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Grünpflegearbeiten an der Anschlussstelle Heidelberg 2026–2028

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 21:48 (Europe/Berlin)

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Rahmenvereinbarungsbedingungen (RVB) VOB

Bezeichnung der rahmenvereinbarungsgegenständlichen Leistungen:

A-P0220-00Pauschale Erhaltung Fahrbahn BAB-HD - BaWü
AP022000404 AP022000404RV Grünpflege 2026-2028 - AS Heidelberg

Rahmenvereinbarungsbedingungen (RVB) der Autobahn GmbH des Bundes für Rahmenvereinbarungen zur Beschaffung von Bauleistungen

Inhalt

1 Geltungsbereich und Bezeichnungen 2 2 Vertragsbestandteile 2 3 Art und Umfang der Leistungen, Auftragsvolumen 2 4 Vertragslaufzeit 3 5 Abruf von Einzelaufträgen aus dieser Rahmenvereinbarung 4 6 Kündigungs- und Rücktrittsrechte, Rechtsfolgen 5 7 Festlegen des Rahmens in Bezug auf sonstige Bestimmungen für 6 Einzelaufträge 8 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) 7 9 Sicherheitsleistungen (§ 17 VOB/B) 7 10 Technische Spezifikationen 8 11 Preisgleitklausel 8 12 Gerichtsstand 8 13 Textform 9 14 Salvatorische Klausel 9

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Rahmenvereinbarungsbedingungen (RVB) VOB

  1. Geltungsbereich und Bezeichnungen

Die nachstehenden Rahmenvereinbarungsbedingungen (RVB) sind bestimmt für eine Rahmenvereinbarung über Bauleistungen.

Diese Rahmenvereinbarung gilt für die Erteilung von Einzelaufträgen, welche die auf der Titelseite bezeichneten und in der Anlage Rahmenleistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen zum Gegenstand haben. Für jeden auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung zu erbringenden Einzelauftrag erfolgen die konkretisierten Festlegungen in Bezug auf die zu erbringenden Leistungen und die vertraglichen Bedingungen gesondert mit Erteilung des Einzelauftrags.

  1. Vertragsbestandteile

2.1 Für die Rahmenvereinbarung sind in der nachfolgend angegebenen Anwendungsreihenfolge Vertragsbestandteile:

  • das Zuschlagsschreiben aus dem Vergabeverfahren, das dem Vertragsschluss voraus ging,
  • die Rahmenleistungsbeschreibung aus dem Vergabeverfahren, das dem Vertragsschluss dieser Rahmenvereinbarung vorausging,
  • die Anlagen gemäß Ziffer 7.1,
  • sämtliche weitere Vergabeunterlagen, die von der Auftraggeberin zu dem Vergabeverfahren, das dem Vertragsschluss dieser Rahmenvereinbarung vorausging, veröffentlicht wurden,
  • das Angebot des Auftragnehmers aus dem Vergabeverfahren, dass dem Vertragsschluss vorausging.

2.2 Alle Bestandteile der Rahmenvereinbarung sind als sinnvolles Ganzes auszulegen. Bei Abweichungen bzw. Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsgrundlagen und für eventuelle Vertragsauslegungen gilt die vorgenannte Reihenfolge. Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsgrundlagen oder innerhalb einer Vertragsgrundlage ist im Zweifel die spezieller beschriebene, bei Fehlen einer spezielleren Beschreibung die höherwertige Ausführung maßgebend. 2.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, ebenso wie entsprechende Vermerke auf Briefbögen, Rechnungen, Preislisten usw. des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Auftraggeberin die AGB des AN unter konkreter Bezugnahme oder Wiedergabe mindestens in Textform (§126b BGB) bestätigt hat. Dies gilt nicht für einen vom Auftragnehmer angebotenen Skontoabzug. 2.4 Kalkulationsannahmen des Auftragnehmers, die nicht ausdrücklich zum Vertragsbestandteil gemacht wurden, sind nicht Vertragsbestandteil, auch wenn sie der Auftraggeberin (z.B. im Angebotsschreiben) mitgeteilt wurden oder bekannt sein sollten.

