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Grünpflegearbeiten an der Anschlussstelle Heidelberg 2026–2028

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Baubeschreibung

Jahresvertrag

Grünpflege

AS Heidelberg

2026 -2028

17.09.2026

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Jahresvertrag Grünpflege AS Heidelberg 2026 -2028 Baubeschreibung Seite 2 von 32

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeine Beschreibung der Leistung ........................................................................................... 6

1.1 Auszuführende Leistungen ...................................................................................................... 6

1.1.1 Artenschutz ...................................................................................................................... 6

1.1.2 Ingenieurbau .................................................................................................................... 8

1.1.3 Landschaftsbau ............................................................................................................... 8

1.1.4 Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung ........................................................ 8

1.2 Ausgeführte Vorarbeiten.......................................................................................................... 8

1.2.1 Kampfmittelbeseitigung ................................................................................................... 9

1.3 Ausgeführte Leistungen........................................................................................................... 9

1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten ......................................................................................... 10

1.5 Mindestanforderungen an Nebenangeboten ......................................................................... 11

  1. Angaben zur Baustelle .................................................................................................................. 11

2.1 Lage der Baustelle................................................................................................................. 11

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ................................................................................. 12

2.3 Zugänge, Zufahrten ............................................................................................................... 12

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ................................................ 13

2.5 Lager- und Arbeitsplätze ....................................................................................................... 13

2.6 Gewässer............................................................................................................................... 14

2.7 Baugrundverhältnisse ............................................................................................................ 14

2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen............................................................................ 15

2.9 Schutz- Bereiche und Objekte ............................................................................................... 15

2.9.1 Vermessungspunkte ...................................................................................................... 16

2.10 Anlagen im Baubereich ......................................................................................................... 17

2.10.1 Kabel und Leitungen...................................................................................................... 17

2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich....................................................................................... 17

  1. Angaben zur Ausführung ............................................................................................................... 19

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung .................................................................................... 19

3.2 Bauablauf............................................................................................................................... 19

3.3 Wasserhaltung ....................................................................................................................... 20

3.4 Baubehelfe............................................................................................................................. 21

3.5 Stoffe, Bauteile ...................................................................................................................... 21 17.09.2026

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Rahmenvertrag Grau- und Grünpflege AS Heidelberg 2026 -2028 Baubeschreibung Seite 3 von 32

3.5.1 Straßenbau .................................................................................................................... 21

3.5.2 Straßenausstattung ....................................................................................................... 21

3.5.3 Brückenbau.................................................................................................................... 21

3.5.4 Landschaftsbau ............................................................................................................. 21

3.6 Abfälle .................................................................................................................................... 21

3.7 Winterbau .............................................................................................................................. 22

3.8 Beweissicherung.................................................................................................................... 22

3.9 Sicherungsmaßnahmen ........................................................................................................ 22

3.9.1 Sicherheit im Bahnbetrieb ............................................................................................. 23

3.9.2 Sicherung der Baustelle ................................................................................................ 23

3.10 Belastungsannahmen (Ingenieurbau) ................................................................................... 23

3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren .......................................................................... 23

3.11.1 Vermessungsleistungen ................................................................................................ 23

3.11.2 Örtliche Aufmaße ........................................................................................................... 23

3.11.3 Mengenberechnung / Massenermittlung ....................................................................... 24

3.11.4 Aufmaß von Erdarbeiten................................................................................................ 24

3.11.5 Sonstiges ....................................................................................................................... 24

3.11.6 Bestandsunterlagen ....................................................................................................... 25

3.12 Prüfungen und Nachweise .................................................................................................... 25

3.12.1 Kontrollprüfungen / Kontrollprüfung Bindemittel (ARS 11/2012) ................................... 25

3.12.2 Prüfung der Griffigkeit und Ebenheit ............................................................................. 25

3.12.3 Dickemessung bituminöser Schichten........................................................................... 25

3.12.4 Güteprüfung von Pflanzen und Pflanzenteile (Landschaftsbau) ................................... 25

3.12.5 Saatgutproben (Landschaftsbau) .................................................................................. 26

3.12.6 Abnahme von Bauwerken (Brücken, Stützwänden, Tunnel…) ..................................... 26

3.12.7 Bautagesbericht ............................................................................................................. 26

3.12.8 Zugehörige Protokolle / Ergebnisse .............................................................................. 26

3.12.9 Plattendruckversuch ...................................................................................................... 26

3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und

Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) ............................................................................................. 26

  1. Ausführungsunterlagen ................................................................................................................. 27

4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen .................................................... 27

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4.2 Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen ............................... 27

  1. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil werden: ........................ 28

5.1 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil werden ................. 28

5.2 Anzuwendende sonstige technische Vorschriften ................................................................. 31

5.3 Änderungen und Ergänzungen.............................................................................................. 32

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Rahmenvertrag Grau- und Grünpflege AS Heidelberg 2026 -2028 Baubeschreibung Seite 5 von 32

Liste der Abkürzungen

AG = Auftraggeber

AGS = Anti-Graffiti-Schutz

AN = Auftragnehmer

BE = Baustelleneinrichtung

BMA = Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

BÜ = Bauüberwachung

EP = Einheitspreis

EVU = Energieversorgungsunternehmen

FÜK = Fahrbahnübergangskonstruktion

FW = Fußweg

FuRW = Fuß- und Radweg

GOK = Geländeoberkante

HDW = Höchstdruckwasserstrahlen

HQ Extrem = Höchstes Hochwasser (Jahrhunderthochwasser)

HSW = Höchster schiffbarer Wasserstand

KMBD = Kampfmittelbeseitigungsdienst

LV = Leistungsverzeichnis

MÜ = Mittelstreifenüberfahrt

NN = Normal Null

NS = Normalstau

NSG = Naturschutzgebiet

OZ = Ordnungsziffer, Leistungsposition

SiGeKo = Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

TAB = Technische Anschlussbedingungen

TLW = Technische Lieferbedingungen Wasserbausteine

UVV = Unfallverhütungsvorschriften

VOB = Verdingungsordnung für Bauleistungen

WSA = Wasser- und Schifffahrtsamt

ZTV-ING = Zusätzliche technische Vertragsbedingungen – Kunstbauten

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1. Allgemeine Beschreibung der Leistung

Gegenstand dieses Vertrages sind landschaftsbauliche Unterhaltungs-, Pflege- und

Sicherungsarbeiten im Bereich der Bundesautobahnen A5, A6, A61, A67, A650, A656 und A659

innerhalb der Zuständigkeitsbereiche der Autobahnmeistereien Mannheim, Walldorf und Ruchheim,

sowie der Außenstelle Heidelberg.

Die Leistungen werden im Auftrag und auf Rechnung der Bundesrepublik Deutschland vertreten

durch die Autobahn GmbH des Bundes ausgeführt und dienen der Grundlagenermittlung für die

Planung, der Vorbereitung sowie der Begleitung und Absicherung von Baumaßnahmen mit dem Ziel

eines störungsfreien Bauablaufs. Darüber hinaus können Leistungen zur Verkehrssicherheit und

Gefahrenabwehr bei Bedarf abgerufen werden.

Die Arbeiten werden als Einzelmaßnahmen durch eine Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von

ca. 24 Monaten abgerufen.

Die Maßnahmen werden je Abruf einmalig ausgeführt; ein dauerhafter, mehrfacher Pflege- oder

Unterhaltungscharakter ist nicht Bestandteil dieses Vertrages.

Die für diese Rahmenvereinbarung in Aussicht stehenden Abrechnungsmengen wurden so

genau wie möglich ermittelt. Der Bedarf ist jedoch nicht verbindlich und abschließend

festlegbar. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Leistungen in

verschiedenen Mengen und/oder in einem bestimmten Zeitraum intensiv abgerufen werden.

1.1 Auszuführende Leistungen

1.1.1 Artenschutz

Bei der Durchführung sämtlicher landschaftsbaulicher Arbeiten sind die artenschutzrechtlichen

Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), insbesondere die §§ 39 und 44, sowie

die einschlägigen Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes Baden-Württemberg, Hessen und

Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung zwingend einzuhalten.

Ziel ist es, Beeinträchtigungen von wildlebenden Tieren und Pflanzen sowie deren Lebensstätten zu

vermeiden oder auf das unvermeidbare Mindestmaß zu beschränken.

1.1.2 Ingenieurbau

-entfällt-

1.1.3 Landschaftsbau

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1.1.3.1 Zweck, Nutzung

Zweck der ausgeschriebenen landschaftsbaulichen Leistungen ist die Sicherstellung der

Verkehrssicherheit, der Funktionsfähigkeit der Straßenentwässerung sowie der Erhalt und die Pflege

der straßenbegleitenden Vegetationsflächen im Bereich der Bundesautobahnen.

Die Maßnahmen dienen der Grundlagenermittlung für Planungsleistungen, der Vorbereitung und

Begleitung von Bau- und Erhaltungsmaßnahmen sowie der Unterstützung eines störungsfreien

Bauablaufs während der Bauzeit. Darüber hinaus ermöglichen sie bei Bedarf kurzfristige Eingriffe zur

Gefahrenabwehr und zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs der Bundesautobahnen.

Durch die Durchführung der Leistungen sollen insbesondere:

• die Sichtverhältnisse und die Verkehrssicherheit verbessert,

• Entwässerungseinrichtungen dauerhaft funktionsfähig gehalten,

• Schäden an baulichen Anlagen und technischen Einrichtungen vermieden,

• naturschutzrechtliche Vorgaben eingehalten und

• betriebliche Abläufe der Autobahn GmbH des Bundes unterstützt

werden.

1.1.1.2 Art und Umfang

Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Durchführung von Vegetations‑, Pflege‑,

Unterhaltungs‑ und Sicherungsarbeiten an Verkehrs‑ und Nebenanlagen im Zuständigkeitsbereich

der Außenstelle Heidelberg.

Die Leistungen erstrecken sich auf Bundesautobahnen einschließlich Anschlussstellen,

Autobahnkreuzen, Nebenanlagen, Park‑ und Rastanlagen, Betriebsumfahrten sowie sonstige

betriebliche Flächen. Die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Arbeiten enthalten unter

anderem folgende Hauptleistungen: Pflegen, Sichern und Fällen von Laubbäumen und

Nadelgehölzen, das Ausfräsen oder Roden von Wurzeln, das Reinigen von Gräben, Pflaster‑ und

Asphaltflächen sowie von Einläufen, das Mähen von Banketten, Böschungen, Wiesenflächen sowie

Trenn‑ und Mittelstreifen, die Pflege von Sträuchern und Feldhecken, das Schneiden von

Lichträumen sowie das Abheben von Banketten.

Die Baumpflege umfasst fachgerechte Schnitt‑, Pflege‑ und Sicherungsmaßnahmen an

Einzelbäumen und Baumgruppen zur Erhaltung der Vitalität, Stand‑ und Verkehrssicherheit.

Großbäume werden unter größtmöglichem Erhalt ihrer natürlichen Kronenstruktur zurückgenommen.

Baumsicherungsmaßnahmen dienen der Vermeidung von Gefährdungen für den Verkehrsraum und

angrenzende Anlagen. Baumfällungen werden kontrolliert durchgeführt, sodass Beeinträchtigungen

von Personen, Bauwerken, Verkehrsflächen oder Vegetationsflächen ausgeschlossen werden.

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 8 von 63

Für das Schneiden und Pflegen an Bäumen sowie bei Arbeiten im Rahmen des Baumschutzes muss

zwingend mindestens eine Fachperson mit einem European Tree Worker vor Ort auf der Baustelle

sein und die Arbeiten überwachen bzw. mitwirken. Dem Auftraggeber ist auf Verlangen ein Nachweis

der jeweiligen Qualifikation vorzulegen.

Darüber hinaus müssen alle Arbeiter, die Arbeiten mit einer Motorsäge durchführen, einen AS Baum

1 vorweisen. Dem Auftraggeber ist auf Verlangen ein Nachweis der jeweiligen Qualifikation

vorzulegen.

Die Pflege von Strauch‑ und Gehölzflächen umfasst Schneid‑, Auslichtungs‑ und Rücksetzarbeiten

einschließlich Verjüngungsschnitten. Abgestorbene, beschädigte oder ungünstig wachsende

Pflanzenteile werden entfernt. Maßnahmen zum Schneiden von Lichträumen dienen der

Sicherstellung der Verkehrssicherheit und der uneingeschränkten Nutzbarkeit der Verkehrsflächen

und beschränken sich auf das jeweils erforderliche Maß. Formschnitte finden nicht statt.

Mäharbeiten betreffen Grün‑, Böschungs‑, Seiten‑ und Mittelstreifenflächen sowie weitere

Vegetationsflächen innerhalb der Autobahnanlagen. Bankettarbeiten dienen der Wiederherstellung

der ordnungsgemäßen Entwässerung der Verkehrsflächen und umfassen das Abtragen von

Aufwuchs und überschüssigem Material unter Schonung angrenzender Anlagen. Die Räumung von

Gräben sowie die Reinigung von Einläufen gewährleisten die dauerhafte Funktionsfähigkeit der

Entwässerungseinrichtungen. Kehr‑ und Reinigungsarbeiten dienen der Herstellung eines sauberen

und verkehrssicheren Zustands der Verkehrsflächen und Nebenanlagen.

Alle Leistungen werden mit geeignetem Gerät und fachkundigem Personal ausgeführt und so

organisiert, dass Beeinträchtigungen des Verkehrs sowie Schäden an bestehenden Anlagen, Böden

und der Umwelt vermieden werden.

Die Ausführung sämtlicher Leistungen hat unter Beachtung der aktuellen Vorschriften sowie der

einschlägigen DGUV-Vorschriften zu erfolgen.

Baumpflege, Baumsicherung und Baumfällungen

Die Leistungen zur Baumpflege, Baumsicherung und Fällung sind fachgerecht sowie unter

Beachtung der geltenden Arbeitsschutz-, Umwelt- und Verkehrssicherheitsvorschriften auszuführen.

Der Einsatz von Geräten wie Hubsteigern, Fäll-/Schreitbaggern oder vergleichbaren technischen

Hilfsmitteln wird nicht gesondert vergütet. Der hierfür erforderliche Aufwand ist in die jeweiligen

Einheitspreise (EP) einzurechnen.

Der Einsatz eines Fällkrans wird gesondert vergütet.

Für Notfällungen sowie Spezialfällungen ist zwingend ein Fällkran einzusetzen. Die Entscheidung,

ob eine Notfällung oder eine Spezialfällung vorliegt, erfolgt nur durch die Freigabe des Auftraggebers.

Der Fällkran ist für das lagenweise Absetzen sowie das kontrollierte und sichere Ablegen der Bäume

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und Baumteile zu verwenden, um Schäden an angrenzenden Flächen, Bauwerken sowie

Verkehrsanlagen zu vermeiden.

Alle eingesetzten Geräte müssen so vorgehalten werden, dass im Falle eines Ausfalls innerhalb von

maximal 12 Stunden ein Ersatzgerät auf der Baustelle vor Ort einsatzbereit ist.

Bei sämtlichen Arbeiten ist die Betriebsanweisung verbindlich einzuhalten. Das eingesetzte Personal

auf der Baustelle muss entsprechend geschult und unterwiesen sein. Hierfür ist dem Auftraggeber

auf gesondertes Verlangen ein Nachweis vorzulegen.

Zum Schutz von Biotopen, ökologisch sensiblen Bereichen sowie angrenzenden Vegetations- und

Bodenflächen sind sämtliche Arbeiten so auszuführen, dass möglichst keine Bodenbeschädigungen,

Verdichtungen oder sonstige Beeinträchtigungen entstehen. Befahrungen sind auf das zwingend

erforderliche Maß zu beschränken, um die vor genannten Bereiche vor Eingriffen zu schützen.

Alle Pflegearbeiten an und mit Bäumen sind fachgerecht und ausschließlich durch zertifiziertes

Fachpersonal mit nachgewiesener Berufserfahrung auszuführen. Während der Baumpflegearbeiten

muss mindestens eine qualifizierte Fachkraft für Baumpflege (z. B. European Tree Worker /

EuroGreen) mit entsprechender Berufserfahrung vor Ort anwesend sein. Bei Arbeiten mit

Seilklettertechnik (SKT) sind die geltenden rechtlichen sowie berufsgenossenschaftlichen

Vorschriften uneingeschränkt einzuhalten.

Baumfällungen dürfen ausschließlich durch ausgebildetes und geschultes Fachpersonal

durchgeführt werden. Eine Gefährdung von Personen, Sachwerten oder der Umgebung ist

auszuschließen.

Sträucherpflege

Die Leistungen zur Pflege von Strauch- und Gehölzflächen sowie zum fachgerechten

Verjüngungsschnitt (Auf-den-Stock-Setzen) sind nach den anerkannten Regeln der Technik und

unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen, arbeitsschutz- und umweltrechtlichen Vorschriften

auszuführen. Darüber hinaus sind die Vorgaben der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften

sowie die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes zwingend einzuhalten.

Die Strauchpflege umfasst das fachgerechte Schneiden, Auslichten und Zurücksetzen der Sträucher

zur Erhaltung der Vitalität, Standfestigkeit, Verkehrssicherheit und Gebrauchsfähigkeit der

Grünflächen. Abgestorbene, kranke, beschädigte oder ungünstig wachsende Triebe sind zu

entfernen. Der Rückschnitt ist standort- und artgerecht auszuführen, wobei der natürliche

Wuchscharakter der Gehölze zu berücksichtigen ist.

Das Auf-den-Stock-Setzen dient der nachhaltigen Verjüngung der Strauchbestände und ist bodennah

bzw. bis zur vorgesehenen Schnitthöhe fachgerecht auszuführen. Die Schnittführung hat sauber,

pflanzenschonend und so zu erfolgen, dass ein gleichmäßiger Neuaustrieb gewährleistet ist.

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 10 von 63

Alle Arbeiten sind so durchzuführen, dass eine Gefährdung von Personen, Tieren, Sachwerten oder

der Umwelt ausgeschlossen wird. Bodenbeschädigungen, -verdichtungen und Beeinträchtigungen

sensibler Bereiche sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.

Das anfallende Schnittgut ist ordnungsgemäß abzuräumen, aufzunehmen und fachgerecht zu

verwerten oder zu entsorgen. Das eingesetzte Personal muss fachkundig, ausreichend unterwiesen

und für die auszuführenden Arbeiten geeignet sein.

Baumschutz auf Baustellen

Im Rahmen des Vertrages sind Baumschutzmaßnahmen auf Baustellen ausschließlich auf

Anordnung des AG auszuführen. Die Baumschutzmaßnahmen werden durch den AG angeordnet;

Art, Umfang, Lage und Dauer der Maßnahmen werden vom AG festgelegt und im jeweiligen

Einzelabruf vorgegeben. Die Leistungen beschränken sich jeweils auf den im Abruf definierten

Bereich und Zeitraum. Ziel der Baumschutzmaßnahmen ist der Schutz vorhandener Bäume und

Gehölzstrukturen vor Beschädigungen während der Durchführung von Bau-, Unterhaltungs- und

Pflegearbeiten sowie der Erhalt von Vitalität, Stand- und Verkehrssicherheit der betroffenen Bäume.

Die Baumschutzmaßnahmen sind nach Anordnung des AG vor Beginn der jeweiligen Arbeiten

einzurichten, während der gesamten Dauer der Maßnahme aufrechtzuerhalten und nach deren

Abschluss ordnungsgemäß zurückzubauen. Zum Schutz der Baumstämme sind geeignete

Stammschutzvorrichtungen, wie umlaufende Holzverschalungen mit Abstandhaltern, flexible

Schutzmatten oder vergleichbare baumschonende Systeme, fachgerecht anzubringen. Der

Stammschutz darf weder die Rinde noch den Stamm einengen oder beschädigen und muss eine

ausreichende Belüftung gewährleisten.

