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Erklärung zum Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz Stand: 22.07.2026 (für Aufträge im Anwendungsbereich des EU-Vergaberechts)
Gemäß den Vorgaben des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) und zu weiteren Auftragsbedingungen gibt der Bieter bzw. Bewerber (nachfolgend einheitlich „Bieter“) hiermit gegenüber der HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend „HOWOGE“ oder „Auftraggeber“) folgende Erklärungen ab; diese Erklärung wird im Falle der Erteilung des Zuschlages Vertragsbestandteil:
- Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und bestimmter tarifvertraglicher Entgelte
1.1 Der Bieter verpflichtet sich, seinen für den Auftrag eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Ausführung dieses Auftrags die nachfolgend benannten Mindeststundenentgelte und/oder tarifvertraglichen Entgelte zu zahlen:
1.1.1 mindestens die Entgelte einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden,
1.1.2 unabhängig vom Sitz des Betriebes und vom Ort der Erbringung der Arbeitsleistung mindestens die Entlohnung (einschließlich der Überstundensätze) nach den Regelungen des Tarifvertrags, der im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist; im Einzelnen sind die in der Anlage 1 zu dieser Bietererklärung aufgeführten Entlohnungsregelungen der dort benannten „Tarifbroschüren zum tariftreuepflichtigen Entgelt“ einzuhalten,
1.1.3 mindestens das Mindestentgelt je Zeitstunde in Höhe von 14,84 Euro brutto sowie ab dem 1. Januar 2027 in Höhe von 15,58 Euro brutto; ausgenommen sind Auszubildende.
1.2 Treffen den Bieter mehr als nur eine dieser Verpflichtungen nach Ziffern 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3, so ist die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils günstigste Regelung maßgeblich.
1.3 Die Verpflichtungen bestehen nicht, soweit die Leistungen im Ausland erbracht werden.
- Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette
2.1 Der Bieter verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zur Einhaltung der Verpflichtung nach der vorstehenden Ziffer 1 zu verpflichten.
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2.2 Der Bieter verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zu verpflichten, mit etwaigen Unterauftragnehmern eine Vereinbarung nach Ziffer 2.1 zu treffen, so dass die Einhaltung der Vorgaben für die gesamte Unterauftragnehmerkette sichergestellt ist.
2.3 Ein Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften ist zur Einhaltung der Vereinbarungen nicht zu verpflichten, wenn
2.3.1 der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei im Sinne der §§ 107, 109, 116, 117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist, 2.3.2 der Bieter bzw. der weitervergebende Unterauftragnehmer die Vertragsbedingungen des Unterauftragnehmers anerkennen muss, um die Leistung erfüllen zu können,
2.3.3 der betreffende Unterauftrag im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert von 500.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unterschreitet.
2.4 Der Bieter hat über die Übertragung der Verpflichtung nach Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 bzw. über das Vorliegen einer Ausnahme nach Ziffer 2.3 auf Anforderung einen Nachweis zu erbringen.
2.5 Verstößt ein Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften des Bieters gegen seine nach Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 vereinbarten Verpflichtungen nach Ziffer 1, so werden diese dem Bieter zugerechnet.
- Kontrolle
3.1 Umfang der Kontrolle
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren, dass die Einhaltung der nachfolgend benannten Vertragsbedingungen, soweit sie vereinbart wurden, durch den öffentlichen Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe des Landes Berlin kontrolliert werden kann:
3.1.1 Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach denjenigen Entlohnungsregelungen einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden (Ziffer 1.1.1);
3.1.2 Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Regelungen des Tarifvertrags, der im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist (siehe Ziffer 1.1.2);
3.1.3 Zahlung eines Mindeststundenentgelts an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) in der vereinbarten Höhe (siehe Ziffer 1.1.3);
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3.1.4 Übertragung der Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und bestimmter tarifvertraglicher Entgelte auf Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmerkette (siehe Ziffer 2);
3.1.5 Maßnahmen zur Einhaltung der ILO–Kernarbeitsnormen.
3.1.6 Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie; einschließlich der Übertragung der Verpflichtung auf Unterauftragnehmer.
3.1.7 Umweltschutzanforderungen, soweit es sich um Leistungskriterien oder Ausführungs- bedingungen handelt; einschließlich der Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette.
3.2 Durchführung der Kontrolle
3.2.1 Der Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe des Landes Berlin kontrollieren die Einhaltung der unter Ziffer 3.1 aufgeführten Vertragsbedingungen, indem sie die erforderlichen Unterlagen anfordern oder die für die jeweilige Kontrolle bereit zu haltenden Unterlagen vor Ort in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers bzw. Unterauftragnehmers und/oder Verleihers von Arbeitskräften einsehen.
3.2.2 Der Auftragnehmer bzw. der Unterauftragnehmer und/oder Verleiher hat bei der Kontrolle mitzuwirken, indem er die Unterlagen vollständig und prüffähig vorhält, die erforderlich für die Überprüfung sind, ob die in Ziffer 3.1 benannten vereinbarten Vertragsbedingungen eingehalten wurden.
3.2.3 Die Kontrollen erfolgen in Absprache mit dem Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer und/oder Verleiher. Dazu setzt der Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe angemessene Fristen für die Zusendung oder die Bereitstellung der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen unter Berücksichtigung des Aufwands für den Auftragnehmer oder den Unterauftragnehmer. Die Frist für die Zusendung oder Bereitstellung der Unterlagen beträgt mindestens 21 Kalendertage.
3.3 Für die Kontrolle erforderliche Unterlagen
Die vollständigen und prüffähigen Unterlagen bestehen in der Regel bei der Kontrolle auf Einhaltung
3.3.1 der Zahlung eines Entgelts nach einem einzuhaltenden Tarifvertrag aus:
• Arbeitsverträgen
• Entgeltnachweisen
• Monats-Stunden-Aufstellungen oder sonstigen Arbeitszeitnachweisen
• Dokumenten zur Zugehörigkeit in eine Lohngruppe/ Entgeltgruppe
• den einschlägigen Tarifverträgen;
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3.3.2 der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns, eines Branchenmindestlohns oder des vergaberechtlichen Mindeststundenentgelts aus:
• Arbeitsverträgen
• Entgeltnachweisen
• Monats-Stunden-Aufstellungen oder sonstigen Arbeitszeitnachweisen;
3.3.3 der Weiterverpflichtung der gesamten Unterauftragnehmerkette aus:
•der vertraglichen Verpflichtung des Unterauftragnehmers oder Verleihers von Arbeitskräften und deren gesamten Unterauftragsnehmerkette bezüglich der zukontrollierenden Verpflichtungen;
• ggf. Unterauftragnehmerverträge, Bestellscheine oder Rechnungen.
3.3.4 der ILO–Kernarbeitsnormen aus:
• Zertifikaten/ Gütezeichen
• Herkunftsbescheinigungen
• Lieferscheinen oder sonstigen gleichwertigen Nachweisen
• ggf. weiteren Dokumenten für eine schlüssige Kontrolle, wie z.B. Unterlagen über Liefermengen, Produktionsmengen;
3.3.5 der Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie aus:
• Unterlagen, aus denen jeweils die konkrete Maßnahme zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nachweisbarhervorgeht
• Arbeitsverträgen;
• ggf. Nachweis der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen.
3.3.6 der Umweltschutzanforderungen aus:
• Zertifikaten/ Gütezeichen
• Lieferscheinen oder sonstigen vereinbarten gleichwertigen Nachweisen
• ggf. weiteren Dokumente für eine schlüssige Kontrolle, wie z.B. zwischen den ausführenden Unternehmen geschlossene Verträge, Unterlagen über Liefermengen, Bestätigungen über Leistungen etc.
Zusätzlich zu den in den Ziffern 3.3.1 bis 3.3.6 genannten Unterlagen können je nach Einzelfall weitere Unterlagen für eine schlüssige Kontrolle erforderlich sein.
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3.4 Schutz von personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen
Bei der Durchführung und Dokumentation der Kontrolle werden mögliche Geschäftsgeheimnisse gewahrt. Ebenso werden personenbezogene Daten nur zu Kontrollzwecken verarbeitet und nur den unmittelbar mit den Kontrollen zuständigen Beschäftigten des öffentlichen Auftraggebers bzw. der zentralen Kontrollgruppe zugänglich gemacht. Die Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datensicherheit werden beachtet.
3.5 Mitwirkung des Auftragsnehmers bzw. Unterauftragnehmers und/oder Verleihers von Arbeitskräften bei der Kontrolle; Weitergabe dieser Verpflichtung in der Unterauftragnehmerkette
3.5.1 Der Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer und/oder Verleiher hat an den Kontrollen mitzuwirken (siehe auch Ziffer 3.2.2). Dies beinhaltet neben der Bereitstellung und Übermittlung der unter Ziffer 3.3 genannten Unterlagen auch, dass der Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer und/oder Verleiher alle datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten seiner zur Auftragserfüllung eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle erfüllt, indem er diese insbesondere auch über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt. Diese Verpflichtung hat der Auftragnehmer ebenso innerhalb der gesamten für den Auftrag beauftragten Unterauftragnehmerkette zugunsten des öffentlichen Auftraggebers und der zentralen Kontrollgruppe weiterzugeben. Der Auftragnehmer trägt die eigenen ggf. durch die Kontrolle verursachten Kosten selbst.
3.5.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle in diesem Formblatt übernommenen Verpflichtungen an seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften weiterzugeben. Diese sind wiederum zu verpflichten, mit etwaigen Unterauftragnehmern/Verleihern von Arbeitskräften eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
- Sanktionen
4.1 Umfang der Sanktionen
Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer für den Fall sanktionieren kann, dass dieser schuldhaft gegen die in Ziffer 3.1.1 bis 3.1.7 benannten Vertragsbedingungen verstößt, soweit diese vereinbart wurden. Dies gilt ebenso für einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht an Kontrollen gemäß Ziffer 3.2.2. Als Sanktionsmöglichkeit kommen die Vertragsstrafe, Kündigung oder Rücktritt, sowie Schadenersatz oder Minderung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Betracht.
4.2 Vertragsstrafe
4.2.1 Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren für jeden unter Ziffer 4.2.2 benannten schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den in Ziffer 3.1 aufgeführten Besonderen Vertragsbedingungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent des Nettoauftragswertes. Ausgenommen von dieser Vereinbarung sind Verstöße gegen Entlohnungsvereinbarungen nach Ziffer 2.1 i.V.m. Ziffer 1.1.1. Seite 5 von 8
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4.2.2 Ein Verstoß liegt jeweils vor,
4.2.2.1 wenn die Entlohnung nach einem Tarifvertrag mit Geltungsbereich im Land Berlin nicht in der vereinbarten Höhe an einen zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten gezahlt wurde (Ziffer 1.1.2). Dies gilt je beschäftigter Person je Vertragslaufzeit;
4.2.2.2 wenn das vergaberechtliche Mindeststundenentgelt nicht in der vereinbarten Höhe an einen zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten gezahlt wurde (Ziffer 1.1.3). Dies gilt je beschäftigter Person je Vertragslaufzeit;
4.2.2.3 wenn für die in den vereinbarten Besonderen Vertragsbedingungen zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen aufgeführten sensiblen Produkte keine der dort genannten Bescheinigungen spätestens mit Lieferung vorgelegt wird. Dies gilt je sensiblen Produkt je Teillieferung;
4.2.2.4 wenn entgegen der vereinbarten Besonderen Vertragsbedingung zur Frauenförderung die verlangte(n) Maßnahme(n) zur Förderung von Frauen und/oder zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht nachweislich durchgeführt oder eingeleitet wurde(n). Dies gilt je Maßnahme je Vertragslaufzeit;
4.2.2.5 wenn entgegen der vereinbarten Besonderen Vertragsbedingungen über die Umweltschutzanforderungen die mit der Leistungsbeschreibung vereinbarten Anforderungen an die Leistung nicht erfüllt oder die mit den Ausführungsbedingungen vereinbarten Maßnahmen nicht durchgeführt wurden; dies gilt ebenso für die Unterauftragnehmerverpflichtung im Hinblick auf vereinbarte Ausführungsbedingungen;
4.2.2.6 wenn gegen die Pflicht zur Übertragung der Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und bestimmter tarifvertraglicher Entgelte auf Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmerkette (Ziffer 2) verstoßen wurde. Dies gilt ebenso für die Unterauftragnehmerverpflichtung nach den Besonderen Vertragsbedingungen zur Frauenförderung;
4.2.2.7 wenn entgegen der Verpflichtung nach Ziffer 3.2.2 nicht an den Kontrollen zur Einhaltung der unter Ziffer 3.1 aufgeführten Vertragsbedingungen mitgewirkt wurde durch vollständige Übermittlung von Unterlagen zu Kontrollzwecken trotz zweimaliger Aufforderung mit erfolgloser angemessener Fristsetzung oder durch die fehlende Gestattung des Zugangs zu den Unterlagen im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle.
4.2.3 Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer oder einen Verleiher
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von Arbeitskräften oder durch einen Unterauftragnehmer in dessen Unterauftragnehmerkette schuldhaft begangen wird.
4.2.4 Ist die verwirkte Vertragsstrafe für einen Verstoß unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen.
4.2.5 Die Summe der Vertragsstrafen für die Verstöße darf insgesamt 5 Prozent des Nettoauftragswertes nicht überschreiten. Auf diese maximale Höhe der Vertragsstrafe von 5 Prozent wird eine auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkte Vertragsstrafe angerechnet; soweit nicht anders geregelt, werden hier verwirkte Vertragsstrafen auch auf die maximale Höhe der Vertragsstrafen angerechnet, welche auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkt werden.
4.2.6 Es gelten zudem die §§ 339 ff. BGB.
4.3 Kündigung; Rücktritt
4.3.1 Der Auftraggeber kann bei einem Verstoß gegen die unter Ziffer 3.1 aufgeführten vereinbarten Vertragsbedingungen nach seiner Wahl bzw. nach der Art des zugrunde liegenden Vertrages diesen Vertrag kündigen oder von diesem Vertrag zurücktreten.
4.3.2 Die in Ziffer 4.2.2 für die Vertragsstrafe aufgeführten Verstöße bilden Regelbeispiele für Gründe, die zur Ausübung der Ansprüche nach Ziffer 4.3.1 berechtigen.
4.4 Minderung; Schadenersatz
4.4.1 Der Auftraggeber kann bei einem Verstoß gegen die unter Ziffer 3.1 aufgeführten Vertragsbedingungen nach seiner Wahl bzw. der Art des zugrunde liegenden Vertrages eine angemessene Minderung der Vergütung oder Schadenersatz verlangen. Ausgenommen von diesen Ansprüchen sind Verstöße gegen Entlohnungsvereinbarungen nach Ziffer 2.1 i.V.m. Ziffer 1.1.1.
4.4.2 Die in Ziffer 4.2.2 für die Vertragsstrafe aufgeführten Verstöße bilden Regelbeispiele für Gründe, die zur Ausübung der Ansprüche nach Ziffer 4.4.1 berechtigen.
Datum/Bieter/Name des Vertreters des Bieters
Im Falle einer Bietergemeinschaft oder einer Bewerbergemeinschaft ist diese Erklärung von jedem Mitglied der Bieter- oder Bewerbergemeinschaft abzugeben.
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Anlage 1 – Entlohnungsregelungen gem. Ziffer 1.1.2
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