2.13.0_Regelungen Ver- u. Entsorgung Oberbau.pdf

Gleis- und Bettungserneuerung auf vier Bahnstrecken in Süd- und Norddeutschland

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 18:25 (Europe/Berlin)

Herkunft: bieterportal.noncd.db.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Anhang208.1213A40 Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)
BauleistungenSeite 1 von 14

Anlage 2.13

Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkungen ..................................................................... 1

Versorgung mit Oberbaumaterial............................................ 2

Entsorgung von Oberbaumaterial ........................................... 3

Beistellung Transporte per Schiene (Ver- und Entsorgung) ... 7

Sonderfall Transport per Schiene durch den AN ........................ 13

Vorbemerkungen

(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für die auftraggeberseitig beigestellte Versorgung und Entsorgung von Oberbaumaterialien. Sie sind vom Auftragnehmer verbindlich einzuhalten. Abweichun- gen von diesen Regelungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

(2) Die auftraggeberseitige Beistellung der regelungsgegenständli- chen Materialien und Leistungen erfolgt durch die DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg, OE Baulogistik, deren Ansprechpart- ner wie folgt zu erreichen sind:

  • Versorgung: Für die Materialbeschaffung und Lkw-Trans- porte sowie schienengebundene Transporte von Schienen und Weichenfahrbahnen

versorgung-schiene@deutschebahn.com

versorgung-weiche@deutschebahn.com

versorgung-schwelle@deutschebahn.com

versorgung-schotter@deutschebahn.com

versorgung-kleineisen@deutschebahn.com

  • Entsorgung: Für die Materialentsorgung und Lkw-Transporte

entsorgung.oberbaumaterial.ost-suedost@deutschebahn.com

entsorgung.oberbaumaterial.mitte@deutschebahn.com

entsorgung.oberbaumaterial.nord@deutschebahn.com

Fachautorin: Axinja Koikow | I.IAW 126 | Tel.: 956-1985 Gültig ab: 17.07.2025

[Seite 2]

Anhang208.1213A40 Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)
BauleistungenSeite 2 von 14

entsorgung.oberbaumaterial.suedwest@deutschebahn.com

entsorgung.oberbaumaterial.sued@deutschebahn.com

entsorgung.oberbaumaterial.west@deutschebahn.com

(3) Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzli- chen Bestimmungen des HGB. Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen der Beistellung der Ver- und Entsorgung von Oberbauma- terialien durch den Auftraggeber die Pflichten des Empfängers nach den §§ 407 ff. HGB. Der Auftragnehmer haftet für eine schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Pflichten als Empfän- ger sowie aus der gegenständlichen Anlage 2.13.

Versorgung mit Oberbaumaterial

(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Versorgung mit fol- genden Oberbaumaterialien: Neu-Material (Schiene, Schwelle, Schotter, Weiche und Kleineisen) und RC-Material (Schiene, Schwelle, Schotter).

(2) Die Bereitstellung der beigestellten Oberbaumaterialien erfolgt an der im Bauvertrag § 15 Ziffer 15.3 festgelegten Be- und Entlade- stelle (im Folgenden als Übergabestelle bezeichnet) in Verbindung mit den Regelungen der ZVB, Ziffer 13 (Anlage 2.2 zum Bauver- trag).

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die beigestellten Lieferungen spätestens zum genannten Liefertermin zu dokumentieren und

Gültig ab: 17.07.2025

[Seite 3]

Anhang208.1213A40 Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)
BauleistungenSeite 3 von 14

gegenüber dem Auftraggeber deren Eingang an der Übergabe- stelle sowie die Übernahme durch Vorlage des auftraggeberseitig gegengezeichneten Lieferscheines zu bestätigen. Außerdem be- stätigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die ordnungsgemäße und vollständige nach Lieferschein angegebene Materiallieferung sowie – falls zutreffend – die Menge an rückführungspflichtigen Lademitteln (z. B. Gitterbox-Tauschpaletten und Stahlblechboxen bei Schienenbefestigungssystemen).

Bei nicht ordnungsgemäßer, abweichender, unvollständiger Liefe- rung oder um mehr als 10% der Liefermenge erhöhter Lieferung verständigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich per Telefax oder per E-Mail.

(4) Das angelieferte Material ist mit der Ausnahme von Schotter sofort nach Anlieferung durch den Frachtführer des Auftragnehmers auf Transportschäden hin zu untersuchen. Sichtbare Transportschä- den sind dem Auftraggeber und dem anliefernden Frachtführer EVU unverzüglich schriftlich per Telefax oder per E-Mail und mit einer Fotodokumentation zu melden.

Verdeckte Transportschäden sind dem AG unverzüglich nach dem Erkennen schriftlich per Telefax oder per E-Mail und mit einer Fo- todokumentation an den Auftraggeber und den anliefernden Frachtführer/EVU zu melden.

Entsorgung von Oberbaumaterial

(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Entsorgung von fol- genden Oberbaumaterialien:

  • Schotter

  • Siebrückstände der maschinellen Bettungsreinigung (BRM)

  • Betonschwellen inkl. Betonjoche und Betonschwellenbruch

  • Holzschwellen inkl. Holzjoche und Holzschwellenbruch

  • Weichen- und Koppelschwellen

  • Boden und andere mineralische Gemische

(2) Der Auftraggeber ist, soweit ausnahmsweise nicht ausdrücklich et- was anderes schriftlich vereinbart ist, für alle ausgebauten Ober- baumaterialien Abfallerzeuger im Sinne des Kreislaufwirtschafts- gesetzes und führt die Entsorgung der Stoffe bzw. die Zuführung zur Aufbereitung selbst durch. Soweit damit in Zusammenhang

Gültig ab: 17.07.2025

[Seite 4]

Anhang208.1213A40 Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)
BauleistungenSeite 4 von 14

stehende Pflichten auf den Auftragnehmer übertragen werden, er- folgt dies ausdrücklich und schriftlich.

(3) Der Auftragnehmer ist für die ausgebauten Oberbaumaterialien Abfallbesitzer im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und hat die hieraus resultierenden Pflichten (z. B. Sicherung der Abfälle) eigenverantwortlich über den kompletten Verlauf der Baumaß- nahme sicherzustellen. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus für Abfälle, die er im Rahmen seiner Leistung erzeugt (z. B. Verpa- ckungen, Kanthölzer, Bauchemikalien, Bauhilfsmaterialien, Mate- rial zur Erstellung von Baustraßen) Abfallerzeuger und hat die hie- raus resultierenden Pflichten eigenverantwortlich über den kom- pletten Verlauf der Baumaßnahme sicherzustellen und die Entsor- gung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durchzuführen.

(4) Die Zuständigkeit für die Bestellung der Transportmittel (Bahnwa- gen oder Lkw) zur Abfuhr der ausgebauten Oberbaumaterialien obliegt dem Auftraggeber. Die vom Auftraggeber gestellten Bahn- wagen übergibt der Auftraggeber in der Regel durch einen von ihm beauftragten Dritten dem Auftragnehmer an der im Bauvertrag § 15 Ziffer 15.3 genannten Übergabestelle.

(5) Die Übernahme der ausgebauten Oberbaumaterialien durch den Auftraggeber oder einen vom ihm beauftragten Dritten erfolgt ebenfalls an der im Bauvertrag § 15 Ziffer 15.3 festgelegten Über- gabestelle, sofern bauvertraglich keine andere Vereinbarung ge- troffen wurde.

(6) Der Transport der Materialien von der Ausbau-/Beladestelle zur Übergabestelle sowie alle zugehörigen Leistungen (ordnungsge- mäßes Beladen, Stapeln, Zwischenstapeln usw.) ist durch die Preise für die anderen Vertragsleistungen abgegolten, soweit die Leistungsbeschreibung hierfür keine besonderen Ansätze enthält oder andere Vereinbarungen getroffen sind.

Soweit für die Transporte Transportgenehmigungen, Anzeigen, Er- laubnisse sowie sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen er- forderlich sind, hat der Auftragnehmer diese einzuholen und auf Anforderung dem Auftraggeber vorzulegen.

(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Frachtführer/EVU übergebenen Bahnwagen beförderungssicher und betriebssicher zu beladen und die beladenen Bahnwagen an der Übergabestelle für das vom Auftraggeber beauftragte EVU bereitzustellen. Bei der Beladung sind die Verladerichtlinien des vom Auftraggeber beauf- tragten EVU zu beachten. Ferner ist die Auslastung der Wagen zu

Gültig ab: 17.07.2025

[Seite 5]

Anhang208.1213A40 Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)
BauleistungenSeite 5 von 14

gewährleisten. Festgestellte Lademängel oder Überladungen sind durch den Auftragnehmer zu regulieren.

