[Seite 1]
Baubeschreibung
Jahresvertrag
Grünpflege
AS Heidelberg
2026 -2028
17.09.2026
[Seite 2]
Jahresvertrag Grünpflege AS Heidelberg 2026 -2028 Baubeschreibung Seite 2 von 32
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeine Beschreibung der Leistung ........................................................................................... 6
1.1 Auszuführende Leistungen ...................................................................................................... 6
1.1.1 Artenschutz ...................................................................................................................... 6
1.1.2 Ingenieurbau .................................................................................................................... 8
1.1.3 Landschaftsbau ............................................................................................................... 8
1.1.4 Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung ........................................................ 8
1.2 Ausgeführte Vorarbeiten.......................................................................................................... 8
1.2.1 Kampfmittelbeseitigung ................................................................................................... 9
1.3 Ausgeführte Leistungen........................................................................................................... 9
1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten ......................................................................................... 10
1.5 Mindestanforderungen an Nebenangeboten ......................................................................... 11
- Angaben zur Baustelle .................................................................................................................. 11
2.1 Lage der Baustelle................................................................................................................. 11
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ................................................................................. 12
2.3 Zugänge, Zufahrten ............................................................................................................... 12
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ................................................ 13
2.5 Lager- und Arbeitsplätze ....................................................................................................... 13
2.6 Gewässer............................................................................................................................... 14
2.7 Baugrundverhältnisse ............................................................................................................ 14
2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen............................................................................ 15
2.9 Schutz- Bereiche und Objekte ............................................................................................... 15
2.9.1 Vermessungspunkte ...................................................................................................... 16
2.10 Anlagen im Baubereich ......................................................................................................... 17
2.10.1 Kabel und Leitungen...................................................................................................... 17
2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich....................................................................................... 17
- Angaben zur Ausführung ............................................................................................................... 19
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung .................................................................................... 19
3.2 Bauablauf............................................................................................................................... 19
3.3 Wasserhaltung ....................................................................................................................... 20
3.4 Baubehelfe............................................................................................................................. 21
3.5 Stoffe, Bauteile ...................................................................................................................... 21 17.09.2026
[Seite 3]
Rahmenvertrag Grau- und Grünpflege AS Heidelberg 2026 -2028 Baubeschreibung Seite 3 von 32
3.5.1 Straßenbau .................................................................................................................... 21
3.5.2 Straßenausstattung ....................................................................................................... 21
3.5.3 Brückenbau.................................................................................................................... 21
3.5.4 Landschaftsbau ............................................................................................................. 21
3.6 Abfälle .................................................................................................................................... 21
3.7 Winterbau .............................................................................................................................. 22
3.8 Beweissicherung.................................................................................................................... 22
3.9 Sicherungsmaßnahmen ........................................................................................................ 22
3.9.1 Sicherheit im Bahnbetrieb ............................................................................................. 23
3.9.2 Sicherung der Baustelle ................................................................................................ 23
3.10 Belastungsannahmen (Ingenieurbau) ................................................................................... 23
3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren .......................................................................... 23
3.11.1 Vermessungsleistungen ................................................................................................ 23
3.11.2 Örtliche Aufmaße ........................................................................................................... 23
3.11.3 Mengenberechnung / Massenermittlung ....................................................................... 24
3.11.4 Aufmaß von Erdarbeiten................................................................................................ 24
3.11.5 Sonstiges ....................................................................................................................... 24
3.11.6 Bestandsunterlagen ....................................................................................................... 25
3.12 Prüfungen und Nachweise .................................................................................................... 25
3.12.1 Kontrollprüfungen / Kontrollprüfung Bindemittel (ARS 11/2012) ................................... 25
3.12.2 Prüfung der Griffigkeit und Ebenheit ............................................................................. 25
3.12.3 Dickemessung bituminöser Schichten........................................................................... 25
3.12.4 Güteprüfung von Pflanzen und Pflanzenteile (Landschaftsbau) ................................... 25
3.12.5 Saatgutproben (Landschaftsbau) .................................................................................. 26
3.12.6 Abnahme von Bauwerken (Brücken, Stützwänden, Tunnel…) ..................................... 26
3.12.7 Bautagesbericht ............................................................................................................. 26
3.12.8 Zugehörige Protokolle / Ergebnisse .............................................................................. 26
3.12.9 Plattendruckversuch ...................................................................................................... 26
3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) ............................................................................................. 26
- Ausführungsunterlagen ................................................................................................................. 27
4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen .................................................... 27
17.09.2026
[Seite 4]
Rahmenvertrag Grau- und Grünpflege AS Heidelberg 2026 -2028 Baubeschreibung Seite 4 von 32
4.2 Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen ............................... 27
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil werden: ........................ 28
5.1 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil werden ................. 28
5.2 Anzuwendende sonstige technische Vorschriften ................................................................. 31
5.3 Änderungen und Ergänzungen.............................................................................................. 32
17.09.2026
[Seite 5]
Rahmenvertrag Grau- und Grünpflege AS Heidelberg 2026 -2028 Baubeschreibung Seite 5 von 32
Liste der Abkürzungen
AG = Auftraggeber
AGS = Anti-Graffiti-Schutz
AN = Auftragnehmer
BE = Baustelleneinrichtung
BMA = Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
BÜ = Bauüberwachung
EP = Einheitspreis
EVU = Energieversorgungsunternehmen
FÜK = Fahrbahnübergangskonstruktion
FW = Fußweg
FuRW = Fuß- und Radweg
GOK = Geländeoberkante
HDW = Höchstdruckwasserstrahlen
HQ Extrem = Höchstes Hochwasser (Jahrhunderthochwasser)
HSW = Höchster schiffbarer Wasserstand
KMBD = Kampfmittelbeseitigungsdienst
LV = Leistungsverzeichnis
MÜ = Mittelstreifenüberfahrt
NN = Normal Null
NS = Normalstau
NSG = Naturschutzgebiet
OZ = Ordnungsziffer, Leistungsposition
SiGeKo = Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
TAB = Technische Anschlussbedingungen
TLW = Technische Lieferbedingungen Wasserbausteine
UVV = Unfallverhütungsvorschriften
VOB = Verdingungsordnung für Bauleistungen
WSA = Wasser- und Schifffahrtsamt
ZTV-ING = Zusätzliche technische Vertragsbedingungen – Kunstbauten
17.09.2026
[Seite 6]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 6 von 63
1. Allgemeine Beschreibung der Leistung
Gegenstand dieses Vertrages sind landschaftsbauliche Unterhaltungs-, Pflege- und
Sicherungsarbeiten im Bereich der Bundesautobahnen A5, A6, A61, A67, A650, A656 und A659
innerhalb der Zuständigkeitsbereiche der Autobahnmeistereien Mannheim, Walldorf und Ruchheim,
sowie der Außenstelle Heidelberg.
Die Leistungen werden im Auftrag und auf Rechnung der Bundesrepublik Deutschland vertreten
durch die Autobahn GmbH des Bundes ausgeführt und dienen der Grundlagenermittlung für die
Planung, der Vorbereitung sowie der Begleitung und Absicherung von Baumaßnahmen mit dem Ziel
eines störungsfreien Bauablaufs. Darüber hinaus können Leistungen zur Verkehrssicherheit und
Gefahrenabwehr bei Bedarf abgerufen werden.
Die Arbeiten werden als Einzelmaßnahmen durch eine Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von
ca. 24 Monaten abgerufen.
Die Maßnahmen werden je Abruf einmalig ausgeführt; ein dauerhafter, mehrfacher Pflege- oder
Unterhaltungscharakter ist nicht Bestandteil dieses Vertrages.
Die für diese Rahmenvereinbarung in Aussicht stehenden Abrechnungsmengen wurden so
genau wie möglich ermittelt. Der Bedarf ist jedoch nicht verbindlich und abschließend
festlegbar. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Leistungen in
verschiedenen Mengen und/oder in einem bestimmten Zeitraum intensiv abgerufen werden.
1.1 Auszuführende Leistungen
1.1.1 Artenschutz
Bei der Durchführung sämtlicher landschaftsbaulicher Arbeiten sind die artenschutzrechtlichen
Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), insbesondere die §§ 39 und 44, sowie
die einschlägigen Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes Baden-Württemberg, Hessen und
Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung zwingend einzuhalten.
Ziel ist es, Beeinträchtigungen von wildlebenden Tieren und Pflanzen sowie deren Lebensstätten zu
vermeiden oder auf das unvermeidbare Mindestmaß zu beschränken.
1.1.2 Ingenieurbau
-entfällt-
1.1.3 Landschaftsbau
17.09.2026
[Seite 7]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 7 von 63
1.1.3.1 Zweck, Nutzung
Zweck der ausgeschriebenen landschaftsbaulichen Leistungen ist die Sicherstellung der
Verkehrssicherheit, der Funktionsfähigkeit der Straßenentwässerung sowie der Erhalt und die Pflege
der straßenbegleitenden Vegetationsflächen im Bereich der Bundesautobahnen.
Die Maßnahmen dienen der Grundlagenermittlung für Planungsleistungen, der Vorbereitung und
Begleitung von Bau- und Erhaltungsmaßnahmen sowie der Unterstützung eines störungsfreien
Bauablaufs während der Bauzeit. Darüber hinaus ermöglichen sie bei Bedarf kurzfristige Eingriffe zur
Gefahrenabwehr und zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs der Bundesautobahnen.
Durch die Durchführung der Leistungen sollen insbesondere:
• die Sichtverhältnisse und die Verkehrssicherheit verbessert,
• Entwässerungseinrichtungen dauerhaft funktionsfähig gehalten,
• Schäden an baulichen Anlagen und technischen Einrichtungen vermieden,
• naturschutzrechtliche Vorgaben eingehalten und
• betriebliche Abläufe der Autobahn GmbH des Bundes unterstützt
werden.
1.1.1.2 Art und Umfang
Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Durchführung von Vegetations‑, Pflege‑,
Unterhaltungs‑ und Sicherungsarbeiten an Verkehrs‑ und Nebenanlagen im Zuständigkeitsbereich
der Außenstelle Heidelberg.
Die Leistungen erstrecken sich auf Bundesautobahnen einschließlich Anschlussstellen,
Autobahnkreuzen, Nebenanlagen, Park‑ und Rastanlagen, Betriebsumfahrten sowie sonstige
betriebliche Flächen. Die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Arbeiten enthalten unter
anderem folgende Hauptleistungen: Pflegen, Sichern und Fällen von Laubbäumen und
Nadelgehölzen, das Ausfräsen oder Roden von Wurzeln, das Reinigen von Gräben, Pflaster‑ und
Asphaltflächen sowie von Einläufen, das Mähen von Banketten, Böschungen, Wiesenflächen sowie
Trenn‑ und Mittelstreifen, die Pflege von Sträuchern und Feldhecken, das Schneiden von
Lichträumen sowie das Abheben von Banketten.
Die Baumpflege umfasst fachgerechte Schnitt‑, Pflege‑ und Sicherungsmaßnahmen an
Einzelbäumen und Baumgruppen zur Erhaltung der Vitalität, Stand‑ und Verkehrssicherheit.
Großbäume werden unter größtmöglichem Erhalt ihrer natürlichen Kronenstruktur zurückgenommen.
Baumsicherungsmaßnahmen dienen der Vermeidung von Gefährdungen für den Verkehrsraum und
angrenzende Anlagen. Baumfällungen werden kontrolliert durchgeführt, sodass Beeinträchtigungen
von Personen, Bauwerken, Verkehrsflächen oder Vegetationsflächen ausgeschlossen werden.
17.09.2026
[Seite 8]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 8 von 63
Für das Schneiden und Pflegen an Bäumen sowie bei Arbeiten im Rahmen des Baumschutzes muss
zwingend mindestens eine Fachperson mit einem European Tree Worker vor Ort auf der Baustelle
sein und die Arbeiten überwachen bzw. mitwirken. Dem Auftraggeber ist auf Verlangen ein Nachweis
der jeweiligen Qualifikation vorzulegen.
Darüber hinaus müssen alle Arbeiter, die Arbeiten mit einer Motorsäge durchführen, einen AS Baum
1 vorweisen. Dem Auftraggeber ist auf Verlangen ein Nachweis der jeweiligen Qualifikation
vorzulegen.
Die Pflege von Strauch‑ und Gehölzflächen umfasst Schneid‑, Auslichtungs‑ und Rücksetzarbeiten
einschließlich Verjüngungsschnitten. Abgestorbene, beschädigte oder ungünstig wachsende
Pflanzenteile werden entfernt. Maßnahmen zum Schneiden von Lichträumen dienen der
Sicherstellung der Verkehrssicherheit und der uneingeschränkten Nutzbarkeit der Verkehrsflächen
und beschränken sich auf das jeweils erforderliche Maß. Formschnitte finden nicht statt.
Mäharbeiten betreffen Grün‑, Böschungs‑, Seiten‑ und Mittelstreifenflächen sowie weitere
Vegetationsflächen innerhalb der Autobahnanlagen. Bankettarbeiten dienen der Wiederherstellung
der ordnungsgemäßen Entwässerung der Verkehrsflächen und umfassen das Abtragen von
Aufwuchs und überschüssigem Material unter Schonung angrenzender Anlagen. Die Räumung von
Gräben sowie die Reinigung von Einläufen gewährleisten die dauerhafte Funktionsfähigkeit der
Entwässerungseinrichtungen. Kehr‑ und Reinigungsarbeiten dienen der Herstellung eines sauberen
und verkehrssicheren Zustands der Verkehrsflächen und Nebenanlagen.
Alle Leistungen werden mit geeignetem Gerät und fachkundigem Personal ausgeführt und so
organisiert, dass Beeinträchtigungen des Verkehrs sowie Schäden an bestehenden Anlagen, Böden
und der Umwelt vermieden werden.
Die Ausführung sämtlicher Leistungen hat unter Beachtung der aktuellen Vorschriften sowie der
einschlägigen DGUV-Vorschriften zu erfolgen.
Baumpflege, Baumsicherung und Baumfällungen
Die Leistungen zur Baumpflege, Baumsicherung und Fällung sind fachgerecht sowie unter
Beachtung der geltenden Arbeitsschutz-, Umwelt- und Verkehrssicherheitsvorschriften auszuführen.
Der Einsatz von Geräten wie Hubsteigern, Fäll-/Schreitbaggern oder vergleichbaren technischen
Hilfsmitteln wird nicht gesondert vergütet. Der hierfür erforderliche Aufwand ist in die jeweiligen
Einheitspreise (EP) einzurechnen.
Der Einsatz eines Fällkrans wird gesondert vergütet.
Für Notfällungen sowie Spezialfällungen ist zwingend ein Fällkran einzusetzen. Die Entscheidung,
ob eine Notfällung oder eine Spezialfällung vorliegt, erfolgt nur durch die Freigabe des Auftraggebers.
Der Fällkran ist für das lagenweise Absetzen sowie das kontrollierte und sichere Ablegen der Bäume
17.09.2026
[Seite 9]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 9 von 63
und Baumteile zu verwenden, um Schäden an angrenzenden Flächen, Bauwerken sowie
Verkehrsanlagen zu vermeiden.
Alle eingesetzten Geräte müssen so vorgehalten werden, dass im Falle eines Ausfalls innerhalb von
maximal 12 Stunden ein Ersatzgerät auf der Baustelle vor Ort einsatzbereit ist.
Bei sämtlichen Arbeiten ist die Betriebsanweisung verbindlich einzuhalten. Das eingesetzte Personal
auf der Baustelle muss entsprechend geschult und unterwiesen sein. Hierfür ist dem Auftraggeber
auf gesondertes Verlangen ein Nachweis vorzulegen.
Zum Schutz von Biotopen, ökologisch sensiblen Bereichen sowie angrenzenden Vegetations- und
Bodenflächen sind sämtliche Arbeiten so auszuführen, dass möglichst keine Bodenbeschädigungen,
Verdichtungen oder sonstige Beeinträchtigungen entstehen. Befahrungen sind auf das zwingend
erforderliche Maß zu beschränken, um die vor genannten Bereiche vor Eingriffen zu schützen.
Alle Pflegearbeiten an und mit Bäumen sind fachgerecht und ausschließlich durch zertifiziertes
Fachpersonal mit nachgewiesener Berufserfahrung auszuführen. Während der Baumpflegearbeiten
muss mindestens eine qualifizierte Fachkraft für Baumpflege (z. B. European Tree Worker /
EuroGreen) mit entsprechender Berufserfahrung vor Ort anwesend sein. Bei Arbeiten mit
Seilklettertechnik (SKT) sind die geltenden rechtlichen sowie berufsgenossenschaftlichen
Vorschriften uneingeschränkt einzuhalten.
Baumfällungen dürfen ausschließlich durch ausgebildetes und geschultes Fachpersonal
durchgeführt werden. Eine Gefährdung von Personen, Sachwerten oder der Umgebung ist
auszuschließen.
Sträucherpflege
Die Leistungen zur Pflege von Strauch- und Gehölzflächen sowie zum fachgerechten
Verjüngungsschnitt (Auf-den-Stock-Setzen) sind nach den anerkannten Regeln der Technik und
unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen, arbeitsschutz- und umweltrechtlichen Vorschriften
auszuführen. Darüber hinaus sind die Vorgaben der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
sowie die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes zwingend einzuhalten.
Die Strauchpflege umfasst das fachgerechte Schneiden, Auslichten und Zurücksetzen der Sträucher
zur Erhaltung der Vitalität, Standfestigkeit, Verkehrssicherheit und Gebrauchsfähigkeit der
Grünflächen. Abgestorbene, kranke, beschädigte oder ungünstig wachsende Triebe sind zu
entfernen. Der Rückschnitt ist standort- und artgerecht auszuführen, wobei der natürliche
Wuchscharakter der Gehölze zu berücksichtigen ist.
Das Auf-den-Stock-Setzen dient der nachhaltigen Verjüngung der Strauchbestände und ist bodennah
bzw. bis zur vorgesehenen Schnitthöhe fachgerecht auszuführen. Die Schnittführung hat sauber,
pflanzenschonend und so zu erfolgen, dass ein gleichmäßiger Neuaustrieb gewährleistet ist.
17.09.2026
[Seite 10]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 10 von 63
Alle Arbeiten sind so durchzuführen, dass eine Gefährdung von Personen, Tieren, Sachwerten oder
der Umwelt ausgeschlossen wird. Bodenbeschädigungen, -verdichtungen und Beeinträchtigungen
sensibler Bereiche sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
Das anfallende Schnittgut ist ordnungsgemäß abzuräumen, aufzunehmen und fachgerecht zu
verwerten oder zu entsorgen. Das eingesetzte Personal muss fachkundig, ausreichend unterwiesen
und für die auszuführenden Arbeiten geeignet sein.
Baumschutz auf Baustellen
Im Rahmen des Vertrages sind Baumschutzmaßnahmen auf Baustellen ausschließlich auf
Anordnung des AG auszuführen. Die Baumschutzmaßnahmen werden durch den AG angeordnet;
Art, Umfang, Lage und Dauer der Maßnahmen werden vom AG festgelegt und im jeweiligen
Einzelabruf vorgegeben. Die Leistungen beschränken sich jeweils auf den im Abruf definierten
Bereich und Zeitraum. Ziel der Baumschutzmaßnahmen ist der Schutz vorhandener Bäume und
Gehölzstrukturen vor Beschädigungen während der Durchführung von Bau-, Unterhaltungs- und
Pflegearbeiten sowie der Erhalt von Vitalität, Stand- und Verkehrssicherheit der betroffenen Bäume.
Die Baumschutzmaßnahmen sind nach Anordnung des AG vor Beginn der jeweiligen Arbeiten
einzurichten, während der gesamten Dauer der Maßnahme aufrechtzuerhalten und nach deren
Abschluss ordnungsgemäß zurückzubauen. Zum Schutz der Baumstämme sind geeignete
Stammschutzvorrichtungen, wie umlaufende Holzverschalungen mit Abstandhaltern, flexible
Schutzmatten oder vergleichbare baumschonende Systeme, fachgerecht anzubringen. Der
Stammschutz darf weder die Rinde noch den Stamm einengen oder beschädigen und muss eine
ausreichende Belüftung gewährleisten.
Der Wurzel- und Traufbereich der Bäume ist nach Vorgabe des AG besonders zu schützen. In diesen
Bereichen sind Bodenverdichtungen, Befahrungen, Materiallagerungen sowie das Abstellen von
Maschinen unzulässig. Grabungen und Arbeiten im Wurzelbereich dürfen ausschließlich händisch
oder unter Einsatz eines Saugbaggers ausgeführt werden. Der Einsatz konventioneller
Erdbaumaschinen, motorbetriebener Bodenbearbeitungsgeräte oder vergleichbarer mechanischer
Verfahren ist unzulässig. Ziel ist eine möglichst erschütterungs-, druck- und schnittfreie Freilegung
der Wurzeln unter größtmöglicher Schonung des Wurzelraums. Während der Arbeiten im
Wurzelbereich muss mindestens eine fachkundige Person mit einem European Tree Worker vor Ort
sein. Dem Auftraggeber ist auf gesondertes Verlangen ein Nachweis der Qualifikation des
Fachpersonals vorzulegen.
Freigelegte Wurzeln sind unverzüglich vor Austrocknung, Frost und mechanischer Beschädigung zu
schützen. Beschädigte Wurzeln sind fachgerecht sauber nachzuschneiden. Eingriffe in stärkere oder
tragende Wurzeln dürfen nur nach ausdrücklicher Anordnung des AG und ausschließlich im zwingend
erforderlichen Mindestumfang erfolgen.
Zur Sicherung sensibler Baum- und Vegetationsbereiche können auf Anordnung des AG
Baumschutzzonen eingerichtet werden. Diese sind durch Bauzäune, Absperrgitter oder
vergleichbare Einrichtungen deutlich zu kennzeichnen und gegen unbefugtes Betreten oder Befahren 17.09.2026
[Seite 11]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 11 von 63
zu sichern. Innerhalb dieser Bereiche sind Materiallagerungen sowie sonstige schädigende
Einwirkungen unzulässig.
Festgestellte Schäden oder Beeinträchtigungen an Bäumen sind unverzüglich dem AG zu melden.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Nachsorge dürfen ausschließlich nach Abstimmung und
ausdrücklicher Anordnung des AG durchgeführt werden.
Die Ausführung sämtlicher Baumschutzmaßnahmen sowie aller Arbeiten im Wurzel- und
Traufbereich hat unter Beachtung der jeweils geltenden anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
Maßgeblich sind insbesondere die Richtlinien für Baumpflege der Forschungsgesellschaft
Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL), die DIN 18920 „Vegetationstechnik im
Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen“, die RAS-LP 4 (Richtlinien für die Anlage von Straßen – Landschaftspflege, Teil
Schutz bei Baumaßnahmen) sowie die einschlägigen Regelungen der VOB/C, insbesondere
DIN 18300 (Erdarbeiten) und DIN 18320 (Landschaftsbauarbeiten), soweit diese mit den
Anforderungen des Baumschutzes vereinbar sind. Ergänzend sind die jeweils geltenden
arbeitsschutz-, umwelt- und naturschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die einschlägigen
DGUV-Vorschriften, einzuhalten. Abweichungen von diesen Regelwerken sind nur zulässig, sofern
sie vom AG ausdrücklich angeordnet oder genehmigt werden.
Schneiden von Lichtraumprofil
Gegenstand des Rahmenvertrags ist die Durchführung von bedarfsgerechten, einmaligen
Gehölz- und Baumschnittarbeiten zur Herstellung eines ausreichenden Lichtraums entlang von
Verkehrsflächen sowie auf Parkplätzen, Parkplatzanlagen und sonstigen betrieblichen oder
öffentlichen Geländen. Die Leistungen werden auf Abruf erbracht und beschränken sich jeweils auf
den im jeweiligen Einzelabruf festgelegten Bereich.
Im Rahmen eines Abrufs werden überhängende Äste, in den Nutz- oder Verkehrsraum ragende
Gehölze sowie sonstige durch Vegetation verursachte Beeinträchtigungen fachgerecht
zurückgeschnitten. Die Arbeiten dienen der Sicherstellung der Nutzbarkeit und Verkehrssicherheit
von Fahrbahnen, Wegen, Stellflächen, Rangier- und Aufenthaltsbereichen sowie der Durchführung
von Bau-, Unterhaltungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen. Die Schnitte erfolgen gezielt und
schonend; unnötige Eingriffe in die natürliche Gehölz- und Baumstruktur müssen vermieden werden.
Bei Bäumen findet kein Formschnitt statt. Großbäume sind ausschließlich entsprechend den jeweils
geltenden FLL-Richtlinien fachgerecht zurückzunehmen. Die Kronen werden dabei nur soweit
reduziert, wie es zur Herstellung des erforderlichen Lichtraums notwendig ist, unter größtmöglichem
Erhalt der natürlichen Kronenstruktur. Größere Schnittstellen werden sauber ausgeführt, um
ordentliche und baumschonende Wundflächen sicherzustellen. Beschädigungen an Bäumen sind zu
vermeiden. Sollten dennoch stärkere Verletzungen auftreten, sind diese unverzüglich fachgerecht zu
behandeln.
17.09.2026
[Seite 12]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 12 von 63
Das anfallende Schnittgut wird vollständig aufgenommen und aus dem jeweiligen Arbeits- bzw.
Geländebereich entfernt. Ein Liegenlassen oder Zwischenlagern von Gehölzmaterial ist nicht
vorgesehen. Art und Umfang der Abfuhr oder Entsorgung richten sich nach dem jeweiligen Abruf.
Mäharbeiten
Die Mäharbeiten sind fachgerecht, wirtschaftlich sowie unter Einhaltung der einschlägigen
gesetzlichen, arbeitsschutzrechtlichen und umweltrechtlichen Vorschriften auszuführen. Grundlage
für die Ausführung bilden insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, die Bestimmungen des
Bundesnaturschutzgesetzes sowie die vertraglichen Vereinbarungen.
Es dürfen ausschließlich geeignete, betriebsbereite und dem jeweiligen Einsatzbereich angepasste
Maschinen, Geräte und Werkzeuge verwendet werden. Die Auswahl der Mähtechnik hat unter
Berücksichtigung der Geländeverhältnisse, der Tragfähigkeit des Bodens, der Vegetationsart sowie
der jeweiligen Witterungsbedingungen zu erfolgen. Schäden an Böschungen, Grünflächen, Bäumen,
Sträuchern, Wurzelbereichen, Einfriedungen, Entwässerungsanlagen, Verkehrsflächen oder
sonstigen angrenzenden Einrichtungen sind zu vermeiden.
Der Rasenschnitt bzw. die Mahd ist gleichmäßig, sauber und in der vorgegebenen Schnitthöhe
auszuführen. Es ist darauf zu achten, dass keine Ausrisse, Fahrspuren, unnötige
Bodenverdichtungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Vegetationsflächen entstehen. In
sensiblen Bereichen ist besonders schonend zu arbeiten.
Die zu bearbeitenden Flächen befinden sich überwiegend in Autobahnkreuzen, Anschlussstellen
sowie entlang der Autobahn. Das anfallende Mähgut ist grundsätzlich sofort vollständig zu beräumen
und ordnungsgemäß zu entsorgen. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf das Mähgut nach
vorheriger Rücksprache und ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers (AG) auf der Fläche
belassen werden.
Bäume sind während der Mäharbeiten zwingend vor Beschädigungen zu schützen. Mähschäden an
Stamm, Wurzelanlauf oder Kronentraufe sind unzulässig und gehen vollumfänglich zu Lasten des
AN. Vor Beginn jeder Mahd ist die jeweilige Fläche von Unrat, Müll und Fremdkörpern zu beräumen.
Die Entsorgung des gesammelten Unrats wird gesondert vergütet.
Der Aufwand für Arbeiten an Böschungen mit einer Neigung bis einschließlich 1:2 ist in den
entsprechenden Einheitspreisen zu berücksichtigen und entsprechend der örtlichen Gegebenheiten
fachgerecht zu mähen. Wild aufgewachsener Bewuchs an Schildern, Schutzplanken und sonstigen
Verkehrseinrichtungen ist bodeneben zu entfernen. Das Freischneiden von Verkehrszeichen,
Schutzeinrichtungen, Brückenkegeln sowie Trenn- und Mittelstreifen ist Bestandteil der Leistung und
vollständig auszuführen, sodass die Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet ist.
Das eingesetzte Personal muss fachkundig, ausreichend unterwiesen und für die auszuführenden
Arbeiten geeignet sein. Die Ausführung der Leistungen hat so zu erfolgen, dass eine Gefährdung von
Personen, Tieren, Sachwerten oder der Umwelt ausgeschlossen wird. Beeinträchtigungen
angrenzender Nutzungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
17.09.2026
[Seite 13]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 13 von 63
Wässern
Die Wässerungsarbeiten sind fachgerecht und bedarfsgerecht zur Sicherung des Anwuchserfolgs
und zur Erhaltung der Vitalität der Vegetationsflächen auszuführen. Art, Umfang und Häufigkeit der
Wassergaben erfolgen auf Anordnung des Auftraggebers (AG) und richten sich nach den jeweiligen
Standort-, Boden- und Witterungsbedingungen sowie dem Entwicklungszustand der Pflanzen. Je
Wässerungsgang sind mindestens 150 Liter Wasser pro Baum sowie mindestens 20 Liter Wasser pro
Strauch auszubringen. Die jeweilige Wassermenge ist in mehreren Teilwässerungen innerhalb eines
Wässerungsgangs gleichmäßig und wurzelnah zu verteilen, um oberflächliches Abfließen zu
vermeiden und eine nachhaltige Durchfeuchtung des Wurzelraums sicherzustellen. Eine Über- oder
Unterversorgung ist zu vermeiden; Schäden an Boden, Vegetation oder angrenzenden Flächen sind
auszuschließen und gehen vollumfänglich zu Lasten des AN.
Graben räumen
Die Räumung von Gräben erfolgt ausschließlich auf Anordnung und nach Vorgaben des
Auftraggebers (AG). Die Arbeiten sind so auszuführen, dass die hydraulische Leistungsfähigkeit der
Gräben dauerhaft sichergestellt wird. Ablagerungen, Aufwuchs, Schlamm- und Sedimenteinträge
sind fachgerecht zu entfernen, ohne die Standsicherheit der Böschungen oder angrenzender Anlagen
zu beeinträchtigen. Im Zuge der Arbeiten sind Durchlässe, Einläufe, Ausläufe sowie sonstige
Entwässerungseinrichtungen vollständig mitzureinigen und von Ablagerungen freizuhalten, sodass
ein ungehinderter Wasserabfluss gewährleistet ist. Beschädigungen an Bauwerken, Böschungen
oder der vorhandenen Vegetation ist zu vermeiden und gehen vollumfänglich zu Lasten des AN.
Das anfallende Material ist vom Auftragnehmer eigenständig zu beproben und fachgerecht
zwischenzulagern. Eine Entsorgung darf erst nach vorheriger Freigabe durch den zuständigen
Abfallexperten der Autobahn GmbH des Bundes erfolgen. Die Entsorgung hat entsprechend der
geltenden abfallrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Über die ordnungsgemäße Entsorgung ist ein
prüffähiger Nachweis zu erbringen.
Bankett
Das Abheben der Bankette erfolgt auf Anordnung und nach Vorgaben des Auftraggebers fachgerecht
und so, dass die ordnungsgemäße Entwässerung der Verkehrsflächen dauerhaft sichergestellt wird.
Ablagerungen, Aufwuchs sowie überschüssiges Boden- und Bankettmaterial sind bis zur
vorgegebenen Tiefe und Breite gleichmäßig abzutragen. Dabei sind die bestehenden
Fahrbahnkanten, angrenzende Böschungen, Entwässerungseinrichtungen sowie bauliche Anlagen
schonend zu behandeln und vor Beschädigungen zu schützen.
17.09.2026
[Seite 14]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 14 von 63
Bei der Ausführung der Arbeiten sind Schutzplanken einschließlich der Pfostenabstände, Kabel- und
Entwässerungsschächte sowie Lärmschutzwände vollständig zu berücksichtigen und in die Leistung
einzukalkulieren. Die Arbeiten sind beidseitig der Fahrbahn (links und rechts) entsprechend den
örtlichen Gegebenheiten auszuführen. Schäden an bestehenden Verkehrseinrichtungen, Leitungen,
Schächten oder baulichen Anlagen sind unzulässig.
Die Arbeiten sind so auszuführen, dass keine Beeinträchtigungen der Standsicherheit angrenzender
Flächen entstehen. Einträge von Material in Entwässerungsrinnen, Gräben, Durchlässe oder
Verkehrsflächen sind zu vermeiden und unverzüglich zu beseitigen. Der hierfür erforderliche Aufwand
wird nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechenden Einheitspreise zu berücksichtigen.
Das anfallende Material ist vom Auftragnehmer eigenständig zu beproben und fachgerecht
zwischenzulagern. Eine Entsorgung darf erst nach vorheriger Freigabe durch den zuständigen
Abfallexperten der Autobahn GmbH des Bundes erfolgen. Die Entsorgung hat entsprechend den
geltenden abfallrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Über die ordnungsgemäße Entsorgung ist ein
prüffähiger Nachweis zu erbringen.
Die Ausführung der Leistungen hat unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen,
arbeitsschutzrechtlichen und vertraglichen Vorgaben zu erfolgen. Das eingesetzte Personal muss
fachkundig und entsprechend unterwiesen sein.
Einlaufschächte und Kontrollschächte reinigen
Im Rahmen des Vertrages sind Leistungen zur Unterhaltung und Sicherstellung der
Funktionsfähigkeit der Autobahn-Entwässerungsanlagen auf Anordnung des Auftraggebers (AG)
auszuführen. Hierzu zählen insbesondere Straßenabläufe (Einlaufschächte), Kontrollschächte,
Mulden, Entwässerungsrinnen sowie Durchlässe im Bereich von Fahrbahnen, Stand- und
Seitenstreifen, Banketten, Böschungen, Mittel- und Trennstreifen, Anschlussstellen,
Autobahnkreuzen sowie Park- und Rastanlagen. Art, Umfang, Lage und Anzahl der Maßnahmen
werden durch den AG im jeweiligen Einzelabruf festgelegt.
Die Leistungen umfassen das Orten und Lokalisieren von überdeckten, verschlämmten oder
überwachsenen Straßenabläufen, Kontrollschächten, Mulden und Durchlässen. Bewuchs, Aufwuchs,
Erd- und Sedimentablagerungen sind fachgerecht zu entfernen. Das Freilegen und Ausmähen erfolgt
schonend und so, dass Einbauteile, Schachtabdeckungen, Muldenprofile, Rohrmündungen sowie
angrenzende Verkehrs-, Bankett- und Grünflächen nicht beschädigt werden.
Die Reinigung der Entwässerungseinrichtungen beinhaltet das Entfernen von Schlamm, Sedimenten,
Laub, Bewuchs, Müll und sonstigen Ablagerungen aus Straßenabläufen, Kontrollschächten, Mulden
und Durchlässen sowie aus deren unmittelbaren Ein- und Auslaufbereichen. Ziel ist die vollständige
17.09.2026
[Seite 15]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 15 von 63
Wiederherstellung der ordnungsgemäßen hydraulischen Leistungsfähigkeit der
Entwässerungsanlagen. Festgestellte Schäden, Verstopfungen oder bauliche Mängel an
Einbauteilen, Rohrleitungen oder Bauwerken sind dem AG unverzüglich anzuzeigen.
Nach Abschluss der Freilegungs- und Reinigungsarbeiten sind Straßenabläufe, Kontrollschächte und
sonstige Entwässerungseinrichtungen dauerhaft und eindeutig zu markieren, sodass sie auch bei
Bewuchs oder eingeschränkter Sicht jederzeit schnell auffindbar sind. Die Art der Markierung (z. B.
Markierungsstäbe, farbliche Kennzeichnung oder vergleichbare Maßnahmen) erfolgt nach Wahl des
AN.
Alle Arbeiten sind unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des Autobahnbetriebs
auszuführen. Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern, Personal oder Umwelt ist auszuschließen.
Beeinträchtigungen des Verkehrs sowie Schäden an Verkehrs-, Entwässerungs- und Nebenanlagen
sind zu vermeiden. Die Leistungen werden je Abruf einmalig ausgeführt; ein turnusmäßiger
Reinigungs- oder Unterhaltungszyklus ist nicht Bestandteil dieser Leistung, sofern im Einzelabruf
nichts Abweichendes festgelegt wird.
Kehrarbeiten
Die Kehrarbeiten sind mittels geeigneter Großkehrmaschinen fachgerecht und nach Anordnung des
Auftraggebers (AG) auszuführen. Der Einsatz erfolgt entlang der Autobahn, insbesondere in
Anschlussstellen, Autobahnkreuzen, Parkplätzen sowie auf Betriebsumfahrten. Auf Anordnung des
AG sind die Kehrarbeiten ebenfalls auf Landes- und Bundesstraßen durchzuführen.
Die Kehrarbeiten sind nach Abschluss aller im jeweiligen Bereich durchgeführten Arbeiten
auszuführen, sodass Verkehrsflächen, Nebenanlagen und angrenzende Bereiche in einem sauberen
und verkehrssicheren Zustand übergeben werden. Eine Einsatzbereitstellung der Kehrmaschine von
bis zu 1,5 Stunden ist in den jeweiligen Einheitspreisen zu berücksichtigen.
Die Kehrarbeiten sind beidseitig der Fahrbahn (rechts und links) auszuführen, ohne dass ein
Befahren der Gegenfahrbahn erforderlich wird. Ebenfalls Bestandteil der Leistung ist das
Herunterkehren von Bordsteinen, Rinnen und Gehwegen. Bordsteinkanten sind zusätzlich mittels
Wildkrautbürste gründlich zu reinigen, um Anhaftungen, Bewuchs und Ablagerungen vollständig zu
entfernen.
Das bei den Kehrarbeiten anfallende Kehricht- und Reinigungsmaterial ist vollständig aufzunehmen
und fachgerecht zu entsorgen. Die Entsorgung des anfallenden Kehrguts ist in den entsprechenden
Einheitspreisen zu berücksichtigen.
Die Arbeiten sind so auszuführen, dass keine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern, Personal oder
Umwelt entsteht. Schäden an Verkehrsflächen, Entwässerungseinrichtungen, Bordsteinen,
17.09.2026
[Seite 16]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 16 von 63
Gehwegen oder sonstigen Anlagen sind zu vermeiden und gehen vollumfänglich zu Lasten des AN.
Das eingesetzte Personal vor Ort muss fachkundig und entsprechend unterwiesen sein.
Bagger mit Fahrer auf Stundenbasis
Im Rahmen des Vertrages wird bei Bedarf ein Bagger einschließlich qualifiziertem Bedienpersonal
auf Stundenbasis bereitgestellt. Der Einsatz erfolgt auf Anordnung des Auftraggebers und dient der
Ausführung von Erd-, Räum-, Lade-, Abtrags-, Bankett-, Graben- sowie sonstigen baubegleitenden
Arbeiten im Bereich der Verkehrs- und Nebenanlagen. Art, Umfang, Einsatzdauer und Einsatzort
werden jeweils im Einzelabruf festgelegt.
Der eingesetzte Bagger ist für die vorgesehenen Arbeiten geeignet, betriebsbereit und mit den
erforderlichen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet. Der Fahrer verfügt über die notwendige
Fachkunde, Berufserfahrung und die erforderlichen Qualifikationen zum sicheren und sachgerechten
Führen des Geräts. Die Arbeiten sind so auszuführen, dass Beeinträchtigungen des Verkehrs,
Schäden an bestehenden Anlagen, Leitungen, Böden oder angrenzenden Flächen vermieden
werden.Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlicher Einsatzzeit in Stunden. Rüst-, Umsetz-,
Warte- und Nebenzeiten sind, sofern nicht anders vereinbart, Bestandteil der Stundenleistung.
Kraftstoff, Betriebsstoffe, üblicher Geräteverschleiß sowie die Vorhaltung des Geräts sind mit dem
vereinbarten Stundensatz abgegolten.
Lastkraftwagen mit Ladekran und Abrollcontainer
Im Rahmen des Vertrages wird bei Bedarf ein Lastkraftwagen mit Ladekran und Abrollcontainer
einschließlich qualifiziertem Fahr- und Kranbedienpersonal bereitgestellt. Der Einsatz erfolgt auf
Anordnung des Auftraggebers und dient insbesondere dem Transport, dem Be- und Entladen, dem
Heben, Versetzen und Ablegen von Materialien, Abfällen, Gehölz- und Schnittgut sowie sonstigen
Stoffen im Bereich der Verkehrs- und Nebenanlagen. Art, Umfang, Einsatzdauer und Einsatzort
werden jeweils im Einzelabruf festgelegt.
Der Abrollcontainer wird auf Abruf angeliefert, fachgerecht aufgestellt und nach Abschluss der
Arbeiten oder nach Ablauf der vereinbarten Bereitstellungszeit wieder abgeholt. Die maximale
Stand- bzw. Bereitstellungszeit des Abrollcontainers beträgt 7 Kalendertage. Nach Ablauf dieser Frist
ist der Container unverzüglich abzuholen oder – sofern vom Auftraggeber angeordnet – weiter
bereitzustellen. Die Aufstellung des Containers hat so zu erfolgen, dass der Verkehr sowie
angrenzende Flächen und Anlagen nicht beeinträchtigt oder beschädigt werden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Füllstand des Abrollcontainers eigenständig zu überwachen
und erforderliche Zwischenleerungen rechtzeitig vorzunehmen. Eine Zwischenleerung ist
insbesondere dann durchzuführen, wenn die zulässige Füllhöhe oder das zulässige Gesamtgewicht
erreicht zu werden droht. Überfüllungen sind unzulässig. Die Zwischenleerung umfasst das Abholen
17.09.2026
[Seite 17]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 17 von 63
des gefüllten Containers sowie das Bereitstellen eines leeren Containers am gleichen oder einem
vom Auftraggeber benannten Ort, sodass der Arbeitsablauf nicht unterbrochen wird.
Der eingesetzte LKW mit Ladekran und Abrollsystem ist für die vorgesehenen Arbeiten geeignet,
betriebsbereit und mit den erforderlichen Sicherheits- und Warneinrichtungen ausgestattet. Das
eingesetzte Personal verfügt über die notwendige Fachkunde, Berufserfahrung sowie die
erforderlichen Befähigungs- und Bediennachweise zum sicheren Führen des Fahrzeugs, des
Ladekrans und der Abrollvorrichtung. Die Arbeiten sind so auszuführen, dass Gefährdungen von
Personen sowie Schäden an Bauwerken, Verkehrsflächen, Leitungen oder Vegetationsflächen
vermieden werden.
Die Abrechnung des LKW mit Ladekran erfolgt nach der tatsächlich geleisteten Einsatzzeit in
Stunden. Die Bereitstellung des Abrollcontainers einschließlich einer Standzeit von bis zu 7
Kalendertagen sowie erforderliche Zwischenleerungen sind Bestandteil der Leistung. Die Entsorgung
der im Abrollcontainer aufgenommenen Materialien erfolgt jedoch nicht im Rahmen dieser Leistung
und wird gesondert vergütet, sofern im Einzelabruf nichts Abweichendes geregelt ist. Rüst-, Umsetz-,
Warte- und Nebenzeiten sind, soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist, Bestandteil der
jeweiligen Leistung. Kraftstoff, Betriebsstoffe, üblicher Geräteverschleiß sowie die Vorhaltung von
Fahrzeug, Ladekran und Abrollcontainer sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten.
Verkehrssicherung
Die Verkehrssicherung ist fachgerecht sowie zwingend unter Einhaltung der RSA 21 (Richtlinien für
die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) und der ZTV-SA (Zusätzliche Technische
Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen)
durchzuführen. Sämtliche Sicherungsmaßnahmen sind entsprechend den jeweils gültigen
Regelplänen und den Vorgaben des Auftraggebers (AG) umzusetzen.
In Teilabschnitten des Einzugsgebiets befinden sich Autobahnabschnitte, bei denen eine
Absicherung mit zwei Sperrwandfahrzeugen und drei Vorwarnfahrzeugen vorgeschrieben ist. Diese
Sicherungsart ist Bestandteil der Leistung und bei der Kalkulation vollständig zu berücksichtigen.
Die erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen sind durch den Auftragnehmer gemäß RSA 21
und StVO bei der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme
einzuholen. Eine Unterschreitung dieser Frist ist nur in begründeten Gefahrensituationen und
ausschließlich nach vorheriger Abstimmung mit dem AG zulässig.
Vollsperrungen von Parkplätzen und Anschlussstellen einschließlich der erforderlichen
Umleitungsbeschilderung nach RSA 21 sind in die Leistung einzukalkulieren und vom Auftragnehmer
auszuführen. Größere Vollsperrungen mit längerer Dauer werden durch den AG übernommen.
Der jeweils anzuwendende Sicherungs- und Regelplan nach RSA 21 wird vom AG vorgegeben und
ist verbindlich umzusetzen. Abweichungen hiervon sind unzulässig, sofern sie nicht ausdrücklich
durch den AG genehmigt werden. Sämtliche Vorschriften der RSA 21, der ZTV-SA sowie der
einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sind zwingend einzuhalten.
17.09.2026
[Seite 18]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 18 von 63
Das eingesetzte Personal hat während der Arbeiten Warnkleidung gemäß RSA 21 und DIN EN ISO
20471 zu tragen. Vor Beginn der Sicherungs- und Arbeitsmaßnahmen sind die zuständige Polizei,
die Autobahnmeisterei sowie die örtliche Bauleitung rechtzeitig zu informieren.
Während der Verkehrssicherungsarbeiten ist vor Ort mindestens eine Fachperson des AN anwesend.
Dem Auftraggeber ist auf gesondertes Verlangen die Qualifikation des Fachpersonals in Form von
Schulungsnachweisen vorzulegen.
1.1.1.3 Untergrund
Der Untergrund im Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeistereien Mannheim, Walldorf und
Ruchheim ist durch die Lage im Bereich bestehender Bundesautobahnen geprägt und weist
überwiegend anthropogen veränderte Bodenverhältnisse auf. Es ist mit stark verdichteten Böden,
Auffüllungen, Schotter- und Tragschichten sowie mit wechselnden Bodenarten in Böschungs-,
Bankett- und Grabenbereichen zu rechnen. In Teilbereichen können bindige, sandige oder kiesige
Böden sowie vernässte oder staunasse Untergründe auftreten.
Insbesondere in Entwässerungsgräben, Mulden und tieferliegenden Bereichen ist mit erhöhtem
Feuchtegehalt, Sedimentablagerungen und eingeschränkter Tragfähigkeit zu rechnen. In
Böschungsbereichen können Erosionsschäden, Ausspülungen sowie instabile Bodenverhältnisse
auftreten. Der Untergrund kann zudem durch Wurzelwerk, alte Stubben, Steine, Bauschutt oder
sonstige Fremdstoffe beeinträchtigt sein.
Weiterhin ist nicht auszuschließen, dass im Arbeitsbereich unterirdische Leitungen, Kabel, Drainagen
oder sonstige technische Einrichtungen vorhanden sind. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der
Auftragnehmer über bestehende Leitungen und Anlagen zu informieren und entsprechende
Schutzmaßnahmen zu treffen. Schäden an bestehenden Anlagen sind zu vermeiden und gehen
vollumfänglich zu Lasten des AN.
Altlasten oder belastete Böden können insbesondere in Bereichen früherer Baumaßnahmen oder
Ablagerungen nicht ausgeschlossen werden. Werden während der Ausführung Auffälligkeiten
festgestellt, sind die Arbeiten im betroffenen Bereich unverzüglich einzustellen und der Auftraggeber
ist zu informieren.
Der Auftragnehmer hat den Zustand des Untergrundes vor Beginn der Arbeiten zu prüfen und seine
Arbeitsweise entsprechend anzupassen. Besondere Bodenverhältnisse begründen keinen Anspruch
auf zusätzliche Vergütung, sofern sie im Rahmen der beschriebenen Randbedingungen liegen.
1.1.1.4 Unterbau
-entfällt-
1.1.1.5 Entwässerung
Die Entwässerung der Verkehrsflächen und angrenzenden Bereiche erfolgt über vorhandene
Entwässerungseinrichtungen wie offene Gräben, Mulden, Durchlässe, Rohrleitungen, Sinkkästen
17.09.2026
[Seite 19]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 19 von 63
und sonstige bauliche Anlagen. Diese Einrichtungen dienen der kontrollierten Ableitung von
Oberflächen- und Niederschlagswasser und sind dauerhaft funktionsfähig zu halten.
Im Rahmen der ausgeschriebenen landschaftsbaulichen Leistungen sind Entwässerungsanlagen vor
Verunreinigungen, Beschädigungen und Funktionsbeeinträchtigungen zu schützen. Bei Arbeiten in
Graben-, Bankett- und Böschungsbereichen ist sicherzustellen, dass der Wasserabfluss nicht
behindert wird. Ablagerungen von Bodenmaterial, Mähgut, Sedimenten oder sonstigen Fremdstoffen
sind zu vermeiden bzw. fachgerecht zu entfernen.
Grabenräumungen und Unterhaltungsarbeiten sind so auszuführen, dass das bestehende Profil, die
Gefälleverhältnisse und die hydraulische Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden.
Dabei ist auf die Standsicherheit der Böschungen sowie auf den Schutz angrenzender
Verkehrsflächen und Bauwerke zu achten. Eine Veränderung der Entwässerungssysteme oder des
Wasserabflusses über den vorgesehenen Zustand hinaus ist unzulässig.
Während der Bauausführung ist jederzeit eine ordnungsgemäße Entwässerung sicherzustellen. Bei
temporären Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um
Staunässe, Vernässungen oder Ausspülungen zu vermeiden. Schäden an bestehenden
Entwässerungseinrichtungen sind unverzüglich dem Auftraggeber zu melden und auf Kosten des
Auftragnehmers zu beheben.
Die einschlägigen technischen Regelwerke, gesetzlichen Vorgaben sowie die Anweisungen des
Auftraggebers sind einzuhalten. Besonderes Augenmerk ist auf den Schutz der
Entwässerungsanlagen im Bereich von Bundesautobahnen zu legen, da diese einen wesentlichen
Beitrag zur Verkehrssicherheit und zum Bestand der Straßenanlagen leisten.
Sämtliche hieraus entstehenden Mehraufwendungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die
entsprechenden Einheitspreise zu berücksichtigen.
1.1.1.6 Oberbau
-entfällt-
1.1.1.7 Durchlässe, Bauwerke
-entfällt-
1.1.1.8 Ausstattung
-entfällt-
1.1.1.9 Kabelschutzrohre / Leitungsverlegung
-entfällt-
1.1.4 Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung
Die Auflagen und Anweisungen des vom AG bestellten SiGe-Koordinators sind umgehend zu 17.09.2026
[Seite 20]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 20 von 63
erfüllen bzw. umzusetzen. Dementsprechende Anweisungen sind an die Mitarbeiter weiterzugeben
und ggf. an Nachunternehmer zu übermitteln. Die Koordination mit den Nachunternehmern ist
Sache des AN.
Kosten für die vorbeschriebenen Leistungen sind in die entsprechende LV-Position einzurechnen.
1.2 Ausgeführte Vorarbeiten
Beweissicherung
Siehe Abschnitt 3.8
Vermessung
Alle vom Auftraggeber (AG) bereitgestellten Planungs- und Bestandsdaten sind durch den
Auftragnehmer vollständig in digitale Vermessungssysteme zu übernehmen und für die Ausführung
vor Ort bereitzustellen (z. B. GNSS, Tachymeter, Maschinensteuerung).
Sämtliche Vermessungsarbeiten sind digital durchzuführen. Dies umfasst insbesondere:
• Einrichten und Übertragen der Planungsdaten ins örtliche Koordinatensystem
• Absteckung sämtlicher relevanter Bauwerks- und Geländepunkte
• Laufende baubegleitende Vermessung und Kontrolle
• Digitale Aufnahme des tatsächlichen Baufortschritts (Bestandsdokumentation)
Alle aufgenommenen Vermessungsdaten sind fortlaufend digital zu dokumentieren und in
geeigneten Formaten (z. B. DWG, DXF, LandXML oder vergleichbar) an den Auftraggeber zu
übergeben.
Die Daten sind vollständig, prüffähig und entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers strukturiert
zu liefern.
Holzeinschlag
Der Holzeinschlag umfasst das Fällen und Aufarbeiten von Bäumen sowie das Entfernen von
Gehölzen im Bereich der Bundesautobahnen und deren Nebenflächen, soweit dies aus Gründen der
Verkehrssicherheit, der Unterhaltung, der Vorbereitung von Baumaßnahmen oder zur
Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Arbeiten sind fachgerecht, sicher und unter Berücksichtigung
aller einschlägigen gesetzlichen, technischen und naturschutzrechtlichen Vorgaben auszuführen.
Der Holzeinschlag ist grundsätzlich auf das notwendige Maß zu beschränken. Vor Beginn der
Arbeiten sind die betroffenen Bereiche zu prüfen und die Maßnahmen mit dem Auftraggeber
17.09.2026
[Seite 21]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 21 von 63
abzustimmen. Artenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere zu Brut- und Setzzeiten, sind
zwingend einzuhalten. Fällarbeiten dürfen nur im zulässigen Zeitraum oder nach entsprechender
Freigabe durch den Auftraggeber bzw. die zuständige Behörde erfolgen.
Die Fällung und Aufarbeitung der Bäume hat so zu erfolgen, dass Gefährdungen für den Verkehr,
das Personal sowie für bestehende bauliche und technische Anlagen ausgeschlossen werden.
Insbesondere im Bereich von Fahrbahnen, Schutzplanken, Entwässerungseinrichtungen, Leitungen
und Bauwerken ist mit erhöhter Sorgfalt zu arbeiten. Erforderliche Verkehrssicherungsmaßnahmen
sind vom Auftragnehmer bereitzustellen und aufrechtzuerhalten.
Anfallendes Holz, Astmaterial und sonstige pflanzliche Abfälle sind ordnungsgemäß aufzunehmen,
abzufahren und entsprechend den geltenden Vorschriften zu verwerten oder zu entsorgen. Eine
Lagerung im Verkehrsraum oder in Entwässerungsanlagen ist unzulässig. Beschädigungen an
angrenzenden Flächen, Bauwerken oder Einrichtungen sind zu vermeiden und gegebenenfalls auf
Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen.
Der Auftragnehmer hat für den Holzeinschlag geeignetes, qualifiziertes Fachpersonal sowie die
erforderliche technische Ausstattung einzusetzen. Sämtliche Arbeiten sind so auszuführen, dass
Beeinträchtigungen des Autobahnbetriebs auf ein Mindestmaß reduziert werden.
Abbrucharbeiten
-entfällt-
Behelfsbrücke
-entfällt-
1.2.1 Kampfmittelbeseitigung
Sollten bei Bodeneingriffen wider Erwarten doch Auffälligkeiten sichtbar werden, die auf
Kampfmittel bzw. Munitionsreste hindeuten könnten, sind alle Arbeiten sofort einzustellen und es
ist die Ordnungsbehörde bzw. die Polizei sowie der AG unmittelbar davon zu informieren. Die
Fundstelle ist nach den üblichen Vorschriften zu sichern. Verdächtige Objekte dürfen weder
freigelegt noch transportiert oder irgendwie behandelt werden.
1.3 Ausgeführte Leistungen
Brücken, Stützwände, Durchlässe
-entfällt-
Straßen, Wege
-entfällt-
17.09.2026
[Seite 22]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 22 von 63
Kabelkanäle
-entfällt-
Verlegte Ver- und Entsorgungsleitungen
Die Versorgung der Baustelle mit Wasser, Abwasser, Telekomunikation und Energie ist Sache des
AN. Er hat die erforderlichen Anschlüsse im Einvernehmen mit den Versorgungsträgern auf seine
Kosten herzustellen, wieder zu beseitigen und Modalitäten hinsichtlich der Vergütung mit dem
jeweiligen Versorgungsträger abzustimmen. Gleiches gilt für die Entsorgung.
Sämtliche hieraus entstehenden Aufwendung werden nicht gesondert vergütet und sind in die
entsprechenden Einheitspreise zu berücksichtigen.
Verlegte Wasserläufe
-entfällt-
Zustand eingestellter Bauarbeiten
-entfällt-
Straßenanschlüsse, Seitenwege
-entfällt-
Fahrbahndecken
-entfällt-
Rohplanum (Landschaftsbau)
Das Rohplanum im Landschaftsbau umfasst die vorbereitenden Erd- und Profilierungsarbeiten zur
Herstellung eines planmäßigen und tragfähigen Untergrundes für nachfolgende landschaftsbauliche
Maßnahmen. Es dient der ordnungsgemäßen Geländevorbereitung in Böschungs-, Bankett-,
Graben- und sonstigen Nebenflächen der Bundesautobahnen.
Im Rahmen der Arbeiten ist der vorhandene Untergrund entsprechend den Vorgaben des
Auftraggebers höhen- und profilgerecht herzustellen. Dazu gehören das Abtragen, Auflockern,
Verteilen und Profilieren von Bodenmaterial sowie das Entfernen von störenden Bestandteilen wie
Steinen, Wurzeln, Fremdstoffen oder Bauschutt, soweit diese die weitere Nutzung oder Begrünung
beeinträchtigen. Das Rohplanum ist so herzustellen, dass die vorgesehenen Gefälle- und
Entwässerungsverhältnisse eingehalten werden.
Die Arbeiten sind unter Berücksichtigung der vorhandenen Bodenverhältnisse sowie der
angrenzenden baulichen und technischen Anlagen auszuführen. Verdichtungen, Vernässungen oder
Beschädigungen angrenzender Flächen sind zu vermeiden. In Bereichen mit eingeschränkter
Tragfähigkeit oder ungünstigen Witterungsverhältnissen ist die Arbeitsweise entsprechend
anzupassen.
17.09.2026
[Seite 23]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 23 von 63
Das Rohplanum ist gleichmäßig, standsicher und frei von Staunässe herzustellen und stellt die
Grundlage für weitere landschaftsbauliche Leistungen wie Einsaaten, Pflanzarbeiten oder
Oberbodenauftrag dar. Veränderungen an bestehenden Entwässerungseinrichtungen oder
Bauwerken sind unzulässig.
Die Ausführung hat gemäß den einschlägigen technischen Regelwerken, insbesondere den
Vorgaben der DIN-Normen und der ZTV Landschaftsbau, sowie den Anweisungen des
Auftraggebers zu erfolgen.
Böschungssicherung (Landschaftsbau)
Die Böschungssicherung im Landschaftsbau dient der dauerhaften Stabilisierung von Böschungen
entlang der Bundesautobahnen sowie deren Nebenflächen und hat das Ziel, Erosion, Ausspülungen,
Rutschungen und Bodenabtrag zu verhindern. Sie trägt maßgeblich zur Verkehrssicherheit, zur
Funktionsfähigkeit der Entwässerungseinrichtungen sowie zum langfristigen Erhalt der
Straßenanlage bei.
