590-495-4-004_HZ_BVB und WBVB _ 116.1 + 116.2.pdf

Heizungsinstallation mit Dämmarbeiten für ein Personalwohnheim

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 25.09.2026, 22:26 (Europe/Berlin)

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KEV 116.1 (B) BVB (Besondere Vertragsbedingungen) FC-Generalplanung GmbH Zugleich: KEV 116.2 (B) WBVB (Weitere Besondere Vertragsbedingungen) Am Storrenacker 8

76 139 Karlsruhe Vergabe-/Projekt-Nr.: 495-4-004

(Vergabestelle)

Besondere Vertragsbedingungen

Baumaßnahme: Thoraxklinik am Universitätsklinikum Heidelberg gGmbH

Abbruch und Neubau Personalwohnheim

in: Parkstraße 27-29, 69126 Heidelberg

Leistung: Heizungsinstallation inkl. Dämmarbeiten


  1. Allgemein

1.1 Objekt-/Bauüberwachung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B)

Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat den Architekten/Ingenieur

Ingenieurbüro Gent + Gent

Kaiserallee 13a 76133 Karlsruhe

mit der Wahrnehmung beauftragt.

1.2 Sicherheit und Gesundheitsschutz entspr. Baustellenverordnung

1.2.1 Eine Vorankündigung ist nach § 2 BaustellV

□

nicht erforderlich. erforderlich. Sie ist erfolgt.

□

muss noch erfolgen.

1.2.2 Ein Koordinator ist nach § 3 (1) BaustellV

□

nicht erforderlich. erforderlich. Der Auftraggeber

□

übernimmt die Aufgabe selbst.

überträgt die Aufgabe einem Dritten (Architekten/Ingenieur oder Gleichgestellten).

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KEV 116.1 (B) BVB (Besondere Vertragsbedingungen) Zugleich: KEV 116.2 (B) WBVB (Weitere Besondere Vertragsbedingungen)

1.2.3 Ein SiGe-Plan ist nach § 3 (2) BaustellV

□

nicht erforderlich. erforderlich;

Er liegt bei der ausschreibenden Stelle zur Einsichtnahme aus

□

Er ist den Vergabeunterlagen beigefügt.

□

wird erstellt

1.3 Bautagesberichte (§ 4 VOB/B) Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte (Bautagebücher) nach dem Vordruck KEV 320 Bautgber - arbeitstäglich zu führen und dem Auftraggeber oder dem mit der Bauüberwa- chung beauftragten Architekten/Ingenieur spätestens wöchentlich zu übergeben.

  1. Dem Auftragnehmer werden zur Benutzung überlassen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)

2.1 Lager- und Arbeitsplätze stehen im beschränkten Umfang in Abstimmung mit der Bauleitung

des AG zur Verfügung

Siehe auch Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV)

Etwa darüber hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu beschaf-

fen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten

2.2 Verkehrswege innerhalb des Baugeländes:

Sind nur in beschränktem Umfang vorhanden. Die Nutzung ist mit der Bauleitung des AG abzu-

stimmen.

Siehe auch Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV)

2.3 Wasser – Anschluss und Verbrauch

Wasseranschluss:

□

ist nicht vorhanden. ist vorhanden.

Verbrauchskosten:

Gemäß „Titel Nachlass des LVs“ gewährt der AN einen Nachlass

2.4 Sanitär – Anschluss und Verbrauch:

Sanitäranschluss:

□

ist nicht vorhanden. ist vorhanden.

Verbrauchskosten:

Gemäß „Titel Nachlass des LVs“ gewährt der AN einen Nachlass

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2.5 Strom – Anschluss und Verbrauch:

Stromanschluss (Baustromhauptverteiler)

□

ist nicht vorhanden. ist vorhanden.

Verbrauchskosten:

Gemäß „Titel Nachlass des LVs“ gewährt der AN einen Nachlass

2.6 Sonstige Anschlüsse

Siehe Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV)

□

sind vorhanden.

