Anlage 4 zur Leistungsbeschreibung - ZVL BVA.pdf

Herstellung und Konfektionierung von Einzelsets für 10-Euro-Sammlermünzen 2027 und 2028

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 10:47 (Europe/Berlin)

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Anlage 4

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Vergabe von Leistungen

(ZV-VOL)

Nr. 1 ZV-VOL Allgemeines

(1) Diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen des BVA als Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland (Auftraggeberin), gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen mit Auftragnehmern, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Die Leistungspflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, den sonstigen Vertragsunterlagen, einschließlich Begleitschreiben, dem Angebot des Auftragnehmers, dem Zuschlagsschreiben der Auftraggeberin, diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen und den VOL/B. Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der genannten Reihenfolge.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (z.B. Vertrags-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen) werden nicht Bestandteil des Vertrags. Etwas anderes gilt nur, wenn das BVA dies ausdrücklich schriftlich erklärt hat. Individuelle Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsunterlagen (z.B. Streichungen, Änderungen oder Ergänzungen im Text, beigefügte Anlagen, die im Widerspruch zu den Vergabeunteralgen stehen) sind nicht zugelassen und führen zum Ausschluss des Bieters.

Nr. 2 ZV-VOL Preise

(1) Die vereinbarten Preise sind feste Preise. Preisvorbehalte bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Preiskalkulation erfolgt seitens des Auftragnehmers unter Berücksichtigung eines vertretbaren wirtschaftlichen Risikos.

(2) Die vereinbarten Preise enthalten sämtliche Kosten, u.a. für Verpackung, Auflagen, Beförderungen bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, sofern in der Leistungsbeschreibung oder im Dienst- leistungsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Auch etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sowie die Erstellung von Betriebs-, Bedienungs- und Gebrauchsanweisungen in deutscher Sprache wie auch sonstige Kosten und Lasten sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.

(3) Sind Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (Einheitspreis) vorgesehen, so werden diese nach tatsächlichem Anfall und entsprechendem Nachweis abgerechnet.

Nr. 3 ZV-VOL Auftragsbestätigung

Der Auftragnehmer hat auf Verlangen der Auftraggeberin den Empfang der Auftragserteilung innerhalb von 10 Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann die Auftraggeberin nach Ablauf einer von ihr gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten.

Nr. 4 ZV-VOL Minder- oder Mehrleistungen / Änderung der Leistung

(1) Eine Minderlieferung bei der Herstellung von Druckerzeugnissen ist nicht zulässig; eine Überlieferung in Höhe von maximal 2 % der Gesamtbestellmenge wird akzeptiert. Die Berechnung der Mehrlieferung von Druckerzeugnissen erfolgt zum vereinbarten Fortdruckspreis.

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(2) Sofern sich der Bedarf an einer Änderung der Leistung ergibt, hat der Auftragnehmer auf Verlangen der Auftraggeberin die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen. Die neuen Preise sind schriftlich vor Beginn der Ausführung der Leistungsänderung zu vereinbaren. Werden ursprünglich nicht vereinbarte Leistungen übertragen, gelten hierfür – sofern nicht anders schriftlich vereinbart - die Vertragsbedingungen und Vertragsbestandteile des Hauptvertrags.

Nr. 5 ZV-VOL Verschwiegenheitspflicht / Verbot von Veröffentlichungen

Der Auftragnehmer hat – auch nach der Beendigung des Auftrags – über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat hierzu auch die mit der Auftragsabwicklung betrauten Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. Der Auftragnehmer darf zudem Veröffentlichungen (Beschreibung der Ausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen) nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin vornehmen.

Nr. 6 ZV-VOL Eigentumsvorbehalt / Nutzungsbefugnisse der Auftraggeberin

(1) Die vom Auftragnehmer gelieferten bzw. erstellten Unterlagen gehen in das Eigentum der Auftraggeberin über. Die Auftraggeberin ist berechtigt, ohne gesonderte Vergütung die vom Bieter erstellten Leistungen nach Vertragsende für weitere Aufträge zu nutzen und diese zu diesem Zwecke an Dritte weiterzugeben.

(2) Soweit bei der Erfüllung des Vertrags Urheberrechte des Auftragnehmers entstanden sind, räumt dieser der Auftraggeberin ohne gesonderte Vergütung an diesen das einfache Nutzungsrecht (Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Vorführung) ein.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet zu überprüfen, ob seine Leistung gegen gewerbliche Schutzrechte Dritter verstößt. Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Verletzungen gewerblicher Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang entstehen.