Die Maßnahmen zur Böschungssicherung umfassen je nach Erfordernis mechanische, bauliche und
vegetationsbauliche Sicherungsmaßnahmen. Hierzu zählen unter anderem das Profilieren und
Nacharbeiten der Böschungsflächen, das Aufbringen von Oberboden, die Herstellung standsicherer
Neigungen, der Einbau von Erosionsschutzmaterialien (z. B. Kokosmatten, Geotextilien),
Steinschüttungen sowie die Sicherung durch Ansaat oder Bepflanzung geeigneter Vegetation.
Die Arbeiten sind so auszuführen, dass die bestehende Böschungsgeometrie, die
Entwässerungsverhältnisse und angrenzende bauliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Besondere Sorgfalt ist in Bereichen mit erhöhtem Wasseranfall, in Übergangsbereichen zu Gräben,
Durchlässen, Bauwerken sowie bei steilen oder instabilen Böschungen erforderlich. Verdichtungen,
Beschädigungen oder Unterspülungen sind zu vermeiden.
Die Ausführung hat unter Berücksichtigung der örtlichen Bodenverhältnisse, der Witterungseinflüsse
sowie der naturschutz- und artenschutzrechtlichen Vorgaben zu erfolgen. Die eingesetzten
Materialien müssen für den vorgesehenen Zweck geeignet und fachgerecht eingebaut sein. Alle
Arbeiten sind gemäß den einschlägigen technischen Regelwerken, insbesondere der ZTV
Landschaftsbau, den DIN-Normen sowie den Vorgaben des Auftraggebers auszuführen.
Die Böschungssicherung ist so herzustellen, dass eine nachhaltige Stabilität gewährleistet ist und
nachfolgende landschaftsbauliche Maßnahmen wie Einsaaten oder Pflegemaßnahmen
ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
Ansaaten (Landschaftsbau)
-entfällt-
1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
17.09.2026
[Seite 24]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 24 von 63
Brücken, Stützwände, Lärmschutzwände
-entfällt-
Erdarbeiten
-entfällt-
Entwässerungen
-entfällt-
Verlegung von Wasserläufen
-entfällt-
Kabelkanäle
-entfällt-
Ver- und Entsorgungsleitungen
-entfällt-
Fahrbahndecken
-entfällt-
Schutz-, Leiteinrichtungen
-entfällt-
Verkehrssicherungen
-entfällt-
Lichtzeichenanlagen
-entfällt-
Sonstige Ausstattungen / Markierung
-entfällt-
Sonderbauwerke
-entfällt-
Straßenanschlüsse, Seitenwege
-entfällt-
Lebendverbau, Böschungssicherung
17.09.2026
[Seite 25]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 25 von 63
-entfällt-
Artenschutz
-entfällt-
1.5 Mindestanforderungen an Nebenangeboten
Es sind keine Nebenangebote zugelassen.
2. Angaben zur Baustelle
2.1 Lage der Baustelle
Im nachfolgenden die Autobahnen (A) im Zuständigkeitsgebiet der Meistereien Mannheim, Walldorf
und Ruchheim:
A Anschlussstelle von-bis Betriebskilometer von-bis
5 AS Heppenheim (31) – AK Walldorf (40) 546,6 - 590,1
6 AK Frankental (21) – AS Wiesloch/Rauenberg (32) 573,5 – 593,9
61 AK Frankental (59) - AD Hockenheim (65) 351,0 – 389,1
67 AD Viernheim (10) – AS Lorsch (9) 59,5 – 47,6
650 Ludwigshafen Stadt (9) – Bad Dürkheim B 37 0,000 – 14,00
656 AS HD-Wieblingen – Mannheim Stadt 14,250 – 1,2
659 Weinheim Stadt – Mannheim-Vogelstang 14,6 – 8,0
AK = Autobahnkreuz AD = Autobahndreieck AS = Anschlussstelle (..) =
Anschlussstellennummer
Nächste Orte
Heidelberg, Mannheim, Ludwigshafen, Viernheim, Weinheim, Walldorf, Frankental, Worms, Speyer,
Hockenheim
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Straße
17.09.2026
[Seite 26]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 26 von 63
Die Einzelmaßnahmen sind über öffentliche Verkehrswege zu erreichen.
Schiene
-entfällt-
Wasser
-entfällt-
2.3 Zugänge, Zufahrten
Zur Baustelle
Zugänge und Zufahrten zum Arbeitsbereich werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt.
Die Herstellung, Unterhaltung und der Rückbau der erforderlichen Zugangs‑ und
Zufahrtsmöglichkeiten sind vom Auftragnehmer nach rechtzeitiger Abstimmung mit dem
Auftraggeber auf eigene Kosten auszuführen. Hieraus entstehende Aufwendungen sind in die
Einheitspreise einzukalkulieren; eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
Die Ausführung der Leistungen erfolgt überwiegend über die Autobahnen (Standstreifen und
Fahrbahn). Sämtliche Arbeiten sind unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften,
Regelwerke und Richtlinien, insbesondere der StVO, der RSA sowie der verkehrsrechtlichen
Anordnungen, auszuführen. Die erforderlichen Maßnahmen zur Arbeitsstellen- und
Verkehrssicherung sind vom Auftragnehmer zu planen, einzurichten, zu unterhalten und nach
Abschluss der Arbeiten ordnungsgemäß zurückzubauen. Der hierfür erforderliche Aufwand ist in
den entsprechenden Einheitspreisen zu berücksichtigen.
Auf das Verbot der Verschmutzung öffentlicher Verkehrsflächen gemäß § 32 StVO wird ausdrücklich
hingewiesen. Verunreinigungen der Fahrbahn, des Standstreifens oder angrenzender
Verkehrsflächen, die im Zusammenhang mit den Bauleistungen entstehen, sind vom Auftragnehmer
unverzüglich und auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Auftragnehmer haftet für alle hieraus
entstehenden Schäden und Folgekosten.
Das Baufeld ist kann über Wirtschaftswege erschlossen sein. Die erschwerte Zugänglichkeit sowie
die eingeschränkten Anfahr‑ und Rangiermöglichkeiten sind bei der Kalkulation der Leistungen zu
berücksichtigen. Hieraus resultierende Mehrkosten stellen keinen Anspruch auf zusätzliche
Vergütung dar.
Zu Seitenentnahmen
Zu Seitenentnahmen gehören sämtliche Entnahmen von Boden- oder Oberbodenmaterial aus
seitlichen Bereichen der Baustelle zur Wiederverwendung innerhalb der Maßnahme, insbesondere
für Profilierungs-, Ausgleichs- oder landschaftsbauliche Zwecke. Seitenentnahmen sind nur in den
vom Auftraggeber freigegebenen Bereichen und im erforderlichen Umfang zulässig.
17.09.2026
[Seite 27]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 27 von 63
Die Entnahmeflächen sind so zu wählen und auszuführen, dass die Standsicherheit von
Böschungen, Banketten, Entwässerungsanlagen sowie angrenzenden Verkehrs- und Nebenflächen
nicht beeinträchtigt wird. Bestehende Gefälle- und Entwässerungsverhältnisse dürfen nicht verändert
oder negativ beeinflusst werden. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist auszuschließen.
Vor Durchführung von Seitenentnahmen hat sich der Auftragnehmer über den Untergrund, mögliche
Leitungen, Kabel, Entwässerungseinrichtungen sowie naturschutz- und artenschutzrechtliche
Belange zu informieren. Geschützte Flächen, Biotope oder Vegetationsbestände dürfen nicht in
Anspruch genommen werden. Artenschutzrechtliche Vorgaben sind zwingend einzuhalten.
Die Entnahmeflächen sind nach Abschluss der Arbeiten fachgerecht zu profilieren und in einen
ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gegebenenfalls ist Oberboden aufzubringen und eine
geeignete Begrünung herzustellen, sodass keine dauerhaften Schäden, Erosionserscheinungen
oder Beeinträchtigungen der Flächen zurückbleiben.
Unzulässige oder nicht abgestimmte Seitenentnahmen sind nicht gestattet. Der Auftragnehmer haftet
für alle aus Seitenentnahmen resultierenden Schäden und ist verpflichtet, diese auf eigene Kosten
zu beseitigen.
Zu Deponien
Anfallende Materialien, die nicht wiederverwendet werden können, sind vom Auftragnehmer
ordnungsgemäß aufzunehmen, zu transportieren und einer hierfür zugelassenen Deponie oder
Verwertungsanlage zuzuführen. Die Auswahl der Deponien hat entsprechend der jeweiligen
Materialart sowie unter Beachtung der abfall- und umweltrechtlichen Vorschriften zu erfolgen.
Es dürfen ausschließlich genehmigte und für das jeweilige Material zugelassene Deponien genutzt
werden. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
(KrWG) sowie der einschlägigen Landes- und Deponieverordnungen, sind einzuhalten. Der
Auftragnehmer hat die erforderlichen Nachweise über Entsorgung und Verwertung (z. B.
Wiegescheine, Entsorgungsnachweise) auf Verlangen vorzulegen.
Der Transport des Materials ist so durchzuführen, dass keine Beeinträchtigungen des Verkehrs, der
Umwelt oder angrenzender Flächen entstehen. Verunreinigungen der Verkehrsflächen durch
Lade- oder Transportvorgänge sind zu vermeiden und gegebenenfalls unverzüglich zu beseitigen.
Kosten für Transport, Entsorgung, Deponiegebühren sowie alle damit verbundenen Nebenleistungen
sind, sofern nicht anders geregelt, Bestandteil der jeweiligen Leistung und in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Zu seitlichen Oberbodenlagern (Landschaftsbau)
Seitliche Oberbodenlager dienen der Zwischenlagerung von im Zuge der Arbeiten anfallendem,
wiederverwendbarem Oberboden zur späteren Wiedereinbringung auf landschaftsbaulich zu
bearbeitenden Flächen. Die Anlage solcher Oberbodenlager ist nur in vom Auftraggeber
freigegebenen Bereichen und im erforderlichen Umfang zulässig. 17.09.2026
[Seite 28]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 28 von 63
Die Lagerflächen sind so auszuwählen und herzustellen, dass die Verkehrssicherheit, die
Standsicherheit von Böschungen und Banketten sowie die Funktionsfähigkeit bestehender
Entwässerungseinrichtungen nicht beeinträchtigt werden. Oberbodenlager dürfen nicht in
Entwässerungsgräben, Mulden oder auf sensiblen Flächen angelegt werden. Naturschutz- und
artenschutzrechtliche Belange sind zwingend zu beachten.
Der Oberboden ist getrennt von Unterboden und sonstigen Materialien auszubauen, sauber zu
lagern und vor Vermischung, Verdichtung, Vernässung und Erosion zu schützen. Die Lagerhöhe ist
auf ein fachlich vertretbares Maß zu begrenzen, um eine Beeinträchtigung der Bodenstruktur und
Bodenlebewesen zu vermeiden. Bei längerer Lagerdauer sind geeignete Schutzmaßnahmen, wie
z. B. Abdeckung oder Begrünung, vorzusehen.
Nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten ist der gelagerte Oberboden fachgerecht wieder einzubauen,
gleichmäßig zu verteilen und für nachfolgende Begrünungs- oder Pflanzmaßnahmen vorzubereiten.
Die Lagerflächen sind anschließend ordnungsgemäß zu profilieren und in einen sauberen,
standsicheren und funktionsgerechten Zustand zu versetzen.
Nicht abgestimmte oder unsachgemäß angelegte Oberbodenlager sind unzulässig. Der
Auftragnehmer haftet für alle aus der Anlage und Nutzung der Oberbodenlager resultierenden
Schäden und hat diese auf eigene Kosten zu beseitigen.
Zu Böschungskronen und Bermen (Landschaftsbau)
Böschungskronen und Bermen sind bei der Ausführung sämtlicher landschaftsbaulicher Arbeiten
besonders zu schützen, da sie eine wesentliche Funktion für die Standsicherheit der Böschungen,
die Verkehrssicherheit sowie die ordnungsgemäße Entwässerung der Straßenanlagen erfüllen.
Arbeiten im Bereich der Böschungskronen und Bermen sind mit besonderer Sorgfalt auszuführen.
Die vorhandene Profilierung, Höhenlage und Neigung dürfen nicht verändert oder beeinträchtigt
werden. Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen, die die Standsicherheit oder den
Wasserabfluss negativ beeinflussen könnten, sind unzulässig. Die Entwässerungsfunktion,
insbesondere der geregelte Abfluss von Oberflächenwasser, ist jederzeit sicherzustellen.
Das Befahren von Böschungskronen und Bermen mit Maschinen und Fahrzeugen ist auf das
unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Schäden durch Verdichtung, Spurrinnen oder Erosion
sind zu vermeiden. Sollte es dennoch zu Beeinträchtigungen kommen, sind diese unverzüglich und
fachgerecht zu beseitigen.
Nach Abschluss der Arbeiten sind Böschungskronen und Bermen ordnungsgemäß zu profilieren,
standsicher herzustellen und gegebenenfalls landschaftsgärtnerisch zu behandeln, z. B. durch
Oberbodenauftrag und Einsaat. Die Flächen sind in einem sauberen, funktionsfähigen und
verkehrssicheren Zustand zu hinterlassen.
Alle Arbeiten sind gemäß den einschlägigen technischen Regelwerken, insbesondere der ZTV
Landschaftsbau, sowie nach den Vorgaben des Auftraggebers auszuführen.
17.09.2026
[Seite 29]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 29 von 63
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Wasser
Seitens des AG werden dem AN keine Anschlüsse für die Wasserversorgung bereitgestellt. Der
AN hat sich Anschlussmöglichkeiten von den entsprechenden Versorgungsunternehmen zu
beschaffen. Der Aufwand ist in den entsprechenden Einheitspreisen zu berücksichtigen. Für die
Wasserentnahme aus dem Grundwasser und aus öffentlichen Gewässern ist vom Auftragnehmer
die Erlaubnis der unteren Wasserbehörde einzuholen. Dies gilt auch für Einleitung. Der Aufwand
ist in den entsprechenden Einheitspreisen zu berücksichtigen.
Abwasser
Der AN stellt während der gesamten Bauzeit einschließlich aller Bauzustände eine einwandfreie
Entwässerung sicher. Der Aufwand ist in den entsprechenden Einheitspreisen zu berücksichtigen.
Strom
Seitens des AG werden dem AN keine Anschlüsse für die Stromversorgung bereitgestellt. Der AN
hat sich Anschlussmöglichkeiten von den entsprechenden Versorgungsunternehmen zu
beschaffen. Der Aufwand ist in den entsprechenden Einheitspreisen zu berücksichtigen.
2.5 Lager- und Arbeitsplätze
Lager- und Arbeitsplätze sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich einzurichten, zu betreiben und
nach Abschluss der Arbeiten ordnungsgemäß zurückzubauen. Die Einrichtung darf ausschließlich in
vom Auftraggeber freigegebenen Bereichen erfolgen und ist auf das notwendige Maß zu
beschränken.
Bei der Wahl und Nutzung der Lager- und Arbeitsplätze ist sicherzustellen, dass die
Verkehrssicherheit, der Verkehrsfluss sowie bestehende bauliche und technische Anlagen nicht
beeinträchtigt werden. Entwässerungseinrichtungen, Böschungskronen, Bermen, Gräben und
sensible Vegetationsflächen dürfen nicht in Anspruch genommen oder beeinträchtigt werden.
Naturschutz- und artenschutzrechtliche Vorgaben sind einzuhalten.
Lagerplätze sind sauber, geordnet und standsicher anzulegen. Materialien, Maschinen, Geräte sowie
Betriebsstoffe sind so zu lagern, dass keine Gefährdungen für Personen, Verkehr oder Umwelt
entstehen. Das Austreten von Betriebsstoffen, Bodenverunreinigungen sowie sonstige
Umweltschäden sind zu vermeiden. Erforderliche Schutzmaßnahmen sind vom Auftragnehmer zu
treffen.
Arbeitsplätze sind so zu gestalten, dass ein sicherer und geordneter Arbeitsablauf gewährleistet ist.
Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind einzuhalten. Erforderliche
17.09.2026
[Seite 30]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 30 von 63
Verkehrssicherungsmaßnahmen sind bereitzustellen und während der gesamten Dauer der Arbeiten
aufrechtzuerhalten.
Nach Abschluss der Arbeiten sind sämtliche Lager- und Arbeitsplätze vollständig zu räumen. Die in
Anspruch genommenen Flächen sind fachgerecht zu reinigen, zu profilieren und gegebenenfalls
landschaftsgärtnerisch wiederherzustellen, sodass keine bleibenden Beeinträchtigungen
zurückbleiben
Plätze für Baustelleneinrichtung
Plätze für die Baustelleneinrichtung sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu planen,
einzurichten und zu betreiben. Die Nutzung solcher Flächen ist ausschließlich in vom Auftraggeber
freigegebenen Bereichen zulässig und auf das notwendige Maß zu beschränken.
Bei der Auswahl der Plätze ist sicherzustellen, dass die Verkehrssicherheit, der Verkehrsfluss sowie
bestehende bauliche und technische Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Entwässerungseinrichtungen, Böschungskronen, Bermen, Gräben, Schutzplanken, Leitungen sowie
ökologisch sensible Flächen dürfen nicht in Anspruch genommen oder beeinträchtigt werden.
Naturschutz- und artenschutzrechtliche Vorgaben sind zwingend einzuhalten.
Die Baustelleneinrichtungsflächen sind standsicher, geordnet und verkehrssicher herzustellen.
Materialien, Maschinen, Geräte, Container sowie Betriebs- und Hilfsstoffe sind so aufzustellen und
zu lagern, dass keine Gefährdung für Personen, Verkehr oder Umwelt entsteht. Maßnahmen zum
Schutz vor Bodenverdichtungen, Verunreinigungen und dem Austritt von Betriebsstoffen sind vom
Auftragnehmer zu treffen.
Die Einrichtung und der Betrieb der Baustelleneinrichtung haben unter Einhaltung der geltenden
Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und Verkehrssicherungsvorschriften zu erfolgen. Erforderliche
Verkehrssicherungsmaßnahmen sind bereitzustellen und während der gesamten Dauer der Nutzung
aufrechtzuerhalten.
Nach Abschluss der Arbeiten sind die Plätze für die Baustelleneinrichtung vollständig zu räumen. Die
genutzten Flächen sind fachgerecht zu reinigen, zu profilieren und gegebenenfalls
landschaftsgärtnerisch wiederherzustellen, sodass keine dauerhaften Beeinträchtigungen
zurückbleiben
Lagerplätze
Lagerplätze dienen der Zwischenlagerung von Materialien, Geräten, Maschinen sowie sonstigen für
die Bauausführung erforderlichen Stoffen. Die Einrichtung und Nutzung von Lagerplätzen ist
ausschließlich in vom Auftraggeber freigegebenen Bereichen zulässig und auf das notwendige Maß
zu beschränken.
Bei der Auswahl und Anlage der Lagerplätze ist sicherzustellen, dass die Verkehrssicherheit, der
Verkehrsfluss sowie bestehende bauliche und technische Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
17.09.2026
[Seite 31]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 31 von 63
Entwässerungseinrichtungen, Böschungskronen, Bermen, Gräben, Schutzplanken sowie ökologisch
sensible Flächen dürfen nicht in Anspruch genommen oder beeinträchtigt werden. Naturschutz- und
artenschutzrechtliche Vorgaben sind einzuhalten.
Die Lagerplätze sind standsicher, übersichtlich und geordnet anzulegen. Materialien und Stoffe sind
getrennt und so zu lagern, dass eine Vermischung, Verunreinigung oder Beschädigung vermieden
wird. Betriebs- und Gefahrstoffe sind gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu lagern; ein
Austreten in Boden oder Gewässer ist durch geeignete Schutzmaßnahmen auszuschließen.