Für die Verladung auf Bahnwagen gelten die Verladerichtlinien des Internationalen Eisenbahnverbands (UIC) in der jeweils aktuellen Fassung sowie die aktuellen Verladebeispiele des mit dem Trans- port beauftragten EVU. Sicherungsmittel sind nicht Bestandteil der vom Auftraggeber gestellten Bahnwagen. Die zur ordnungsge- mäßen Ladungssicherung notwendigen Sicherungsmittel sind vom Auftragnehmer zu stellen und werden nicht gesondert vergütet. Hierzu zählen explizit auch die laut Verladerichtlinien der UIC not- wendigen Bindungen, Kantenschutzeinrichtungen u. Ä.

(8) Die Erstellung von Transportpapieren, die Sicherstellung ggf. er- forderlicher gültiger Entsorgungsnachweise für die Entsorgung ausgebauter Oberbaumaterialien ab Übergabestelle und die Er- stellung der abfallrechtlichen Verbleibpapiere (Abfallbegleit- schein) obliegen dem Auftraggeber.

(9) Im Vorfeld des Materialausbaus hat der Auftragnehmer alle für die Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften beim Ausbau, bei der ggf. erforderlichen Bereitstellung sowie bei der Übergabe not- wendigen Informationen über die Spezifikationen (Art, Menge und Schadstoffbelastung, Materialzusammensetzung) der auszubau- enden Oberbaumaterialien über den Auftraggeber einzuholen. Das gilt insbesondere für das den auszubauenden Altschotter und dessen Fraktionen sowie Boden betreffende abfalltechnische Gut- achten.

(10) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber im Vorfeld des Materialausbaus zu informieren, falls das Material nicht wie vorgesehen ausgebaut wird (z. B. Änderung des Bauverfahrens, Bettungsreinigung anstelle von geplantem Gesamtschotteraus- bau). Des Weiteren hat der Auftragnehmer den Auftraggeber un- verzüglich zu informieren, wenn das ausgebaute Material augen- scheinlich von der bekannten Spezifikation abweicht.

(11) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Abfälle unterschiedlicher Art, Herkunft und Belastung getrennt auszubauen, getrennt zu halten und im Rahmen der Übergabe oder Bereitstellung eindeutig zu kennzeichnen. Hierbei hat er sicherzustellen, dass die Zuordnung der ausgebauten Materialien zu der Anfall-/Ausbaustelle bei der Übergabe an den Auftraggeber nachvollziehbar und eindeutig ist. Die Zuordnung muss für jede Bahn-Wagennummer bzw. jeden Lkw gewährleistet sein. Bei Altschotter, Bettungsreinigung und Boden ist zusätzlich sicherzustellen, dass Chargen mit unterschiedlicher Belastung eindeutig gekennzeichnet sind.

Gültig ab: 17.07.2025

[Seite 6]

Anhang208.1213A40 Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)
BauleistungenSeite 6 von 14

Daher sind die Beschreibung (Altschotter, Bettungsreinigungs- rückstände oder Boden), die genaue Herkunft des Materials (Gleis- kilometrierung/Bauabschnitt oder die Weichen-Nummer), ggf. noch die Einbauklasse nach EBV oder gesonderte Abstimmungen mit dem Auftraggeber bei schienengebundenen Transporten in der Wagenliste_Entsorgung (siehe Anhang I) je Wagennummer an- zugeben bzw. bei Verladung auf Lkw dem Spediteur mitzuteilen.

(12) Soweit die ausgebauten Materialien an den Auftraggeber auf Be- reitstellungsflächen übergeben werden, dürfen nur die dafür vor- gesehenen und zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer verein- barten Flächen genutzt werden. Die Bereitstellung von Abfällen an nicht vereinbarten Stellen ist unzulässig und kann zu ordnungs- sowie strafrechtlichen Maßnahmen führen. Der Auftragnehmer hat zudem die Durchführung der notwendigen Sicherungsmaß- nahmen zu gewährleisten, die erforderlich sind, um Schadstoffe- inträge aus den bereitgestellten Materialien in den Untergrund oder die Umgebung zu verhindern. Der Auftragnehmer hat – so- weit diese nicht durch den Auftraggeber bereits in der Planungs- phase berücksichtigt wurde - die ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen bzw. Vereinbarungen mit den Flächeneigentü- mern für die Bereitstellung der ausgebauten Oberbaustoffe einzu- holen und die Einhaltung der darin gemachten Auflagen eigenver- antwortlich sicherzustellen. Die Genehmigungen bzw. Vereinba- rungen sind dem Auftraggeber vor Beginn des Materialausbaus auf dessen Verlangen vorzulegen.

(13) Der Auftragnehmer hat die ausgebauten Materialien ordnungsge- mäß zu verladen und dabei die Maßgaben des Entsorgungskonzep- tes zu beachten. Beigestellte Oberbauabfälle dürfen erst verladen werden, wenn sich der Auftragnehmer eigenverantwortlich versi- chert hat, dass dem Auftraggeber die "Freigabemeldung“ der OE Baulogistik für Verladung/Abtransport von Abfall vorliegt.

(14) Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn des Ausbaus beim Auftrag- geber zu informieren, ob die auszubauenden Oberbaumaterialien als aufarbeitungsfähig eingestuft sind (Begehungsprotokoll).

Sind auszubauende Oberbaumaterialien (hier: insbesondere Be- tonschwellen) laut Protokoll der Erstbegehung als aufarbeitungs- fähig eingestuft, so dürfen durch den Ausbau und die Verladung keine vermeidbaren Beschädigungen, die die Aufarbeitungsfähig- keit einschränken, entstehen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall zum sorgfältigen Ausbau sowie zur Verladung mit geeignetem Ver- ladegerät und -hilfsmittel gemäß Anlage VI „Richtiger Umgang mit der Betonschwelle“ verpflichtet.

Gültig ab: 17.07.2025

[Seite 7]

Anhang208.1213A40 Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)
BauleistungenSeite 7 von 14

Beistellung Transporte per Schiene

(Ver- und Entsorgung)

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die durch den Auftraggeber beigestellten Güterwagen ausschließlich für die Ver- und Entsor- gung von Gleisbaustellen mit Oberbaumaterialien zu verwenden. Dabei darf er ausschließlich die für diese Baumaßnahme avisierten Bahnwagen nutzen. Die avisierten Bahnwagen sind entsprechend der „Referenz-Nr. Bahntransport“ gemäß Liefer- und Abfuhrplan des Auftraggebers einzusetzen.

Eine Verwendung zur Lagerung von Abfällen ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat die Güterwagen pfleglich und den aner- kannten Regeln der Technik entsprechend zu behandeln. Das Be- fahren von Güterwagen mit einem Baufahrzeug zum Zweck der Be- oder Entladung ist nur mit einem Fahrzeug mit Gummiketten und einem Gesamtgewicht bis 12 t zulässig. Das zulässige Gesamt- gewicht des Güterwagens darf nicht überschritten werden.

(2) Bauliche Veränderungen der Güterwagen einschließlich Einbauten bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.

(3) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber und den Fracht- führer/EVU unverzüglich schriftlich per Telefax oder per E-Mail, wenn er durch den vom Auftraggeber beauftragten Frachtfüh- rer/EVU in seiner Tätigkeit behindert wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch eine verzögerte Materiallieferung Folgekosten in der Baustelle zu erwarten sind. Die Behinderungsanzeige muss die von der Behinderung betroffene Lieferung mit der Baulogistik- Nr. gemäß Liefer- und Abfuhrplan des Auftraggebers enthalten. Zumindest jedoch sind die geplante Materialart- und Menge sowie das Soll-Lieferdatum des betroffenen Transportes (Versorgung) bzw. der Soll-Stelltag und der Soll-Übergabetag zum Transport (Entsorgung) anzugeben. Bei verspäteter Anlieferung des Materi- als ist zudem der tatsächliche Lieferzeitpunkt (Datum und Uhrzeit) zu benennen.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüg- lich schriftlich per Telefax oder per E-Mail in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände, insbesondere Beförderungs- und Ablieferungs- hindernisse, wie z. B. überfüllte Empfangs- bzw. Versandgleise, so- wie Transporthindernisse vorhersehbar sind oder eintreten, die zur Nichteinhaltung vereinbarter Ausführungstermine führen oder führen können.