Nr. 7 ZV-VOL Informationspflicht über Fristverlängerungen / Terminänderungen

Etwaige notwendige Fristverlängerungen und die Änderung vereinbarter Liefertermine hat der Auftragnehmer unverzüglich durch gesondertes Schreiben geltend zu machen. Er hat die Ursachen und die Auswirkungen schriftlich darzulegen.

Der Auftragnehmer hat im Rahmen der Auftragsausführung unaufgefordert seiner Mitteilungspflicht nach- zukommen; insbesondere dahingehend, zeitnah über etwaige Produktionsprobleme und Terminverzögerungen aller Art zu informieren.

Nor. 8 ZV-VOL Versand / Lieferung

(1) Die Preise des Auftragnehmers schließen die Lieferung der Leistung „frei Haus“ ein. Die Anlieferung erfolgt ohne zusätzliche Berechnung an die vereinbarten Lieferadressen. Sofern ein Transport innerhalb der Gebäude erforderlich ist, ist dieser in der Lieferleistung ohne zusätzliche Kosten inbegriffen.

(2) Sofern eine Komplettlieferung nicht möglich ist, bedarf eine Teillieferung der vorherigen Zustimmung der Auftraggeberin.

(3) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen.

(4) Der Auftragnehmer hat zum sicheren Transport geeignete Packmittel unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Art und Gewicht der Ware sowie des eingesetzten Beförderungsmittels zu verwenden.

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Nr. 9 ZV-VOL Haftung für Sach- und Rechtsmängel

In dringenden Fällen, insb. bei Gefährdung der Betriebssicherheit, soweit dies für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs oder zur Abwehr ungewöhnlich hoher Schäden erforderlich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Unterrichtung des Auftragnehmers bestehende Mängel selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Auftragnehmer.

Nr. 10 ZV-VOL Rechnungen

(1) Der Auftragnehmer hat die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Von Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle der Auftragsvergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen.

(2) Ein Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten hat bei Aufstellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.

(3) Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.

(4) Die Zahlungsfrist beginnt am Folgetag nach Rechnungseingang bei der Auftraggeberin.

Nr. 11 ZV-VOL Zahlungsbedingungen

(1) Die Zahlung erfolgt nach der Erfüllung der Gesamtleistung auf das von der Auftragnehmerin anzugebende Konto. Sie hat binnen eines Monats nach Eingang einer prüfbaren Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung erfolgt ausschließlich bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrags beim Kreditinstitut der Auftraggeberin.

(2) Sofern ein Skontoabzug angeboten wird, beginnt die Skontofrist am Folgetag des Rechnungszugangs bei der Auftraggeberin, jedoch nicht vor dem Eingang der Liefernachweise. Die Skontofrist gilt für alle weiteren Rechnungsempfänger entsprechend.

(3) Sofern die Leistung von Vorauszahlungen und Abschlagzahlungen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, werden diese nur geleistet, wenn sie bei Vertragsschluss schriftlich vereinbart worden sind.

Nr. 12 ZV-VOL Insolvenzverfahren

Beantragt der Auftragnehmer oder ein Dritter über das Vermögen des Auftragnehmers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so hat er dies der Auftraggeberin unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Nr. 13 ZV-VOL Kündigung / Rücktritt durch die Auftraggeberin

(1) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Auftraggeberin kann auch außer in den gemäß § 8 VOL/B genannten Fällen vom Vertrag zurücktreten oder diesen mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ein Grund im Sinne der §§ 123,124 GWB bzw. im Sinne des § 6 Abs. 5 VOL/A vorliegt, der in einem Vergabeverfahren zum Ausschluss führen würde.

(2) Ein Ausschlussgrund ist insbesondere gegeben bei Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB, Bestechung gemäß § 334 StGB, bei den Wettbewerb beschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB sowie bei der Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

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(3) Ein Rücktritts- bzw. Kündigungsgrund liegt auch vor, wenn Forderungen des Auftragnehmers gegen die Auftraggeberin gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet oder wenn der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 oder § 4 Nr. 4 VOL/B zuwiderhandelt.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Vertragsbeendigung nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314, 626 BGB bleibt unberührt.

