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Grund- und Unterhaltsreinigung des Bildungshauses Winkelwiese

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 12:05 (Europe/Berlin)

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Angebot für:

Unterhalts-, Grund- und Glasreinigung

Besondere Vertragsbedingungen für Reinigungsarbeiten

Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

1 Geltungsbereich

Nachfolgende Bestimmungen gelten für

  • die Gebäudeinnenreinigung
  • die Glasreinigung
  • die Gehweg-, Parkplatz- und Hofreinigung
  • der Winterdienst
  • die Vorhangreinigung.

2 Überwachung der Reinigungsarbeiten

Die Überwachung obliegt dem Auftraggeber. Diese hat

der zuständige Hausmeister der Objekte

mit der Wahrnehmung beauftragt. Den Weisungen dieses/dieser Beauftragten ist Folge zu Leisten. Anordnungen dürfen nur vom Auftraggeber bzw. von der beauftragten nutzenden Dienststelle getroffen werden.

3 Laufzeit des Vertrages :

Beginn: nach Absprache, innerhalb von 4 Wochen ab Aufragserteilung

Ende: 60 Monate nach Beginn

4 Rechnungen (§ 14)

Alle Rechnungen sind einschl. aller Abrechnungsunterlagen sind beim Auftraggeber 2-fach einzureichen. Alle Leistungen, außer der laufenden Unterhaltsreinigung, sind durch vom Nutzer bestätigte Rapporte nachzuweisen.

5 Versicherung

5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich für unten genannte Schadensfälle eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe, mindestens aber mit folgender Deckungssumme abzuschließen und nachzuweisen:

  • für Personenschäden pro Schadensfall 1.000.000 Euro
  • für Sach- und Vermögensschäden pro Schadensfall 500.000 Euro
  • für Bearbeitungsschäden 50.000 Euro
  • für den Verlust von Schlüsseln für Schließanlagen 50.000 Euro

5.2 Zusätzlicher Versicherungsschutz

-entfällt-

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6.3 Auf Verlangen des Auftragnehmers ist im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung mit höheren Deckungssummen abzuschließen.

6.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, dem Auftraggeber eine Bestätigung seines Versicherers vorzulegen, in der dieser bestätigt, dass der Auftraggeber bei Erlöschen des Versicherungsschutzes unmittelbar und unverzüglich von dem Versicherer benachrichtigt wird.

6 Zahlungsbedingungen

Die Vergütung ist

6.1. für laufende Leistungen monatlich, nachträglich zum Ende des Folgemonats

6.2. für sonstige Leistungen 30 Tage nach Eingang der Rechnung

6.3. auf ein vom Auftragnehmer zu bestimmendes Konto zu überweisen.

7-9 -frei-

10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

Hinweis: Die Bedingungen sind zu nummerieren; werden keine weiteren Bedingungen aufgenommen, ist zu schreiben: -Keine-. Der Rest der Seite ist so zu sperren, dass keine Eintragungen vorgenommen werden können.

10.1 Vergütung

Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen für Reinigungsleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zu den vertraglichen Leistungen gehören.

Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.

Im Falle des Inkrafttretens tariflicher Lohnänderungen kann jede Partei einen Antrag auf Änderung der Vergütung stellen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn sich seit der letzten Vergütungsanpassung der Stundenlohn der Entgeltgruppe 1 WEST des Lohntarifvertrages des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks um mindestens 5 % geändert hat.

Die geänderte Vergütung wird wirksam zum 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats. Kommt eine Einigung über den neuen Vertragspreis nicht zu Stande, so kann jeder Vertragspartner nach Ziffer 10.3.1 kündigen. Bis zum Ablauf des Vertrages gilt der zuletzt vereinbarte Preis weiter. Im ersten Vertragsjahr kann ein Antrag auf Änderung der Vergütung nicht gestellt werden.

10.2 Flächenabweichungen

10.2.1 Werden gegenüber dem Flächenverzeichnis Abweichungen von Art und Größe festgestellt, so können sie nur berücksichtigt werden, wenn sie mehr als 3% der Gesamtfläche betragen und spätestens 4 Wochen nach Arbeitsaufnahme geltend gemacht werden.