Gültig ab: 17.07.2025

[Seite 8]

Anhang208.1213A40 Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)
BauleistungenSeite 8 von 14

(5) Der Auftragnehmer haftet für den durch ihn zu vertretenden Ver- lust eines Güterwagens. Ein Wagen gilt als verloren, wenn dem Gü- terwagenhalter durch den Auftragnehmer nicht binnen drei Mo- nate nach Eingang des Nachforschungsverlangens des Güterwa- genhalters beim Auftraggeber der gesuchte Wagen übergeben oder dessen Standort mitgeteilt wird.

(6) Zur Dokumentation und Bestätigung der beigestellten Lieferungen per Bahnwagen (Versorgung) sowie der beigestellten Leerwagen, der Wagenfreimeldungen für nicht benötigte Leerwagen und bela- dene Wagen sowie der Standzeiten (Entsorgung) wird dem Auf- tragnehmer durch den Auftraggeber ein digitales Wagenkontroll- buch (im folgenden DWKB genannt) zur Verfügung gestellt, das durch den Auftragnehmer wagennummernscharf in elektronischer Form zu führen und im ursprünglichen Datei-Format in Form des Rückgabeblattes (Anhang I) an den AG zurückzugeben ist.

Die Rückgabeblätter aus Anhang I sind maschinenlesbar mit der Baulogistik-Nr. und den entsprechenden Wagennummern sowie mit der Firmenanschrift, dem Klarnamen und der Telefonnummer des Meldenden zu befüllen. Für die ordnungsgemäße Dokumenta- tion der Wagen ist es zwingend erforderlich, dass alle Felder in den Vordrucken und zuvor das Einstiegsformular befüllt werden (not- wendig zur automatischen Vervollständigung der Ansprechpart- ner in den einzelnen Blättern).

(7) Bei Übernahme der beladenen Wagen und Rückgabe der entlade- nen Wagen in der Versorgung bzw. bei Übernahme der Leerwagen und Rückgabe der beladenen Wagen in der Entsorgung hat der Auftragnehmer zu überprüfen, ob an den Bahnwagen Schäden er- kennbar sind. Die Prüfung erfolgt gemeinsam mit dem vom Auf- traggeber beauftragten anliefernden EVU. Dazu benennt der Auf- tragnehmer gegenüber dem Auftraggeber und dem regionalen Team Fachplanung und Logistik der OE Baulogistik (s. Punkt 1 Absatz 2) mindestens einen verantwortlichen An- sprechpartner für die Wagenprüfung. Festgestellte Schäden sind im Wagenprüfprotokoll (Anhang II) jeweils bei Übernahme vom bzw. bei Rückgabe an das anliefernde EVU zu dokumentieren. Das Protokoll soll von allen Beteiligten unterzeichnet werden. Kann aus wichtigem Grund keine gemeinsame Schadensfeststellung mit dem anliefernden EVU durchgeführt werden, führt der Auftrag- nehmer eine eigene Prüfung durch, dokumentiert diese im Wagen- prüfprotokoll und übermittelt dieses zusammen mit dem Grund der fehlenden Abstimmung unverzüglich an den Auftraggeber. Festgestellte Mängel und Schäden sind fotografisch je Wagen zu dokumentieren, die Fotos sind dem Wagenprüfprotokoll

Gültig ab: 17.07.2025

[Seite 9]

Anhang208.1213A40 Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)
BauleistungenSeite 9 von 14

beizufügen. Das Wagenprüfprotokoll ist mit der Firmenanschrift, den Klarnamen der Unterzeichnenden sowie deren Funktion zu versehen.

Verdeckte Schäden (z. B. geschädigte Güterwagenbodenbretter) sind dem AG unverzüglich nach dem Erkennen schriftlich per Te- lefax oder per E-Mail und mit einer Fotodokumentation anzuzei- gen.

Schadensmeldungen für beigestellte Kippwagen dürfen nur durch geschultes Personal unter Vorlage der Bedienungsberechtigung vorgenommen werden. Muss die Notbedienung betätigt werden, so ist dem Auftraggeber zusätzlich zur Fotodokumentation auch ein Videobeweis zu übermitteln.

(8) Bei Unregelmäßigkeiten und Schäden, die beim Beladen oder Ran- gieren der Güterwagen (z. B. Entgleisungen) entstehen, wird ana- log zur Vorgehensweise bei Schadwagen unter Punkt 4 Absatz 7 verfahren. Nach Entladung (Versorgung) und Rückgabe (Entsor- gung) der Wagen durch deren Besitzer bzw. Eigentümer oder den Auftraggeber festgestellte Mängel und Schäden am zurückgegebe- nen Wagenraum gehen zu Lasten des Auftragnehmers, da er nach Wagenbeladung als Schadensverursacher angenommen werden muss.

