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Baubeschreibung / Vorbemerkungen mit allgemeinen
und technischen Angaben
Paket-Nr. 302084
Bf Dortmund-Lütgendortmund Gbf Projekt T.016074701 Erneuerung der Weiche 503 Projekt T.016074702 Erneuerung der Weiche 504 Projekt T.016074703 Erneuerung der Weiche 505 Projekt T.016074706 Erneuerung der Weiche 513 Projekt T.016074707 Erneuerung der Weiche 514 Projekt T.016074708 Erneuerung der Weiche 515 Abzw Dortmund-Lütgendortmund Gbf Flm Projekt T.016087521 Erneuerung der Weiche 601 Projekt T.016087520 Erneuerung der Weiche 602 Projekt T.016087722 Schienenerneuerung im Gleis 602 Projekt T.016087721 Schienenerneuerung im Gleis 613 Projekt T.016087720 Erneuerung des Gleises 614 Projekt T.016087723 Erneuerung des Gleises Flm Bft Dortmunderfeld Projekt T.016086952 Schienenerneuerung im Gleis 303 Projekt T.016078119 Erneuerung des Gleises 304 Projekt T.016078121 Erneuerung des Gleises 305
DB InfraGO AG Region West Projektmanagement Oberbau und Ausrüstungstechnik (I.IA-W-P 3) Hansastraße 15 47058 Duisburg
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Inhaltsverzeichnis
A. Projektübersicht ............................................................................................................. 5 B. Angaben zur Baustelle und Ausführung ......................................................................... 6 0.1 Angaben zur Baustelle ............................................................................................ 6 0.1.1 Lage der Baustelle ............................................................................................... 6 0.1.2 Besondere Belastungen....................................................................................... 7 0.1.3 Vorhandene Anlagen ........................................................................................... 7 0.1.3.1 Hindernisse und bauliche Anlagen der DB AG ................................................... 7 0.1.3.2 Kabel und Leitungen Dritter ................................................................................ 9 0.1.3.3 Angaben zur Strecke/ zu den Strecken ............................................................... 9 0.1.3.4 Oberbau ............................................................................................................10 0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle ...............................................................10 0.1.5 Freizuhaltende Flächen ......................................................................................11 0.1.6 bleibt frei .............................................................................................................11 0.1.7 bleibt frei .............................................................................................................11 0.1.8 Lage und Ausmaß dem AN überlassener Flächen ..............................................11 0.1.9 Baugrund ............................................................................................................12 0.1.10 Bleibt frei ............................................................................................................12 0.1.11 Bleibt frei ............................................................................................................12 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung ............................................................12 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten ........................................................................12 0.1.14 Schutzmaßnahmen .............................................................................................12 0.1.15 bleibt frei .............................................................................................................13 0.1.16 bleibt frei .............................................................................................................13 0.1.17 Hindernisse .........................................................................................................13 0.1.18 Kampfmittel .........................................................................................................13 0.1.18.1 Kampfmittelfreimessung ..................................................................................13 0.1.18.2 Gestellung Fachaufsicht für Kampfmittelräumung ............................................14 0.1.19 Baustellenverordnung .........................................................................................14 0.1.20 Auflagen Dritter ...................................................................................................14 0.1.21 bleibt frei .............................................................................................................14 0.1.22 Vorarbeiten des AG ............................................................................................14 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer ...........................................................................14 0.2 Angaben zur Ausführung ........................................................................................15 0.2.1 Bauablauf ...........................................................................................................15 0.2.2 Erschwernisse ....................................................................................................15 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan ............................................................................15 0.2.4 Sicherungsmaßnahmen (gem. DIN 18325 0.2.7) ................................................15
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0.2.4.1 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AG...................................................................15 0.2.4.2 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AN ...................................................................16 0.2.5 Kontaminierte Bereiche.......................................................................................18 0.2.6 Besondere Anforderungen an Baustelleneinrichtungen ......................................18 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ...............................................................18 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ..................................................................18 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer....................................................................18 0.2.10 bleibt frei .............................................................................................................18 0.2.11 bleibt frei .............................................................................................................18 0.2.12 bleibt frei .............................................................................................................18 0.2.13 Eignungs und Gütenachweise ............................................................................18 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial .............................................................................................18 0.2.14 Umgang mit aufarbeitungsfähigen Stoffen ..........................................................19 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen .............................................19 0.2.15.1 Entsorgung durch den Auftraggeber/ Zuführungskonzept ............................20 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept ......................................................20 0.2.15.1.2 Handhabung von Bodenaushub und Bauabfällen.....................................21 0.2.15.1.3 Deklarationsanalytik .................................................................................22 0.2.15.2 Entsorgung durch den Auftragnehmer/ Zuführung .......................................22 02.15.2.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers ............................22 0.2.15.2.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer ..................................................23 0.2.15.2.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle ..24 0.2.15.2.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung ...............25 0.2.15.2.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle .......................................................................................................25 0.2.15.2.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen .................................................26 0.2.15.2.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott ....................................27 0.2.15.2.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung ............................................................27 0.2.15.2.9 Deklarationsanalytik......................................................................................28 0.2.15.2.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen .............29 0.2.15.2.10.1 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nachweis- Verfahren ......................................................................................................................29 0.2.15.2.10.2 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle ...............................30 0.2.15.2.10.3 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle ......................31 0.2.15.2.10.4 Einbaudokumentation gemäß Ersatzbaustoff-Verordnung ......................32 0.2.15.2.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen .....................................................32 0.2.15.2.12 Beförderungserlaubnis/ Transportgenehmigungen .....................................33 0.2.16 Materialbeistellung durch Auftraggeber ...............................................................33
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0.2.17 Materialliefer- und Abfuhrplan .............................................................................34 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ...................................................................34 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern ....................................................34 0.2.20 bleibt frei .............................................................................................................35 0.2.21 bleibt frei .............................................................................................................35 0.2.22 bleibt frei .............................................................................................................35 0.2.23 Betriebliche Angaben (gem. DIN 18325 0.2.3 und 18325 0.2.5) .........................35 0.2.24 Oberleitung (gem. DIN 18325 0.2.6) ...................................................................36 0.2.25 Ausführung Bettungsarbeiten (gem. DIN 18325 0.2.16) ......................................36 0.2.26 Ausführung Rand- und Rangierwegarbeiten .......................................................37 0.2.27 Ausführung Planumsverbesserung .....................................................................37 0.2.28 Ausführung Entwässerungseinrichtung ...............................................................37 0.2.29 Arbeiten im Tunnel (gem. DIN 18325 0.1.6) ........................................................37 0.2.30 Arbeiten an Signalanlagen ..................................................................................37 0.2.31 Arbeiten Rückstromführung, Bahnerdung, Potenzialausgleich ............................38 0.2.32 Arbeiten an Weichenheizungen ..........................................................................38 0.2.33 Gleis-/Bauvermessung und Lichtraummessung ..................................................39 0.2.32.1 Absteckung ......................................................................................................39 0.2.32.2 Abnahmevermessung ......................................................................................40 0.2.32.3 Lichtraummessung (und Engstellendokumentation) ........................................40 0.2.34 Ergänzende Ausführungsbestimmungen ............................................................41 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV ....................................................41 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und besonderen Leistungen ..........................41 0.4.1 Nebenleistungen .................................................................................................41 0.4.2 Besondere Leistungen ........................................................................................41 0.5 Technische Bearbeitung .........................................................................................41 0.5.1 Ausführungsunterlagen .......................................................................................41 0.5.2 Bestandsunterlagen und Dokumentation ............................................................41 0.5.3 Bauzeitenplan (Konkretisierung zu BVB 16.2) ....................................................41
Alle Regelungen dieser Baubeschreibung/Vorbemerkungen sind bei der Preis- bildung zu berücksichtigen.
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A. Projektübersicht
| Bauab- schnitt Nr.: | Bezeichnung/ Leistungsschwerpunkte |
|---|---|
| 1. | Bf Do-Lütgendortmund Gbf Weichenerneuerungen Konventionelle Weichenerneuerungen mit vollständiger Bettungser- neuerung und Einbau eines Geokunststoffes unter dem Schotter |
| 2. | Abzw Do-Lütgendortmund Gbf Flm Weichenerneuerungen Konventionelle Weichenerneuerungen mit vollständiger Bettungser- neuerung und Einbau eines Geokunststoffes unter dem Schotter Gleiserneuerungen Konventionelle Gleiserneuerungen mit vollständiger Bettungserneu- erung und Einbau eines Geokunststoffes unter dem Schotter Rückbau der Weiche 613 Schienenerneuerungen Konventionelle Schienenerneuerungen mit anschließender Durchar- beitung |
| 3. | Bft Dortmunderfeld Schienenerneuerungen Konventionelle Schienenerneuerungen mit anschließender Durchar- beitung Gleiserneuerungen Konventionelle Gleiserneuerungen mit vollständiger Bettungserneu- erung und Einbau eines Geokunststoffes unter dem Schotter Einbau einer Planumsschutzschicht in Teilbereichen Instandhaltungsarbeiten Wechsel/ Umrüsten von Radlenkern und Radlenkerfahrschienen Schwellensatzwechsel in Weichen Einzelschwellenwechsel in Weichen Schraublochsanierung in Weichen Austausch von Verfüllschotter in Weichen Maschinelle Durcharbeitung von Weichen |
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B. Angaben zur Baustelle und Ausführung
0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle
Bundesland: Nordrhein-Westfalen Stadt/Landkreis: Dortmund Lage im Netz: Bauabschnitt 1: Weichen 503 bis 505 u. 513 bis 515 Bf Do-Lütgendortmund Gbf Bauabschnitt 2: Weichen 601 u. 602 Abzw Bf Do-Lütgendortmund Gbf Flm Gleis 602 Abzw Bf Do-Lütgendortmund Gbf Flm von Weiche 604 bis Weiche 611 Gleis 613 Abzw Bf Do-Lütgendortmund Gbf Flm von Weiche 611 bis Weiche 612 Gleis 614 Abzw Bf Do-Lütgendortmund Gbf Flm von Weiche 612 bis Gleisabschluss Gleis Flm Abzw Bf Do-Lütgendortmund Gbf Flm von Weiche 612 bis Weiche 614 Bauabschnitt 3: Gleis 303 Bft Dortmunderfeld von Weiche 313 bis Weiche 346 Gleis 304 Bft Dortmunderfeld von Weiche 312 bis Weiche 343 Gleis 305 Bft Dortmunderfeld von Weiche 315 bis Weiche 342 Weichen 312, 313, 314, 342, 344 bis 347 u. 352 Bft Dortmunderfeld (Instandhaltung)
Lage des Bahnkörpers: geländegleich
An den Baubereich grenzen: Wohnbau-, Industrie und Gewerbeflächen
Zugangsmöglichkeiten zu den Arbeitsstellen: Bauabschnitte 1 u. 2 Der Zugang besteht über das Gelände des Netzbezirks Dortmund in der Heyden-Rynsch- Straße sowie Rand-/Rangierwege, sofern nicht im Bauvertrag § 15.1 anders geregelt. Bauabschnitt 3 Der Zugang besteht über den Hahnenmühlenweg 58 auf Höhe km 4,800 sowie Rand-/Ran- gierwege, sofern nicht im Bauvertrag § 15.1 anders geregelt
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Beschaffenheit der Zufahrtsmöglichkeiten: Die Baustellen sind nur schienengebunden zu erreichen.Hiervon ausgenommen sind folgende Gleise: Gleis Flm im Abzw Do-Lütgendortmund Gbf Flm: straßengebundene Zufahrt über den Überweg der Fahrleitungsmeisterei
Aufgleisungsmöglichkeiten: Bauabschnitte 1 u. 2 Überweg der Fahrleitungsmeisterei im Gleis Flm im Abzw Do-Lütgendortmund Gbf Flm Bauabschnitt 3 Im Bft Dortmunderfeld ist eine Aufgleisstelle im Gleis 301 herzustellen.
Für die Ausführung dem AN überlassene Arbeitsgleise: Die Gleise sind in den Betrieblichen Angaben aufgeführt.
0.1.2 Besondere Belastungen
Keine Belastungen aus Immissionen sowie aus besonderen klimatischen Bedingungen.
0.1.3 Vorhandene Anlagen
0.1.3.1 Hindernisse und bauliche Anlagen der DB AG
Lage und Art der der DB AG bekannten Hindernisse und baulichen Anlagen: Bauabschnitt 1
mk noV mk siB ]m[ egnäL Hindernis/ Anlagen etieS fua negozeb( )gnureirtemoliK ruz ]m[ dnatsbA eshcasielG Bemerkung
Weiche 504
| 61,296 | 61,298 | Bremsprellbock | Linker Strang | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 61,347 | Schachtdeckel | Links | > 1,80 | Rund |
Weiche 505 61,438 Schachtdeckel Links > 1,95 Rund Weiche 513
| 62,011 | Gleissperre | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 62,050 | Schachtdeckel | Rechts | > 2,35 | Rund | ||
| 62,052 | El6 (tief) | Rechts | > 2,35 |
Weiche 514
| 62,061 | Schachtdeckel | Links | > 1,95 | Rund | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 62,064 | Ausfahrsignal | Links | > 2,25 |
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Weiche 515
| 62,101 | 62,128 | 21 | Kabeltrog | Links | > 2,15 | Rechter Strang |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 62,118 | Stellvorrichtung Gs | Rechts | > 1,80 | |||
| 62,121 | Ls 523 (tief) | Rechts | > 1,90 | |||
| 62,128 | 62,134 | 6 | Kabeltrog | Links | > 1,70 | |
| 62,132 | Signal | Rechts | > 1,95 | |||
| 62,134 | 62,141 | 7 | Kabeltrog | Links | > 2,15 |
Bauabschnitt 2
mk noV mk siB ]m[ egnäL Hindernis/ Anlagen etieS fua negozeb( )gnureirtemoliK ruz ]m[ dnatsbA eshcasielG Bemerkung
Weiche 601 63,337 Schacht DN 1000 Rechts > 2,35 Weiche 602 63,546 63,547 Signalpodest Links > 2,30 Gleis 614
| 2,800 | Grenzzeichen | Links | Weiche 612 | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2,835 | 2,924 | Stützwand | Rechts | > 1,90 | Weiche 612 |
Gleis Flm
| 2,800 | Grenzzeichen | Rechts | Weiche 612 | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2,901 | Kabeltrog Gr. 1 | Schwellenfach | ||||
| 2,906 | 2,923 | Gummiplatten | Gleismitte |
Bauabschnitt 3
mk noV mk siB ]m[ egnäL Hindernis/ Anlagen etieS fua negozeb( )gnureirtemoliK ruz ]m[ dnatsbA eshcasielG Bemerkung
Gleis 304
| 4,771 | Grenzzeichen | Links | Weiche 312 | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 4,784 | El 6 | Rechts | ||||
| 4,859 | Grenzzeichen | Rechts | Weiche 314 | |||
| 5,030 | Beleuchtungsmast | Rechts | ||||
| 5,072 | Beleuchtungsmast | Rechts | ||||
| 5,416 | Sperrsignal 304 | Rechts | ||||
| 5,433 | Grenzzeichen | Rechts | Weiche 343 |
Gleis 305
| 4,884 | Grenzzeichen | Rechts | Weiche 315 | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 4,897 | Ausfahrsignal P305 | Links |
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| 4,897 | Ausfahrsignal P306 | Rechts | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 4,909 | Beleuchtungsmast | Links | ||||
| 4,914 | Fernmeldesäule | Links | ≥ 2,25 | |||
| 4,949 | Beleuchtungsmast | Links | ||||
| 4,990 | Beleuchtungsmast | Links | ||||
| 5,031 | Beleuchtungsmast | Links | ||||
| 5,072 | Beleuchtungsmast | Links | ||||
| 5,111 | Beleuchtungsmast | Rechts | ||||
| 5,151 | Beleuchtungsmast | Rechts | ||||
| 5,195 | Beleuchtungsmast | Rechts | ||||
| 5,241 | Beleuchtungsmast | Rechts | ||||
| 5,286 | Beleuchtungsmast | Rechts | ||||
| 5,341 | Beleuchtungsmast | Rechts | ||||
| 5,376 | Sperrsignal 305 | Rechts |
An dieser Stelle wird auf die besondere Sorgfaltspflicht des AN hingewiesen, sich mit den oben genannten Hindernissen und baulichen Anlagen vor Beginn der Bauarbeiten vertraut zu machen.
0.1.3.2 Kabel und Leitungen Dritter
Zum Zeitpunkt der Ausschreibung waren keine Anlagen in den Bereichen mit Bodeneingriff bekannt.
0.1.3.3 Angaben zur Strecke/ zu den Strecken
Streckenstandard G 120 Streckenklasse D4 Streckenbelastung 10.000 < Lt/d < 20.000 Bauabschnitt 1: Weichen 504, 505, 513 u. 514 Bauabschnitt 2: Weichen 601 u. 602 ≤ 10.000 Lt/Tag Bauabschnitt 1: Weichen 503 u. 515 Bauabschnitt 2: Gleise 602, 613, 614 u. Flm Bauabschnitt 3: Gleise 303, 304 u. 305 Abweichende maximale Last Nicht bekannt Kunstbauwerke dürfen generell nicht mit dem Lastmo- dell „Last am Haken“ befahren werden.
VzG-Streckengeschwindigkeit: 80 Km/h Bauabschnitt 1: Weichen 503 u. 515 Bauabschnitt 2: Weichen 601 u. 602
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40 Km/h Bauabschnitt 1: Weichen 504, 505, 513 u. 514 Bauabschnitt 2: Gleise 602 u. 613 Bauabschnitt 3 25 Km/h Bauabschnitt 2: Gleise 614 u. Flm
Gleisgeometrie:
Anlage Kleinster Radius Größte Überhöhung Größte Längsnei- [m] [mm] gung [‰]
Bf Do-Lütgendortmund Gbf
| Weiche 503 | 500 | - | Nicht bekannt |
|---|---|---|---|
| Weiche 504 | 329 | - | Nicht bekannt |
| Weiche 505 | 190 | - | Nicht bekannt |
| Weiche 513 | 190 | - | Nicht bekannt |
| Weiche 514 | 300 | - | Nicht bekannt |
| Weiche 515 | 300 | - | Nicht bekannt |
Abzw Do-Lütgendortmund Gbf Flm
| Weiche 601 | 1200 | 25 | 8,663 |
|---|---|---|---|
| Weiche 602 | 606 | 25 | 9,815 |
| Gleis 602 | 500 | - | Nicht bekannt |
| Gleis 613 | 800 | - | Nicht bekannt |
| Gleis 614 | 190 | - | Nicht bekannt |
| Gleis Flm | - | - | Nicht bekannt |
Bft Dortmunderfeld
| Gleis 303 | 200 | - | Nicht bekannt |
|---|---|---|---|
| Gleis 304 | 225 | - | Nicht bekannt |
| Gleis 305 | 190 | - | Nicht bekannt |
Gleisabstände: Die Gleisabstände sind den Lageplänen zu entnehmen.
0.1.3.4 Oberbau
Die Oberbauanordnungen sind den Streckenskizzen zu entnehmen.
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle
Siehe auch Betriebliche Regelungen siehe Punkt 0.2.23
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Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches, ins- besondere in Bezug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgesehene Schwerlastverkehre.
0.1.5 Freizuhaltende Flächen
Bleibt frei
0.1.6 bleibt frei
0.1.7 bleibt frei
0.1.8 Lage und Ausmaß dem AN überlassener Flächen
Bereitstellungsflächen: Bleibt frei
Montage-/ Demontageflächen: Bauabschnitt 2: Für die Demontage der Weiche 602 ist eine Fläche bahnlinks von Gleis 602 von km 2,450 bis km 2,550 vorgesehen. Die Fläche hat eine Länge von 100 m, eine Breite von 3 bis 7 m und eine Größe von 650 m2. Sie ist nicht befestigt. Bauabschnitt 3: Für den Wechsel des Schwellensatze der Weiche 342 ist eine Fläche bahnrechts von Gleis 305 von km 5,150 bis km 5,200 vorgesehen. Die Fläche hat eine Länge von 50 m, eine Breite von 6 m und eine Größe von 300 m2. Sie ist nicht befestigt.
Soweit der AN weitere Flächen als der vom AG zugewiesenen Flächen zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öf- fentlich - rechtlichen Genehmigungen (z.B. 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z. B. Bescheid) vorzulegen. Ferner hat der AN für die Flächen ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Von einer genehmigungsfreien Fläche als Ausnahme vom genehmigungspflichtigen Zwischenlager (nach 4. BlmSchV Anhang 1, Ziffer 8.12) ist auszugehen, wenn die Fläche in einem funktiona- len Zusammenhang mit einer einzigen Baumaßnahme steht und die räumliche Entfernung 1 km nicht überschreitet. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass beim Betrieb der Flächen alle geltenden materiell-rechtlichen Anforderungen zu beachten und Genehmigungen des Um- weltrechts etwa in Bezug auf Lärm, Staubentwicklung, Immission, Bodendenkmal, Natur-, Ar- ten- und Gewässerschutz einzuholen sind. Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbun- denen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
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In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB: Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Re- gelungen der Besonderen Vertragsbedingungen zu diesem Punkt beizubringen. (min. Übergabeprotokoll und Rücknahmeprotokoll)
0.1.9 Baugrund
Der Baugrund im Umbaubereich wurde nicht untersucht.
0.1.10 Bleibt frei
0.1.11 Bleibt frei
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung
Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben.
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten
Lärmschutz Die Ausführung der Vertragsleistung muss teilweise am Wochenende bzw. in Nachtstunden erfolgen. Genehmigungen von Behörden liegen in diesem Zusammenhang noch nicht vor (z.B. Nacht-/ Sonntags- oder Feiertagsarbeit). Zur Beantragung sind Angaben erforderlich, die vom AN im Rahmen der übertragenen Planungs- bzw. Ausführungsleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vorgaben zu erarbeiten und inhaltlich von ihm zu konkretisieren sind“ (z. B. Wahl der eingesetzten Maschinen).
0.1.14 Schutzmaßnahmen
Begrenzung der Baustellenbeleuchtung während Nachtarbeiten Generell muss der Lichtpegel bei Nachtarbeiten auf ein Minimum reduziert werden, um Fle- dermäuse während ihrer Jagdflüge nicht zu beeinträchtigen. Die Beleuchtung ist niedrig und punktuell auf den Boden auszurichten, um das Streulicht in den Himmel und das Umfeld der Gleisanlage zu minimieren. Die Beleuchtung muss händisch nach Beendigung der Arbeiten abgeschaltet werden. Die Beleuchtung sollte so niedrig wie möglich sein und nicht über die nach EU Standards erforderliche Mindestbeleuchtungsstärke hinausgehen. Entfernung der invasiven Pflanzen Sofern von den Arbeiten betroffen, muss Pflanzenmaterial des Japanischen Staudenknöte- richs sowie Boden, der mit Wurzeln der invasiven Pflanzen belastet ist getrennt von anderem Grünabfall entsorgt werden. Die Pflanze muss einer thermischen Entsorgung von mindestens 69°C zugeführt werden. Reptilienkontrolle vor Baubeginn Da die Randbereiche potenzielle Habitatstrukturen für Reptilien aufweisen, wird seitens des AG vor Beginn der Bauarbeiten eine Kontrolle des Baufeldes auf Reptilien durchgeführt. Wird
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hierbei ein Reptilienvorkommen festgestellt, werden Schutzzäune parallel zum Baufeld aufge- stellt. Der AN hat davon auszugehen, dass im Abstand von 3,50 m von der Gleisachse feld- seitig Schutzzäune angeordet sind. In die Schutzbereiche darf zu keinem Zeitounkt eingegrif- fen werden.
0.1.15 bleibt frei
0.1.16 bleibt frei
0.1.17 Hindernisse
Siehe 0.1.3
0.1.18 Kampfmittel
0.1.18.1 Kampfmittelfreimessung
Kampfmittelvoreinschätzung
Im Auftrag des AG wurde eine Kampfmittelvoreinschätzung (z.B. Luftbildauswertung) auf das Vorhandensein von Kampfmitteln mit folgendem Ergebnis durchgeführt. Bauabschnitt 1
Die Luftbildauswertungen haben keine Belastung ergeben. Bauabschnitt 2
Die Luftbildauswertungen haben mit Ausnahme des Baubereichs der Weiche 602 keine Be- lastung ergeben. Für den Baubereich der Weiche 602 wurde eine Bombardierung ausgewie- sen. Bauabschnitt 3
Die Luftbildauswertungen haben eine Bombardierung der Baufelder ausgewiesen.
Für die Bereiche mit Hinweise auf eine Bombardierung gilt folgende Vorgehensweise: Alle Arbeiten sind mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Bei Aushubarbeiten mittels Erdbau- maschinen wird eine schichtweise Abtragung von jeweils maximal 0,5 m sowie eine Beobach- tung des Erdbereiches hinsichtlich Veränderungen wie z.B. Verfärbungen und Inhomogenitä- ten sowie verdächtige Gegenstände erforderlich. Generell sind alle Bauarbeiten sofort einzu- stellen, wenn Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist unverzüglich die Bauüberwa- chung des AG, die Feuerwehr (Tel. 112) und das zuständige Ordnungsamt zu verständigen.
Georadarmessung/ Oberflächensondierung
Im Vorfeld der Baumaßnahme wird seitens des AG eine Georadaruntersuchung durchge- führt. Untersucht werden die Anlagen der Gleise 304 uns 305 im Bf Dortmunderfeld sowie die Weiche 602 im Bf Dortmund Flm.
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Kampfmittelerkundung während der Bauzeit
Unmittelbar vor Baubeginn sollen mögliche Anomalien durch einen Feuerwerker nach § 20 SprengG geöffnet und überprüft werden. Hierfür hat der Bau AN nach Anforderung einen Zweiwegebagger zur Verfügung zu stellen.
Verzicht auf Kampfmitteluntersuchung
Bleibt frei
0.1.18.2 Gestellung Fachaufsicht für Kampfmittelräumung
Die Gestellung durch den AN Bleibt frei
0.1.19 Baustellenverordnung
Ob für die Baustelle ein Koordinator (Gestellung durch AG) nach der Verordnung über Si- cherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) bestellt wird, wird dem AN zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt.
0.1.20 Auflagen Dritter
Keine besonderen Anmerkungen
0.1.21 bleibt frei
0.1.22 Vorarbeiten des AG
Bleibt frei
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer
Siehe 0.2.1
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0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1 Bauablauf
Den Ausschreibungsunterlagen ist ein Rahmenterminplan (Anlage 3.01) beigefügt.
Wesentliche Arbeitsabschnitte: Siehe Punkt A „Projektübersicht“
Abhängigkeit von Leistungen anderer Zeiten für Fachdiensttätigkeiten: Beim Bauablauf sind Zeiten für zeitparallele Begleitarbeiten des AG bzw. notwendige Fachdiensttätigkeiten des AG oder Dritter, insbesondere LST und E-Dienst, frei zu hal- ten, Die Zeiten sind im Rahmenterminplan enthalten. Die vorgenannten Zeiten stehen dem AN nicht für die Ausführung von Leistungen zur Verfügung, die nutzbare Sperrzeit reduziert sich entsprechend. Gleichzeitig hat der BauAN seine Bauarbeiten so zu planen, dass keine zusätzlichen/ ge- änderten Einsätze der Fachdienste des AG, als die oben genannten, notwendig werden.
Zeiten für Arbeiten Dritter: Bleibt frei
Arbeitsunterbrechungen: Bleibt frei
0.2.2 Erschwernisse
Siehe 0.1.3 Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananwei- sung abzuschließen. Gilt nicht für Schienenkrane.
0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan
Keine besonderen Anmerkungen
0.2.4 Sicherungsmaßnahmen (gem. DIN 18325 0.2.7)
0.2.4.1 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb
und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AG
Bleibt frei
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0.2.4.2 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb
und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AN
Allgemeines Die Sicherungsleistungen umfassen alle Leistungen zur Abwendung von Gefahren aus dem Bahnbetrieb, soweit diese von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehen. Die kompletten Sicherungsleistungen und bauaffine Dienstleistungen für diese Baumaß- nahme, einschließlich der Vor- und Nacharbeiten, werden durch den AN erbracht. Alle durch den Bauablauf des AN erforderlichen Sicherungsleistungen sind durch den AN zu planen, zu kalkulieren und in den entsprechenden Preis der Leistungsposition einzurechnen. Neben dem Baustellenbereich sind auch ggf. Vormontageplätze, Übergabepunkte u. dgl. zu berücksichtigen. Die Planung hat unter Abstimmung mit der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS), un- ter Berücksichtigung des Bauverfahren, des Bauablaufes und der örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere die Ril 132.0118 und das Regelwerk der gesetzli- chen Unfallversicherung DGUV Vorschrift 78 sowie DGUV Regel 101-024. Die ausgeschriebenen Sicherungsleistungen gliedern sich in folgende Teilleistungen: Sicherungsleistungen Vorarbeiten Sicherungsleistungen Hauptbauarbeiten Sicherungsleistungen Nacharbeiten Sicherungsleistungen Belastungsstopfung Bauaffine Dienstleistungen
Die Sicherungsplanung erfolgt auf der Grundlage für die Sicherungsplanung (Anlage 3.8) und der Angaben des Bauunternehmens. Sicherungsleistungen für Arbeiten die durch Dritte (z. B. Fachdienste des AG) erbracht wer- den, sind ebenfalls durch den AN auszuführen. Diese Arbeiten sind in der Sicherungsüber- sicht Anlage 3.9 genannt. Die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen sind zu planen, zu kal- kulieren und in die Preise der entsprechenden Positionen einzurechnen. Das ausführende Sicherungsunternehmen muss bei der Deutschen Bahn AG entsprechend der geforderten Sicherungsmaßnahme präqualifiziert sein.
Sicherungsleistung Vorarbeiten Die Sicherung für durch den AN zu leistende Vorarbeiten (z.B. Vermessung, Baustellenbege- hungen aus eigener Veranlassung etc.) ist im Angebot zu berücksichtigen und in den Preis der Leistungsposition einzurechnen. Die Vorarbeiten des AG, auch für den AG leistende Dritte, sind in der Sicherungsübersicht Anlage 3.9 genannt. Der dazu erforderliche Sicherungsaufwand ist vom Bieter in der Siche- rungsübersicht Anlage 3.9 einzutragen und in den Preis der Leistungsposition einzurechnen.
Sicherungsleistung Haupt-Bauarbeiten Die für die Hauptleistungen Bau erforderlichen Sicherungsleistungen durch den Bieter in der Sicherungsübersicht Anlage 3.9 einzutragen und in den Preis der Leistungsposition einzu- rechnen.
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Sicherungsleistung Nacharbeiten Die Sicherung für durch den AN zu leistende Nacharbeiten (z.B. Randwegarbeiten, Beräu- mung etc.) ist im Angebot zu berücksichtigen und in den Preis der Leistungsposition einzu- rechnen. Die Nacharbeiten des AG, auch für den AG leistende Dritte, sind in der Sicherungsübersicht Anlage 3.9 genannt. Der dazu erforderliche Sicherungsaufwand ist vom Bieter in der Siche- rungsübersicht Anlage 3.9 einzutragen und in den Preis der Leistungsposition einzurechnen.
Sicherungsleistung Belastungsstopfgang Die Hauptleistungen Bau -Belastungsstopfgang- sind mit den dazu erforderlichen Siche- rungsleistungen durch den Bieter in der Sicherungsübersicht Anlage 3.9 einzutragen und in den Preis der Leistungsposition einzurechnen.
Weitere Sicherungsleistung als Bedarfsleistung Die Bedarfsleistungen werden nur auf besondere Anordnung des AG ausgeführt, z.B. Siche- rungsleistungen für VOB-Abnahme.
Bauaffine Dienstleistungen Die ausgeschriebenen bauaffinen Leistungen gliedern sich in folgende Teilleistungen: Signalisierung: Sh 2 - Signale Angaben zu gesperrten Gleisen sind in den Vorbemerkungen zu den Bauhauptleis- tungen unter dem Punkt 0.2.23 Betriebliche Angaben beschrieben Signalisierung El6-Signale Angaben zu elektrisch gesperrten Gleisen sind in den Vorbemerkungen zu den Bau- hauptleistungen unter dem Punkt 0.2.24 Oberleitung beschrieben Bahnerdungsberechtigter Bauabschnitt 1: 4 Schichten Bauabschnitt 2: 3 Schichten Bauabschnitt 3: 3 Schichten Schaltantragsteller Bauabschnitt 1: 4 Schichten Bauabschnitt 2: 3 Schichten Bauabschnitt 3: 3 Schichten
Angaben zur Sicherungsplanung Siehe Grundlagen für die Sicherungsplanung Anlage 3.8. Die Sicherung für den Weg zu und von der Arbeitsstelle ist durch den AN im Angebot zu be- rücksichtigen und in dem Preis der Leistungsposition einzurechnen. Das ausführende Unternehmen muss die Arbeiten mindestens 20 Arbeitstage (Mo-Fr ohne Feiertage) vor Baubeginn der zuständigen BzS anzeigen, so dass diese die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren aus dem Bahnbetrieb anordnen und/oder durchführen kann.
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0.2.5 Kontaminierte Bereiche
Bleibt frei
0.2.6 Besondere Anforderungen an Baustelleneinrichtungen
Keine besonderen Anmerkungen
0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste
Keine besonderen Anmerkungen
0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen
Keine besonderen Anmerkungen
0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer
Keine besonderen Anmerkungen
0.2.10 bleibt frei
0.2.11 bleibt frei
0.2.12 bleibt frei
0.2.13 Eignungs und Gütenachweise
0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische
Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial
Regelung gültig seit 01.08.2023 - Umweltverträglichkeit auf Basis der Klassifizierung nach Ersatzbaustoffverordnung (EBV) bzw. BBodSchV Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestand- teilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten Bundesbodenschutz- verordnung (BBodSchV) am 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Umsetzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten: Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA - Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, welches in oder unterhalb eines technischen Bauwerkes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV. Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durch- wurzelbaren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken.
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Der AN hat 8 Wochen vor einem geplanten Einbau von Bodenmaterial oder MEB im Bauvor- haben die schriftliche Zustimmung des AG dafür einzuholen, dem Antrag sind die Nachweise der Umweltverträglichkeit und der bodenphysikalischen Eignung des MEB beizufügen und es ist die technische Bauweise gemäß Anlage 2 + 3 EBV anzugeben. Die DB AG und die mit Ihr verbundenen Unternehmen untersagt für Ihre Bauvorhaben, Grund- stücke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten Mineralischen Ersatzbaustoffe wie u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kesselasche und Gießereirestsand. Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern. Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines ak- kreditierten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen, z.B. Verdichtungsfähigkeit, Verformungsmodul und Wasserdurchlässigkeit, durchzuführen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkredi- tiertes Labor abzufordern. Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks. Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorgelegten Nachweisen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vor. Bei Nichteignung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen.
Erfüllt ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgenden Kriterien, hat der AN in Verbindung mit dem Antrag zusätzlich eine Voranzeige gemäß Anlage 8 EBV im System ZEDAL zu erstellen:
-
Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufberei- teter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind. RC-1 oder jeweils höherer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder höher eingebaut werden oder
-
Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG- F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden.
Nach dem Ende des Einbaus ist für die o. g. Materialien vom AN im System ZEDAL eine Abschlussanzeige zu erstellen.
0.2.14 Umgang mit aufarbeitungsfähigen Stoffen
Siehe 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept
0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen
Bei der Entsorgung der Stoffe wird zwischen zwei grundsätzlichen Varianten unterschieden:
- Entsorgung durch den Auftraggeber (DB InfraGO AG, OE Baulogistik) siehe 0.2.15.1
- Entsorgung durch den Auftragnehmer – siehe 0.2.15.2
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In nachfolgender Tabelle ist beschrieben, wer für die Entsorgung welchen Materials verant- wortlich ist und in welchem Kapitel dieser Baubeschreibung die geltenden Regelungen be- schrieben werden:
| Entsorgung der Stoffe durch | Regelung im Punkt der Baubeschreibung | ||
|---|---|---|---|
| Schrott (Schienen, Stahlschwellen, Kleinei- sen) und/oder LST-Reststoffe | Auftraggeber | 0.2.15.1 | |
| Altschwellen (Holz / Beton) | Auftraggeber | 0.2.15.1 | |
| Altschotter | Auftraggeber | 0.2.15.1 | |
| Bodenaushub | Auftraggeber | 0.2.15.1 | |
| ZW | Auftragnehmer | 0.2.15.2 | |
| Asphalt aus Bahnübergängen | Auftragnehmer | 0.2.15.2 | |
| Gummiplatten aus Bahnübergängen | Auftragnehmer | 0.2.15.2 |
Für Abfälle, die der AN im Rahmen seiner Leistung erzeugt, gilt jedoch immer Anlage 2.13 „Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“, im Nachfolgenden nur noch „Anlage 2.13“ genannt.
Für folgende sonstige Abfälle gelten gleichermaßen die Regelungen der Anlage 2.13: Asphalt, Zwischenlagen (ZW), Kabelkanäle, Betonabbruch, BÜ-Beläge, metallischer Schrott
0.2.15.1 Entsorgung durch den Auftraggeber/ Zuführungskonzept
Die nachstehenden Ausführungen gelten ergänzend zur Anlage 2.13 zum Bauvertrag.
0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept
Abholung durch den AG Übersicht der Materialien und der Abholorte und Transport ab Abholung (z.B.: Tarifpunkt oder BE-Fläche):
| Abholter- | Material | Verwendung | Abholung per | Ort | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| min | |||||||
| Altschwellen | Entsorgung | Bahnwagen | Tarifpunkt | ||||
| Schrott Schiene | Entsorgung | Bahnwagen | Tarifpunkt | ||||
| Schrott KE | Entsorgung | Bahnwagen | Tarifpunkt |
Transport und Übergabe durch den AN Übersicht der Materialien und der Übergabeorte:
| Übergabe- | Material | Übergabe per | Ort | ||
|---|---|---|---|---|---|
| termin | |||||
| Altschotter | Bahnwagen | Entsorgungsbetrieb des AG | |||
| Boden | Bahnwagen | Entsorgungsbetrieb des AG |
Besonderheiten des Entsorgungsbetriebs des AG:
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Keine nächtlichen Annahmen Keine Annahmen sonntags/ feiertags Verlade- bzw. Annahmekapazitäten pro Tag: 1000 Tonnen Das Entsorgungsnternehmen ist noch nicht gebunden. Der AN hat bei seiner Kalkulation von einer Entfernung bis 250 km auszugehen.
Beförderungserlaubnis/ Transportgenehmigung Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstel- lungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungser- laubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbe- triebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind. Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungs- zeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Ent- sorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen. Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungs- zeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kenn- zeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen. Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen: Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit), bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.
0.2.15.1.2 Handhabung von Bodenaushub und Bauabfällen
Zur Information, Trennung und Kennzeichnung bei Ausbau, Übergabe und Entsorgung gilt Anlage 2.13 zum Bauvertrag für alle Abfälle.
Haufwerksbildung und Bereitstellung Für Bereitstellungsflächen und die Sicherungsmaßnahmen auf Bereitstellungsflächen gilt An- lage 2.13 zum Bauvertrag. Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwer- ken aufzuhalden. Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwar- tenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich. Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständig- keit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.
Die Haufwerke sind mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung und der Schadstoffklassifizierung angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefähr- dungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.
Abfälle mit der Einstufung LAGA Z 1.2 bis Z2, GS2 und GS3 bzw. RC 2 und RC 3/ BM 2 und BM3 gemäß EBV sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,4 mm starker
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reißfester HDPE-Folie gemäß nachfolgender Darstellung, jedoch ohne unterliegende Folie, zu sichern. Das von der Oberflächendichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten.
Alle gemäß AVV bzw. Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfälle müssen neben der Oberflächenabdichtung eine Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie entsprechend der nach- folgenden Abbildung erhalten.
Alternativ zu der beschriebenen Abdeckung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Flä- che möglich.
Systemskizze Sicherung eines Haufwerkes
Wenn auf der Ladestelle eine Asphaltdecke in Straßenbauweise vorhanden ist, kann auf die Folienverwendung (Abdeckung Boden und Abdeckung Haufwerk) verzichtet werden.
0.2.15.1.3 Deklarationsanalytik
Die Deklarationsanalytik wird durch den AG durchgeführt.
0.2.15.2 Entsorgung durch den Auftragnehmer/ Zuführung
02.15.2.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer richtet seine Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z.B. durch selektiven Bodenabtrag und einen sepa- rierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben anfallenden Materialien und Ab- fälle sortenrein gewonnen und getrennt bereitgestellt werden. Der AN hat in seiner Ausführungsplanung (z.B. Massenkonzept) und Baudurchführung, soweit rechtlich zulässig und wirtschaftlich vorteilhaft, die vorrangige Wiederverwendung von Boden und ggf. weiteren Stoffen im Bauvorhaben anstelle von Ausbau und Entsorgung umzusetzen. Nach Zuschlagserteilung hat der AN entsprechend frühzeitig mit den erforderlichen bodenphy- sikalischen Untersuchungen, soweit möglich unter Verwendung von Rückstellproben des AG, zu beginnen, um die Möglichkeiten zur Wiederverwendung des Materials abzuklären. Beim Antreffen von bisher nicht bekannten Bodenverunreinigungen und Altablagerungen ist der AN verpflichtet, die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der betreffende Bereich ist
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zu sichern und es sind der Projektleiter, die BÜ und die umweltfachliche Bauüberwachung (UBÜ) des Auftraggebers zu informieren.
Sach- und Fachkundenachweise Der Auftragnehmer hat auf der Baustelle (vor Ort) einen Abfallverantwortlichen der Baustelle (i.S.d. § 59 KrWG) mit der Qualifikation eines Abfallbeauftragten/ Fachbauleiters zu stellen (vgl. entspr. LV-Position). Der Abfallverantwortliche muss über einen Sachkundenachweis für die Probenahme fester Abfälle gemäß LAGA PN98 verfügen. Sofern der AN vom AG mit der Durchführung von chemischen Untersuchungen / Deklarations- analysen beauftragt wird, hat er für Probenahme, Analytik und Gutachtenerstellung aus- schließlich nach DIN EN ISO / IEC 17025 zertifizierte bzw. durch eine zugelassene Akkredi- tierungsstelle akkreditierte Nachauftragnehmer einzusetzen. Der Auftragnehmer hat dem AG die für diese Tätigkeiten vorgesehenen Nachunternehmer unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch mit Entsorgungskonzept AN, nament- lich und unter Vorlage der notwendigen Fach- und Sachkundenachweise bzw. Zertifikate zu benennen.
Entsorgungskonzept AN Der AN hat auf der Basis der Vergabeunterlagen und der Gegebenheiten des Bauvorhabens ein verbindliches, vorhabenbezogenes Entsorgungskonzept für die Baudurchführung gemäß der M.01.02.15.03 Anlage 8 „Mustergliederung Entsorgungskonzept AN“ zu erstellen. Über den ausgeschriebenen Analysenumfang hinaus erforderliche Parameter für die Abfallde- klaration sind mit Übergabe des Entsorgungskonzepts AN anzuzeigen und durch den AG zu genehmigen. Über die vom AG genehmigten Parameter hinausgehenden Änderungen bzw. nachträgliche Änderungen auf Verlangen des AN werden nicht berücksichtigt und gehen zu seinen Lasten. Das Vorliegen eines bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wieder- einbau- oder Entsorgungsmaßnahmen.
0.2.15.2.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer
Abfallerzeuger gemäß KrWG § 3 Abs. 8 ist: DB InfraGO AG, Region West, Projekt 33
Abfallbesitzer gemäß KrWG § 3 Abs. 9 ist: der Auftragnehmer (AN)
Der Abfallerzeuger ist für die Bau- und Abbruchabfälle, die unmittelbar aus der Baumaßnahme stammen (z.B. Oberbaumaterial, Bodenaushub, Bauschutt, Kabel, Schrott), rechtlich verant- wortlich. Der Auftragnehmer wird für diese Abfälle Abfallbesitzer. Er wird vom Abfallerzeuger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers beauftragt. Die im Vorhaben anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sind vom AN ordnungsgemäß (rechts- konform) und schadlos unter Einhaltung aller im Bauvertrag enthaltenen Vorgaben zu entsor- gen, hierfür haftet der AN dem AG. Die Abfallerzeugereigenschaft und das Eigentum der DB / DB InfraGO AG an den Bau- und Abbruchabfällen des Bauvorhabens endet mit der Entsor- gung.
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Der AN stellt sicher, dass die von Ihm mit dem Transport und der Entsorgung beauftragten Nachunternehmer zuverlässig, fachlich geeignet und rechtlich befugt sind, daher hat der AN für die Beförderung der Bauabfälle nur zugelassene Transporteure und für deren Entsorgung nur zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu binden. Entsprechende Unterlagen sind unmittel- bar nach Auftragserteilung, spätestens mit dem Entsorgungskonzept AN, an den AG zu über- geben. Der AN hat den AG unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den vorgesehenen Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage sowie über Abstim- mungs- / Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abstim- mungen mit den Behörden erfolgen ausschließlich durch den AG. Der AN ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemäß §3 Abs. 8+9 KrWG für die Abfälle, die er u.a. durch Lieferungen sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Baustelleneinrichtung er- zeugt (z.B. Verbaumaterialien, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verpackungen). Diese Abfälle sind von ihm selbständig und separat von den Abfällen des AG gemäß den einschlä- gigen Rechtsvorschriften zu entsorgen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem AG Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.
0.2.15.2.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflä-
chen für Abfälle
Der AN hat für alle vom AG zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstel- lungsflächen inklusive Baustellenzufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV für den anstehenden Unterboden durchzuführen. Da die BE-Flächen i.d.R. auf dem Unterbo- den aufbauen, sind die chemischen Bodenuntersuchungen zur Beweissicherung nach dem Abschieben und vor dem Wiederandecken des Oberbodens vorzunehmen. Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG planfestgestellten BE-Flächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Be- reitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privat- rechtlichen und öffentlich - rechtlichen Genehmigungen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z.B. Bescheid) vorzulegen. Der AN hat auch für diese Flächen einschließlich der Zufahrten ein Beweissicherungsverfah- ren nach BBodSchV durchzuführen. Sofern der AN auf o.g. baustellenfernen, nicht planfestgestellten Flächen mehr als 100 t nicht gefährliche bzw. mehr als 30 t gefährliche Abfälle bereitstellt (zwischenlagert) oder behandelt oder auf baustellennahen Flächen über einen längeren Zeitraum zwischenlagert oder behan- delt, hat er gemäß 4. BImSchV vor Nutzungsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Im- missionsschutzbehörde zu beantragen. In Bezug auf die o.g. Flächen hat der AN dem AG auf Anforderung die für ein ggf. erforderli- ches Planänderungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt notwendigen Unterlagen zur Ver- fügung zu stellen. Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot ein- zurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Die für die Bereitstellung von Abfällen und damit der Lagerung von wassergefährdenden Stof- fen vorgesehenen Bereitstellungsflächen ohne Planfeststellung bzw. ohne direkten Baustel- len-/ BETRA-Bezug sind vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem AG als AwSV – Anlage mit entsprechenden Anforderungen (u.a. Eignungsfeststellung, Anlagendokumentation, Be- triebsanweisung, Betriebstagebuch, Überwachungs- und Prüfpflichten) zu betreiben.
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0.2.15.2.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverord-
nung
Der Auftragnehmer hat die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzu- halten. Die GewAbfV betrifft diverse nicht gefährliche Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Ab- fälle) des 20iger AVV- Nummernkreises z.B. Papier, Pappe, Glas sowie folgende nicht gefähr- lichen Bauabfälle: AVV 170101 Beton AVV 170102 Ziegel AVV 170103 Fliesen u. Keramik AVV 170107 gemischter Bauschutt AVV 170202 Glas AVV 170203 Kunststoff AVV 170401 bis 170407 div. Metalle AVV 170411 nicht gefährliche Kabel AVV 170201 Holz AVV 170604 Dämmmaterial AVV 170302 Bitumengemische.
Diese Abfälle sind vom AN grundsätzlich getrennt auszubauen, getrennt zu halten bzw. bereit zu stellen, zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Eine Entsorgung von Gemischen der o.g. Abfälle ist unbedingt zu vermeiden. Sofern Gewerbeabfälle aus den gemäß GewAbfV zulässigen Gründen als Gemische anfallen, sind diese unverzüglich und nachweislich zur Auftrennung in die Teilfraktionen den dafür zu- gelassenen Aufbereitungsanlagen (Siedlungsabfälle) bzw. Vorbehandlungsanlagen (Bauab- fälle) zuzuführen. Ist eine Abfalltrennung oder Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu- mutbar, sind die Gemische möglichst hochwertig zu verwerten, ist auch dies nicht möglich, sind die Gemische ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Als Nachweise über die Getrennthaltung, die abweichend erforderliche Vorbehandlung / Auf- bereitung oder die abweichend erforderliche schadlose, hochwertige sonstige Verwertung hat der Auftragnehmer dem AG geeignete Dokumente, wie z.B. Haufwerkslagepläne, Probenah- meprotokolle einschließlich Fotodokumentation zu übergeben. In den Unterlagen sind die Ab- weichungen von den Vorgaben der GewAbfV unter Verwendung der Kategorien der GewAbfV nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen, die Dokumente sind von der BÜ zu be- stätigen und mit den zur Freigabe der Entsorgung der Gemische durch den AG eingereichten Entsorgungsnachweisen zu übermitteln und im eANV / e-Akte zu hinterlegen.
0.2.15.2.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mi-
neralische Bau- und Abbruchabfälle
Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistun- gen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (MBA) zur Verwertung auf Grundlage der Zuordnungswerte LAGA M 20 aus. Diese Regelung betrifft folgende Abfallarten und Einstu- fungen:
Abfallbezeichnung Abfallschlüssel Einstufung nach LAGA M 20 AVV
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| Boden | 170504 | LAGA Z0, Z1, Z1.2, Z2 |
|---|---|---|
| Gleisschotter | 170508 | LAGA Z0, Z1, Z1.2, Z2 |
| Beton(bruch) | 170101 | LAGA Z0, Z1, Z1.2, Z2 |
| Ziegel | 170102 | |
| Fliesen und Keramik | 170103 | |
| Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjeni- gen, die unter 170106 fallen | 170107 |
Die vereinbarte Leistungsbeschreibung und Vergütung stellen die vertragliche und abfallrecht- liche Grundlage für die Erbringung der vereinbarten Entsorgungs- und Transportleistungen und ggf. Analytikleistungen des Auftragnehmers dar. Der AN hat dies bei der Vertragsgestal- tung mit den von ihm gebundenen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen und Beförderern zu berücksichtigen. Hat der AN mit den von ihm gebundenen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen Untersu- chungen/ Einstufungen nach anderen Vorschriften, z.B. nach EBV oder BBodSchV vereinbart, hat er diese Leistungen in sein Angebot einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergü- tung. Plant der AN die direkte Verwertung von Bodenmaterial in einem technischen Bauwerk, ist die dazu erforderliche EBV-Analytik ebenso in sein Angebot einzukalkulieren. Der AG wird die mineralischen Bau- und Abbruchabfälle (MBA) je Haufwerk/ Ausbaukubatur gemäß LAGA untersuchen und klassifizieren lassen, um diese den entsprechenden Entsor- gungspositionen des Bauvertrages zuordnen zu können. Plant der AN die direkte Verwertung von Bodenmaterial in einem technischen Bauwerk, ist die dazu erforderliche EBV-Analytik ebenso in sein Angebot einzukalkulieren. Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistun- gen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zur Beseitigung größer LAGA Z2 auf Grund- lage der Deponieverordnung mit Positionen für die Deponieklassen I-III aus.
0.2.15.2.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen
Die vom AN durchzuführenden Rückbau- und Abbrucharbeiten umfassen den Rückbau der vollständigen ober- und unterirdischen Bauwerkssubstanz, die Entkernung und Demontage der diversen, ggf. schadstoffhaltigen Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, Installationen und Anlagen, den Transport und die fachgerechte Entsorgung aller anfallenden Abfälle und ggf. die Verfüllung der Baugruben mit unbelastetem Bodenaushub. Im Vorfeld der Rückbauarbeiten hat der AN zusammen mit dem Fachgutachter des AG bzw. mit der Bauüberwachung vor Ort eine Bestandsaufnahme der abzubrechenden Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere wenn diese noch nicht auf ihre Zusammensetzung und mögliche Schadstoffbelastung untersucht wurde. Auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht, z.B. Öl- und Schmierstoffverunreinigungen, Teer- oder Bitumenanstriche, sind farblich zu kennzeichnen. Anschließend hat der Auftragnehmer Bau die erforderlichen Rückbau- und Abbrucharbeiten detailliert im Entsorgungskonzept zu beschreiben, vom AG übergebene Gutachten und che- mische Analysen sind zu berücksichtigen. Vor dem eigentlichen Abbruch sind alle schadstoffhaltigen bzw. entsorgungsaufwendigen Ma- terialien aus dem Bauwerk auszubauen und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen. Anschlie- ßend ist der verbleibende Rohbau abzubrechen und sortenrein zur Entsorgung bereitzustellen. Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
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Werden beim Rückbau der baulichen Anlagen zuvor unentdeckte, auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht (kontaminierte Baustoffe) vorgefunden, sind die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen, die betreffende Baustelle zu sichern und die Bauüberwachung sowie der für Umweltschutzbelange verantwortliche Mitarbeiter unverzüglich zu informieren. zu informieren.
0.2.15.2.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott
Siehe 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept Die Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf von nicht wieder verwendungsfähigen Ei- sen-, Stahl- und NE- Recyclingmaterial sowie LST- und Telekommunikations-Restbaustoffen erfolgt durch den AG, die genannten Restbaustoffe verbleiben bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung in dessen Eigentum.
0.2.15.2.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung
Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwer- ken aufzuhalden. Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich.
Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständig- keit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.
Die Haufwerke sind mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung und der Schadstoffklassifizierung angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefähr- dungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.
Abfälle mit der Einstufung LAGA Z 1.2 bis Z2 bzw. GS2 und GS3/ RC 2 und RC 3/ BM 2 und BM3 gemäß EBV sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,4 mm starker reiß- fester HDPE-Folie gemäß nachfolgender Darstellung, jedoch ohne unterliegende Folie, zu si- chern. Das von der Oberflächendichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist ab- zuleiten.
Alle gemäß AVV bzw. Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfälle müssen neben der Oberflächenabdichtung eine Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie entsprechend der nach- folgenden Abbildung erhalten.
Alternativ zu der beschriebenen Abdeckung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Flä- che möglich.
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Für alle Haufwerke hat der Auftragnehmer dem AG folgende Dokumente zu übergeben: Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Stre- cke, Bauwerk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdstoffen (Schotter, Bauschutt, Wurzeln etc.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.), Fotodokumentation, Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge, Mengenermittlung (durch AN im Beisein der BÜW oder des Fachgutachters des ANs vorzunehmen).
Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.15.2.9 Deklarationsanalytik
Die Deklarationsanalytik wird durch den AG beigestellt. Der AN hat dazu die Durchführung jeder einzelnen baubegleitenden Analyse für alle im Bauvorhaben anfallenden Materialien ein- schließlich Altschotter jeweils 21 Kalendertage vorher über den AG zu veranlassen. Der AN hat dies in seinem Bauablauf zu berücksichtigen und einzukalkulieren. Eine Beprobung mineralischer Stoffe im eingebauten Zustand (in situ) und ein direkter Aushub und eine Abfuhr ist nur nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der Ausbau der Ma- terialien hat unter kontinuierlicher Begleitung durch die Fachbauüberwachung Abfall und den Abfallverantwortlichen des AN zu erfolgen. Für die chemische Untersuchung von Altschotter bzw. seiner Kornfraktionen sind zusätzlich die Altschotterrichtlinie RIL 880.4010 „Bautechnik; Verwertung von Altschotterzu berücksichti- gen (z.B. Siebschnitt bei 31,5 mm, Umrechnung der Ergebnisse der Feinfraktion auf die Ge- samtfraktion). Der Untersuchungsumfang und die Bewertungsgrundlagen für Altschotter sind mit dem AG abzustimmen.
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0.2.15.2.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Ab-
fällen
Das Nachweisverfahren besteht grundsätzlich aus der Vorabkontrolle der Zulässigkeit des Entsorgungsweges (Entsorgungsgenehmigung) und der Verbleibskontrolle über die ordnungs- gemäß durchgeführte Entsorgung (Verbleibsnachweis). Für alle im Bauvorhaben anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Bau- und Abbruch- abfälle ist eine Nachweisführung über die Entsorgung im elektronischen Abfallnachweisver- fahren (eANV) zu gewährleisten. Der AN, dessen Abfallverantwortlicher und die von ihm beauftragten Nachunternehmer sowie Abfallbeförderer und Entsorger haben aktiv an der Vorbereitung und Durchführung des Nach- weisverfahrens im eANV mitzuwirken. Die projektspezifische Ausgestaltung und das Zusammenwirken zwischen AN und AG sind im Entsorgungskonzept des AN auf der Basis der M.01.02.15.03 Anlagen 7 „Aufgabenverteilung Abfallmanagement“ und 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfah- rens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zu beschreiben und vom AG zu bestäti- gen. Der AN hat innerhalb von 14 Werktagen nach Vorliegen der Genehmigung des Entsorgungs- weges (Entsorgungsnachweis EN/VN) mit der Entsorgung der bereitgestellten Abfälle zu be- ginnen.
0.2.15.2.10.1 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-
Nachweis-Verfahren
Vom Auftragnehmer sind folgende eANV - Zugänge und anwendungsbereite Geräteausstat- tungen für den Abfallbeauftragten / Bevollmächtigten des AN und die Beförderer auf der Bau- stelle zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung und die Zugänge sind im Entsorgungskonzept des AN zu dokumentieren: Gebräuchliche Computerhardware inkl. DSL-Verbindung (Internet) oder gleichwertig Abfallerfassungssoftware inklusive eigenständigem Zugang, kompatibel zur Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS)
Sofern die vom AN beauftragten Beförderer und / oder Entsorger (NAN) nicht am elektroni- schen Nachweisverfahren über nicht gefährliche Abfälle mitwirken, hat sich der AN entweder als „Sonstiger Beteiligter“ oder als Bevollmächtigter einen eigenen Zugang zu einem geeigne- ten eANV-System (Provider) inkl. ZKS-Postfach zu schaffen und zusätzlich folgendes zu ge- währleisten: Ausstattung und Schulung der örtlichen Mitarbeiter des AN mit persönlichen Signatur- karten nach digitalem Signaturgesetz Nachweis der abfallrechtlichen Qualifikation der signaturberechtigten Mitarbeiter Erfassung der Entsorgungsvorgänge im eANV in der Rolle der nicht mitwirkenden Be- förderer / Entsorger gemäß Anlage 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zum M.01.02.15.03.
Die DB InfraGO AG verwendet als eANV-System das Programm „ZEDAL“ der „Abfallmanage- ment Datenverarbeitungs AG“ Recklinghausen. Zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe wird dem AN empfohlen, sich für einen Zugang zur ZEDAL - Portallösung anzumelden.
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0.2.15.2.10.2 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle
Vorabkontrolle
Das Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle beinhaltet grundsätzlich eine Beteiligung der zuständigen Abfallbehörde im Wege der behördlichen Bestätigung bzw. Kenntnisnahme des Entsorgungsnachweises. Der EN für gefährliche Abfälle besteht im eANV aus folgenden Dokumenten: Deckblatt des Entsorgungsnachweises (DEN) Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE) Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform ggf. Ergänzendes Formblatt für die Beauftragung / Bevollmächtigung / Andienung (EGF) Annahmeerklärung des Entsorgers (AE) und behördliche Bestätigung (Genehmigung) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Abfallbehörde (BB).
Der AN hat dem AG mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Entsorgungstermin mitzuteilen, dass ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder von POP-Abfällen benötigt wird und dazu folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:
die Deklarationsanalysen mit gutachterlichem Bericht und Probenahmeprotokoll die Anlagengenehmigungen, z.B. Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder BImSch-Ge- nehmigung der vorgesehenen Entsorgungsanlagen, das EfB-Zertifikat bzw. die Beförderungserlaubnis des Beförderers nach § 54 KrWG für die Beförderung von gefährlichem Abfall
Durch den AG wird anschließend der elektronische Entsorgungsnachweis im eANV erstellt. Der AG beauftragt den AN durch Ausfüllen des sog. Ergänzenden Formblatts (EGF) mit der Gebührenübernahme für das Genehmigungs- / Andienungsverfahren für die durch den AN zu entsorgenden Abfälle. Dazu hat der AN das EGF vor dem AG elektronisch zu signieren. Nach Vorliegen aller Dokumente signiert der AG die Verantwortliche Erklärung (VE) und über- mittelt diese elektronisch an den vom AN benannten Entsorger. Dieser füllt die Annahmeer- klärung (AE) aus und signiert diese, anschließend erfolgt die elektronische Übermittlung an die Behörde zur Genehmigung (Grundverfahren) bzw. zur Kenntnis (privilegiertes Verfahren). Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle durch den AN ist nur nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Teamleiters Umwelt- schutz zulässig.
Verbleibskontrolle Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher rechtzeitig seinen Bedarf an Transportdo- kumenten (BS, ÜS) anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung). Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das elektronische Mus- tertransportdokument und generiert daraus die benötigte Anzahl von elektronischen Begleit- scheinen und signiert diese. Die im Auftrag des AN tätigen Abfallbeförderer haben die Transportdokumente bei Abfallüber- nahme auf der Baustelle elektronisch zu signieren.
Gültig ab 22.01.2024 (Revision 06.2) Stand: 28.05.2026 Seite: 30 von 42
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Bauvorhaben: GE/WE/Se2 Bf Do-Lütgendortmund Gbf, Abzw Flm u. Bft Dortmunderfeld Vergabe-Nr.: 26FEI87721 Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.X
Sofern die Signatur der Beförderer abweichend davon erst unmittelbar vor Abfallübergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist hierzu mit dem AG eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nach § 19(2) NachwV zu treffen M.01.02.15.03 Anlage 13 „Vereinbarung über die verspätete Signatur des Abfallbeförderers“.
0.2.15.2.10.3 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle
Vorabkontrolle
Der Entsorgungsnachweis über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle im eANV besteht aus den gleichen Dokumenten wie der EN für gefährliche Abfälle, ausgenommen das Ergänzende Formblatt (EGF) und die Behördliche Bestätigung (BB).
Zur Vorbereitung der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen: die Anlagengenehmigungen (Entsorgungsfachbetriebszertifikat / BImSch-Genehmi- gung) der vorgesehenen Entsorgungsanlagen und das EfB-Zertifikat bzw. die Anzeige des Beförderers nach § 53 KrWG bzw. für die Be- förderung von ngA Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform
und zur Vervollständigung und Signatur an den AG elektronisch zu übermitteln.
Auf Basis dieser Angaben erstellt der AG den Vereinfachten Entsorgungsnachweis im eANV, signiert die VE und leitet den Vereinfachten Entsorgungsnachweis an den vom AN beauftrag- ten Entsorger weiter. Der Entsorger erstellt und signiert die Annahmeerklärung, damit ist der VN vollständig.
Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen, einzuscannen und dem VE als Anhang beizufügen. Die Annahmeerklärung ist vom AN auszu- füllen und mit folgendem Zusatz zu signieren: „ENT nimmt nicht am eANV für ngA teil, AE wird als Datei beigefügt. Signiert für den ENT: AN, siehe Original-AE im Anhang.
Sofern der AN nicht gefährlichen Bodenaushub zur Verwertung in gesonderte Maßnahmen z.B. in andere Baustellen oder landwirtschaftliche Flächen verbringen will, hat er für die Vor- abkontrolle einen Vereinfachten Entsorgungsnachweis (VN) zu verwenden und als Anhang die aktuelle Einbaugenehmigung der zuständigen Bodenschutzbehörde für das Material beizufü- gen. Die Verbleibskontrolle erfolgt mittels elektronischem Registerbeleg (ZEDAL).
Verbleibskontrolle
Für die elektronische Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle (ngA) sind Registerbelege (RB) zu verwenden. Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher seinen Bedarf an RB rechtzeitig anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Vorausset- zung für die elektronische Dokumentenübermittlung).
Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das Mustertransport- dokument (Registerbeleg), generiert daraus die benötigte Anzahl elektronischer Registerbe- lege und signiert diese.
Gültig ab 22.01.2024 (Revision 06.2) Stand: 28.05.2026 Seite: 31 von 42
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Bauvorhaben: GE/WE/Se2 Bf Do-Lütgendortmund Gbf, Abzw Flm u. Bft Dortmunderfeld Vergabe-Nr.: 26FEI87721 Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.X
Sofern die beauftragten Beförderer und / oder Entsorger nicht an der elektronischen Verbleibs- kontrolle für nicht gefährliche Abfälle teilnehmen, hat der AN die entsorgten Abfallmengen auf der Grundlage vorliegender Lieferscheine / Wiegenoten in der Spalte des Beförderers und Entsorgers der verwendeten Registerbelege zu erfassen und diese in der Rolle des Entsorgers qualifiziert zu signieren.
Für die ordnungsgemäße Verbleibsdokumentation der entsorgten ngA ist es ausreichend, wenn der Entsorger durch Signieren der RB im eANV-System die Entgegennahme des Abfalls bestätigt. Eine elektronische Signatur des Beförderers ist nicht erforderlich.
Als direkter Nachweis für die erfolgte Abfallübernahme auf der Baustelle hat der AN hat die von ihm beauftragten Beförderer zu veranlassen, die erforderlichen Registerbelege als Papier- ausdruck zur Abfallübernahme auf die Baustelle mitzubringen, darauf die Übernahme zu quit- tieren und den unterschriebenen RB-Ausdruck der BÜW zu übergeben.
Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumentationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen.
0.2.15.2.10.4 Einbaudokumentation gemäß Ersatzbaustoff-Verordnung
Sofern der AN mittels der vorgesehenen LV-Position mit der Erstellung der erforderlichen Ein- baudokumentation gemäß § 25 der ErsatzbaustoffVO für die von ihm in technische Bauwerke eingebauten mineralischen Ersatzbaustoffe beauftragt wurde, hat er diese elektronisch im System ZEDAL zu erbringen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall vom AG als Verwender von mineralischen Ersatzbau- stoffen (MEB) festgelegt und hat für jede angelieferte Charge eines MEB, die in eine techni- sche Bauweise eines Bauwerkes eingebaut wird, ist ein separater elektronischer Lieferschein zu erstellen. Als zusammenfassendes Dokument für jeden Satz gleichartiger Lieferscheine hat der AN ein elektronisches Deckblatt im ZEDAL zu erstellen. Sofern für den MEB-Einbau eine Vor- und Abschlussanzeige erforderlich wird, ist diese ebenfalls vom AN im ZEDAL zu erstel- len und ersetzt das Deckblatt, die Lieferscheine sind auch hier wie oben beschrieben zu er- stellen. Nach Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus durch den AG legt dieser eine elektro- nische Akte und das Deckblattformular in ZEDAL an, der AN hat dazu die entspr. Daten der MEB zuzuliefern. Der AN erstellt anschließend aus dem Deckblatt einen Muster-Lieferschein, und generiert daraus die benötigten Lieferscheine, vervollständigt und signiert diese elektro- nisch. Nach Abschluss des MEB-Einbaus ist die vollständige Dokumentation dem AG zu über- geben.
0.2.15.2.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen
Für die Abrechnung von Entsorgungsleistungen sind dem AG die folgenden Unterlagen un- aufgefordert vorzulegen:
Abfallrechtliche Verbleibsnachweise wie beschrieben (Kopien ausreichend) Wiegescheine aus Nettoverwägung auf geeichter, stationärer Waage Mengennachweis auf der Baustelle (jeweils alternativ):
- Volumenermittlung von Haufwerken,
- Volumenermittlung Baugrube,
- Nettoverwiegung auf der Baustelle,
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- Zählprotokoll.
Auf die Regelungen zu Ziff. 20.2 ff der ZVB-DB wird hierbei nochmals hingewiesen.
0.2.15.2.12 Beförderungserlaubnis/ Transportgenehmigungen
Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstel- lungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungser- laubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbe- triebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind. Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungs- zeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Ent- sorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen. Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungs- zeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kenn- zeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen. Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen: Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit), bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.
0.2.16 Materialbeistellung durch Auftraggeber
Die nachstehenden Ausführungen gelten ergänzend zur Anlage 2.13 „Regelungen zu auf- traggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“ Materialbeistellung für nachfolgende Stoffe
| Liefertermin/ | Material | Transportmittel | Ort | Verwendung | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Bereitstellung | ||||||
| 04.02.2027, 6:00 Uhr 08.02.2027, 6:00 Uhr 10.02.2027, 6:00 Uhr | Einzelteile der Weichen u. An- schlüsse gem. Bestellskizze | Bahnwagen | Tarifpunkt | Bauabschnitt 2 Bauabschnitt 1 W503, 504 u. 505 Bauabschnitt 1 W513, 514 u. 515 | ||
| Schienen | Bahnwagen | Tarifpunkt | ||||
| Schwellen | Bahnwagen | Tarifpunkt | ||||
| Kleineisen | LKW | Bereitstellungsplatz | ||||
| Zwischenlagen | LKW | Bereitstellungsplatz | ||||
| Schotter | Wagen AN | Lieferwerk AG |
Besonderheiten des Lieferanten des AG: Keine nächtlichen Bereitstellungen Keine Bereitstellungen sonntags/ feiertags
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Verlade bzw. Bereitstellungskapazitäten pro Tag: 1000 Tonnen Das Entsorgungsnternehmen ist noch nicht gebunden. Der AN hat bei seiner Kalkulation von einer Entfernung bis 250 km auszugehen.
Ausnahme: Soweit Materialien und Stoffe betroffen sind, welche für den Bauzustand der Baumaßnahme erforderlich sind (z.B. Montageschienen, Laschen, Zwingen, Bolzen etc.), sind diese abwei- chend von Ziffer 16.4 „Besondere Vertragsbedingungen“ und Anlage 2.13 „Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“ durch den AN zu stellen und zu unterhalten.
Gleiches gilt für evtl. anzubringende Notstromverbinder (siehe Merkblatt für Triebstromrück- führung). Diese hat der AN zu stellen und auf Weisung des AG anzubringen und bis zum endgültigen Verschweißen zu unterhalten.
Tarifpunkte Übergabe-/Tarifbahnhöfe: Bf Dortmund-Mengede Lieferwerk AG Entsorgungsbetrieb AG
0.2.17 Materialliefer- und Abfuhrplan
Liefertermine (Tag und Stunde am Tarifpunkt), Lieferorte (bei Lkw-Lieferung) und Mengen der vom AG bereitzustellenden Stoffe sowie die Bereitstellungstermine, -orte und Massen der Entsorgung sind durch den AN spätestens 10 Wochen vor Projektrealisierung dem AG verbindlich schriftlich mitzuteilen.
Dies gilt unbeschadet der in den Ausschreibungsunterlagen genannten verbindlichen Liefer- termine. Diese sind in jedem Fall zwingend zu beachten und einzuhalten, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird.
Mehrmengen, die vom AN veranlasst und über die Mengen des Leistungsverzeichnisses hin- ausgehen, jedoch nicht verbraucht werden, werden dem AN in Rechnung gestellt (Lieferkos- ten, Fracht, Entsorgung).
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
Bleibt frei
0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern
Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanage- ments in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unter- nehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vor- leistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen.
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Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer be- nötigten Informationen gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bau- seitige Koordination die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird. Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Ab- hängigkeiten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstimmungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als er- forderlich absehbare Klärungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störun- gen des Bauablaufes erledigt werden können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftserteilung bei koordinationsrelevanten Gesprä- chen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die un- verzügliche Information über abgefragten Festlegungen seiner Arbeitsvorbereitung, ein- schließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mögliche Störun- gen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschul- deten Leistung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können. Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten. Die Aufwendungen für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftraggeberseitigen Koordination, sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulie- ren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.20 bleibt frei
0.2.21 bleibt frei
0.2.22 bleibt frei
0.2.23 Betriebliche Angaben (gem. DIN 18325 0.2.3 und 18325 0.2.5)
Betriebliche Regelung Umbaugleis: Gesperrte Gleise
Sperrabschnitte und Sperrzeiten: Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforderlich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind als Sperrskizzen in der Anlage 3.15 Betriebliche Angaben enthalten. Veränderungen der angemeldeten Sperrpau- sen sind nicht zulässig.
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Bauabschnitt 1
Für die Durcharbeitung der Weichen 501, 502, 525 und 526 sind keine Sperrungen angemel- det. Der AN hat davon auszugehen, dass die Arbeiten nur nachts in natürlichen Zugpausen durchgeführt werden können. Bauabschnitt 3
Für den Belastungsstopfgang im Flankenschutzbereich der Weiche 312 im Gleis 304 sind keine Sperrungen angemeldet. Der AN hat davon auszugehen, dass die Arbeiten nur in natür- lichen Zugpausen durchgeführt werden können. Durch betriebliche Erfordernisse des AG können Zugverspätungen auftreten. Betriebsbe- dingte Änderungen der Sperrpausen und Arbeitszugfahrten (z. B. durch Verspätungen, Be- darfszüge) sind möglich. Wartezeiten pro AZ-Fahrt bzw. am Sperrpausenbeginn/-ende bis je- weils 30 Minuten, die abweichend vom Bauablaufplan und Betriebsablaufplan aufgrund be- trieblicher Unregelmäßigkeiten entstehen, werden nicht besonders vergütet.
Schutz-La / Nachlauf-La: Nicht vorgesehen
Betriebliche Besonderheiten: Bleibt frei
0.2.24 Oberleitung (gem. DIN 18325 0.2.6)
Abschaltung Oberleitung: Die angemeldeten Abschaltzeiten, wie in der Anlage 3.15 Betriebliche Angaben beschrieben, sind zu beachten.
0.2.25 Ausführung Bettungsarbeiten (gem. DIN 18325 0.2.16)
Bauabschnitt 1 Weichen 503 u. 504: Es sind vollständige Bettungserneuerungen bis 20 cm unter Schwellen- unterkante sowie bis 40 cm vor Schwellenkopf vorgesehen. Weichen 504, 505, 513 u. 514: Es sind vollständige Bettungserneuerungen bis 30 cm unter Schwellenunterkante sowie bei Randwegverfüllung bis OK Schwelle bis 20 cm, andernfalls bis 40 cm vor Schwellenkopf vorgesehen. Bauabschnitt 2 Weichen 601 u. 602: Es sind vollständige Bettungserneuerungen bis 30 cm unter Schwellen- unterkante sowie bis 40 cm vor Schwellenkopf vorgesehen. Gleise 614 u. Flm: Es sind vollständige Bettungserneuerungen bis 20 cm unter Schwellenun- terkante sowie bis 20 cm vor Schwellenkopf vorgesehen. Bauabschnitt 3 Gleise 304 u. 305: Es sind vollständige Bettungserneuerungen bis 20 cm unter Schwellenun- terkante sowie bis 40 cm vor Schwellenkopf vorgesehen.
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Bauvorhaben: GE/WE/Se2 Bf Do-Lütgendortmund Gbf, Abzw Flm u. Bft Dortmunderfeld Vergabe-Nr.: 26FEI87721 Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.X
0.2.26 Ausführung Rand- und Rangierwegarbeiten
Keine besonderen Anmerkungen
0.2.27 Ausführung Planumsverbesserung
Es ist der Einbau eines Geokunststoffes, Anwendungsfall 3.14 vorgesehen. Gleise 304 u. 305 Es ist eine 20 cm starke Planumsschutzschicht der Körngröße 1 einzubauen.
0.2.28 Ausführung Entwässerungseinrichtung
Gleise 304 u. 305 Für die Entwässerung der Planumsschutzschicht ist eine konstruktive Rrigole einzubauen.
0.2.29 Arbeiten im Tunnel (gem. DIN 18325 0.1.6)
Bleibt frei
0.2.30 Arbeiten an Signalanlagen
Insbesondere zu beachtenden Regelwerken: Der Auftragnehmer hat bei seinen Leistungen folgende Unterlagen des Auftraggebers in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung zu beachten. Es gelten:
- Modul 997.0201 Grundsätze für Rückstromführung, Bahnerdung und Potentialausgleich
- Ril 89201 LST-Anlagen montieren und instandhalten
Funktionsprüfung, Abnahme: Unmittelbar nach Beendigung der Bau- und Montagearbeiten an den Signalanlagen, führt der AN die Funktionsfähigkeit (uneingeschränkte Einsatzfähigkeit) der Anlage herbei und teilt dem AG (Anlagenverantwortlicher Netzbezirk / Hausherr) Beginn und Abschluss der Arbeiten unverzüglich mit. Mit der Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten zur HdF stellt der AN der DB InfraGO AG die gesamte Anlage für eine Leistungs– und Zuverlässigkeitsprüfung (Abnahmemessungen, Inbetriebsetzungsprüfung, Probebetrieb), nachstehend Funktionsprüfung genannt, zur Verfü- gung. Der AN wirkt bei der Funktionsprüfung mit einer ausreichenden Anzahl von Mitarbeitern mit, die nach Bedarf während der gesamten Dauer der Funktionsprüfung an Ort und Stelle sein müssen bzw. beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten unmittelbar erreichbar und in kurzer Zeit an der Baustelle einsatzbereit sind. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die gesamte Anlage die definierten Anforderungen nach der o.g. Ril erfüllt und alle während der Funktionsprüfung festgestellten Mängel beseitigt sind. Nach erfolgter Funktionsprüfung und Beseitigung der festgestellten Mängel erklärt der nach der o.g. Ril für die Abnahme zuständige Mitarbeiter schriftlich die Abnahme. Mit der Ab- nahme gehen Gefahr und Eigentum auf den AG über.
Qualifikation / Qualität: Der AN gewährleistet die Ausführung der Leistungen gemäß der o.g. Ril.
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Bauvorhaben: GE/WE/Se2 Bf Do-Lütgendortmund Gbf, Abzw Flm u. Bft Dortmunderfeld Vergabe-Nr.: 26FEI87721 Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.X
Der AN hat die Leistungen durch qualifizierte und geprüfte Mitarbeiter - Nachweis: Befähi- gungsausweis C - auszuführen. Der AN hat hierzu gegenüber dem AG den Nachweis zu erbringen. Änderungen hierzu sind der auftraggebenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Die vom AN gelieferten Materialien müssen in Qualität und Ausführung den Pflichtenheften der DB AG entsprechen und zugelassen sein.
0.2.31 Arbeiten Rückstromführung, Bahnerdung, Potenzialausgleich
Die Arbeiten dürfen nur von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen durchgeführt werden. Ril. 132.0123 ist zu beachten. Die Erdungsarbeiten beinhalten die Unterhaltung der Anlage für die Dauer der Bauzeit, bis zur Abnahme. Sofern von der Fachlinie Oberleitung keine anderen Angaben geliefert werden ist von einer niedrigsten Fahrdrahthöhe, bei alten Bestandsanlgen, von 4,95m auszugehen. Die Erdungsarbeiten sind ausschließlich in ummantelten Aluminiumleiter (N)A(ST)YY- O1x110RM0,6/1KV ALMGST auszuführen. Die Betriebserden dürfen erst nach Rücksprache mit I.IA-W-N-HA-IE E-Technik umgelegt wer- den und müssen nach Beendigung des Umbaus in alte Lage verlegt werden. Die Montage der Bahnerdung an Betonschwellen ist gemäß 3 Ebs 15.01.24 durchzuführenund einschl. Materiallieferung im EP der einzelnen Pos. einzurechnen. Für das Bohren am Schienensteg sind profilfreie Bohrgeräte bei Bedarf vorzusehen. Für die provisorische Erdung der Maste, Bauwerke, Signale u. a. ist es erforderlich eine- Längserde zu verlegen. Die Arbeiten sind so zu terminieren, die Anzahl der Mitarbeiter so zu disponieren, dass alle Arbeiten in den vorgesehenen Zeiten der Vor-, Umbau-und Nacharbeiten abgeschlossen wer- den. Die Durchführung der Erdungsarbeiten ist mit dem zuständigen Bezirksleiter E/M Technik, vor Beginn der Baumaßnahme, abzusprechen. Die Abnahme der Erdungsarbeiten erfolgt durch I.IA-W-D HA(IO) E-Technik oder durch den Bauüberwacher „E“. Eine Kopie des Abnahmeprotokoll ist weiterzuleiten an, DB InfraGO AG Region West I.IA-W-D-HA(IO) E-Technik Heeserstraße 41 57072 Siegen
0.2.32 Arbeiten an Weichenheizungen
Das Leistungsverzeichnis beinhaltet die Arbeiten im Rahmen von Investitions- und Instandhal- tungsmaßnahmen an elektrischen Weichenheizungsanlagen im Verantwortungsbereich des DB Netz Regionalbereich (RB) West. Die Installationsarbeiten sind im Gleisbereich und überwiegend während der Betriebszeit aus- zuführen. Eine Absprache dieser Arbeiten mit den einzelnen Fachbereichen der DB Netz AG,
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Bauvorhaben: GE/WE/Se2 Bf Do-Lütgendortmund Gbf, Abzw Flm u. Bft Dortmunderfeld Vergabe-Nr.: 26FEI87721 Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.X
den beteiligten Firmen, der Bauleitung und der Bauüberwachung des AG ist in der Regel not- wendig. Erforderliche örtliche Einweisungen sind einzuholen und Bestandteil der Leistung. Vor Ausführungsbeginn werden alle erforderlichen Maßnahmen in einer Betriebs- und Bauan- weisung (Betra) bzw. in einer betrieblichen Anordnung geregelt. Auf Grundlage der bahnbe- trieblichen Regelungen sind die Leistungen in den Zugpausen, in der Betriebsruhe oder laut Bauablauf in einer oder mehreren Sperrpausen zu erbringen. Alle zur vertragsgemäßen Durchführung der Leistung erforderlichen Anlagen, Geräte und Be- triebsmittel, sind durch den AN beizustellen und nach Bauende wieder zu entfernen. Es dürfen nur Materialien und Geräte mit Bahnzulassung eingesetzt werden. Der Nachweis ist auf An- forderung dem AG zu übergeben. Die einzubauenden Komponenten werden zwischen AN und AG abgestimmt. Vor Baubeginn hat sich der AN bei den zuständigen Stellen nach der Lage von Kabeln und Leitungen zu erkundigen. Diese sind den Anweisungen entsprechend zu behandeln und vor Beschädigungen zu schützen. Für Beschädigungen aus Nichtbeachtung haftet der AN. Auszubauende Bauteile und Materialien sind dem AG vor der Verschrottung anzubieten. Er- folgt die Verschrottung durch den AN gehen diese in dessen Eigentum über und sind nach- weislich, entsprechend des abfallrechtlichen Nachweisverfahrens nach 50, 51 KrWG, fachge- recht zu entsorgen. Evtl. durch Bauarbeiten des AN verschmutzte Gleisbettung und sonstig Anlagen des AG sind durch den AN ohne besondere Vergütung zu reinigen. Kabelkanäle im Bereich von Montage- und Bereitstellungsflächen sind zu sichern, bzw. vor Beschädigungen zu schützen. Gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren aus dem Bahnbe- trieb werden durch den AG bereitgestellt. Die Arbeiten sind so zu terminieren, die Anzahl der Mitarbeiter so zu disponieren, dass alle Arbeiten in den vorgesehenen Zeiten der Vor-, Umbau- und Nacharbeiten abgeschlossen wer- den. Die Abrechnung hat positionsbezogen, auf Grundlage eines bestätigten Aufmaßes, zu erfolgen. Die Weichen 503, 504 und 505 sind an WHZA 1 angeschlossen. Die Weichen 513, 514 und 515 sind an WHZA 5 angeschlossen. Die Weichen 601, 602 sind an WHZA 4 angeschlossen. Besonderheiten: Die Ausrüstung der WHZA 1, 4 und 5 erfolgt nach Regelwerk inkl. 450W Verschlussfachhei- zung.
0.2.33 Gleis-/Bauvermessung und Lichtraummessung
0.2.32.1 Absteckung
Mit der Übergabe der Unterlagen gemäß Ril 883.3200 sind die Verpflichtungen des AG im Sinne § 3 (2) VOB/B erfüllt.“
Der AN erhält die Daten in folgender Form: Festpunkte und Trassendaten im DB-Format oder alternativ Daten im ASC II – Format Plandaten in einem digitalen Format (z. B. TIF, DGN, DWG, PDF) oder alternativ als Pa- pierkopie
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Bauvorhaben: GE/WE/Se2 Bf Do-Lütgendortmund Gbf, Abzw Flm u. Bft Dortmunderfeld Vergabe-Nr.: 26FEI87721 Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.X
Die Übergabe der Daten durch den AG erfolgt rechtzeitig vor Baubeginn und wird vom AN und dem AG schriftlich quittiert. Hierzu ist der Vordruck 883.3200V01 „Geodätische Abste- ckung; Niederschrift zur Übergabe“ zu verwenden. Ergänzend dazu, ist der AN verpflichtet, die Detailabsteckung zur Bauausführung gem. Ril 883 zu erstellen. Diese muss so erfolgen, dass der Anschluss an die vorhandenen Gleise und Weichen lage- und höhenmäßig gewährleistet ist. Der Bauüberwachung sind alle Sicherungspunkte nachweislich anzuzeigen. Der AN teilt dem AG das ausführende Ingenieurbüro mit.
0.2.32.2 Abnahmevermessung
Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die geodätischen Abnahmevermessungen nach Richt- linie 883 durchzuführen. Die Abnahmevermessung schließt auch die Prüfung der Lichtraumfreiheit nach den Vorgaben der Ril 883.3400 mit ein. Der AN teilt vor Beginn der geodätischen Vermessungen dem AG das mit der Ausführung der geodätischen Vermessungen beauftragte Ingenieurbüro mit. Es ist jeweils zu beachten, dass die durchgeführte Vermessungsleistungen gemäß Ril 883 unabhängig voneinander ausge- führt werden.
0.2.32.3 Lichtraummessung (und Engstellendokumentation)
Allgemein: Die Engstellendokumentation ist die Grundlage für die Überprüfung außergewöhnlicher Trans- porte (Lü-Sendungen). Sie spiegelt die aktuelle Lage des Gleises im Bezug zu ortsfesten An- lagen zum Zeitpunkt der Messung wider. Durch Gleis- und Weichenerneuerungen wird die Gleislage verändert, wodurch das Engstellenverzeichnis seine Gültigkeit verliert. Daher ist nach Abschluss der Baumaßnahme das Engstellenverzeichnis zu aktualisieren. Die Grund- lage für die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten bilden die Richtlinien 458, 809, 883 und 885. Das Engstellenverzeichnis wird bei folgender Abteilung vorgehalten: DB InfraGO AG I.IA-W-I 3 Datenmanagement Region West, Eine Übersicht mit präqualifizierten Ingenieurbüros ist bei obiger Abteilung verfügbar.
Leistungen des AN: Die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten ist nach Richtlinie 883.7400 durchzuführen. Das mit der Bestandsdokumentation beauftragte Ingenieurbüro hat sich im Vorfeld der Mes- sung mit der Abteilung Datenmanagement in Verbindung zu setzen, um die erforderlichen Schritte abzustimmen (Grundlagen für die Bestimmung der Nachbargleisbedingungen, Erfas- sungsrichtung Knoten-Kantenmodell aus DB-GIS, „Lü-Gleise“, Koordinaten). Die der Daten- bankstruktur bei Datenmanagement entsprechenden Ergebnisse der Lichtraumbestandsdo- kumentation sind vom AN mit einer unterschriebenen Prüfungs- und Eignungsbestätigung an die Abteilung Datenmanagement zu übergeben. Die Übergabe hat bis zum Zeitpunkt 12.03.2027 zu erfolgen.
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0.2.34 Ergänzende Ausführungsbestimmungen
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, ge- meinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, wer- den auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Techni- sche Spezifikationen in Bezug genommen.
0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV
Keine besonderen Anmerkungen
0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und besonderen
Leistungen
0.4.1 Nebenleistungen
Bleibt frei
0.4.2 Besondere Leistungen
Siehe Leistungsverzeichnis
0.5 Technische Bearbeitung
0.5.1 Ausführungsunterlagen
Keine besonderen Anmerkungen, siehe auch BVB Pkt. 16.2 „Planunterlagen“
0.5.2 Bestandsunterlagen und Dokumentation
Keine besonderen Anmerkungen
0.5.3 Bauzeitenplan (Konkretisierung zu BVB 16.2)
Bauablaufplan des Bieters/ Betriebsablaufplan: Mit Angebotsabgabe ist als Terminplanung der Bauablaufplan des Bieters (entspricht dem „Bauzeitenplan“ in den BVBs) in Form einer Zeit-Wege-Darstellung gemäß Ril 823, z. B. nach dem System der Sperrpausenoptimierung (SOG-Plan) – auf der Grundlage der Aus- schreibungsunterlagen – einzureichen.
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Bauvorhaben: GE/WE/Se2 Bf Do-Lütgendortmund Gbf, Abzw Flm u. Bft Dortmunderfeld Vergabe-Nr.: 26FEI87721 Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.X
Bei der Planung der internen Baulogistik bzw. der beim AN ggf. zusätzlich beauftragten schienengebundene Transporte sind die Streckenöffnungs- und Pausenzeiten der betroffe- nen Betriebsstellen / Streckenabschnitte zu beachten. Diese sind im Infrastrukturregister der DB InfraGO AG (Internetauftritt der DB InfraGO AG: http://www.dbinfrago.com/web/schie- nennetz/netzzugang-und-regulierung/infrastrukturregister) veröffentlicht.
Der Bauablaufplan ist mit aktualisiertem Stand zu den Besprechungen (T1 / T12) in je- weils 15-facher Ausfertigung vorzulegen. Des Weiteren ist der abschließend geneh- migte Bauablaufplan ebenfalls in 5-facher Ausfertigung 2 Wochen vor Baubeginn als Datei und in Papierform gemäß Verteilerliste des AG zu verteilen.
In den jeweiligen Einheitspreisen der Bauleistungen sind weiterhin folgende Leistungen ent- halten: Darstellung des Soll-Ist-Vergleiches im Bauablaufplan während der Bauausführung und Aufzeigen des kritischen Weges Erstellung und Dokumentation aller für die Abnahme gemäß Ril 824 erforderlichen Unter- lagen und Erhebungen.
Gültig ab 22.01.2024 (Revision 06.2) Stand: 28.05.2026 Seite: 42 von 42