10.2.2 Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. Ein Rechtsanspruch auf Ausführung der im Leistungsverzeichnis geschätzten Stunden besteht nicht.

10.2.3 Zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen und Gebäudebestand stehen, hat der Auftragnehmer auf der vereinbarten Vergütungsgrundlage des Angebots auszuführen.

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10.3 Vertragsdauer, Kündigung

10.3.1 Der Reinigungsvertrag endet nach 5 Jahren, gerechnet ab dem Beginn der Reinigungsarbeiten, sofern folgende Leistungen vereinbart sind: Gebäudereinigung, Glasreinigung, Gehweg-, Parkplatz- und Hofreinigung und Winterdienst. Er kann jedoch schon vorher von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist auf Monatsende gekündigt werden.

10.3.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere,

a) nachhaltig vertragswidriges Verhalten und wenn der Auftragnehmer trotz eines schriftlichen Hinweises es unterlässt, die ihm mitgeteilten Verstöße gegen diese Vertragsbestimmungen unverzüglich und auf Dauer abzustellen,

b) wenn der Auftragnehmer den für ihn gültigen Lohn- und Rahmentarifvertrag sowie die Arbeitsschutzbestimmungen nicht anwendet und/oder gegen Bestimmungen des Ausländerrechts verstößt sowie bei Nichterfüllung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten.

c) wenn das Reinigungsobjekt durch den Auftraggeber aufgegeben oder anderweitig genutzt wird (z.B. Verkauf, Beendigung der Anmietung).

d) Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder Ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von Ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in Ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.

10.3.3 Der Auftragnehmer hat bei vorzeitiger Kündigung keine Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber. Die Vergütung wird nur bis zum Vertragsende gezahlt.

10.3.4 Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

10.4 Allgemeine Vorgaben für die Durchführung der Reinigungsarbeiten

10.4.1 Die Reinigungsarbeiten sind gemäß der Leistungsbeschreibung auszuführen. Die zu reinigenden Flächen ergeben sich aus dem Flächenverzeichnis. Nutzer-/Objektspezifische Besonderheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung i.V.m. dem Flächenverzeichnis. Grundreinigungen sind in der Regel nur zur Substanzerhaltung der Bodenbeläge durchzuführen.

10.4.2 Die Gebäudeinnenreinigungsarbeiten sind in der Regel in der Zeit von Montag bis Freitag einer jeden Woche außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten der in den zu reinigenden Räumen untergebrachten Dienststellen durchzuführen. Sie müssen bis zum nächsten Dienstbeginn ausgeführt sein.

Für die bei der Gebäudeinnenreinigung (Unterhaltsreinigung, Grundreinigung) zu erbringenden Leistungen sind vom Auftragnehmer in Abstimmung mit den nutzenden Verwaltungen Reinigungspläne aufzustellen und dem Nutzer sowie dem Auftraggeber auszuhändigen. Aus den Reinigungsplänen muss ersichtlich sein, wann die nicht täglichen Arbeiten ausgeführt werden.

Die Zeiten für die übrigen zu erbringenden Leistungen sind im Einvernehmen mit der nutzenden Verwaltung festzulegen.

Der innerdienstliche bzw. betriebliche Ablauf darf durch die Reinigungsarbeiten nicht gestört werden.

10.4.3 Mehrarbeiten, die aufgrund stärkerer Verschmutzung (z.B. infolge kleinerer baulicher Instandsetzungen oder im Winter) erforderlich werden, gehören zur laufenden Reinigung und werden nicht gesondert vergütet.

10.4.4 Die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen sind einzuhalten.

10.5 Sachmittel/Reinigungsverfahren

10.5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Reinigungsarbeiten fachgerecht und unter Verwendung von geeigneten Materialien durchzuführen. Alle Materialien, Arbeitskleidungen, Geräte und Maschinen, die für diese Arbeiten erforderlich sind, werden vom Auftragnehmer gestellt, dies gilt auch gegebenenfalls für Schmutzfangmatten.

