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Verbundvergabe Anlage 3.8 Grundlagen der Sicherungsplanung
Dokumentationsblatt Nr. 1 (gem. 132.0118V10)
Die unten festgelegte Sicherungsmaßnahme ist anzuwenden: Absperrposten (Eingabe mit TAB
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Vorarbeiten Hauptarbeiten Nacharbeiten
Sicherungsmaßnahmen vor Fahrten im Arbeitsgleis:
Die unten festgelegte Sicherungsmaßnahme ist anzuwenden:
Arbeitsgleis (Freie Strecke von/nach; Bahnhof Gleis Nr.): Bf Georgensgmünd, Gl. 203
Lage der Arbeitsstelle (km von/bis): 26,491 - 27,100
Dauer der Arbeiten (am/von – bis, Datum, Uhrzeit): 15.06.2027, 23:59 Uhr - 17.06.2027, 04:00 Uhr schichtweise
Beachte: Das Arbeitsgleis ist stets zu sperren
- bei Geschwindigkeiten über 200 km/h (Ausnahme: siehe Abschn. 5.7.1 DGUV Regel 101-024)
- bei Geschwindigkeiten bis 200 km/h in Tunneln ohne Nischen oder ohne Sicherheitsraum oder wenn Nischen nicht aufgesucht werden können.
Signalabhängige Arbeitsstellen-Sicherungsanlage (AKA L90 nur Strecken Ma-Stg und Han-Wü)
AKA L90 ist nicht vorhanden bzw. nicht einsatzbereit
Die Sicherungsmaßnahmen sind in der linken Spalte entsprechend ihrer Wertigkeit aufgezählt. Eine nachgeordnete Sicherungsmaßnahme darf nur verwendet werden, wenn alle vorher genannten, unter Angabe nachvollziehbarer Gründe, ausgeschlossen werden mussten. Die ausgewählte Maßnahme ist zur Dokumentation in der linken Spalte anzukreuzen. Es darf nur eine Sicherungsmaßnahme ausgewählt werden (zusätzlich notwendige Sicherungsmaßnahmen werden im Abs. 2.13 eingetragen. Kann keine Sicherungsmaßnahme ausgewählt werden, so ist das gesamte Verfahren nochmals, unter veränderten Randbedingungen (z. B. veränderter Arbeitsablauf und/oder Betriebsablauf), zu durchlaufen.
Sicherungsmaßnahme Ausschlusskriterium
1 es finden keine Fahrten statt bzw. Fahrzeuge im Belastung des Fahrdienstleiters in Verbindung mit der hohen Arbeitsgleis sind während der Arbeiten festgelegt und Anzahl der erforderlichen Sperrungen ist zu hoch, zusätzliches bewegen sich nicht mehr Personal bzw. zusätzlicher Bedienplatz ist nicht verfügbar Kommunikationsmöglichkeiten der Sperrung Sperrung des Arbeitsgleises ausschließlich zum Schutz - zwischen Fahrdienstleiter und Arbeitsstelle von Beschäftigten aus Gründen der Unfallverhütung - innerhalb der Arbeitsstellen an die Beschäftigten ist aufgrund der räumlichen Ausdehnung bzw. Störschallpegels durch die eingesetzten Maschinen nicht gegeben Akzeptanz der Wartezeit ist nicht gegeben; tSperrung kleiner tWartezeit Länge der Sperrpause ist nicht geeignet (ab einer tSperrung größer 20 Min. ist eine Sperrung sinnvoll) Sperrung auf Grund von Stichstreckenblock nicht möglich während der Arbeitsdurchführung sind Fahrten erforderlich baustellenspezifische Gründe:
2 es finden Fahrten im Arbeitsgleis statt Belastung des Fahrdienstleiters in Verbindung mit der hohen Anzahl der erforderliche Sperrungen ist zu hoch, zusätzliches Sperrung des Arbeitsgleises zum Schutz des Personal bzw. zusätzlicher Bedienplatz ist nicht verfügbar Bahnbetriebes vor den Gefahren aus der Arbeit (es Kommunikationsmöglichkeiten der Sperrung finden Fahrten statt!)
- zwischen Fahrdienstleiter und Arbeitsstelle Warnung mittels ATWS/Sipo - innerhalb der Arbeitsstellen an die Beschäftigten ist aufgrund der räumlichen Ausdehnung bzw. Störschallpegels Fahren mit höchstens 20 km/h - und im durch die eingesetzten Maschinen nicht gegeben gesperrten Gleis der freien Strecke auf Akzeptanz der Wartezeit ist nicht gegeben; Sicht - bei gleichzeitigem Verzicht auf tSperrung kleiner tWartezeit die Warnung mittels ATWS oder Sipo Länge der Sperrpause ist nicht geeignet (ab einer tSperrung größer 20 Min. ist eine Sperrung sinnvoll) Sperrung auf Grund von Stichstreckenblock nicht möglich baustellenspezifische Gründe:
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Dokumentationsblatt Nr. 1 (gem. 132.0118V10)
3 ATWS und Überwachungsposten t Gefährdung größer t Bauzeit Aufwand der Montage und Demontage inkl. Logistik ist 3 x so es liegen einfache technische und betriebliche hoch wie die Bauzeit Verhältnisse vor (Verzicht auf technische (t Aufwand größer 3 x t Bauzeit) Funktionsabnahme) Räumzeit größer 30 s (Abschnitt 4.5.6 DGUV Regel 101-024) das Warnsignal kann auf der gesamten Arbeitsstelle nicht mit 3 dB(A) über dem Störschallpegel am Ohr des Beschäftigten aufgenommen werden. (Hinweis: Für einzelne Störlärmstarke Tätigkeiten, z.B. Einsatz Schienentrennschleifmaschine, müssen andere Sicherungsmaßnahmen gemäß RIMINI ausgewählt werden, Festlegung im Abschnitt 2.13) Anzahl der Fehlwarnungen ist zu hoch Länge der Zugpausen ist nicht geeignet baustellenspezifische Gründe:
4 Sicherungsposten mit Handschalter für Es können nicht alle Fahrten am Beginn der Warnsystem und Überwachungsposten Annäherungsstrecke sicher erkannt werden. Räumzeit größer 20 s (§ 4 Absatz 3 Nr. 1 DGUV Vorschrift 78) bei wandernden Arbeitsstellen: Handschalter mit gesamte Arbeitsstelle kann nicht durch einen zusätzlicher automatischer Abstandsmessung Überwachungsposten eingesehen werden oder dauerhafter Sprechkontakt zwischen bei wandernden Arbeitsstellen ist keine automatische Innenposten und Außenposten ist erforderlich Abstandsmessung oder dauerhafte und sichere es liegen einfache technische und betriebliche Sprechverbindung möglich Verhältnisse vor (Verzicht auf technische Arbeiten eignen sich aufgrund des Störschallpegels nicht für Funktionsabnahme) die Art der Sicherung Länge der Zugpausen ist nicht geeignet baustellenspezifische Gründe:
5 Benachrichtigung von Arbeitsstellen auf der Gleis im Bahnhof freien Strecke Betriebsstellenbuch lässt Anwendung nicht zu nicht zulässig wegen Belastung Fdl Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung Abstand ASig/BkSig zu Arbeitsstelle ist kleiner als die (Gegengleis) müssen ausgeschlossen sein. Annäherungsstrecke Funk-/Fernsprechverbindung technisch nicht möglich schützendes Signal: Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung 1 Innenposten reicht zur Sicherung nicht aus Kommunikationsmöglichkeit ist innerhalb der Arbeitsstelle aufgrund der räumlichen Ausdehnung bzw. Störschallpegels durch die eingesetzten Maschinen innerhalb der Arbeitsgruppe nicht gegeben.
Länge der Zugpausen ist nicht geeignet baustellenspezifische Gründe:
6 persönliches Warngerät mit zusätzlichem persönliche Warnung derzeit nicht zugelassen Überwachungsposten
Einschaltung durch technische Detektion
Einschaltung erfolgt mit Handschalter
7 Sicherungsposten keine Sicht auf den Beginn der Annäherungsstrecke Räumzeit größer 20 s (§ 4 Absatz 3 Nr. 1 DGUV Vorschrift 78) mehr als 1 Zwischenposten je Richtung erforderlich Sicht- und Hörverbindung der Sicherungsposten untereinander bzw. zu den Beschäftigten nicht möglich mehr als 1 Innenposten erforderlich das Warnsignal wird vom Störschallpegel von Fahrten in einem 3. Gleis überlagert Länge der Zugpausen ist nicht geeignet baustellenspezifische Gründe:
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Vorarbeiten Hauptarbeiten Nacharbeiten
Sicherungsmaßnahmen vor Fahrten im Nachbargleis 1:
Betroffener Bereich des Nachbargleises bezogen auf die Arbeitsstelle
freie Strecke (Streckennummer, Freie Strecke von/nach, von km bis km):
Bahnhof Georgensgmündd (Bezeichnung) Gleis-Nr. 204, Sig 2A - km 27,100 (von Signal/Weiche bis Signal/Weiche)
Die Arbeiten werden durchgeführt im gesperrten Arbeitsgleis oder im Baugleis im nicht gesperrten Arbeitsgleis neben dem Gleis (bis max. 4,50 m ab Gleismitte zum benachbarten Gleis) bzw. zwischen 2 Gleisen
Die Sicherung vor Fahrten in einem weiteren Nachbargleis muss in einem zusätzlichen Abschnitt 2.2 festgelegt werden.
Die nachfolgend festgelegte Sicherungsmaßnahme ist anzuwenden: siehe Abschnitt 2.13 Signalabhängige Arbeitsstellen-Sicherungsanlage (AKA L90 nur Strecken Ma-Stg und Han-Wü AKA L90 ist nicht vorhanden bzw. nicht einsatzbereit
Sicherungsmaßnahmen sind in der linken Spalte entsprechend ihrer Wertigkeit aufgezählt. Eine nachgeordnete Sicherungs- maßnahme darf nur verwendet werden, wenn alle vorher genannten, unter Angabe nachvollziehbarer Gründe, ausgeschlossen werden mussten. Die ausgewählte Maßnahme ist zur Dokumentation in der linken Spalte anzukreuzen.
| Sicherungsmaßnahme | Ausschlusskriterium | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 Sperrung des Nachbargleises zum Schutz von Beschäftigten aus Gründen der Unfallverhütung (Uv-Sperrung, es finden keine Fahrten statt!) | Belastung des Fahrdienstleiters in Verbindung mit der hohen Anzahl der erforderlichen Sperrungen ist zu hoch, zusätzliches Personal bzw. zusätzlicher Bedienplatz ist nicht verfügbar Kommunikationsmöglichkeiten der Sperrung - zwischen Fahrdienstleiter und Arbeitsstelle - innerhalb der Arbeitsstellen an die Beschäftigten ist aufgrund der räumlichen Ausdehnung bzw. Störschall- pegels durch die eingesetzten Maschinen nicht gegeben Anzahl der Fahrten ist zu hoch (Zugfolge nach der Baustellenplanung muss beachtet werden) Akzeptanz der Wartezeit ist nicht gegeben; tSperrung kleiner tWartezeit Länge der Sperrpause ist nicht geeignet (Sperrpause ist während der Arbeit als Sicherungsmaßnahme im Nachbargleis notwendig) Sperrung auf Grund von Stichstreckenblock nicht möglich baustellenspezifische Gründe: |
2 Feste Absperrung t Gefährdung größer t Bauzeit Aufenthalt im Gleisbereich des Nachbargleises erforderlich mit / ohne Reduzierung des Hinweis: Gelegentliches kurzzeitiges Betreten ist kein Ausschlusskriterium
seitlichen Gleisbereichs um bis zu 0,2 m Geschwindigkeitsreduzierung im Nachbargleis nicht möglich (max. 120 km/h) Montage nicht möglich wirksame Höhe kann nicht erreicht werden und eine Erhöhung der FA ist nicht anwendbar (wenn nur in Teilbereichen die wirksame Höhe nicht erreicht werden kann, sind für diese Bereiche Festlegungen zur Sicherung im Abschnitt 2.13 erforderlich) beim Einsatz von GBM: Gleisabstand ist kleiner 5,00 m baustellenspezifische Gründe:
3 Feste Absperrung in Kombination mit ATWS t Gefährdung größer t Bauzeit (auch mit Handschalter) Aufenthalt im Gleisbereich des Nachbargleises erforderlich Hinweis: Gelegentliches kurzzeitiges Betreten ist kein Ausschlusskriterium die Ausschaltung von einzelnen ATWS-Ketten Gleisbereich des Nachbargleises kann nicht verlassen werden während der Arbeiten ist vorgesehen (siehe Anzahl der Fahrmöglichkeiten im Zusammenhang zwischen Abschnitt 2.12) Arbeitsdauer und Aufwand der Installation (Faktor 3:1) max. auf Grenze des Gefahrenbereichs des t Aufwand größer t Bauzeit Montage nicht möglich Nachbargleises mit Arbeitsunterbrechung Geschwindigkeitsreduzierung im Nachbargleis ist nicht möglich dichter als Grenze Gefahrenbereich (1,90 – 2,50 m) (max. 160 km/h)
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und somit Räumung des Gefahrenbereichs des beim Einsatz von GBM: Gleisabstand ist kleiner 5,00 m Nachbargleises baustellenspezifische Gründe:
4 ATWS t Gefährdung größer t Bauzeit Aufwand der Montage und Demontage inkl. Logistik ist 3 x so zusätzliche Warnsignalgeber auf den hoch wie die Bauzeit Arbeitsmaschinen zur Warnung der Beschäftigten (t Aufwand größer 3 x t Bauzeit) in deren Arbeitsbereich (akustische Grundsätze Anzahl der zu erwartenden Fehlwarnungen ist zu hoch beachten) baustellenspezifische Gründe: die Ausschaltung von einzelnen ATWS-Ketten während der Arbeiten ist vorgesehen (siehe Abschnitt 2.12)
es liegen einfache technische und betriebliche Verhältnisse vor (Verzicht auf technische Funktionsabnahme)
Beim Einsatz von GBM im Fließbandverfahren ist mindestens „ATWS“ erforderlich
Es können nicht alle Fahrten am Beginn der 5 Sicherungsposten mit Handschalter für Annäherungsstrecke sicher erkannt werden. Warnsystem bei wandernden Arbeitsstellen ist keine automatische zusätzlich Überwachungsposten beim Einsatz von Abstandsmessung oder dauerhafte und sichere Seitenläufern im Nachbargleis Sprechverbindung möglich zusätzliche Warnsignalgeber auf den baustellenspezifische Gründe: Arbeitsmaschinen zur Warnung der Beschäftigten in deren Arbeitsbereich (akustische Grundsätze beachten) bei wandernden Arbeitsstellen: Handschalter mit zusätzlicher automatischer Abstandsmessung oder dauerhafter und sicherer Sprechkontakt zwischen Innenposten und Außenposten ist erforderlich
6 Benachrichtigung von Arbeitsstellen auf der freien Gleis im Bahnhof Strecke Betriebsstellenbuch lässt Anwendung nicht zu nicht zulässig wegen Belastung Fdl (entspr. Abschnitt 4 Bei nicht gesperrtem Arbeitsgleis müssen Fahrten im Anhang 3) Nachbargleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung Abstand ASig/BkSig zu Arbeitsstelle ist kleiner als (Gegengleis) ausgeschlossen sein. Annäherungsstrecke Funk-/Fernsprechverbindung technisch nicht möglich schützendes Signal: Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung 1 Innenposten reicht zur Sicherung nicht aus Kommunikationsmöglichkeit ist innerhalb der Arbeitsstelle aufgrund der räumlichen Ausdehnung bzw. Störschallpegels durch die eingesetzten Maschinen innerhalb der Arbeitsgruppe nicht gegeben baustellenspezifische Gründe:
7 persönliches Warngerät mit zusätzlichem persönliche Warnung derzeit nicht zugelassen Überwachungsposten
Einschaltung durch technische Detektion Einschaltung erfolgt mit Handschalter
| 8 Absperrposten oder Sicherungsposten (gleichberechtigte Sicherungsmaßnahmen) | |
|---|---|
| 8 Absperrposten Ausschlusskriterien: Arbeiten im nicht gesperrten Arbeitsgleis dauerhafter Aufenthalt der Beschäftigten im Gleisbereich des Nachbargleises erforderlich die Art der Arbeit lässt keinen Einsatz von Absperrposten zu Absperrposten haben keinen sicheren Stand im gesperrten Gleis finden Sperr- oder Rangierfahrten statt und es besteht keine Austrittsmöglichkeit die örtlichen Verhältnisse lassen keinen Einsatz zu die Geschwindigkeit im Nachbargleis ist größer 160 km/h Abstand zur Gleismitte des Ngl 2,50 m kann nicht eingehalten werden baustellenspezifische Gründe: | 8 Sicherungsposten Ausschlusskriterien: Sicht- und Hörverbindung der Sicherungsposten untereinander nicht möglich Fahrten können nicht sicher am Beginn der Annäherungsstrecke erkannt werden das Warnsignal kann aufgrund akustischer Verhältnisse nicht wahrgenommen werden (z.B. Störschallpegel von Baumaschinen, Fahrten im Nachbargleis (100 dB(A)) oder örtlichem Umgebungslärm) baustellenspezifische Gründe: |
baustellenspezifische Gründe:
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[Seite 5]
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Dokumentationsblatt 2 (gem. 132.0118V10)
im Abschnitt 2.13 sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich (z.B. Seitenläufer, Geschwindigkeiten über 120 km/h bis 160 km/h bei FA, Öffnen von FA, Überschreiten von Gleisen, etc.)
Bei einem gelegentlichen kurzzeitigen Betreten des Gleisbereiches des Nachbargleis wird zusätzlich eine der folgenden Sicherungsmaßnahmen festgelegt (ist mit dem ausführenden Unternehmen abzustimmen):
| UV - Sperrung | Benachrichtigung von Arbeitsstellen auf der freien Strecke | Erhöhung der Sicherheitsfrist (nicht bei den Sicherungsmaßnahmen FA ohne ATWS oder Absperrposten) |
|---|---|---|
| Mögliche Ausschlusskriterien: • Belastung des Fahrdienstleiters in Verbindung mit der hohen Anzahl der möglichen Sperrungen ist zu hoch • Akzeptanz der Wartezeit ist nicht gegeben; tSperrung kleiner tWartezeit | Mögliche Ausschlusskriterien: • Gleis im Bahnhof • Betriebsstellenbuch lässt Anwendung nicht zu • nicht zulässig wegen Belastung Fdl (entspr. Abschnitt 4 Anhang 3) • Abstand ASig/BkSig zu Arbeitsstelle ist kleiner als Annäherungsstrecke • Funk-/Fernsprechverbindung technisch nicht möglich • Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung • 1 Innenposten reicht zur Sicherung nicht aus | Mögliche Ausschlusskriterien: • Erhöhung von t Gefährdung , dadurch t Gefährdung größer t Bauzeit • Anzahl der Fahrmöglichkeiten wird dadurch zu groß • Weitergabe der Warnsignale der Sicherungsposten wird dadurch unverhältnismäßig verlängert |
