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A Wichtige Hinweise und Vorgaben LD
I. Kommunikation im Vergabeverfahren Von der Auftragsbekanntmachung bis zur Zuschlagserteilung erfolgt die gesamte Kommuni- kation zwischen Auftraggeber und den Bietern in elektronischer Form. Darunter fallen z. B. Informationen, Fragen und Hinweise zum Vergabeverfahren oder zum Auftrag, Antworten auf Bieterfragen, das Ein- und Nachreichen von Unterlagen oder Informationen. Die elektronische Kommunikation erfolgt ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern www.evergabe-online.de. Um aktiv an einem Vergabeverfahren teilnehmen zu können, muss vor Ablauf der Teilnahme- oder Angebotsfrist die Teilnahme beantragt werden. Die Teilnahme wird mithilfe der Anwendung AnA-Web (Angebots-Assistenten) der Vergabeplattform beantragt. Nur wenn die Teilnahme mit AnA-Web beantragt wird, können Teilnahmeanträge oder Angebote abgegeben, Bieter- fragen gestellt, Fragen beantwortet oder etwaige Änderungen der Vergabeunterlagen und Fristen mitgeteilt werden. Eine elektronische Signatur ist für die Abgabe von Teilnahmeanträgen und/oder Angeboten nicht erforderlich.
II. Aufteilung der Auftragsleistung
Ist ein Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt, ergeben sich Inhalt und Umfang der Lose aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Soweit in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nichts anderes bestimmt ist, gibt es keine Höchstzahl von Losen, auf die ein Bieter maximal den Zuschlag erhalten kann. Somit kann ein Bieter den Zuschlag auf alle Lose erhalten, sofern er die entsprechende Leistungsfähigkeit besitzt und das jeweils wirt- schaftlichste Angebot abgegeben hat.
III. Einzelbieter, Bietergemeinschaft
Für Öffentliche Ausschreibungen und Offene Verfahren gelten folgende Vorgaben: Angebote können von Einzelbietern und Bietergemeinschaften abgegeben werden. Schlie- ßen sich mehrere Unternehmen zusammen, um ein gemeinsames Angebot abzugeben (Bietergemeinschaft), haben sie einen Bevollmächtigten zur Angebotsabgabe und Vertrags- durchführung zu benennen. Es gibt keine Vorgaben über die Rechtsform einer Bieterge- meinschaft. Die Bildung oder Änderung (z.B. Erweiterung, Austausch oder Wegfall von Mit- gliedern) einer Bietergemeinschaft ist nach Ablauf der Angebotsfrist nicht zulässig. Für Beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben gelten folgende Vorgaben im Vergabeverfahren: Es sind nur Angebote von den Unternehmen zugelassen, die im Rahmen des Vergabever- fahrens zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden. Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, sind nicht zugelassen.
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A Wichtige Hinweise und Vorgaben LD
IV. Unterauftragnehmer (Subunternehmer)
| Ein Unterauftragnehmer ist ein Dritter, der in einem direkten Vertragsverhältnis mit dem | |
|---|---|
| Auftragnehmer (= Bieter) steht und für diesen Teile der zu vergebenden Leistung erbringt, | |
| ohne dabei selbst in einem unmittelbaren Verhältnis zum Auftraggeber zu stehen. Zu Unter- | |
| auftragnehmern zählen auch freie Mitarbeiter. Bloße Zulieferungen oder reine Hilfsfunktionen | |
| fallen nicht unter den Begriff des Unterauftrags. |
Im Vergabeverfahren werden für Unterauftragnehmer die Vordrucke C1 und C2 bereitge- stellt. Im Falle des beabsichtigten Einsatzes sind die benannten Vordrucke von den Unter- auftragnehmern auszufüllen, zu unterschreiben, ggf. mit Firmenstempel zu versehen und dem Angebot beizufügen. Die Einschaltung oder der Wechsel eines Unterauftragnehmers nach Zuschlagserteilung bzw. Vertragsschluss ist dem öffentlichen Auftraggeber mitzuteilen.
V. Bietereignung Soweit gefordert, wird die Bietereignung anhand von Angaben zur wirtschaftlichen, finanziel- len, technischen und/oder beruflichen Leistungsfähigkeit geprüft. Bei Bietergemeinschaften genügt es, wenn die technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit bei mindestens einem Mitglied der Bietergemeinschaft vorliegt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit kommt es auf die Kapazitäten an, die der Bietergemeinschaft insgesamt zur Verfügung stehen. Werden an Bieter bestimmte Anforderungen an deren Eignung gestellt und sollen Unterauf- tragnehmer für die Erfüllung des Auftrags oder Teile des Auftrags eingesetzt werden, ist die Eignung der Unterauftragnehmer für die Teile des Auftrags nachzuweisen, für die sie einge- setzt werden sollen.
VI. Eignungsleihe
Eine Eignungsleihe liegt dann vor, wenn der Bewerber oder Bieter selbst die Eignungsanfor- derungen, d. h. die wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit, nicht erfüllen kann und seinen Eignungsmangel durch den Rückgriff auf einen Drittunter- nehmer (Ressourcengeber) ausgleicht. Wenn Eignungskriterien für die Auftragsvergabe gefordert werden und ein Bieter nicht selbst über eine geforderte Eignung verfügt, kann er auf diesbezügliche Fähigkeiten und Ressour- cen im Rahmen der Eignungsleihe (§ 47 VgV, § 34 UVgO) zurückgreifen. Im Fall der Eignungsleihe, hat der Bieter folgendes zu beachten:
- Der Ressourcengeber wird einem Unterauftragnehmer gleichgesetzt. Aufgrund dessen ist er im Vordruck B4 als Unterauftragnehmer zu benennen. Zugleich sind Art und Um- fang der wesentlichen Leistungen anzugeben, die vom ihm ausgeführt werden sollen.