(5) Die Auftraggeberin kann vom Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die Auftragnehmerin ihre Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihr auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, verletzt oder wenn ggf. vereinbarte Musterlieferungen auch nach Fristsetzung nicht von der Auftragnehmerin übermittelt werden oder wenn ein vor ein vereinbartes Muster von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit so stark abweicht, dass auch weitere Muster keine vertragsgemäße Leistung erwarten lassen.

Nr. 14 ZV-VOL Kündigung durch den Auftragnehmer

Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der Schadensersatz im Sinne von § 9 Nr. 2 VOL/B umfasst den entgangenen Gewinn nur dann, wenn der Kündigungsgrund auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftraggeberin beruht.

Nr. 15 ZV-VOL Vertragsstrafe / Verzugsstrafe

(1) Die Auftraggeberin kann eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 v.H. aus dem Wert des Teiles der Leistung je vollendete Woche erheben, der nicht bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen werden kann. Die Vertragsstrafe wird auf höchstens 5 v.H. der Gesamtabrechnungssumme begrenzt. Diese Regelung gilt für das Überschreiten von Ausführungsfristen entsprechend.

(2) Verzugsstrafe: Im Falle einer Überschreitung des vereinbarten Liefertermins ist die Auftraggeberin berechtigt, ab der 1.Verzugswoche eine Vertragsstrafe von 0,5 v.H. des Auftragswertes pro Woche, maximal jedoch 5 % des Auftragswertes einzubehalten.

(3) Der Anspruch auf eine Vertragsstrafe / Verzugsstrafe bleibt bis zur Zahlung der letzten Teilrechnung bzw. der Schlusszahlung vorbehalten und erlischt erst, wenn die Schlusszahlung ohne Vorbehalt geleistet wird. Die Regelung in § 341 Abs. 3 BGB findet insoweit keine Anwendung.

(4) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.

Nr. 16 ZV-VOL Abnahme der Leistung

Das Entgegennehmen einer Leistung ist nicht gleichbedeutend mit der Abnahme. Sofern keine förmliche Abnahme stattzufinden hat und nichts anderes vereinbart ist, gelten Lieferungen einen Monat nach Anlieferung, Aufbauleistungen zwölf Tage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen.

Nr. 17 ZV-VOL Gefahrenübergang

Die Gefahr geht bei Lieferleistungen mit der Übergabe an eine empfangsberechtigte Person an der Dienststelle des BVA, bei Werkleistungen mit Abnahme auf die Auftraggeberin über. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftragnehmers. Er trägt die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs. Ist die Lieferung an einen anderen Ort als eine Dienststelle des BVA geschuldet, so geht die Gefahr mit Übergabe an die empfangsberechtigte Person an diesem Ort über.

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Nr. 18 ZV-VOL Haftung / Nachbesserung

(1) Der Auftragnehmer haftet für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung des Vertrages. Es gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(2) Soweit Arbeitsergebnisse Mängel aufweisen, hat der Auftragnehmer diese auf Verlangen der Auftraggeberin ohne zusätzliches Entgelt zu beheben. Die Auftraggeberin setzt eine angemessene Frist zur Nachbesserung.

(3) Führen die vom Auftragsnehmer vorgenommenen Nachbesserungen auch bei einem zweiten Nachbesserungsversuch nicht zur Beseitigung der von der Auftraggeberin festgestellten Mängel, so erwirbt sie allenfalls einen anteiligen Anspruch auf die vereinbarten Zahlungen, gemessen am Wert der mängelfrei erbrachten Leistungen.

Nr. 19 ZV-VOL Auftragsausführung

(1) Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des Auftrags alle geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere sind Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten und die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten.

(2) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, §7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

Nr. 20 ZV-VOL Gerichtsstand

Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist der Gerichtsstand für Streitigkeiten Köln. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer gilt deutsches Recht. Internationales Privatrecht und UN-Kaufrecht finden keine Anwendung.

Nr. 21 ZV-VOL Schriftform

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung des Schriftformer- fordernisses.

Nr. 22 ZV-VOL Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Vertragsbestimmung tritt im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung eine angemessene Regelung, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien vereinbart worden wäre, wenn den Vertragsparteien die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit bekannt gewesen wäre. Sofern die Auslegung aus Rechtsgründen ausscheidet, verpflichten sich die Vertragsparteien, entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch, wenn sich bei der Durchführung oder in der Auslegung dieses Vertrags eine Regelungslücke ergibt.

Stand: Januar 2022

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