Der Betrieb der Lagerplätze hat unter Einhaltung der geltenden Arbeitsschutz-,
Unfallverhütungs- und Umweltschutzvorschriften zu erfolgen. Erforderliche Sicherungs- und
Kennzeichnungsmaßnahmen sind vorzusehen und während der gesamten Nutzungsdauer
aufrechtzuerhalten.
Nach Abschluss der Arbeiten sind sämtliche Lagerplätze vollständig zu räumen. Die in Anspruch
genommenen Flächen sind fachgerecht zu reinigen, zu profilieren und gegebenenfalls
landschaftsgärtnerisch wiederherzustellen, sodass keine dauerhaften Beeinträchtigungen
zurückbleiben.
Arbeitsplätze
-entfällt-
Plätze für Unterkünfte
-entfällt-
Pflanzeneinschlagplätze (Landschaftsbau)
Pflanzeneinschlagplätze dienen der kurzfristigen Zwischenlagerung von Pflanzenmaterial wie
Gehölzen, Sträuchern oder Bäumen vor deren Einbau im Rahmen landschaftsbaulicher
Maßnahmen. Die Einrichtung solcher Einschlagplätze ist ausschließlich in vom Auftraggeber
freigegebenen Bereichen und nur im erforderlichen Umfang zulässig.
Die Lage der Pflanzeneinschlagplätze ist so zu wählen, dass die Verkehrssicherheit, bestehende
bauliche und technische Anlagen sowie Entwässerungseinrichtungen nicht beeinträchtigt werden.
Böschungskronen, Bermen, Gräben und ökologisch sensible Flächen dürfen nicht in Anspruch
genommen werden. Naturschutz- und artenschutzrechtliche Vorgaben sind einzuhalten.
Das Pflanzenmaterial ist fachgerecht einzuschlagen und vor Austrocknung, Frost, Staunässe und
mechanischen Beschädigungen zu schützen. Die Lagerung hat getrennt nach Pflanzenarten
und -größen zu erfolgen. Erforderliche Pflege- und Schutzmaßnahmen, insbesondere Bewässerung
und Abdeckung, sind vom Auftragnehmer sicherzustellen, um die Qualität und Vitalität der Pflanzen
bis zum Einbau zu erhalten.
17.09.2026
[Seite 32]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 32 von 63
Nach Abschluss der Pflanzarbeiten sind die Pflanzeneinschlagplätze vollständig zu räumen. Die
genutzten Flächen sind fachgerecht zu reinigen, zu profilieren und gegebenenfalls
landschaftsgärtnerisch wiederherzustellen, sodass keine dauerhaften Beeinträchtigungen
verbleiben.
Nicht abgestimmte oder unsachgemäß angelegte Pflanzeneinschlagplätze sind unzulässig. Der
Auftragnehmer haftet für alle aus der Einrichtung und Nutzung resultierenden Schäden
2.6 Gewässer
Vorfluter
Vorfluter sind natürliche oder künstliche Gewässer, Gräben, Kanäle oder sonstige Anlagen, in die
das Oberflächen- und Niederschlagswasser aus den Entwässerungseinrichtungen der Autobahnen
eingeleitet wird. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil des Entwässerungssystems und dauerhaft
funktionsfähig zu halten.
Bei der Ausführung landschaftsbaulicher Arbeiten ist sicherzustellen, dass die Vorfluter weder
beschädigt noch in ihrer hydraulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt werden. Ablagerungen von
Bodenmaterial, Sedimenten, Mähgut oder sonstigen Fremdstoffen im Bereich der Vorfluter sind zu
vermeiden bzw. unverzüglich zu entfernen. Eine Einengung oder Verlegung des Abflussquerschnitts
ist unzulässig.
Arbeiten im Bereich von Einleitstellen, Grabenmündungen und Übergängen zu Vorflutern sind mit
besonderer Sorgfalt auszuführen. Böschungen und Uferbereiche sind standsicher zu erhalten,
Erosionen und Ausspülungen sind zu vermeiden. Gegebenenfalls sind vorhandene Sicherungen
oder Befestigungen zu schützen oder wiederherzustellen.
Naturschutz- und wasserrechtliche Vorgaben sind zwingend einzuhalten. Eingriffe in Vorfluter dürfen
nur im erforderlichen Umfang und nach Abstimmung mit dem Auftraggeber erfolgen. Eine
Verunreinigung der Vorfluter, insbesondere durch Betriebsstoffe oder Feinmaterial, ist
auszuschließen.
Nach Abschluss der Arbeiten sind alle betroffenen Bereiche in einem ordnungsgemäßen,
funktionsfähigen und sauberen Zustand zu übergeben. Schäden an Vorflutern oder deren
Einrichtungen sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden und auf Kosten des Auftragnehmers
zu beseitigen.
Wasserstände
Bei der Ausführung der landschaftsbaulichen Arbeiten sind die örtlich vorhandenen Wasserstände
in Gräben, Mulden, Vorflutern sowie im Untergrund zu berücksichtigen. Insbesondere in tief
liegenden Bereichen, Entwässerungsanlagen und Geländesenken ist mit erhöhten Wasserständen,
Staunässe oder zeitweise anstehendem Oberflächen‑ und Grundwasser zu rechnen.
17.09.2026
[Seite 33]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 33 von 63
Die Arbeiten sind so zu planen und auszuführen, dass bestehende Wasserstände und
Abflussverhältnisse nicht nachteilig beeinflusst werden. Eine Aufstauung, Umlenkung oder
Behinderung des Wasserabflusses ist zu vermeiden. Bei Arbeiten in wasserführenden oder zeitweise
wasserführenden Bereichen ist mit besonderer Sorgfalt vorzugehen, um Erosionen, Ausspülungen
sowie Beeinträchtigungen angrenzender Flächen zu verhindern.
Witterungsbedingte Schwankungen der Wasserstände, insbesondere infolge von Niederschlägen,
sind zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat seine Arbeitsweise entsprechend anzupassen und
geeignete Maßnahmen zu treffen, um Schäden an Bauwerken, Entwässerungseinrichtungen und
Vegetationsflächen zu vermeiden. Zusätzliche Entwässerungs‑ oder Wasserhaltungsmaßnahmen
sind nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zulässig.
Sollten während der Arbeiten außergewöhnlich hohe Wasserstände oder unvorhergesehene
Wasserzutritte auftreten, sind die Arbeiten im betroffenen Bereich gegebenenfalls einzustellen und
der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Weitergehende Maßnahmen erfolgen ausschließlich
nach dessen Weisung.
Höchster Bauwasserstand
-entfällt-
2.7 Baugrundverhältnisse
Erdarbeiten
Es ist beim Abtrag darauf zu achten, dass Boden, Fels oder desgleichen mit verschiedenen
Eignungen im Hinblick auf eine Wiederverwertung getrennt zu lösen und weiter zu bearbeiten ist.
Auch der Wassergehalt kann ein Kriterium für die unterschiedliche Eignung sein.
Der Aufwand für ein aus baudispositionellen Gründen notwendiges Zwischenlager für Böden ist in
den entsprechenden Einheitspreisen zu berücksichtigen. Entsprechende Genehmigungen sind
durch den AN einzuholen.
Bei evtl. kontaminiertem Bodenmaterial werden die Aushubarbeiten durch einen vom AG
beigestellten Sonderfachmann begleitet, der vor Ort entscheidet, wohin die Aushubmassen
transportiert werden sollen.
Die Mieten von jeweils einer Größe von ca. 250 m³ werden vom Abfallbeauftragten Sonderfachmann
des AN beprobt und es wird innerhalb von 10 Arbeitstagen entschieden, welcher Materialklasse
nach Ersatzbaustoffverordnung oder Deponieverordnung die Bodenmiete in
Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde zugeordnet wird. Nach Deklaration der Bodenmiete
wird diese vom AN geladen und der jeweiligen Entsorgungs- / Verwertungsstelle angedient.
Es sind geeignete Maßnahmen zur Verminderung von Staubfreisetzungen durch Verwehungen und
beim Umschlag vorzusehen. Der Aufwand ist in den entsprechenden Einheitspreisen zu
berücksichtigen.
17.09.2026
[Seite 34]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 34 von 63
Straßenbefestigungen
Straßenbefestigungen, insbesondere Fahrbahnen, Stand- und Seitenstreifen, befestigte Bankette,
Betriebswege sowie sonstige befestigte Verkehrs- und Nebenflächen, sind bei der Ausführung
sämtlicher landschaftsbaulicher Arbeiten besonders zu schützen. Beeinträchtigungen der
Tragfähigkeit, Ebenheit, Entwässerung oder Verkehrssicherheit sind zu vermeiden.
Arbeiten im Bereich von Straßenbefestigungen dürfen nur im erforderlichen Umfang und unter
Einhaltung der geltenden verkehrs- und sicherheitstechnischen Vorschriften durchgeführt werden.
Das Befahren befestigter Flächen mit Baumaschinen und Fahrzeugen ist auf das notwendige Maß
zu beschränken und darf ausschließlich mit geeigneten, verkehrstauglichen Geräten erfolgen.
Verschmutzungen der Fahrbahn oder angrenzender Verkehrsflächen sind unverzüglich zu
beseitigen.
Beschädigungen an Asphalt-, Beton- oder Pflasterflächen sowie an angrenzenden Bauteilen, wie
Bordsteinen, Entwässerungseinrichtungen oder Schutzsystemen, sind zu vermeiden. Entstehende
Schäden sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden und auf Kosten des Auftragnehmers
fachgerecht zu beheben.
Die ordnungsgemäße Entwässerung der Straßenbefestigungen ist während der gesamten Bauzeit
sicherzustellen. Ablagerungen von Bodenmaterial, Mähgut oder sonstigen Fremdstoffen im Bereich
von Rinnen, Einläufen oder Abläufen sind unzulässig.
Nach Abschluss der Arbeiten sind alle betroffenen Straßenbefestigungen in einem sauberen,
verkehrssicheren und ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Temporäre Beeinträchtigungen
sind vollständig zu beseitigen.
Güte des Oberbodens (Landschaftsbau)
Der für landschaftsbauliche Maßnahmen verwendete Oberboden muss eine für Begrünungs- und
Pflanzarbeiten geeignete Qualität aufweisen. Er hat den Anforderungen der einschlägigen
technischen Regelwerke, insbesondere der DIN 18915 sowie der ZTV Landschaftsbau, zu
entsprechen und frei von Schadstoffen, Fremdstoffen und sonstigen Verunreinigungen zu sein.
Der Oberboden muss eine ausreichende Durchlässigkeit, Strukturstabilität sowie ein für
Pflanzenwachstum geeignetes Nährstoff- und Humusangebot besitzen. Er darf keine größeren
Steine, Bauschutt, Wurzeln, Unkrautsamen, Müll oder sonstige unerwünschte Bestandteile
enthalten. Verdichteter, verschlämmter oder stark vernässter Oberboden ist für den Einbau
ungeeignet.
Auszubauender Oberboden ist getrennt von Unterboden und anderen Materialien zu gewinnen,
fachgerecht zwischenzulagern und vor Vermischung, Verdichtung, Vernässung und Erosion zu
schützen. Die Qualität des Oberbodens ist während der Lagerung zu erhalten. Bei längerer
Lagerdauer sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.
17.09.2026
[Seite 35]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 35 von 63
Vor dem Wiedereinbau ist der Oberboden gegebenenfalls aufzubereiten und gleichmäßig, locker und
höhengerecht einzubauen. Die Einbauweise hat so zu erfolgen, dass eine ausreichende
Durchwurzelbarkeit, Wasser- und Luftversorgung des Bodens gewährleistet ist. Der Oberboden
bildet die Grundlage für nachfolgende Einsaat-, Pflanz- und Begrünungsmaßnahmen.
Sollten Zweifel an der Eignung oder Qualität des Oberbodens bestehen, ist der Auftraggeber
unverzüglich zu informieren. Ungeeigneter Oberboden darf nicht eingebaut werden und ist
fachgerecht zu entsorgen oder auszutauschen.
Schadstoffbelastung
-entfällt-
2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
-entfällt-
2.9 Schutz- Bereiche und Objekte
Natur-, Landschaftsschutzgebiete
Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte nach den §§ 3 und 4 der Verordnung des genannten
Schutzgebietes sind einzuhalten. Der Aufwand ist in den entsprechenden Einheitspreisen zu
berücksichtigen.
Biotope
In den Bereichen sind mehrere geschützte Biotope ausgewiesen.
Einwirkungen auf die Biotope sind zu vermeiden.
Denkmale
Von der Entdeckung von Denkmalgegenständen, wie Bodenfunde, Feldkreuze, Grenzsteinen mit
Inschriften etc. ist die örtliche Bauüberwachung unverzüglich zu unterrichten.
Auf die entsprechenden denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen.
Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte
Zur Minimierung der Immissionsbelastung sind immissionsarme, dem Stand der Technik
entsprechende Arbeits- und Baumaschinen mit Abgasreduzierung und Staubfilter einzusetzen.
Sämtlicher hieraus sich ergebender Aufwand ist in den entsprechenden Einheitspreisen zu
berücksichtigen.
Gewässer, Wasserschutzgebiete 17.09.2026
[Seite 36]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 36 von 63
Auf die entsprechenden Bestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen.
Vermutete Bodenfunde
Eventuelle Bodenfunde sind der örtlichen Bauüberwachung unverzüglich mitzuteilen.
Militärische Bereiche
-entfällt-
Wegekreuze, Meilensteine
-entfällt-
Bauflächen in Schutzgebieten
Die Anlage von Lagerflächen, Baubüros oder ähnlicher Bedarf von versiegeltem Boden ist in den
oben aufgeführten Schutzgebieten nur mit einer Genehmigung durch die Naturschutzbehörde
zulässig. Die Beschaffung dieser Genehmigung ist Sache des AN. Der AG ist bei
Genehmigungserhalt zu informieren. Der Aufwand ist in den entsprechenden Einheitspreisen zu
berücksichtigen.
2.9.1 Vermessungspunkte
-entfällt-
2.10 Anlagen im Baubereich
Leitungen
Es wird auf Punkt 2.10.1 verwiesen.
Gleisanlagen
Gleisanlagen sowie zugehörige Bahnbetriebseinrichtungen sind bei der Ausführung sämtlicher
landschaftsbaulicher Arbeiten besonders zu schützen. Arbeiten im Bereich oder in der Nähe von
Gleisanlagen dürfen nur im erforderlichen Umfang und unter strikter Einhaltung der geltenden
sicherheits-, eisenbahn- und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften durchgeführt werden.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über die Lage der Gleisanlagen,
Schutzbereiche, Sicherheitsabstände sowie bestehende Anlagen und Einrichtungen zu informieren
und die Maßnahmen mit dem Auftraggeber abzustimmen. Erforderliche Genehmigungen,
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen sind rechtzeitig einzuholen und einzurichten. Der Bahnbetrieb
darf zu keiner Zeit beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Das Befahren, Lagern von Materialien oder Abstellen von Maschinen im Bereich von Gleisanlagen
oder deren Schutzräumen ist unzulässig, sofern hierfür keine ausdrückliche Freigabe vorliegt.
17.09.2026
[Seite 37]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 37 von 63
Erschütterungen, Bodenabtrag, Aufschüttungen oder sonstige Eingriffe, die die Standsicherheit der
Gleisanlagen beeinflussen könnten, sind zu vermeiden.
Verschmutzungen der Gleisanlagen, insbesondere durch Bodenmaterial, Mähgut oder
Betriebsstoffe, sind auszuschließen und gegebenenfalls unverzüglich zu beseitigen. Schäden an
Gleisen, Schwellen, Schotterkörpern, Entwässerungseinrichtungen oder technischen Anlagen sind
dem Auftraggeber unverzüglich zu melden und auf Kosten des Auftragnehmers fachgerecht zu
beheben.
Nach Abschluss der Arbeiten sind alle Bereiche in der Nähe von Gleisanlagen in einem
ordnungsgemäßen, sauberen und sicheren Zustand zu übergeben. Die Verkehrssicherheit sowie die
uneingeschränkte Funktion der Gleisanlagen müssen jederzeit gewährleistet sein
Gebäude / Gebäudereste
-entfällt-
2.10.1 Kabel und Leitungen
Vor Beginn sämtlicher Erd-, Pflanz- und Bauarbeiten ist vom Auftragnehmer eine vollständige
Leitungsabfrage bei allen zuständigen Leitungsträgern (z. B. Strom, Gas, Wasser, Abwasser,
Telekommunikation, Fernwärme, Datenleitungen) durchzuführen.
Der Auftragnehmer hat sich gemäß VOB/B § 4 Abs. 1 und Abs. 3 eigenverantwortlich über Lage, Art
und Tiefe vorhandener Leitungen und Anlagen zu informieren. Die erhaltenen Bestandspläne sind
vor Ort zu berücksichtigen und in die Ausführung einzubeziehen.
Im Bereich vorhandener Leitungen sind die Arbeiten mit besonderer Sorgfalt auszuführen.
Gegebenenfalls sind Handschachtungen vorzusehen. Schutz-, Sicherungs- und
Abstimmungsmaßnahmen mit den Leitungsträgern sind Bestandteil der Leistung. Festgestellte
Abweichungen oder Unklarheiten hinsichtlich der Leitungsführung sind dem Auftraggeber
unverzüglich mitzuteilen. Schäden an Leitungen infolge unterlassener oder unzureichender
Leitungsabfrage gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
In den Baufeldern liegende Versorgungs- und Entsorgungsleitungen wurden, sofern sie von der
Baumaßnahme betroffen waren, vorab so verlegt, dass sie die Baumaßnahme nicht beeinflussen.
Dies entbindet den AN nicht von der Pflicht, sich vorab über mögliche Leitungen in den jeweiligen
Baufeldern zu erkundigen. Der Aufwand ist in den entsprechenden Einheitspreisen zu
berücksichtigen.
Bei Arbeiten in der Nähe von Kabelanlagen oder Leitungen sind die Schutzvorschriften und
Anweisungen der Eigentümer zu beachten. Sämtliche Erschwerniszulagen für die im Baufeld
befindlichen Kabel und Leitungen sind in den entsprechenden Einheitspreisen zu berücksichtigen.
Müssen im Zuge der Bauarbeiten Leitungsanlagen umgelegt bzw. neu ausgelegt werden, so vergibt
das zuständige Versorgungsunternehmen diese Arbeiten selbst und in der Regel im Wettbewerb.
17.09.2026
[Seite 38]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 38 von 63
Die Baufirma hat daher einer anderen Firma die Ausführung der Arbeiten zu ermöglichen, falls diese
den Auftrag vom Versorgungsunternehmen erhält. Der Aufwand ist in den entsprechenden
Einheitspreisen zu berücksichtigen.
2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich
Straßenverkehr
Der Straßenverkehr ist bei der Ausführung sämtlicher landschaftsbaulicher Arbeiten in besonderem
Maße zu berücksichtigen. Die Arbeiten erfolgen überwiegend im Bereich von Autobahnen sowie
deren Nebenflächen und sind unter laufendem Verkehr durchzuführen. Eine Beeinträchtigung der
Verkehrssicherheit oder des Verkehrsflusses ist dabei unbedingt zu vermeiden.
Vor Beginn der Arbeiten sind die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstellen gemäß
den geltenden Richtlinien, insbesondere der RSA, zu planen, einzurichten und während der
gesamten Dauer der Arbeiten aufrechtzuerhalten. Die Verkehrssicherung ist vom Auftragnehmer zu
stellen und ordnungsgemäß zu unterhalten. Anordnungen des Auftraggebers, der zuständigen
Autobahnmeisterei sowie der Verkehrsbehörden sind zwingend einzuhalten.