Der Wurzel- und Traufbereich der Bäume ist nach Vorgabe des AG besonders zu schützen. In diesen

Bereichen sind Bodenverdichtungen, Befahrungen, Materiallagerungen sowie das Abstellen von

Maschinen unzulässig. Grabungen und Arbeiten im Wurzelbereich dürfen ausschließlich händisch

oder unter Einsatz eines Saugbaggers ausgeführt werden. Der Einsatz konventioneller

Erdbaumaschinen, motorbetriebener Bodenbearbeitungsgeräte oder vergleichbarer mechanischer

Verfahren ist unzulässig. Ziel ist eine möglichst erschütterungs-, druck- und schnittfreie Freilegung

der Wurzeln unter größtmöglicher Schonung des Wurzelraums. Während der Arbeiten im

Wurzelbereich muss mindestens eine fachkundige Person mit einem European Tree Worker vor Ort

sein. Dem Auftraggeber ist auf gesondertes Verlangen ein Nachweis der Qualifikation des

Fachpersonals vorzulegen.

Freigelegte Wurzeln sind unverzüglich vor Austrocknung, Frost und mechanischer Beschädigung zu

schützen. Beschädigte Wurzeln sind fachgerecht sauber nachzuschneiden. Eingriffe in stärkere oder

tragende Wurzeln dürfen nur nach ausdrücklicher Anordnung des AG und ausschließlich im zwingend

erforderlichen Mindestumfang erfolgen.

Zur Sicherung sensibler Baum- und Vegetationsbereiche können auf Anordnung des AG

Baumschutzzonen eingerichtet werden. Diese sind durch Bauzäune, Absperrgitter oder

vergleichbare Einrichtungen deutlich zu kennzeichnen und gegen unbefugtes Betreten oder Befahren 17.09.2026

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 11 von 63

zu sichern. Innerhalb dieser Bereiche sind Materiallagerungen sowie sonstige schädigende

Einwirkungen unzulässig.

Festgestellte Schäden oder Beeinträchtigungen an Bäumen sind unverzüglich dem AG zu melden.

Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Nachsorge dürfen ausschließlich nach Abstimmung und

ausdrücklicher Anordnung des AG durchgeführt werden.

Die Ausführung sämtlicher Baumschutzmaßnahmen sowie aller Arbeiten im Wurzel- und

Traufbereich hat unter Beachtung der jeweils geltenden anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.

Maßgeblich sind insbesondere die Richtlinien für Baumpflege der Forschungsgesellschaft

Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL), die DIN 18920 „Vegetationstechnik im

Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei

Baumaßnahmen“, die RAS-LP 4 (Richtlinien für die Anlage von Straßen – Landschaftspflege, Teil

Schutz bei Baumaßnahmen) sowie die einschlägigen Regelungen der VOB/C, insbesondere

DIN 18300 (Erdarbeiten) und DIN 18320 (Landschaftsbauarbeiten), soweit diese mit den

Anforderungen des Baumschutzes vereinbar sind. Ergänzend sind die jeweils geltenden

arbeitsschutz-, umwelt- und naturschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die einschlägigen

DGUV-Vorschriften, einzuhalten. Abweichungen von diesen Regelwerken sind nur zulässig, sofern

sie vom AG ausdrücklich angeordnet oder genehmigt werden.

Schneiden von Lichtraumprofil

Gegenstand des Rahmenvertrags ist die Durchführung von bedarfsgerechten, einmaligen

Gehölz- und Baumschnittarbeiten zur Herstellung eines ausreichenden Lichtraums entlang von

Verkehrsflächen sowie auf Parkplätzen, Parkplatzanlagen und sonstigen betrieblichen oder

öffentlichen Geländen. Die Leistungen werden auf Abruf erbracht und beschränken sich jeweils auf

den im jeweiligen Einzelabruf festgelegten Bereich.

Im Rahmen eines Abrufs werden überhängende Äste, in den Nutz- oder Verkehrsraum ragende

Gehölze sowie sonstige durch Vegetation verursachte Beeinträchtigungen fachgerecht

zurückgeschnitten. Die Arbeiten dienen der Sicherstellung der Nutzbarkeit und Verkehrssicherheit

von Fahrbahnen, Wegen, Stellflächen, Rangier- und Aufenthaltsbereichen sowie der Durchführung

von Bau-, Unterhaltungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen. Die Schnitte erfolgen gezielt und

schonend; unnötige Eingriffe in die natürliche Gehölz- und Baumstruktur müssen vermieden werden.

Bei Bäumen findet kein Formschnitt statt. Großbäume sind ausschließlich entsprechend den jeweils

geltenden FLL-Richtlinien fachgerecht zurückzunehmen. Die Kronen werden dabei nur soweit

reduziert, wie es zur Herstellung des erforderlichen Lichtraums notwendig ist, unter größtmöglichem

Erhalt der natürlichen Kronenstruktur. Größere Schnittstellen werden sauber ausgeführt, um

ordentliche und baumschonende Wundflächen sicherzustellen. Beschädigungen an Bäumen sind zu

vermeiden. Sollten dennoch stärkere Verletzungen auftreten, sind diese unverzüglich fachgerecht zu

behandeln.

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 12 von 63

Das anfallende Schnittgut wird vollständig aufgenommen und aus dem jeweiligen Arbeits- bzw.

Geländebereich entfernt. Ein Liegenlassen oder Zwischenlagern von Gehölzmaterial ist nicht

vorgesehen. Art und Umfang der Abfuhr oder Entsorgung richten sich nach dem jeweiligen Abruf.

Mäharbeiten

Die Mäharbeiten sind fachgerecht, wirtschaftlich sowie unter Einhaltung der einschlägigen

gesetzlichen, arbeitsschutzrechtlichen und umweltrechtlichen Vorschriften auszuführen. Grundlage

für die Ausführung bilden insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, die Bestimmungen des

Bundesnaturschutzgesetzes sowie die vertraglichen Vereinbarungen.

Es dürfen ausschließlich geeignete, betriebsbereite und dem jeweiligen Einsatzbereich angepasste

Maschinen, Geräte und Werkzeuge verwendet werden. Die Auswahl der Mähtechnik hat unter

Berücksichtigung der Geländeverhältnisse, der Tragfähigkeit des Bodens, der Vegetationsart sowie

der jeweiligen Witterungsbedingungen zu erfolgen. Schäden an Böschungen, Grünflächen, Bäumen,

Sträuchern, Wurzelbereichen, Einfriedungen, Entwässerungsanlagen, Verkehrsflächen oder

sonstigen angrenzenden Einrichtungen sind zu vermeiden.

Der Rasenschnitt bzw. die Mahd ist gleichmäßig, sauber und in der vorgegebenen Schnitthöhe

auszuführen. Es ist darauf zu achten, dass keine Ausrisse, Fahrspuren, unnötige

Bodenverdichtungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Vegetationsflächen entstehen. In

sensiblen Bereichen ist besonders schonend zu arbeiten.

Die zu bearbeitenden Flächen befinden sich überwiegend in Autobahnkreuzen, Anschlussstellen

sowie entlang der Autobahn. Das anfallende Mähgut ist grundsätzlich sofort vollständig zu beräumen

und ordnungsgemäß zu entsorgen. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf das Mähgut nach

vorheriger Rücksprache und ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers (AG) auf der Fläche

belassen werden.

Bäume sind während der Mäharbeiten zwingend vor Beschädigungen zu schützen. Mähschäden an

Stamm, Wurzelanlauf oder Kronentraufe sind unzulässig und gehen vollumfänglich zu Lasten des

AN. Vor Beginn jeder Mahd ist die jeweilige Fläche von Unrat, Müll und Fremdkörpern zu beräumen.

Die Entsorgung des gesammelten Unrats wird gesondert vergütet.

Der Aufwand für Arbeiten an Böschungen mit einer Neigung bis einschließlich 1:2 ist in den

entsprechenden Einheitspreisen zu berücksichtigen und entsprechend der örtlichen Gegebenheiten

fachgerecht zu mähen. Wild aufgewachsener Bewuchs an Schildern, Schutzplanken und sonstigen

Verkehrseinrichtungen ist bodeneben zu entfernen. Das Freischneiden von Verkehrszeichen,

Schutzeinrichtungen, Brückenkegeln sowie Trenn- und Mittelstreifen ist Bestandteil der Leistung und

vollständig auszuführen, sodass die Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet ist.

Das eingesetzte Personal muss fachkundig, ausreichend unterwiesen und für die auszuführenden

Arbeiten geeignet sein. Die Ausführung der Leistungen hat so zu erfolgen, dass eine Gefährdung von

Personen, Tieren, Sachwerten oder der Umwelt ausgeschlossen wird. Beeinträchtigungen

angrenzender Nutzungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 13 von 63

Wässern

Die Wässerungsarbeiten sind fachgerecht und bedarfsgerecht zur Sicherung des Anwuchserfolgs

und zur Erhaltung der Vitalität der Vegetationsflächen auszuführen. Art, Umfang und Häufigkeit der

Wassergaben erfolgen auf Anordnung des Auftraggebers (AG) und richten sich nach den jeweiligen

Standort-, Boden- und Witterungsbedingungen sowie dem Entwicklungszustand der Pflanzen. Je

Wässerungsgang sind mindestens 150 Liter Wasser pro Baum sowie mindestens 20 Liter Wasser pro

Strauch auszubringen. Die jeweilige Wassermenge ist in mehreren Teilwässerungen innerhalb eines

Wässerungsgangs gleichmäßig und wurzelnah zu verteilen, um oberflächliches Abfließen zu

vermeiden und eine nachhaltige Durchfeuchtung des Wurzelraums sicherzustellen. Eine Über- oder

Unterversorgung ist zu vermeiden; Schäden an Boden, Vegetation oder angrenzenden Flächen sind

auszuschließen und gehen vollumfänglich zu Lasten des AN.

Graben räumen

Die Räumung von Gräben erfolgt ausschließlich auf Anordnung und nach Vorgaben des

Auftraggebers (AG). Die Arbeiten sind so auszuführen, dass die hydraulische Leistungsfähigkeit der

Gräben dauerhaft sichergestellt wird. Ablagerungen, Aufwuchs, Schlamm- und Sedimenteinträge

sind fachgerecht zu entfernen, ohne die Standsicherheit der Böschungen oder angrenzender Anlagen

zu beeinträchtigen. Im Zuge der Arbeiten sind Durchlässe, Einläufe, Ausläufe sowie sonstige

Entwässerungseinrichtungen vollständig mitzureinigen und von Ablagerungen freizuhalten, sodass

ein ungehinderter Wasserabfluss gewährleistet ist. Beschädigungen an Bauwerken, Böschungen

oder der vorhandenen Vegetation ist zu vermeiden und gehen vollumfänglich zu Lasten des AN.

Das anfallende Material ist vom Auftragnehmer eigenständig zu beproben und fachgerecht

zwischenzulagern. Eine Entsorgung darf erst nach vorheriger Freigabe durch den zuständigen

Abfallexperten der Autobahn GmbH des Bundes erfolgen. Die Entsorgung hat entsprechend der

geltenden abfallrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Über die ordnungsgemäße Entsorgung ist ein

prüffähiger Nachweis zu erbringen.

Bankett

Das Abheben der Bankette erfolgt auf Anordnung und nach Vorgaben des Auftraggebers fachgerecht

und so, dass die ordnungsgemäße Entwässerung der Verkehrsflächen dauerhaft sichergestellt wird.

Ablagerungen, Aufwuchs sowie überschüssiges Boden- und Bankettmaterial sind bis zur

vorgegebenen Tiefe und Breite gleichmäßig abzutragen. Dabei sind die bestehenden

Fahrbahnkanten, angrenzende Böschungen, Entwässerungseinrichtungen sowie bauliche Anlagen

schonend zu behandeln und vor Beschädigungen zu schützen.

17.09.2026

[Seite 14]

Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 14 von 63

Bei der Ausführung der Arbeiten sind Schutzplanken einschließlich der Pfostenabstände, Kabel- und

Entwässerungsschächte sowie Lärmschutzwände vollständig zu berücksichtigen und in die Leistung

einzukalkulieren. Die Arbeiten sind beidseitig der Fahrbahn (links und rechts) entsprechend den

örtlichen Gegebenheiten auszuführen. Schäden an bestehenden Verkehrseinrichtungen, Leitungen,

Schächten oder baulichen Anlagen sind unzulässig.

Die Arbeiten sind so auszuführen, dass keine Beeinträchtigungen der Standsicherheit angrenzender

Flächen entstehen. Einträge von Material in Entwässerungsrinnen, Gräben, Durchlässe oder

Verkehrsflächen sind zu vermeiden und unverzüglich zu beseitigen. Der hierfür erforderliche Aufwand

wird nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechenden Einheitspreise zu berücksichtigen.

Das anfallende Material ist vom Auftragnehmer eigenständig zu beproben und fachgerecht

zwischenzulagern. Eine Entsorgung darf erst nach vorheriger Freigabe durch den zuständigen

Abfallexperten der Autobahn GmbH des Bundes erfolgen. Die Entsorgung hat entsprechend den

geltenden abfallrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Über die ordnungsgemäße Entsorgung ist ein

prüffähiger Nachweis zu erbringen.

Die Ausführung der Leistungen hat unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen,

arbeitsschutzrechtlichen und vertraglichen Vorgaben zu erfolgen. Das eingesetzte Personal muss

fachkundig und entsprechend unterwiesen sein.

Einlaufschächte und Kontrollschächte reinigen

Im Rahmen des Vertrages sind Leistungen zur Unterhaltung und Sicherstellung der

Funktionsfähigkeit der Autobahn-Entwässerungsanlagen auf Anordnung des Auftraggebers (AG)

auszuführen. Hierzu zählen insbesondere Straßenabläufe (Einlaufschächte), Kontrollschächte,

Mulden, Entwässerungsrinnen sowie Durchlässe im Bereich von Fahrbahnen, Stand- und

Seitenstreifen, Banketten, Böschungen, Mittel- und Trennstreifen, Anschlussstellen,

Autobahnkreuzen sowie Park- und Rastanlagen. Art, Umfang, Lage und Anzahl der Maßnahmen

werden durch den AG im jeweiligen Einzelabruf festgelegt.

Die Leistungen umfassen das Orten und Lokalisieren von überdeckten, verschlämmten oder

überwachsenen Straßenabläufen, Kontrollschächten, Mulden und Durchlässen. Bewuchs, Aufwuchs,

Erd- und Sedimentablagerungen sind fachgerecht zu entfernen. Das Freilegen und Ausmähen erfolgt

schonend und so, dass Einbauteile, Schachtabdeckungen, Muldenprofile, Rohrmündungen sowie

angrenzende Verkehrs-, Bankett- und Grünflächen nicht beschädigt werden.

Die Reinigung der Entwässerungseinrichtungen beinhaltet das Entfernen von Schlamm, Sedimenten,

Laub, Bewuchs, Müll und sonstigen Ablagerungen aus Straßenabläufen, Kontrollschächten, Mulden

und Durchlässen sowie aus deren unmittelbaren Ein- und Auslaufbereichen. Ziel ist die vollständige

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 15 von 63

Wiederherstellung der ordnungsgemäßen hydraulischen Leistungsfähigkeit der

Entwässerungsanlagen. Festgestellte Schäden, Verstopfungen oder bauliche Mängel an

Einbauteilen, Rohrleitungen oder Bauwerken sind dem AG unverzüglich anzuzeigen.

Nach Abschluss der Freilegungs- und Reinigungsarbeiten sind Straßenabläufe, Kontrollschächte und

sonstige Entwässerungseinrichtungen dauerhaft und eindeutig zu markieren, sodass sie auch bei

Bewuchs oder eingeschränkter Sicht jederzeit schnell auffindbar sind. Die Art der Markierung (z. B.

Markierungsstäbe, farbliche Kennzeichnung oder vergleichbare Maßnahmen) erfolgt nach Wahl des

AN.

Alle Arbeiten sind unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des Autobahnbetriebs

auszuführen. Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern, Personal oder Umwelt ist auszuschließen.

Beeinträchtigungen des Verkehrs sowie Schäden an Verkehrs-, Entwässerungs- und Nebenanlagen

sind zu vermeiden. Die Leistungen werden je Abruf einmalig ausgeführt; ein turnusmäßiger

Reinigungs- oder Unterhaltungszyklus ist nicht Bestandteil dieser Leistung, sofern im Einzelabruf

nichts Abweichendes festgelegt wird.

Kehrarbeiten

Die Kehrarbeiten sind mittels geeigneter Großkehrmaschinen fachgerecht und nach Anordnung des

Auftraggebers (AG) auszuführen. Der Einsatz erfolgt entlang der Autobahn, insbesondere in

Anschlussstellen, Autobahnkreuzen, Parkplätzen sowie auf Betriebsumfahrten. Auf Anordnung des

AG sind die Kehrarbeiten ebenfalls auf Landes- und Bundesstraßen durchzuführen.

Die Kehrarbeiten sind nach Abschluss aller im jeweiligen Bereich durchgeführten Arbeiten

auszuführen, sodass Verkehrsflächen, Nebenanlagen und angrenzende Bereiche in einem sauberen

und verkehrssicheren Zustand übergeben werden. Eine Einsatzbereitstellung der Kehrmaschine von

bis zu 1,5 Stunden ist in den jeweiligen Einheitspreisen zu berücksichtigen.

Die Kehrarbeiten sind beidseitig der Fahrbahn (rechts und links) auszuführen, ohne dass ein

Befahren der Gegenfahrbahn erforderlich wird. Ebenfalls Bestandteil der Leistung ist das

Herunterkehren von Bordsteinen, Rinnen und Gehwegen. Bordsteinkanten sind zusätzlich mittels

Wildkrautbürste gründlich zu reinigen, um Anhaftungen, Bewuchs und Ablagerungen vollständig zu

entfernen.

Das bei den Kehrarbeiten anfallende Kehricht- und Reinigungsmaterial ist vollständig aufzunehmen

und fachgerecht zu entsorgen. Die Entsorgung des anfallenden Kehrguts ist in den entsprechenden

Einheitspreisen zu berücksichtigen.

Die Arbeiten sind so auszuführen, dass keine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern, Personal oder

Umwelt entsteht. Schäden an Verkehrsflächen, Entwässerungseinrichtungen, Bordsteinen,

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 16 von 63

Gehwegen oder sonstigen Anlagen sind zu vermeiden und gehen vollumfänglich zu Lasten des AN.

Das eingesetzte Personal vor Ort muss fachkundig und entsprechend unterwiesen sein.

Bagger mit Fahrer auf Stundenbasis

Im Rahmen des Vertrages wird bei Bedarf ein Bagger einschließlich qualifiziertem Bedienpersonal

auf Stundenbasis bereitgestellt. Der Einsatz erfolgt auf Anordnung des Auftraggebers und dient der

Ausführung von Erd-, Räum-, Lade-, Abtrags-, Bankett-, Graben- sowie sonstigen baubegleitenden

Arbeiten im Bereich der Verkehrs- und Nebenanlagen. Art, Umfang, Einsatzdauer und Einsatzort

werden jeweils im Einzelabruf festgelegt.

Der eingesetzte Bagger ist für die vorgesehenen Arbeiten geeignet, betriebsbereit und mit den

erforderlichen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet. Der Fahrer verfügt über die notwendige

Fachkunde, Berufserfahrung und die erforderlichen Qualifikationen zum sicheren und sachgerechten

Führen des Geräts. Die Arbeiten sind so auszuführen, dass Beeinträchtigungen des Verkehrs,

Schäden an bestehenden Anlagen, Leitungen, Böden oder angrenzenden Flächen vermieden

werden.Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlicher Einsatzzeit in Stunden. Rüst-, Umsetz-,

Warte- und Nebenzeiten sind, sofern nicht anders vereinbart, Bestandteil der Stundenleistung.

