Anlage_TNA_C1__Erklaerung_zu Ausschlussgruenden_nach_GWB_und_MiloG.pdf

Glasfaserausbau und Signallieferung für Berliner Wohngebäude

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 11:05 (Europe/Berlin)

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Erklärung zu Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB und nach § 19 Mindestlohngesetz

  1. Ausschlussgründe nach § 123 GWB

Ich erkläre, dass keine Person, deren Verhalten meinem Unternehmen zuzurechnen ist, nach den folgenden Tatbeständen rechtskräftig verurteilt oder gegen mein Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

  1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

  2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,

  3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),

  4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

  5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

  6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),

  7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),

  8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),

  9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

  10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).

Mir ist bekannt, dass einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im vorstehenden Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich stehen.

1 Stand: Mai 2016

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  1. Ausschlussgründe nach § 124 GWB

Ich erkläre, dass

  1. mein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,

  2. mein Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen meines Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich mein Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,

  3. mein Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität bzw. die Zuverlässigkeit des Unternehmens infrage gestellt wird,

  4. durch mein Unternehmen, die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde,

  5. mein Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurück gehalten hat.

  6. weitere Ausschlussgründe nach § 124 GWB nicht vorliegen.

  7. Ausschlussgründe nach § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz

Ich erkläre, dass für mein Unternehmen

die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz nicht vorliegen.

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Datum/Bieter/Name des Vertreters des Bieters

2 Stand: Mai 2016

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