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Glasreinigung in Hannover

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.09.2026, 13:05 (Europe/Berlin)

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Vergabeunterlagen 2026-040-N-ABGUD Glasreinigung Hannover

04 Vertrag

Rahmenvereinbarung

zwischen

der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM),

Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,

  • im Folgenden Auftraggeberin genannt -

und

  • im Folgenden Auftragnehmer genannt -

über die

Durchführung der Glasreinigung am

Standort der Auftraggeberin in Hannover

[Redaktionelle Anmerkung:

Mit gelb markierter Text wird nach Erteilung des Zuschlages gemäß den Ergebnissen des Vergabeverfahrens ersetzt, siehe hierzu § 22 Abs. 6.]

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04a Vertrag BGHM

Inhaltsverzeichnis

§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND ....................................................................................... 3

§ 2 VERTRAGSBESTANDTEILE ..................................................................................... 3

§ 3 VERTRAGSDAUER ................................................................................................... 4

§ 4 KÜNDIGUNG.............................................................................................................. 4

§ 5 DURCHFÜHRUNG DES VERTRAGS / ABNAHMEMENGE ...................................... 5

§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS ........................................... 6

§ 7 REGELUNGEN ZUM MINDESTLOHNGESETZ ......................................................... 7

§ 8 TARIFTREUEVERSPRECHEN .................................................................................. 8

§ 9 BEAUFTRAGUNG VON UNTERAUFTRAGNEHMERN ............................................ 9

§ 10 ARBEITSKRÄFTE ..................................................................................................... 9

§ 11 ANSPRECHPERSONEN, KOMMUNIKATION ..........................................................11

§ 12 REINIGUNGSFLÄCHEN ...........................................................................................11

§ 13 MASCHINEN UND GERÄTE, REINIGUNGS- UND PFLEGEMATERIALIEN, ARBEITSSCHUTZKLEIDUNG .............................................................................................11

§ 14 BEREITSTELLUNGEN DER AUFTRAGGEBERIN ...................................................12

§ 15 REINIGUNGSZUSTAND ...........................................................................................12

§ 16 ABNAHME / MÄNGELANSPRÜCHE ........................................................................12

§ 17 HAFTUNG .................................................................................................................13

§ 18 VERGÜTUNG ............................................................................................................14

§ 19 RECHNUNG / ZAHLUNG ..........................................................................................15

§ 20 DATENSCHUTZ UND VERTRAULICHKEIT .............................................................16

§ 21 ANTIKORRUPTIONSKLAUSEL ...............................................................................16

§ 22 SCHLUSSBESTIMMUNGEN ....................................................................................17

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04 Vertrag

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Leistung der Glasreinigung für den Standort der Auftraggeberin Seligmannallee 4, 30173 Hannover auf Basis von Ein- zelabrufen.

(2) Diese Rahmenvereinbarung regelt die Bedingungen für sämtliche auf werkvertraglicher Basis zu erbringenden Leistungen, die die Auftraggeberin durch Einzelvertrag an den Auftragnehmer vergibt.

(3) Der zu erbringende Leistung und ihr Umfang ist in dem Leistungsverzeichnis zum Vergabeverfahren 2026-040-N-ABGUD festgelegt.

(4) Der Auftragnehmer bestätigt, dass er vor Abschluss der Rahmenvereinbarung hinrei- chend Gelegenheit hatte, die zu reinigenden Flächen und für seine Leistung relevanten Einrichtungen zu besichtigen und Fragen hierzu zu stellen, die ihm auch vollständig beantwortet wurden. Fachliche oder wirtschaftliche Risiken oder Nachteile, die aus ei- ner nicht erfolgten Besichtigung durch den Auftragnehmer resultieren, gehen zu Lasten des Auftragnehmers und berechtigen insbesondere nicht zu einer Mehrvergütung, zu Ersatzansprüchen oder zu einem Verlangen des Auftragnehmers nach Vertragsanpas- sung oder Vertragsaufhebung.

(5) Für die Auftraggeberin ist das Fortbestehen der Eignung des Auftragnehmers entspre- chend den Anforderungen in den Vergabeunterlagen während der gesamten Vertrags- laufzeit und eine gewissenhafte, zuverlässige und fachgerechte Reinigung unter Be- rücksichtigung der besonderen Anforderungen und Gegebenheiten der Auftraggeberin von wesentlicher Bedeutung.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Bestandteile dieser Rahmenvereinbarung sind bei Widersprüchen in der nachstehen- den Reihen- und Rangfolge: a) dieser Vertragstext, b) das Leistungsverzeichnis 2026-040-N-ABGUD für den in § 1 Abs. 1 bezeichne- ten Standort, c) das Preisblatt des Auftragnehmers im Vergabeverfahren 2026-040-N-ABGUD, einschließlich sämtlicher im Rahmen der Ausschreibung geforderten und nach- gereichter Nachweise, Aufstellungen und Erklärungen d) die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B), in der jeweils aktuell gültigen Fassung, derzeit 2003. Hierbei gelten diese Rahmenvereinbarung und das von der Auftraggeberin übersandte Leistungsverzeichnis stets vorrangig. Angaben des Auftragnehmers in den vorgenann- ten Vertragsunterlagen werden nur insoweit Vertragsbestandteil, wie sie der vorrangig geltenden Rahmenvereinbarung und dem Leistungsverzeichnis nicht widersprechen oder diese einschränken. Gleiches gilt für die Angebote und Vereinbarungen beim je- weiligen Einzelabruf, die diese Rahmenvereinbarung lediglich konkretisieren und die- ser nicht vorgehen.

