Anlage_TNA_B3__Verpflichtung-Vertraulichkeit_Auftragnehmer.pdf

Glasfaserausbau und Signallieferung für Berliner Wohngebäude

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 11:05 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Version: 2.0 | Stand: 25.05.2018 Datenschutzbeauftragter

Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Beachtung

des Datenschutzes für Auftragnehmer der HOWOGE

Gültig mit Anwendbarkeit der DSGVO ab 25. Mai 2018

Der Auftragnehmer ..................................................................................................

verpflichtet sich personenbezogene Daten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit erhält bzw. mit denen er in Kontakt kommt, nur für die Erfüllung des jeweiligen Auftrages erforderlichen Zweckes zu verwenden. Insofern verpflichtet sich der Auftragnehmer hiermit zur Beachtung des Datenschutzes, insbesondere zur Wahrung der Vertraulichkeit.

Diese Verpflichtung besteht umfassend. Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten selbst nicht ohne Befugnis verarbeiten sowie anderen Personen diese Daten nicht unbefugt mitteilen oder zugänglich machen.

Unter einer Verarbeitung versteht die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

„Personenbezogene Daten“ im Sinne der DSGVO sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (siehe Merkblatt).

Diese Verpflichtung besteht ohne zeitliche Begrenzung und auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

Unter Geltung der DSGVO können Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen nach § 42 DSAnpUG-EU (BDSG-neu) sowie nach anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.

Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass sich die HOWOGE vorbehält Verstöße des Auftragnehmers gegen datenschutzrechtliche Regelungen zur Sicherung ihrer eigenen Rechtsposition zur Anzeige zu bringen und gegebenenfalls Schadensersatz gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen wird.

Datum/Bieter/Name des Vertreters des Bieters

Seite 1 von 2

[Seite 2]

Merkblatt zum Datengeheimnis

Art. 4 DSGVO Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
  2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

Strafvorschriften des § 42 DSAnpUG-EU (BDSG-neu)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,

  1. einem Dritten übermittelt oder
  2. auf andere Art und Weise zugänglich macht

und hierbei gewerbsmäßig handelt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, 3. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder 4. durch unrichtige Angaben erschleicht

und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.

Seite 2 von 2

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung