestätte auf dem OPP-Beutel (vgl. Anlage
1.7 Verpackung der fertigen Produkte
Der AN hat je 50 Stück der Einzelsets pro Bundesbankcontainer (BBC) zu verpacken.
Für den Fall, dass nicht genügend BBC durch das bereitstellende Unternehmen zur
Verfügung gestellt werden können, ist nach Absprache mit dem AG die Verwendung von
Europaletten des AN möglich. In diesem Fall müssen die Produkte durch höhere
Sicherheitsmaßnahmen (Folie, Umreifungsbänder, Plomben etc.) adäquat geschützt
werden.
1.8 Lagerung
Der AN hat für die Bereitstellung von gesicherten, trockenen Lagerräumen für die von
den Prägestätten gelieferten gekapselten Münzen und für die konfektionierten
Fertigprodukte in BBC bzw. auf Europaletten bis zu deren Abholung zu sorgen und sie
dort entsprechend der Ziff. 2 aufzubewahren.
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1.9 Abholung von Einzelsets der 10-Euro-Sammlermünzen
Die Abholung der konfektionierten Einzelsets der 10-Euro-Sammlermünzen ist mit dem
vom AG beauftragten Fulfillment-Dienstleister abzustimmen. Für die Übergabe der
Einzelsets ist eine Lieferbescheinigung vorzubereiten, die die nachfolgenden Daten
enthält.
• Datum der Abgabe der mit den Sammlermünzsets befüllten BBC bzw. Europaletten
an den Transporteur
• Name des/der Mitarbeiter/s/in des AN, der die BBC bzw. Europaletten mit Einzelsets
gefüllt hat und diese übergibt.
• Daten des Transportunternehmens
• Name des/der Fahrer/s/in des Transportunternehmens
• Angabe, ob die zu transportierenden Behälter mit einwandfreier Verplombung bzw.
anderen Sicherheitsvorkehrungen übergeben wurden
• Angabe des amtl. Kennzeichen des Fahrzeugs, mit dem der Transport durchgeführt
wurde – wenn dies nicht erfolgt ist, ist dies umgehend dem Transportunternehmen
und dem AG anzuzeigen
• Bezeichnung der zu transportierenden Ware (hier: genaue Angabe der Münzausgabe
und der Anzahl von Einzelsets der 10-Euro-Sammlermünzen), die sich im
verplombten BBC bzw. auf den gesicherten Europaletten befindet
• Gewichtsangabe der zu transportierenden Ware (Bruttogewicht)
• Uhrzeit der Abgabe der zu transportierenden Ware an den Transporteur
• Die Unterschriften des/der Mitarbeiter/s/in des Werttransportunternehmens, der die
Ware übernimmt.
Dem AG und dem vom AG beauftragten Fulfillment-Dienstleister ist jeweils eine
Ausfertigung der bestätigten Lieferbescheinigung zu übergeben.
Der AN hat Sorge dafür zu tragen, dass die Münzen der Münze Deutschland (Eigentum
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BVA) nach Übernahme durch ihn
bis zur Abholung durch den Werttransporteur sicher verwahrt werden (nähere
Ausführungen sind der Ziffer 2 dieser Bedingungen zu entnehmen).
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Der AN wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter keinen Umständen Münzen
der Münze Deutschland (vgl. Ziffer 1.4) nach Erhalt in den Verkehr bzw. an Dritte
gelangen dürfen – insoweit ist der AN diesbezüglich gegenüber dem AG
schadensersatzpflichtig.
Die unter Ziffer 1.4 aufgeführten Münzen (Eigentum der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das BVA) werden in verplombten Bundesbankcontainern (alternativ
Stahlbehälter) übergeben. Die fertiggestellten Sammlermünzensets sind mit den
Bundesbankcontainern bzw. Europaletten an den vom AG beauftragten Fulfillment-
Dienstleister zu liefern. Die vorgenannten Container bleiben auch nach Übergabe an
den AN Eigentum der Deutschen Bundesbank bzw. des BVA.
2 Kennzeichnung und Aufbewahrung der vom
Dienstleister übernommenen Münzen
Das Konfektionieren der aufgeführten Münzen der Münze Deutschland hat unmittelbar
nach Übernahme dieser zu erfolgen. Bis zum Zeitpunkt des Konfektionierens hat der AN
sicherzustellen, dass die betreffenden Münzen der Münze Deutschland (vgl. Ziffer 1.44)
mit „Eigentum der Bundesrepublik Deutschland – vertreten durch das BVA“
gekennzeichnet und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung versichert sind (vgl.
Ziff. 5) sowie in dafür vorgesehene Wertgelasse (gesondert von eigenen Materialien des
AN oder Materialien anderer) verstaut und sicher aufbewahrt werden.
Die fertig konfektionierten 10-Euro-Sammlermünzensets sind analog den zuvor
beschriebenen Bedingungen bis zur Abholung durch den Werttransporteuer vom AN
sicher aufzubewahren.
3 Weitere Anforderungen im Zusammenhang mit dem
Konfektionieren
Das Konfektionieren der 10-Euro-Sammlermünzen Einzelsets hat im Sicherheitsbereich
des AN zu erfolgen.
Der AN ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um einen Diebstahl
oder eine Unterschlagung der Münzen (vgl. Ziffer 1.44) durch Angehörige des
Unternehmens oder Dritte auszuschließen.
Der AN ist verpflichtet, mit dem vom AG beauftragten Fulfillment-Dienstleister Kontakt
wegen der Abholung aufzunehmen.
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4 Eigentumsverhältnisse
Die zu konfektionierenden Münzen der Münze Deutschland dieser
Leistungsbeschreibung bleiben auch nach der Herstellung von Sammlermünzensets
durch den AN Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Die Übernahme durch den AN erfolgt einzig zum Zweck der Fertigung von Einzelsets.
Ein Eigentumsübergang findet nicht statt. Das Eigentum des AG an den Münzen setzt
sich an den konfektionierten Münzen fort.
Das BVA gilt als Hersteller im Sinne des § 950 BGB.
Hat der AN sein Warenlager als Sicherheit übereignet, ist dieser verpflichtet, den
Sicherungsnehmer auf das Eigentum des AG (Bundesrepublik Deutschland / BVA) an
den von der Münze Deutschland übernommenen Münzen hinzuweisen.
5 Gefahrübergang
Das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht mit
Empfang der unter Ziffer 1.4 aufgeführten Münzen der Münze Deutschland durch den
AN auf diesen über. Der AN trägt dieses Risiko bis zum Gefahrübergang. Der
Gefahrübergang findet mit der Übergabe der Sammlermünzensets an den
Werttransporteur statt.
Kommen zwischen Empfang der unter Ziffer 1.4 aufgeführten Münzen der Münze
Deutschland durch den AN und Gefahrübergang (wie zuvor beschrieben) Münzen
(Eigentum der Bundesrepublik Deutschland / BVA) abhanden, haftet der AN dem AG
gegenüber verschuldensunabhängig für den Verlust bzw. den entstandenen Schaden.
Der Empfang der gekapselten Münzen / Münzsets ist jeweils mit einer
Empfangsbescheinigung zu dokumentieren – Näheres ist der Ziffer 1.44 i. V. m. der
Ziffer 1.9. dieser Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Der AN hat daher die Ware (Sammlermünzensets) entsprechend ihrem Wert zu
versichern. Der jährliche Versicherungswert beträgt 1.815.000 Euro. Im Falle des
Eintritts eines Versicherungsfalles (insb. Verlust oder Beschädigung) ist dieser der
Versicherung umgehend zu melden.
Der AN ist verpflichtet, nach Zuschlagserteilung auf Anforderung des AG vor Anlieferung
der Münzen einen Nachweis über den Abschluss einer Versicherung einzureichen, die
den vorgenannten Versicherungsschutz umfasst.