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10.5.2 Geräte, Materialien und Reinigungsverfahren, die die zu reinigenden Flächen und Einrichtungen beschädigen können, dürfen nicht verwendet werden. Die Auswahl der Geräte und Maschinen und die Bestimmung der anzuwendenden Reinigungsverfahren bleiben im Rahmen des Leistungsverzeichnisses dem Auftragnehmer überlassen.

Sämtliche vom Auftragnehmer eingesetzten Reinigungsmittel müssen auf der von der Universitätsstadt Tübingen erstellten Liste der freigegebenen Reinigungsmittel geführt sein. Die Auswahl der freigegebenen Reinigungsmittel bleibt im Rahmen des Leistungsverzeichnisses dem Auftragnehmer überlassen. Die auf der Liste der gesperrten Reinigungsmittel der Stadt Tübingen aufgeführten Reinigungsmittel dürfen nicht verwendet werden. Im besonders begründeten Einzelfall kann nach vorheriger Genehmigung durch die Universitätsstadt Tübingen eine Ausnahme zugelassen werden. Will der Auftragnehmer Reinigungsmittel einsetzen, die nicht auf der Liste der freigegebenen Reinigungsmittel der Universitätsstadt Tübingen geführt sind, so hat er die Freigabe vor deren Einsatz einzuholen. Hierzu sind – die ausgefüllte Checkliste für Inhaltsstoffe in Reinigungsmitteln der Universitätsstadt Tübingen,

  • die jeweiligen Produktinformationen,
  • die Sicherheitsdatenblätter,
  • das Inhaltsstoffverzeichnis,
  • die technischen Datenblätter und – die Gebrauchsanweisung vorzulegen. Ein Anspruch auf Freigabe besteht für den Auftragnehmer dabei nicht. Jedes Reinigungsmittel, für das die Freigabe erteilt oder versagt wurde, wird in die entsprechende Liste aufgenommen.

Liegen entsprechende Pflegeanleitungen vor (z.B. für bestimmte Bodenarten, Ausstattungs- oder Einrichtungsgegenstände), so sind diese zu beachten. Liegen keine Pflegeanleitungen vor, so sind die Reinigungs- bzw. Pflegearbeiten so auszuführen, dass Schäden an den Werkstoffen nicht entstehen. Der Auftraggeber kann die Anwendung von bestimmten Reinigungsverfahren, Reinigungsgeräten und Maschinen in besonders begründeten Fällen verlangen oder untersagen.

Die angewandten Reinigungsverfahren dürfen nicht zu gesundheitlichen Gefahren für die Benutzer der zu reinigenden Flächen und Räume führen; dies gilt z.B. für die bei der Verwendung bestimmter Reinigungsmittel entstehende Raumluftbelastung. Für die Fußbodenpflege sind nur rutschhemmende und zugelassene Pflegemittel zu verwenden. Soweit erforderlich, hat der Auftragnehmer die gebotenen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und entsprechende Hinweise an den Gefahrenquellen anzubringen. Die eingesetzten Geräte und Maschinen müssen mit dem VDE/GS-Zeichen versehen sein.

10.5.3 Auf Verlangen des Auftraggebers sind ihm oder dem von ihm bezeichneten Stellen Proben der vom Auftragnehmer verwendeten Materialien unentgeltlich zu überlassen.

10.5.4 Das zur Durchführung der Reinigungsarbeiten erforderliche Wasser und den elektrischen Strom stellt der Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat jedoch einen sparsamen Verbrauch sicherzustellen. Der Auftraggeber stellte eine geeignete Abstellfläche für die Reinigungsgeräte und Reinigungsmaterialien unentgeltlich zur Verfügung.

10.6 Reinigungspersonal

10.6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Reinigungsarbeiten nur mit fachkundigem und zuverlässigem Personal durchzuführen, sowie nur eigenes Personal einzusetzen. Die Vertragserfüllung durch Nachunternehmer ist unzulässig, ausgenommen ist die Glasreinigung. Bei Einsatz eines Nachunternehmers im Rahmen der Glasreinigung ist dieser dem Auftraggeber rechtzeitig vorher zu benennen. Für ihn gelten dieselben Bedingungen wie für den Hauptunternehmer. Der Auftraggeber ist in besonders zu begründenden Fällen berechtigt, den Einsatz eines ihm benannten Nachunternehmers abzulehnen. Der Auftragnehmer ist in jedem Falle verpflichtet, das bei der Reinigung eingesetzte Personal auf seine fachliche und persönliche Eignung hin zu überwachen.