(9) Die fachkundige Bedienung der zu entladenden Güterwagen ein- schließlich deren Funktionsprüfung obliegt dem Auftragnehmer (Ausnahme: Schotter kann in MFS/BSW durch den AG inkl. Bedie- nung beigestellt werden) und wird nicht gesondert vergütet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Anforde- rung jederzeit die erforderlichen Nachweise der Fachkunde vorzu- legen.

(10) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zurückzugebende Bahnwagen vorschriftsmäßig zu leeren, zu reinigen und unverzüglich in ein da- für zugelassenes Gleis der Übergabestelle versandfertig bereit zu stellen sowie gegenüber dem jeweiligen Frachtführer /EVU sowie dem Auftraggeber eine Wagenfreimeldung mit den vom Auftrag- geber im Wagenkontrollbuch zur Verfügung gestellten Rückgabe- blättern (Anhang I) vorzunehmen. Versandfertig bedeutet, dass die Wagenrückgabe grundsätzlich geschlaucht und gekuppelt so- wie frei von Laderesten in dem vom Auftraggeber vorgegebenen Gleis erfolgt. Dabei werden

  • Wagen der Versorgung, (getrennt nach Schüttgut und Flach- wagen)

  • Wagen der Entsorgung (getrennt nach Ladegut)

Gültig ab: 17.07.2025

[Seite 10]

Anhang208.1213A40 Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)
BauleistungenSeite 10 von 14
  • leer und beladen zurück gegebene Wagen

voneinander getrennt.

In Ganzzugstärke zugeführte beladene Wagen werden nach der Entladung auch in Ganzzugstärke zur Rückgabe in einem vom Auf- traggeber genannten Gleis bereitgestellt.

Zur verbindlichen Anzeige der Rückgabe sind die vom Auftragge- ber zur Verfügung gestellten Rückgabeblätter (Anhang I) zu ver- wenden und leere, beladene (Ladezustand) und schadhafte Wagen (Wagenzustand) jeweils auf separaten Rückgabeblättern, getrennt nach den darin aufgelisteten EVU zu erfassen. Bei Meldung von Schadwagen ist im verwendeten Rückgabeblatt (Ladezustand: leer/beladen), der Wagenzustand zu dokumentieren. Auf eine An- zeige des Auftraggebers hat der Auftragnehmer mangelhaft gerei- nigte Bahnwagen zu regulieren.

(11) Nicht benötigte und vollständig beladene Neuschotter- und Neu- schwellenwagen sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Diese Wagen sind versandfertig in ein dafür zugelassenes Gleis der Übergabestelle zu überführen. Die bereitgestellten Wagen sind in- nerhalb der unter Punkt 4 Absatz 13 genannten Fristen auf dem Rückgabeblatt für beladene Wagen mit Standort frei zu melden.

Unvollständig entladene Wagen sind vom Auftragnehmer inner- halb der genannten Fristen unter Mitwirkung des Bauüberwachers vollständig zu entladen und unter Verwendung der Rückgabeblät- ter für Leerwagen frei zu melden.

(12) Im Falle von Entsorgungstransporten hat der Auftragnehmer die durch den Auftraggeber an der Übergabestelle beigestellten Leer- wagen unverzüglich zur Ausbau-/Beladestelle zu transportieren, zu beladen und in einem zugelassenen Gleis der Übergabestelle versandfertig zu übergeben. Hierfür sind die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Rückgabeblätter (Anhang I, hier Wagenliste Entsorgung) zu verwenden. Bei gefährlichen Abfällen sind die im Rückgabeblatt aufgeführten Wagen möglichst in einem einzigen Gleis zusammen zu stellen.

Der Auftragnehmer hat in der Wagenliste Entsorgung (siehe An- hang I) die Baulogistik-Nr. gemäß Liefer- und Abfuhrplan des Auf- traggebers, die Wagennummern mit den jeweils verladenen Ton- nagen, Wagengattung, Übergabestelle und Gleis sowie zwingend die genaue Herkunft des Materials (Gleiskilometrierung/Bauab- schnitt oder die Weichennummer), ggf. noch die Einbauklasse nach EBV anzugeben. Die Tonnagen sind möglichst präzise zu er- mitteln und die Auslastung der Wagen zu gewährleisten.

