2.30_Anforderung Eignungsuntersuchung.pdf

Gleisbau- und Instandsetzungsarbeiten im Bereich Dortmund Lütgendortmund und Dortmunderfeld

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Anhang208.1214A15 Anforderungen an Eignungs- untersuchungen
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Anlage 2.30

Anforderungen an Eignungsuntersuchungen von

Sicherungspersonal auf Gleisbaustellen

im Verantwortungsbereich der DB

(März 2016)

Inhaltsverzeichnis

Zweck und Anwendungsbereich ........................................... 1

Grundlagen ............................................................................ 2

Anforderungen an die Eignung ............................................. 2

Untersuchungsanlässe ........................................................... 3

Inhalte und Fristen der medizinischen Untersuchung ......... 3

Inhalte und Fristen der Untersuchung der geistigen Eignung ............................................................................................... 5

Dokumentation und Gutachten ............................................. 7

Qualifikation der untersuchenden Ärzte .............................. 8

Qualifikation der untersuchenden Psychologen ................... 9

Qualitätssicherung ................................................................. 9

Zweck und Anwendungsbereich

Die geänderte Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (Ar- bMedVV) vom 31.10.2013 verlangt eine strikte Trennung der ar- beitsmedizinischen Vorsorge von Eignungsuntersuchungen.

Pauschale und anlasslose Eignungsuntersuchungen vor einer Ein- stellung und während eines bestehenden Beschäftigungsverhält- nisses sind nicht mehr zulässig.

Das vorliegende Dokument regelt die Anforderungen an und die Durchführung von Eignungsuntersuchungen für Sicherungsposten und Sicherungsaufsichten. Für diese Tätigkeiten ist der Nachweis

Fachautor: Roswitha Ott-Urban | FE.EI 5 | Tel.: 0721 9386275 Gültig ab: 01.01.2017

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der Eignung von Bewerbern und Beschäftigten zum Schutz von Le- ben und Gesundheit Dritter sowie bedeutender Sachgüter erfor- derlich und die Untersuchung verhältnismäßig. Es stellt sicher, dass die Untersuchungen nach einheitlichen Maßstäben erfolgen, indem es die körperlichen und geistigen Anforderungen an die Eig- nung, die Untersuchungsanlässe für diesen Personenkreis sowie die Qualifikationen der untersuchenden Ärzte und Psychologen festlegt.

Die Sicherungsunternehmen stellen sicher, dass ihre Unterauf- tragnehmer/ Nachunternehmer dieses Dokument ebenfalls ken- nen und anwenden.

Grundlagen

Eignungsuntersuchungen dienen dem Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung zum Schutz von Leben und Gesundheit Drit- ter sowie bedeutender Sachgüter. Gemäß Richtlinie 132.0118 „Arbeiten im Gleisbereich“ der DB dürfen für Sicherungsmaßnah- men nur Personen eingesetzt werden, die für diese Tätigkeiten fachlich qualifiziert sowie körperlich und geistig geeignet sind.

Sicherungsposten und Sicherungsaufsichten übernehmen eine be- sondere Garantenstellung für die Sicherheit und Gesundheit der auf Gleisbaustellen tätigen Beschäftigten. Sie werden eingesetzt, wenn bzw. soweit eine effektive technische oder organisatorische Absicherung der Gleisbaustellen nicht möglich ist.

Auf der Basis langjähriger Erfahrungen und sorgfältiger Risikobe- wertungen steht fest, dass Personen, die Sicherungsaufgaben im Gleisbau übernehmen, eine besondere körperliche und geistige Eignung benötigen und dies regelmäßig in ärztlichen und psycho- logischen Untersuchungen nachzuweisen haben. Für die Einhal- tung der genannten Fristen ist das Sicherungsunternehmen zu- ständig und verantwortlich.

Anforderungen an die Eignung

Die Tätigkeit als Sicherungsposten und Sicherungsaufsichten er- fordert sowohl die körperliche als auch geistige Eignung. Die Eig- nung liegt nur bei Erfüllung beider Eignungskomponenten vor.

Gültig ab: 01.01.2017

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Untersuchungsanlässe

Für Sicherungsposten und Sicherungsaufsichten erfolgen Eig- nungsuntersuchungen:

a) als Voraussetzung der Einstellung vor Tätigkeitsaufnahme

b) bei begründeten Zweifeln an der Eignung für die bestehende Tätigkeit

c) als planmäßige Nachuntersuchung.

Der Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung ist eine zwingende Beschäftigungsvoraussetzung für die Tätigkeit als Si- cherungsposten und Sicherungsaufsicht. Ergeben sich aus der Un- tersuchung Zweifel an der Eignung eines Beschäftigten, darf das Sicherungsunternehmen ihn erst einstellen bzw. dann wieder ein- setzen, wenn die Zweifel ausgeräumt sind.

Hat ein Sicherungsunternehmen davon Kenntnis, dass Zweifel an der körperlichen und/ oder geistigen Eignung eines Beschäftigten bestehen, ist unverzüglich eine erneute Untersuchung zur Abklä- rung der Eignung anzuordnen.

Der Auftragnehmer kann Ärzte und Psychologen seines Vertrau- ens bestimmen. Für die Unternehmen im DB Konzern ist auf der Basis des bestehenden Rahmendienstleistungsvertrages die ias Gruppe der zuständige medizinische und psychologische Gutach- ter. Sicherungsunternehmen, die bei der BG BAU versichert sind, können den Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienst der BG BAU beauftragen. Die Sicherungsunternehmen sind in der Wahl der Gutachter grundsätzlich frei, soweit diese die in Nr. 5 und 6 genannten Anforderungen voll erfüllen und sich mit der Dokumentation und Auditierung nach Nr. 7 und 8 einverstan- den erklären.

Inhalte und Fristen der medizinischen Untersu-

chung

Sicherungsposten und Sicherungsaufsichten dürfen nicht an Er- krankungen leiden oder Medikamente, Drogen bzw. andere Sub- stanzen einnehmen, die Folgendes auslösen können:

  • Plötzliche Bewusstlosigkeit

  • Plötzliche Handlungsunfähigkeit

Gültig ab: 01.01.2017

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  • Beeinträchtigung der folgenden Funktionen, soweit sie für ihre Aufgaben erforderlich sind:
  • kognitive Funktionen
  • Gleichgewicht, Mobilität und Koordination.
  • sicherheitsrelevante sensorische Funktionen

Die regelmäßige/ wiederholte Einnahme illegaler Drogen stellt un- abhängig von etwaigen Leistungseinbußen einen Eignungsmangel dar.

Der Fernvisus muss (mit Sehhilfe) mindestens 0,7/0,7, bei Nach- untersuchungen 0,7/0,5 betragen. Farbensehen und Dämme- rungssehen müssen intakt sein, die Blendempfindlichkeit normal. Ein Hörverlust ist zulässig von max. 30 dB in den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz, bei Nachuntersuchungen max. 45 dB. Die Ver- wendung von Hörgeräten und -implantaten ist bei Sicherungspos- ten nur unter folgenden Bedingungen zugelassen:

  • Individuelle Einschätzung der Eignung mit Hörgerät durch HNO-Arzt erforderlich

  • Qualität der Hörgeräte muss nach Stand der Technik optimal für die Aufgabe sein

  • Einsilber-Sprachverständnis von 80% bds. in der Sprachaudi- ometrie

  • Erfolgreicher Test des praktischen Hörverständnisses auf der Gleisbaustelle

Zur Beurteilung der körperlichen Eignung sollen neben den bahn- ärztlichen Leitlinien der UIMC auch die einschlägigen sonstigen verkehrsmedizinischen Richtlinien (z. B. zur Fahrerlaubnisverord- nung) sinngemäß herangezogen werden.

Zu jeder erstmaligen Eignungsuntersuchung für die Tätigkeit als Sicherungsposten und Sicherungsaufsicht gehört eine Untersu- chung des Urins auf illegale Drogen sowie zu jeder Erstuntersu- chung und regelmäßigen Nachuntersuchung eine Blutuntersu- chung (mindestens kleines Blutbild, Transaminasen, ggf. CDT, Blutzucker).

Sicherungsposten und Sicherungsaufsichten sind erstmalig vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach jeweils vor Ablauf von drei Jahren auf ihre körperliche Eignung zu untersuchen. Ab dem 62. Lebensjahr erfolgt eine jährliche Untersuchung der körperli- chen Eignung.

