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Heizungstechnische Anlagen für die energetische Sanierung der Grundschule Nußdorf

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 21:09 (Europe/Berlin)

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214 (Besondere Vertragsbedingungen)

Baumaßnahme:Energetische Sanierung Grundschule Nußdorf
Leistung:Heizungsbauarbeiten
Vergabenummer:35/2026 VOB GML

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) 1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen am 16.11.2026 spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der KW ,spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.

Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am 14.05.2027 innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungs- beginn. in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.

1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan:

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) 2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: --…-- € (ohne Umsatzsteuer) --…-- Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt --…-- Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftrags- summe (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftrags- summe (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 *) Ergänzung durch Zentrale Vergabestelle Landau Stand 05/2025 Seite 1 von 2

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214 (Besondere Vertragsbedingungen)

3 Zahlung (§ 16 VOB/B) Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf -- Tage

4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatz- steuer, ohne Nachträge) zu leisten.

5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche

Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).

6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B)

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftrag- gebers zu verwenden, und zwar für

  • die Vertragserfüllung das Formblatt 421 „Vertragserfüllungsbürgschaft“
  • die Mängelansprüche das Formblatt 422 „Mängelansprüchebürgschaft“
  • vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen „Abschlagszahlungs-/ Voraus- gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt 423 zahlungsbürgschaft“

7 Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

8 Werbung

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

9 frei

10 Die Gewährleistung wird abweichend zur VOB/B auf fünf Jahre vereinbart *) Die Gewährleistung wird nach VOB/B vereinbart *)

Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B): Nach Ablauf der Gewährleistung

11 Keine weiteren Vertragsbedingungen

Bitte beachten Sie die Hinweise zur elektronischen Rechnungsstellung unter www.landau.de/Impressum in der Rubrik „E- Rechnungen“. Seit 1. April 2025 sind Unternehmen (i. S. des § 14, Abs. 1 BGB), die öffentliche Aufträge oder Konzessionen in Rheinland-Pfalz erhalten, zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet. Dies gilt unabhängig vom Auftragswert. Grundlage hierfür ist die E-Rechnungsverordnung Rheinland-Pfalz (ERechVORP).

Merkblatt E-Rechnung für die Stadtverwaltung Landau in der Pfalz https://www.landau.de/index.php?La=1&NavID=2644.23&object=med,2644.14912.1.PDF&kuo=1&call=0&sub=0

Merkblatt E-Rechnung für das Gebäudemanagement Landau https://www.landau.de/index.php?La=1&NavID=2644.23&object=med,2644.14913.1.PDF&kuo=1&call=0&sub=0

Merkblatt E-Rechnung für den Entsorgungs- und Wirtschaftsbetrieb Landau AöR https://www.ew-landau.de/output/download.php?file=%2Fmedia%2Fcustom%2F2901_823_1.PDF%3F1747820682&fn=EWL_Landau_Informationen-f%FCr- Rechnungssteller

Rechnungen sind gemäß den Vorgaben der Landesverordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Landes Rheinland-Pfalz (E-Rechnungsverordnung Rheinland-Pfalz - ERechVORP) vom 22. Dezember 2023 (GVBl. 2024, 33) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass Rechnungen, die nicht nach den Vorgaben der ERechVORP gestellt werden, keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB begründen. VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 *) Ergänzung durch Zentrale Vergabestelle Landau Stand 05/2025 Seite 2 von 2

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