10.6.2 Es ist dem Reinigungspersonal untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten usw. zu nehmen. Es hat darüber hinaus über alle dienstlichen Angelegenheiten, von denen es zufällig Kenntnis erhält, Stillschweigen zu bewahren. Der Auftragnehmer hat alle im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Arbeitskräfte zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Nicht mit den Reinigungsarbeiten beauftragte Personen (insbesondere Kinder) dürfen das Gebäude nicht betreten.

Das Mitbringen von Tieren ist untersagt.

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10.6.3 Werden die dienstlichen Interessen des Auftraggebers durch das Reinigungspersonal beeinträchtigt oder stellt sich das Fehlen der fachlichen oder persönlichen Eignung des Personals heraus, so ist der Auftraggeber oder eine von der nutzenden Verwaltung damit beauftragte Person berechtigt, die betreffende Person sofort des Hauses zu verweisen. Der Auftraggeber kann von dem Auftragnehmer darüber hinaus verlangen, die betreffende Person nicht weiter mit Reinigungsarbeiten in den Räumen der Stadt Tübingen zu betrauen.

10.6.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, für die in den Räumen der Stadt Tübingen beschäftigten Arbeitskräfte des Auftragnehmers auf dessen Kosten polizeiliche Führungszeugnisse zu verlangen. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer das mit der Reinigung beauftragte Personal auf seine Kosten mit einem Lichtbildausweis, der zum Betreten des Gebäudes berechtigt, auszustatten. Der Ausweis ist an der Kleidung sichtbar anzubringen (Ansteckausweis). Bei Ausscheiden des Personals hat der Auftragnehmer den Ausweis einzuziehen. Darüber hinaus sind die besonderen Sicherheitsbestimmungen des jeweiligen Gebäudenutzers zu beachten.

10.6.5 Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Aufsichtspersonen; er ist verpflichtet, regelmäßig Kontrollen durchzuführen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass eine verantwortliche und weisungsbefugte Aufsichtsperson für den Auftraggeber oder für eine von diesem oder dem Gebäudenutzer beauftragte Person während der üblichen Reinigungszeiten jederzeit erreichbar ist (Objektleiter).

10.7 Vertragserfüllung

10.7.1 Die Leistungen des Auftragnehmers gelten bei der Unterhaltsreinigung als vertragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des nächsten auf den Tag der geschuldeten Leistungserbringung folgenden Arbeitstag Einwendungen erhebt. Im Übrigen gilt die Leistung als vertraglich erbracht, wenn der Auftraggeber erklärt, dass die Leistung erfüllt wurde. Für den Auftraggeber entscheidet eine von ihm oder der nutzenden Verwaltung damit beauftragte Person.

10.7.2 Erhebt der Auftraggeber fristgemäß Einwendungen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, binnen folgender Fristen die unterlassene oder mangelhaft ausgeführte Reinigung nachzuholen bzw. nachzubessern:

a) bei der täglich oder jeden zweiten Tag vorzunehmenden Reinigung am Tage der geschuldeten Reinigungsleistung innerhalb der Reinigungszeit b) bei der Reinigung 1 x pro Woche innerhalb eines Arbeitstages nach Fälligkeit der geschuldeten Reinigungsleistung. c) bei der Reinigung 1 x in 14 Tagen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Fälligkeit der geschuldeten Reinigungsleistung. d) bei längeren Reinigungsabständen bis zu dem vom Auftraggeber gesetzten Termin.

10.7.3 Bessert der Auftragnehmer nicht fristgerecht nach, verliert er bei unterlassener Reinigung den auf die betroffenen Flächen entfallenden Vergütungsanspruch; bei mangelhafter Reinigung mindert sich die auf die betroffenen Flächen entfallende Vergütung im Verhältnis des Wertes der tatsächlich erbrachten zur vertraglich zu erbringenden Leistung.

10.7.4 Der Auftraggeber ist bei der nicht fristgerechten Nachbesserung berechtigt, die Erfüllung des Vertrages auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers durch einen Dritten besorgen zu lassen (Ersatzvornahme).

10.8 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

10.8.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass alle Gegenstände, die sein Personal während der Reinigungsarbeiten findet, dem Hausmeister oder einer von der nutzenden Verwaltung bestimmten Person sofort ausgehändigt werden.

10.8.2 Der Auftragnehmer oder die von ihm bestellte Aufsichtsperson hat alle von ihm oder seinem Personal während der Reinigungsarbeiten in dem Gebäude festgestellten Schäden unverzüglich dem Hausmeister oder einer von der nutzenden Verwaltung bestimmten Person zu melden.

10.9 Haftung

10.9.1 Der Auftragnehmer haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie Bearbeitungsschäden und Schäden durch Schlüsselverlust, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen in Erfüllung oder bei Gelegenheit der Erfüllung des Vertrages verursacht werden. Ihm obliegt der Nachweis, dass er diese Schäden nicht zu vertreten hat.

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Komm (L/D) BVB GR (Besondere Vertragsbedingungen)

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10.9.2 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen dritter Personen, die bei Ausführung der Arbeiten oder aufgrund von Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages einen Schaden erleiden, freizustellen. dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Auftraggebers.

10.9.3 Auf Verlangen des Auftraggebers ist Schadensersatz in Geld zu leisten.

10.9.4 Der Auftragnehmer verzichtet auf alle Ansprüche, die er gegenüber der Stadt Tübingen deshalb geltend machen könnte, weil die Stadt Tübingen hinsichtlich des zu reinigenden Gebäudes bzw. Grundstückes ihre Verkehrssicherungspflicht leicht fahrlässig verletzt hat. Er stellt die Stadt Tübingen von allen Ansprüchen seines Personals frei, die dieses aus dem gleichen Rechtsgrund geltend macht.

10.9.5 Der Auftraggeber haftet nicht für Diebstähle und Beschädigungen der vom Auftragnehmer oder seinem Personal in das Gebäude eingebrachten Sachen.

10.10 Überzahlung

10.10.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

10.10.2 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag – ohne Umsatzsteuer- vom Empfang der Zahlung an mit 4 v. H. für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. § 197 BGB findet Anwendung.

10.11 Abtretung

10.11.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nur abgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller etwaiger Nachträge erstreckt.

Teilabtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gegen ihn wirksam.

10.11.2 Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst,

  • wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der Auftrag gebenden Stelle und des Auftrags unter Verwendung des vorgegebenen Formblattes des Auftraggebers schriftlich angezeigt worden ist und
  • wenn der neue Gläubiger dabei folgende Erklärung abgegeben hat:

„Ich erkenne an, a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann, b) dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist, d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam ist.

Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an ein Geldinstitut) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte.

10.11.3 Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen.

10.11.4 Bei Maßnahmen der Stadt Tübingen wird der Auftraggeber bei der Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers durch die Kasse vertreten, die den geschuldeten Betrag auszahlt. Die schriftlichen Anzeigen von der Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers sind deshalb der nachfolgend bezeichneten Kasse vorzulegen. Abtretungen, die gemäß den o.g. Vertragsbedingungen der Zustimmung bedürfen, sind nur wirksam mit der Zustimmung der Kasse. Alle Zahlungen werden geleistet von:

  • Stadt Tübingen -Stadtkasse- Schmiedtorstr. 4 72070 Tübingen

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10.12 VVeerrttrrääggee mmiitt aauusslläännddiisscchheenn AAuuffttrraaggnneehhmmeerrnn

Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefaßte Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11 Landestariftreue- und Mindestlohn gesetz

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung die in den §§ 3 und 4 des Landestariftreue- und Mindestlohngesetzes (LTMG) vorgesehenen Arbeitsbedingungen zu gewähren, insbesondere das darin vorgesehene Entgelt zu zahlen. Abweichend von §§ 3 und 4 LTMG bedarf es keiner gesonderten Verpflichtungserklärung . Für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Verpflichtung wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragneh mer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe 1 v. H. der Auftragssumme (netto) beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe verlangen.

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