2.02.1_ZVB SbaD.pdf

Gleis- und Bettungserneuerung auf vier Bahnstrecken in Süd- und Norddeutschland

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 18:25 (Europe/Berlin)

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Anhang208.1214A10 Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
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Zusätzliche Vertragsbedingungen der

Deutschen Bahn Aktiengesellschaft und der mit ihr verbundenen Unter-

nehmen

für Nebenleistungen und Abrechnung bei Sicherungs- und bauaffinen

Dienstleistungen

(ZVB-SbaD)

0 Ausführung der Leistungen

0.1.1 Für die Ausführung der Leistungen dürfen nur von der DB AG zugelassene bzw. bahntechnisch freigegebene technische Einrichtungen verwandt werden.

0.1.2 Es gelten die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Rahmenrichtlinien (RRil) der DB AG und die technischen Mitteilungen insbesondere DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention DGUV Vorschrift 78 Arbeiten im Bereich von Gleisen DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich DGUV Vorschrift 24 Wach- und Sicherungsdienste Arbeitsschutzgesetz RRil 132.0118 Arbeiten im Gleisbereich (in der jeweils gültigen Fassung) Ril 301 Signalbuch RRil 208.1210A07 EVB-Unfallverhütung der Deutschen Bahn AG

0.1.3 Für die Durchführung von Sicherungs- und bauaffinen Dienstleistungen hat der Auftragnehmer (AN) ein gesamthaftes Qualitätsmanagement System (QM) mit Bezug zum Sicherheitsmanagement System (SMS) der DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg zu betreiben. Der AN hat sicher zu stellen, dass die vertraglich zugesicherte Leistung, Qualität, Ausbildung, Fort- bildung und Eignung seiner Mitarbeiter im Rahmen des QM stets nachweisbar und dokumentiert sind. Auf Anforderung ist dem Auftraggeber (AG) unverzüglich der Umfang der Eigenüberwachung, die Maßnahmen und die Dokumentation des QM offen zu legen sowie dessen unmittelbarer Bezug für das im Rahmen des Vertrages eingesetzte Personal nachzuweisen.

1 Nebenleistungen, Besondere Leistungen

1.1 Nebenleistungen

Nebenleistungen sind Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehören und nicht gesondert vergütet werden. Nebenleistungen sind demnach insbesondere:

1.1.1 Einrichten und Räumen der Baustelle einschließlich der Geräte und dergleichen.

1.1.2 Vorhalten der Baustelleneinrichtung einschließlich der Geräte und dergleichen.

1.1.3 Ausrüsten der Mitarbeiter mit den für den Einsatz erforderlichen Ausrüstungsgegenständen/Ar- beitsmitteln entsprechend den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) sowie der Unfallverhütungsvorschriften und den ergänzenden DB AG-Richtlinien.

Fachautor: Roswitha Ott-Urban | FE.EI 5 | Tel.: 0721 9386275 Gültig ab: 09.09.2024

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1.1.4 Die Einweisung des Verantwortlichen des Unternehmens für Sicherungsleistungen und bauaffine Dienstleistungen in die örtlichen und bahnbetrieblichen Verhältnisse bzw. in die getroffenen Si- cherungsmaßnahmen erfolgt durch die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle (BzS) oder den von ihr Beauftragten (z. B. Anlagenverantwortlicher) entsprechend der Angaben des Sicherungsplanes bzw. der baustellenbezogenen Unterlagen. Der Verantwortliche des Unternehmens für Sicherungsleistungen und bauaffine Dienstleistungen unterweist alle von ihm eingesetzten Personale in die o. g. Verhältnisse bzw. Maßnahmen.

1.1.5 Erstellung der Sicherungsplanung einschl. der Einholung der Vorgaben der BzS sowie der Einwei- sung der am Bau Beteiligten vor Ort.

1.1.6 Sicherungsmaßnahmen für

• Ortsbegehungen für Arbeitsstellensicherung und für bauaffine Dienstleistungen • Auf-, Abbau von FA, ATWS, für bauaffine Dienstleistungen • Umsetzen von FA, ATWS, für bauaffine Dienstleistungen • Technische Funktionsabnahme von ATWS und PZB (Gleismagnet).

Dieses gilt nicht für Einzelverträge/Abrufbestellungen aus Rahmenvereinbarungen über Siche- rungsleistungen und/oder bauaffine Dienstleistungen der jeweiligen Region.

1.1.7 Beschaffung sicherungstechnischer Unterlagen, Erstellung der ATWS -Anlagendokumentation, Ortsbegehung, Einweisung durch AG in die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse auf der Ar- beitsstelle, ATWS -Planung, ggf. Planprüfung bei ATWS-Anlagen bis 60 m, Vorbereitung und Durchführung der technischen Funktionsabnahme ATWS vor der erstmaligen Inbetriebnahme auf der Baustelle, ggf. Funktionskontrolle bei ATWS (bei einfachen Verhältnissen). Umsetzen eines mobilen Funkwarnsystems für Anlagen bis zu einer Länge von 150m (innerhalb einer Schicht).

1.1.8 Vorhalten und Betreiben eines durch die DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg freigegebenen GSM-R Telefons für die Tätigkeit als Sicherungsaufsicht, Sicherungsposten als Meldeposten beim Benachrichtigen von Arbeitsstellen auf der freien Strecke, Bahnübergangsposten, Schaltantragstel- ler und Helfer im Bahnbetrieb, einschl. Zusatzantenne für GSM-R Telefone. Für Bahnübergangs- posten sind GSM-R Telefone Typ OPH mit dem Teilnehmerprofil „Bahnübergangsposten“ einzuset- zen, für alle anderen Tätigkeiten mindesten GSM-R Telefone des Typs GPH.

1.1.9 Liefern und Vorhalten der Betriebsstoffe.

1.1.10 Vorhalten der Kleingeräte und Werkzeuge.

1.1.11 Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers sowie Beseitigen der Verunreinigungen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren.

1.1.12 Die Kennzeichnung der Funkbereichsgrenzen der ATWS.

Gültig ab: 09.09.2024

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1.1.13 Bahnübergangsposten, Helfer im Bahnbetrieb

Für Leistungen, die eine Qualifikation nach § 47 EBO [hier: Bahnübergangsposten (BÜP), Helfer im Bahnbetrieb] erfordern, hat der AN dem AG vor Ausführung, ausschließlich für den Umfang der Leistungserbringung, eine personenscharfe Liste zu übergeben. In dieser Liste erklärt der AN, dass die für diese Leistungen eingesetzten Mitarbeiter gemäß den Vorgaben für "Betriebsbeamte" (§ 47 EBO) ordnungsgemäß qualifiziert, geprüft, fortgebildet und überwacht sind. Bei Änderungen hat der AN die Bestätigung unaufgefordert nachzuführen.

1.2 Besondere Leistungen

Besondere Leistungen sind Leistungen, die nicht Nebenleistungen gemäß Abschnitt 1.1 sind und nur dann zur vertraglichen Leistung gehören, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt sind. Besondere Leistungen sind z. B.:

1.2.1 Auf- und Abbau/Umsetzen und außer/in Betrieb setzen der Wärterhaltscheibe (Sh 2) außerhalb der zugehörigen Sicherungsmaßnahme: Erfolgt die Leistung (Auf- und Abbau/ Umsetzen und außer/ in Betrieb setzen) ohne zugehörige Sicherungsmaßnahme bzw. ist diese nicht durch das Personal vor Ort (ohne negative Auswirkung in die Sicherungsart/ -dauer) möglich, ist dies mit gesonderten Personalleistungen (ugs. Scheiben- steller) auf gesonderte Anordnung der Bauüberwachung zu vergüten.

1.2.2 Mehrmaliges Entfernen und wieder Aufstellen der Lf –Signale bei Schichtunterbrechung auf beson- dere Weisung der Bauüberwachung.

1.2.3 Prüfung der Planung der ATWS nur auf schriftliche Anordnung der BzS. Die Planprüfung wird nur einmal aufgrund des „Wiederholungsfaktors“ vergütet, wenn die BzS auf die Vorlage der Planprüfung gemäß RRIL 132.0118 Anhang 07, Abschnitt 3 (5) u. (6) verzichtet. Dies gilt für Planprüfungen von Anlagen von zusammenhängenden Sicherungsmaßnahmen (z. B. wandern auf der gleichen Strecke).

1.2.4 Bei Einzelverträgen/Abrufbestellungen aus Rahmenvereinbarungen über Sicherungsleistungen und/oder bauaffine Dienstleistungen der jeweiligen Region werden Sicherungsmaßnahmen für:

• Ortsbegehungen für Arbeitsstellensicherung und für bauaffine Dienstleistungen • Auf-, Abbau von FA, ATWS, für bauaffine Dienstleistungen • Umsetzen von FA, ATWS, für bauaffine Dienstleistungen • Technische Funktionsabnahme von ATWS und PZB (Gleismagnet)

gesondert vergütet.

1.2.5 Zeitaufwand für die Einweisung von Schaltantragstellern, Erdungsberechtigten, Bahnübergangs- posten und Helfern im Bahnbetrieb in die örtlichen und bahnbetrieblichen Verhältnisse durch den Bezirksleiter Betrieb oder dessen Vertreter.

1.2.6 Teilnahme an Baubesprechungen, auf Anordnung des AG. Die Verrechnung erfolgt auf Nachweis nach der Qualifikation des Teilnehmers, höchsten jedoch für eine Sicherungsaufsicht, zuzüglich einer Leistungsstunde für An-/Abfahrt.

Gültig ab: 09.09.2024

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2 Abrechnung

Leistungsabbestellung: Wird die bestellte Leistung durch den AG abgesagt, sind anfallende Kosten für die Ausfallschicht durch den AN unverzüglich dem AG anzuzeigen, um eine Umdisponierung zu ermöglichen. Im Fall einer Umdisponierung wird keine Entschädigung fällig, ansonsten gelten folgende Regelungen:

a) Absage erfolgt schriftlich in einem Zeitraum von mindestens 48 Stunden vor Leistungsbeginn (zwei Tage davor, spätestens bis 12:00 Uhr): keine Vergütung. b) Absage erfolgt schriftlich in einem Zeitraum von weniger als 48 Stunden vor Leistungsbeginn: Vergütung von Personalkosten von einer Schicht mit 8 Stunden und Vorhaltekosten für die Technik (z.B. ATWS, FA) für einen Tag.

2.1 Personalleistungen:

Personalleistungen sind nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften abzurechnen.

Soweit nach den folgenden Bestimmungen Schichten kleiner 8 Stunden mit 8 Stunden vergütet wer- den, gilt ergänzend Folgendes: Werden Personalleistungen für mehrere Tätigkeiten (z.B. Sicherungs- aufsicht und Bediener ATWS) innerhalb einer Schicht von ein und demselben Mitarbeiter erbracht, werden nur einmalig 8 Stunden vergütet. Eine mehrfache Abrechnung von 8 Stunden eines inner- halb einer Schicht tätigen Mitarbeiters ist nicht zulässig. Das gilt unabhängig davon, ob die betref- fenden Tätigkeiten von dem Mitarbeiter gleichzeitig oder nacheinander erbracht werden. Maßgeb- lich für die Höhe der insoweit anzusetzenden Verrechnungssätze je Arbeitsstunde ist bei Schichten kleiner 8 Stunden der Anteil der entsprechenden Tätigkeiten des jeweiligen Mitarbeiters innerhalb der Schicht. Auch Nebenkosten und Zulagen können in diesen Fällen – wie auch sonst – jeweils nur einmal pro Mitarbeiter abgerechnet werden.

Im Übrigen gilt entsprechend auch für Schichten größer 8 Stunden, dass bei Personalleistungen für mehrere Tätigkeiten, die innerhalb einer Schicht von ein und demselben Mitarbeiter - unabhängig davon ob gleichzeitig oder nacheinander - erbracht werden, eine mehrfache Abrechnung nicht zu- lässig ist.

2.1.1 Verrechnungssatz je Arbeitsstunde

Schichten kleiner 8 Stunden werden mit 8 Stunden vergütet.

Schichten größer 8 Stunden werden mit der tatsächlich erbrachten Stundenzahl vergütet (je angefangene 1/2 Stunde).

2.1.2 Verrechnungssatz für Nebenkosten Die Nebenkosten werden pauschal als Schichtpreis vergütet. (Grundlage: 1 Position je Einsatzschicht/ bis zu 10 Stunden; Mengeneinheit: ZSS)

2.1.3 Verrechnungssatz als Zulage bei Nachtarbeit Leistungen werden je angefangene 1/2 Stunde vergütet. Nachtarbeit ist in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr.

Gültig ab: 09.09.2024

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2.1.4 Verrechnungssatz als Zulage bei Arbeiten an Sonntagen Leistung an Sonntagen werden im Zeitraum von 00:00 bis 24:00 Uhr je angefangene 1/2 Stunde vergütet.

2.1.5 Verrechnungssatz als Zulage bei Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen Leistung an gesetzlichen Feiertagen werden im Zeitraum von 00:00 bis 24:00 Uhr je angefangene 1/2 Stunde vergütet. Bei Arbeiten an Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen, wird nur die jeweils höhere Zulage vergü- tet.

Hinweis: Ostersonntag und Pfingstsonntag gelten nicht als gesetzliche Feiertage. Die Zulage richtet sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort und somit nach dem Feier- tagsgesetz des Bundeslandes in dem die Leistung erbracht wird.

2.1.6 Die Zulage für den Bahnerdungsberechtigten und den Schaltantragsteller wird pauschal als Schichtpreis vergütet. (Grundlage: 1 Position je Einsatzschicht/ bis zu 10Stunden; Mengeneinheit: ZSS) Die Basis für die Vergütung ist der Verrechnungssatz für den, durch den AN eingesetzten Mitarbei- ter auf Grundlage des Leistungsverzeichnisses. Weitere Zulagen bleiben unberührt

2.1.7 Vergütung des Zeitaufwandes für die Einweisung von Schaltantragstellern, Bahnerdungsberechtig- ten, Bahnübergangsposten und Helfern im Bahnbetrieb in die örtlichen und bahnbetrieblichen Ver- hältnisse, inkl. An- und Abfahrt, nach tatsächlich erforderlicher Zeit auf Grundlage des Verrech- nungssatzes für den, durch den AN eingesetzten Mitarbeiter auf Grundlage des Leistungsverzeich- nisses.

2.2 Warnsignalgeber:

2.2.1 Fernbedienbare akustische Warnsignalgeber bei konventioneller Sicherung Abrechnung erfolgt in € pro Stück je Tag Stückzahl ermittelt sich aus der Summe Warnsignalgeber Stück x Anzahl Tage = (d).

2.3 Feste Absperrung (FA)

2.3.1 Auf- und Abbau 60 v. H. des Preises werden nach Aufbau, der Rest nach Abbau vergütet.

2.3.2 Vorhaltung und Betreiben Mengenansatz ermittelt sich aus aufgebauter Länge (m) x Tage (d) = (md) des Einsatzes.

2.3.3 Umsetzen Der Mengenansatz für das Umsetzten gilt bis zu einer maximalen Transportentfernung in Längs- richtung bis 500 m. Der Mengenansatz ist die umzusetzende Aufbaulänge der FA. Ein Umsetzten über die 500 m hinaus wird als Auf- und Abbau vergütet.

Gültig ab: 09.09.2024

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2.3.4 Weichenfüße Die Menge der Positionen Weichenfüße -auf-/abbauen- bzw. -vorhalten und betreiben- beziehen sich auf die Anzahl der Weichen und nicht auf die Anzahl der Ständer der FA.

2.4 Signale/Gleismagnete

2.4.1 Auf- und Abbau 60 v. H. des Preises werden nach Aufbau, der Rest nach Abbau vergütet.

2.4.2 Vorhaltung der vom AN gestellten Gleismagnete Der Mengenansatz ermittelt sich aus Summe von Gleismagnete Stück x Anzahl Tage = (d).

2.4.3 Der Aufbau des EL 6 - Signal erfolgt neben dem Gleis, außerhalb des Bereiches von Fahrleitungen.

2.5 Bahnerdungsberechtigter (Erdungs-/ Kurzschließvorrichtung)

2.5. 1 Erdungsvorrichtungen/-stangen und Kurzschließvorrichtungen Die Menge ermittelt sich aus Summe der jeweiligen Position von Erdungsvorrichtung/ -seil/ Kurz- schließvorrichtung Stück x Anzahl Tage = (d). Hinweis: Die Kurzschließvorrichtung wird nur für S-Bahnbereich mit Stromschienen in Hamburg (HMB) und Berlin (BLN) benötigt.

2.6 Automatisches Warnsystem (ATWS)

2.6.1 ATWS-Auf- und Abbau 60 v. H. des Preises werden nach Aufbau, der Rest nach Abbau vergütet.

ATWS mit Längenstaffelung: Der Mengenansatz ermittelt sich aus Anzahl der Anlagen (Stück).

ATWS in freier Länge: Der Mengenansatz ermittelt sich aus Summe Aufbaulänge ATWS (m).

2.6.2 ATWS-Vorhaltung

ATWS mit Längenstaffelung: Der Mengenansatz ermittelt sich aus Summe von ATWS- Anlage Stück x Anzahl Tage = (d).

ATWS in freier Länge: Der Mengenansatz ermittelt sich aus Länge der ATWS (m) x Anzahl Tage (d) = (md).

Die Vorhaltung wird für den Einsatztag vergütet.

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2.6.3 ATWS-Betrieb Der ATWS-Betrieb setzt sich aus dem -betreiben- (bspw. Energieversorgung, Entstörung) und dem -Bediener- (Personal) zusammen. Der Mengenansatz für ATWS betreiben (bspw. Energieversorgung, Entstörung) ermittelt sich je Betriebsstunde (h). Der Mengenansatz -ATWS-Bediener- (Personal) ermittelt sich nach Pkt. 2.1.1 bis 2.1.5. Die Anlage gilt auch dann hinsichtlich der Abrechnung in Betrieb, wenn aus Lärmschutzgründen, bei entsprechender Baustellenkonstellation oder nur bereichsweise erforderlichem Beschallen, ein zeitweises Abschalten von Anlagenteilen erfolgt.

2.6.4 ATWS-Umsetzen Die Umsetzung einer ATWS innerhalb einer Schicht (wandernde Baustelle - in der Regel ein mobi- les Funkwarnsystem) ist in dem durchgehenden Betreiben enthalten. Dies gilt für Anlagen bis zu einer zu sichernden Länge von 150m bei Unterbrechung der Sicherungsmaßnahme.

2.6.5 ATWS-Handeinschalter Die ATWS-Handeinschaltung setzt sich aus dem -einsetzen, vorhalten- (Gerät) und dem -bedienen- (Personal) zusammen. Der Mengenansatz -ATWS-Handeinschaltung einsetzen, vorhalten- ermittelt sich aus Summe von Handeinschaltung Stück x Tage = (d). Der Mengenansatz -ATWS-Handeinschaltung bedienen- ermittelt sich nach Pkt. 2.1.1 bis 2.1.5.

2.6.6 ATWS-Technische Detektion Der Mengenansatz für die Vorhaltung ermittelt sich aus Summe von techn. Detekt. Stück x Anzahl Tage = (d), an denen das ATWS in Betrieb ist.

Abrechnungseinheiten:

h Stunde d Tag (24 h) m Meter md Meter x Tag St Stück STD Stück x Tag ZSS Stück x Schicht (findet auch Anwendung für -Mitarbeiter x Schicht-) LE Leistungseinheit

Abkürzungen:

RRil Rahmenrichtlinie BzS für den Bahnbetrieb zuständige Stelle EBO Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung FA Feste Absperrung ATWS Automatisches Warnsystem (engl. Automatic Track Warning System) PZB Punktförmige Zugbeeinflussung (Gleismagnet)

Gültig ab: 09.09.2024

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