Gültig ab: 17.07.2025

[Seite 11]

Anhang208.1213A40 Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)
BauleistungenSeite 11 von 14

(13) Im Falle der eigenständigen Abholung von Wagen aus einem ÜSN- Standort wird dem Auftragnehmer eine Frist von sechs Stunden, beginnend mit dem Lieferzeitpunkt gemäß Auftragspapieren, ein- geräumt.

Die Entladefrist bei schienengebundenen Anlieferungen in der Versorgung beträgt 48 h. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er entladene Wagen spätestens 48 h nach dem vom Auftraggeber vorgegebenen Lieferzeitpunkt mittels der vom Auftraggeber im DWKB zur Verfügung gestellten Rückgabeblättern (Anhang I) frei meldet.

Die Beladefrist bei schienengebundenen Entsorgungstransporten beträgt 48 h. Mit ausgebauten Stoffen beladene Wagen sind inner- halb von 48 h nach dem vom Auftraggeber vorgegebenen Liefer- zeitpunkt (hier: Bereitstellung Leerwagen) mittels der vom Auf- traggeber im DWKB zur Verfügung gestellten Rückgabeblättern (Anhang I, hier Wagenliste Entsorgung) frei zu melden, sofern bau- vertraglich keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Abweichungen von den genannten Fristen (z. B. bei Pendelverkeh- ren oder Wiederbeladungen von Versorgungswagen) werden vom Auftraggeber bekannt gegeben.

Nicht benötigte und vollständig leere Wagen für die Entsorgung sind unverzüglich frei zu melden. Diese Wagen sind versandfertig in ein dafür zugelassenes Gleis der Übergabestelle zu überführen.

Die Wagenfreimeldungen sind im DWKB zu dokumentieren. Das gilt auch für Standzeiten, die durch eine verspätete Wagenfreimel- dung entstehen.

(14) Das DWKB inkl. aller übermittelten Rückgabeblätter ist dem Bau- überwacher auf Anforderung unverzüglich sowie unaufgefordert spätestens nach Bauende zur Kontrolle in elektronischer Form vorzulegen.

(15) Werden aus baubetrieblichen Gründen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Übergabestelle oder den Übergabeglei- sen erforderlich, stimmt sich der Auftragnehmer mit dem (für den zu ändernden Rückgabeort) gebundenen Transporteur frühzeitig ab und übermittelt die geänderten Angaben zur Übergabestelle bzw. dem Übergabegleis unverzüglich schriftlich an den Transpor- teur. Der Auftragnehmer dokumentiert im Rückgabeblatt mit ei- nem entsprechenden Verweis im Bemerkungsfeld des Rückgabe- blattes, wann die Änderung mit den vertragsrelevanten Parteien (vom Auftraggeber beauftragtes EVU, Auftraggeber) vereinbart und bestätigt wurden. Zusätzlich dokumentiert der

Gültig ab: 17.07.2025

[Seite 12]

Anhang208.1213A40 Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)
BauleistungenSeite 12 von 14

Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber den Grund der Ab- weichung, um eine verursachergerechte Kostenzuscheidung vor- nehmen zu können.

(16) Der Auftragnehmer hat bei Lieferungen durch DB Cargo auf einer Güterverkehrsstelle, die nur für Ganzzüge zugelassen ist zu beach- ten, dass keine Einzelwagen oder Wagengruppen zurückgegeben werden.

(17) Erfolgt durch den Auftraggeber die Weiterentwicklung des DWKB in Form der Umstellung auf eine Web-Anwendung, welche für alle verfügbaren Funktionaliäten (z.B. Meldung Wagenrückgaben On- line, Freimeldung, Schadwagenmeldung, etc.) durch den Auftrag- nehmer nutzbar ist, so ist dieses digitale Format nach Kenntnis- nahme umgehend und aufwandsneutral zu verwenden.

(18) Erfolgt die Beistellung über regionalspezifische Logistikkonzepte und/oder gesondert ausgewiesene Infrastruktur, so sind über die Anlage 2.13 hinaus weitere, gesonderte Regelungen (z. B. Hand- bücher, Technische Vorbemerkungen, Verfahrensbe-schreibun- gen) zu beachten.

