Verpflichtungen nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz M-V.docx

Herstellung der Dauerausstellung „Kindheit in Rostock“ mit Tischler-, Medien- und Werbetechnik

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 20:20 (Europe/Berlin)

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Verpflichtungen des beauftragten Unternehmens nach dem

Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V)

Soweit das Unternehmen eine Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen im Sinne des § 14 Satz 1 TVgG M-V abgegeben hat, gelten mit dem Zuschlag folgende Bestimmungen:

  • nach Maßgabe von § 15 TVgG M-V (Kontrollen):

Das Unternehmen verpflichtet sich, mit Nachunternehmen folgende Befugnisse und Pflichten zu vereinbaren:

    • Das Unternehmen hat als prüfende Stelle die Befugnis, Kontrollen bei seinen Nachunternehmen durchzuführen, um die Einhaltung der Pflichten zu überprüfen, die nach Maßgabe der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehen.
    • Für diese Kontrollen haben die Nachunternehmen vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen der prüfenden Stelle vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln; auf Befragen haben sie zu den Unterlagen Auskünfte zu erteilen. Dies umfasst insbesondere Entgelt- und Meldeunterlagen, Aufzeichnungen und andere Geschäftsunterlagen, aus denen Art, Umfang, Dauer und tatsächliche Entlohnung sowie Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmenden hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die Nachunternehmen haben personenbezogene Beschäftigtendaten in den Unterlagen zu anonymisieren; sie haben die Anonymisierung aufzuheben, soweit die prüfende Stelle konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß darlegt. Die Arbeitnehmenden sind von ihren Arbeitgebenden auf die Möglichkeit dieser Kontrollen hinzuweisen.
    • Die Nachunternehmen treffen den vorstehenden Punkten entsprechende Vereinbarungen mit ihren eigenen Nachunternehmen. Sie verpflichten diese, ihrerseits entsprechende Vereinbarungen mit Nachunternehmen auf weiteren Stufen der Vertragshierarchie zu treffen.

Verleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Werkvertragsunternehmen gelten als Nachunternehmen.

  • nach Maßgabe von § 16 TVgG M-V (Sanktionen):
  • Für jeden schuldhaften Verstoß gegen Pflichten, die nach der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehen, verwirkt das Unternehmen eine Vertragsstrafe in Höhe von

0,25 Prozent

der geschuldeten Vergütung (ohne Umsatzsteuer). Bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen

5 Prozent

der geschuldeten Vergütung (ohne Umsatzsteuer) erreichen. Übersteigt die geschuldete Vergütung (ohne Umsatzsteuer) den geschätzten Auftragswert, so tritt der geschätzte Auftragswert an deren Stelle. 1

  • Die schuldhafte Nichterfüllung der nach der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehenden Pflichten durch das Unternehmen berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.

Bezeichnung des erklärenden Unternehmens

1 Erläuterung: Nach § 16 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V hat der öffentliche Auftraggeber mit dem Unternehmen für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu fünf Prozent des Auftragswertes zu vereinbaren; bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen zehn Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten. Das Gesetz meint den geschätzten Auftragswert. Aus dem Urteil des BGH vom 15.02.2024 (Az.: VII ZR 42/22) ergibt sich allerdings, dass auf den endgültigen Vergütungsanspruch (bei Bauleistungen: „Abrechnungssumme“) abzustellen ist. In diesem Sinne ist die vorstehende formularmäßige Erklärung zu verstehen. Dabei bildet der geschätzte Auftragswert nach § 16 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V die absolute Obergrenze.

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