Fahrbahnen, Stand- und Seitenstreifen sowie sonstige Verkehrsflächen dürfen nur im erforderlichen
Umfang und mit geeigneten Fahrzeugen und Maschinen befahren werden. Verschmutzungen der
Verkehrsflächen durch Bodenmaterial, Mähgut oder sonstige Stoffe sind unverzüglich zu beseitigen.
Materialien, Geräte oder Maschinen dürfen nicht im Verkehrsraum abgestellt werden.
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass jederzeit eine sichere Verkehrsführung gewährleistet
ist. Bei Änderungen des Bauablaufs oder unvorhergesehenen Ereignissen sind die
Verkehrssicherungsmaßnahmen unverzüglich anzupassen. Gefährdungen für Verkehrsteilnehmer
sind auszuschließen.
Nach Abschluss der Arbeiten sind alle Verkehrssicherungs- und Baustelleneinrichtungen vollständig
zu entfernen. Die betroffenen Verkehrsflächen sind in einem sauberen, ordnungsgemäßen und
verkehrssicheren Zustand zu übergeben.
Schienenverkehr
Der Schienenverkehr ist bei der Ausführung sämtlicher landschaftsbaulicher Arbeiten in Bereichen
mit angrenzenden oder kreuzenden Gleisanlagen besonders zu berücksichtigen. Die Arbeiten dürfen
den sicheren und ungestörten Betrieb des Schienenverkehrs zu keiner Zeit beeinträchtigen.
Arbeiten im Einflussbereich von Schienenanlagen sind nur im erforderlichen Umfang und unter
strikter Einhaltung der geltenden eisenbahn-, sicherheits- und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften
zulässig. Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer die Lage der Gleisanlagen, Schutzräume,
Sicherheitsabstände sowie bestehende technische Einrichtungen zu ermitteln und die Maßnahmen
mit dem Auftraggeber abzustimmen. Erforderliche Genehmigungen, Sicherungsmaßnahmen oder
betriebliche Abstimmungen sind rechtzeitig einzuholen.
17.09.2026
[Seite 39]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 39 von 63
Der Einsatz von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen im Bereich des Schienenverkehrs ist so zu
planen und auszuführen, dass keine Gefährdung des Bahnbetriebs entsteht. Das Abstellen von
Maschinen, Lagern von Materialien oder Ablegen von Arbeitsmitteln innerhalb der Schutzbereiche
der Gleisanlagen ist unzulässig, sofern keine ausdrückliche Freigabe vorliegt. Erschütterungen,
Bodenbewegungen oder Eingriffe, die die Standsicherheit der Gleisanlagen beeinträchtigen könnten,
sind zu vermeiden.
Verschmutzungen der Gleisanlagen, insbesondere durch Bodenmaterial, Mähgut oder
Betriebsstoffe, sind auszuschließen und gegebenenfalls unverzüglich zu beseitigen. Schäden an
Gleisen, Oberbau, Schotterkörpern, Entwässerungseinrichtungen oder sonstigen Bahnanlagen sind
dem Auftraggeber unverzüglich zu melden und auf Kosten des Auftragnehmers fachgerecht zu
beheben.
Nach Abschluss der Arbeiten sind alle Bereiche im Einflussbereich des Schienenverkehrs in einem
ordnungsgemäßen, sauberen und sicheren Zustand zu übergeben. Die uneingeschränkte
Betriebssicherheit des Schienenverkehrs muss jederzeit gewährleistet sein.
Schiffsverkehr
Der Schiffsverkehr auf dem Neckar und dem Rhein ist bei der Ausführung sämtlicher
landschaftsbaulicher Arbeiten in Bereichen mit Gewässernähe, Querungen oder angrenzenden
Uferzonen besonders zu berücksichtigen. Die Arbeiten dürfen die Sicherheit, Leichtigkeit und
Flüssigkeit des Schiffsverkehrs zu keiner Zeit beeinträchtigen.
Arbeiten im Einflussbereich der Bundeswasserstraßen Neckar und Rhein sind nur im erforderlichen
Umfang und unter Einhaltung der geltenden wasser-, schifffahrts- und sicherheitsrechtlichen
Vorschriften zulässig. Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer die Lage der Wasserstraßen,
Uferbereiche, Böschungen, Bauwerke sowie vorhandene Schifffahrtsanlagen zu prüfen und die
Maßnahmen mit dem Auftraggeber abzustimmen. Erforderliche Genehmigungen und Abstimmungen
mit den zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsbehörden sind rechtzeitig einzuholen.
Es ist sicherzustellen, dass durch die Arbeiten keine Gefährdung des Schiffsverkehrs entsteht. Das
Einbringen von Bodenmaterial, Mähgut, Gehölzen oder sonstigen Stoffen in die Gewässer ist
unzulässig. Ablagerungen, die den Abfluss oder die Schifffahrt beeinträchtigen könnten, sind zu
vermeiden. Ufer- und Böschungsbereiche sind standsicher zu erhalten; Erosionen, Unterspülungen
oder Beschädigungen sind auszuschließen.
Der Einsatz von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen im Bereich der Gewässer hat so zu erfolgen,
dass keine Verunreinigungen, insbesondere durch Betriebsstoffe, in Neckar oder Rhein gelangen.
Geeignete Schutz- und Vorsorgemaßnahmen sind vom Auftragnehmer zu treffen.
Nach Abschluss der Arbeiten sind alle betroffenen Bereiche in einem ordnungsgemäßen, sauberen
und funktionsfähigen Zustand zu übergeben. Schäden oder Beeinträchtigungen an Gewässern,
Uferbereichen oder schifffahrtsrelevanten Anlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden
und auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen.
17.09.2026
[Seite 40]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 40 von 63
3. Angaben zur Ausführung
Während der Verkehrssicherungsarbeiten muss vor Ort mindestens eine Fachperson mit
einem MVAS-Schein des AN anwesend sein. Dem Auftraggeber ist auf gesondertes Verlangen
ein Qualifikationsnachweis vorzulegen.
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Aufrechterhaltung des Verkehrs
Die Aufrechterhaltung des Verkehrs hat bei der Ausführung sämtlicher landschaftsbaulicher Arbeiten
höchste Priorität. Die Arbeiten erfolgen überwiegend im Bereich von Autobahnen sowie deren
Nebenflächen und sind so zu planen und auszuführen, dass der Verkehrsfluss sowie die
Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet bleiben.
Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstellen gemäß den
geltenden Richtlinien und Vorschriften, insbesondere der Richtlinien für die Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen (RSA), zu treffen. Die Verkehrssicherung ist rechtzeitig einzurichten,
ordnungsgemäß zu unterhalten und bei Änderungen des Bauablaufs unverzüglich anzupassen.
Anordnungen des Auftraggebers, der zuständigen Autobahnmeisterei sowie der Verkehrsbehörden
sind zwingend einzuhalten.
Einschränkungen des Verkehrs sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Fahrstreifen, Stand- und Seitenstreifen dürfen nur im genehmigten Umfang in Anspruch genommen
werden. Materialien, Geräte oder Maschinen dürfen nicht im Verkehrsraum abgestellt werden.
Verschmutzungen der Verkehrsflächen sind unverzüglich zu beseitigen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass für alle Verkehrsteilnehmer jederzeit klare,
eindeutige und sichere Verkehrsverhältnisse bestehen. Gefährdungen, Behinderungen oder
vermeidbare Störungen des Verkehrs sind auszuschließen.
Nach Abschluss der Arbeiten sind sämtliche Verkehrssicherungs- und Baustelleneinrichtungen
vollständig zu entfernen. Die Verkehrsflächen sind in einem sauberen, ordnungsgemäßen und
uneingeschränkt nutzbaren Zustand zu übergeben.
Verkehrsumleitungen
Erforderliche Verkehrsumleitungen sind bei der Ausführung der landschaftsbaulichen Arbeiten
sorgfältig zu planen, einzurichten und während der gesamten Dauer der Maßnahme ordnungsgemäß
aufrechtzuerhalten. Verkehrsumleitungen dürfen nur im genehmigten Umfang und nach vorheriger
Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie den zuständigen Verkehrs- und Straßenverkehrsbehörden
eingerichtet werden.
Die Einrichtung von Verkehrsumleitungen hat gemäß den geltenden Richtlinien und Vorschriften,
insbesondere der RSA, zu erfolgen. Die Umleitungsstrecken sind eindeutig, übersichtlich und sicher
17.09.2026
[Seite 41]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 41 von 63
auszuschildern. Eine klare und verständliche Verkehrsführung für alle Verkehrsteilnehmer ist
jederzeit sicherzustellen.
Verkehrsumleitungen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und so zu gestalten,
dass Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses möglichst gering gehalten werden. Änderungen oder
Anpassungen der Umleitungsführung infolge des Bauablaufs oder unvorhergesehener Ereignisse
sind unverzüglich umzusetzen und entsprechend kenntlich zu machen.
Der Auftragnehmer ist für den ordnungsgemäßen Zustand der Umleitungsbeschilderung
verantwortlich. Beschädigte, verschmutzte oder fehlende Verkehrszeichen und Leiteinrichtungen
sind unverzüglich zu ersetzen oder zu reinigen. Gefährdungen für Verkehrsteilnehmer sind
auszuschließen.
Nach Abschluss der Arbeiten sind sämtliche Verkehrsumleitungen vollständig zurückzubauen. Die
betroffenen Verkehrsflächen sind in einem ordnungsgemäßen, sauberen und uneingeschränkt
nutzbaren Zustand zu übergeben.
Verkehrsbeschränkungen
Die Arbeiten sind so auszuführen, dass der Verkehr auf den Autobahnen jederzeit möglichst wenig
beeinträchtigt wird. Einschränkungen des Verkehrs sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu
begrenzen. Der Verkehrsfluss ist während der Bauausführung aufrechtzuerhalten.
Sämtliche Arbeiten im Bereich der Autobahn dürfen nur unter Einhaltung der geltenden
verkehrsrechtlichen Anordnungen sowie der einschlägigen Regelwerke, insbesondere der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
(RSA), ausgeführt werden. Verkehrsbehinderungen sind dem Auftraggeber rechtzeitig anzuzeigen.
Arbeiten sind so durchzuführen, dass der Verkehr auf der A möglichst nicht beeinträchtigt wird.
Verkehrsrechtliche Vorschriften und Anordnungen sind einzuhalten.
Verkehrssperrungen, Sperrpausen
Erforderliche Verkehrssperrungen und Sperrpausen sind bei der Ausführung der
landschaftsbaulichen Arbeiten frühzeitig zu planen und mit dem Auftraggeber sowie den zuständigen
Verkehrs- und Straßenverkehrsbehörden abzustimmen. Verkehrssperrungen dürfen ausschließlich
im genehmigten Umfang und innerhalb der festgelegten Zeiträume durchgeführt werden.
Sperrpausen sind so zu nutzen, dass die vorgesehenen Arbeiten innerhalb des genehmigten
Zeitfensters vollständig und zügig ausgeführt werden können. Der Auftragnehmer hat
sicherzustellen, dass Personal, Geräte, Materialien und Verkehrssicherung rechtzeitig vor Beginn
der Sperrung einsatzbereit sind. Verzögerungen, die zu einer Überschreitung der Sperrzeiten führen
könnten, sind zu vermeiden.
Die Einrichtung, Aufrechterhaltung und Aufhebung von Verkehrssperrungen hat gemäß den
geltenden Richtlinien, insbesondere der RSA, zu erfolgen. Anordnungen des Auftraggebers, der
17.09.2026
[Seite 42]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 42 von 63
zuständigen Autobahnmeisterei sowie der Verkehrsbehörden sind zwingend einzuhalten. Während
der Sperrpausen ist jederzeit ein sicherer Zustand der Verkehrsflächen zu gewährleisten.
Nach Ablauf der Sperrzeiten sind alle Arbeiten ordnungsgemäß abzuschließen, die
Verkehrssicherung vollständig zurückzubauen und die Verkehrsflächen in einem sauberen,
verkehrssicheren und uneingeschränkt nutzbaren Zustand zu übergeben. Verzögerungen oder
Beeinträchtigungen des Verkehrs über die genehmigten Sperrzeiten hinaus sind unzulässig.
Freihalten von Lichtraumprofilen
Das Freihalten der Lichtraumprofile ist bei der Ausführung sämtlicher landschaftsbaulicher Arbeiten
sicherzustellen. Lichtraumprofile von Straßen, Wegen, Bauwerken, Entwässerungsanlagen sowie
angrenzenden Verkehrs- und Betriebsflächen dürfen durch Vegetation, Baustelleneinrichtungen,
Materialien oder Maschinen nicht eingeschränkt werden.
Bewuchs, insbesondere Gehölze, Sträucher und überhängende Äste, ist im erforderlichen Umfang
zurückzuschneiden oder zu entfernen, sodass die vorgeschriebenen Lichtraumprofile jederzeit
eingehalten werden. Dies gilt insbesondere im Bereich von Fahrbahnen, Stand- und Seitenstreifen,
Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen, Sichtdreiecken, Verkehrszeichen,
Schutzeinrichtungen sowie über und neben Entwässerungsanlagen.
Die Arbeiten sind fachgerecht und unter Berücksichtigung der geltenden verkehrs-,
sicherheits- sowie naturschutz- und artenschutzrechtlichen Vorgaben auszuführen.
Schnittmaßnahmen sind auf das notwendige Maß zu beschränken und so durchzuführen, dass die
Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
Während der Bauzeit ist das Freihalten der Lichtraumprofile kontinuierlich zu überwachen.
Temporäre Einschränkungen, die durch Arbeiten entstehen, sind unverzüglich zu beseitigen. Nach
Abschluss der Arbeiten sind alle Lichtraumprofile in einem ordnungsgemäßen, sicheren und den
Vorschriften entsprechenden Zustand zu übergeben
3.2 Bauablauf
Reihenfolge und Abfolge der Arbeiten
Der Bauablauf ist unter Berücksichtigung dieses Rahmenvertrags, der Verkehrsführungen sowie
den örtlichen Gegebenheiten nach vorheriger Abstimmung mit dem AG und evtl. anderer Behörden
in der dafür vorgesehenen Ausführungsfrist durchzuführen.
Grundsätzlich jedoch kann der Bauablauf durch den Auftragnehmer frei gewählt werden.
Zeitliche Einschränkungen
17.09.2026
[Seite 43]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 43 von 63
Die Arbeiten sind zwischen November 2026 und Dezember 2028 auszuführen.
Eingriffe in den Verkehr dürfen nur in der Zeit von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr erfolgen.
Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit
Es gelten die gesetzlichen Regelungen. Der AN hat sämtliche erforderlichen Genehmigungen
einzuholen. Der Aufwand für erforderliche Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten sind in den
entsprechenden
Einheitspreisen zu berücksichtigen.
Zusammenwirken mit anderen Unternehmern
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen in enger Abstimmung mit anderen an der Maßnahme
beteiligten Unternehmern auszuführen. Ein reibungsloses Zusammenwirken aller Beteiligten ist
sicherzustellen, um Behinderungen, Gefährdungen sowie gegenseitige Beeinträchtigungen zu
vermeiden und einen ordnungsgemäßen Bauablauf zu gewährleisten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig über Art, Umfang und zeitliche Abfolge der
Arbeiten anderer Unternehmer zu informieren und seine eigenen Leistungen entsprechend zu
koordinieren. Arbeitsabläufe sind so abzustimmen, dass Überschneidungen, Verzögerungen oder
Störungen des Verkehrs und des Baustellenbetriebs möglichst vermieden werden.
Gemeinsam genutzte Flächen, Einrichtungen, Zufahrten, Lager- und Arbeitsplätze sind rücksichtsvoll
und sachgerecht zu nutzen. Erforderliche Abstimmungen bezüglich Verkehrssicherung,
Baustelleneinrichtung, Entsorgung, Schutzmaßnahmen sowie Sicherheits- und
Arbeitsschutzvorgaben sind mit den beteiligten Unternehmern und dem Auftraggeber durchzuführen.
Der Auftragnehmer hat auf Anweisungen des Auftraggebers zur Koordination der Arbeiten zu
reagieren und diese umzusetzen. Behinderungen oder Schäden, die durch mangelnde Abstimmung
entstehen, gehen zu Lasten des verursachenden Unternehmers
Statische Berechnungen
–entfällt-
3.3 Wasserhaltung
–entfällt-
3.4 Baubehelfe
17.09.2026
[Seite 44]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 44 von 63
Baubehelfe sind alle temporären Einrichtungen, Bauwerke und Maßnahmen, die zur Durchführung
der Arbeiten erforderlich sind, jedoch nicht Bestandteil des dauerhaften Bauwerks werden. Hierzu
zählen unter anderem provisorische Wege, Überfahrten, Arbeitsplattformen, Abstützungen,
Hilfskonstruktionen, Schutzvorrichtungen sowie temporäre Entwässerungs- oder
Sicherungsmaßnahmen.
Die Planung, Herstellung, Unterhaltung und der Rückbau der Baubehelfe obliegen dem
Auftragnehmer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Baubehelfe sind standsicher, funktionsgerecht
und entsprechend den einschlägigen technischen Regeln sowie den Vorgaben des Auftraggebers
herzustellen und während der gesamten Nutzungsdauer ordnungsgemäß zu unterhalten.
Bei der Errichtung und Nutzung von Baubehelfen ist sicherzustellen, dass die Verkehrssicherheit,
bestehende bauliche und technische Anlagen, Entwässerungseinrichtungen sowie angrenzende
Vegetations- und Bodenflächen nicht beeinträchtigt werden. Naturschutz-, artenschutz-, wasser- und
verkehrsrechtliche Vorgaben sind einzuhalten.
Baubehelfe dürfen nur in den vom Auftraggeber freigegebenen Bereichen eingerichtet werden und
sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Nach Abschluss der Arbeiten sind sämtliche
Baubehelfe vollständig und rückstandslos zu entfernen. Die in Anspruch genommenen Flächen sind
fachgerecht zu reinigen, zu profilieren und gegebenenfalls landschaftsgärtnerisch
wiederherzustellen, sodass keine dauerhaften Beeinträchtigungen verbleiben.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch Baubehelfe oder deren Nutzung entstehen, und hat
diese auf eigene Kosten zu beseitigen.
3.5 Stoffe, Bauteile
–entfällt-
3.5.1 Straßenbau
-entfällt-
3.5.2 Straßenausstattung
-entfällt-
3.5.3 Brückenbau
-entfällt-
3.5.4 Landschaftsbau
Die landschaftsbaulichen Leistungen umfassen sämtliche Arbeiten zur Herstellung, Unterhaltung,
Pflege und Sicherung der straßenbegleitenden Grün- und Nebenflächen im Bereich der Autobahnen.
Ziel der Maßnahmen ist die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, die Sicherstellung der
Funktionsfähigkeit von Entwässerungs- und Nebenanlagen sowie die ordnungsgemäße Einbindung
der Straßenanlagen in das Landschafts- und Naturgefüge.
17.09.2026
[Seite 45]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 45 von 63
Der Landschaftsbau beinhaltet insbesondere Erd- und Profilierungsarbeiten, Oberbodenarbeiten,
Einsaaten, Pflanz- und Pflegearbeiten, Mäh- und Gehölzpflegearbeiten, Böschungssicherungen
sowie Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung bestehender Vegetationsbestände. Die Arbeiten
sind an die örtlichen Gegebenheiten, Boden- und Wasserverhältnisse sowie an die vorhandenen
baulichen und technischen Anlagen anzupassen.
Alle landschaftsbaulichen Leistungen sind fachgerecht, wirtschaftlich und unter Einhaltung der
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, technischen Regelwerke (u. a. ZTV Landschaftsbau,
DIN-Normen) sowie der naturschutz- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen auszuführen.
Eingriffe in Natur und Landschaft sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
Die Ausführung erfolgt unter laufendem Verkehr und unter beengten räumlichen Verhältnissen.