Kraftstoff, Betriebsstoffe, üblicher Geräteverschleiß sowie die Vorhaltung des Geräts sind mit dem

vereinbarten Stundensatz abgegolten.

Lastkraftwagen mit Ladekran und Abrollcontainer

Im Rahmen des Vertrages wird bei Bedarf ein Lastkraftwagen mit Ladekran und Abrollcontainer

einschließlich qualifiziertem Fahr- und Kranbedienpersonal bereitgestellt. Der Einsatz erfolgt auf

Anordnung des Auftraggebers und dient insbesondere dem Transport, dem Be- und Entladen, dem

Heben, Versetzen und Ablegen von Materialien, Abfällen, Gehölz- und Schnittgut sowie sonstigen

Stoffen im Bereich der Verkehrs- und Nebenanlagen. Art, Umfang, Einsatzdauer und Einsatzort

werden jeweils im Einzelabruf festgelegt.

Der Abrollcontainer wird auf Abruf angeliefert, fachgerecht aufgestellt und nach Abschluss der

Arbeiten oder nach Ablauf der vereinbarten Bereitstellungszeit wieder abgeholt. Die maximale

Stand- bzw. Bereitstellungszeit des Abrollcontainers beträgt 7 Kalendertage. Nach Ablauf dieser Frist

ist der Container unverzüglich abzuholen oder – sofern vom Auftraggeber angeordnet – weiter

bereitzustellen. Die Aufstellung des Containers hat so zu erfolgen, dass der Verkehr sowie

angrenzende Flächen und Anlagen nicht beeinträchtigt oder beschädigt werden.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Füllstand des Abrollcontainers eigenständig zu überwachen

und erforderliche Zwischenleerungen rechtzeitig vorzunehmen. Eine Zwischenleerung ist

insbesondere dann durchzuführen, wenn die zulässige Füllhöhe oder das zulässige Gesamtgewicht

erreicht zu werden droht. Überfüllungen sind unzulässig. Die Zwischenleerung umfasst das Abholen

17.09.2026

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 17 von 63

des gefüllten Containers sowie das Bereitstellen eines leeren Containers am gleichen oder einem

vom Auftraggeber benannten Ort, sodass der Arbeitsablauf nicht unterbrochen wird.

Der eingesetzte LKW mit Ladekran und Abrollsystem ist für die vorgesehenen Arbeiten geeignet,

betriebsbereit und mit den erforderlichen Sicherheits- und Warneinrichtungen ausgestattet. Das

eingesetzte Personal verfügt über die notwendige Fachkunde, Berufserfahrung sowie die

erforderlichen Befähigungs- und Bediennachweise zum sicheren Führen des Fahrzeugs, des

Ladekrans und der Abrollvorrichtung. Die Arbeiten sind so auszuführen, dass Gefährdungen von

Personen sowie Schäden an Bauwerken, Verkehrsflächen, Leitungen oder Vegetationsflächen

vermieden werden.

Die Abrechnung des LKW mit Ladekran erfolgt nach der tatsächlich geleisteten Einsatzzeit in

Stunden. Die Bereitstellung des Abrollcontainers einschließlich einer Standzeit von bis zu 7

Kalendertagen sowie erforderliche Zwischenleerungen sind Bestandteil der Leistung. Die Entsorgung

der im Abrollcontainer aufgenommenen Materialien erfolgt jedoch nicht im Rahmen dieser Leistung

und wird gesondert vergütet, sofern im Einzelabruf nichts Abweichendes geregelt ist. Rüst-, Umsetz-,

Warte- und Nebenzeiten sind, soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist, Bestandteil der

jeweiligen Leistung. Kraftstoff, Betriebsstoffe, üblicher Geräteverschleiß sowie die Vorhaltung von

Fahrzeug, Ladekran und Abrollcontainer sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten.

Verkehrssicherung

Die Verkehrssicherung ist fachgerecht sowie zwingend unter Einhaltung der RSA 21 (Richtlinien für

die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) und der ZTV-SA (Zusätzliche Technische

Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen)

durchzuführen. Sämtliche Sicherungsmaßnahmen sind entsprechend den jeweils gültigen

Regelplänen und den Vorgaben des Auftraggebers (AG) umzusetzen.

In Teilabschnitten des Einzugsgebiets befinden sich Autobahnabschnitte, bei denen eine

Absicherung mit zwei Sperrwandfahrzeugen und drei Vorwarnfahrzeugen vorgeschrieben ist. Diese

Sicherungsart ist Bestandteil der Leistung und bei der Kalkulation vollständig zu berücksichtigen.

Die erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen sind durch den Auftragnehmer gemäß RSA 21

und StVO bei der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme

einzuholen. Eine Unterschreitung dieser Frist ist nur in begründeten Gefahrensituationen und

ausschließlich nach vorheriger Abstimmung mit dem AG zulässig.

Vollsperrungen von Parkplätzen und Anschlussstellen einschließlich der erforderlichen

Umleitungsbeschilderung nach RSA 21 sind in die Leistung einzukalkulieren und vom Auftragnehmer

auszuführen. Größere Vollsperrungen mit längerer Dauer werden durch den AG übernommen.

Der jeweils anzuwendende Sicherungs- und Regelplan nach RSA 21 wird vom AG vorgegeben und

ist verbindlich umzusetzen. Abweichungen hiervon sind unzulässig, sofern sie nicht ausdrücklich

durch den AG genehmigt werden. Sämtliche Vorschriften der RSA 21, der ZTV-SA sowie der

einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sind zwingend einzuhalten.

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 18 von 63

Das eingesetzte Personal hat während der Arbeiten Warnkleidung gemäß RSA 21 und DIN EN ISO

20471 zu tragen. Vor Beginn der Sicherungs- und Arbeitsmaßnahmen sind die zuständige Polizei,

die Autobahnmeisterei sowie die örtliche Bauleitung rechtzeitig zu informieren.

Während der Verkehrssicherungsarbeiten ist vor Ort mindestens eine Fachperson des AN anwesend.

Dem Auftraggeber ist auf gesondertes Verlangen die Qualifikation des Fachpersonals in Form von

Schulungsnachweisen vorzulegen.

1.1.1.3 Untergrund

Der Untergrund im Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeistereien Mannheim, Walldorf und

Ruchheim ist durch die Lage im Bereich bestehender Bundesautobahnen geprägt und weist

überwiegend anthropogen veränderte Bodenverhältnisse auf. Es ist mit stark verdichteten Böden,

Auffüllungen, Schotter- und Tragschichten sowie mit wechselnden Bodenarten in Böschungs-,

Bankett- und Grabenbereichen zu rechnen. In Teilbereichen können bindige, sandige oder kiesige

Böden sowie vernässte oder staunasse Untergründe auftreten.

Insbesondere in Entwässerungsgräben, Mulden und tieferliegenden Bereichen ist mit erhöhtem

Feuchtegehalt, Sedimentablagerungen und eingeschränkter Tragfähigkeit zu rechnen. In

Böschungsbereichen können Erosionsschäden, Ausspülungen sowie instabile Bodenverhältnisse

auftreten. Der Untergrund kann zudem durch Wurzelwerk, alte Stubben, Steine, Bauschutt oder

sonstige Fremdstoffe beeinträchtigt sein.

Weiterhin ist nicht auszuschließen, dass im Arbeitsbereich unterirdische Leitungen, Kabel, Drainagen

oder sonstige technische Einrichtungen vorhanden sind. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der

Auftragnehmer über bestehende Leitungen und Anlagen zu informieren und entsprechende

Schutzmaßnahmen zu treffen. Schäden an bestehenden Anlagen sind zu vermeiden und gehen

vollumfänglich zu Lasten des AN.

Altlasten oder belastete Böden können insbesondere in Bereichen früherer Baumaßnahmen oder

Ablagerungen nicht ausgeschlossen werden. Werden während der Ausführung Auffälligkeiten

festgestellt, sind die Arbeiten im betroffenen Bereich unverzüglich einzustellen und der Auftraggeber

ist zu informieren.

Der Auftragnehmer hat den Zustand des Untergrundes vor Beginn der Arbeiten zu prüfen und seine

Arbeitsweise entsprechend anzupassen. Besondere Bodenverhältnisse begründen keinen Anspruch

auf zusätzliche Vergütung, sofern sie im Rahmen der beschriebenen Randbedingungen liegen.

1.1.1.4 Unterbau

-entfällt-

1.1.1.5 Entwässerung

Die Entwässerung der Verkehrsflächen und angrenzenden Bereiche erfolgt über vorhandene

Entwässerungseinrichtungen wie offene Gräben, Mulden, Durchlässe, Rohrleitungen, Sinkkästen

17.09.2026

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 19 von 63

und sonstige bauliche Anlagen. Diese Einrichtungen dienen der kontrollierten Ableitung von

Oberflächen- und Niederschlagswasser und sind dauerhaft funktionsfähig zu halten.

Im Rahmen der ausgeschriebenen landschaftsbaulichen Leistungen sind Entwässerungsanlagen vor

Verunreinigungen, Beschädigungen und Funktionsbeeinträchtigungen zu schützen. Bei Arbeiten in

Graben-, Bankett- und Böschungsbereichen ist sicherzustellen, dass der Wasserabfluss nicht

behindert wird. Ablagerungen von Bodenmaterial, Mähgut, Sedimenten oder sonstigen Fremdstoffen

sind zu vermeiden bzw. fachgerecht zu entfernen.

Grabenräumungen und Unterhaltungsarbeiten sind so auszuführen, dass das bestehende Profil, die

Gefälleverhältnisse und die hydraulische Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden.

Dabei ist auf die Standsicherheit der Böschungen sowie auf den Schutz angrenzender

Verkehrsflächen und Bauwerke zu achten. Eine Veränderung der Entwässerungssysteme oder des

Wasserabflusses über den vorgesehenen Zustand hinaus ist unzulässig.

Während der Bauausführung ist jederzeit eine ordnungsgemäße Entwässerung sicherzustellen. Bei

temporären Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um

Staunässe, Vernässungen oder Ausspülungen zu vermeiden. Schäden an bestehenden

Entwässerungseinrichtungen sind unverzüglich dem Auftraggeber zu melden und auf Kosten des

Auftragnehmers zu beheben.

Die einschlägigen technischen Regelwerke, gesetzlichen Vorgaben sowie die Anweisungen des

Auftraggebers sind einzuhalten. Besonderes Augenmerk ist auf den Schutz der

Entwässerungsanlagen im Bereich von Bundesautobahnen zu legen, da diese einen wesentlichen

Beitrag zur Verkehrssicherheit und zum Bestand der Straßenanlagen leisten.

Sämtliche hieraus entstehenden Mehraufwendungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die

entsprechenden Einheitspreise zu berücksichtigen.

1.1.1.6 Oberbau

-entfällt-

1.1.1.7 Durchlässe, Bauwerke

-entfällt-

1.1.1.8 Ausstattung

-entfällt-

1.1.1.9 Kabelschutzrohre / Leitungsverlegung

-entfällt-

1.1.4 Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung

Die Auflagen und Anweisungen des vom AG bestellten SiGe-Koordinators sind umgehend zu 17.09.2026

[Seite 20]

Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 20 von 63

erfüllen bzw. umzusetzen. Dementsprechende Anweisungen sind an die Mitarbeiter weiterzugeben

und ggf. an Nachunternehmer zu übermitteln. Die Koordination mit den Nachunternehmern ist

Sache des AN.

Kosten für die vorbeschriebenen Leistungen sind in die entsprechende LV-Position einzurechnen.

1.2 Ausgeführte Vorarbeiten

Beweissicherung

Siehe Abschnitt 3.8

Vermessung

Alle vom Auftraggeber (AG) bereitgestellten Planungs- und Bestandsdaten sind durch den

Auftragnehmer vollständig in digitale Vermessungssysteme zu übernehmen und für die Ausführung

vor Ort bereitzustellen (z. B. GNSS, Tachymeter, Maschinensteuerung).

Sämtliche Vermessungsarbeiten sind digital durchzuführen. Dies umfasst insbesondere:

• Einrichten und Übertragen der Planungsdaten ins örtliche Koordinatensystem

• Absteckung sämtlicher relevanter Bauwerks- und Geländepunkte

• Laufende baubegleitende Vermessung und Kontrolle

• Digitale Aufnahme des tatsächlichen Baufortschritts (Bestandsdokumentation)

Alle aufgenommenen Vermessungsdaten sind fortlaufend digital zu dokumentieren und in

geeigneten Formaten (z. B. DWG, DXF, LandXML oder vergleichbar) an den Auftraggeber zu

übergeben.

Die Daten sind vollständig, prüffähig und entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers strukturiert

zu liefern.

Holzeinschlag

Der Holzeinschlag umfasst das Fällen und Aufarbeiten von Bäumen sowie das Entfernen von

Gehölzen im Bereich der Bundesautobahnen und deren Nebenflächen, soweit dies aus Gründen der

Verkehrssicherheit, der Unterhaltung, der Vorbereitung von Baumaßnahmen oder zur

Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Arbeiten sind fachgerecht, sicher und unter Berücksichtigung

aller einschlägigen gesetzlichen, technischen und naturschutzrechtlichen Vorgaben auszuführen.

Der Holzeinschlag ist grundsätzlich auf das notwendige Maß zu beschränken. Vor Beginn der

Arbeiten sind die betroffenen Bereiche zu prüfen und die Maßnahmen mit dem Auftraggeber

17.09.2026

[Seite 21]

Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 21 von 63

abzustimmen. Artenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere zu Brut- und Setzzeiten, sind

zwingend einzuhalten. Fällarbeiten dürfen nur im zulässigen Zeitraum oder nach entsprechender

Freigabe durch den Auftraggeber bzw. die zuständige Behörde erfolgen.

Die Fällung und Aufarbeitung der Bäume hat so zu erfolgen, dass Gefährdungen für den Verkehr,

das Personal sowie für bestehende bauliche und technische Anlagen ausgeschlossen werden.

Insbesondere im Bereich von Fahrbahnen, Schutzplanken, Entwässerungseinrichtungen, Leitungen

und Bauwerken ist mit erhöhter Sorgfalt zu arbeiten. Erforderliche Verkehrssicherungsmaßnahmen

sind vom Auftragnehmer bereitzustellen und aufrechtzuerhalten.

Anfallendes Holz, Astmaterial und sonstige pflanzliche Abfälle sind ordnungsgemäß aufzunehmen,

abzufahren und entsprechend den geltenden Vorschriften zu verwerten oder zu entsorgen. Eine

Lagerung im Verkehrsraum oder in Entwässerungsanlagen ist unzulässig. Beschädigungen an

angrenzenden Flächen, Bauwerken oder Einrichtungen sind zu vermeiden und gegebenenfalls auf

Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen.

Der Auftragnehmer hat für den Holzeinschlag geeignetes, qualifiziertes Fachpersonal sowie die

erforderliche technische Ausstattung einzusetzen. Sämtliche Arbeiten sind so auszuführen, dass

Beeinträchtigungen des Autobahnbetriebs auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Abbrucharbeiten

-entfällt-

Behelfsbrücke

-entfällt-

1.2.1 Kampfmittelbeseitigung

Sollten bei Bodeneingriffen wider Erwarten doch Auffälligkeiten sichtbar werden, die auf

Kampfmittel bzw. Munitionsreste hindeuten könnten, sind alle Arbeiten sofort einzustellen und es

ist die Ordnungsbehörde bzw. die Polizei sowie der AG unmittelbar davon zu informieren. Die

Fundstelle ist nach den üblichen Vorschriften zu sichern. Verdächtige Objekte dürfen weder

freigelegt noch transportiert oder irgendwie behandelt werden.

1.3 Ausgeführte Leistungen

Brücken, Stützwände, Durchlässe

-entfällt-

Straßen, Wege

-entfällt-

17.09.2026

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 22 von 63

Kabelkanäle

-entfällt-

Verlegte Ver- und Entsorgungsleitungen

Die Versorgung der Baustelle mit Wasser, Abwasser, Telekomunikation und Energie ist Sache des

AN. Er hat die erforderlichen Anschlüsse im Einvernehmen mit den Versorgungsträgern auf seine

Kosten herzustellen, wieder zu beseitigen und Modalitäten hinsichtlich der Vergütung mit dem

jeweiligen Versorgungsträger abzustimmen. Gleiches gilt für die Entsorgung.

Sämtliche hieraus entstehenden Aufwendung werden nicht gesondert vergütet und sind in die

entsprechenden Einheitspreise zu berücksichtigen.

Verlegte Wasserläufe

-entfällt-

Zustand eingestellter Bauarbeiten

-entfällt-

Straßenanschlüsse, Seitenwege

-entfällt-

Fahrbahndecken

-entfällt-

Rohplanum (Landschaftsbau)

Das Rohplanum im Landschaftsbau umfasst die vorbereitenden Erd- und Profilierungsarbeiten zur

Herstellung eines planmäßigen und tragfähigen Untergrundes für nachfolgende landschaftsbauliche

Maßnahmen. Es dient der ordnungsgemäßen Geländevorbereitung in Böschungs-, Bankett-,

Graben- und sonstigen Nebenflächen der Bundesautobahnen.

Im Rahmen der Arbeiten ist der vorhandene Untergrund entsprechend den Vorgaben des

Auftraggebers höhen- und profilgerecht herzustellen. Dazu gehören das Abtragen, Auflockern,

Verteilen und Profilieren von Bodenmaterial sowie das Entfernen von störenden Bestandteilen wie

Steinen, Wurzeln, Fremdstoffen oder Bauschutt, soweit diese die weitere Nutzung oder Begrünung

beeinträchtigen. Das Rohplanum ist so herzustellen, dass die vorgesehenen Gefälle- und

Entwässerungsverhältnisse eingehalten werden.

Die Arbeiten sind unter Berücksichtigung der vorhandenen Bodenverhältnisse sowie der

angrenzenden baulichen und technischen Anlagen auszuführen. Verdichtungen, Vernässungen oder

Beschädigungen angrenzender Flächen sind zu vermeiden. In Bereichen mit eingeschränkter

Tragfähigkeit oder ungünstigen Witterungsverhältnissen ist die Arbeitsweise entsprechend

anzupassen.

17.09.2026

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 23 von 63

Das Rohplanum ist gleichmäßig, standsicher und frei von Staunässe herzustellen und stellt die

Grundlage für weitere landschaftsbauliche Leistungen wie Einsaaten, Pflanzarbeiten oder

Oberbodenauftrag dar. Veränderungen an bestehenden Entwässerungseinrichtungen oder

Bauwerken sind unzulässig.

Die Ausführung hat gemäß den einschlägigen technischen Regelwerken, insbesondere den

Vorgaben der DIN-Normen und der ZTV Landschaftsbau, sowie den Anweisungen des

Auftraggebers zu erfolgen.

Böschungssicherung (Landschaftsbau)

Die Böschungssicherung im Landschaftsbau dient der dauerhaften Stabilisierung von Böschungen

entlang der Bundesautobahnen sowie deren Nebenflächen und hat das Ziel, Erosion, Ausspülungen,

Rutschungen und Bodenabtrag zu verhindern. Sie trägt maßgeblich zur Verkehrssicherheit, zur

Funktionsfähigkeit der Entwässerungseinrichtungen sowie zum langfristigen Erhalt der

Straßenanlage bei.