Verbundvergabe Anlage 3.8 Seite 5
Fachautor: I.NVS 3, Frank Kott (069) 265-32550 Gültig ab 01.11.2023
[Seite 6]
Verbundvergabe Anlage 3.8 Grundlagen der Sicherungsplanung
Dokumentationsblatt 2 (gem. 132.0118V10)
Vorarbeiten Hauptarbeiten Nacharbeiten
Sicherungsmaßnahmen vor Fahrten im Nachbargleis 2:
Betroffener Bereich des Nachbargleises bezogen auf die Arbeitsstelle
freie Strecke (Streckennummer, Freie Strecke von/nach, von km bis km):
Bahnhof (Bezeichnung) Gleis-Nr. (von Signal/Weiche bis Signal/Weiche)
Die Arbeiten werden durchgeführt im gesperrten Arbeitsgleis oder im Baugleis im nicht gesperrten Arbeitsgleis neben dem Gleis (bis max. 4,50 m ab Gleismitte zum benachbarten Gleis) bzw. zwischen 2 Gleisen
Die Sicherung vor Fahrten in einem weiteren Nachbargleis muss in einem zusätzlichen Abschnitt 2.2 festgelegt werden.
Die nachfolgend festgelegte Sicherungsmaßnahme ist anzuwenden: siehe Abschnitt 2.13 Signalabhängige Arbeitsstellen-Sicherungsanlage (AKA L90 nur Strecken Ma-Stg und Han-Wü AKA L90 ist nicht vorhanden bzw. nicht einsatzbereit
Sicherungsmaßnahmen sind in der linken Spalte entsprechend ihrer Wertigkeit aufgezählt. Eine nachgeordnete Sicherungs- maßnahme darf nur verwendet werden, wenn alle vorher genannten, unter Angabe nachvollziehbarer Gründe, ausgeschlossen werden mussten. Die ausgewählte Maßnahme ist zur Dokumentation in der linken Spalte anzukreuzen.
| Sicherungsmaßnahme | Ausschlusskriterium | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 Sperrung des Nachbargleises zum Schutz von Beschäftigten aus Gründen der Unfallverhütung (Uv-Sperrung, es finden keine Fahrten statt!) | Belastung des Fahrdienstleiters in Verbindung mit der hohen Anzahl der erforderlichen Sperrungen ist zu hoch, zusätzliches Personal bzw. zusätzlicher Bedienplatz ist nicht verfügbar Kommunikationsmöglichkeiten der Sperrung - zwischen Fahrdienstleiter und Arbeitsstelle - innerhalb der Arbeitsstellen an die Beschäftigten ist aufgrund der räumlichen Ausdehnung bzw. Störschall- pegels durch die eingesetzten Maschinen nicht gegeben Anzahl der Fahrten ist zu hoch (Zugfolge nach der Baustellenplanung muss beachtet werden) Akzeptanz der Wartezeit ist nicht gegeben; tSperrung kleiner tWartezeit Länge der Sperrpause ist nicht geeignet (Sperrpause ist während der Arbeit als Sicherungsmaßnahme im Nachbargleis notwendig) Sperrung auf Grund von Stichstreckenblock nicht möglich baustellenspezifische Gründe: |
2 Feste Absperrung t Gefährdung größer t Bauzeit Aufenthalt im Gleisbereich des Nachbargleises erforderlich mit / ohne Reduzierung des Hinweis: Gelegentliches kurzzeitiges Betreten ist kein Ausschlusskriterium
seitlichen Gleisbereichs um bis zu 0,2 m Geschwindigkeitsreduzierung im Nachbargleis nicht möglich (max. 120 km/h) Montage nicht möglich wirksame Höhe kann nicht erreicht werden und eine Erhöhung der FA ist nicht anwendbar (wenn nur in Teilbereichen die wirksame Höhe nicht erreicht werden kann, sind für diese Bereiche Festlegungen zur Sicherung im Abschnitt 2.13 erforderlich) beim Einsatz von GBM: Gleisabstand ist kleiner 5,00 m baustellenspezifische Gründe:
3 Feste Absperrung in Kombination mit ATWS t Gefährdung größer t Bauzeit (auch mit Handschalter) Aufenthalt im Gleisbereich des Nachbargleises erforderlich Hinweis: Gelegentliches kurzzeitiges Betreten ist kein Ausschlusskriterium die Ausschaltung von einzelnen ATWS-Ketten Gleisbereich des Nachbargleises kann nicht verlassen werden während der Arbeiten ist vorgesehen (siehe Anzahl der Fahrmöglichkeiten im Zusammenhang zwischen Abschnitt 2.12) Arbeitsdauer und Aufwand der Installation (Faktor 3:1) max. auf Grenze des Gefahrenbereichs des t Aufwand größer t Bauzeit Montage nicht möglich Nachbargleises mit Arbeitsunterbrechung Geschwindigkeitsreduzierung im Nachbargleis ist nicht möglich dichter als Grenze Gefahrenbereich (1,90 – 2,50 m) (max. 160 km/h) und somit Räumung des Gefahrenbereichs des beim Einsatz von GBM: Gleisabstand ist kleiner 5,00 m
Verbundvergabe Anlage 3.8 Seite 6
Fachautor: I.NVS 3, Frank Kott (069) 265-32550 Gültig ab 01.11.2023
[Seite 7]
Verbundvergabe Anlage 3.8 Grundlagen der Sicherungsplanung
Dokumentationsblatt 2 (gem. 132.0118V10)
Nachbargleises baustellenspezifische Gründe:
4 ATWS t Gefährdung größer t Bauzeit Aufwand der Montage und Demontage inkl. Logistik ist 3 x so zusätzliche Warnsignalgeber auf den hoch wie die Bauzeit Arbeitsmaschinen zur Warnung der Beschäftigten (t Aufwand größer 3 x t Bauzeit) in deren Arbeitsbereich (akustische Grundsätze Anzahl der zu erwartenden Fehlwarnungen ist zu hoch beachten) baustellenspezifische Gründe: die Ausschaltung von einzelnen ATWS-Ketten während der Arbeiten ist vorgesehen (siehe Abschnitt 2.12)
es liegen einfache technische und betriebliche Verhältnisse vor (Verzicht auf technische Funktionsabnahme)
Beim Einsatz von GBM im Fließbandverfahren ist mindestens „ATWS“ erforderlich
Es können nicht alle Fahrten am Beginn der 5 Sicherungsposten mit Handschalter für Annäherungsstrecke sicher erkannt werden. Warnsystem bei wandernden Arbeitsstellen ist keine automatische zusätzlich Überwachungsposten beim Einsatz von Abstandsmessung oder dauerhafte und sichere Seitenläufern im Nachbargleis Sprechverbindung möglich zusätzliche Warnsignalgeber auf den baustellenspezifische Gründe: Arbeitsmaschinen zur Warnung der Beschäftigten in deren Arbeitsbereich (akustische Grundsätze beachten) bei wandernden Arbeitsstellen: Handschalter mit zusätzlicher automatischer Abstandsmessung oder dauerhafter und sicherer Sprechkontakt zwischen Innenposten und Außenposten ist erforderlich
6 Benachrichtigung von Arbeitsstellen auf der freien Gleis im Bahnhof Strecke Betriebsstellenbuch lässt Anwendung nicht zu nicht zulässig wegen Belastung Fdl (entspr. Abschnitt 4 Bei nicht gesperrtem Arbeitsgleis müssen Fahrten im Anhang 3) Nachbargleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung Abstand ASig/BkSig zu Arbeitsstelle ist kleiner als (Gegengleis) ausgeschlossen sein. Annäherungsstrecke Funk-/Fernsprechverbindung technisch nicht möglich schützendes Signal: Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung 1 Innenposten reicht zur Sicherung nicht aus Kommunikationsmöglichkeit ist innerhalb der Arbeitsstelle aufgrund der räumlichen Ausdehnung bzw. Störschallpegels durch die eingesetzten Maschinen innerhalb der Arbeitsgruppe nicht gegeben baustellenspezifische Gründe:
7 persönliches Warngerät mit zusätzlichem persönliche Warnung derzeit nicht zugelassen Überwachungsposten
Einschaltung durch technische Detektion Einschaltung erfolgt mit Handschalter
| 8 Absperrposten oder Sicherungsposten (gleichberechtigte Sicherungsmaßnahmen) | |
|---|---|
| 8 Absperrposten Ausschlusskriterien: Arbeiten im nicht gesperrten Arbeitsgleis dauerhafter Aufenthalt der Beschäftigten im Gleisbereich des Nachbargleises erforderlich die Art der Arbeit lässt keinen Einsatz von Absperrposten zu Absperrposten haben keinen sicheren Stand im gesperrten Gleis finden Sperr- oder Rangierfahrten statt und es besteht keine Austrittsmöglichkeit die örtlichen Verhältnisse lassen keinen Einsatz zu die Geschwindigkeit im Nachbargleis ist größer 160 km/h Abstand zur Gleismitte des Ngl 2,50 m kann nicht eingehalten werden baustellenspezifische Gründe: | 8 Sicherungsposten Ausschlusskriterien: Sicht- und Hörverbindung der Sicherungsposten untereinander nicht möglich Fahrten können nicht sicher am Beginn der Annäherungsstrecke erkannt werden das Warnsignal kann aufgrund akustischer Verhältnisse nicht wahrgenommen werden (z.B. Störschallpegel von Baumaschinen, Fahrten im Nachbargleis (100 dB(A)) oder örtlichem Umgebungslärm) baustellenspezifische Gründe: |
baustellenspezifische Gründe:
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[Seite 8]
Verbundvergabe Anlage 3.8 Grundlagen der Sicherungsplanung
Dokumentationsblatt 2 (gem. 132.0118V10)
im Abschnitt 2.13 sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich (z.B. Seitenläufer, Geschwindigkeiten über 120 km/h bis 160 km/h bei FA, Öffnen von FA, Überschreiten von Gleisen, etc.)
Bei einem gelegentlichen kurzzeitigen Betreten des Gleisbereiches des Nachbargleis wird zusätzlich eine der folgenden Sicherungsmaßnahmen festgelegt (ist mit dem ausführenden Unternehmen abzustimmen):
| UV - Sperrung | Benachrichtigung von Arbeitsstellen auf der freien Strecke | Erhöhung der Sicherheitsfrist (nicht bei den Sicherungsmaßnahmen FA ohne ATWS oder Absperrposten) |
|---|---|---|
| Mögliche Ausschlusskriterien: • Belastung des Fahrdienstleiters in Verbindung mit der hohen Anzahl der möglichen Sperrungen ist zu hoch • Akzeptanz der Wartezeit ist nicht gegeben; tSperrung kleiner tWartezeit | Mögliche Ausschlusskriterien: • Gleis im Bahnhof • Betriebsstellenbuch lässt Anwendung nicht zu • nicht zulässig wegen Belastung Fdl (entspr. Abschnitt 4 Anhang 3) • Abstand ASig/BkSig zu Arbeitsstelle ist kleiner als Annäherungsstrecke • Funk-/Fernsprechverbindung technisch nicht möglich • Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung • 1 Innenposten reicht zur Sicherung nicht aus | Mögliche Ausschlusskriterien: • Erhöhung von t Gefährdung , dadurch t Gefährdung größer t Bauzeit • Anzahl der Fahrmöglichkeiten wird dadurch zu groß • Weitergabe der Warnsignale der Sicherungsposten wird dadurch unverhältnismäßig verlängert |
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