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Merkblatt
Triebrückstromführung und Bahnerdung
Dieses Merkblatt wird Vertragsbestandteil bzw. Bestandteil des Leistungsverzeichnisses
Die Ausführung der Arbeiten an der Triebstromrückführung und Bahnerdung hat auf der Basis der 997.0101 „Oberleitungsanlagen; Allgemeine Grundsätze“ und 997.0201 „Grundsätze für Rück- stromführung, Bahnerdung, Potenzialausgleich“ zu erfolgen.
In der Richtlinie 462.0101 ist festgelegt, dass Arbeiten an der Rückstromführung und Bahnerdung nur durch Elektrofachkräfte (Efk) oder durch für diese Aufgabe elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) für Oberleitungsanlagen ausgeführt werden dürfen. Weiterhin ist in der Konzern- richtlinie 132.0123 Anhang 1 geregelt, dass bei einfachen Verhältnissen der Arbeitsverantwortliche eine elektrotechnisch unterwiesene Person sein darf. Erdungsarbeiten sind einfache elektrotechni- sche Arbeiten, so dass die Durchführung der Arbeiten durch eine hierfür unterwiesene EuP erfolgen darf. Zur Leitung und Aufsicht der EuP für Erdungsarbeiten ist jedoch eine EfK für Oberleitungsanla- gen erforderlich.
Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten elektrotechnischen Leistungen unterliegen den Bestim- mungen des Ebs-Zeichnungswerkes.
• Das ausführende Unternehmen für die Erdungsarbeiten hat bis spätestens 3 Wochen vor Bau- beginn seine Elektrofachkraft für Oberleitungsanlagen namentlich dem Anlagenverantwortlichen (Bezirksingenieur -E-) zu benennen und die erforderliche Qualifikation nachzuweisen. • Vor Beginn der Arbeiten ist der Bauüberwachung der Arbeitsverantwortliche der bauausführen- den Firma zu benennen, unter deren Leitung und Aufsicht die Arbeiten ausgeführt werden. • Erden und Triebrückstromverbinder usw. sind mit den zugelassenen Schienenanschlusssyste- men anzubringen. Die Montageanleitung zur Herstellung von Schienenanschlüssen und zur Ver- legung von Bahnerdungsleitungen im Gleisbereich (Modul 997.9116; Gültig ab 01.11.2004) ist zu beachten. • Es dürfen nur funktionsfähige Universalverbinder als Längsverbinder eingesetzt werden. • Die Übergangswiderstände der provisorischen Verbindung müssen so niedrig sein, dass die Gleisfreimeldung sicher gewährleistet ist. • Als Verbinder dürfen bei Bauzuständen, deren Dauer 1 bis 2 Wochen nicht überschreitet, Be- helfsverbinder (Universalverbinder) nach 3 Ebs 15.13.09 und 4 Ebs 15.13.51 eingebaut werden. • Bis zur endgültigen Herstellung sind die Anlagen zu prüfen und zu warten. Diese Leistung wird nicht besonders vergütet. • Bei aufgetretenen Störungen im Zusammenhang mit Schlechterfüllung wird der AN zum Scha- densersatz herangezogen. • Vor Ende der Sperrpause meldet der Arbeitsverantwortliche des AN der Bauüberwachung die Funktionsfähigkeit der Anlage. • Die Anlage zur Triebstromrückführung ist als ein in sich abgeschlossener Leistungsteil vom Fachbereich –E- besonders abzunehmen. • Es wird ein Abnahmeprotokoll nach RL 997.0103V04 gefertigt. • Die Abnahme muss vor Abnahme der Oberbauarbeiten durchgeführt werden.
RB West, I.NP-W-A (G); Stand 01.04.2008