2.7 Bauleistungsversicherung

Auftraggeber schließt für das gesamte Bauvorhaben eine Bauleistungsversicherung ab, die der üblichen „ABN-Bauleistungsversicherung“ entspricht. Die Selbstbeteiligung je Scha- densereignis beträgt 1,0 v.H. der Entschädigungssumme, mind. 500,00 € und ist im Scha- densfall jeweils von der Partei zu übernehmen, die nach VOB/B die Gefahr zu tragen hat.

Beteiligung AN:

Gemäß „Titel Nachlass des LVs“ gewährt der AN einen Nachlass

  1. Ausführungs-/Vertragsfristen (§ 5 VOB/B)

3.1 Arbeitsbeginn mit den Leistungen und Teilleistungen:

3.1.1 Verbindlicher Arbeitsbeginn und Fertigstellung

□

Mit den Arbeiten auf der Baustelle ist verbindlich am __________________ zu beginnen.

□

Die Arbeiten sind verbindlich am ____________________ fertigzustellen.

3.1.2 Voraussichtlicher Arbeitsbeginn und Fertigstellung

Innerhalb des nachfolgenden Rahmens legt der Auftraggeber durch Leistungsabrufe in Verbindung mit den vereinbarten Dauern gem. 3.2 die Vertragstermine für die Leistungen des Auftragnehmers fest.

Mit den Arbeiten auf der Baustelle ist voraussichtlich am 26.01.2027 zu beginnen.

Der genaue Arbeitsbeginn wird dem Auftragnehmer 12 Werktage vorher mitgeteilt (Ab- ruffrist). Mit möglichen vorbereitenden Maßnahmen (z. B. Planungen, Berechnungen, Vor- fertigungen, etc.) hat der Auftragnehmer bereits unverzüglich nach Vertragsschluss zu be- ginnen.

Der Auftraggeber behält sich vor, dem Auftragnehmer einen jeweiligen Arbeitsbeginn auch für Teilleistungen (siehe 3.2) 8 Werktage vorher mitzuteilen (Abruffrist).

Die Arbeiten sind voraussichtlich bis 14.09.2027 fertigzustellen. Seite 3 von 6

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3.2 Einzelfristen:

3.2.1 ----

3.2.2 -----

3.3 Gesamtfertigstellungstermin: Aus dem Zeitpunkt des Abrufs derjenigen Teilleistung in Verbin- dung mit der dafür vereinbarten Ausführungsdauer, die zum zeitlich spätesten Termin gemäß § 3.2 führt, ergibt sich der Fertigstellungstermin.

3.4 Ausführungsterminplan: Der Auftraggeber ist berechtigt, aus den zuvor genannten Terminen einen Ausführungsterminplan zu entwickeln; dieser wird dann Vertragsbestandteil. Der Auftrag- nehmer wird diesen Ausführungsterminplan auf Anforderung des Auftraggebers mit einer Ar- beitskräfteressourcen-Planung hinterlegen und diese dem Auftraggeber binnen 10 Arbeitstagen übergeben.

  1. Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

4.1 Die vereinbarte Vertragsstrafe beträgt bei einer vom Auftragnehmer zu vertretender Überschrei- tung des Gesamtfertigstellungstermins (oben Ziff. 3.3) je Arbeitstag (Montag bis Freitag einer Woche ohne gesetzliche Feiertage), für den der Auftragnehmer die Überschreitung zu vertreten hat,

0,2 v. H. der Nettoabrechnungssumme

□

€ ____________________

Die Höhe dieser Vertragsstrafe ist auf 5 % der Netto-Abrechnungssumme begrenzt.

4.2 Die vereinbarte Vertragsstrafe beträgt bei einer vom Auftragnehmer zu vertretender Überschrei- tung einer Einzelfrist (oben Ziff. 3.2) je Arbeitstag, für den der Auftragnehmer die Überschrei- tung zu vertreten hat,

□

0,2 v. H. des Nettoabrechnungswertes der bis zu der Einzelfrist vom Auftragnehmer zu er- bringende Leistung

□

€ _______________________

□

Es wird keine Vertragsstrafe auf Einzelfristen vereinbart.