Die Maßnahmen zur Böschungssicherung umfassen je nach Erfordernis mechanische, bauliche und

vegetationsbauliche Sicherungsmaßnahmen. Hierzu zählen unter anderem das Profilieren und

Nacharbeiten der Böschungsflächen, das Aufbringen von Oberboden, die Herstellung standsicherer

Neigungen, der Einbau von Erosionsschutzmaterialien (z. B. Kokosmatten, Geotextilien),

Steinschüttungen sowie die Sicherung durch Ansaat oder Bepflanzung geeigneter Vegetation.

Die Arbeiten sind so auszuführen, dass die bestehende Böschungsgeometrie, die

Entwässerungsverhältnisse und angrenzende bauliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Besondere Sorgfalt ist in Bereichen mit erhöhtem Wasseranfall, in Übergangsbereichen zu Gräben,

Durchlässen, Bauwerken sowie bei steilen oder instabilen Böschungen erforderlich. Verdichtungen,

Beschädigungen oder Unterspülungen sind zu vermeiden.

Die Ausführung hat unter Berücksichtigung der örtlichen Bodenverhältnisse, der Witterungseinflüsse

sowie der naturschutz- und artenschutzrechtlichen Vorgaben zu erfolgen. Die eingesetzten

Materialien müssen für den vorgesehenen Zweck geeignet und fachgerecht eingebaut sein. Alle

Arbeiten sind gemäß den einschlägigen technischen Regelwerken, insbesondere der ZTV

Landschaftsbau, den DIN-Normen sowie den Vorgaben des Auftraggebers auszuführen.

Die Böschungssicherung ist so herzustellen, dass eine nachhaltige Stabilität gewährleistet ist und

nachfolgende landschaftsbauliche Maßnahmen wie Einsaaten oder Pflegemaßnahmen

ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

Ansaaten (Landschaftsbau)

-entfällt-

1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten

17.09.2026

[Seite 24]

Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 24 von 63

Brücken, Stützwände, Lärmschutzwände

-entfällt-

Erdarbeiten

-entfällt-

Entwässerungen

-entfällt-

Verlegung von Wasserläufen

-entfällt-

Kabelkanäle

-entfällt-

Ver- und Entsorgungsleitungen

-entfällt-

Fahrbahndecken

-entfällt-

Schutz-, Leiteinrichtungen

-entfällt-

Verkehrssicherungen

-entfällt-

Lichtzeichenanlagen

-entfällt-

Sonstige Ausstattungen / Markierung

-entfällt-

Sonderbauwerke

-entfällt-

Straßenanschlüsse, Seitenwege

-entfällt-

Lebendverbau, Böschungssicherung

17.09.2026

[Seite 25]

Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 25 von 63

-entfällt-

Artenschutz

-entfällt-

1.5 Mindestanforderungen an Nebenangeboten

Es sind keine Nebenangebote zugelassen.

2. Angaben zur Baustelle

2.1 Lage der Baustelle

Im nachfolgenden die Autobahnen (A) im Zuständigkeitsgebiet der Meistereien Mannheim, Walldorf

und Ruchheim:

A Anschlussstelle von-bis Betriebskilometer von-bis

5 AS Heppenheim (31) – AK Walldorf (40) 546,6 - 590,1

6 AK Frankental (21) – AS Wiesloch/Rauenberg (32) 573,5 – 593,9

61 AK Frankental (59) - AD Hockenheim (65) 351,0 – 389,1

67 AD Viernheim (10) – AS Lorsch (9) 59,5 – 47,6

650 Ludwigshafen Stadt (9) – Bad Dürkheim B 37 0,000 – 14,00

656 AS HD-Wieblingen – Mannheim Stadt 14,250 – 1,2

659 Weinheim Stadt – Mannheim-Vogelstang 14,6 – 8,0

AK = Autobahnkreuz AD = Autobahndreieck AS = Anschlussstelle (..) =

Anschlussstellennummer

Nächste Orte

Heidelberg, Mannheim, Ludwigshafen, Viernheim, Weinheim, Walldorf, Frankental, Worms, Speyer,

Hockenheim

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Straße

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 26 von 63

Die Einzelmaßnahmen sind über öffentliche Verkehrswege zu erreichen.

Schiene

-entfällt-

Wasser

-entfällt-

2.3 Zugänge, Zufahrten

Zur Baustelle

Zugänge und Zufahrten zum Arbeitsbereich werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt.

Die Herstellung, Unterhaltung und der Rückbau der erforderlichen Zugangs‑ und

Zufahrtsmöglichkeiten sind vom Auftragnehmer nach rechtzeitiger Abstimmung mit dem

Auftraggeber auf eigene Kosten auszuführen. Hieraus entstehende Aufwendungen sind in die

Einheitspreise einzukalkulieren; eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.

Die Ausführung der Leistungen erfolgt überwiegend über die Autobahnen (Standstreifen und

Fahrbahn). Sämtliche Arbeiten sind unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften,

Regelwerke und Richtlinien, insbesondere der StVO, der RSA sowie der verkehrsrechtlichen

Anordnungen, auszuführen. Die erforderlichen Maßnahmen zur Arbeitsstellen- und

Verkehrssicherung sind vom Auftragnehmer zu planen, einzurichten, zu unterhalten und nach

Abschluss der Arbeiten ordnungsgemäß zurückzubauen. Der hierfür erforderliche Aufwand ist in

den entsprechenden Einheitspreisen zu berücksichtigen.

Auf das Verbot der Verschmutzung öffentlicher Verkehrsflächen gemäß § 32 StVO wird ausdrücklich

hingewiesen. Verunreinigungen der Fahrbahn, des Standstreifens oder angrenzender

Verkehrsflächen, die im Zusammenhang mit den Bauleistungen entstehen, sind vom Auftragnehmer

unverzüglich und auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Auftragnehmer haftet für alle hieraus

entstehenden Schäden und Folgekosten.

Das Baufeld ist kann über Wirtschaftswege erschlossen sein. Die erschwerte Zugänglichkeit sowie

die eingeschränkten Anfahr‑ und Rangiermöglichkeiten sind bei der Kalkulation der Leistungen zu

berücksichtigen. Hieraus resultierende Mehrkosten stellen keinen Anspruch auf zusätzliche

Vergütung dar.

Zu Seitenentnahmen

Zu Seitenentnahmen gehören sämtliche Entnahmen von Boden- oder Oberbodenmaterial aus

seitlichen Bereichen der Baustelle zur Wiederverwendung innerhalb der Maßnahme, insbesondere

für Profilierungs-, Ausgleichs- oder landschaftsbauliche Zwecke. Seitenentnahmen sind nur in den

vom Auftraggeber freigegebenen Bereichen und im erforderlichen Umfang zulässig.

17.09.2026

[Seite 27]

Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 27 von 63

Die Entnahmeflächen sind so zu wählen und auszuführen, dass die Standsicherheit von

Böschungen, Banketten, Entwässerungsanlagen sowie angrenzenden Verkehrs- und Nebenflächen

nicht beeinträchtigt wird. Bestehende Gefälle- und Entwässerungsverhältnisse dürfen nicht verändert

oder negativ beeinflusst werden. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist auszuschließen.

Vor Durchführung von Seitenentnahmen hat sich der Auftragnehmer über den Untergrund, mögliche

Leitungen, Kabel, Entwässerungseinrichtungen sowie naturschutz- und artenschutzrechtliche

Belange zu informieren. Geschützte Flächen, Biotope oder Vegetationsbestände dürfen nicht in

Anspruch genommen werden. Artenschutzrechtliche Vorgaben sind zwingend einzuhalten.

Die Entnahmeflächen sind nach Abschluss der Arbeiten fachgerecht zu profilieren und in einen

ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gegebenenfalls ist Oberboden aufzubringen und eine

geeignete Begrünung herzustellen, sodass keine dauerhaften Schäden, Erosionserscheinungen

oder Beeinträchtigungen der Flächen zurückbleiben.

Unzulässige oder nicht abgestimmte Seitenentnahmen sind nicht gestattet. Der Auftragnehmer haftet

für alle aus Seitenentnahmen resultierenden Schäden und ist verpflichtet, diese auf eigene Kosten

zu beseitigen.

Zu Deponien

Anfallende Materialien, die nicht wiederverwendet werden können, sind vom Auftragnehmer

ordnungsgemäß aufzunehmen, zu transportieren und einer hierfür zugelassenen Deponie oder

Verwertungsanlage zuzuführen. Die Auswahl der Deponien hat entsprechend der jeweiligen

Materialart sowie unter Beachtung der abfall- und umweltrechtlichen Vorschriften zu erfolgen.

Es dürfen ausschließlich genehmigte und für das jeweilige Material zugelassene Deponien genutzt

werden. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

(KrWG) sowie der einschlägigen Landes- und Deponieverordnungen, sind einzuhalten. Der

Auftragnehmer hat die erforderlichen Nachweise über Entsorgung und Verwertung (z. B.

Wiegescheine, Entsorgungsnachweise) auf Verlangen vorzulegen.

Der Transport des Materials ist so durchzuführen, dass keine Beeinträchtigungen des Verkehrs, der

Umwelt oder angrenzender Flächen entstehen. Verunreinigungen der Verkehrsflächen durch

Lade- oder Transportvorgänge sind zu vermeiden und gegebenenfalls unverzüglich zu beseitigen.

Kosten für Transport, Entsorgung, Deponiegebühren sowie alle damit verbundenen Nebenleistungen

sind, sofern nicht anders geregelt, Bestandteil der jeweiligen Leistung und in die Einheitspreise

einzukalkulieren.

Zu seitlichen Oberbodenlagern (Landschaftsbau)

Seitliche Oberbodenlager dienen der Zwischenlagerung von im Zuge der Arbeiten anfallendem,

wiederverwendbarem Oberboden zur späteren Wiedereinbringung auf landschaftsbaulich zu

bearbeitenden Flächen. Die Anlage solcher Oberbodenlager ist nur in vom Auftraggeber

freigegebenen Bereichen und im erforderlichen Umfang zulässig. 17.09.2026

[Seite 28]

Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 28 von 63

Die Lagerflächen sind so auszuwählen und herzustellen, dass die Verkehrssicherheit, die

Standsicherheit von Böschungen und Banketten sowie die Funktionsfähigkeit bestehender

Entwässerungseinrichtungen nicht beeinträchtigt werden. Oberbodenlager dürfen nicht in

Entwässerungsgräben, Mulden oder auf sensiblen Flächen angelegt werden. Naturschutz- und

artenschutzrechtliche Belange sind zwingend zu beachten.

Der Oberboden ist getrennt von Unterboden und sonstigen Materialien auszubauen, sauber zu

lagern und vor Vermischung, Verdichtung, Vernässung und Erosion zu schützen. Die Lagerhöhe ist

auf ein fachlich vertretbares Maß zu begrenzen, um eine Beeinträchtigung der Bodenstruktur und

Bodenlebewesen zu vermeiden. Bei längerer Lagerdauer sind geeignete Schutzmaßnahmen, wie

z. B. Abdeckung oder Begrünung, vorzusehen.

Nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten ist der gelagerte Oberboden fachgerecht wieder einzubauen,

gleichmäßig zu verteilen und für nachfolgende Begrünungs- oder Pflanzmaßnahmen vorzubereiten.

Die Lagerflächen sind anschließend ordnungsgemäß zu profilieren und in einen sauberen,

standsicheren und funktionsgerechten Zustand zu versetzen.

Nicht abgestimmte oder unsachgemäß angelegte Oberbodenlager sind unzulässig. Der

Auftragnehmer haftet für alle aus der Anlage und Nutzung der Oberbodenlager resultierenden

Schäden und hat diese auf eigene Kosten zu beseitigen.

Zu Böschungskronen und Bermen (Landschaftsbau)

Böschungskronen und Bermen sind bei der Ausführung sämtlicher landschaftsbaulicher Arbeiten

besonders zu schützen, da sie eine wesentliche Funktion für die Standsicherheit der Böschungen,

die Verkehrssicherheit sowie die ordnungsgemäße Entwässerung der Straßenanlagen erfüllen.

Arbeiten im Bereich der Böschungskronen und Bermen sind mit besonderer Sorgfalt auszuführen.

Die vorhandene Profilierung, Höhenlage und Neigung dürfen nicht verändert oder beeinträchtigt

werden. Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen, die die Standsicherheit oder den

Wasserabfluss negativ beeinflussen könnten, sind unzulässig. Die Entwässerungsfunktion,

insbesondere der geregelte Abfluss von Oberflächenwasser, ist jederzeit sicherzustellen.

Das Befahren von Böschungskronen und Bermen mit Maschinen und Fahrzeugen ist auf das

unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Schäden durch Verdichtung, Spurrinnen oder Erosion

sind zu vermeiden. Sollte es dennoch zu Beeinträchtigungen kommen, sind diese unverzüglich und

fachgerecht zu beseitigen.

Nach Abschluss der Arbeiten sind Böschungskronen und Bermen ordnungsgemäß zu profilieren,

standsicher herzustellen und gegebenenfalls landschaftsgärtnerisch zu behandeln, z. B. durch

Oberbodenauftrag und Einsaat. Die Flächen sind in einem sauberen, funktionsfähigen und

verkehrssicheren Zustand zu hinterlassen.

Alle Arbeiten sind gemäß den einschlägigen technischen Regelwerken, insbesondere der ZTV

Landschaftsbau, sowie nach den Vorgaben des Auftraggebers auszuführen.

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 29 von 63

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Wasser

Seitens des AG werden dem AN keine Anschlüsse für die Wasserversorgung bereitgestellt. Der

AN hat sich Anschlussmöglichkeiten von den entsprechenden Versorgungsunternehmen zu

beschaffen. Der Aufwand ist in den entsprechenden Einheitspreisen zu berücksichtigen. Für die

Wasserentnahme aus dem Grundwasser und aus öffentlichen Gewässern ist vom Auftragnehmer

die Erlaubnis der unteren Wasserbehörde einzuholen. Dies gilt auch für Einleitung. Der Aufwand

ist in den entsprechenden Einheitspreisen zu berücksichtigen.

Abwasser

Der AN stellt während der gesamten Bauzeit einschließlich aller Bauzustände eine einwandfreie

Entwässerung sicher. Der Aufwand ist in den entsprechenden Einheitspreisen zu berücksichtigen.

Strom

Seitens des AG werden dem AN keine Anschlüsse für die Stromversorgung bereitgestellt. Der AN

hat sich Anschlussmöglichkeiten von den entsprechenden Versorgungsunternehmen zu

beschaffen. Der Aufwand ist in den entsprechenden Einheitspreisen zu berücksichtigen.

2.5 Lager- und Arbeitsplätze

Lager- und Arbeitsplätze sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich einzurichten, zu betreiben und

nach Abschluss der Arbeiten ordnungsgemäß zurückzubauen. Die Einrichtung darf ausschließlich in

vom Auftraggeber freigegebenen Bereichen erfolgen und ist auf das notwendige Maß zu

beschränken.

Bei der Wahl und Nutzung der Lager- und Arbeitsplätze ist sicherzustellen, dass die

Verkehrssicherheit, der Verkehrsfluss sowie bestehende bauliche und technische Anlagen nicht

beeinträchtigt werden. Entwässerungseinrichtungen, Böschungskronen, Bermen, Gräben und

sensible Vegetationsflächen dürfen nicht in Anspruch genommen oder beeinträchtigt werden.

Naturschutz- und artenschutzrechtliche Vorgaben sind einzuhalten.

Lagerplätze sind sauber, geordnet und standsicher anzulegen. Materialien, Maschinen, Geräte sowie

Betriebsstoffe sind so zu lagern, dass keine Gefährdungen für Personen, Verkehr oder Umwelt

entstehen. Das Austreten von Betriebsstoffen, Bodenverunreinigungen sowie sonstige

Umweltschäden sind zu vermeiden. Erforderliche Schutzmaßnahmen sind vom Auftragnehmer zu

treffen.

Arbeitsplätze sind so zu gestalten, dass ein sicherer und geordneter Arbeitsablauf gewährleistet ist.

Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind einzuhalten. Erforderliche

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 30 von 63

Verkehrssicherungsmaßnahmen sind bereitzustellen und während der gesamten Dauer der Arbeiten

aufrechtzuerhalten.

Nach Abschluss der Arbeiten sind sämtliche Lager- und Arbeitsplätze vollständig zu räumen. Die in

Anspruch genommenen Flächen sind fachgerecht zu reinigen, zu profilieren und gegebenenfalls

landschaftsgärtnerisch wiederherzustellen, sodass keine bleibenden Beeinträchtigungen

zurückbleiben

Plätze für Baustelleneinrichtung

Plätze für die Baustelleneinrichtung sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu planen,

einzurichten und zu betreiben. Die Nutzung solcher Flächen ist ausschließlich in vom Auftraggeber

freigegebenen Bereichen zulässig und auf das notwendige Maß zu beschränken.

Bei der Auswahl der Plätze ist sicherzustellen, dass die Verkehrssicherheit, der Verkehrsfluss sowie

bestehende bauliche und technische Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Entwässerungseinrichtungen, Böschungskronen, Bermen, Gräben, Schutzplanken, Leitungen sowie

ökologisch sensible Flächen dürfen nicht in Anspruch genommen oder beeinträchtigt werden.

Naturschutz- und artenschutzrechtliche Vorgaben sind zwingend einzuhalten.

Die Baustelleneinrichtungsflächen sind standsicher, geordnet und verkehrssicher herzustellen.

Materialien, Maschinen, Geräte, Container sowie Betriebs- und Hilfsstoffe sind so aufzustellen und

zu lagern, dass keine Gefährdung für Personen, Verkehr oder Umwelt entsteht. Maßnahmen zum

Schutz vor Bodenverdichtungen, Verunreinigungen und dem Austritt von Betriebsstoffen sind vom

Auftragnehmer zu treffen.

Die Einrichtung und der Betrieb der Baustelleneinrichtung haben unter Einhaltung der geltenden

Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und Verkehrssicherungsvorschriften zu erfolgen. Erforderliche

Verkehrssicherungsmaßnahmen sind bereitzustellen und während der gesamten Dauer der Nutzung

aufrechtzuerhalten.

Nach Abschluss der Arbeiten sind die Plätze für die Baustelleneinrichtung vollständig zu räumen. Die

genutzten Flächen sind fachgerecht zu reinigen, zu profilieren und gegebenenfalls

landschaftsgärtnerisch wiederherzustellen, sodass keine dauerhaften Beeinträchtigungen

zurückbleiben

Lagerplätze

Lagerplätze dienen der Zwischenlagerung von Materialien, Geräten, Maschinen sowie sonstigen für

die Bauausführung erforderlichen Stoffen. Die Einrichtung und Nutzung von Lagerplätzen ist

ausschließlich in vom Auftraggeber freigegebenen Bereichen zulässig und auf das notwendige Maß

zu beschränken.

Bei der Auswahl und Anlage der Lagerplätze ist sicherzustellen, dass die Verkehrssicherheit, der

Verkehrsfluss sowie bestehende bauliche und technische Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 31 von 63

Entwässerungseinrichtungen, Böschungskronen, Bermen, Gräben, Schutzplanken sowie ökologisch

sensible Flächen dürfen nicht in Anspruch genommen oder beeinträchtigt werden. Naturschutz- und

artenschutzrechtliche Vorgaben sind einzuhalten.

Die Lagerplätze sind standsicher, übersichtlich und geordnet anzulegen. Materialien und Stoffe sind

getrennt und so zu lagern, dass eine Vermischung, Verunreinigung oder Beschädigung vermieden

wird. Betriebs- und Gefahrstoffe sind gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu lagern; ein

Austreten in Boden oder Gewässer ist durch geeignete Schutzmaßnahmen auszuschließen.

Der Betrieb der Lagerplätze hat unter Einhaltung der geltenden Arbeitsschutz-,

Unfallverhütungs- und Umweltschutzvorschriften zu erfolgen. Erforderliche Sicherungs- und

Kennzeichnungsmaßnahmen sind vorzusehen und während der gesamten Nutzungsdauer

aufrechtzuerhalten.

Nach Abschluss der Arbeiten sind sämtliche Lagerplätze vollständig zu räumen. Die in Anspruch

genommenen Flächen sind fachgerecht zu reinigen, zu profilieren und gegebenenfalls

landschaftsgärtnerisch wiederherzustellen, sodass keine dauerhaften Beeinträchtigungen

zurückbleiben.

Arbeitsplätze

-entfällt-

Plätze für Unterkünfte

-entfällt-

Pflanzeneinschlagplätze (Landschaftsbau)

Pflanzeneinschlagplätze dienen der kurzfristigen Zwischenlagerung von Pflanzenmaterial wie

Gehölzen, Sträuchern oder Bäumen vor deren Einbau im Rahmen landschaftsbaulicher

Maßnahmen. Die Einrichtung solcher Einschlagplätze ist ausschließlich in vom Auftraggeber

freigegebenen Bereichen und nur im erforderlichen Umfang zulässig.

Die Lage der Pflanzeneinschlagplätze ist so zu wählen, dass die Verkehrssicherheit, bestehende

bauliche und technische Anlagen sowie Entwässerungseinrichtungen nicht beeinträchtigt werden.

Böschungskronen, Bermen, Gräben und ökologisch sensible Flächen dürfen nicht in Anspruch

genommen werden. Naturschutz- und artenschutzrechtliche Vorgaben sind einzuhalten.

Das Pflanzenmaterial ist fachgerecht einzuschlagen und vor Austrocknung, Frost, Staunässe und

mechanischen Beschädigungen zu schützen. Die Lagerung hat getrennt nach Pflanzenarten

und -größen zu erfolgen. Erforderliche Pflege- und Schutzmaßnahmen, insbesondere Bewässerung

und Abdeckung, sind vom Auftragnehmer sicherzustellen, um die Qualität und Vitalität der Pflanzen

bis zum Einbau zu erhalten.

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 32 von 63

Nach Abschluss der Pflanzarbeiten sind die Pflanzeneinschlagplätze vollständig zu räumen. Die

genutzten Flächen sind fachgerecht zu reinigen, zu profilieren und gegebenenfalls

landschaftsgärtnerisch wiederherzustellen, sodass keine dauerhaften Beeinträchtigungen

verbleiben.

Nicht abgestimmte oder unsachgemäß angelegte Pflanzeneinschlagplätze sind unzulässig. Der

Auftragnehmer haftet für alle aus der Einrichtung und Nutzung resultierenden Schäden

2.6 Gewässer

Vorfluter

Vorfluter sind natürliche oder künstliche Gewässer, Gräben, Kanäle oder sonstige Anlagen, in die

das Oberflächen- und Niederschlagswasser aus den Entwässerungseinrichtungen der Autobahnen

eingeleitet wird. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil des Entwässerungssystems und dauerhaft

funktionsfähig zu halten.

Bei der Ausführung landschaftsbaulicher Arbeiten ist sicherzustellen, dass die Vorfluter weder

beschädigt noch in ihrer hydraulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt werden. Ablagerungen von

Bodenmaterial, Sedimenten, Mähgut oder sonstigen Fremdstoffen im Bereich der Vorfluter sind zu

vermeiden bzw. unverzüglich zu entfernen. Eine Einengung oder Verlegung des Abflussquerschnitts

ist unzulässig.

Arbeiten im Bereich von Einleitstellen, Grabenmündungen und Übergängen zu Vorflutern sind mit

besonderer Sorgfalt auszuführen. Böschungen und Uferbereiche sind standsicher zu erhalten,

Erosionen und Ausspülungen sind zu vermeiden. Gegebenenfalls sind vorhandene Sicherungen

oder Befestigungen zu schützen oder wiederherzustellen.

Naturschutz- und wasserrechtliche Vorgaben sind zwingend einzuhalten. Eingriffe in Vorfluter dürfen

nur im erforderlichen Umfang und nach Abstimmung mit dem Auftraggeber erfolgen. Eine

Verunreinigung der Vorfluter, insbesondere durch Betriebsstoffe oder Feinmaterial, ist

auszuschließen.

Nach Abschluss der Arbeiten sind alle betroffenen Bereiche in einem ordnungsgemäßen,

funktionsfähigen und sauberen Zustand zu übergeben. Schäden an Vorflutern oder deren

Einrichtungen sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden und auf Kosten des Auftragnehmers

zu beseitigen.

Wasserstände

Bei der Ausführung der landschaftsbaulichen Arbeiten sind die örtlich vorhandenen Wasserstände

in Gräben, Mulden, Vorflutern sowie im Untergrund zu berücksichtigen. Insbesondere in tief

liegenden Bereichen, Entwässerungsanlagen und Geländesenken ist mit erhöhten Wasserständen,

Staunässe oder zeitweise anstehendem Oberflächen‑ und Grundwasser zu rechnen.

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 33 von 63

Die Arbeiten sind so zu planen und auszuführen, dass bestehende Wasserstände und

Abflussverhältnisse nicht nachteilig beeinflusst werden. Eine Aufstauung, Umlenkung oder

Behinderung des Wasserabflusses ist zu vermeiden. Bei Arbeiten in wasserführenden oder zeitweise

wasserführenden Bereichen ist mit besonderer Sorgfalt vorzugehen, um Erosionen, Ausspülungen

sowie Beeinträchtigungen angrenzender Flächen zu verhindern.

Witterungsbedingte Schwankungen der Wasserstände, insbesondere infolge von Niederschlägen,

sind zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat seine Arbeitsweise entsprechend anzupassen und

geeignete Maßnahmen zu treffen, um Schäden an Bauwerken, Entwässerungseinrichtungen und

Vegetationsflächen zu vermeiden. Zusätzliche Entwässerungs‑ oder Wasserhaltungsmaßnahmen

sind nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zulässig.

Sollten während der Arbeiten außergewöhnlich hohe Wasserstände oder unvorhergesehene

Wasserzutritte auftreten, sind die Arbeiten im betroffenen Bereich gegebenenfalls einzustellen und

der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Weitergehende Maßnahmen erfolgen ausschließlich

nach dessen Weisung.

Höchster Bauwasserstand

-entfällt-

2.7 Baugrundverhältnisse

Erdarbeiten

Es ist beim Abtrag darauf zu achten, dass Boden, Fels oder desgleichen mit verschiedenen

Eignungen im Hinblick auf eine Wiederverwertung getrennt zu lösen und weiter zu bearbeiten ist.

Auch der Wassergehalt kann ein Kriterium für die unterschiedliche Eignung sein.

Der Aufwand für ein aus baudispositionellen Gründen notwendiges Zwischenlager für Böden ist in

den entsprechenden Einheitspreisen zu berücksichtigen. Entsprechende Genehmigungen sind

durch den AN einzuholen.

Bei evtl. kontaminiertem Bodenmaterial werden die Aushubarbeiten durch einen vom AG

beigestellten Sonderfachmann begleitet, der vor Ort entscheidet, wohin die Aushubmassen

transportiert werden sollen.

Die Mieten von jeweils einer Größe von ca. 250 m³ werden vom Abfallbeauftragten Sonderfachmann

des AN beprobt und es wird innerhalb von 10 Arbeitstagen entschieden, welcher Materialklasse

nach Ersatzbaustoffverordnung oder Deponieverordnung die Bodenmiete in

Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde zugeordnet wird. Nach Deklaration der Bodenmiete

wird diese vom AN geladen und der jeweiligen Entsorgungs- / Verwertungsstelle angedient.

Es sind geeignete Maßnahmen zur Verminderung von Staubfreisetzungen durch Verwehungen und

beim Umschlag vorzusehen. Der Aufwand ist in den entsprechenden Einheitspreisen zu

berücksichtigen.

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 34 von 63

Straßenbefestigungen

Straßenbefestigungen, insbesondere Fahrbahnen, Stand- und Seitenstreifen, befestigte Bankette,

Betriebswege sowie sonstige befestigte Verkehrs- und Nebenflächen, sind bei der Ausführung

sämtlicher landschaftsbaulicher Arbeiten besonders zu schützen. Beeinträchtigungen der

Tragfähigkeit, Ebenheit, Entwässerung oder Verkehrssicherheit sind zu vermeiden.

Arbeiten im Bereich von Straßenbefestigungen dürfen nur im erforderlichen Umfang und unter

Einhaltung der geltenden verkehrs- und sicherheitstechnischen Vorschriften durchgeführt werden.

Das Befahren befestigter Flächen mit Baumaschinen und Fahrzeugen ist auf das notwendige Maß

zu beschränken und darf ausschließlich mit geeigneten, verkehrstauglichen Geräten erfolgen.

Verschmutzungen der Fahrbahn oder angrenzender Verkehrsflächen sind unverzüglich zu

beseitigen.

Beschädigungen an Asphalt-, Beton- oder Pflasterflächen sowie an angrenzenden Bauteilen, wie

Bordsteinen, Entwässerungseinrichtungen oder Schutzsystemen, sind zu vermeiden. Entstehende

Schäden sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden und auf Kosten des Auftragnehmers

fachgerecht zu beheben.

Die ordnungsgemäße Entwässerung der Straßenbefestigungen ist während der gesamten Bauzeit

sicherzustellen. Ablagerungen von Bodenmaterial, Mähgut oder sonstigen Fremdstoffen im Bereich

von Rinnen, Einläufen oder Abläufen sind unzulässig.

Nach Abschluss der Arbeiten sind alle betroffenen Straßenbefestigungen in einem sauberen,

verkehrssicheren und ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Temporäre Beeinträchtigungen

sind vollständig zu beseitigen.

Güte des Oberbodens (Landschaftsbau)

Der für landschaftsbauliche Maßnahmen verwendete Oberboden muss eine für Begrünungs- und

Pflanzarbeiten geeignete Qualität aufweisen. Er hat den Anforderungen der einschlägigen

technischen Regelwerke, insbesondere der DIN 18915 sowie der ZTV Landschaftsbau, zu

entsprechen und frei von Schadstoffen, Fremdstoffen und sonstigen Verunreinigungen zu sein.

Der Oberboden muss eine ausreichende Durchlässigkeit, Strukturstabilität sowie ein für

Pflanzenwachstum geeignetes Nährstoff- und Humusangebot besitzen. Er darf keine größeren

Steine, Bauschutt, Wurzeln, Unkrautsamen, Müll oder sonstige unerwünschte Bestandteile

enthalten. Verdichteter, verschlämmter oder stark vernässter Oberboden ist für den Einbau

ungeeignet.

Auszubauender Oberboden ist getrennt von Unterboden und anderen Materialien zu gewinnen,

fachgerecht zwischenzulagern und vor Vermischung, Verdichtung, Vernässung und Erosion zu

schützen. Die Qualität des Oberbodens ist während der Lagerung zu erhalten. Bei längerer

Lagerdauer sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

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[Seite 35]

Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 35 von 63

Vor dem Wiedereinbau ist der Oberboden gegebenenfalls aufzubereiten und gleichmäßig, locker und

höhengerecht einzubauen. Die Einbauweise hat so zu erfolgen, dass eine ausreichende

Durchwurzelbarkeit, Wasser- und Luftversorgung des Bodens gewährleistet ist. Der Oberboden

bildet die Grundlage für nachfolgende Einsaat-, Pflanz- und Begrünungsmaßnahmen.

Sollten Zweifel an der Eignung oder Qualität des Oberbodens bestehen, ist der Auftraggeber

unverzüglich zu informieren. Ungeeigneter Oberboden darf nicht eingebaut werden und ist

fachgerecht zu entsorgen oder auszutauschen.

Schadstoffbelastung

-entfällt-

2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen

-entfällt-

2.9 Schutz- Bereiche und Objekte

Natur-, Landschaftsschutzgebiete

Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte nach den §§ 3 und 4 der Verordnung des genannten

Schutzgebietes sind einzuhalten. Der Aufwand ist in den entsprechenden Einheitspreisen zu

berücksichtigen.

Biotope

In den Bereichen sind mehrere geschützte Biotope ausgewiesen.

Einwirkungen auf die Biotope sind zu vermeiden.

Denkmale

Von der Entdeckung von Denkmalgegenständen, wie Bodenfunde, Feldkreuze, Grenzsteinen mit

Inschriften etc. ist die örtliche Bauüberwachung unverzüglich zu unterrichten.

Auf die entsprechenden denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen.

Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte

Zur Minimierung der Immissionsbelastung sind immissionsarme, dem Stand der Technik

entsprechende Arbeits- und Baumaschinen mit Abgasreduzierung und Staubfilter einzusetzen.

Sämtlicher hieraus sich ergebender Aufwand ist in den entsprechenden Einheitspreisen zu

berücksichtigen.

Gewässer, Wasserschutzgebiete 17.09.2026

[Seite 36]

Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 36 von 63

Auf die entsprechenden Bestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen.

Vermutete Bodenfunde

Eventuelle Bodenfunde sind der örtlichen Bauüberwachung unverzüglich mitzuteilen.

Militärische Bereiche

-entfällt-

Wegekreuze, Meilensteine

-entfällt-

Bauflächen in Schutzgebieten

Die Anlage von Lagerflächen, Baubüros oder ähnlicher Bedarf von versiegeltem Boden ist in den

oben aufgeführten Schutzgebieten nur mit einer Genehmigung durch die Naturschutzbehörde

zulässig. Die Beschaffung dieser Genehmigung ist Sache des AN. Der AG ist bei

Genehmigungserhalt zu informieren. Der Aufwand ist in den entsprechenden Einheitspreisen zu

berücksichtigen.

2.9.1 Vermessungspunkte

-entfällt-

2.10 Anlagen im Baubereich

Leitungen

Es wird auf Punkt 2.10.1 verwiesen.

Gleisanlagen

Gleisanlagen sowie zugehörige Bahnbetriebseinrichtungen sind bei der Ausführung sämtlicher

landschaftsbaulicher Arbeiten besonders zu schützen. Arbeiten im Bereich oder in der Nähe von

Gleisanlagen dürfen nur im erforderlichen Umfang und unter strikter Einhaltung der geltenden

sicherheits-, eisenbahn- und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften durchgeführt werden.

Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über die Lage der Gleisanlagen,

Schutzbereiche, Sicherheitsabstände sowie bestehende Anlagen und Einrichtungen zu informieren

und die Maßnahmen mit dem Auftraggeber abzustimmen. Erforderliche Genehmigungen,

Sicherungs- und Schutzmaßnahmen sind rechtzeitig einzuholen und einzurichten. Der Bahnbetrieb

darf zu keiner Zeit beeinträchtigt oder gefährdet werden.

Das Befahren, Lagern von Materialien oder Abstellen von Maschinen im Bereich von Gleisanlagen

oder deren Schutzräumen ist unzulässig, sofern hierfür keine ausdrückliche Freigabe vorliegt.

17.09.2026

[Seite 37]

Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 37 von 63

Erschütterungen, Bodenabtrag, Aufschüttungen oder sonstige Eingriffe, die die Standsicherheit der

Gleisanlagen beeinflussen könnten, sind zu vermeiden.

Verschmutzungen der Gleisanlagen, insbesondere durch Bodenmaterial, Mähgut oder

Betriebsstoffe, sind auszuschließen und gegebenenfalls unverzüglich zu beseitigen. Schäden an

Gleisen, Schwellen, Schotterkörpern, Entwässerungseinrichtungen oder technischen Anlagen sind

dem Auftraggeber unverzüglich zu melden und auf Kosten des Auftragnehmers fachgerecht zu

beheben.

Nach Abschluss der Arbeiten sind alle Bereiche in der Nähe von Gleisanlagen in einem

ordnungsgemäßen, sauberen und sicheren Zustand zu übergeben. Die Verkehrssicherheit sowie die

uneingeschränkte Funktion der Gleisanlagen müssen jederzeit gewährleistet sein

Gebäude / Gebäudereste

-entfällt-

2.10.1 Kabel und Leitungen

Vor Beginn sämtlicher Erd-, Pflanz- und Bauarbeiten ist vom Auftragnehmer eine vollständige

Leitungsabfrage bei allen zuständigen Leitungsträgern (z. B. Strom, Gas, Wasser, Abwasser,

Telekommunikation, Fernwärme, Datenleitungen) durchzuführen.

Der Auftragnehmer hat sich gemäß VOB/B § 4 Abs. 1 und Abs. 3 eigenverantwortlich über Lage, Art

und Tiefe vorhandener Leitungen und Anlagen zu informieren. Die erhaltenen Bestandspläne sind

vor Ort zu berücksichtigen und in die Ausführung einzubeziehen.

Im Bereich vorhandener Leitungen sind die Arbeiten mit besonderer Sorgfalt auszuführen.

Gegebenenfalls sind Handschachtungen vorzusehen. Schutz-, Sicherungs- und

Abstimmungsmaßnahmen mit den Leitungsträgern sind Bestandteil der Leistung. Festgestellte

Abweichungen oder Unklarheiten hinsichtlich der Leitungsführung sind dem Auftraggeber

unverzüglich mitzuteilen. Schäden an Leitungen infolge unterlassener oder unzureichender

Leitungsabfrage gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

In den Baufeldern liegende Versorgungs- und Entsorgungsleitungen wurden, sofern sie von der

Baumaßnahme betroffen waren, vorab so verlegt, dass sie die Baumaßnahme nicht beeinflussen.

Dies entbindet den AN nicht von der Pflicht, sich vorab über mögliche Leitungen in den jeweiligen

Baufeldern zu erkundigen. Der Aufwand ist in den entsprechenden Einheitspreisen zu

berücksichtigen.

Bei Arbeiten in der Nähe von Kabelanlagen oder Leitungen sind die Schutzvorschriften und

Anweisungen der Eigentümer zu beachten. Sämtliche Erschwerniszulagen für die im Baufeld

befindlichen Kabel und Leitungen sind in den entsprechenden Einheitspreisen zu berücksichtigen.

Müssen im Zuge der Bauarbeiten Leitungsanlagen umgelegt bzw. neu ausgelegt werden, so vergibt

das zuständige Versorgungsunternehmen diese Arbeiten selbst und in der Regel im Wettbewerb.

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[Seite 38]

Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 38 von 63

Die Baufirma hat daher einer anderen Firma die Ausführung der Arbeiten zu ermöglichen, falls diese

den Auftrag vom Versorgungsunternehmen erhält. Der Aufwand ist in den entsprechenden

Einheitspreisen zu berücksichtigen.

2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich

Straßenverkehr

Der Straßenverkehr ist bei der Ausführung sämtlicher landschaftsbaulicher Arbeiten in besonderem

Maße zu berücksichtigen. Die Arbeiten erfolgen überwiegend im Bereich von Autobahnen sowie

deren Nebenflächen und sind unter laufendem Verkehr durchzuführen. Eine Beeinträchtigung der

Verkehrssicherheit oder des Verkehrsflusses ist dabei unbedingt zu vermeiden.

Vor Beginn der Arbeiten sind die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstellen gemäß

den geltenden Richtlinien, insbesondere der RSA, zu planen, einzurichten und während der

gesamten Dauer der Arbeiten aufrechtzuerhalten. Die Verkehrssicherung ist vom Auftragnehmer zu

stellen und ordnungsgemäß zu unterhalten. Anordnungen des Auftraggebers, der zuständigen

Autobahnmeisterei sowie der Verkehrsbehörden sind zwingend einzuhalten.

Fahrbahnen, Stand- und Seitenstreifen sowie sonstige Verkehrsflächen dürfen nur im erforderlichen

Umfang und mit geeigneten Fahrzeugen und Maschinen befahren werden. Verschmutzungen der

Verkehrsflächen durch Bodenmaterial, Mähgut oder sonstige Stoffe sind unverzüglich zu beseitigen.

Materialien, Geräte oder Maschinen dürfen nicht im Verkehrsraum abgestellt werden.

Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass jederzeit eine sichere Verkehrsführung gewährleistet

ist. Bei Änderungen des Bauablaufs oder unvorhergesehenen Ereignissen sind die

Verkehrssicherungsmaßnahmen unverzüglich anzupassen. Gefährdungen für Verkehrsteilnehmer

sind auszuschließen.

Nach Abschluss der Arbeiten sind alle Verkehrssicherungs- und Baustelleneinrichtungen vollständig

zu entfernen. Die betroffenen Verkehrsflächen sind in einem sauberen, ordnungsgemäßen und

verkehrssicheren Zustand zu übergeben.

Schienenverkehr

Der Schienenverkehr ist bei der Ausführung sämtlicher landschaftsbaulicher Arbeiten in Bereichen

mit angrenzenden oder kreuzenden Gleisanlagen besonders zu berücksichtigen. Die Arbeiten dürfen

den sicheren und ungestörten Betrieb des Schienenverkehrs zu keiner Zeit beeinträchtigen.

Arbeiten im Einflussbereich von Schienenanlagen sind nur im erforderlichen Umfang und unter

strikter Einhaltung der geltenden eisenbahn-, sicherheits- und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften

zulässig. Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer die Lage der Gleisanlagen, Schutzräume,

Sicherheitsabstände sowie bestehende technische Einrichtungen zu ermitteln und die Maßnahmen

mit dem Auftraggeber abzustimmen. Erforderliche Genehmigungen, Sicherungsmaßnahmen oder

betriebliche Abstimmungen sind rechtzeitig einzuholen.

17.09.2026

[Seite 39]

Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 39 von 63

Der Einsatz von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen im Bereich des Schienenverkehrs ist so zu

planen und auszuführen, dass keine Gefährdung des Bahnbetriebs entsteht. Das Abstellen von

Maschinen, Lagern von Materialien oder Ablegen von Arbeitsmitteln innerhalb der Schutzbereiche

der Gleisanlagen ist unzulässig, sofern keine ausdrückliche Freigabe vorliegt. Erschütterungen,

Bodenbewegungen oder Eingriffe, die die Standsicherheit der Gleisanlagen beeinträchtigen könnten,

sind zu vermeiden.

Verschmutzungen der Gleisanlagen, insbesondere durch Bodenmaterial, Mähgut oder

Betriebsstoffe, sind auszuschließen und gegebenenfalls unverzüglich zu beseitigen. Schäden an

Gleisen, Oberbau, Schotterkörpern, Entwässerungseinrichtungen oder sonstigen Bahnanlagen sind

dem Auftraggeber unverzüglich zu melden und auf Kosten des Auftragnehmers fachgerecht zu

beheben.

Nach Abschluss der Arbeiten sind alle Bereiche im Einflussbereich des Schienenverkehrs in einem

ordnungsgemäßen, sauberen und sicheren Zustand zu übergeben. Die uneingeschränkte

Betriebssicherheit des Schienenverkehrs muss jederzeit gewährleistet sein.

Schiffsverkehr

Der Schiffsverkehr auf dem Neckar und dem Rhein ist bei der Ausführung sämtlicher

landschaftsbaulicher Arbeiten in Bereichen mit Gewässernähe, Querungen oder angrenzenden

Uferzonen besonders zu berücksichtigen. Die Arbeiten dürfen die Sicherheit, Leichtigkeit und

Flüssigkeit des Schiffsverkehrs zu keiner Zeit beeinträchtigen.

Arbeiten im Einflussbereich der Bundeswasserstraßen Neckar und Rhein sind nur im erforderlichen

Umfang und unter Einhaltung der geltenden wasser-, schifffahrts- und sicherheitsrechtlichen

Vorschriften zulässig. Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer die Lage der Wasserstraßen,

Uferbereiche, Böschungen, Bauwerke sowie vorhandene Schifffahrtsanlagen zu prüfen und die

Maßnahmen mit dem Auftraggeber abzustimmen. Erforderliche Genehmigungen und Abstimmungen

mit den zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsbehörden sind rechtzeitig einzuholen.

Es ist sicherzustellen, dass durch die Arbeiten keine Gefährdung des Schiffsverkehrs entsteht. Das

Einbringen von Bodenmaterial, Mähgut, Gehölzen oder sonstigen Stoffen in die Gewässer ist

unzulässig. Ablagerungen, die den Abfluss oder die Schifffahrt beeinträchtigen könnten, sind zu

vermeiden. Ufer- und Böschungsbereiche sind standsicher zu erhalten; Erosionen, Unterspülungen

oder Beschädigungen sind auszuschließen.

Der Einsatz von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen im Bereich der Gewässer hat so zu erfolgen,

dass keine Verunreinigungen, insbesondere durch Betriebsstoffe, in Neckar oder Rhein gelangen.

Geeignete Schutz- und Vorsorgemaßnahmen sind vom Auftragnehmer zu treffen.

Nach Abschluss der Arbeiten sind alle betroffenen Bereiche in einem ordnungsgemäßen, sauberen

und funktionsfähigen Zustand zu übergeben. Schäden oder Beeinträchtigungen an Gewässern,

Uferbereichen oder schifffahrtsrelevanten Anlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden

und auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen.

17.09.2026

[Seite 40]

Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 40 von 63

3. Angaben zur Ausführung

Während der Verkehrssicherungsarbeiten muss vor Ort mindestens eine Fachperson mit

einem MVAS-Schein des AN anwesend sein. Dem Auftraggeber ist auf gesondertes Verlangen

ein Qualifikationsnachweis vorzulegen.

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

Aufrechterhaltung des Verkehrs

Die Aufrechterhaltung des Verkehrs hat bei der Ausführung sämtlicher landschaftsbaulicher Arbeiten

höchste Priorität. Die Arbeiten erfolgen überwiegend im Bereich von Autobahnen sowie deren

Nebenflächen und sind so zu planen und auszuführen, dass der Verkehrsfluss sowie die

Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet bleiben.

Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstellen gemäß den

geltenden Richtlinien und Vorschriften, insbesondere der Richtlinien für die Sicherung von

Arbeitsstellen an Straßen (RSA), zu treffen. Die Verkehrssicherung ist rechtzeitig einzurichten,

ordnungsgemäß zu unterhalten und bei Änderungen des Bauablaufs unverzüglich anzupassen.

Anordnungen des Auftraggebers, der zuständigen Autobahnmeisterei sowie der Verkehrsbehörden

sind zwingend einzuhalten.

Einschränkungen des Verkehrs sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

Fahrstreifen, Stand- und Seitenstreifen dürfen nur im genehmigten Umfang in Anspruch genommen

werden. Materialien, Geräte oder Maschinen dürfen nicht im Verkehrsraum abgestellt werden.

Verschmutzungen der Verkehrsflächen sind unverzüglich zu beseitigen.

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass für alle Verkehrsteilnehmer jederzeit klare,

eindeutige und sichere Verkehrsverhältnisse bestehen. Gefährdungen, Behinderungen oder

vermeidbare Störungen des Verkehrs sind auszuschließen.

Nach Abschluss der Arbeiten sind sämtliche Verkehrssicherungs- und Baustelleneinrichtungen

vollständig zu entfernen. Die Verkehrsflächen sind in einem sauberen, ordnungsgemäßen und

uneingeschränkt nutzbaren Zustand zu übergeben.

Verkehrsumleitungen

Erforderliche Verkehrsumleitungen sind bei der Ausführung der landschaftsbaulichen Arbeiten

sorgfältig zu planen, einzurichten und während der gesamten Dauer der Maßnahme ordnungsgemäß

aufrechtzuerhalten. Verkehrsumleitungen dürfen nur im genehmigten Umfang und nach vorheriger

Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie den zuständigen Verkehrs- und Straßenverkehrsbehörden

eingerichtet werden.

Die Einrichtung von Verkehrsumleitungen hat gemäß den geltenden Richtlinien und Vorschriften,

insbesondere der RSA, zu erfolgen. Die Umleitungsstrecken sind eindeutig, übersichtlich und sicher

17.09.2026

[Seite 41]

Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 41 von 63

auszuschildern. Eine klare und verständliche Verkehrsführung für alle Verkehrsteilnehmer ist

jederzeit sicherzustellen.

Verkehrsumleitungen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und so zu gestalten,

dass Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses möglichst gering gehalten werden. Änderungen oder

Anpassungen der Umleitungsführung infolge des Bauablaufs oder unvorhergesehener Ereignisse

sind unverzüglich umzusetzen und entsprechend kenntlich zu machen.

Der Auftragnehmer ist für den ordnungsgemäßen Zustand der Umleitungsbeschilderung

verantwortlich. Beschädigte, verschmutzte oder fehlende Verkehrszeichen und Leiteinrichtungen

sind unverzüglich zu ersetzen oder zu reinigen. Gefährdungen für Verkehrsteilnehmer sind

auszuschließen.

Nach Abschluss der Arbeiten sind sämtliche Verkehrsumleitungen vollständig zurückzubauen. Die

betroffenen Verkehrsflächen sind in einem ordnungsgemäßen, sauberen und uneingeschränkt

nutzbaren Zustand zu übergeben.

Verkehrsbeschränkungen

Die Arbeiten sind so auszuführen, dass der Verkehr auf den Autobahnen jederzeit möglichst wenig

beeinträchtigt wird. Einschränkungen des Verkehrs sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu

begrenzen. Der Verkehrsfluss ist während der Bauausführung aufrechtzuerhalten.

Sämtliche Arbeiten im Bereich der Autobahn dürfen nur unter Einhaltung der geltenden

verkehrsrechtlichen Anordnungen sowie der einschlägigen Regelwerke, insbesondere der

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

(RSA), ausgeführt werden. Verkehrsbehinderungen sind dem Auftraggeber rechtzeitig anzuzeigen.

Arbeiten sind so durchzuführen, dass der Verkehr auf der A möglichst nicht beeinträchtigt wird.

Verkehrsrechtliche Vorschriften und Anordnungen sind einzuhalten.

Verkehrssperrungen, Sperrpausen

Erforderliche Verkehrssperrungen und Sperrpausen sind bei der Ausführung der

landschaftsbaulichen Arbeiten frühzeitig zu planen und mit dem Auftraggeber sowie den zuständigen

Verkehrs- und Straßenverkehrsbehörden abzustimmen. Verkehrssperrungen dürfen ausschließlich

im genehmigten Umfang und innerhalb der festgelegten Zeiträume durchgeführt werden.

Sperrpausen sind so zu nutzen, dass die vorgesehenen Arbeiten innerhalb des genehmigten

Zeitfensters vollständig und zügig ausgeführt werden können. Der Auftragnehmer hat

sicherzustellen, dass Personal, Geräte, Materialien und Verkehrssicherung rechtzeitig vor Beginn

der Sperrung einsatzbereit sind. Verzögerungen, die zu einer Überschreitung der Sperrzeiten führen

könnten, sind zu vermeiden.

Die Einrichtung, Aufrechterhaltung und Aufhebung von Verkehrssperrungen hat gemäß den

geltenden Richtlinien, insbesondere der RSA, zu erfolgen. Anordnungen des Auftraggebers, der

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 42 von 63

zuständigen Autobahnmeisterei sowie der Verkehrsbehörden sind zwingend einzuhalten. Während

der Sperrpausen ist jederzeit ein sicherer Zustand der Verkehrsflächen zu gewährleisten.

Nach Ablauf der Sperrzeiten sind alle Arbeiten ordnungsgemäß abzuschließen, die

Verkehrssicherung vollständig zurückzubauen und die Verkehrsflächen in einem sauberen,

verkehrssicheren und uneingeschränkt nutzbaren Zustand zu übergeben. Verzögerungen oder

Beeinträchtigungen des Verkehrs über die genehmigten Sperrzeiten hinaus sind unzulässig.

Freihalten von Lichtraumprofilen

Das Freihalten der Lichtraumprofile ist bei der Ausführung sämtlicher landschaftsbaulicher Arbeiten

sicherzustellen. Lichtraumprofile von Straßen, Wegen, Bauwerken, Entwässerungsanlagen sowie

angrenzenden Verkehrs- und Betriebsflächen dürfen durch Vegetation, Baustelleneinrichtungen,

Materialien oder Maschinen nicht eingeschränkt werden.

Bewuchs, insbesondere Gehölze, Sträucher und überhängende Äste, ist im erforderlichen Umfang

zurückzuschneiden oder zu entfernen, sodass die vorgeschriebenen Lichtraumprofile jederzeit

eingehalten werden. Dies gilt insbesondere im Bereich von Fahrbahnen, Stand- und Seitenstreifen,

Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen, Sichtdreiecken, Verkehrszeichen,

Schutzeinrichtungen sowie über und neben Entwässerungsanlagen.

Die Arbeiten sind fachgerecht und unter Berücksichtigung der geltenden verkehrs-,

sicherheits- sowie naturschutz- und artenschutzrechtlichen Vorgaben auszuführen.

Schnittmaßnahmen sind auf das notwendige Maß zu beschränken und so durchzuführen, dass die

Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

Während der Bauzeit ist das Freihalten der Lichtraumprofile kontinuierlich zu überwachen.

Temporäre Einschränkungen, die durch Arbeiten entstehen, sind unverzüglich zu beseitigen. Nach

Abschluss der Arbeiten sind alle Lichtraumprofile in einem ordnungsgemäßen, sicheren und den

Vorschriften entsprechenden Zustand zu übergeben

3.2 Bauablauf

Reihenfolge und Abfolge der Arbeiten

Der Bauablauf ist unter Berücksichtigung dieses Rahmenvertrags, der Verkehrsführungen sowie

den örtlichen Gegebenheiten nach vorheriger Abstimmung mit dem AG und evtl. anderer Behörden

in der dafür vorgesehenen Ausführungsfrist durchzuführen.

Grundsätzlich jedoch kann der Bauablauf durch den Auftragnehmer frei gewählt werden.

Zeitliche Einschränkungen

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 43 von 63

Die Arbeiten sind zwischen November 2026 und Dezember 2028 auszuführen.

Eingriffe in den Verkehr dürfen nur in der Zeit von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr erfolgen.

Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit

Es gelten die gesetzlichen Regelungen. Der AN hat sämtliche erforderlichen Genehmigungen

einzuholen. Der Aufwand für erforderliche Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten sind in den

entsprechenden

Einheitspreisen zu berücksichtigen.

Zusammenwirken mit anderen Unternehmern

Der Auftragnehmer hat seine Leistungen in enger Abstimmung mit anderen an der Maßnahme

beteiligten Unternehmern auszuführen. Ein reibungsloses Zusammenwirken aller Beteiligten ist

sicherzustellen, um Behinderungen, Gefährdungen sowie gegenseitige Beeinträchtigungen zu

vermeiden und einen ordnungsgemäßen Bauablauf zu gewährleisten.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig über Art, Umfang und zeitliche Abfolge der

Arbeiten anderer Unternehmer zu informieren und seine eigenen Leistungen entsprechend zu

koordinieren. Arbeitsabläufe sind so abzustimmen, dass Überschneidungen, Verzögerungen oder

Störungen des Verkehrs und des Baustellenbetriebs möglichst vermieden werden.

Gemeinsam genutzte Flächen, Einrichtungen, Zufahrten, Lager- und Arbeitsplätze sind rücksichtsvoll

und sachgerecht zu nutzen. Erforderliche Abstimmungen bezüglich Verkehrssicherung,

Baustelleneinrichtung, Entsorgung, Schutzmaßnahmen sowie Sicherheits- und

Arbeitsschutzvorgaben sind mit den beteiligten Unternehmern und dem Auftraggeber durchzuführen.

Der Auftragnehmer hat auf Anweisungen des Auftraggebers zur Koordination der Arbeiten zu

reagieren und diese umzusetzen. Behinderungen oder Schäden, die durch mangelnde Abstimmung

entstehen, gehen zu Lasten des verursachenden Unternehmers

Statische Berechnungen

–entfällt-

3.3 Wasserhaltung

–entfällt-

3.4 Baubehelfe

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 44 von 63

Baubehelfe sind alle temporären Einrichtungen, Bauwerke und Maßnahmen, die zur Durchführung

der Arbeiten erforderlich sind, jedoch nicht Bestandteil des dauerhaften Bauwerks werden. Hierzu

zählen unter anderem provisorische Wege, Überfahrten, Arbeitsplattformen, Abstützungen,

Hilfskonstruktionen, Schutzvorrichtungen sowie temporäre Entwässerungs- oder

Sicherungsmaßnahmen.

Die Planung, Herstellung, Unterhaltung und der Rückbau der Baubehelfe obliegen dem

Auftragnehmer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Baubehelfe sind standsicher, funktionsgerecht

und entsprechend den einschlägigen technischen Regeln sowie den Vorgaben des Auftraggebers

herzustellen und während der gesamten Nutzungsdauer ordnungsgemäß zu unterhalten.

Bei der Errichtung und Nutzung von Baubehelfen ist sicherzustellen, dass die Verkehrssicherheit,

bestehende bauliche und technische Anlagen, Entwässerungseinrichtungen sowie angrenzende

Vegetations- und Bodenflächen nicht beeinträchtigt werden. Naturschutz-, artenschutz-, wasser- und

verkehrsrechtliche Vorgaben sind einzuhalten.

Baubehelfe dürfen nur in den vom Auftraggeber freigegebenen Bereichen eingerichtet werden und

sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Nach Abschluss der Arbeiten sind sämtliche

Baubehelfe vollständig und rückstandslos zu entfernen. Die in Anspruch genommenen Flächen sind

fachgerecht zu reinigen, zu profilieren und gegebenenfalls landschaftsgärtnerisch

wiederherzustellen, sodass keine dauerhaften Beeinträchtigungen verbleiben.

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch Baubehelfe oder deren Nutzung entstehen, und hat

diese auf eigene Kosten zu beseitigen.

3.5 Stoffe, Bauteile

–entfällt-

3.5.1 Straßenbau

-entfällt-

3.5.2 Straßenausstattung

-entfällt-

3.5.3 Brückenbau

-entfällt-

3.5.4 Landschaftsbau

Die landschaftsbaulichen Leistungen umfassen sämtliche Arbeiten zur Herstellung, Unterhaltung,

Pflege und Sicherung der straßenbegleitenden Grün- und Nebenflächen im Bereich der Autobahnen.

Ziel der Maßnahmen ist die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, die Sicherstellung der

Funktionsfähigkeit von Entwässerungs- und Nebenanlagen sowie die ordnungsgemäße Einbindung

der Straßenanlagen in das Landschafts- und Naturgefüge.

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 45 von 63

Der Landschaftsbau beinhaltet insbesondere Erd- und Profilierungsarbeiten, Oberbodenarbeiten,

Einsaaten, Pflanz- und Pflegearbeiten, Mäh- und Gehölzpflegearbeiten, Böschungssicherungen

sowie Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung bestehender Vegetationsbestände. Die Arbeiten

sind an die örtlichen Gegebenheiten, Boden- und Wasserverhältnisse sowie an die vorhandenen

baulichen und technischen Anlagen anzupassen.

Alle landschaftsbaulichen Leistungen sind fachgerecht, wirtschaftlich und unter Einhaltung der

einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, technischen Regelwerke (u. a. ZTV Landschaftsbau,

DIN-Normen) sowie der naturschutz- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen auszuführen.

Eingriffe in Natur und Landschaft sind auf das notwendige Maß zu beschränken.

Die Ausführung erfolgt unter laufendem Verkehr und unter beengten räumlichen Verhältnissen.

Besondere Sorgfalt ist daher auf die Verkehrssicherung, den Schutz angrenzender Anlagen sowie

auf die Vermeidung von Bodenverdichtungen, Erosionen und Schäden an bestehenden

Vegetationsflächen zu legen.

Nach Abschluss der Arbeiten sind alle bearbeiteten Flächen in einem ordnungsgemäßen,

standsicheren und gepflegten Zustand zu übergeben. Der Landschaftsbau bildet damit einen

wesentlichen Bestandteil zur nachhaltigen Unterhaltung und zum sicheren Betrieb der Autobahnen.

Wässerung

Die Wässerung der Pflanzflächen und Einzelpflanzen ist Bestandteil der Pflanzarbeiten und gemäß

DIN 18915 und DIN 18916 fachgerecht auszuführen.

Unmittelbar nach der Pflanzung sind alle Pflanzen ausreichend einzuschlämmen, um einen guten

Bodenschluss im Wurzelbereich sicherzustellen und Hohlräume zu vermeiden. Die Wassermenge ist

dabei an Pflanzenart, Pflanzgröße, Bodenart und Witterungsverhältnisse anzupassen.

Während der Anwuchsphase ist eine bedarfsgerechte Nachbewässerung sicherzustellen. Besondere

Aufmerksamkeit ist Trockenperioden sowie neu gepflanzten Bäumen, Sträuchern und Stauden zu

widmen. Die Wässerung hat durchdringend zu erfolgen, sodass der durchwurzelbare Bodenraum

ausreichend befeuchtet wird.

Die Verantwortung für eine ausreichende Wässerung bis zur Abnahme bzw. innerhalb der

vereinbarten Pflege- bzw. Fertigstellungspflegezeit liegt beim Auftragnehmer. Ziel der Wässerung ist

die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Anwuchses der Pflanzen.

Pflege

Die Pflege der Pflanzflächen ist gemäß den anerkannten Regeln der Technik sowie unter

Berücksichtigung der geltenden Landschaftsfachnormen, insbesondere DIN 18915 und DIN 18916,

fachgerecht auszuführen. Ziel der Pflege ist die Sicherstellung des Anwuchses, die Erhaltung der

Pflanzenvitalität sowie eine standortgerechte und nachhaltige Entwicklung der Vegetation.

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 46 von 63

Während der gesamten Pflegezeit sind die Pflanzungen regelmäßig zu kontrollieren und

bedarfsgerecht zu pflegen. Die Pflege umfasst insbesondere die Wässerung, Bodenpflege, den

Erhalt der Pflanzstruktur sowie notwendige Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen.

Die Maßnahmen sind an die jeweilige Vegetationsform, den Standort, die Witterung und den

Entwicklungszustand der Pflanzen anzupassen. Schäden, Ausfälle oder Entwicklungsstörungen sind

frühzeitig zu erkennen und geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten.

Abgängige oder nicht angewachsene Pflanzen sind innerhalb der vereinbarten Pflegezeit durch

gleichwertiges Pflanzmaterial zu ersetzen. Ziel ist die Übergabe eines gesunden, funktionsfähigen

und fachgerecht entwickelten Pflanzenbestandes zum Ende der Pflegezeit.

Baumpflege

Die Baumpflege ist gemäß den geltenden Regelwerken, insbesondere der ZTV-Baumpflege sowie

den einschlägigen FLL-Richtlinien, fachgerecht auszuführen.

Baumpflegerische Maßnahmen dürfen ausschließlich von qualifiziertem und zertifiziertem

Fachpersonal durchgeführt werden. Der Nachweis einer entsprechenden Zertifizierung bzw.

Qualifikation (z. B. FLL-zertifizierter Baumkontrolleur oder European Tree Worker) ist auf Verlangen

vorzulegen.

Ziel der Baumpflege ist der Erhalt der Verkehrssicherheit, der Vitalität sowie der standortgerechten

Entwicklung der Bäume unter Beachtung der baumbiologischen Erfordernisse.

3.6 Abfälle

Abfallerzeuger ist der AN. Die Bestimmungen der technischen Regelungen der

Bundesbodenschutzverordnung und Ersatzbaustoffverordnung sind zu beachten. Es ist ein

Nachweis über den Ort der Entsorgung gemäß der Mantelverordnung/ Ersatzbaustoffverordnung

zu führen. Generell ist bei der Entsorgung von Abfällen dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zu folgen.

Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des AN erst mit der

vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die vollständige,

ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung

der geltenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und

abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat nur über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe (§ 56

Nr. 2 KrWG) und zugelassene Beförderer (§ 54 KrWG) zu erfolgen. Vom Auftragnehmer ist

sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beauftragten Nachauftragnehmer zuverlässig und

für die Entsorgung der anfallenden Abfälle fachlich geeignet sind. Der AN hat den AG unverzüglich

über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den Wechsel des Entsorgers oder

über Abstimmungs-/ Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren.

17.09.2026

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 47 von 63

Die Führung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen von gefährlichen Abfällen ist in

elektronischer Form durchzuführen (elektronisches Abfallnachweisverfahren: eANV). Alle am

Verfahren Beteiligten – Erzeuger, Bevollmächtigter, Rechnungsbeauftragter, Beförderer und

Entsorger – müssen in der Lage sein, das Verfahren durchzuführen. Dem Auftraggeber ist

Akteneinsicht zu gewähren. Bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle sind die länderspezifischen

Andienungs- und Überlassungspflichten zu beachten.

Vor Baubeginn benennt der AN dem AG in Textform den Vor- und Zunamen derer für den

rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortlichen Person

und dessen Vertreter.

Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes

vereinbart ist, nach Wahl des AN zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die jeweilige

Position mit einzurechnen.

3.7 Winterbau

Arbeiten im Winterbau sind unter Berücksichtigung der witterungsbedingten Einschränkungen und

besonderen Anforderungen auszuführen. Frost, Schnee, Eis, anhaltende Nässe sowie niedrige

Temperaturen können die Ausführung landschaftsbaulicher Leistungen beeinflussen und sind bei der

Planung und Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen.

Landschaftsbauliche Arbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Boden- und

Witterungsverhältnisse eine fachgerechte und nachhaltige Ausführung zulassen. Insbesondere Erd-,

Oberboden-, Einsaat- und Pflanzarbeiten sind bei gefrorenem, verschneitem, stark vernässtem oder

verschlämmtem Boden unzulässig. Schäden an Bodenstruktur, Vegetationsflächen und

Entwässerungseinrichtungen sind zu vermeiden.

Der Auftragnehmer hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um Beeinträchtigungen durch winterliche

Witterung zu minimieren. Hierzu gehören unter anderem der Schutz von Böden, Pflanzen,

Oberbodenlagern sowie bereits hergestellten Flächen vor Frost- und Nässeschäden. Erforderliche

Sicherungs- und Schutzmaßnahmen sind rechtzeitig umzusetzen.

Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit haben auch im Winterbau höchste Priorität.

Verkehrsflächen, Arbeitsbereiche sowie Zu- und Abfahrten sind bei Bedarf von Schnee und Eis

freizuhalten. Die Verkehrssicherung ist den winterlichen Verhältnissen anzupassen und jederzeit

funktionsfähig zu halten.

Sollten witterungsbedingt Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt werden können, sind diese nach

Abstimmung mit dem Auftraggeber zu unterbrechen oder zu verschieben. Aus der Durchführung von

Arbeiten unter winterlichen Bedingungen entsteht kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung, sofern

keine abweichenden vertraglichen Regelungen getroffen wurden.

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[Seite 48]

Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 48 von 63

3.8 Beweissicherung

Vor Beginn der Bauausführung ist eine umfassende Beweissicherung der vorhandenen baulichen

und technischen Gegebenheiten im Beisein des Auftraggebers durchzuführen. Die Beweissicherung

umfasst insbesondere den Zustand angrenzender Gebäude, Außenanlagen, Verkehrsflächen sowie

aller baulichen Elemente, die durch die Bauarbeiten beeinträchtigt werden könnten.

Die Beweissicherung erfolgt vor Beginn der Arbeiten sowie nach Abschluss der Leistungen.

Die Dokumentation ist in geeigneter Form (Fotodokumentation, Protokoll, ggf. ergänzende

Messungen) zu erstellen und dem Auftraggeber vollständig zu übergeben.

Etwaige Schäden, die während der Bauausführung entstehen und nicht in der Vorher-Dokumentation

enthalten sind, gelten als während der Bauzeit verursacht, sofern der Auftragnehmer nicht das

Gegenteil nachweist und gehen vollumfänglich zu Lasten des AN.

Fahrbahnmarkierung:

-entfällt-

3.9 Sicherungsmaßnahmen

Die Baustelle ist grundsätzlich gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der

Straßenverkehrsordnung zu sichern. Der Aufwand ist in den entsprechenden Einheitspreisen zu

berücksichtigen.

Anprallschutz

-entfällt-

Freihalten von Hochwasserquerschnitten

Hochwasserquerschnitte von Gewässern, Vorflutern, Gräben und sonstigen wasserführenden

Anlagen sind während der gesamten Bauzeit sowie nach Abschluss der Arbeiten freizuhalten. Die

hydraulische Leistungsfähigkeit dieser Querschnitte darf durch landschaftsbauliche Arbeiten nicht

beeinträchtigt werden.

Ablagerungen von Bodenmaterial, Sedimenten, Mähgut, Gehölzschnitt oder sonstigen Fremdstoffen

im Bereich der Hochwasserquerschnitte sind unzulässig und gegebenenfalls unverzüglich zu

entfernen. Baubehelfe, Baustelleneinrichtungen, Lagerplätze oder temporäre Aufschüttungen dürfen

nicht innerhalb der Hochwasserabflussbereiche angeordnet werden.

Arbeiten im Einflussbereich von Hochwasserquerschnitten sind mit besonderer Sorgfalt auszuführen.

Veränderungen der bestehenden Profilierung, des Abflussquerschnitts oder der Fließverhältnisse

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 49 von 63

sind zu vermeiden. Böschungen und Uferbereiche sind standsicher zu erhalten; Erosionen,

Unterspülungen oder Auflandungen sind auszuschließen.

Der Auftragnehmer hat witterungsbedingte Ereignisse, insbesondere Starkregen und Hochwasser,

bei der Planung und Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen und erforderliche

Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Bei erhöhten Wasserständen sind Arbeiten im betroffenen Bereich

gegebenenfalls einzustellen.

Alle einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften sowie die Vorgaben des Auftraggebers sind

einzuhalten. Schäden oder Beeinträchtigungen an Hochwasserquerschnitten sind dem Auftraggeber

unverzüglich zu melden und auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen.

Blitzschutz

-entfällt-

Berührungsschutz, Erdung

-entfällt-

3.9.1 Sicherheit im Bahnbetrieb

Die Sicherheit im Bahnbetrieb hat bei allen landschaftsbaulichen Arbeiten im Bereich oder im

Einflussbereich von Gleisanlagen oberste Priorität. Sämtliche Arbeiten sind so zu planen und

auszuführen, dass der sichere und ungestörte Betrieb des Schienenverkehrs jederzeit gewährleistet

ist.

Arbeiten in der Nähe von Gleisanlagen dürfen nur unter Einhaltung der geltenden

eisenbahnrechtlichen, sicherheitstechnischen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften

durchgeführt werden. Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer die erforderlichen

Abstimmungen mit dem Auftraggeber sowie den zuständigen Stellen des Eisenbahnbetreibers

vorzunehmen. Notwendige Genehmigungen, Sicherungsmaßnahmen und betriebliche Anweisungen

sind einzuhalten.

Der Aufenthalt von Personal, der Einsatz von Maschinen sowie das Lagern von Materialien im

Gleisbereich oder innerhalb der vorgeschriebenen Sicherheits- und Schutzräume ist nur mit

ausdrücklicher Freigabe zulässig. Gefährdungen durch herannahende Züge, elektrische Anlagen,

Erschütterungen oder herabfallende Gegenstände sind durch geeignete organisatorische und

technische Maßnahmen auszuschließen.

Es ist sicherzustellen, dass durch die Arbeiten keine Beeinträchtigungen der Gleisanlagen, des

Oberbaus, der Entwässerungseinrichtungen, der Signal- und Sicherungstechnik oder sonstiger

bahnbetrieblicher Anlagen entstehen. Verschmutzungen oder Beschädigungen sind unverzüglich zu

beseitigen bzw. dem Auftraggeber zu melden.

Der Auftragnehmer hat ausschließlich fachkundiges und entsprechend unterwiesenes Personal

einzusetzen. Den Anweisungen von Sicherungspersonal, Bauüberwachung und Bahnbetrieb ist

jederzeit Folge zu leisten. Bei Gefahr im Verzug sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen.

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 50 von 63

Nach Abschluss der Arbeiten ist sicherzustellen, dass der Bahnbetrieb uneingeschränkt, sicher und

ordnungsgemäß fortgeführt werden kann.

3.9.2 Sicherung der Baustelle

Die Sicherung der Baustelle ist während der gesamten Dauer der Arbeiten sicherzustellen und hat

oberste Priorität. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Planung, Einrichtung,

Unterhaltung und den Rückbau sämtlicher erforderlicher Sicherungsmaßnahmen.

Die Baustellensicherung hat gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften, technischen

Regelwerken und Richtlinien, insbesondere den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an

Straßen (RSA), den Unfallverhütungsvorschriften sowie den Vorgaben des Auftraggebers zu

erfolgen. Dabei sind sowohl die Sicherheit der Beschäftigten als auch die Sicherheit der

Verkehrsteilnehmer und Dritter jederzeit zu gewährleisten.

Arbeits-, Verkehrs- und Gefahrenbereiche sind eindeutig abzugrenzen, zu kennzeichnen und

gegebenenfalls abzusperren. Baustelleneinrichtungen, Maschinen, Geräte und Materialien sind

standsicher aufzustellen und so zu sichern, dass keine Gefährdungen durch Umkippen, Wegrollen

oder unbeabsichtigtes Betreten entstehen. Unbefugter Zutritt zur Baustelle ist durch geeignete

Maßnahmen zu verhindern.

Die Sicherungsmaßnahmen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf unverzüglich

anzupassen, insbesondere bei Änderungen des Bauablaufs, der Verkehrsführung oder bei

witterungsbedingten Einflüssen. Beschädigte oder unzureichende Sicherungseinrichtungen sind

umgehend instand zu setzen oder zu ersetzen.

Nach Abschluss der Arbeiten sind sämtliche Sicherungseinrichtungen ordnungsgemäß

zurückzubauen. Die Baustelle ist in einem sauberen, sicheren und ordnungsgemäßen Zustand zu

hinterlassen.

3.10 Belastungsannahmen (Ingenieurbau)

-entfällt-

3.11Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren

3.11.1 Vermessungsleistungen

Erforderliche Vermessungsleistungen sind vom Auftragnehmer im notwendigen Umfang zu

erbringen, um eine fachgerechte und vertragsgemäße Ausführung der landschaftsbaulichen Arbeiten

sicherzustellen. Die Vermessung dient insbesondere der Festlegung, Kontrolle und Dokumentation

von Lagen, Höhen, Profilen und Grenzen der auszuführenden Maßnahmen.

Die Vermessungsarbeiten umfassen unter anderem das Aufnehmen vorhandener

Geländeverhältnisse, das Abstecken von Arbeits- und Ausführungsflächen, die Höhen- und

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[Seite 51]

Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 51 von 63

Profilkontrolle von Böschungen, Gräben, Banketten und sonstigen landschaftsbaulichen Anlagen

sowie die Kontrolle des Rohplanums und der fertigen Flächen. Bestehende Festpunkte, Achsen und

Höhenbezüge sind zu beachten und zu sichern.

Alle Vermessungsleistungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unter

Einhaltung der geltenden Normen und Vorschriften durchzuführen. Messgeräte sind in

ordnungsgemäßem Zustand zu halten und ausreichend genau einzusetzen. Abweichungen von den

vorgegebenen Maßen oder Höhen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Vermessungsarbeiten keine Beeinträchtigungen

des Verkehrs, der Sicherheit oder angrenzender Anlagen verursachen. Beschädigungen an

vorhandenen Vermessungspunkten oder Referenzmarken sind zu vermeiden und gegebenenfalls auf

Kosten des Auftragnehmers wiederherzustellen.

Die Ergebnisse der Vermessungsleistungen sind auf Verlangen zu dokumentieren und dem

Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

3.11.2 Örtliche Aufmaße

Aufmaße stellen einen Sachverhalt verbindlich fest und werden durch Unterschrift zu Urkunden.

Die Ausrechnung der festgehaltenen Maße usw. auf den Aufmaßblättern ist wegen möglicher

Fehler daher unzulässig; dies ist ausschließlich Gegenstand der Mengen- (Massen-) ermittlung.

Der Anspruch auf Vergütung für die einzelnen Leistungen ergibt sich aus dem Vertrag.

Aufmaße sind immer aufzustellen. Ggf. ist darauf auf sonstige Abrechnungsunterlagen

(Ausführungspläne, Stahllisten, Querprofile, Liefer- und Wiegescheine, Stundenlohnzettel) zu

verweisen.

Die Aufmaße sind dem Fortgang der Leistung entsprechend stets gemeinsam, unmittelbar nach

Fertigstellung der jeweiligen Teilleistung, von AN und AG vorzunehmen; der AN hat sie rechtzeitig

zu beantragen. Aufgrund der engen Termine ist hierfür vom AN ausreichend Personal vorzuhalten.

Die Aufmaßblätter sind endgültig aufzustellen, die nachträgliche Anfertigung einer Reinschrift ist

grundsätzlich nicht zulässig. Die fortlaufende Nummerierung ist Sache des Auftraggebers. Im

Nachhinein können nicht mehr nachvollziehbare Leistungen werden nicht anerkannt werden. Es sind

ausnahmslos

für alle Leistungspositionen, also auch für Pauschalpositionen, Aufmaßblätter zu fertigen. Auf

einem Aufmaßblatt können Leistungen zu mehreren Positionen enthalten sein.

Die Aufmaßblätter werden vom AG geprüft. Fehlerhafte Dokumente sind neu zu erstellen, bevor

sie vom AG gegengezeichnet werden. Es ist für jede Ordnungsziffer eine separate

Massenermittlung durchzuführen. Diese Massenermittlung enthält alle Aufmaßblattnummern zu

dieser Ordnungsziffer und stellt somit das Ordnungsinstrumentarium für die spätere

Nachvollziehbarkeit sowie Prüfungen etc. dar. Die im gegenseitigen Einvernehmen gefundenen

Fehler in der Massenermittlung sind vom AN bereits in der nächsten Version zu beseitigen. Insofern

kann ein nicht unerheblicher Überarbeitungsaufwand entstehen, den der AN in seiner Kalkulation

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[Seite 52]

Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 52 von 63

zu berücksichtigen hat.

Von allen Aufmaßblättern sind zwei Ausfertigungen (Original und eine Durchschrift) im

Durchschreibeverfahren herzustellen. Das Original erhält der AG unmittelbar nach Abschluss des

Aufmaßes, die Durchschrift erhält der AN.

Für die Aufmaße sind Vordrucke gemäß HVA-StB zu verwenden. Ein Musterformular mit Eintrag

der allgemeinen, maßnahmenbezogenen Angaben stellt der AG nach Auftragserteilung zur

Verfügung. Auf die diesbezüglichen Angaben im Leistungsverzeichnis, in der Baubeschreibung, in

den Technischen Vorschriften wird verwiesen.

3.11.3 Mengenberechnung / Massenermittlung

Die Mengenberechnung ist die positionsweise Zusammenstellung der ausgeführten Massen, in der

die Einzelmengen der Positionen fortlaufend in der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses

auszurechnen und zum Endergebnis aufzuaddieren sind. Dabei sind die Daten zu verwenden, die in

den anerkannten Abrechnungsunterlagen (z.B. Abrechnungsplan = Soll-Daten) oder in den

gemeinsamen Feststellungen (z.B. Aufmaß, Wiegeschein, Nivellement, Stundenlohnzettel = Ist-

Daten) enthalten sind. Aufmaße, Wiege-(Liefer-)scheine, Stundenlohnzettel u. dgl. sind stets

getrennt von der Mengenberechnung zu behandeln.

3.11.4 Aufmaß von Erdarbeiten

Es werden auf die DIN Vorschriften verwiesen.

3.11.5 Sonstiges

3.11.5.1 Telefonanschluss des AG

-entfällt-

3.11.5.2 Nachträge

Sollte der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch für geänderte / zusätzliche Leistungen sehen,

so sind dem AG vor Ausführung der Leistung die Mehrkosten anzumelden.

Im Hinblick auf eine geordnete, zügige Bearbeitung der Nachträge, bittet der Auftraggeber um

Folgendes:

Nachtragsangebote sind in folgender Form (Original + 1 ident. Mehrfertigungen) einzureichen:

• Anschreiben incl. Nennung der Angebotssumme

• Anspruchsgrundlage (z.B. geänderte Leistung)

• Nachtrags-Begründung, detailliert und positionsweise, jeweils mit Bezug auf das Haupt-LV

bzw. die Urkalkulation

• Wegfall eventueller Positionen des Hauptauftrages

• Detailliertes Angebot (Langtext-Preis-Verzeichnis)

• Detaillierte Kalkulation (Nachweise für die Baustoffpreise sind beizufügen. Die Kalkulation

17.09.2026

[Seite 53]

Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 53 von 63

ist nach einem einheitlichen Verfahren, entsprechend der Urkalkulation oder in Anlehnung

an diese, zu erstellen)

• Kopien (Auszüge) der relevanten Positionen der Urkalkulation

• Zusammenstellung aller in diesem Zusammenhang nötigen Nachweise

• Relevanter Schriftverkehr (z.B. Mehrkostenanmeldung)

3.11.6 Bestandsunterlagen

3.11.6.1 Bauwerksdaten, Bauwerksbuch, Bestandsübersichtspläne

-entfällt-

3.11.6.2 Beckenbücher

-entfällt-

3.11.6.3 Dokumentation und Fotomaterial für Großbrücken

-entfällt-

3.12Prüfungen und Nachweise

Der Auftragnehmer hat alle für die ordnungsgemäße und vertragsgemäße Ausführung der

landschaftsbaulichen Leistungen erforderlichen Prüfungen durchzuführen und die entsprechenden

Nachweise zu erbringen. Die Prüfungen dienen der Sicherstellung der Qualität, der Einhaltung der

technischen Regelwerke sowie der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben.

Hierzu zählen insbesondere Eigenüberwachungen der ausgeführten Leistungen, Kontrollen der

eingesetzten Materialien (z. B. Oberboden, Pflanzenmaterial, Saatgut), Prüfungen der Maße, Höhen,

Profile und Neigungen sowie die Kontrolle der Verkehrssicherungs-, Sicherheits- und

Schutzmaßnahmen. Die Prüfungen sind fortlaufend während der Ausführung sowie nach Abschluss

einzelner Arbeitsschritte durchzuführen.

Erforderliche Nachweise, wie Lieferscheine, Materialnachweise, Zertifikate, Entsorgungs- und

Wiegescheine, Bautageberichte, Vermessungsunterlagen oder sonstige Dokumentationen, sind vom

Auftragnehmer vollständig und geordnet zu führen und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.

Stellt der Auftragnehmer Abweichungen oder Mängel fest, sind diese unverzüglich zu beheben. Der

Auftraggeber ist hierüber zu informieren. Zusätzliche Prüfungen oder Kontrollen durch den

Auftraggeber oder beauftragte Dritte bleiben hiervon unberührt und entbinden den Auftragnehmer

nicht von seiner Verantwortung.

Alle Prüfungen und Nachweise sind Bestandteil der vertraglichen Leistungen und begründen, sofern

nicht anders geregelt, keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.

3.12.1 Kontrollprüfungen / Kontrollprüfung Bindemittel (ARS 11/2012)

-entfällt- 17.09.2026

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 54 von 63

3.12.2 Prüfung der Griffigkeit und Ebenheit

-entfällt-

3.12.3 Dickemessung bituminöser Schichten

-entfällt-

3.12.4 Güteprüfung von Pflanzen und Pflanzenteile (Landschaftsbau)

Die Pflanzen / Pflanzenteile sind gemäß Ausschreibung zu liefern und ein entsprechender

Herkunftsnachweis bzw. entsprechendes Zertifikat ist vor der Lieferung vorzulegen.

Der Nachweis der Gebietseigenheit ist für Gehölze geführt durch Vorlage eines Zertifikates, das

entsprechend dem Fachmodul „Gebietseigene Gehölze“ bei der DAkkS akkreditiert ist. Sofern

solche nicht vorliegen, sind die jeweiligen Herkünfte übergangsweise mithilfe anerkannter

Zertifizierungssysteme nachzuweisen. Anderenfalls ist der Nachweis der gebietseigenen Herkunft

mithilfe von Einzelnachweisen zu führen. Dabei müssen in den vorzulegenden Belegen Gehölzart,

Vorkommensgebiet, Baumschule und Baumschuljahr, Aufzuchtbetrieb, Verschulbetrieb,

Saatgutaufbereitungsstelle, Beerntungsprotokoll (Protokollnummer, ggf. Erntebestandsnummer,

Lage des Erntebestandes, z.B. Geodaten, Katasterdaten, Angabe über Erntejahr und

Erntemenge, Name des Beernters) sowie anerkannter Erntebestand oder Bestätigung der

zuständigen Fachbehörde über die Eignung des Erntebestandes aufgeführt sein.

Die vorzulegenden Zertifikate / Nachweise müssen die lückenlose Nachverfolgbarkeit vom

Erntebestand über alle Produktionsschritte bis zur abnahmefähigen Baumschulware ermöglichen

(Produktzertifizierung, lieferungsbezogen). Eine ausschließliche und allgemeine Zertifizierung der

Baumschule (Betriebszertifizierung) ist als Nachweis nicht ausreichend.

Der Auftraggeber behält sich vor, vor der Pflanzung Rückstellproben der gelieferten Pflanzen /

Pflanzenteile zu nehmen. Der Einbau von Pflanzen / Pflanzenteilen ohne vorherige Prüfung durch

den Auftraggeber ist nicht statthaft.

Falls das ausgeschriebene Pflanzgut nicht oder nicht vollständig lieferbar ist, ist dies dem

Auftraggeber nachvollziehbar darzulegen und in Abstimmung mit dem Auftraggeber einzutreten.

3.12.5 Saatgutproben (Landschaftsbau)

Das Saatgut ist gemäß Ausschreibung zu liefern und ein entsprechender Herkunftsnachweis bzw.

entsprechendes Zertifikat ist vor der Lieferung vorzulegen.

Die jeweiligen Herkünfte sind mithilfe anerkannter Zertifizierungssysteme nachzuweisen.

Anderenfalls ist der Nachweis der gebietseigenen Herkunft mithilfe von Einzelnachweisen zu

führen. Dabei muss jede Einzelkomponente mit Ursprungsgebiet, Erntejahr, Vermehrer und

Vermehrungsstufe aufgeführt sein. Die nachzuweisende Herkunft muss über die Dokumentation

der Wildsaatsammlung und des Anbaubetriebs erfolgen. Reinheit und Keimfähigkeit sind 17.09.2026

[Seite 55]

Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 55 von 63

nachzuweisen.

Die vorzulegenden Zertifikate / Nachweise müssen die lückenlose Nachverfolgbarkeit vom

Erntebestand über alle Produktionsschritte bis zur abnahmefähigen Saatgutpartie anhand von

Belegen ermöglichen (Produktzertifizierung). Eine ausschließliche und allgemeine Zertifizierung

des Saatgutproduzenten / -lieferanten (Betriebszertifizierung) ist als Nachweis nicht ausreichend.

Die Säcke müssen unverwechselbar mit der Betriebs- und Mischungsnummer, der Menge und

der Zusammensetzung der Mischung sowie dem Abfülldatum gekennzeichnet sein (Angaben

gem. Erhaltungsmischungsverordnung). Der zugehörige Lieferschein muss die

Artenzusammensetzung, die Mischungsnummer, die Produzenten-ID-Nummer und die Anzahl der

Gebinde enthalten. Auf die Erhaltungsmischungsverordnung wird verwiesen. Änderungen der

Zusammensetzung von Mischungen werden nur in begründeten Ausnahmefällen und nach

vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber akzeptiert.

Der Auftraggeber behält sich vor, vor der Aussaat Rückstellproben der gelieferten

Saatgutmischungen zu nehmen.

Das Ausbringen von Saatgut ohne vorherige Prüfung durch den Auftraggeber ist nicht statthaft.

Falls das ausgeschriebene Saatgut nicht oder nicht vollständig lieferbar ist, ist dies dem

Auftraggeber nachvollziehbar darzulegen und in Abstimmung mit dem Auftraggeber einzutreten.

Auf gesonderte Aufforderung des Auftraggebers ist der Bieter verpflichtet, die spezifischen

Herkunftsnachweise (Zertifikate und/oder Einzelnachweise) gemäß den o. g. Anforderungen

bereits vor Zuschlagserteilung vorzulegen.

Der Bieter muss über die „Erklärung zur Lieferung und Verwendung von Pflanz- und Saatgut

gebietseigener Herkünfte“ (Anhang) darlegen, dass er die geforderten Kriterien erfüllt. Diese

Bietererklärung ist ausgefüllt mit dem Angebot abzugeben und wird Vertragsbestandteil.

3.12.6 Abnahme von Bauwerken (Brücken, Stützwänden, Tunnel…)

-entfällt-

3.12.7 Bautagesbericht

Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben.

Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von

Bedeutung sein können.

Dies sind insbesondere:

• Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,

• Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit),

• Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,

• eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer,

• Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,

• Anlieferung von Hauptbaustoffen, • Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen 17.09.2026

[Seite 56]

Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 56 von 63

Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges),

• Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,

• Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,

• Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.

Die Leistungen für das Erstellen der Bautagesberichte und die Vorlage beim Auftraggeber ist in die

entsprechenden Einheitspreise mit einzukalkulieren.

3.12.8 Zugehörige Protokolle / Ergebnisse

Die Berichte sind dem AG digital als PDF-Datei zu übergeben.

3.12.9 Plattendruckversuch

-entfällt-

3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und

Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan)

-entfällt-

4. Ausführungsunterlagen

4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen

Der Auftraggeber stellt dem AN keine Pläne zur Verfügung.

Alle Maße sind vor Ort und vor Baubeginn vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu prüfen.

Unstimmigkeiten sind der Bauleitung umgehend mitzuteilen.

4.2 Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen

Der Bauablauf ist vor Baubeginn mit dem AG abzustimmen.

Bauzeitenplan

-entfällt-

Bestandspläne, Bestandsübersichtspläne

-entfällt-

17.09.2026

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 57 von 63

Dokumentation

Alle Datenträger, die vom AN an den AG übergeben werden, sind vom AN auf Virenfreiheit zu

überprüfen. Das Prüfprotokoll ist dem jeweiligen Übergabeprotokoll beizufügen.

Die Rechte an den Bildern (zu Veröffentlichungszwecken) gehen an den AG über.

Bauwerksdaten erfassen, Bauwerksbuch erstellen

-entfällt-

5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die

Vertragsbestandteil werden:

Es gelten die einschlägigen DIN Vorschriften, die Eurocodes sowie diejenigen Regelwerke, auf

welche in den ZTV-Richtlinien Teil 10 Abschnitt 1 hingewiesen wird oder welche in Teil C der VOB

aufgeführt sind. Die Vorschriften gelten jeweils in ihrer aktuellen Ausgabe.

Des Weiteren sind die Allgemeinen Rundschreiben des Bundesministers für Verkehr Sachgebiet

Brücken- und Ingenieurbau zu beachten und anzuwenden.

5.1 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil

werden

Folgende „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“, „Ergänzende Technische

Vertragsbedingungen“, „Hinweise“ und „Merkblätter“ sind Vertragsbestandteil:

  • VGVF BSW O 2013 „Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in

Ortbetonbauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013“ in Verbindung mit dem

ARS Nr. 18/2013

Bezugsquelle: www.bast.de

Technische Lieferbedingungen

  • TL Gestein-StB 04 - Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2023

Bezugsquelle: FGSV

  • TL Sbit-StB 15 Technische Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitungen auf Bitumenbasis, Ausgabe

2015

Bezugsquelle: FGSV

17.09.2026

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 58 von 63

  • TL VBit-StB 22 Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen, Ausgabe 2022 –

Bezugsquelle: FGSV

  • TL G SoB-StB 20/23 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel,

Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2020/Fassung 2023

Bezugsquelle: FGSV

  • TL BuB E-StB 20/23 Technische Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau,

Ausgabe 2020/Fassung 2023

Bezugsquelle: FGSV

  • TL GaB-StB 16/23 Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016/Fassung 2023

Bezugsquelle: FGSV

  • TL G DSK-StB 15 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil:

Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise, Ausgabe

2015

Bezugsquelle: FGSV

  • TL G OB-StB 15 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil:

Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 2015

Bezugsquelle: FGSV

  • TL G DSH-V-StB 15 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil:

Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf

Versiegelung, Ausgabe 2015

Bezugsquelle: FGSV

  • TL Beton-StB 07 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit

hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007

mit Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 04/2013 (siehe 5.4) mit Anlage „WS-Grund- und

Bestätigungsprüfung zur Beurteilung der Eignung von groben Gesteinskörnungen für die

Feuchtigkeitsklasse WS“

Sowie den Änderungen und Erläuterungen gemäß ARS Nr. 04/2022

Bezugsquelle: FGSV

  • TL NBM-StB 09 Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel 17.09.2026

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 59 von 63

Mit Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 05/2022

Bezugsquelle: FGSV

  • TL Transportable Schutzeinrichtungen 97 mit den Änderungen gemäß ARS 5/1999 vom 15.12.1998 und der Änderung gemäß ARS Nr. 08/2016

vom 11.04.2016

Bezugsquelle: FGSV

  • TL M 23 Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien, Ausgabe 2023

Bezugsquelle: FGSV

  • TL-SP 99 Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken, Ausgabe 1999

mit Änderungen gemäß Abschnitt 5.3

Bezugsquelle: FGSV

  • TL Fug-StB24 Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe und Fugenfüllsysteme, Ausgabe 2024

Bezugsquelle: FGSV

Technische Prüfvorschriften

Technische Prüfvorschriften (TP), die in der Baubeschreibung und in den hier unter Ziffer 5.1

aufgeführten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV…) nicht mit einer

bestimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fassung

maßgebend.

  • Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil Messverfahren SRT, Ausgabe 2021 (TP Griff-StB (SRT), mit ARS Nr. 20/2021

Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag

  • Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil Messverfahren SKM, Ausgabe 2007 (TP Griff-StB (SKM), mit ARS Nr. 13/2020

Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag

  • Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung

Teil berührende Messungen, Ausgabe 2017 (TP Eben- berührende Messungen), mit ARS Nr.

17/2018

Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag

  • TP B-StB Technische Prüfvorschriften für Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen

Bezugsquelle: FGSV

17.09.2026

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 60 von 63

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

  • ZTV Verm – StB 01, Ausgabe 2001 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und

Brückenbau, Ausgabe 2001

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV E-StB 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau,

Ausgabe 2017

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV Ew-StB 14 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von

Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2014

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV La-StB 18 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im

Straßenbau, Ausgabe 2018

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV SoB-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne

Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV Asphalt-StB 07/13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von

Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV BEA-StB 09/13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von

Verkehrsflächenbefestigungen – Asphaltbauweisen, Ausgabe 2009/Fassung 2013

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV Beton-StB 07 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit

hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV RDO Beton-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Betondecken im

Oberbau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO Beton, Ausgabe 2020 – ZTV RDO Beton-StB

20

Bezugsquelle: FGSV

17.09.2026

[Seite 61]

Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 61 von 63

  • ZTV BEB-StB 15 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von

Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen, Ausgabe 2015

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV Fug-StB 15 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen, Ausgabe

2015, mit Allgemeinem Rundschreiben Nr. 11/2024 vom 3. April 2024

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV Pflaster-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken,

Plattenbelägen und Einfassungen, Ausgabe 2020

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV A-StB 12 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Aufgrabungen von

Verkehrsflächen, Ausgabe 2012

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Ausgabe Oktober

2021

Bezugsquelle: BASt, VkBl-Verlag bzw. FGSV für die Teile 5-4, 6-1 bis 6-5, 8-2 und 9-3 der ZTV-ING

  • ZTV-BEL-B, Teil 3 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für das Herstellen von Brückenbelägen

auf Beton (ZTV-BEL-B)

• ZTV-BEL-B 3/95 – Teil 3 Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff, Ausgabe 1995

• TL-BEL-B 3/95 – Technische Lieferbedingungen für Baustoffe zur Herstellung von

Brückenbelägen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995

• TP-BEL-B 3/95 – Technische Prüfvorschriften für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelägen

auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995

• TL-BEL-EP – Technische Lieferbedingungen für Reaktionsharze für Grundierungen,

Versiegelungen und Kratzspachtelungen unter Asphaltbelägen auf Beton, Ausgabe 1999

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV-Lsw 22 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von

Lärmschutzwänden an Straßen, Ausgabe 2022, Bezugsquelle: FGSV

  • M EBGS-LSW Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von

Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen, Ausgabe 2018

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 15/2018 des Bundesministers für Verkehr und

17.09.2026

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 62 von 63

digitale Infrastruktur vom 17.08.2018 (veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft 18/2018 vom 29. 09. 2018)

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV VZ 2011 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen, Ausgabe

2011, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 9/2011 des Bundesministeriums für

Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Bezugsquelle: FGSV

o In Verbindung mi dem Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/2022 vom 2.

Februar 2022

  • ZTV M 13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen, Ausgabe

2013

Bezugsquelle: FGSV

o In Verbindung mi dem Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 13/2015 vom 23.

Juli 2015 und Nr. 25/2016 vom 2. November 2016

  • ZTV-SA 97 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen

an Straßen, Ausgabe 1997

Bezugsquelle: FGSV

• mit „Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 18/1999“ (ARS Nr. 18/1999) des

Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vom 17. August 1999:

Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA wird durch die im ARS Nr. 18/1999 angegebene Fassung ersetzt

• mit dem Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/2024 vom 1. März 2024

Bezugsquelle: VkBl-Verlag

  • ZTV FRS 2013, Fassung 2017 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme

Bezugsquelle: FGSV

  • TK FRS 2020 Technische Kriterien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme Stand 2020

Bezugsquelle: FGSV

Verzeichnis der Bezugsquellen:

  • FGSV: FGSV-Verlag GmbH Wesselinger Straße 17

50999 Köln

  • BASt: Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53

51427 Bergisch Gladbach

17.09.2026

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Rahmenvertrag Grau und Grünpflege der AS Heidelberg Baubeschreibung Seite 63 von 63

  • VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co. KG Schleefstraße 14

44287 Dortmund

5.2 Anzuwendende sonstige technische Vorschriften

-entfällt-

5.3 Änderungen und Ergänzungen

Ergänzend gilt, dass der AG die übergebene Urkalkulation und die Urkalkulationen der

Nachunternehmer zu Prüfungszwecken jederzeit ohne Ankündigung öffnen darf. Weiterhin ist auf

Anforderung die Aufgliederung der Angebotssumme gemäß VHB Formular 221 bzw. 222 dem AG zu

übergeben.

Ergänzend gilt, dass dem AG auf Anforderung auch für Positionen, die nicht nach Masse

ausgeschrieben sind zu Kontrollzwecken Lieferscheine im Original zu übergeben sind.

17.09.2026

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung