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Grünpflege und Grauflächenreinigung an drei Gewerbeliegenschaften in Rastatt

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Anlage C-03.4

Stand: 01.10.2001 S 27

Satzung der Stadt Rastatt

über die Verpflichtung der Straßenanlieger

zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

Streupflichtsatzung

Aufgrund von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) i. d. F. vom

26.09.1987 (GBl. S. 477) und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. d.

F.vom 03.10.1983 (GBl. S. 578; ber. S. 720), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes

vom 08. November 1993 (GBl. S 657) hat der Gemeinderat am 15.12.1997 folgende Satzung

beschlossen:

§ 1

Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der

Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe

dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und

Eisglätte zu bestreuen.

(2) Für Grundstücke der Stadt, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, sowie bei

städtischen Alters- und Wohnheimen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 41

Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz).

(3) Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und von

Straßenbahnen gelten die Verpflichtungen nach dieser Satzung insoweit, als auf den

ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren

Zugang zu der Straße haben oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar

dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Straßengesetz). Die Verpflichtungen

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  • 2 -

nach dieser Satzung gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer (§

41 Abs. 3 Satz 1 Straßengesetz).

§ 2

Verpflichtete

(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter

und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder

einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 Straßengesetz). Als Straßenanlieger gelten auch die

Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im

Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute

Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht

mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der

Straßenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6 Straßengesetz).

(2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet,

besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete

Maßnahmen sicherzustellen, daß die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt

werden.

(3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren

Seite der Gehweg verläuft.

§ 3

Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr

gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.

(2) Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner

Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1,20 Meter.

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  • 3 -

(3) Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand liegende

Flächen in einer Breite von 1,20 Meter. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen

u. ä. nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für

eine dem Satz 1 entsprechende breite Fläche entlang dieser Einrichtung verpflichtet.

(4) Gemeinsame Rad- und Gehwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern

und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Flächen.

(5) Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege sind die dem

öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen

öffentlichen Straße sind.

(6) Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zur sie erschließenden

Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die

gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die

weiteren in Abs. 2 bis Abs. 5 genannten Flächen an den der Straße nächstgelegenen

Grundstücken.

(7) Grenzen die in Abs. 1 bis 5 genannten Wege und Flächen an eine Bushaltestelle oder ein

Buswartehäuschen, so unterliegen nur die in Abs. 1 bis 5 genannten Wege und Flächen

der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht, nicht aber die Flächen der Bushaltestellen oder des

Buswartehäuschens selbst.

§ 4

Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten

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  • 4 -

(1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Wildkraut

und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und

der öffentlichen Ordnung.

(2) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen,

soweit nicht besondere Umstände (z. B. Frostgefahr) entgegenstehen.

(3) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu

beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere

Entwässerungsanlagen oder in offene Abflußgräben geschüttet werden.

§ 5

Umfang des Schneeräumens

(1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von

Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des

Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in

der Regel mindestens auf 1,20 m der Gehwegbreite zu räumen, bei schmaleren

abgesetzten Gehwegen auf deren tatsächlicher Breite.

(2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für

die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande

der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Flächen anzuhäufen.

Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so

freizumachen, daß das Schmelzwasser abfließen kann.

Ist ein Radweg (Sonderweg Zeichen 237 STVO) nur durch eine Trennlinie von einem

Gehweg getrennt, darf das Räumgut nicht auf dem Radweg abgelagert werden.

(3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen

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so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen

gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite

von mindestens 1 Meter zu räumen und zu streuen.

(4) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder

auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.

§ 6

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in §

3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, daß

sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt

möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach §

5 Abs. 1 zu räumende Fläche.

(2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden.

(3) Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist nur in Ausnahmefällen bei extremer

Eisglätte in geringen Mengen verantwortungsbewußt zulässig.

(4) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 7

Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von

Schnee- und Eisglätte

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  • 6 -

Die Gehwege müssen werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08.00 Uhr geräumt und

gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist

unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um

20.00 Uhr, mit Ausnahme vor öffentlichen Gebäuden und vor Firmengelände, hier endet die

Pflicht nach Ende der Öffnungszeiten bzw. Arbeitsende, wenn diese über 20.00 Uhr

hinausgehen.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich

oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere

  1. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den

Vorschriften in § 4 reinigt,

  1. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den

Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt,

  1. bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht

entsprechend den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.1998 in Kraft.

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  • 7 -

Gleichzeitig tritt die Streupflichtsatzung vom 22.12.1989 außer Kraft.

Rastatt, den 17.12.1997 Der Oberbürgermeister

Rastatt, den 01.10.2001

( Klaus-Eckhard Walker )

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