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Allgemeine Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen − nachfolgend AG genannt −
für die Sicherung von Arbeitskräften zur Abwendung der Gefahren aus dem Bahnbetrieb bei Arbeiten in Gleisbereichen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen (hier: Gefahren, die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehen) und für bauaffine Dienstleistungen.
- AVB (SbaD) -
Präambel: Es gelten grundsätzlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). Die nachfolgenden zusätzlichen Regelungen (AVB) im Sinne des § 1 VOL/B sind bestimmt für Verträge über Leistungen, insbesondere für die Siche- rung von Arbeitskräften zur Abwendung der Gefahren aus dem Bahnbetrieb bei Arbeiten in Gleisbereichen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen (hier: Gefahren, die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehen) und für bauaffine Dienst- leistungen.
1 Leistungen
(a) Sofern der Auftragnehmer (AN) Leistungen erbringt, übernimmt er die Sicherung von Arbeitskräften nach der gesetzlichen Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ DGUV Vorschrift 77 / DGUV Vorschrift 78 und die sie erläuternden „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ (RSG) „Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen“ DGUV Regel 101 - 024 der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) sowie dem PHB AMS des DB-Konzerns RRil 132.0118 „Arbeiten im Gleisbereich“ der DB AG und den ergänzenden Regelungen im Vertrag oder der Rahmenverein- barung inkl. seiner Anlagen und sichert die Einhaltung der genannten Vorschriften zu. (b) Bauaffine Dienstleistungen erbringt der AN nach den Regelungen des Vertrags SbaD oder der Rahmenvereinbarung inkl. seiner Anlagen, den einschlägigen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik. (c) Sind in der Leistungsbeschreibung für die wahlweise Ausführung einer Leistung Alternativpositionen (Wahlpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Eventualpositionen (Bedarfspositionen) vorgesehen, ist der AN verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den AG auszuführen. (d) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten auch für den Fall, dass in der Auftragssumme Eventualpositionen enthalten sind, diese als noch nicht beauftragt. Die Beauftragung (Aufforderung zur Ausführung) dieser Eventualpositionen erfolgt durch den AG gesondert. Sind Stundenverrechnungssätze als Eventualpositionen vereinbart, so gelten diese unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. (e) Der AG behält sich vor, in Ausnahmefällen die Entscheidung über die Ausführung von Alternativpositionen auch nach Auf- tragserteilung zu treffen. (f) Änderungsvorschläge/Nebenangebote sind zugelassen, wenn sie gleichwertig sind oder zu einer höherwertigen Sicherungs- maßnahme nach RIMINI führen. (g) Anstelle der vom AG übersandten Leistungsbeschreibung dürfen selbstgefertigte Abschriften oder Kurzfassungen verwendet werden. Der Bieter erkennt den vom AG verfassten Wortlaut der Leistungsbeschreibung mit Unterschrift unter den Vertrag als allein verbindlich an. Kurzfassungen müssen die Ordnungszahlen (Positionen) der vom AG übersandten Leistungsbe- schreibung vollzählig, in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern enthalten.
2 Präqualifikation /Qualifikation
(a) Der AN muss für die Ausführung von Sicherungsleistungen gemäß des 2-stufigen Präqualifikationsverfahrens der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen (nachstehend Präqualifikation) qualifiziert sein. Die Bestimmungen der Präqualifikation sind Teil dieser AVB. Für Erteilung, Beendigung und Verlängerung der Präqualifikation gelten die dortigen Regelungen. (b) Der AN sorgt dafür, dass die in der Präqualifikation gestellten Anforderungen auf Dauer erfüllt werden. (c) Der AG ist befugt, auch außerhalb der Überprüfungsrhythmen die entsprechenden Angaben und Nachweise in aktueller Form einzufordern.
208.1214V20 Allgemeine Vertragsbedingungen Sicherungsleistungen und Seite 1 bauaffine Dienstleistungen (AVB SbaD)
Fachautor: Roswitha Ott-Urban | FE.EI 5 | Tel.: 0721 9386275 Gültig ab: 01.11.2025
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(d) Voraussetzungen für die Leistungserbringung/ Montage der Signalisierung vorübergehender Langsamfahrstellen (u. a. Lf-Sig- nale und Gleismagnete) ist qualifiziertes Personal. Qualifizierte Personale/ Monteure sind ergänzend 1. bis 3. gemäß Erläute- rung zu Ril 819.0303: 1. Abgeschlossene gewerblich/technische Ausbildung (Tief-/Gleisbaufacharbeiter oder Metall-/Elekt- rofacharbeiter o. ä.) bzw. Mindestens 12 Monate Praxiserfahrung mit Montagetätigkeiten im Bahnumfeld, 2. Grundlagenschu- lung: Arbeiten im Gleisbereich (Inhalte u. a. Gefahren im Betrieb, Regellichtraum; mitunter schon im Rahmen der Qualifikation zum Sicherungsposten/Sicherungsaufsicht absolviert), 3. tätigkeitsbezogene Schulung (Aufstellen Lf-Signale / Montage GM). Der Monteur ist mit dem persönlichen Berechtigungsausweis (Aussteller: Arbeitgeber des Firmenmonteurs) gemäß Vordruck 892.0104V07 für Arbeiten nach Berechtigungsart A, in welchem unter „Vermerke/Hinweise“ auch dessen Qualifikationen (1. bis 3.) dokumentiert sind, und der Zustimmung des jeweiligen LST-Mitarbeiters der DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg zum Montageeinsatz durch Übergabe der Anweisung nach Vordruck 892.0104V04 qualifiziert. (e) Sofern in den entsprechenden Richtlinien (Ril) des Abschnitts 6 bezüglich Sprachkenntnisse nichts Näheres definiert ist, hat der AN das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift seines eingesetzten Personals sicherzustellen.
3 Ausführung
(a) Der AN hat seine Leistungen auf der Grundlage der Angaben des ausführenden Unternehmers zur Arbeitsstelle sowie den Vorgaben der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle in eigener Verantwortung zu planen, vorzubereiten und durchzuführen. Er darf bei der Ausführung von Sicherungsleistungen und Leistungen von Bahnübergangsposten (BüP) nur eigene Mitarbeiter (d. h. auch keine Leiharbeitnehmer) einsetzen. (b) Der Einsatz von Nachunternehmern ist bei Sicherungsleistungen und Leistungen von Bahnübergangsposten grundsätzlich nicht zugelassen. (c) In begründeten Ausnahmefällen darf hiervon abgewichen werden, wenn die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle in jedem Einzelfall ausdrücklich und schriftlich ihre vorherige Zustimmung erteilt hat und die für den Abschluss des Vertrages zustän- dige Stelle (Organisationseinheit Beschaffung Infrastruktur des Produktbereichs in der Region) nachrichtlich zeitgleich schriftlich informiert wird, die Sicherheitsinteressen nicht beeinträchtigt werden und der betreffende Nachunternehmer nach dem Präqualifikationssystem der DB AG präqualifiziert ist. (d) Der AN muss sicherstellen, dass der/die Nachunternehmer die vertraglich vereinbarten Eigenschaften haben und die ver- traglich vereinbarten Voraussetzungen erfüllen. (e) Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt. Der AG hat die Möglichkeit, auch ohne Angabe von Gründen die Zustimmung zu verweigern. (f) Soll die Leistung durch eine Arbeitsgemeinschaft von Unternehmen erbracht werden, so gilt die besondere Vereinbarung im Vertrag oder der Rahmenvereinbarung. Der AN muss sicherstellen, dass seine Nachunternehmer in die Baustellenunterlagen eingewiesen sind und die Einweisungsunterlagen an seine Nachunternehmer weitergegeben werden. (g) Der AN hat auf Verlangen der Sicherungsüberwachung des AG mit dem Sicherungsplan einen tagesaktuellen Einsatzplan für die Sicherungspersonal vorzulegen. Sonstige bauaffine Dienstleistungen sind eigenverantwortlich vom AN in den gesamten Bauablauf zu integrieren. (h) Die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle bzw. die in ihrem Auftrage tätige Sicherungsüberwachung ist befugt, unter Wah- rung der dem AN obliegenden Leitung Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Sicherungsleistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem AN oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen außer bei unmittelbar drohender Gefahr. Die Anordnungen sind unverzüglich zu befolgen. (i) Bei Einsatz von Bahnübergangsposten ist die stichprobenhafte Überprüfung der Leistungserbringung, unter Einbeziehung der eingesetzten Personen des AN, durch den AG stets und unangemeldet möglich. Ist kein Leiter des AN anwesend, kann sich der AG auch an die eingesetzten Personen des AN wenden. (j) Als Sicherungsaufsichten und Sicherungsposten dürfen nur Personen eingesetzt werden, die im Befähigungsausweis -Stamm- datenblatt- gemäß § 6 ihre Einwilligung für die Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten (Datenschutz- klausel) mit Unterschrift erteilt haben. Analog gilt dies für vergleichbare Systeme für Bahnübergangsposten. (k) Der AN ist verpflichtet, dem AG schriftlich den Leistungsstand anzuzeigen, wenn er 80 % seiner Leistungen erbracht hat.
4 Örtliche Verhältnisse
(a) Über die örtlichen Verhältnisse hat sich der AN an Ort und Stelle unterrichtet und diese bei der Preisbildung berücksichtigt. (b) Wasser, Elektrizität und andere Anschlüsse werden nicht durch den AG gestellt. (c) Soweit der vorgefundene Zustand dem Verwendungszweck des AN’s nicht entspricht, ist es seine Sache, ihn auf eigene Kos- ten entsprechend seinen Anforderungen herzurichten und den Ursprungszustand wiederherzustellen. Dies gilt nicht für nach Angebotsabgabe eintretende Veränderungen des Zustandes, die aus dem Risikobereich des AG resultieren. (d) Soweit der AN weitere Flächen als Lager- und Arbeitsplätze, Zufahrtswege und dgl. und weitere Aufenthaltsräume braucht, so ist es seine Sache, sie zu beschaffen; Beschaffung und Vorhaltung solcher Flächen werden durch die Vertragspreise mit abgegolten.
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5 Zusätzliche oder geänderte Leistungen
(a) Der AN ist verpflichtet, vertraglich nicht vereinbarte Leistungen auf Anordnung des AG auszuführen, wenn diese Leistungen für die Durchführung der Baumaßnahme angemessen oder notwendig sind oder notwendig erscheinen, es sei denn, der Be- trieb des AN ist nicht auf derartige Leistungen eingerichtet. Der AN hat einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung auf Grund- lage der Angaben zur Preisermittlung. (b) Der AG ist berechtigt, Änderungen der Leistungen anzuordnen oder den Bauentwurf so zu ändern, dass auch der AN seine Leistungen an den geänderten Bauentwurf anpassen muss, es sei denn, sein Betrieb ist nicht auf derartige Leistungen einge- richtet. Ergeben sich aus Leistungsänderungen Mehrkosten, die nicht durch Minderkosten ausgeglichen werden können, hat der AN einen Anspruch auf gesonderte Vergütung dieser Mehrkosten. (c) Die Anordnung bedarf der Textform. (d) Das Nachtragsangebot ist unverzüglich unter Verwendung der Anlage 6 des Vertrages vorzulegen.
6 Befähigungsnachweis / Ausweis für Bahnübergangsposten
(a) Die auszuführenden Sicherungsleistungen und bauaffinen Dienstleistungen müssen den Funktionsausbildungs- und Qualifi- kationsrichtlinien der Deutschen Bahn AG in Ihrer neuesten Fassung entsprechen. Funktion Ril Sicherungsaufsicht 046.2529 Sicherungsposten/Absperrposten 046.2528 Bediener ATWS 046.2528 bzw. 046.2529 und produktlinienabhängige Qualifizierung Monteur ATWS 046.2528 bzw. 046.2529 und produktlinienabhängige Qualifizierung Planer / Planprüfer ATWS 046.2529 und produktlinienabhängige Qualifizierung Abnahmeberechtigter ATWS 046.2529 und produktlinienabhängige Qualifizierung Bahnerdungsberechtigter 046.2850 Schaltantragsteller 046.2302 Schrankenwärter 046.2506 Helfer im Bahnbetrieb 046.2150 Bahnübergangsposten 046.2507 (b) Der AN beantragt bei den Ausgabestellen einen “Befähigungsausweis" bzw. die Maßnahmeblätter für seine, für diese ent- sprechende Leistung vorgesehenen Mitarbeiter, und leitet die erforderlichen Maßnahmen ein. Nach Eignung und erfolgrei- chen Abschluss der Ausbildung wird durch die Ausgabestellen das Maßnahmeblatt ausgehändigt. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Sicherungsunternehmens / Unternehmens zur Gestellung von Bahnübergangsposten
- Nummer der Rahmenvereinbarung
- Name, Vorname der vorgesehenen Person mit
- Geburtsdatum
- Anschrift (PLZ, Ort, Straße)
- aktuelles Lichtbild. (c) Der Befähigungsausweis beinhaltet
- Stammdatenblatt
- Nachgewiesene Prüfungen (Sipo, Sicherungsaufsicht, BÜP)
- Maßnahmeblatt – Arbeitsverhältnis
- Maßnahmeblatt – Körperliche Eignung
- Maßnahmeblatt – Psychologische Eignungsuntersuchung
- Maßnahmeblatt – Sicherungsposten oder
- Maßnahmeblatt – Sicherungsaufsicht oder
- Maßnahmeblatt – BüP Weitere Maßnahmeblätter sind ebenfalls in diesen Befähigungsausweis einzuheften. (d) Die Ausgabestellen versehen jeden Befähigungsausweis mit einer Nummer, die auch auf jedem Maßnahmeblatt wiederer- scheint. Alle Daten werden von diesen Ausgabestellen in einer Datenbank erfasst. (e) Der AN hat die körperliche Eignung seiner Mitarbeiter für den Einsatz der Leistungen nach Nr. 6 (a) entsprechend Maßgabe
- der RRil 107.0000 bzw. der Anlage 2.30 Anforderungen an Eignungsuntersuchungen von Sicherungspersonal auf Gleis- baustellen im Verantwortungsbereich der DB von der zuständigen Stelle auf seine Kosten prüfen zu lassen. Muss der Befähigungsausweis im Rahmen des Untersuchungs- zeitraumes einbehalten werden, erhält der Mitarbeiter eine Quittung darüber und kann seine Aufgaben bis zum Ungültig- keitsdatum ausüben.
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Der AN hat die psychologische Eignung seiner Mitarbeiter für den Einsatz der Leistungen nach Nr. 6 (a) entsprechend Maß- gabe der RRil 107.0000 bzw. der Anlage 2.30 Anforderungen an Eignungsuntersuchungen von Sicherungspersonal auf Gleis- baustellen im Verantwortungsbereich der DB feststellen zu lassen. (f) Wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem AN und seinem Mitarbeiter endet oder dieser sich als ungeeignet oder unzuver- lässig erweist, hat der AN den Befähigungsausweis / Ausweis für Bahnübergangsposten einzuziehen und unter Angabe des Grundes unverzüglich an die Ausgabestelle zurückzugeben. (g) Sofern durch Mitarbeiter der Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder für die Baudurchführung bevollmächtigten Vertreter des AG (bspw. Sicherungsüberwachung) grobe Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen und Erfüllung vertraglicher Pflichten durch Personale des AN festgestellt werden, sind diese zum Einzug des Befähigungsaus- weises und/oder Ausweises für Bahnübergangsposten der betroffenen Personale des AN zum Zwecke der Beweissicherung und Einleitung weiterer Maßnahmen berechtigt.
7 Ausrüstung, Material, Systemkomponenten
(a) Der AN stellt die nach RRil 132.0118 notwendigen Ausrüstungsgegenstände und sorgt für die ständige Funktionsfähigkeit. Sicherungspersonale und Bahnübergangsposten haben ihre Ausrüstungsgegenstände griffbereit bei sich zu führen. Für Bahn- übergangsposten erfolgt die Normierung der Ausrüstungsgegenstände mit der Ril 456 durch den AG, Beschaffung, Beibrin- gung und Gestellung dieser Ausrüstungsgegenstände ist Aufgabe des AN. (b) Ist nach dem Vertrag oder der Rahmenvereinbarung der Einsatz von ATWS (Automatischen Warnsystemen kabel- und/ oder funkbasierten mobilen Warnsystemen) vorgesehen, so ist die RRil 132.0118 Anhang 07 zu beachten. (c) Ist nach dem Vertrag oder der Rahmenvereinbarung die Gestellung der Signalisierung gefordert, ist die Ril 301 – Signalbuch zu beachten. (d) Für betriebliche Gespräche ist die Ril 481 ff. zu beachten. (e) Der AN stellt sicher, dass die von ihm (gilt auch für den Einsatz von Nachunternehmern) verwendeten und eingesetzten Ausrüstungen, Materialien, Systeme bzw. Systemkomponenten für die Leistungserbringung von Sicherungs- und bauaffinen Dienstleistungen für den Einsatz EBA zugelassen/ DB freigegeben/ in technisch ordnungsgemäßem Zustand sind.