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6 Sicherheitsmaßnahmen
Der AN hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um alle vertraglichen und
gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen und einzuhalten.
7 Abrechnung
Nach dem Eingang der konfektionierten 10-Euro-Sammlermünzen Einzelsets bei dem
vom AG beauftragten Fulfillment-Dienstleister hat der AN eine prüfbare Rechnung
(Rechnungsstellung in Euro) mit Angabe seiner Kontoverbindung (BIC und IBAN)
anzufertigen.
Gemäß der E-Rechnungs-Verordnung des Bundes, sind Unternehmen grundsätzlich zur
elektronischen Rechnungstellung verpflichtet. Hierfür ist die Nutzung der
Rechnungseingangsplattform des Bundes (abrufbar unter https://xrechnung-bdr.de)
vorgesehen. Bitte adressieren Sie Ihre elektronische Rechnung an folgende
Leitweg-ID: 991-20169MUEDE-67.
Die Parteien vereinbaren, dass Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt werden,
keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB begründen.
Darüber hinaus ist ein bestätigter Lieferschein, welcher die Anzahl der an den vom AG
beauftragten Fulfillment-Dienstleister übergebenen 10-Euro Sammlermünzen Einzelsets
wiedergibt, per E-Mail an vertrieb-muenze@bva.bund.de zu übermitteln.
Dem AG ist ein Zahlungsziel von 30 Tagen nach Eingang der den Anforderungen
entsprechenden Rechnung einzuräumen.
8. Vertragsbestandteile und Reihenfolge der Bedingungen
8.1 Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die Bedingungen
gemäß den Vergabeunterlagen bestimmt. Es gelten im Übrigen die Zusätzlichen
Vertragsbedingungen für die Vergabe von Leistungen des Bundesverwaltungsamtes
(ZV-VOL), hier beigefügt als Anlage 4.
8.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters (z.B. Vertrags-, Liefer- oder
Zahlungsbedingungen) werden nicht Vertragsbestandteil.
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8.3 Die Leistungspflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus:
• der Leistungsbeschreibung nebst Anlagen, den sonstigen
Vertragsunterlagen des Auftraggebers, einschließlich Bieterfragen und den
entsprechenden Antworten,
• dem Angebot des Auftragnehmers und dem Zuschlagsschreiben des
Auftraggebers,
• den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Vergabe von Leistungen des
BVA (ZV-VOL) in der zum Zeitpunkt des Zuschlags gültigen Fassung
(Anlage 4),
• den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen,
Teil B (VOL/B) in der zum Zeitpunkt des Zuschlags gültigen Fassung.
Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbedingungen in der genannten Reihenfolge.
8.4 Im Rahmen des Vertragsverhältnisses gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die
Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 in der jeweils gültigen
Fassung.
9. Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen
Auftragnehmer und Auftraggeber sind sich der Bedeutung der sozialen Nachhaltigkeit
für das öffentliche Auftragswesen bewusst. Deshalb hat sich der Auftragnehmer bei
Angebotsabgabe verpflichtet, die Einhaltung der Kernarbeitsnormen der Internationalen
Arbeitsorganisation (ILO) bei der Auftragsausführung zu gewährleisten (vgl. Anlage 13
zu den Bewerbungsbedingungen). Der Auftraggeber kann für den Fall, dass bei der
Ausführung des Auftrags der Auftragnehmer selbst oder im Rahmen der
Auftragsausführung durch ihn Beauftragte die ILO-Kernarbeitsnomen im Sinne der
unterzeichneten Verpflichtungserklärung nicht beachten, der Auftragnehmer den
Nachweis der Einhaltung nicht führt oder die Überprüfung der Arbeitsbedingungen nicht
ermöglicht, unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe verlangen.
Hilft der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenen Gründen nicht innerhalb der
gesetzten Frist ab, kann der Auftraggeber den Vertrag außerordentlich kündigen.
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