- Die wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und/oder beruflichen Anforderungen, die nicht vom Bieter selbst, sondern von einem Drittunternehmen (Ressourcengeber) erfüllt werden, sind nach den Vorgaben in den Vergabeunterlagen anzugeben und nachzuwei- sen.
- Im Vordruck B6 sind Art und Umfang der vom Bieter in Anspruch genommenen Mittel (Kapazitäten) anzugeben, die er von Drittunternehmern (Ressourcengebern) erhält, um die Auftragsleistung zu erbringen. Da der Ressourcengeber einem Unterauftragnehmer gleichgesetzt ist, sind von ihm die Vordrucke C1 und C2 auszufüllen, zu unterschreiben, ggf. mit Firmenstempel zu versehen und dem Angebot bzw. Teilnahmeantrag beizufügen.
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A Wichtige Hinweise und Vorgaben LD
Der Austausch oder die Änderung eines oder mehrerer Ressourcengeber ist nach Ablauf der Angebotsfrist unzulässig und führt zum Ausschluss des Angebots. Im Fall eines vorgeschal- teten Teilnahmewettbewerbes sind der Austausch oder die Änderung eines oder mehrerer Ressourcengeber bereits nach Ablauf der Teilnahmefrist unzulässig.
VII. Form und Inhalt der Angebote
- Verwendung der bereitgestellten Vordrucke
Angebote sind auf Grundlage der veröffentlichten Vergabeunterlagen zu erstellen. Die be- reitgestellten Vordrucke sind zu verwenden. Hinweise und Anweisungen zum Ausfüllen von Vordrucken sind zu beachten bzw. umzusetzen. Die Nichtverwendung sowie Änderungen oder Ergänzungen am Text und/oder Layout der Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebotes. Sind oder werden einzelne Vordrucke vom Auftraggeber nicht bereitgestellt oder nicht veröf- fentlicht, sind diese nicht Teil der Vergabeunterlagen, weil deren Inhalt nicht abgefragt oder nicht im Rahmen der Auftragsvergabe vorgegeben wird. Sie sind absichtlich nicht den Vergabeunterlagen beigefügt. Wenn Nebenangebote nicht ausdrücklich zugelassen sind, werden sie nicht berücksichtigt. Erklärungen, die nicht vom Bieter oder vom Bevollmächtigten einer Bietergemeinschaft selbst abgegeben werden, sind vom Erklärenden zu unterschreiben und ggf. mit Firmen- stempel zu versehen. Unterschriebene Erklärungen sind einzuscannen und dem Angebot bzw. Teilnahmeantrag beizufügen. Dies betrifft Erklärungen, die unter Verwendung bereitge- stellter Vordrucke von Mitgliedern einer Bietergemeinschaft, von Unterauftragnehmern und Ressourcengebern (bei Eignungsleihe) abzugeben sind.
- Geschäfts- oder Vertragsbedingungen der Bieter
Geschäfts- oder Vertragsbedingungen der Bieter finden keine Anwendung, es sei denn, die Bieter werden in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen / in der Leis- tungsbeschreibung ausdrücklich zur Beifügung eigener Geschäfts- oder Vertragsbedingun- gen aufgefordert.
VIII. Bindung der Angebote Mit der Angebotsabgabe erkennen die Bieter die vom Auftraggeber vorgegebenen Auftrags- und Vertragsbedingungen an. Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen der Angebote sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig. Die Bieter sind bis zum Ablauf der Bindefrist an Ihr Angebot gebunden, sofern es nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist zurückgezogen wird. Freibleibende, unverbindliche, unbestimmte oder unter Vorbehalt abgegebene Angebo- te werden ausgeschlossen.
IX. Prüfung und Wertung der Angebote
Soweit keine Ausschlussgründe vorliegen, gelangen nur diejenigen Angebote in die Prüfung und Wertung, die sämtliche Anforderungen nach den Vergabeunterlagen erfüllen. Die preisli- che Bewertung erfolgt auf Grundlage der Angaben, die im Angebot gemacht werden. Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Bieter seine Preiskalkulation offen zu legen.
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A Wichtige Hinweise und Vorgaben LD
X. Zuschlag, Vertragsschluss Werden in den Vergabeunterlagen oder in der Auftragsbekanntmachung Zuschlagskriterien definiert, erhält das Angebot den Zuschlag, welches nach den beschriebenen Aspekten das beste Preis-Leistungs-Verhältnis hat. Sind keine Zuschlagskriterien definiert oder nur der Preis als Zuschlagskriterium angegeben, erhält das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich dann allein nach dem besten Angebotspreis. Die Zuschlagserteilung erfolgt elektronisch. Wird der Zuschlag erteilt, kommt ein Vertrag nach den Vorgaben des Vergabeverfahrens und auf Grundlage des abgegebenen Angebots rechtskräftig zustande. Auftraggeber ist der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Präsi- denten des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, Göschwitzer Straße 41, 07745 Jena. Auftragnehmer ist der Bieter, der den Zuschlag erhält. Soweit in den Vergabeunterlagen nichts anderes bestimmt ist, wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kein gesonderter schriftlicher Vertrag geschlossen.
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