Besondere Sorgfalt ist daher auf die Verkehrssicherung, den Schutz angrenzender Anlagen sowie
auf die Vermeidung von Bodenverdichtungen, Erosionen und Schäden an bestehenden
Vegetationsflächen zu legen.
Nach Abschluss der Arbeiten sind alle bearbeiteten Flächen in einem ordnungsgemäßen,
standsicheren und gepflegten Zustand zu übergeben. Der Landschaftsbau bildet damit einen
wesentlichen Bestandteil zur nachhaltigen Unterhaltung und zum sicheren Betrieb der Autobahnen.
Wässerung
Die Wässerung der Pflanzflächen und Einzelpflanzen ist Bestandteil der Pflanzarbeiten und gemäß
DIN 18915 und DIN 18916 fachgerecht auszuführen.
Unmittelbar nach der Pflanzung sind alle Pflanzen ausreichend einzuschlämmen, um einen guten
Bodenschluss im Wurzelbereich sicherzustellen und Hohlräume zu vermeiden. Die Wassermenge ist
dabei an Pflanzenart, Pflanzgröße, Bodenart und Witterungsverhältnisse anzupassen.
Während der Anwuchsphase ist eine bedarfsgerechte Nachbewässerung sicherzustellen. Besondere
Aufmerksamkeit ist Trockenperioden sowie neu gepflanzten Bäumen, Sträuchern und Stauden zu
widmen. Die Wässerung hat durchdringend zu erfolgen, sodass der durchwurzelbare Bodenraum
ausreichend befeuchtet wird.
Die Verantwortung für eine ausreichende Wässerung bis zur Abnahme bzw. innerhalb der
vereinbarten Pflege- bzw. Fertigstellungspflegezeit liegt beim Auftragnehmer. Ziel der Wässerung ist
die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Anwuchses der Pflanzen.
Pflege
Die Pflege der Pflanzflächen ist gemäß den anerkannten Regeln der Technik sowie unter
Berücksichtigung der geltenden Landschaftsfachnormen, insbesondere DIN 18915 und DIN 18916,
fachgerecht auszuführen. Ziel der Pflege ist die Sicherstellung des Anwuchses, die Erhaltung der
Pflanzenvitalität sowie eine standortgerechte und nachhaltige Entwicklung der Vegetation.
17.09.2026
[Seite 46]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 46 von 63
Während der gesamten Pflegezeit sind die Pflanzungen regelmäßig zu kontrollieren und
bedarfsgerecht zu pflegen. Die Pflege umfasst insbesondere die Wässerung, Bodenpflege, den
Erhalt der Pflanzstruktur sowie notwendige Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen.
Die Maßnahmen sind an die jeweilige Vegetationsform, den Standort, die Witterung und den
Entwicklungszustand der Pflanzen anzupassen. Schäden, Ausfälle oder Entwicklungsstörungen sind
frühzeitig zu erkennen und geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten.
Abgängige oder nicht angewachsene Pflanzen sind innerhalb der vereinbarten Pflegezeit durch
gleichwertiges Pflanzmaterial zu ersetzen. Ziel ist die Übergabe eines gesunden, funktionsfähigen
und fachgerecht entwickelten Pflanzenbestandes zum Ende der Pflegezeit.
Baumpflege
Die Baumpflege ist gemäß den geltenden Regelwerken, insbesondere der ZTV-Baumpflege sowie
den einschlägigen FLL-Richtlinien, fachgerecht auszuführen.
Baumpflegerische Maßnahmen dürfen ausschließlich von qualifiziertem und zertifiziertem
Fachpersonal durchgeführt werden. Der Nachweis einer entsprechenden Zertifizierung bzw.
Qualifikation (z. B. FLL-zertifizierter Baumkontrolleur oder European Tree Worker) ist auf Verlangen
vorzulegen.
Ziel der Baumpflege ist der Erhalt der Verkehrssicherheit, der Vitalität sowie der standortgerechten
Entwicklung der Bäume unter Beachtung der baumbiologischen Erfordernisse.
3.6 Abfälle
Abfallerzeuger ist der AN. Die Bestimmungen der technischen Regelungen der
Bundesbodenschutzverordnung und Ersatzbaustoffverordnung sind zu beachten. Es ist ein
Nachweis über den Ort der Entsorgung gemäß der Mantelverordnung/ Ersatzbaustoffverordnung
zu führen. Generell ist bei der Entsorgung von Abfällen dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zu folgen.
Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des AN erst mit der
vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die vollständige,
ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung
der geltenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und
abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat nur über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe (§ 56
Nr. 2 KrWG) und zugelassene Beförderer (§ 54 KrWG) zu erfolgen. Vom Auftragnehmer ist
sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beauftragten Nachauftragnehmer zuverlässig und
für die Entsorgung der anfallenden Abfälle fachlich geeignet sind. Der AN hat den AG unverzüglich
über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den Wechsel des Entsorgers oder
über Abstimmungs-/ Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren.
17.09.2026
[Seite 47]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 47 von 63
Die Führung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen von gefährlichen Abfällen ist in
elektronischer Form durchzuführen (elektronisches Abfallnachweisverfahren: eANV). Alle am
Verfahren Beteiligten – Erzeuger, Bevollmächtigter, Rechnungsbeauftragter, Beförderer und
Entsorger – müssen in der Lage sein, das Verfahren durchzuführen. Dem Auftraggeber ist
Akteneinsicht zu gewähren. Bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle sind die länderspezifischen
Andienungs- und Überlassungspflichten zu beachten.
Vor Baubeginn benennt der AN dem AG in Textform den Vor- und Zunamen derer für den
rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortlichen Person
und dessen Vertreter.
Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes
vereinbart ist, nach Wahl des AN zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die jeweilige
Position mit einzurechnen.
3.7 Winterbau
Arbeiten im Winterbau sind unter Berücksichtigung der witterungsbedingten Einschränkungen und
besonderen Anforderungen auszuführen. Frost, Schnee, Eis, anhaltende Nässe sowie niedrige
Temperaturen können die Ausführung landschaftsbaulicher Leistungen beeinflussen und sind bei der
Planung und Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen.
Landschaftsbauliche Arbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Boden- und
Witterungsverhältnisse eine fachgerechte und nachhaltige Ausführung zulassen. Insbesondere Erd-,
Oberboden-, Einsaat- und Pflanzarbeiten sind bei gefrorenem, verschneitem, stark vernässtem oder
verschlämmtem Boden unzulässig. Schäden an Bodenstruktur, Vegetationsflächen und
Entwässerungseinrichtungen sind zu vermeiden.
Der Auftragnehmer hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um Beeinträchtigungen durch winterliche
Witterung zu minimieren. Hierzu gehören unter anderem der Schutz von Böden, Pflanzen,
Oberbodenlagern sowie bereits hergestellten Flächen vor Frost- und Nässeschäden. Erforderliche
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen sind rechtzeitig umzusetzen.
Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit haben auch im Winterbau höchste Priorität.
Verkehrsflächen, Arbeitsbereiche sowie Zu- und Abfahrten sind bei Bedarf von Schnee und Eis
freizuhalten. Die Verkehrssicherung ist den winterlichen Verhältnissen anzupassen und jederzeit
funktionsfähig zu halten.
Sollten witterungsbedingt Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt werden können, sind diese nach
Abstimmung mit dem Auftraggeber zu unterbrechen oder zu verschieben. Aus der Durchführung von
Arbeiten unter winterlichen Bedingungen entsteht kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung, sofern
keine abweichenden vertraglichen Regelungen getroffen wurden.
17.09.2026
[Seite 48]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 48 von 63
3.8 Beweissicherung
Vor Beginn der Bauausführung ist eine umfassende Beweissicherung der vorhandenen baulichen
und technischen Gegebenheiten im Beisein des Auftraggebers durchzuführen. Die Beweissicherung
umfasst insbesondere den Zustand angrenzender Gebäude, Außenanlagen, Verkehrsflächen sowie
aller baulichen Elemente, die durch die Bauarbeiten beeinträchtigt werden könnten.
Die Beweissicherung erfolgt vor Beginn der Arbeiten sowie nach Abschluss der Leistungen.
Die Dokumentation ist in geeigneter Form (Fotodokumentation, Protokoll, ggf. ergänzende
Messungen) zu erstellen und dem Auftraggeber vollständig zu übergeben.
Etwaige Schäden, die während der Bauausführung entstehen und nicht in der Vorher-Dokumentation
enthalten sind, gelten als während der Bauzeit verursacht, sofern der Auftragnehmer nicht das
Gegenteil nachweist und gehen vollumfänglich zu Lasten des AN.
Fahrbahnmarkierung:
-entfällt-
3.9 Sicherungsmaßnahmen
Die Baustelle ist grundsätzlich gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der
Straßenverkehrsordnung zu sichern. Der Aufwand ist in den entsprechenden Einheitspreisen zu
berücksichtigen.
Anprallschutz
-entfällt-
Freihalten von Hochwasserquerschnitten
Hochwasserquerschnitte von Gewässern, Vorflutern, Gräben und sonstigen wasserführenden
Anlagen sind während der gesamten Bauzeit sowie nach Abschluss der Arbeiten freizuhalten. Die
hydraulische Leistungsfähigkeit dieser Querschnitte darf durch landschaftsbauliche Arbeiten nicht
beeinträchtigt werden.
Ablagerungen von Bodenmaterial, Sedimenten, Mähgut, Gehölzschnitt oder sonstigen Fremdstoffen
im Bereich der Hochwasserquerschnitte sind unzulässig und gegebenenfalls unverzüglich zu
entfernen. Baubehelfe, Baustelleneinrichtungen, Lagerplätze oder temporäre Aufschüttungen dürfen
nicht innerhalb der Hochwasserabflussbereiche angeordnet werden.
Arbeiten im Einflussbereich von Hochwasserquerschnitten sind mit besonderer Sorgfalt auszuführen.
Veränderungen der bestehenden Profilierung, des Abflussquerschnitts oder der Fließverhältnisse
17.09.2026
[Seite 49]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 49 von 63
sind zu vermeiden. Böschungen und Uferbereiche sind standsicher zu erhalten; Erosionen,
Unterspülungen oder Auflandungen sind auszuschließen.
Der Auftragnehmer hat witterungsbedingte Ereignisse, insbesondere Starkregen und Hochwasser,
bei der Planung und Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen und erforderliche
Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Bei erhöhten Wasserständen sind Arbeiten im betroffenen Bereich
gegebenenfalls einzustellen.
Alle einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften sowie die Vorgaben des Auftraggebers sind
einzuhalten. Schäden oder Beeinträchtigungen an Hochwasserquerschnitten sind dem Auftraggeber
unverzüglich zu melden und auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen.
Blitzschutz
-entfällt-
Berührungsschutz, Erdung
-entfällt-
3.9.1 Sicherheit im Bahnbetrieb
Die Sicherheit im Bahnbetrieb hat bei allen landschaftsbaulichen Arbeiten im Bereich oder im
Einflussbereich von Gleisanlagen oberste Priorität. Sämtliche Arbeiten sind so zu planen und
auszuführen, dass der sichere und ungestörte Betrieb des Schienenverkehrs jederzeit gewährleistet
ist.
Arbeiten in der Nähe von Gleisanlagen dürfen nur unter Einhaltung der geltenden
eisenbahnrechtlichen, sicherheitstechnischen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften
durchgeführt werden. Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer die erforderlichen
Abstimmungen mit dem Auftraggeber sowie den zuständigen Stellen des Eisenbahnbetreibers
vorzunehmen. Notwendige Genehmigungen, Sicherungsmaßnahmen und betriebliche Anweisungen
sind einzuhalten.
Der Aufenthalt von Personal, der Einsatz von Maschinen sowie das Lagern von Materialien im
Gleisbereich oder innerhalb der vorgeschriebenen Sicherheits- und Schutzräume ist nur mit
ausdrücklicher Freigabe zulässig. Gefährdungen durch herannahende Züge, elektrische Anlagen,
Erschütterungen oder herabfallende Gegenstände sind durch geeignete organisatorische und
technische Maßnahmen auszuschließen.
Es ist sicherzustellen, dass durch die Arbeiten keine Beeinträchtigungen der Gleisanlagen, des
Oberbaus, der Entwässerungseinrichtungen, der Signal- und Sicherungstechnik oder sonstiger
bahnbetrieblicher Anlagen entstehen. Verschmutzungen oder Beschädigungen sind unverzüglich zu
beseitigen bzw. dem Auftraggeber zu melden.
Der Auftragnehmer hat ausschließlich fachkundiges und entsprechend unterwiesenes Personal
einzusetzen. Den Anweisungen von Sicherungspersonal, Bauüberwachung und Bahnbetrieb ist
jederzeit Folge zu leisten. Bei Gefahr im Verzug sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen.
17.09.2026
[Seite 50]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 50 von 63
Nach Abschluss der Arbeiten ist sicherzustellen, dass der Bahnbetrieb uneingeschränkt, sicher und
ordnungsgemäß fortgeführt werden kann.
3.9.2 Sicherung der Baustelle
Die Sicherung der Baustelle ist während der gesamten Dauer der Arbeiten sicherzustellen und hat
oberste Priorität. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Planung, Einrichtung,
Unterhaltung und den Rückbau sämtlicher erforderlicher Sicherungsmaßnahmen.
Die Baustellensicherung hat gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften, technischen
Regelwerken und Richtlinien, insbesondere den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an
Straßen (RSA), den Unfallverhütungsvorschriften sowie den Vorgaben des Auftraggebers zu
erfolgen. Dabei sind sowohl die Sicherheit der Beschäftigten als auch die Sicherheit der
Verkehrsteilnehmer und Dritter jederzeit zu gewährleisten.
Arbeits-, Verkehrs- und Gefahrenbereiche sind eindeutig abzugrenzen, zu kennzeichnen und
gegebenenfalls abzusperren. Baustelleneinrichtungen, Maschinen, Geräte und Materialien sind
standsicher aufzustellen und so zu sichern, dass keine Gefährdungen durch Umkippen, Wegrollen
oder unbeabsichtigtes Betreten entstehen. Unbefugter Zutritt zur Baustelle ist durch geeignete
Maßnahmen zu verhindern.
Die Sicherungsmaßnahmen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf unverzüglich
anzupassen, insbesondere bei Änderungen des Bauablaufs, der Verkehrsführung oder bei
witterungsbedingten Einflüssen. Beschädigte oder unzureichende Sicherungseinrichtungen sind
umgehend instand zu setzen oder zu ersetzen.
Nach Abschluss der Arbeiten sind sämtliche Sicherungseinrichtungen ordnungsgemäß
zurückzubauen. Die Baustelle ist in einem sauberen, sicheren und ordnungsgemäßen Zustand zu
hinterlassen.
3.10 Belastungsannahmen (Ingenieurbau)
-entfällt-
3.11Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
3.11.1 Vermessungsleistungen
Erforderliche Vermessungsleistungen sind vom Auftragnehmer im notwendigen Umfang zu
erbringen, um eine fachgerechte und vertragsgemäße Ausführung der landschaftsbaulichen Arbeiten
sicherzustellen. Die Vermessung dient insbesondere der Festlegung, Kontrolle und Dokumentation
von Lagen, Höhen, Profilen und Grenzen der auszuführenden Maßnahmen.
Die Vermessungsarbeiten umfassen unter anderem das Aufnehmen vorhandener
Geländeverhältnisse, das Abstecken von Arbeits- und Ausführungsflächen, die Höhen- und
17.09.2026
[Seite 51]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 51 von 63
Profilkontrolle von Böschungen, Gräben, Banketten und sonstigen landschaftsbaulichen Anlagen
sowie die Kontrolle des Rohplanums und der fertigen Flächen. Bestehende Festpunkte, Achsen und
Höhenbezüge sind zu beachten und zu sichern.
Alle Vermessungsleistungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unter
Einhaltung der geltenden Normen und Vorschriften durchzuführen. Messgeräte sind in
ordnungsgemäßem Zustand zu halten und ausreichend genau einzusetzen. Abweichungen von den
vorgegebenen Maßen oder Höhen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Vermessungsarbeiten keine Beeinträchtigungen
des Verkehrs, der Sicherheit oder angrenzender Anlagen verursachen. Beschädigungen an
vorhandenen Vermessungspunkten oder Referenzmarken sind zu vermeiden und gegebenenfalls auf
Kosten des Auftragnehmers wiederherzustellen.
Die Ergebnisse der Vermessungsleistungen sind auf Verlangen zu dokumentieren und dem
Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
3.11.2 Örtliche Aufmaße
Aufmaße stellen einen Sachverhalt verbindlich fest und werden durch Unterschrift zu Urkunden.
Die Ausrechnung der festgehaltenen Maße usw. auf den Aufmaßblättern ist wegen möglicher
Fehler daher unzulässig; dies ist ausschließlich Gegenstand der Mengen- (Massen-) ermittlung.
Der Anspruch auf Vergütung für die einzelnen Leistungen ergibt sich aus dem Vertrag.
Aufmaße sind immer aufzustellen. Ggf. ist darauf auf sonstige Abrechnungsunterlagen
(Ausführungspläne, Stahllisten, Querprofile, Liefer- und Wiegescheine, Stundenlohnzettel) zu
verweisen.
Die Aufmaße sind dem Fortgang der Leistung entsprechend stets gemeinsam, unmittelbar nach
Fertigstellung der jeweiligen Teilleistung, von AN und AG vorzunehmen; der AN hat sie rechtzeitig
zu beantragen. Aufgrund der engen Termine ist hierfür vom AN ausreichend Personal vorzuhalten.
Die Aufmaßblätter sind endgültig aufzustellen, die nachträgliche Anfertigung einer Reinschrift ist
grundsätzlich nicht zulässig. Die fortlaufende Nummerierung ist Sache des Auftraggebers. Im
Nachhinein können nicht mehr nachvollziehbare Leistungen werden nicht anerkannt werden. Es sind
ausnahmslos
für alle Leistungspositionen, also auch für Pauschalpositionen, Aufmaßblätter zu fertigen. Auf
einem Aufmaßblatt können Leistungen zu mehreren Positionen enthalten sein.
Die Aufmaßblätter werden vom AG geprüft. Fehlerhafte Dokumente sind neu zu erstellen, bevor
sie vom AG gegengezeichnet werden. Es ist für jede Ordnungsziffer eine separate
Massenermittlung durchzuführen. Diese Massenermittlung enthält alle Aufmaßblattnummern zu
dieser Ordnungsziffer und stellt somit das Ordnungsinstrumentarium für die spätere
Nachvollziehbarkeit sowie Prüfungen etc. dar. Die im gegenseitigen Einvernehmen gefundenen
Fehler in der Massenermittlung sind vom AN bereits in der nächsten Version zu beseitigen. Insofern
kann ein nicht unerheblicher Überarbeitungsaufwand entstehen, den der AN in seiner Kalkulation
17.09.2026
[Seite 52]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 52 von 63
zu berücksichtigen hat.
Von allen Aufmaßblättern sind zwei Ausfertigungen (Original und eine Durchschrift) im
Durchschreibeverfahren herzustellen. Das Original erhält der AG unmittelbar nach Abschluss des
Aufmaßes, die Durchschrift erhält der AN.
Für die Aufmaße sind Vordrucke gemäß HVA-StB zu verwenden. Ein Musterformular mit Eintrag
der allgemeinen, maßnahmenbezogenen Angaben stellt der AG nach Auftragserteilung zur
Verfügung. Auf die diesbezüglichen Angaben im Leistungsverzeichnis, in der Baubeschreibung, in
den Technischen Vorschriften wird verwiesen.
