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249 (Bauprodukte)
| Vergabenummer | ||
|---|---|---|
| 26O90073 | ||
| Baumaßnahme Gerhard-Weck-Straße 9, 08412 Werdau, Sachs Polizeirevier Werdau, Erweiterung | ||
| Leistung Heizungs- und Sanitärinstallation Haus 2 |
Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen
Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte
- Allgemein
Nicht harmonisierte Bauprodukte Nicht harmonisierte Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall. Der Nachweis der Übereinstimmung erfolgt mit dem Ü-Kennzeichen, i.d.R. direkt auf dem Produkt.
Harmonisierte Bauprodukte Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen, dürfen verwendet werden, wenn die Produkt- leistungen den nach der Sächsischen Bauordnung oder aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Anforderungen an bauliche Anlagen entsprechen. Die erforderlichen Produktleistungen sind nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt mittels Leistungserklärung oder durch Vorlage einer technischen Dokumentation, die die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die erklärte Leistung dokumentiert und durch eine nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften ausreichend qualifizierte Stelle bescheinigt wird.
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Vorliegen auf der Baustelle Die Verwendbarkeitsnachweise müssen vor dem Einbau der Bauprodukte auf der Baustelle vorliegen. Der Auftragnehmer hat die Verwendbarkeitsnachweise auf Aufforderung vorzulegen.
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Übergabe an den Bauherrn Die Verwendbarkeitsnachweise sind vom Auftragnehmer rechtzeitig an den Auftraggeber oder seinen Beauftragten zu übergeben. Dies hat spätestens 14 Kalendertage vor Abnahme zu erfolgen. Die Verwendbarkeitssnachweise sind Teil der rechnungsbegründenden Unterlagen.
SIB - Stand März 2019 Seite 1 von 1