  1. Art und Umfang der Leistungen, Auftragsvolumen

3.1 Art und Gegenstand der Leistungen, die auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung abgerufen werden können, wird durch die Rahmenleistungsbeschreibung begrenzt. Mit der Erteilung von Einzelaufträgen erfolgt jeweils eine Konkretisierung der in der Rahmenleistungsbeschreibung festgelegten Leistungen. 3.2 Das Gesamtvolumen der nach dieser Vereinbarung auf Grundlage von Einzelaufträgen zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem konkreten Bedarf der Auftraggeberin während der in Ziffer 4 geregelten Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung. 3.3 Durch den Abschluss dieser Rahmenvereinbarung werden noch keine konkreten Leistungspflichten bzw. Ansprüche zur Leistungserbringung und deren Vergütung begründet. Konkrete Leistungspflichten des Auftragnehmers und Gegenleistungspflichten der Auftraggeberin werden

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erst mit dem Abruf von Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung begründet. Der Abruf der Leistungen erfolgt durch die Erteilung von Einzelaufträgen. Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Ziffer 5 verpflichtet, die von der Auftraggeberin abgerufenen Einzelaufträge auszuführen. Das gilt nur dann ausnahmsweise nicht, wenn dem Auftragnehmer die Ausführung eines konkreten Einzelauftrages nach dessen Art oder Umfang auch unter Berücksichtigung des Leistungsbestimmungsrechtes der Auftraggeberin nach dieser Rahmenvereinbarung für die Einzelaufträge unzumutbar sein sollte, was der Auftragnehmer im jeweiligen Einzelfall konkret darzulegen und zu beweisen hat. 3.4 Diese Rahmenvereinbarung begründet Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die zusätzlich zu den Rechten und Pflichten der Einzelabrufe gelten. 3.5 Für die Ausführung der Einzelaufträge gelten zusätzlich zu diesen Rahmenvereinbarungsbedingungen die Festlegungen, insbesondere in Bezug auf die Leistungsart, den Leistungsumfang, vertragliche Regelungen, die Vergütung und Termine, die bei der jeweiligen Einzelauftragserteilung bestimmt werden. Diese Rahmenvereinbarung legt diesbezüglich nur den Rahmen fest, der bei den Festlegungen für den jeweiligen Einzelauftrag zu beachten ist. Die Regelungen dieser Rahmenvereinbarung sind nur dann unmittelbar bei der Ausführung der auf Grundlage der Rahmenvereinbarung erteilten Einzelaufträge zu beachten, soweit bei der Einzelauftragserteilung nicht etwas abweichendes bestimmt wurde. 3.6 Diese Rahmenvereinbarung regelt darüber hinaus das Prozedere zur Erteilung von Einzelaufträgen auf Grundlage der Rahmenvereinbarung (vgl. Ziffer 5). 3.7 Die Festlegung von Höchstmengen und/oder -werten für die Leistungen, die auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung maximal abgerufen werden können, ergibt sich aus der Aufforderung zur Angebotsabgabe unter Berücksichtigung des Zuschlagsschreibens aus dem Vergabeverfahren, das dem Vertragsschluss dieser Rahmenvereinbarung vorausging. 3.8 Der Auftragnehmer teilt der Auftraggeberin jeweils unaufgefordert den Bearbeitungsstand und den voraussichtlichen Restaufwand mit, wenn die beauftragten Leistungen die festgelegte Höchstmenge/den festgelegten Höchstwert zu 75% und zu 100% erreichen oder wenn sich abzeichnet, dass Hinderungsgründe der vollständigen Erbringung der Leistung innerhalb der Höchstmenge/des Höchstwerts entgegenstehen. 3.9 Eine Mindestabnahmemenge ist nicht vereinbart, d.h. es besteht kein Anspruch des Auftragnehmers gegen die Auftraggeberin auf Abruf von Leistungen (Mindestabnahmemengen). Ein Anspruch auf Mindestabnahmemengen – und somit Mengen- oder Umsatzgarantien – können insbesondere nicht aus der der Aufforderung zur Angebotsabgabe angegebenen Schätzmengen und/oder den in diesen RVB sowie der Aufforderung zur Angebotsabgabe angegebenen Höchstabnahmemengen abgeleitet werden, etwa als Bruchteil der dort angegebenen Werte bzw. Mengen. 3.10 Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen fehlenden Abrufen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für eine in missbräuchlicher Absicht erfolgte falsche Bedarfsermittlung der Auftraggeberin oder eine der Auftraggeberin nachgewiesene grob sorgfaltswidrig falsche Bedarfsermittlung.

  1. Vertragslaufzeit

4.1 Die Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt mit Zuschlagserteilung X am 16.11.2026 und endet nach 24 Monaten X am 09.12.2028

4.2 Die Auftraggeberin hat das einseitige Recht, die Rahmenvereinbarung 1 mal um jeweils 12 Monate zu verlängern (Verlängerungsoption(en)). Das Recht kann nur bis spätestens 6 Monate vor Ablauf

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der Mindestvertragslaufzeit bzw. für den Fall, dass eine Verlängerungsoption rechtzeitig ausgeübt wurde, bis spätestens 6 Monate vor Ablauf der verlängerten Vertragslaufzeit ausgeübt werden. 4.3 Die Rahmenvereinbarung kann bis zum Ende der Vertragslaufzeit von der Auftraggeberin in Anspruch genommen werden, das heißt die Erteilung von Einzelaufträgen kann bis zum Ablauf der Rahmenvereinbarung erfolgen, auch wenn die Ausführung des betreffenden, auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelauftrags nach Auslaufen der Rahmenvereinbarung selbst erfolgt. 4.4 Vom Vertragsende der Rahmenvereinbarung unberührt bleibt die ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung von während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung erteilten Einzelaufträgen. Einzelaufträge enden, soweit weder ein Rücktritt noch eine Kündigung bezüglich des Einzelauftrags erfolgt, mit der vollständigen Erfüllung der im Einzelauftrag vereinbarten Leistungen bzw. nach der im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Leistungszeit. Ein vor Ablauf dieser Rahmenvereinbarung abgeschlossener Einzelauftrag behält seine Wirksamkeit auch über den Endzeitpunkt der Rahmenvereinbarung hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung. Rechte und Pflichten aus dem Einzelabruf erlöschen erst dann, wenn die wechselseitigen Leistungen erbracht sind. Bis zur Beendigung des Einzelauftrags gelten die Regelungen dieser RVB für diesen Einzelauftrag fort.

  1. Abruf von Einzelaufträgen aus dieser Rahmenvereinbarung

5.1 Die Auftraggeberin schließt nach Durchführung des dem Vertragsschluss dieser Rahmenvereinbarung vorausgehenden Vergabeverfahrens eine Rahmenvereinbarung mit nur einem Auftragnehmer. 5.2 Auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung ist die Auftraggeberin zum Abruf von Einzelaufträgen über die in der Rahmenleistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen berechtigt. 5.3 Die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge werden entsprechend den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung, einschließlich der unter Ziffer 2 aufgeführten Vertragsbestandteile, erteilt. 5.4 Die Auftraggeberin ist berechtigt unmittelbar Einzelabrufe zu erteilen, ohne dass es hierfür einer vorherigen erneuten Angebotslegung des Auftragnehmers bedarf. Mit Erteilung des Einzelauftrags teilt die Auftraggeberin dem Auftragnehmer den konkreten Bedarf, einschließlich Leistungsinhalt und -umfang sowie Ausführungsfristen und Vergütung mit, sofern dies nicht schon in der Rahmenleistungsbeschreibung geregelt ist. Dabei ist die Auftraggeberin bezüglich der Vorgaben zur Vergütung an die Vorgaben unter Ziffer 7.2 gebunden. Die weiteren Festlegungen erfolgen auf der Grundlage und in den Grenzen der mit dieser Rahmenvereinbarung festgelegten Vorgaben. 5.5 Soweit die Auftraggeberin im Vorfeld der Einzelauftragserteilung eine Konkretisierung der zu beauftragenden Leistungen für zweckmäßig erachtet, ist sie berechtigt, dem Auftragnehmer den konkreten Bedarf mitzuteilen und zur Abgabe eines verbindlichen Angebots für den Einzelauftrag aufzufordern. Auf der Grundlage des konkreten mitgeteilten Leistungsinhalts und -umfangs sowie der Ausführungsfrist erstellt der Auftragnehmer dann ein verbindliches Angebot für den Einzelauftrag. Dieses enthält bei einer geforderten Vergütung zum Pauschalfestpreis einen verbindlichen Pauschalfestpreis oder bei Vergütung nach Aufwand eine Aufwandsschätzung mit Vorkalkulation, die alle Kosten umfasst oder sonstige von der Auftraggeberin geforderte Preisangaben. Die Auftraggeberin prüft das verbindliche Angebot des Auftragnehmers und entscheidet über die Beauftragung. Leistungsverpflichtung und Vergütungsanspruch des Auftragnehmers entstehen nur und erst mit Auftragserteilung. 5.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeden während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung und unter Einhaltung der Höchstabnahmemengen erteilten Einzelauftrag auszuführen bzw. für jeden angefragten Einzelauftrag unverzüglich ein Angebot zu erstellen. Soweit dem Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Ausführung des jeweiligen Einzelauftrags erforderliche Angaben fehlen,

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wendet er sich zur Ermittlung der erforderlichen Angaben unverzüglich an die Auftraggeberin. Die Verpflichtung zur Angebotsabgabe und Ausführung besteht nur dann nicht, wenn dem Auftragnehmer die Erfüllung aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich oder nach Maßgabe der Ziffer 3.3 ausnahmsweise unzumutbar ist. 5.7 Die Auftragserteilung erfolgt per E-Mail, per Telefax, über den Vergabemanager der Auftraggeberin oder schriftlich. 5.8 Konkrete Termine und Meilensteine werden zwischen den Parteien im Einzelnen abgestimmt und in Besprechungsniederschriften oder per E-Mail festgehalten.

  1. Kündigungs- und Rücktrittsrechte, Rechtsfolgen

6.1 Ein wichtiger Grund zur Kündigung i. S. d. § 314 Abs. 1 BGB liegt für die Auftraggeberin insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. 6.2 Ein wichtiger Grund für eine Kündigung der Auftraggeberin liegt ebenso vor, wenn 6.2.1 dem Auftragnehmer in Bezug auf mindestens zwei, nicht zwingend aufeinander folgende, ihm auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung erteilten Einzelaufträge aus wichtigem Grund gekündigt wurde bzw. ihm aus wichtigem Grund der Rücktritt erklärt wurde und der Auftragnehmer dies zu vertreten hatte. 6.2.2 der Auftragnehmer mindestens zwei Mal, nicht zwingend aufeinander folgend, die Ausführung eines ihm erteilten Einzelauftrags verweigert hat, ohne dass dies nach diesen RVB zulässig wäre bzw. mindestens zwei Mal, nicht zwingend aufeinander folgend, die Angebotsabgabe für einen Einzelauftrag verweigert hat, ohne dass dies nach diesen RVB zulässig wäre. 6.2.3 der Auftragnehmer eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren Auftrags/Abrufs nach dieser Rahmenvereinbarung erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat, obwohl er unter Fristsetzung zur pflichtgemäßen Erfüllung aufgefordert wurde. 6.3 Darüber hinaus liegt ein wichtiger Grund für eine Kündigung der Auftraggeberin vor, 6.3.1 wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. 6.3.2 wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter der Auftraggeberin oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. 6.3.3 wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter gegenüber der Auftraggeberin, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen. 6.3.4 wenn, zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung / der Vertragsschluss ein zwingender Ausschlussgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 bis 4 GWB vorlag, 6.3.5 wenn, der Auftragnehmer bei der Ausführung von Einzelaufträgen, die auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung erteilt wurden, in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen tarif-, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften verstößt; 6.3.6 wenn der Auftragnehmer bei der Ausführung von Einzelaufträgen, die auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung erteilt wurden, ohne die gemäß der für den Einzelauftrag vereinbarten Bestimmungen erforderliche vorherige Zustimmung der Auftraggeberin Unterauftragnehmer austauscht oder Teilleistungen auf Unterauftragnehmer überträgt.

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6.3.7 wenn die Auftraggeberin Kenntnisse erlangt, welche darauf schließen lassen, dass der Auftragnehmerin im Vergabeverfahren, das dem Vertragsschluss vorausging, in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien falsche Angaben getätigt oder Auskünfte zurückgehalten hat. 6.4 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.

  1. Festlegen des Rahmens in Bezug auf sonstige Bestimmungen für Einzelaufträge

7.1 Rahmen für Vertragsbedingungen für Einzelaufträge

Für die auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung erteilten Einzelaufträge gelten die mit dem jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Bedingungen. Für die Ausführung der Einzelaufträge gelten im Fall von Widersprüchen vorrangig die Regelungen der Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen – Ausgabe 2016– DIN 1961 (VOB/B). Im Übrigen werden Einzelabrufe auf der Grundlage der ggf. für den Einzelauftrag konkretisierten folgenden Unterlagen beauftragt: X Rahmenleistungsbeschreibung X Leistungsverzeichnis/Leistungsbeschreibung für den Einzelauftrag HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen für den Einzelabruf X HVA B-StB Weitere Besondere Vertragsbedingungen für den Einzelabruf

beauftragt.

7.2 Rahmen für Vergütung der Einzelaufträge

Die Vergütung erfolgt auf Grundlage. 7.2.1 der diesbezüglich festgelegten Bestimmungen der Auftraggeberin X in der Rahmenleistungsbeschreibung

7.2.2 des Angebots des Auftragnehmers aus dem Vergabeverfahren, dass dem Vertragsschluss dieser Rahmenvereinbarung voraus ging, soweit es den Vorgaben gemäß 7.2.1 nicht widerspricht; 7.2.3 den für den Einzelauftrag getroffenen konkretisierten Bestimmungen. 7.2.4 Soweit sich aus für den Einzelauftrag getroffenen konkretisierten Bestimmungen weitere, nicht in der Leistungsbeschreibung gem. Ziff. 7.2.1 enthaltene, Leistungen ergeben, werden diese gemäß den Vorgaben/Vereinbarungen für den jeweiligen Einzelabruf vom Auftragnehmer angeboten und vom Aufraggeber vergütet. 7.2.5 Zum Preisnachlass auf die Abrechnungssumme: Wenn nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich der angebotene Preisnachlass ohne Bedingungen auf die Abrechnungssumme für Haupt- und Nebenangebote gemäß dem Angebotsschreiben auch auf alle Änderungen des Bauentwurfs und zusätzlichen Leistungen nach § 1 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 VOB/B, Leistungen ohne Auftrag nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 und 3 VOB/B, zusätzliche planerische Leistungen nach § 2 Abs. 9 VOB/B sowie Massenmehrungen und Massenminderungen nach § 2 Abs. 3 VOB/B. 7.2.6 Die Rechnungsstellung hat unter Berücksichtigung der in den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen bzw. im Einzelabruf konkretisierten Vorgaben zu erfolgen.

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7.3 Rahmen für Ausführungsfristen für Einzelaufträge

Mit der Ausführung der Einzelaufträge ist grundsätzlich unverzüglich nach Erteilung des jeweiligen Einzelauftrags zu beginnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die notwendigen Kapazitäten für eine zügige und störungsfreie Auftragsbearbeitung zur Verfügung zu stellen, die Ausführung der Leistungen angemessen zu fördern und zu vollenden. Insoweit erforderliche Zwischen- und Endtermine werden die Parteien einvernehmlich festlegen. Kommt keine einvernehmliche Festlegung mit dem Auftragnehmer zustande, erfolgt die Festlegung durch die Auftraggeberin. Sollen für den Einzelauftrag individuelle Aufführungsfristen für den Beginn oder die Fertigstellung der Leistungen oder für die Vollendung bestimmter Teilleistungen/Meilensteine gelten, teilt die Auftraggeberin diese dem Auftragnehmer im Zuge der Einzelauftragserteilung mit.

  1. Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

8.1 Vertragsstrafen werden wie folgt vereinbart:

X keine Bei vom Auftragnehmer zu vertretender Überschreitung der Vertragsfristen hat dieser gemäß § 11 VOB/B für jeden Werk- bzw. Kalendertag, um den eine Frist überschritten wird, folgende Vertragsstrafe(n) zu zahlen: 8.1.1 bei Überschreitung der Frist für die Vollendung der Ausführung 0,20 % je Werktag der Netto-Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe. 8.1.2 bei Überschreitung der Frist für die Vollendung der Ausführung 0,20 % je Kalendertag der Netto-Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe. 8.1.3 bei Überschreitung vereinbarter Einzelfristen für die Vollendung der Ausführung je Kalendertag 0,20 % der objektiv richtigen Netto-Abrechnungssumme der zugehörigen baulichen Leistung. 8.1.4 bei Überschreitung vereinbarter Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen je Werktag 0,20 % der objektiv richtigen Netto-Abrechnungssumme der zugehörigen baulichen Leistung.

8.2 Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafen wird auf insgesamt 5 % der Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (netto) begrenzt (bei Einzelfristen auf max. 5 % der Netto# Auftragssumme der zugehörigen baulichen Leistung). Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil der objektiv richtigen Netto# Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

8.3 Verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet

9 Sicherheitsleistungen (§ 17 VOB/B)

9.1 Sicherheit für die Vertragserfüllung:

Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet.

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X Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 % der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer ohne Nachträge) zu leisten. [Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass, soweit gemäß Ziffer 9.1 für Aufträge mit einer Auftragssumme von mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer eine Sicherheit gefordert wird, auf die Summe des jeweiligen Einzelauftrags abgestellt wird und die Sicherheit für den jeweiligen Einzelauftrag gilt. Bei Abschluss der Rahmenvereinbarung ist keine Sicherheit zu leisten.]

9.2 Sicherheit für Mängelansprüche:

X Auf Sicherheit für Mängelansprüche wird verzichtet.

Nach erfolgter Abnahme ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche Sicherheit für Mängelansprüche zu leisten. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3 % der Abrechnungssumme inkl. Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Abnahme. [Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass, soweit gemäß Ziffer 9.1 für Aufträge mit einer Auftragssumme von mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer eine Sicherheit gefordert wird, auf die Summe des jeweiligen Einzelauftrags abgestellt wird und die Sicherheit für den jeweiligen Einzelauftrag gilt. Bei Abschluss der Rahmenvereinbarung ist keine Sicherheit zu leisten.]

9.3 Die Sicherheiten für Vertragserfüllung und Mängelansprüche erstrecken sich auch auf alle Änderungen des Bauentwurfs und zusätzliche Leistungen nach § 1 Abs. 3, und Abs. 4 S. 1 VOB /B.

9.4 Bürgschaften:

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das dafür jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden und zwar für

• die Vertragserfüllung das Formblatt 'HVA B-StB Vertragserfüllungsbürgschaft' • die Mängelansprüche das Formblatt 'HVA B-StB Mängelanspruchsbürgschaft' • vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 VOB/ B das Formblatt 'HVA B-StB Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft'.

10 Technische Spezifikationen:

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

11 Preisgleitklausel:

  • entfällt -
  1. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag richtet sich nach dem Sitz der im Vertrag benannten zuständigen Niederlassung der Autobahn GmbH des Bundes.

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  1. Textform

Jede Änderung, Ergänzung oder Abweichung der Leistung und/oder der Rahmenvereinbarungsbedingungen sowie alle Willenserklärungen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Rahmenvereinbarung bedarf der Schriftform, E-Mail und Fax wahren die Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so behält die Rahmenvereinbarung im Übrigen seine Gültigkeit. Diese salvatorische Erhaltungsklausel kehrt ausdrücklich nicht nur die Beweislast um, vielmehr soll die Wirksamkeit der übrigen Rahmenvereinbarungsbedingungen unter allen Umständen aufrechterhalten werden und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden. Anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung tritt rückwirkend eine angemessene zulässige Regelung in Kraft, die dem am nächsten kommt, was die vertragsschließenden Parteien bei Abschluss der Rahmenvereinbarung gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Rahmenvereinbarung gewollt hätten.

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