Die Höhe der Vertragsstrafe auf eine Einzelfrist ist begrenzt auf 5 % des Nettoabrechnungswer- tes der bis zu der betreffenden Einzelfrist vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen.

Jede auf eine vorangegangene Einzelfrist verwirkte Vertragsstrafe wird auf Überschreitung ei- ner weiteren Einzelfrist angerechnet, so dass eine Kumulierung der Einzelvertragsstrafen aus- geschlossen ist.

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4.3 Vertragsstrafe wegen Verstößen gegen das LTMG **)

□

Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertrags- strafe vereinbart, deren Höhe 1 v. H. der Auftragssumme (netto) beträgt.

Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragneh- mer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auf- traggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe verlangen.

□

Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. ___________*) der Auftragssumme (netto) be- grenzt. 4.3 bleibt unberührt.

4.4 Auch wenn sowohl eine Vertragsstrafe nach 4.1 als auch eine Vertragsstrafe nach 4.2, als auch eine Vertragsstrafe nach 4.3 vereinbart wird, wird die Summe aller Vertragsstrafen auf insgesamt

□

5 v. H. ________ v. H.*) der Auftragssumme (netto) bzw. der Nettoabrechnungssumme - je nach dem welcher Betrag höher ist - begrenzt.

4.5 Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden. Ein Vorbehalt bei der Abnahme ist nicht erforderlich.

  1. Verjährungsfristen für Mängelansprüche (§ 13 VOB/B)

Vereinbart werden:

Die Regelfrist nach § 13 VOB/B

□

Für den Gesamtauftrag 5 Jahre nach BGB

□

Für _________________________________________________ _________Jahre (Beschreibung der Bauleistung)

□

Für _________________________________________________ _________Jahre (Beschreibung der Bauleistung)

  1. Rechnungen (§ 14 VOB/B)

6.1 Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber einschließlich aller notwendigen Abrechnungsunter-

lagen (z. B. Nachweis des Leistungsstands, Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen,

örtliche Aufmaße, Handskizzen)

** Beachte in diesen Zusammenhang auch die Besonderen Vertragsbedingungen zum Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Würt- temberg (LTMG-BW) - KEV 117.3 (B) BVB Tariftreue/Mindestlohn

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1-fach einzureichen.

und zugleich bei:

Gent + Gent Beratende Ingenieure VDI

Kaiserallee 13a 76133 Karlsruhe

Vor Stellung der Schlussrechnung müssen die Dokumentationsunterlagen zur Prüfung vorab eingereicht werden.

  1. Zahlung (§ 16 VOB/B)

7.1 Die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B wird verlängert auf --- Tage.

  1. Sicherheitsleistung (§§ 16, 17 VOB/B)

8.1 Stellung der Sicherheit Die Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme (brutto) zu leisten. Ab einer Schlussrechnungssumme über netto 50.000,00 € ist für Mängelansprüche eine Sicherheit über 5 v. H. der Auftragssumme einschließlich erteilter Nachträge (brutto) zu leisten.

Soweit Sicherheit vereinbart ist, ist diese durch Bankbürgschaft gemäß Ziffer 8.4 BVB zu stellen.

Solange der Auftragnehmer die Sicherheitsleistung nicht durch Bankbürgschaft erbringt, ist der Auftraggeber berechtigt, von fälligen Zahlungen des Auftragnehmers einen Bar-Einbehalt bis zum Erreichen der Sicherheitenhöhe vorzunehmen.

8.2 Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche ist abweichend von § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B der Zeitpunkt der Verjährung der Mängelansprüche.

8.3 Für etwaig vereinbarte Abschlagszahlungen i.S. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B und für etwaig vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten.

8.4 Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft.

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist für

  • die Vertragserfüllung - KEV 310 Sich 1 –
  • Mängelansprüche - KEV 311 Sich 2 –

zu verwenden.

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