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04 Vertrag

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind und werden auch künftig nicht Bestandteil dieses Vertrages und entfalten gegenüber der Auftraggeberin keine rechtsverbindliche Wirkung. Dies gilt auch, sofern der Auftragnehmer nach Vertrags- schluss etwa im Rahmen der Korrespondenz mit der Auftraggeberin auf Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist oder diese beilegt.

§ 3 Vertragsdauer

(1) Diese Rahmenvereinbarung wird mit Zuschlagserteilung wirksam. Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgt über einen Zeitraum von ca. 24 Monaten. Sie beginnt mit Zuschlagserteilung und endet zum 31.05.2028, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung verlängert sich danach zweimal automatisch um jeweils ein weiteres Vertragsjahr, sofern sie nicht von der Auftraggeberin mit einer Frist von 6 Monaten vor Ende des laufenden Vertragsjahres gekündigt wird. Nach Ablauf des vierten Vertragsjahres endet die Rahmenvereinbarung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei Ausübung aller Verlängerungsoptionen endet der Vertrag spätestens zum 31.05.2030. Eine stillschweigende Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus oder eine Verlängerung auf Verlangen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Auch die Forderung und Entgegennahme von Leistungen aus Einzelverträgen (Einzelabruf), die auf Basis dieser Rahmenvereinbarung geschlossen wurden, stellt keine irgendwie geartete Verlängerung der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung dar.

(2) Abweichend von Absatz 1 und 2 endet diese Rahmenvereinbarung, wenn die in Ziffer 1.1 des Leistungsverzeichnisses angegebene Höchstgrenze erreicht wird.

(3) Die Laufzeit und die Leistungserbringung aus den Einzelverträgen werden durch die Beendigung dieser Rahmenvereinbarung nicht berührt. Die Auftraggeberin ist deshalb insbesondere berechtigt, bis zum Ende der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung noch Leistungen abzurufen und so einzelne Verträge zu beauftragen, die nach dem Ende der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung zu erfüllen sind.

§ 4 Kündigung

(1) Beide Vertragsparteien sind zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch die Auftraggeberin liegt insbeson- dere dann vor, wenn: a) der Auftraggeberin bekannt wird, dass der Auftragnehmer oder ein von ihm ein- gesetzter Unterauftragnehmer seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, an- deren Abgaben, Sozialbeiträgen oder für ihn verbindlicher Tariflöhne nicht erfüllt, oder b) die Reinigungsleistung wesentlich mangelhaft ist, oder c) der Auftragnehmer ohne vorherige Zustimmung der Auftraggeberin neue Unter- auftragnehmer einsetzt oder

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04 Vertrag

d) der Auftragnehmer schuldhaft gegen die Verpflichtungen zum Mindestlohngesetz nach § 7 verstößt.

(2) Die Kündigung ist mindestens in Textform zu erklären.

(3) Schadensersatzansprüche bleiben von dem Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt.

(4) Werden die im Leistungsverzeichnis bezeichnete Objekte oder Teile davon veräußert oder an Dritte vermietet, so kann die Auftraggeberin, die für diese Objekte oder Objekt- teile zur erbringenden Reinigungsleistungen mit einer Vorlaufzeit von zwei Monat zum Monatsende kündigen. Alternativ hierzu kann die Auftraggeberin mit einer Vorlaufzeit von zwei Monaten zum Monatsende nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer die Leistung auf andere, gleichartige Objekte oder Teile von Objekten überleiten, die so- dann vom Auftragnehmer auf der Grundlage der Kalkulation der Stundenverrechnungs- sätze sowie der übrigen Kalkulationsansätze für die bisherigen gereinigten Objekte und Objektteile gereinigt werden. In letzterem Fall passen die Parteien den Vertrag entspre- chend an.

(5) Wird das Vertragsverhältnis aufgrund mängelbehafteter Leistungen des Auftragneh- mers vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeit beendet, entrichtet der Auftragnehmer einen Pauschalbetrag in Höhe von 5.000,00 Euro für den Aufwand der erneuten Vergabe. Es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass ein Schaden nicht entstan- den oder wesentlich geringer als die Pauschale sei.

(6) Die sonstigen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie Schadensersatzansprüche ge- mäß VOL/B sowie BGB bleiben unberührt.

§ 5 Durchführung des Vertrags / Abnahmemenge

(1) Die Auftraggeberin ist auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung zum Abruf von Leistungen gegenüber dem Auftragnehmer berechtigt. Erst durch den Abruf kommt über die jeweilige Glasreinigung ein gesonderter Vertrag zustande, nach den in dieser Rahmenvereinbarung enthaltenen Bestimmungen sowie dem Einzelabruf und den darin enthaltenen Terminen richtet.

(2) Die gemäß dieser Rahmenvereinbarung zu erbringenden vertragsgegenständlichen Leistungen können bis zu der in Ziffer 1.1 des Leistungsverzeichnisses angegebenen Höchstgrenze innerhalb des unter § 3 Abs. 1 und 2 dieser Rahmenvereinbarung angegebenen Zeitraums abgerufen werden.

(3) Die Auftraggeberin schätzt unverbindlich, dass die in den Vergabeunterlagen dargestellten Mengengerüste während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung abgerufen werden, ohne dass der Auftragnehmer einen Anspruch hierauf hätte oder bei Nichtabruf von dem Auftragnehmer Rechte jedweder Art, insbesondere auf Entschädigung oder Schadensersatz, geltend gemacht werden können.

(4) Bei Ausübung der Optionen zur Vertragsverlängerung gem. § 3 Abs. 1 kann die Auftraggeberin jeweils die Erbringung weiterer Werkleistungen zu den Bedingungen

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dieser Rahmenvereinbarung verlangen. Eine Mindestabnahmemenge besteht jedoch nicht.

(5) Die Auftraggeberin setzt sich mindestens 4 Wochen im Voraus mit dem Auftragnehmer in Verbindung, um einen Termin zur Durchführung der Glasreinigung abzustimmen. Die Glasreinigung findet voraussichtlich einmal im Kalenderjahr entweder im Frühjahr (Mai) oder im Herbst (September) statt.

(6) Die Glasreinigungen sind montags bis donnerstags bis spätestens 16:00 Uhr und freitags bis spätestens 13:00 Uhr abgeschlossen sein, damit eine Arbeitsbegleitung seitens der Auftraggeberin gewährleistet ist.

§ 6 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leis- tungen fach- und fristgerecht auszuführen. Er wird die eingesetzten Arbeitskräfte durch fachkundige Personen einweisen und regelmäßig beaufsichtigen.

(2) Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des Auftrags alle für ihn geltenden rechtli- chen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestar- beitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Min- destlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeit- nehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betref- fende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(3) Das Weisungsrecht in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht gegenüber den mit der Werkleistung betrauten Personen liegt ausschließlich in der Verantwortung des Auftragnehmers, und zwar unabhängig vom jeweiligen Leistungsort. Zwischen der mit der Werksleistung betrauten Person des Auftragnehmers und der Auftraggeberin wird kein arbeitsrechtliches und versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet.

(4) Der Auftragnehmer hat die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft und die Hausordnung der Auftraggeberin zu beachten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass durch Reinigungsarbeiten Benutzer der Objekte nicht gefährdet werden. Soweit erforderlich, sind die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und Hinweise auf Gefahrstellen anzubringen.

(5) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Leistungserbringung nicht durch Krankheiten, Urlaub oder sonstige Ausfälle von Arbeitskräften, soweit dies nicht auf Streik oder höhere Gewalt zurückzuführen sind, beeinträchtigt wird.

(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das eingesetzte Personal entsprechend der Gefähr- dungsbeurteilung für die jeweilige Arbeit zu unterweisen.

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(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass das von ihm eingesetzte Personal angemessen gegen Unfall, Krankheit und Infektionen, die von der Unfallversicherung nicht erfasst werden, versichert ist.

§ 7 Regelungen zum Mindestlohngesetz

(1) Die Auftragnehmerin sichert dem Auftraggeber zu, a) den gesetzlich bzw. durch geltenden Tarifvertrag geforderten Mindestlohn in der jeweiligen aktuellen, geforderten Höhe rechtzeitig zu bezahlen, b) keinen Nachunternehmer einzusetzen, der den gesetzlichen Mindestlohn ent- sprechend dem Mindestlohngesetz nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, c) dass weder sie noch einer ihrer Nachunternehmer einen Verleiher (Zeitarbeits- unternehmen) beauftragt, der diesen gesetzlichen Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, d) dass weder für sie noch für einen ihrer Nachunternehmer Ausschlussgründe im Sinne des § 19 Abs. 1 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge vorliegen.

(2) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Verlangen einen aktuellen Gewerbezentralregisterauszug sowie aktuelle Nachweise (z.B. Stundennachweise, anonymisierte Lohnabrechnungen, Mitarbeiterlisten) über die Zahlung des Mindest- lohns von ihr und ihren Nachunternehmern unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Auftragnehmerin wird dem Auftraggeber unverzüglich über die Inanspruchnahme durch Dritte oder die Einleitung von Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz gegen sich oder gegen einen von ihr im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis eingesetzten Nachunternehmer und / oder Verleiher unterrichten.

(4) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtun- gen auch seitens der von ihr im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis einge- setzten Nachunternehmer und / oder Verleiher sicherzustellen. (5) Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber von der Zahlung von Mindestlohn sowie generell von jeglichen Ansprüchen Dritter oder behördlichen Bußgeldern, die auf Ver- stößen gegen das Mindestlohngesetz durch die Auftragnehmerin, durch einen ihrer Nachunternehmer und / oder einen von der Auftragnehmerin oder dessen Nachunter- nehmer beauftragten Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen) beruhen, freistellen.

(6) Im Falle der Nichteinhaltung vorstehender Pflichten ist der Auftraggeber berechtigt, fäl- lige Zahlungen an die Auftragnehmerin einzubehalten, bis diese Pflichten erfüllt sind.

(7) Sollte die Auftragnehmerin gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstoßen, ist der Auftraggeber ungeachtet weitergehender Rechte befugt, ihr eine angemessene Frist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zu setzen und nach fruchtlosem Frist- ablauf den Vertrag zu kündigen.

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§ 8 Tariftreueversprechen

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung dieser Rah- menvereinbarung tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt. Dies gilt nicht, soweit und solange der Auftragnehmer nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsver- ordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.

(2) Ebenso hat der Auftragnehmer von Nachunternehmern und von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeig- nete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von dem Auftrag- nehmer oder von Nachunternehmern beauftragte Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 BTTG erfüllen. Die Verpflichtung gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Einhaltung des Tariftreueversprechens nach § 3 BTTG ist durch den Auftragneh- mer mittels geeigneter Unterlagen (z.B. Lohnabrechnungen, Zahlungsbelege, Arbeits- verträge) zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind auf Anforderung der Prüfstelle Bun- destariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorzule- gen. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 BTTG, ver- pflichtet sich der Auftragnehmer die Kontrollen zu dulden und die für die Kontrolle er- heblichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Anstelle der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen nach Absatz 3 (§ 9 BTTG) kann auch ein geeignetes Zertifikat einer der in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifi- zierungsstellen vorgelegt werden. Die Dokumentationspflicht entfällt auch dann, sobald das Zertifikat nachgereicht wird und dies nachgewiesen ist.

(5) Die Parteien vereinbaren eine Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent der Netto- Auftragssumme dieses Vertrages pro Verstoß, bei mehreren Verstößen von maximal 10 Prozent der Netto-Auftragssumme dieses Vertrages. Als Nettoauftragssumme gilt der Betrag, der der Summe sämtlicher abrechnungsfähiger Positionen ohne Steuern bis zum Ende der maximalen Vertragslaufzeit entspricht. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle einen Verstoß des Auftragnehmers gegen seine Pflichten nach § 3 oder § 9 BTTG durch Verwaltungsakt nach § 13 BTTG festgestellt hat und das Vorver- fahren nach § 13 Abs. 4 BTTG abgeschlossen ist.

(6) Im Fall der Verwirkung der Vertragsstrafe nach Absatz 5 ist die Auftraggeberin berech- tigt, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.

(7) Der Auftragnehmer haftet zudem für die zur Leistungserbringung aus dieser Rahmen- vereinbarung von ihm beauftragten Unterauftragnehmer für die Erfüllung der Zahlungs- pflicht nach § 4 Abs. 1 i. V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BTTG dieses Unternehmers, weiterer Nachunternehmer oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunter- nehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Es gelten die Bestimmungen nach § 12 BTTG.

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(8) Wird während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung eine auf § 5 BTTG gestützte Rechtsverordnung erlassen, in deren Anwendungsbereich der Auftragnehmer fällt, so steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht zu, soweit ihm die Vertragserfül- lung zu der vereinbarten Vergütung nicht mehr zumutbar ist. Die Kündigung hat schrift- lich und unter Bezeichnung der neu geltenden Rechtsverordnung sowie Darlegung ih- rer Auswirkungen auf die Kosten des Auftragnehmers im Rahmen dieser Vereinbarung zu erfolgen. Sie kann erst nach Inkrafttreten der betroffenen Rechtsverordnung und nach Wirksamwerden der in ihr geregelten Arbeitsbedingungen erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats. Sie beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung bei der Auftraggeberin.

§ 9 Beauftragung von Unterauftragnehmern

(1) Bei Zuschlagserteilung ist der Bieter alleiniger Vertragspartner; er ist für die angebote- nen Leistungen allein verantwortlich.

(2) Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer, so ist dies im Angebot mit den zu erbringenden Aufgaben aufzuführen. Der Generalunternehmer hat bei der Übertragung von Teilen der Leistung den Unterauftragnehmer der Auftragge- berin zu benennen. Die angebotenen Leistungen dürfen jedoch durch den Auftragneh- mer nicht als Gesamtpaket an Unterauftragnehmer übertragen werden.

(3) Für den Fall des Einsatzes von Unterauftragnehmern hat der Auftragnehmer a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerbli- chen Gesichtspunkten zu verfahren, b) dem Unterauftragnehmer auf sein Verlangen hin die Auftraggeberin zu benen- nen, c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbe- sondere hinsichtlich der Zahlungsweise, Gewährleistung und Sicherheitsleistun- gen – einzuräumen, als sie zwischen Auftragnehmer und Auftraggeberin verein- bart sind.

(4) Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der Auftragnehmer für die ord- nungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Fehlendes Auswahlverschulden kann nicht geltend gemacht werden.

§ 10 Arbeitskräfte

(1) Der Auftragnehmer hat fachkundige und zuverlässige Arbeitskräfte einzusetzen.

(2) Ausländische Arbeitskräfte aus Ländern außerhalb der EU dürfen nur mit gültigen Ar- beits- und Aufenthaltspapieren beschäftigt werden. Der Nachweis muss der Auftragge- berin bei Bedarf vorgelegt werden. Der Arbeitsnehmer hat dementsprechend die Kran- ken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für sein Personal zu ent- richten und alle übrigen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinem Personal zu erfüllen.

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(3) Die Arbeitskräfte sind auf Kosten des Auftragnehmers mit einem Ausweis auszustatten, der sie als Reinigungspersonal des Auftragnehmers ausweist. Der Ausweis muss die Firmenbezeichnung, den Namen der Reinigungskraft und die Bezeichnung der zu reinigende Gebäude enthalten. Er gilt nur in Verbindung mit dem Personalausweis. Der Ausweis ist sichtbar zu tragen. Beim Ausscheiden von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer den Ausweis zurückzufordern.

(4) Arbeitskräfte mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten dürfen nicht eingesetzt werden.

(5) Es ist untersagt, a) Begleitpersonen (z.B. Angehörige) oder Haustiere in das Gebäude der Auftraggeberin mitzubringen, b) Einblick in die Akten und Schriftstücke zu nehmen, c) Schreibtische, Schränke oder andere Einrichtungsgegenstände zu öffnen, d) die in den Räumen befindlichen Telefone und technischen Einrichtungen (z.B. Computer, Handy) zu benutzen. Eingesetzte Arbeitskräfte hat der Auftragnehmer entsprechend anzuweisen.

(6) Es sind a) alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Bereichen gefunden werden und die dort offensichtlich nicht hingehören, unverzüglich dem zuständigen Ansprechpartner der Auftraggeberin zu übergeben. Ein Finderlohn wird nicht gezahlt. b) Mängel und Schäden z.B. an Gebäudeteilen, an elektrischen und sanitären Anlagen oder an Ver- und Entsorgungsleitungen, die bei den Reinigungsarbeiten festgestellt werden oder verursacht werden, sind unverzüglich dem zuständigen Ansprechpartner der Auftraggeberin zu melden. Soweit diese Schäden das Reinigungspersonal gefährden, darf die Reinigung nicht vor Beseitigung der festgestellten Beanstandung ausgeführt werden. Eingesetzte Arbeitskräfte hat der Auftragnehmer entsprechend anzuweisen.

(7) Die Auftraggeberin ist berechtigt, vom Auftragnehmer mit schriftlicher Begründung den unverzüglichen Austausch einer Arbeitskraft zu verlangen, wenn diese gegen die in Absatz 4 bis 7 genannten Vorgaben verstößt. Bei begründetem Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen eine in Absatz 4, 5 oder 6 genannte Pflicht kann die Auftraggeberin vom Auftragnehmer die Vorlage aktueller Führungszeugnisse über die eingesetzten Arbeitskräfte verlangen. Soweit ein Führungszeugnis Einträge über Vorstrafen aufweist, kann die Auftraggeberin den unverzüglichen Austausch der betreffenden Arbeitskraft verlangen. Die durch die Auswechslung entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer.

(8) Die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte treten in kein Arbeitsverhältnis zur Auftraggeberin, auch soweit sie Leistungen in den Räumen der Auftraggeberin erbringen.

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§ 11 Ansprechpersonen, Kommunikation

(1) Der zuständige Ansprechpartner auf Seiten des Auftragnehmers ergibt sich aus den Angebotsunterlagen. Der Ansprechpartner der Auftraggeberin wird mit dem Zuschlag mitgeteilt. Hinsichtlich der Zeiten der Erreichbarkeit wird auf Ziffer 8.2 des Leistungsverzeichnisses verwiesen.

(2) Der Aufragnehmer überträgt einer Arbeitskraft die Aufsicht über das im Objekt eingesetzte Reinigungspersonal. Die Aufsichtskraft hat sich - soweit erforderlich - mit der Ansprechperson der Auftraggeberin abzustimmen.

(3) Die Kommunikation zwischen den Ansprechpersonen und der vom Auftragnehmer eingesetzten Aufsichtskraft (Absatz 2) erfolgt in deutscher Sprache. Die Ansprechperson muss der deutschen Sprache gem. den Vorgaben in 2.5 b) des Leistungsverzeichnisses mächtig sein.

§ 12 Reinigungsflächen

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt die zu reinigenden Flächen spätestens drei Monate nach Aufnahme der Leistungserbringung gemäß den Regeln im Standardleistungsbereich der Gebäudereinigung auf eigene Kosten nachzumessen.

(2) Weist der Auftragnehmer innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Abweichungen von Art und Größe des Objekts gegenüber dem Leistungsverzeichnis und dem Verzeichnis der Reinigungsflächen schriftlich und nachprüfbar gegenüber der Auftraggeberin nach, kann der Auftragnehmer eine Differenzvergütung ab dem Beginn der Vertragslaufzeit auf der Grundlage der vertraglichen Preise verlangen.

(3) Weist der Auftragnehmer erst nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist Flächenabweichungen nach, kann eine Differenzvergütung erst ab diesem Zugang für die Zukunft gefordert werden.

§ 13 Maschinen und Geräte, Reinigungs- und Pflegematerialien, Arbeitsschutzklei- dung

(1) Die zur Leistungserbringung erforderlichen Maschinen und Geräte, die Reinigungs- und Pflegematerialien einschließlich Desinfektionsmittel sowie die Arbeitsschutzkleidung stellt der Auftragnehmer.

(2) Die zur Reinigung eingesetzten Maschinen und Geräte sowie Reinigungs- und Pflegematerialien müssen im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Umweltverträglichkeit und Oberflächenschonung geeignet sein, nach Maßgabe von Ziffer 2.4 des Leistungsverzeichnisses ausgewählt und fachkundig angewandt werden. Die Beachtung und Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen sowie der Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften ist Sache des Auftragnehmers.

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§ 14 Bereitstellungen der Auftraggeberin

(1) Unentgeltlich werden Warm- und/oder Kaltwasser für die Durchführung der Reinigungsarbeiten, elektrischer Strom für die zur Reinigung erforderlichen Maschinen und Geräte zur Verfügung gestellt.

(2) Der Auftragnehmer erhält zu Beginn der Reinigung Schlüssel, Transponder und/oder Zutrittskarten, deren Erhalt zu quittieren ist. Ausgehändigte Schlüssel, Transponder und/oder Zutrittskarten dürfen ausschließlich zum Zwecke der vertragsgemäßen Durchführung der Leistung verwendet werden. Sie sind nach Ende des Reinigungstages unaufgefordert sowie unverzüglich zurückzugeben.

§ 15 Reinigungszustand

Der Auftragnehmer hat die Leistungen in der Weise vorzunehmen, dass ein einwandfreier Reinigungszustand des gesamten zu reinigenden Objektes sichergestellt wird.

§ 16 Abnahme / Mängelansprüche

(1) Die Abnahme gilt mit Ablauf des fünften Werktages nach Abschluss der Leistungserbringung als erteilt, sofern keine Beanstandung in Textform wegen mangelhafter Leistungserbringung seitens der Auftraggeberin erfolgt. Im Fall einer Beanstandung gibt die Auftraggeberin die Gründe bekannt.

(2) Die Leistungen des Auftragnehmers gelten auch dann als abgenommen, wenn der Auftragnehmer der Auftraggeberin nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und die Auftraggeberin die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

(3) Für Mängelansprüche der Auftraggeberin gelten die Regelungen der VOL/B.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, angezeigte Mängel innerhalb von drei Werktagen zu beseitigen, soweit sich diese Frist wegen der Eigenart der angezeigten Mängel nicht als unzumutbar erweist. In diesem Fall bestimmt die Auftraggeberin eine angemessene Frist zur Beseitigung der angezeigten Mängel zur Erfüllung und Vorstellung zur Abnahme. Im Falle eines beanstandeten, nicht wesentlichen Mangels erklärt die Auftraggeberin die Abnahme, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme gemäß § 13 Nr. 2 Absatz 3 VOL/B oder eine stillschweigende Abnahme durch Zahlung sind ausgeschlossen.

(5) Nach Abnahme gilt die gesetzliche Mängelhaftung unter Beachtung der VOL/B: Weist die Leistung Mängel auf, wird dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist gewährt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann die Auftraggeberin die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Die

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Auftraggeberin kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass sie die Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Fristablauf ablehne; in diesem Fall kann die Auftraggeberin die Vergütung mindern.

(6) Soweit eine (Nach-)Erfüllung nicht möglich ist oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt, kann die Auftraggeberin die vereinbarte Vergütung ohne vorherige Fristsetzung kürzen bzw. mindern. Werden die Glasflächen nicht oder teilweise nicht gereinigt, kann die Kürzung bzw. Minderung aufgrund der m²-Fläche und des m²-Preises erfolgen.

(7) Weitergehende Rechte der Auftraggeberin gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der VOL/B bleiben unberührt.

§ 17 Haftung

(1) Für Pflichtverletzungen des Auftragnehmers gelten die Regelungen der VOL/B.

(2) Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Die Schadensbehebung erfolgt in Abstimmung mit der Auftraggeberin.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Dauer des Vertrags eine Haftpflichtversiche- rung abzuschließen und zu unterhalten, die mindestens für a) Personenschäden 5.000.000,00 EUR, b) Sachschäden 5.000.000,00 EUR, c) Vermögensschäden 3.000.000,00 EUR, d) Obhuts- und Bearbeitungsschäden 400.000,00 EUR, e) Abwasserschäden 100.000 EUR und f) Schlüsselverlustschäden 200.000 EUR abdeckt. Der Auftraggeberin ist ein entsprechender Nachweis vor Vertragsbeginn so- wie unaufgefordert jährlich innerhalb der ersten drei Monate eines Vertragsjahres vor- zulegen.

(4) Die Auftraggeberin haftet nicht für Schäden des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der Auftraggeberin von entsprechenden Entschädigungsansprüchen einschließlich Regressansprüchen jeglicher Art (z. B. von Versicherungen) freizustellen. Der Haftungsausschluss und die Freistellungsverpflichtung gelten nicht für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder die auf die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht zu- rückzuführen sind, sowie bei Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit und Gesundheit. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.

(5) Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin von etwaigen Ansprüchen Dritter, die bei Ausführung der Arbeiten einen Schaden erleiden, frei.

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04 Vertrag

(6) Das Einbringen von Sachen in einem von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Raum begründet keinerlei Pflichten der Auftraggeberin in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrungspflichten begründet. Die Auf- traggeberin übernimmt keine Haftung für Schäden und Verluste an vom Auftragnehmer oder seinem Personal eingebrachten Gegenständen oder sonstigen Sachen; der Auf- tragnehmer stellt die Auftraggeberin insoweit von etwaigen Ansprüchen frei. Satz 3 gilt nicht im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 18 Vergütung

(1) Für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen erhält dieser eine Vergütung nach den im Preisblatt 2026-040-N-ABGUDgenannten Preisen und den Festlegungen beim jeweiligen Einzelabruf. Die Vergütung erfolgt ausschließlich aufgrund tatsächlich erbrachter und nachgewiesener Leistungen auf Basis der dortigen Preise. Die Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist auf der Rechnung auszuweisen.

(2) Die im Preisblatt enthaltenen Preise umfassen alle Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Rahmenvereinbarung erforderlich sind. Dies gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung (inklusive etwaiger optionaler Verlängerungen).

(3) Bei den vereinbarten Preisen handelt es sich um feste Preise. Die Vergütung beinhaltet alle Leistungen nach diesem Vertrag sowie die an Dritte (einschließlich staatlicher Behörden) zu zahlenden Vergütungen und Gebühren sowie jegliche anderen Zahlungen, soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes bestimmt. Die Leistung bedarf der Abnahme als Zahlungsvoraussetzung.

(4) Sonderreinigungen erfolgen zum vereinbarten Stundenverrechnungssatz.

(5) Der Vergütung liegen die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist gemäß der Bewerbungsbedingungen (Dokument 2 der Vergabeunterlagen) für die Leistungszeit (ab 01. Juni 2026) gelten.

(6) Die Vertragsparteien sind unter den folgenden Bedingungen berechtigt, eine Anpassung der jeweiligen Preise im Hinblick auf die Preisentwicklung für die Unterhaltsreinigung zu verlangen: a) Als Referenz der allgemeinen Preisentwicklung für die Unterhaltsreinigung wird der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen: Deutschland, Quartale Dienstleistungen, CPA 08-812211, Reinigungsleistungen an Fenstern und Verglasungen (Basiswert 2021=100) herangezogen. Ändert sich der Preisindex gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt des Beginns der Vertragslaufzeit (Indexwert: I. Quartal 2026 = 125,2) oder der letzten Anpassung der Preise um mindestens 3 % nach oben oder unten, so ist jede Partei berechtigt, eine Anpassung der Preise zu verlangen. Die prozentuale Preisanpassung entspricht der prozentualen Indexveränderung bzw. der

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04 Vertrag

prozentualen Indexveränderung seit der letzten Preisanpassung durch die Vertragsparteien. b) Erstmalig kann das Anpassungsverlangen nach 12 Monaten Laufzeit des Vertrages geäußert werden; weitere Erhöhungen sind frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung möglich. c) Die Preisänderung gilt ab dem 01. des auf Überprüfung der Preise folgenden Monats und wird nach Prüfung und Feststellung durch die umgesetzt.

§ 19 Rechnung / Zahlung

(1) Die Auftraggeberin ist gemäß der Verordnung über die elektronische Rechnungsstel- lung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung) verpflich- tet, Rechnungen als E-Rechnungen zu empfangen. Der Auftragnehmer stellt Rechnun- gen in elektronischer Form aus und übermittelt sie unter Angabe der jeweiligen Auf- tragsnummer als Einzelrechnung an die Auftraggeberin an

993-8003410200-62 (Leitweg-ID).

(2) Zur Übermittlung von elektronischen Rechnungen ist das Rechnungseingangsportal der gesetzlichen Unfallversicherung zu nutzen, welches unter http://uv.flow.tieki- netix.net abgerufen werden kann. Hierzu sind die in den Vergabeunterlagen beigefüg- ten Anforderungen im Rahmen der elektronischen Rechnungsstellung und Zugangsin- formationen zum Portal zu beachten.

(3) Für die korrekte Zuordnung einer elektronischen Rechnung an die Auftraggeberin ist neben der Übermittlung der Auftragsnummer (FIP-Nummer), der Bestell-/Lieferanten- nummer, der kontierungsrelevanten Daten, der geltenden Zahlungsbedingungen sowie der E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers, die Angabe der Leitweg Identifikations- nummer zwingend erforderlich.

(4) Die Rechnungsstellung erfolgt nach Leistungserbringung.

(5) Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom Auftragnehmer schriftlich zu benennendem Konto.

(6) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang einer prüfba- ren Rechnung im Original. Die Rechnung muss den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG genügen.

(7) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftli- cher Genehmigung der Auftraggeberin statthaft. § 354a HGB bleibt unberührt.

(8) Falls eine Überzahlung entsteht, bleibt die Rückforderung des zu viel gezahlten Betra- ges vorbehalten. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, sich auf einen Wegfall der Bereicherung zu berufen. Die Auftraggeberin ist berechtigt nach ihrer Wahl eine Gut- schrift zu verlangen oder mit einer folgenden Rechnung aufzurechnen.

(9) Eine Vorauszahlung durch die Auftraggeberin wird ausgeschlossen.

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04 Vertrag

§ 20 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die jeweils auf sie anwendbaren datenschutz- rechtlichen Gesetze, die DSGVO und das BDSG sowie die Vorschriften des Sozialda- tenschutzes, insbesondere § 35 SGB I und §§ 67 bis 85a SGB X, einzuhalten.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsinformationen sowie sonstigen Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Auftraggeberin bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und die Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um die Auftraggeberin selbst oder deren Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass die Auftraggeberin ihn von dieser Schweigepflicht ausdrücklich ent- bindet. Er hat dafür zu sorgen, dass Dritte keine Einsicht nehmen können. Dies gilt auch für die zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen, die hierüber zu belehren sind. Die Verpflichtung zum Stillschweigen bleibt auch nach Vertragsende bestehen.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich und sämtliche von ihm (unmittelbar oder über einen Nachunternehmer) eingesetzte Personen vor Beginn der Tätigkeit hinsichtlich der An- forderungen des Sozialdatenschutzes nach § 35 SGB I und §§ 67 bis 85a SGB X schriftlich nach dem Muster „Verpflichtung zur Verschwiegenheit und zur Wahrung des Datenschutzes“ (Dokument 13 der Vergabeunterlagen) zu verpflichten. Der Auftrag- nehmer weist diese Verpflichtungen auf Verlangen der Auftraggeberin nach. Es können alternativ auch vom Auftragnehmer eingesetzte Verpflichtungserklärungen verwendet werden, sofern diese inhaltlich dem Muster „Verschwiegenheitserklärung“ entspre- chen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass von ihm eingesetzte Personal darauf hinzuwei- sen, dass es insbesondere nicht erlaubt ist, a) Einsicht in Schriftstücke, Akten und andere Unterlagen und Datenträger, die sich in den Räumen der Auftraggeberin befinden, zu nehmen; b) ohne ausdrückliche Erlaubnis der Auftraggeberin Schränke, Schubladen und Ähnliches zu öffnen; c) öffentliche Fernsprechanlagen oder IT-Ausstattung zu nutzen oder anzuschalten.

(4) Reinigungskräfte und Aufsichtspersonen, die gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstoßen, hat der Auftragnehmer unaufgefordert und unverzüglich durch geeignete andere Personen zu ersetzen. Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 21 Antikorruptionsklausel

(1) Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist die Auftraggeberin gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn Ausschlussgründe im Sinne des § 42 Abs.1 VgV i.V.m §§ 123 ff. GWB vorlie- gen.

(2) Ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wett- bewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, die Beteili- gung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen

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Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.

(3) Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin alle Schäden zu ersetzen, die der Auftrag- geberin unmittelbar oder mittelbar durch die außerordentliche Kündigung oder den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern die Auftraggeberin keinen höheren Schaden nachweist, hat der Auftragnehmer an die Auftraggeberin eine Schadensersatzpau- schale in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme dieses Vertrages zu bezahlen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedri- ger ist. Erbringt der Auftragnehmer diesen Nachweis, so braucht er nur den nachge- wiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.

(4) Liegt ein Ausschlussgrund nach § 42 Abs.1 VgV i.V.m §§ 123 ff. GWB vor, weil der Auftragnehmer nachweislich eine schwere Verfehlung (Vorteilsgewährung § 333 StGB oder Bestechung § 334 StGB) oder eine vergleichbare nachweisbare Verfehlung au- ßerhalb redlicher geschäftlicher Gepflogenheit begangen hat, hat der Auftragnehmer an die Auftraggeberin für jede Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob die Auftraggeberin ihr Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 5-fache des Wertes der angebotenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 1 % der Nettoauftragssumme dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.

§ 22 Schlussbestimmungen

(1) Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.

(2) Erfüllungsort ist die jeweilige Dienststelle der Auftraggeberin.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Rahmenvereinbarung ist Mainz, sofern nicht durch zwingendes Recht ein anderer Gerichtsstand vorgegeben ist.

(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(5) Der Auftragnehmer ist über die Datenerhebung nach Art 13 und 14 DSGVO informiert. Die BGHM verarbeitet die zum Zweck des Vertragsabschlusses und der Vertrags- durchführung erhobenen personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz.

(6) Die mit den Vergabeunterlagen überreichte Rahmenvereinbarung wurde vom Auftrag- nehmer mit der Angebotsabgabe in Textform als Vertragsgrundlage anerkannt. Diese Rahmenvereinbarung kommt rechtsverbindlich mit dem Zuschlag im Vergabeverfahren zustande. Auftraggeberin und Auftragnehmer verpflichten sich zur Dokumentation der somit bereits abgeschlossenen Rahmenvereinbarung, den Vertragstext nochmals zu

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unterzeichnen und hierbei den gelb markierten Text entsprechend den Ergebnissen des Vergabeverfahrens zu ersetzen bzw. zu ergänzen. Die Auftraggeberin wird dem Auftragnehmer hierzu eine Korrekturversion übersenden, die der Auftragnehmer spätestens innerhalb von sieben Werktagen unterzeichnet im Original an die Auftraggeberin (eingehend bei ihr) zurückzusenden hat. Bis zu diesem Eingang bei der Auftraggeberin sind keine Zahlungen oder Leistungen der Auftragge- berin gegenüber dem Auftragnehmer fällig.

Auftraggeberin: Auftragnehmer:

Mainz, ……………... .………………….. , ………………

………………………………………..…... ……………………………………..…… Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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