Gültig ab: 01.01.2017

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Inhalte und Fristen der Untersuchung der geisti-

gen Eignung

Erstuntersuchung

Jede erstmalige Untersuchung der geistigen Eignung vor Auf- nahme der Tätigkeit umfasst eine psychometrische Überprüfung folgender Leistungsbereiche: Konzentration, verteilte Aufmerk- samkeit, Daueraufmerksamkeit, Vigilanz, Reaktionsfähigkeit, lo- gisch-schlussfolgerndes Denkvermögen, Merkfähigkeit/ Gedächt- nis. Zur Überprüfung werden wissenschaftlich fundierte, den Fachstandards der Verkehrspsychologie entsprechende und nor- mierte Testverfahren eingesetzt und von Psychologen ausgewer- tet. Die Bewertung der Einzelergebnisse erfolgt mit Bezug auf al- tersunabhängige Normwerte.

Die geistige Leistungsfähigkeit ist ausreichend, wenn in allen über- prüften Leistungsbereichen der Prozentrang 16 (nachfolgend: Grad 2) erreicht oder überschritten wird; der Prozentrang 33 (nachfolgend: Grad 3) muss im Bereich Vigilanz ausnahmslos er- reicht werden. Zur Prüfung von Kompensationsmöglichkeiten in einem Leistungsbereich kann ein Ergänzungstest durchgeführt werden. Maßstab der Bewertung individueller mentaler Leistungs- voraussetzungen sind die Tätigkeitsanforderungen an Sicherungs- posten. Eine Mängelkumulation ist auszuschließen.

FähigkeitenAusprägung
Aufmerksamkeit & Konzentration
KonzentrationsfähigkeitGrad 2
Verteilte AufmerksamkeitsleistungGrad 2
DaueraufmerksamkeitsleistungGrad 2
VigilanzGrad 3
Reaktionsleistung
ReaktionsfähigkeitGrad 2
Schlussfolgerndes Denken
Logisch-schlussfolgerndes Denkv genGrad 2
Merkfähigkeit & Gedächtnis
Merkfähigkeit/ GedächtnisGrad 2

Wiederholungsuntersuchung

Gültig ab: 01.01.2017

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Die geistige Eignung der Sicherungsposten und Sicherungsaufsich- ten wird im laufenden Beschäftigungsverhältnis planmäßig jeweils vor Ablauf von fünf Jahren untersucht1. Nach Vollendung des 62. Lebensjahrs darf eine Wiederholungsuntersuchung nicht länger als zwei Jahre zurück liegen.

Ziel der Wiederholungsuntersuchung ist das Erkennen von sicher- heitsrelevanten Auffälligkeiten im Erleben und Verhalten des Be- schäftigten (im Sinne eines Screenings der geistigen Eignungsvo- raussetzungen). Im Grundsatz wird von der positiven beruflichen Bewährung des Beschäftigten ausgegangen. Das Sicherungsunter- nehmen bestätigt mit der Beauftragung/ der Auftragserteilung der Wiederholungsuntersuchung die praktische berufliche Bewährung des Beschäftigten.

In der Untersuchung erfolgt die Abklärung der aktuellen psychi- schen Stabilität, die Prüfung von Kompensationsmöglichkeiten so- wie eine psychometrische Überprüfung folgender Leistungsberei- che: Konzentration, Daueraufmerksamkeit, Vigilanz, Reaktionsfä- higkeit, Merkfähigkeit/ Gedächtnis. Die verteilte Aufmerksam- keitsleistung und das logisch-schlussfolgernde Denkvermögen werden in der Wiederholung nicht geprüft. Zur psychometrischen Überprüfung werden wissenschaftlich fundierte, den Fachstan- dards der Verkehrspsychologie entsprechende und normierte Testverfahren eingesetzt und von Psychologen ausgewertet. Ergibt die Untersuchung eines Mitarbeiters, dass die festgestellten Beeinträchtigungen der körperlich-geistigen (psychischen) Leis- tungsfähigkeit ein stabiles Leistungsniveau zur Beherrschung der Anforderungen nicht gewährleisten, so kann nicht mehr von einer sicheren Ausübung der Tätigkeit ausgegangen werden.

Die geistige Leistungsfähigkeit ist ausreichend, wenn in allen über- prüften Leistungsbereichen der Prozentrang 16 (nachfolgend: Grad 2) erreicht oder überschritten wird; der Prozentrang 33 (nachfolgend: Grad 3) muss im Bereich Vigilanz ausnahmslos er- reicht werden. Zur Prüfung von Kompensationsmöglichkeiten in einem Leistungsbereich kann ein Ergänzungstest durchgeführt werden. Maßstab der Bewertung individueller mentaler

1 Eine wissenschaftliche Überprüfung dieses Intervalls ist unter Verantwortung der gesetzlichen Unfallversicherung geplant. Ggf. führt sie zu einer Veränderung des Intervalls.

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Leistungsvoraussetzungen sind die Tätigkeitsanforderungen an Si- cherungsposten. Eine Mängelkumulation ist auszuschließen.

FähigkeitenAusprägung
Aufmerksamkeit & Konzentration
KonzentrationsfähigkeitGrad 2
DaueraufmerksamkeitsleistungGrad 2
VigilanzGrad 3
Reaktionsleistung
ReaktionsfähigkeitGrad 2
Merkfähigkeit & Gedächtnis
Merkfähigkeit/ GedächtnisGrad 2

Sowohl an der Erst- als auch an der Wiederholungsuntersuchung soll der zu Untersuchende ausgeruht teilnehmen können, da sonst Verfälschungen im Untersuchungsergebnis auftreten können. Da- rauf ist ausdrücklich hinzuweisen. Eine derartige Untersuchung ist deshalb mindestens 14 Tage vorher anzukündigen. Im begründe- ten Ausnahmefall erfolgt keine abschließende Feststellung der Eig- nung am Untersuchungstag durch den Untersucher (z.B. akute körperliche/ geistige Einschränkung am Untersuchungstag).

Dokumentation und Gutachten

Für die Dokumentation bzw. Information des Sicherungsunterneh- mens sind Vordrucke zu nutzen, aus denen in Kopfbogen und Sig- natur der untersuchende Arzt bzw. Psychologe mit vollständigem Namen, Adresse, Telefonnummer und Email-Adresse hervorge- hen. Die Gültigkeit der Begutachtung ist tagesgenau festzulegen (d.h. zum Beispiel bei Begutachtung am 1.3.2016 und dreijähriger Frist bis 28.2.2019).

Die Ergebnisse sind dem Sicherungsunternehmen schriftlich spä- testens innerhalb von zwei Wochen zu übermitteln. Bei nicht be- stehender Eignung ist dem Sicherungsunternehmen sofort, d.h. noch am Untersuchungstag telefonisch oder schriftlich (Fax) nach- weislich mitzuteilen, dass ein Einsatz als Sicherungsposten bzw. Sicherungsaufsicht nicht mehr zulässig ist.

Medizinische und psychologische Eignungsuntersuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Betroffenen in die

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Untersuchung einwilligen. Das Ergebnis ist ihnen zu eröffnen. Sie haben ihren Eignungsnachweis (Befähigungsausweis) in der Tätig- keit stets mitzuführen und bei Kontrollen vorzulegen.

Medizinische Gutachten

Bei medizinischen Gutachten lautet das Ergebnis:

  • geeignet

  • geeignet mit Bedingungen

  • befristet nicht geeignet

  • dauerhaft nicht geeignet

Bedingungen für die Eignung, unter deren strikter Beachtung eine Eignung weiter gegeben ist, sind auf dem Gutachten zu vermerken. Lautet das Ergebnis „befristet nicht geeignet“ oder „dauerhaft nicht geeignet“, können mit Zustimmung des Untersuchten Hin- weise auf geeignete anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten gegeben werden.

Psychologische Gutachten

Bei psychologischen Gutachten lautet das Ergebnis:

a) bei erstmaligen Eignungsuntersuchungen vor Tätigkeitsauf- nahme

  • geeignet
  • nicht geeignet.

b) bei planmäßigen Wiederholungsuntersuchungen

  • geeignet
  • nicht geeignet.

In einer anlassbezogenen Untersuchung, z.B. bei Zweifeln an der geistigen Eignung eines Beschäftigten, wird die psychologische Fragestellung des Sicherungsunternehmens beantwortet. Hier können z.B. Bedingungen definiert werden, unter denen die si- chere Ausübung der Tätigkeit weiterhin gewährleistet ist.

Qualifikation der untersuchenden Ärzte

Die Durchführung von medizinischen Eignungsuntersuchungen bei Sicherungsposten und Sicherungsaufsichten darf nur von ver- kehrsmedizinisch erfahrenen Ärzten für Arbeitsmedizin, die nach

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§16 TfV durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) anerkannt sind bzw. Ärzten, die sich unter deren Aufsicht in Weiterbildung zum Arzt für Arbeitsmedizin befinden, durchgeführt werden. Die Ärzte müssen Kenntnisse der Sicherungsmaßnahmen bei Gleisbaustellen und zu den speziellen Anforderungen an die Eignung von Siche- rungsposten und Sicherungsaufsichten besitzen. Dies kann z.B. in Form einer Schulung und/ oder eines Praxistages beim Siche- rungsunternehmen erworben werden.

Qualifikation der untersuchenden Psychologen

Die Durchführung von psychologischen Eignungsuntersuchungen bei Sicherungsposten und Sicherungsaufsichten darf nur von ver- kehrspsychologisch erfahrenen Psychologen, die nach §16 TfV durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) anerkannt sind, durchge- führt werden. Die Psychologen müssen Kenntnisse der Sicherungs- maßnahmen bei Gleisbaustellen und zu den speziellen Anforde- rungen an die Eignung von Sicherungsposten und Sicherungsauf- sichten besitzen. Dies kann z. B. in Form einer Schulung und/ oder eines Praxistages beim Sicherungsunternehmen erworben wer- den.

Qualitätssicherung

Sicherungsunternehmen sind verantwortlich, für die ordnungs- sowie fristgemäße Überprüfung der körperlichen und psychologi- schen Eignung der von ihnen eingesetzten Beschäftigten zu sor- gen. Nachweise sind auf Wunsch bei einer Auditierung (z. B. Liefe- rantenaudit der DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg) vor- zulegen. Zusätzlich führen die Eisenbahninfrastrukturunterneh- men der DB-Kontrollen der eingesetzten Sicherungspersonale auf Gleisbaustellen durch. Beschäftigte, die keinen Nachweis der Eig- nung mit sich führen oder bei denen begründete Zweifel an der Eignung bestehen, müssen ihre Tätigkeit sofort abbrechen und den Gleisbereich verlassen. Die DB ist berechtigt, eine Nachunter- suchung bei einem Arzt oder Psychologen des eigenen Vertrauens, d.h. bei der ias Gruppe zu veranlassen. Wenn sich der Verdacht als begründet zeigt, auf Kosten des Sicherungsunternehmers.

Sofern sich für die DB-Hinweise ergeben, dass die ärztliche und/ oder psychologische Begutachtung nicht mit der notwendigen

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Sorgfalt, gemäß fachwissenschaftlicher Standards sowie nach den vereinbarten Qualitätsmaßstäben erfolgt(e), kann die DB durch Ärzte oder Psychologen ihres Vertrauens eine Einsichtnahme in die Begutachtungsunterlagen der jeweiligen Gutachter verlangen. Ergeben sich hieraus oder aus anderen nachvollziehbaren Grün- den berechtigte Anhaltspunkte für eine unzuverlässige Arbeits- weise der begutachtenden Ärzte und Psychologen, dürfen Siche- rungsunternehmen ab Zeitpunkt der Feststellung die benannten Gutachter - ungeachtet ihrer sonstigen Qualifikation - nicht weiter mit Eignungsuntersuchungen von Sicherungspersonalen beauftra- gen.

Eine erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit ist auf Antrag des betroffenen Gutachters möglich; die Prüfung und die Definition ggf. einzuhaltender Auflagen zur Fortführung von Eignungsunter- suchungen bei Sicherungspersonalen erfolgt seitens der DB.

Die von den Sicherungsunternehmen beauftragten Ärzte und Psychologen müssen sich ausdrücklich mit diesem Verfahren ein- verstanden erklären und führen ihre Unterlagen hierzu in geeigne- ter bzw. den fachlichen Standards genügender Form. 

Gültig ab: 01.01.2017

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