8 Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeit bei Sicherungsleistungen
(a) Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeit bei Sicherungsleistungen richtet sich nach RRil 132.0118. (b) Die Arbeitszeit und die Ruhepausen hat der AN im "Einsatznachweis für Sicherungsposten" einzutragen. (c) Der Einsatznachweis wird stichprobenartig von der Sicherungsüberwachung abgezeichnet. (d) Die Sicherungsunternehmen sind verpflichtet, die Einsatznachweise ab Ausstellungsdatum (erster Eintrag) 10 Jahre aufzu- bewahren (Aufbewahrungspflicht). Sie sind verpflichtet die Einsatznachweise auf Anforderung des AG an diesen herauszu- geben.
9 Rechnung
(a) Der Auftragnehmer hat bei der Rechnungstellung die Vorgaben der Deutsche Bahn AG zur Rechnungsstellung zu beachten. Diese sind im Lieferantenportal (https://lieferanten.deutschebahn.com/lieferanten/Bestandslieferanten/Rechnungsstel- lung#) zu finden (insbesondere die Merkblätter „Qualitätsanforderungen an Rechnungen“, „Merkblatt zur elektronischen Rechnungsstellung“ und „Steuerliche Anforderungen“ sowie weitere über den Downloadbereich verfügbare Merkblätter und Informationen). Der Auftragnehmer informiert sich regelmäßig über etwaige Änderungen dieser Vorgaben zur Rechnungs- stellung. (b) Gemäß den Vorgaben der Deutsche Bahn AG zur Rechnungsstellung sind Rechnungen insbesondere • elektronisch, • nach- prüfbar, • unter Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften und • unter Angabe der vollständigen Daten des Rech- nungsempfängers, der vom Finanzamt erteilten Steuernummer oder der USt-Id-Nummer sowie der Nummer und des Datums des Vertrages und der Bestellung zu erstellen und an die im Vertrag oder der Bestellung genannte Rechnungsempfangsstelle zu adressieren. (c) Rechnungen sind ausschließlich an folgende E-Mail-Adresse elektronisch zu versenden: e-invoicing@deutschebahn.com (d) Soweit der Empfang elektronischer Rechnungen noch nicht möglich ist, müssen die Rechnungen in Textform an, die in diesem Vertrag oder in der Bestellung genannte Stelle übersendet werden (e) Sind Rechnungen nicht bedingungsgemäß, geht die verlängerte Bearbeitungszeit zu Lasten des Auftragnehmers.
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(f) Ergänzende Regelungen:
- Rechnungen sind ihrem Zweck als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen und müssen eine fortlau- fende Nummerierung enthalten.
- Der AN hat dem AG auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung unverzüglich vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das gilt auch für die Nachunternehmerleistungen. Der AG ist berechtigt, die Preis- ermittlung einzusehen.
- Zum Nachweis der geleisteten Arbeitszeit/Einsätze hat der AN Stundenlohnzettel mit Angabe der Ansatzposition (Bspw. Sicherungsaufsicht/Sicherungsposten) nach Vorgabe des AG in zweifacher Ausfertigung aufzustellen, mit einer lfd. Nr. zu versehen und arbeitstäglich der die Sicherung überwachenden Stelle des AG vorzulegen. Die Erstschrift erhält der AN nach Prüfung durch den AG mit der Bescheinigung "Sachlich richtig" zurück. I. Die vertragsabwickelnde Stelle des AG gibt die Vorgaben auf Verlangen des AN bekannt. Vordrucke des AN werden anerkannt, wenn sie mindestens die Vorgaben des AG enthalten. II. Die bescheinigten Erstschriften sind mit ausgefertigter Zusammenstellung der Stundenlohnzettel nach Vor- gabe des AG der Rechnung beizufügen. III. Auf Anordnung der vertragsabwickelnden Stelle des AG ist ebenfalls die Aufstellung der Ansatzpositionen der Stundenlohnzettel als Exceltabelle im CSV-Format (Anlage 15) mit der XRechnung einzureichen. (g) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber (oder dessen Beauftragten), auf dessen Wunsch, zum Zwecke eines sog. Saldenabgleichs innerhalb angemessener Frist eine Auflistung der zu einem vom Auftraggeber festgelegten Stichtag of- fenen Posten gegenüber dem Auftraggeber und/oder einem oder mehreren, vom Auftraggeber bestimmten, mit diesem im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen (gemeinsam: die DB-Unternehmen) über sämtliche Geschäftsbezie- hungen zukommen zu lassen. Die Aufstellung muss mindestens alle offenstehenden Rechnungen, Gutschriften, nicht abgegli- chenen Zahlungen, Überzahlungen, Posten auf dem Zwischenkonto und alle sonstigen Posten betreffend den Auftraggeber und/oder die von diesem bestimmten DB-Unternehmen enthalten.
10 Zahlungen
(a) Auf Anforderung werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen Leistungen auf die dem AN zustehende Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gezahlt, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Abschlagszahlungen sind binnen 21 Tagen nach Zugang des prüfbaren Nachweises zu leisten. Abschlagszahlungen gelten nicht als Anerkenntnis der Vertragserfüllung. (b) Der Restbetrag ist alsbald, spätestens innerhalb von 30 Tagen zu zahlen, nachdem der AN alle ihm obliegenden Leistungen erfüllt sowie eine prüfbare Schlussrechnung eingereicht hat. Das gleiche gilt für in sich abgeschlossene Teilleistungen, wenn deren besondere Abrechnung im Vertrag vereinbart ist. (c) Von jeder einzelnen Zahlung (Abschlags-/Teilschluss-/Schlusszahlung) wird von der jeweiligen Nettorechnungssumme ent- sprechend Skonto abgezogen, wenn folgende Zahlungsfristen eingehalten werden:
- Zahlung innerhalb von 21 Kalendertagen 3% Skonto
- Zahlung innerhalb von 22-30 Kalendertagen 0% Skonto
Die jeweilige Zahlungsfrist beginnt ab Zugang der entsprechenden prüffähigen Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrech- nung.
(d) Überzahlungen hat der AN zu erstatten. Das gilt auch für solche, die bei der Rechnungsprüfung durch die Aufsichtsinstanzen der anweisenden Stelle des AG oder besondere Prüfungsinstanzen mit Einschluss des Bundesrechnungshofes festgestellt werden. Der AN hat den zu erstattenden Betrag – ohne Mehrwertsteuer - vom Empfang des Rückforderungsverlangens an mit 4 v. H., bei beiderseitigem Handelsgeschäft mit 5 v. H. für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. (e) Bei Rückforderungen des AG aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der AN nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Die Forderungen aus Überzahlungen verjähren nach 7 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Schlussrechnung eingereicht wird. (f) Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet.
11 Abtretung von Forderungen
Die Abtretung von Forderungen des AN gegen den AG ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt.
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12 Haftung und Versicherung
(a) Sofern der AG (Versicherungsnehmer) für alle an der Ausführung beteiligten Planer und Unternehmer (Mitversicherte) eine kombinierte Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung unter Einbezug seines eigenen Interesses abgeschlossen hat (siehe Anlage/n Merkblatt/-blätter zur Kombinierten Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung), gilt der Wortlaut des Versicherungsvertrages. In diesem Fall gilt die Haftungsprivilegierung gemäß § 7 Ziffer 2 Absatz 1 Satz 1 VOL/B nicht. Alle Kosten, die dem AN durch seine Mitwirkung bei der Schadensabwicklung entstehen, sind in diesem Falle mit der Vergütung abgegolten. Die Versicherungsprämie einschließlich der jeweils gültigen Versicherungssteuer wird vom AG in die- sem Falle gezahlt. Der AG weist darauf hin, dass Prämien für weitere Versicherungen, deren Deckung dieser vom AG beige- stellten Deckung entspricht (Doppelversicherungen), nicht vergütet werden. Der Bieter/AN versichert, dass Prämien für der- artige Versicherungen nicht einkalkuliert sind. (b) Für Aufträge, die nicht im Zusammenhang mit einem Bau- oder Montagevorhaben des AG stehen, wird diese Versicherung nicht abgeschlossen. Für diese Fälle hat der AN eine Haftpflichtversicherung gemäß Abs. 2 nachzuweisen, sofern er solche Aufträge annimmt. (c) Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung des AN müssen je Schadensereignis mindestens 2.560.000 EUR,-pauschal für Personen- und Sachschäden, betragen.
(d) Der AN hat vor Abschluss eines Vertrages oder Rahmenvereinbarung (kein Versicherungsschutz durch den AG) das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit den vorgenannten Deckungssummen nachzuweisen. (e) Kommt der AN seiner Verpflichtung eines vereinbarungsgemäßen Versicherungsschutzes nicht nach, ist der AG zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Dadurch entstehender Schaden geht zu Lasten des AN.
13 Erwerb von Druckschriften des AG
(a) Für die Ausführung seiner Leistung benötigten und bei der DB Kommunikationstechnik GmbH vorgehaltenen Unterlagen aller Art des AG (Druckschriften, Richtlinien, je einschließlich der zugehörigen Berichtigungsblätter und Nachträge) hat der AN auf seine Kosten zu erwerben bei
DB InfraGO AG Medien & Kommunikation Griesbachstr. 7 76185 Karlsruhe E-Mail: auftraege.zu.technischen.regeln@deutschebahn.com
(b) Unterlagen der UVB (z. B. Unfallverhütungsregelungen) hat der AN zu erwerben bei Unfallversicherung Bund und Bahn (UBV) Salvador-Allende-Straße 9 60487 Frankfurt (Main) Fax: 069 47863-150 (c) Er hat ferner mit besonderem schriftlichem Antrag bei diesen Stellen zu veranlassen, dass sie ihm bis auf schriftlichen Wi- derruf laufend alle zu den gekauften Druckschriften usw. ergehenden Bekanntgaben, Nachträge und Neufassungen übersen- den.
14 Gerichtsstand/Rechtswahl
Liegen die Voraussetzung für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor und wurde im Vertrag oder der Rahmenvereinbarung kein Gerichtsstand vereinbart, gilt als Gerichtsstand Berlin als vereinbart.
15 Geheimhaltung, Vertraulichkeit
(a) Der AN ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung offenbarten und erlangten Infor- mationen, unabhängig von ihrer Qualität als Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz, streng vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber, weder ganz noch teilweise, offen zu legen oder zugänglich zu machen und sie nur zum Zweck der Durchführung dieses Vertrages zu nutzen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für solche vertrauliche Informationen oder Teile davon,
- zu deren Weitergabe oder Veröffentlichung der AG schriftlich zugestimmt hat; oder
- die bereits, in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile, öffentlich bekannt oder allgemein verfügbar sind oder werden, ohne dass dies der AN zu vertreten hat; oder
- der AN unabhängig von der Kenntnis der vertraulichen Informationen selbständig entwickelt hat oder hat entwi- ckeln lassen; oder
- der AN aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Anordnung von Behörden oder Gerichten offenlegen muss. Die Par- teien werden sich über Art und Umfang der Offenlegungspflicht vorab schriftlich informieren und der jeweils ande- ren Partei Gelegenheit zur Stellungnahme und Verteidigung geben.
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(b) Der AN wird die ihm nach der vorstehenden Nr. 15 (a) obliegenden Pflichten auch seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie außenstehenden Dritten auferlegen, die aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnis von Unterlagen und sonstigen Daten erlangen können. (c) Der AN wird den AG unverzüglich unterrichten, wenn er Kenntnis erlangt von einem tatsächlichen oder drohenden unbefugten Gebrauch oder einer tatsächlichen oder drohenden unbefugten Offenlegung von vertraulichen Informationen und – falls er- forderlich mit Unterstützung des AG - alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um einen solchen Gebrauch oder eine solche Offenlegung zu verhindern oder zu beenden. (d) Dem AN ist es untersagt, vertrauliche Informationen im Wege des Reverse Engineering zu erlangen. Als Reverse Engineering gelten dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rück-, sowie erneuten Zusammenbaus mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen. (e) Der AN verpflichtet sich, nach Beendigung des Vertrages sämtliche überlassene Unterlagen und zur Verfügung gestellte Daten einschließlich aller Kopien zu vernichten oder an den AG zurückzugeben. Digitale Unterlagen sind zu löschen. Die Vernich- tung/ Löschung der Unterlagen ist auf Verlangen zu bestätigen. (f) Der AN wird die erlangten vertraulichen Informationen über das Projekt auch nach Beendigung des Vertrages geheim halten und nicht verwenden. (g) Das geschützte DB-Logo oder sonstige Marken, die zugunsten des AG geschützt sind, darf der AN nur mit Zustimmung des AG nutzen. (h) Der AG darf, die vom AN beschafften Ausführungsunterlagen für die Durchführung der Leistung und ihre Erhaltung verviel- fältigen und verwenden, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des AN.
16 Sicherheitsanordnungen, öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse
Der AN hat die Betriebs- und Bauanweisungen (Betra) des AG zu befolgen, die die vertragliche Leistung betreffen; ihren Empfang hat er schriftlich zu bestätigen.
17 Umweltschutz
(a) Zum Schutze der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der AN die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträch- tigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. (b) Behördliche Anordnungen und/oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der AN dem AG unverzüg- lich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er dem AG den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. (c) Wird der AG als Verantwortlicher wegen Ausübung einer Tätigkeit nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Umweltschadensgesetz in Anspruch genommen und besteht zugleich eine Verantwortlichkeit des AN nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Umweltschadensgesetz, so verpflichtet sich der AN, den AG von sämtlichen Kosten einer solchen Inanspruchnahme ohne Einschränkung freizustellen. Die sonstigen Regelungen zu Ausgleichsansprüchen zwischen Verantwortlichen nach § 9 Abs. 2 Umweltschadensgesetz blei- ben unberührt.
18 Bauunfälle / Unfälle im Zusammenhang mit der Leistungserbringung
(a) Der AN hat Bauunfälle und sonstige Unfälle im Zusammenhang mit der Leistungserbringung, bei denen Personen- oder Sach- schaden entstanden sind, dem AG unverzüglich mitzuteilen. (b) Sollte dem AG durch die unterlassene oder verspätete Schadensmeldung seitens des AN ein Schaden entstehen, insbesondere in Folge einer Überschreitung von Meldefristen bei dem zuständigen Versicherer, so ist der AN dem AG gegenüber zu Scha- densersatz verpflichtet. (c) Ferner hat der AN im Rahmen seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung von Unfällen und gefährlichen Er- eignissen die für die entsprechende Auswertung erforderlichen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
19 Preisnachlässe
(a) Soweit nichts anderes vereinbart, bezieht sich ein als vom Hundert-Satz angebotener Preisnachlass auf die Abrechnungs- summen (netto) der Vertragsleistung sowie der Nachtragsleistungen. Er wird bei den Zahlungen ohne besondere Ankündi- gung abgesetzt. Dies gilt auch, wenn der Preisnachlass auf die Angebots- oder Auftragssumme bezogen ist. (b) Soweit erforderlich, wird ein eventueller Pauschalnachlass in Prozentsätze umgerechnet. Es gilt dann der vorstehende Absatz entsprechend.
20 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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21 Werbung auf dem Gebiet des Auftraggebers
Werbung (Reklame) auf dem Gebiet des AG, insbesondere auf der Baustelle, ist nur zulässig, wenn der AN darüber einen Vertrag mit der Ströer Media AG in Kassel (Alleinvertretungsrecht des AG) abgeschlossen hat. Das übliche Firmenschild des AN fällt nicht unter diese Bestimmung.
22 Datenschutz
Die bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses anfallenden Daten werden beim AG mit Hilfe elektronischer Datenverar- beitung (EDV) im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages gespeichert.
23 Ergänzende Vertragsbestimmungen
(a) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. (b) Die im Rahmen von Nachtragsverhandlungen erzielten und in Protokollen dokumentierten Verhandlungsergebnisse zwischen AN und AG werden erst mit Übersendung der schriftlichen Bestellung an den AN rechtsverbindlich.
24 Dokumentation der Tauglichkeit
Der AN hat die körperliche Tauglichkeit seiner Mitarbeiter für den Einsatz der Leistungen nach Nr. 6 (a) entsprechend der Maßgaben des Handbuchs 10700 – „Tauglichkeit und Eignung feststellen“ (RRil 107.0000) – des AG von der zuständigen Stelle auf seine Kosten prüfen zu lassen. Muss der Befähigungsausweis/ Ausweis für Bahnübergangsposten im Rahmen des Untersuchungszeitraumes einbehalten werden, erhält der Mitarbeiter eine Quittung darüber und kann seine Aufgaben bis zum Ungültigkeitsdatum ausüben.
25 Arbeitnehmer-Entsendegesetz / Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns /
Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Code of Conduct)
Der Auftragnehmer wird insbesondere die Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG- sowie das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns - MiLoG - bei der Durchführung der beauftragten Leistung beachten. Er hat sicher- zustellen, dass auch seine Nachunternehmer oder die von diesen eingesetzten Nachunternehmer dieser Verpflichtung nach- kommen. Auf Verlangen des Auftraggebers erbringt der Auftragnehmer bzgl. der Erfüllung der Verpflichtungen geeignete Nachweise.
Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber auf erstes Anfordern von allen Haftungsansprüchen frei, die sich daraus ergeben, dass der Auftragnehmer, seine Nachunternehmer oder die von diesen eingesetzten Nachunternehmer ihren Verpflichtungen nach dem AentG oder MiLoG nicht nachkommen.
Die Vertragsparteien unternehmen angemessene Anstrengungen, um Menschen- und Umweltrechte gemäß dem vereinbar- ten Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Code of Conduct) einzuhalten.
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