3.11.3 Mengenberechnung / Massenermittlung
Die Mengenberechnung ist die positionsweise Zusammenstellung der ausgeführten Massen, in der
die Einzelmengen der Positionen fortlaufend in der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses
auszurechnen und zum Endergebnis aufzuaddieren sind. Dabei sind die Daten zu verwenden, die in
den anerkannten Abrechnungsunterlagen (z.B. Abrechnungsplan = Soll-Daten) oder in den
gemeinsamen Feststellungen (z.B. Aufmaß, Wiegeschein, Nivellement, Stundenlohnzettel = Ist-
Daten) enthalten sind. Aufmaße, Wiege-(Liefer-)scheine, Stundenlohnzettel u. dgl. sind stets
getrennt von der Mengenberechnung zu behandeln.
3.11.4 Aufmaß von Erdarbeiten
Es werden auf die DIN Vorschriften verwiesen.
3.11.5 Sonstiges
3.11.5.1 Telefonanschluss des AG
-entfällt-
3.11.5.2 Nachträge
Sollte der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch für geänderte / zusätzliche Leistungen sehen,
so sind dem AG vor Ausführung der Leistung die Mehrkosten anzumelden.
Im Hinblick auf eine geordnete, zügige Bearbeitung der Nachträge, bittet der Auftraggeber um
Folgendes:
Nachtragsangebote sind in folgender Form (Original + 1 ident. Mehrfertigungen) einzureichen:
• Anschreiben incl. Nennung der Angebotssumme
• Anspruchsgrundlage (z.B. geänderte Leistung)
• Nachtrags-Begründung, detailliert und positionsweise, jeweils mit Bezug auf das Haupt-LV
bzw. die Urkalkulation
• Wegfall eventueller Positionen des Hauptauftrages
• Detailliertes Angebot (Langtext-Preis-Verzeichnis)
• Detaillierte Kalkulation (Nachweise für die Baustoffpreise sind beizufügen. Die Kalkulation
17.09.2026
[Seite 53]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 53 von 63
ist nach einem einheitlichen Verfahren, entsprechend der Urkalkulation oder in Anlehnung
an diese, zu erstellen)
• Kopien (Auszüge) der relevanten Positionen der Urkalkulation
• Zusammenstellung aller in diesem Zusammenhang nötigen Nachweise
• Relevanter Schriftverkehr (z.B. Mehrkostenanmeldung)
3.11.6 Bestandsunterlagen
3.11.6.1 Bauwerksdaten, Bauwerksbuch, Bestandsübersichtspläne
-entfällt-
3.11.6.2 Beckenbücher
-entfällt-
3.11.6.3 Dokumentation und Fotomaterial für Großbrücken
-entfällt-
3.12Prüfungen und Nachweise
Der Auftragnehmer hat alle für die ordnungsgemäße und vertragsgemäße Ausführung der
landschaftsbaulichen Leistungen erforderlichen Prüfungen durchzuführen und die entsprechenden
Nachweise zu erbringen. Die Prüfungen dienen der Sicherstellung der Qualität, der Einhaltung der
technischen Regelwerke sowie der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben.
Hierzu zählen insbesondere Eigenüberwachungen der ausgeführten Leistungen, Kontrollen der
eingesetzten Materialien (z. B. Oberboden, Pflanzenmaterial, Saatgut), Prüfungen der Maße, Höhen,
Profile und Neigungen sowie die Kontrolle der Verkehrssicherungs-, Sicherheits- und
Schutzmaßnahmen. Die Prüfungen sind fortlaufend während der Ausführung sowie nach Abschluss
einzelner Arbeitsschritte durchzuführen.
Erforderliche Nachweise, wie Lieferscheine, Materialnachweise, Zertifikate, Entsorgungs- und
Wiegescheine, Bautageberichte, Vermessungsunterlagen oder sonstige Dokumentationen, sind vom
Auftragnehmer vollständig und geordnet zu führen und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
Stellt der Auftragnehmer Abweichungen oder Mängel fest, sind diese unverzüglich zu beheben. Der
Auftraggeber ist hierüber zu informieren. Zusätzliche Prüfungen oder Kontrollen durch den
Auftraggeber oder beauftragte Dritte bleiben hiervon unberührt und entbinden den Auftragnehmer
nicht von seiner Verantwortung.
Alle Prüfungen und Nachweise sind Bestandteil der vertraglichen Leistungen und begründen, sofern
nicht anders geregelt, keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.
3.12.1 Kontrollprüfungen / Kontrollprüfung Bindemittel (ARS 11/2012)
-entfällt- 17.09.2026
[Seite 54]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 54 von 63
3.12.2 Prüfung der Griffigkeit und Ebenheit
-entfällt-
3.12.3 Dickemessung bituminöser Schichten
-entfällt-
3.12.4 Güteprüfung von Pflanzen und Pflanzenteile (Landschaftsbau)
Die Pflanzen / Pflanzenteile sind gemäß Ausschreibung zu liefern und ein entsprechender
Herkunftsnachweis bzw. entsprechendes Zertifikat ist vor der Lieferung vorzulegen.
Der Nachweis der Gebietseigenheit ist für Gehölze geführt durch Vorlage eines Zertifikates, das
entsprechend dem Fachmodul „Gebietseigene Gehölze“ bei der DAkkS akkreditiert ist. Sofern
solche nicht vorliegen, sind die jeweiligen Herkünfte übergangsweise mithilfe anerkannter
Zertifizierungssysteme nachzuweisen. Anderenfalls ist der Nachweis der gebietseigenen Herkunft
mithilfe von Einzelnachweisen zu führen. Dabei müssen in den vorzulegenden Belegen Gehölzart,
Vorkommensgebiet, Baumschule und Baumschuljahr, Aufzuchtbetrieb, Verschulbetrieb,
Saatgutaufbereitungsstelle, Beerntungsprotokoll (Protokollnummer, ggf. Erntebestandsnummer,
Lage des Erntebestandes, z.B. Geodaten, Katasterdaten, Angabe über Erntejahr und
Erntemenge, Name des Beernters) sowie anerkannter Erntebestand oder Bestätigung der
zuständigen Fachbehörde über die Eignung des Erntebestandes aufgeführt sein.
Die vorzulegenden Zertifikate / Nachweise müssen die lückenlose Nachverfolgbarkeit vom
Erntebestand über alle Produktionsschritte bis zur abnahmefähigen Baumschulware ermöglichen
(Produktzertifizierung, lieferungsbezogen). Eine ausschließliche und allgemeine Zertifizierung der
Baumschule (Betriebszertifizierung) ist als Nachweis nicht ausreichend.
Der Auftraggeber behält sich vor, vor der Pflanzung Rückstellproben der gelieferten Pflanzen /
Pflanzenteile zu nehmen. Der Einbau von Pflanzen / Pflanzenteilen ohne vorherige Prüfung durch
den Auftraggeber ist nicht statthaft.
Falls das ausgeschriebene Pflanzgut nicht oder nicht vollständig lieferbar ist, ist dies dem
Auftraggeber nachvollziehbar darzulegen und in Abstimmung mit dem Auftraggeber einzutreten.
3.12.5 Saatgutproben (Landschaftsbau)
Das Saatgut ist gemäß Ausschreibung zu liefern und ein entsprechender Herkunftsnachweis bzw.
entsprechendes Zertifikat ist vor der Lieferung vorzulegen.
Die jeweiligen Herkünfte sind mithilfe anerkannter Zertifizierungssysteme nachzuweisen.
Anderenfalls ist der Nachweis der gebietseigenen Herkunft mithilfe von Einzelnachweisen zu
führen. Dabei muss jede Einzelkomponente mit Ursprungsgebiet, Erntejahr, Vermehrer und
Vermehrungsstufe aufgeführt sein. Die nachzuweisende Herkunft muss über die Dokumentation
der Wildsaatsammlung und des Anbaubetriebs erfolgen. Reinheit und Keimfähigkeit sind 17.09.2026
[Seite 55]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 55 von 63
nachzuweisen.
Die vorzulegenden Zertifikate / Nachweise müssen die lückenlose Nachverfolgbarkeit vom
Erntebestand über alle Produktionsschritte bis zur abnahmefähigen Saatgutpartie anhand von
Belegen ermöglichen (Produktzertifizierung). Eine ausschließliche und allgemeine Zertifizierung
des Saatgutproduzenten / -lieferanten (Betriebszertifizierung) ist als Nachweis nicht ausreichend.
Die Säcke müssen unverwechselbar mit der Betriebs- und Mischungsnummer, der Menge und
der Zusammensetzung der Mischung sowie dem Abfülldatum gekennzeichnet sein (Angaben
gem. Erhaltungsmischungsverordnung). Der zugehörige Lieferschein muss die
Artenzusammensetzung, die Mischungsnummer, die Produzenten-ID-Nummer und die Anzahl der
Gebinde enthalten. Auf die Erhaltungsmischungsverordnung wird verwiesen. Änderungen der
Zusammensetzung von Mischungen werden nur in begründeten Ausnahmefällen und nach
vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber akzeptiert.
Der Auftraggeber behält sich vor, vor der Aussaat Rückstellproben der gelieferten
Saatgutmischungen zu nehmen.
Das Ausbringen von Saatgut ohne vorherige Prüfung durch den Auftraggeber ist nicht statthaft.
Falls das ausgeschriebene Saatgut nicht oder nicht vollständig lieferbar ist, ist dies dem
Auftraggeber nachvollziehbar darzulegen und in Abstimmung mit dem Auftraggeber einzutreten.
Auf gesonderte Aufforderung des Auftraggebers ist der Bieter verpflichtet, die spezifischen
Herkunftsnachweise (Zertifikate und/oder Einzelnachweise) gemäß den o. g. Anforderungen
bereits vor Zuschlagserteilung vorzulegen.
Der Bieter muss über die „Erklärung zur Lieferung und Verwendung von Pflanz- und Saatgut
gebietseigener Herkünfte“ (Anhang) darlegen, dass er die geforderten Kriterien erfüllt. Diese
Bietererklärung ist ausgefüllt mit dem Angebot abzugeben und wird Vertragsbestandteil.
3.12.6 Abnahme von Bauwerken (Brücken, Stützwänden, Tunnel…)
-entfällt-
3.12.7 Bautagesbericht
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben.
Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von
Bedeutung sein können.
Dies sind insbesondere:
• Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
• Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit),
• Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
• eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer,
• Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
• Anlieferung von Hauptbaustoffen, • Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen 17.09.2026
[Seite 56]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 56 von 63
Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges),
• Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
• Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
• Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
Die Leistungen für das Erstellen der Bautagesberichte und die Vorlage beim Auftraggeber ist in die
entsprechenden Einheitspreise mit einzukalkulieren.
3.12.8 Zugehörige Protokolle / Ergebnisse
Die Berichte sind dem AG digital als PDF-Datei zu übergeben.
3.12.9 Plattendruckversuch
-entfällt-
3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan)
-entfällt-
4. Ausführungsunterlagen
4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
Der Auftraggeber stellt dem AN keine Pläne zur Verfügung.
Alle Maße sind vor Ort und vor Baubeginn vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu prüfen.
Unstimmigkeiten sind der Bauleitung umgehend mitzuteilen.
4.2 Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen
Der Bauablauf ist vor Baubeginn mit dem AG abzustimmen.
Bauzeitenplan
-entfällt-
Bestandspläne, Bestandsübersichtspläne
-entfällt-
17.09.2026
[Seite 57]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 57 von 63
Dokumentation
Alle Datenträger, die vom AN an den AG übergeben werden, sind vom AN auf Virenfreiheit zu
überprüfen. Das Prüfprotokoll ist dem jeweiligen Übergabeprotokoll beizufügen.
Die Rechte an den Bildern (zu Veröffentlichungszwecken) gehen an den AG über.
Bauwerksdaten erfassen, Bauwerksbuch erstellen
-entfällt-
5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die
Vertragsbestandteil werden:
Es gelten die einschlägigen DIN Vorschriften, die Eurocodes sowie diejenigen Regelwerke, auf
welche in den ZTV-Richtlinien Teil 10 Abschnitt 1 hingewiesen wird oder welche in Teil C der VOB
aufgeführt sind. Die Vorschriften gelten jeweils in ihrer aktuellen Ausgabe.
Des Weiteren sind die Allgemeinen Rundschreiben des Bundesministers für Verkehr Sachgebiet
Brücken- und Ingenieurbau zu beachten und anzuwenden.
5.1 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil
werden
Folgende „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“, „Ergänzende Technische
Vertragsbedingungen“, „Hinweise“ und „Merkblätter“ sind Vertragsbestandteil:
- VGVF BSW O 2013 „Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in
Ortbetonbauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013“ in Verbindung mit dem
ARS Nr. 18/2013
Bezugsquelle: www.bast.de
Technische Lieferbedingungen
- TL Gestein-StB 04 - Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2023
Bezugsquelle: FGSV
- TL Sbit-StB 15 Technische Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitungen auf Bitumenbasis, Ausgabe
2015
Bezugsquelle: FGSV
17.09.2026
[Seite 58]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 58 von 63
- TL VBit-StB 22 Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen, Ausgabe 2022 –
Bezugsquelle: FGSV
- TL G SoB-StB 20/23 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel,
Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2020/Fassung 2023
Bezugsquelle: FGSV
-
TL BuB E-StB 20/23 Technische Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau,
Ausgabe 2020/Fassung 2023
Bezugsquelle: FGSV
- TL GaB-StB 16/23 Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016/Fassung 2023
Bezugsquelle: FGSV
- TL G DSK-StB 15 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil:
Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise, Ausgabe
2015
Bezugsquelle: FGSV
- TL G OB-StB 15 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil:
Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 2015
Bezugsquelle: FGSV
- TL G DSH-V-StB 15 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil:
Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf
Versiegelung, Ausgabe 2015
Bezugsquelle: FGSV
- TL Beton-StB 07 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit
hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007
mit Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 04/2013 (siehe 5.4) mit Anlage „WS-Grund- und
Bestätigungsprüfung zur Beurteilung der Eignung von groben Gesteinskörnungen für die
Feuchtigkeitsklasse WS“
Sowie den Änderungen und Erläuterungen gemäß ARS Nr. 04/2022
Bezugsquelle: FGSV
- TL NBM-StB 09 Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel 17.09.2026
[Seite 59]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 59 von 63
Mit Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 05/2022
Bezugsquelle: FGSV
- TL Transportable Schutzeinrichtungen 97 mit den Änderungen gemäß ARS 5/1999 vom 15.12.1998 und der Änderung gemäß ARS Nr. 08/2016
vom 11.04.2016
Bezugsquelle: FGSV
- TL M 23 Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien, Ausgabe 2023
Bezugsquelle: FGSV
-
TL-SP 99 Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken, Ausgabe 1999
mit Änderungen gemäß Abschnitt 5.3
Bezugsquelle: FGSV
- TL Fug-StB24 Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe und Fugenfüllsysteme, Ausgabe 2024
Bezugsquelle: FGSV
Technische Prüfvorschriften
Technische Prüfvorschriften (TP), die in der Baubeschreibung und in den hier unter Ziffer 5.1
aufgeführten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV…) nicht mit einer
bestimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fassung
maßgebend.
- Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil Messverfahren SRT, Ausgabe 2021 (TP Griff-StB (SRT), mit ARS Nr. 20/2021
Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
- Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil Messverfahren SKM, Ausgabe 2007 (TP Griff-StB (SKM), mit ARS Nr. 13/2020
Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
- Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung
Teil berührende Messungen, Ausgabe 2017 (TP Eben- berührende Messungen), mit ARS Nr.
17/2018
Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
- TP B-StB Technische Prüfvorschriften für Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen
Bezugsquelle: FGSV
17.09.2026
[Seite 60]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 60 von 63
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
- ZTV Verm – StB 01, Ausgabe 2001 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und
Brückenbau, Ausgabe 2001
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV E-StB 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau,
Ausgabe 2017
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV Ew-StB 14 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von
Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2014
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV La-StB 18 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im
Straßenbau, Ausgabe 2018
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV SoB-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne
Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV Asphalt-StB 07/13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von
Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV BEA-StB 09/13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von
Verkehrsflächenbefestigungen – Asphaltbauweisen, Ausgabe 2009/Fassung 2013
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV Beton-StB 07 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit
hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV RDO Beton-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Betondecken im
Oberbau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO Beton, Ausgabe 2020 – ZTV RDO Beton-StB
20
Bezugsquelle: FGSV
17.09.2026
[Seite 61]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 61 von 63
- ZTV BEB-StB 15 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von
Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen, Ausgabe 2015
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV Fug-StB 15 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen, Ausgabe
2015, mit Allgemeinem Rundschreiben Nr. 11/2024 vom 3. April 2024
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV Pflaster-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken,
Plattenbelägen und Einfassungen, Ausgabe 2020
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV A-StB 12 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Aufgrabungen von
Verkehrsflächen, Ausgabe 2012
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Ausgabe Oktober
2021
Bezugsquelle: BASt, VkBl-Verlag bzw. FGSV für die Teile 5-4, 6-1 bis 6-5, 8-2 und 9-3 der ZTV-ING
- ZTV-BEL-B, Teil 3 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für das Herstellen von Brückenbelägen
auf Beton (ZTV-BEL-B)
• ZTV-BEL-B 3/95 – Teil 3 Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff, Ausgabe 1995
• TL-BEL-B 3/95 – Technische Lieferbedingungen für Baustoffe zur Herstellung von
Brückenbelägen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995
• TP-BEL-B 3/95 – Technische Prüfvorschriften für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelägen
auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995
• TL-BEL-EP – Technische Lieferbedingungen für Reaktionsharze für Grundierungen,
Versiegelungen und Kratzspachtelungen unter Asphaltbelägen auf Beton, Ausgabe 1999
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV-Lsw 22 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von
Lärmschutzwänden an Straßen, Ausgabe 2022, Bezugsquelle: FGSV
- M EBGS-LSW Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von
Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen, Ausgabe 2018
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 15/2018 des Bundesministers für Verkehr und
17.09.2026
[Seite 62]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 62 von 63
digitale Infrastruktur vom 17.08.2018 (veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft 18/2018 vom 29. 09. 2018)
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV VZ 2011 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen, Ausgabe
2011, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 9/2011 des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Bezugsquelle: FGSV
o In Verbindung mi dem Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/2022 vom 2.
Februar 2022
- ZTV M 13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen, Ausgabe
2013
Bezugsquelle: FGSV
o In Verbindung mi dem Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 13/2015 vom 23.
Juli 2015 und Nr. 25/2016 vom 2. November 2016
- ZTV-SA 97 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen
an Straßen, Ausgabe 1997
Bezugsquelle: FGSV
• mit „Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 18/1999“ (ARS Nr. 18/1999) des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vom 17. August 1999:
Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA wird durch die im ARS Nr. 18/1999 angegebene Fassung ersetzt
• mit dem Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/2024 vom 1. März 2024
Bezugsquelle: VkBl-Verlag
- ZTV FRS 2013, Fassung 2017 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme
Bezugsquelle: FGSV
- TK FRS 2020 Technische Kriterien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme Stand 2020
Bezugsquelle: FGSV
Verzeichnis der Bezugsquellen:
- FGSV: FGSV-Verlag GmbH Wesselinger Straße 17
50999 Köln
- BASt: Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53
51427 Bergisch Gladbach
17.09.2026
[Seite 63]
Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 63 von 63
- VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co. KG Schleefstraße 14
44287 Dortmund
5.2 Anzuwendende sonstige technische Vorschriften
-entfällt-
5.3 Änderungen und Ergänzungen
Ergänzend gilt, dass der AG die übergebene Urkalkulation und die Urkalkulationen der
Nachunternehmer zu Prüfungszwecken jederzeit ohne Ankündigung öffnen darf. Weiterhin ist auf
Anforderung die Aufgliederung der Angebotssumme gemäß VHB Formular 221 bzw. 222 dem AG zu
übergeben.
Ergänzend gilt, dass dem AG auf Anforderung auch für Positionen, die nicht nach Masse
ausgeschrieben sind zu Kontrollzwecken Lieferscheine im Original zu übergeben sind.
17.09.2026