Gültig ab: 17.07.2025

[Seite 13]

Anhang208.1213A40 Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)
BauleistungenSeite 13 von 14

Sonderfall Transport per Schiene durch den AN

(1) In Ausnahmefällen kann eine auftragnehmerseitige Transport- durchführung der beigestellten Oberbaumaterialien durch den Auftraggeber per Schiene festgelegt werden (Lkw Transporte durch den Bau-AN sind hingegen nicht zulässig). Im Falle der Durchführung schienengebundener Transporte obliegen dem Auf- tragnehmer folgende Verpflichtungen:

  • Abstimmung der Übergabezeitpunkte für be- und entladene Wagen mit den Lieferwerken / Entsorgungsbetrieben 28 Tage vor dem ersten Transport. Die abgestimmten Übergabezeit- punkte sind dem AG unmittelbar schriftlich per Telefax oder per E-Mail mitzuteilen. Die Ladefrist zur Be- bzw. Entladung beträgt jeweils 24 Stunden, es sei denn, der Auftragnehmer hat eine gesonderte Ladefristenvereinbarung mit dem Inha- ber des jeweiligen Gleisanschlusses abgeschlossen. Die Lade- frist endet mit der Rückgabe der entladenen Güterwagen an den Auftragnehmer an der dafür vorgesehenen Übergabe- stelle. Der Auftragnehmer hat sich vor der Gestellung der Gü- terwagen zur Entladung beim Auftraggeber davon zu über- zeugen, dass die für die Gestellung der Güterwagen vorgese- hene Infrastruktur innerhalb der Güterverkehrsstelle Versand bzw. Empfang für die Belange des Auftraggebers bereits ver- fügbar ist.

  • Dokumentation festgestellter Schäden an den Güterwagen

  • Einhaltung folgender Regelungen für Entsorgungstransporte:

  • Führung einer Wagenliste Selbsttransport Entsorgung für jedes Ladegut und jede Abfallschlüsselnummer eines Transportes:

A) Übermittlung der Vorab-Wagenliste Selbsttransport Entsorgung bis spätestens 12 Uhr des letzten Ar- beitstages vor dem geplanten Transport an den Auf- traggeber (hier: OE Baulogistik, s. Kontaktdaten in Wagenliste) mit allen Angaben, die für die Erstellung von abfallrechtlichen Verbleibsdokumenten (Begleit- scheine und Registerbelege) erforderlich sind. Diese sind insbesondere: Absender, Bezeichnung Bauvor- haben, Güterverkehrsstelle Empfang, geplante Wa- genanzahl/Lademenge, die genaue Herkunft des Materials (Gleiskilometrierung/Bauabschnitt oder die Weichen-Nummer), ggf. noch die Einbauklasse nach EBV.

Gültig ab: 17.07.2025

[Seite 14]

Anhang208.1213A40 Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)
BauleistungenSeite 14 von 14

B) Versendung der an die tatsächlichen Gegebenheiten angepassten finalen Wagenliste vor Beginn des Transports an den Auftraggeber (hier: OE Baulo- gistik, s. Kontaktdaten in Wagenliste) und den Ent- sorgungsbetrieb.

  • Durchführung des Nachweisverfahrens nach §§ 50, 51 KrWG (insbesondere ist ein Transport von gefährlichen Abfällen ohne ordnungsgemäß signierten Begleitschein unzulässig).

  • Der Auftragnehmer darf Entsorgungstransporte nur durchführen, wenn er bzw. der vom ihm mit der Beförde- rung beauftragte Dritte über eine Zertifizierung zum Ent- sorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG und 57 KrWG bzw über eine vergleichbare europäische Qualifizierung ver- fügt und diese Tätigkeit gemäß § 53 KrWG angezeigt hat. Für den Transport gefährlicher Abfälle ist zudem eine ZKS-Registrierung erforderlich.

Anhänge:

Anhang I: RGB (Rückgabeblatt)

Anhang II: Wagenprüfprotokolle

Anhang III: Besondere Bedingungen Selbsttransport Oberbauabfälle (nur für Ziffer 5 gültig)

Anhang IV: Beistellung Transportleistungen über die OE Baulogistik der DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg: Informa- tion für Bauauftragnehmer und Bauüberwacher

Anhang V: Muster Wagenliste Selbsttransport Entsorgung (nur für Ziffer 5 gültig)

Anhang VI: Flyer: Richtiger Umgang mit der Betonschwelle

q

Gültig ab: 17.07.2025

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung